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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 3 A 428/01.Z
Rechtsgebiete: VwGO, BbgBO 1998, BGB, VwVfGBbg, BauO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 114 Satz 1
VwGO §§ 124 ff.
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 194 Abs. 1 Nr. 2
BbgBO 1998 § 32
BbgBO 1998 § 32 Abs. 2 Nr. 1
BbgBO 1998 § 32 Abs. 3
BbgBO 1998 § 64 Abs. 2 Satz 2
BGB § 133
VwVfGBbg § 43 Abs. 2
VwVfGBbg § 43 Abs. 3
VwVfGBbg § 44 Abs. 4
BauO § 29 Abs. 8 Satz 1
BauO § 45 Abs. 2 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

3 A 428/01.Z

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat am 17. Juni 2004 durch

den Vizepräsidenten des ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das am 6. März 2001 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 281,21 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene, von der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung an die Parteien am 27. Februar 2001 herausgegebene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus ist gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) noch nach §§ 124 ff. VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: "a.F.") zu entscheiden.

Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO) ist auf der Grundlage der im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.) allein maßgeblichen Ausführungen des Beklagten nicht gegeben.

Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder sogar nur einzelne Elemente dieser Begründung ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sind, sondern nur dann, wenn die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa den Beschluss vom 21. Mai 2003 - 3 A 217/99.Z - Seite 2 f. des Entscheidungsabdrucks).

Das angegriffene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 1999 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 rechtswidrig ist.

1. Fraglich ist bereits, ob die angefochtene Ordnungsverfügung geeignet ist, die bekämpfte Gefahr abzuwehren, und damit eine Ermächtigungsgrundlage in der zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - und somit auch hier - maßgeblichen Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I. S. 82 - BbgBO 1998 -) findet. Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist der Klägerin aufgegeben worden, die Fensteröffnung in einer grenzständigen Gebäudewand mit Glasbausteinen (wieder) zu verschließen. Bei dieser Gebäudewand handelt es sich um eine Brandwand i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO 1998 bzw. um eine gemäß § 32 Abs. 3 BbgBO 1998 anstelle einer Brandwand zu errichtende Wand. In Brandwänden und in Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, sind Öffnungen indes unzulässig (§ 32 Abs. 9 Satz 1 BbgBO 1998). Bei äußeren Brandwänden - wie hier -können darüber hinaus "Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen", zu denen Glasbausteine zählen, nicht gestattet werden (vgl. § 32 Abs. 10 BbgBO 1998). Der in Befolgung der Ordnungsverfügung herzustellende Zustand entspräche deshalb nach wie vor nicht den Anforderungen des § 32 BbgBO 1998. Ob es genügt, dass dieser Zustand den Anforderungen dieser Vorschrift näher käme, kann indes auf sich beruhen.

2. Die angefochtene Ordnungsverfügung leidet jedenfalls an einem Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO.

a. Zu den gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehlern gehört auch die Ermessensunterschreitung. Diese liegt vor, wenn die Behörde die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten unterschätzt, insbesondere wenn sie bestimmte Anordnungen im Rahmen ihres Auswahlermessens nicht in Betracht zieht, weil sie diese irrtümlich für unzulässig hält (Eyermann/Rennert 11. Auflage, § 114 Rn. 17). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat sich zu Unrecht gehindert gesehen, der Klägerin aufzugeben, die Wandöffnung zuzumauern, womit indes der fortwährende Verstoß gegen die Vorschrift des § 32 BbgBO 1998 und dadurch die Störung der öffentlichen Sicherheit hätte beseitigt werden können. In der Begründung seines Widerspruchsbescheides gibt der Beklagte zu erkennen, dass er mit Blick auf weitere Glasbausteine in dieser grenzständigen Hauswand von anderen "Maßnahmen, hier insbesondere ... Schaffung einer Brandwand" deshalb Abstand genommen hat, "da die vorhandene Außenwand im hinteren Bereich weitere Glasbausteine aufweist, d.h. selbst (die) Schließung der Fensteröffnung in einer Bauart, die eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten (F 90) aufweist, würde nicht dazu führen, dass nunmehr eine Brandwand im Sinne des § 32 BbgBO vorhanden wäre." Diese Erwägung erweist sich indes nicht als tragfähig. Weder hat die Grenzwand ihre Bestimmung zur Brandwand dadurch verloren, dass sie noch weitere Teilflächen aus Glasbausteinen aufweist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 1973 - X A 419/71 - OVGE 28, 205/208), noch musste sich der Beklagte von dem Gebot, die Öffnung zuzumauern, etwa dadurch abhalten lassen, dass von der Grenzwand wegen dieser Flächen noch weitere Gefahren ausgehen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 1 BA 56/85 - BRS 44 Nr. 105).

b. Dieser Ermessensfehler ist auch nicht deshalb auf die Entscheidung ohne Einfluss gewesen, weil es dem Beklagten etwa ohnehin rechtlich verwehrt gewesen wäre, das Zumauern des Fensters zu gebieten.

Einem solchen bauaufsichtlichen Gebot hätten weder die dem Rechtsvorgänger der Klägerin durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 4. Januar 1994 (1) noch etwaiger Bestandsschutz (2) entgegengestanden.

(1) (aa) Zwar erfasste der feststellende Regelungsgehalt dieser Baugenehmigung auch die mit den Glasbausteinen verschlossene Wandöffnung, obwohl der Beklagte mit ihr nur Änderungen der straßenwärtigen Hausfassade und - den mit einem grünen Genehmigungsvermerk als Bestandteil der Baugenehmigung gekennzeichneten Bauvorlagen und der "Erläuterung und Baubeschreibung", die dem Bauantrag beigefügt waren, zufolge -die Umnutzung mehrerer Räume u.a. des hinter dieser Öffnung befindlichen Lagerraumes in einen Schlafraum erlaubte. Auch wenn sich eine nur die Änderung einer baulichen Anlage gestattende Baugenehmigung nicht stets auf alle baurechtlichen Voraussetzungen für das Gesamtvorhaben beziehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 - BRS 63 Nr. 172), schließt diese entsprechend § 133 BGB auszulegende (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55. 79 - BVerwGE 60, 223/228) Baugenehmigung auch die mit Glasbausteinen verschlossene Öffnung in der Außenwand des zu schaffenden Schlafraumes in ihre Regelung ein. Der vom Rechtsvorgänger der Klägerin gestellte Bauantrag sah vor, zur Belüftung des dahinter zu schaffenden Wohnraumes die Glasbausteine durch ein Thermofenster aus Milchglas mit Kippflügel zu ersetzen. Insoweit hat der Beklagte den Bauantrag indes abgelehnt. Unter der Überschrift "Auflagen" hat er in der Baugenehmigung zudem ausdrücklich ausgeführt, dass die Öffnung zwar zugemauert, Glasbausteine aber nicht gegen ein Fenster ausgetauscht werden dürfen. Offen bleiben kann, ob diesen Ausführungen bereits ein eigenständiges Verbot zu entnehmen ist, die Öffnung mit einem Fenster zu versehen. Jedenfalls hat der Beklagte hiermit klargestellt, dass er die Frage der Wandöffnung zum Regelungsgegenstand der Baugenehmigung gemacht und diesem Umstand ein besonderes Gewicht beigemessen hat.

(bb) Indessen war die Baugenehmigung vom 4. Januar 1994 jedenfalls, soweit sie die Umnutzung des früheren Lagerraumes in einen Schlafraum und damit auch Glasbausteine betraf, nichtig und damit gemäß § 43 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) unwirksam. Gegenstand dieser Baugenehmigung war ein Aufenthaltsraum (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990, GBl. der DDR I S. 929, - BauO), der entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 BauO keine unmittelbar ins Freie führenden und senkrecht stehenden Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit hatte, dass der Raum ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden konnte.

Der fragliche, als Schlafraum genehmigte Raum war ausweislich der bereits erwähnten Auflage als ein Raum genehmigt worden, der gar kein Fenster hat. Abgesehen davon, dass Glasbausteine jedenfalls, wenn sie wie hier festgemauert sind, eine Belüftung des Raumes nicht zulassen, stehen sie schon wegen ihrer verminderten Lichtdurchlässigkeit Fenstern nicht gleich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 1979 - III 1455/77 - BRS 35 Nr. 106). Von Fenstern unterscheiden sich die Glasbausteine zudem dadurch, dass sie keinen Ausblick ins Freie gestatten. Notwendige Fenster von Wohn- und Schlafräumen haben aber über ihre belichtungs- und belüftungstechnische Funktion hinaus den Zweck, dem Menschen von seinem privaten Hauptlebensraum aus die visuelle Partizipation an seiner natürlichen und sozialen Umwelt zu ermöglichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juni 1983 -11 A 2491/82 - BRS 40 Nr. 110).

Die Missachtung dieser Vorgaben des § 45 Abs. 2 Satz 1 BauO, die zu den grundlegenden Anforderungen zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse gehören, stellt einen besonders schwerwiegenden Fehler dar, der sich allen Beteiligten nachgerade aufdrängen musste und damit auch offensichtlich war (§ 44 Abs. 1 VwVfGBbg).

(cc) Ungeachtet ihrer Nichtigkeit wäre die Baugenehmigung jedenfalls soweit, wie sie feststellte, dass die mit Glasbausteinen verschlossene Öffnung mit dem öffentlichen Recht übereinstimmt, gemäß § 43 Abs. 2 VwVfGBbg unwirksam geworden, indem sie sich nach ihrer Erteilung auf andere Weise erledigt hätte. Sie wäre insoweit, unbeschadet der Frage, ob das Herausbrechen der Glasbausteine als solches vorliegend zur Erledigung geführt hätte, wegen Verzichts durch die Klägerin erloschen. Eine Baugenehmigung kann sich dadurch erledigen, dass der Genehmigungsinhaber auf sie ganz oder zum Teil verzichtet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 - NVwZ 1995, 280 f. m.w.N.). Die Annahme eines solchen Verzichts setzt einen dauernden Verzichtswillen des Genehmigungsinhabers voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 1989 - 8 S 1869/89 - NVwZ-RR 1990, 171 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539 f.). Dieser Wille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch tatsächliches Verhalten kund getan sowie nach objektiven Maßstäben bestimmt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2751/01 - a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 15 B 00.1363 - NVwZ-RR 2003, 726/728; so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 - BRS 59 Nr. 149) und tritt in Sonderheit in den Fällen der endgültigen Nutzungsaufgabe oder Nutzungsänderung zu Tage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 -BRS 63 Nr. 121; BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 - 4 B 52.02 - BRS 65 Nr. 92; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BRS 57 Nr. 67).

So liegt der Fall hier. Indem die Klägerin entgegen der ausdrücklichen Maßgabe in der Baugenehmigung die Glasbausteine herausgebrochen und diese Maßnahme auch gegen behördliches Einschreiten verteidigt hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie insoweit von der Baugenehmigung dauerhaft Abstand nimmt.

Soweit die Baugenehmigung erlaubt hätte, den hinter der Wandöffnung liegenden Raum in einen Schlafraum umzunutzen, hat die Klägerin auf die Genehmigung zwar nicht verzichten wollen, galt doch das Herausbrechen der Glasbausteine gerade der besseren Nutzbarkeit dieses Raumes. Indes wäre die Baugenehmigung insoweit entsprechend § 44 Abs. 4 VwVfGBbg unwirksam geworden. Der darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke ist auf den Fall teilweiser Erledigung übertragbar und findet unausgesprochen in den Fällen der Nutzungsänderung Anerkennung, wo die Wirkung der Baugenehmigung wegen der ihr zu Grunde liegenden Einheit von Bausubstanz und Funktion (vgl. etwa Jäde in: Jäde/Dirnberger/Reimus, Bauordnungsrecht Brandenburg, Kommentar, Stand vom Februar 2004, § 74 Rn. 7) auch hinsichtlich der Bausubstanz fortfallt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 - 4 B 52.02 - a.a.O.). Die Umnutzung des hinter der mit den Glasbausteinen versehenen Öffnung liegenden Lagerraumes in einen Aufenthaltsraum unter Ersetzung der Glasbausteine durch ein Fenster widerspräche dem in der Baugenehmigung bekundeten und für den Fortbestand ihrer übrigen Regelung maßgeblichen Willen des Beklagten, der es mit Blick auf das entsprechende Verbot in § 29 Abs. 8 Satz 1 BauO ausdrücklich abgelehnt hat, ein Fenster in der äußeren Brandwand zuzulassen.

(2) Entgegen der zumindest im Ausgangsbescheid angedeuteten Ansicht des Beklagten stünde dem Gebot, die Öffnung zuzumauern, ebenso wenig etwaiger Bestandsschutz entgegen. Für einen Rückgriff auf den unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden Bestandsschutz bleibt nämlich da kein Raum mehr, wo Inhalt und Schranken einer materiellen Rechtsposition i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber bestimmt werden. Eine solche Inhaltsbestimmung trifft das "einfache" Recht aber, indem es - wie hier - die Wirksamkeit einer Baugenehmigung regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 -4 C 7.97-BRS 59 Nr. 109).

3. Bleibt es demnach bei der Aufhebung der Ordnungsverfügung muss dies schon mangels eines Grundverwaltungsaktes auch für die Zwangsgeldandrohung gelten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG. Der Senat folgt dabei der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, die in Euro umgerechnet den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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