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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: 3a A 207/02
Rechtsgebiete: VwGO, BNatSchG, BbgNatSchG, LWaldG, Richtlinie 92/43/EWG, VO über das Naturschutzgebiet Schlaubetal


Vorschriften:

VwGO § 43 Abs. 1
VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 3 Satz 4
VwGO § 127
BNatSchG § 10 Abs. 1 Nr. 5
BNatSchG § 34
BbgNatSchG §§ 10 ff. a.F.
BbgNatSchG § 27 Abs. 3 a.F.
BbgNatSchG § 28 Abs. 2 a.F.
BbgNatSchG § 28 Abs. 6 a.F.
BbgNatSchG § 32 a.F.
LWaldG § 2 Abs. 3 Nr. 4
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie)
VO über das Naturschutzgebiet Schlaubetal
Das berechtigte Interesse an der Feststellung, dass es für ein bestimmtes Vorhaben keiner behördlichen Erlaubnis bedarf, entfällt, wenn das Vorhaben aus rechtlichen Gründen offensichtlich nicht realisiert werden kann. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben in einem anderen Genehmigungsverfahren bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist oder jedenfalls offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist; bloße Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit oder an der wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Vorhabens reichen demgegenüber nicht aus.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3a A 207/02

verkündet am 10. August 2004

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Natur- und Landschaftsschutzrechts

hat der 3a. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2004 durch

den Richter am ..., die Richterin am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass er einer Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." vom 10. April 2002 (GVB1. II S. 201) zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf den Grundstücken Flur 2, Flurstück 149, sowie Flur 3, Flurstück 3, der Gemarkung ..., nicht bedarf.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer der in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücke Flur 2, Flurstück 149, und Flur 3, Flurstück 3.

In der Zeit vom 17. Juli 1995 bis zum 1. September 1995 wurde der Entwurf einer Verordnung zum geplanten Naturschutzgebiet "..." öffentlich ausgelegt, in deren Geltungsbereich auch die Grundstücke des Klägers liegen. Zeit und Ort der Auslegung machte der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung in der Märkischen Oderzeitung vom 27. Juni 1995 und im Amtlichen Anzeiger Nr. 45 vom 26. Juni 1995 sowie den Angaben des Beklagten zufolge in der wöchentlich erscheinenden Zeitung "Märkischer Markt" bekannt. Zugleich wies er darauf hin, dass vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) bis zum Inkrafttreten der Verordnung vorläufig alle Handlungen verboten seien, die geeignet seien, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 18. Juni 1999 äußerte der Kläger die Absicht, die genannten Grundstücke mit Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen aufzuforsten und beantragte unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. c des Verordnungsentwurfs gemäß § 72 Abs. 1 BbgNatSchG die Erteilung einer Befreiung von dem Verbot, in dem geplanten Naturschutzgebiet bei der Wiederaufforstung fremdländische Baumarten zu verwenden. Mit Bescheid vom 26. Februar 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung ab und führte zur Begründung aus: Die beabsichtigte Einrichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen mit fremdländischen oder zumindest standortfremden Koniferen unterfalle den Verboten des § 27 Abs. 3 BbgNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3, 26 und 27 des Verordnungsentwurfs. Es entstünden negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt durch Florenverfälschung und Einengung des Lebensraumes bestimmter Tierarten. Das Landschaftsbild werde beeinträchtigt, indem die Eigenart der Landschaft verändert und ein Verlust an Naturnähe bewirkt werde. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 6 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung zuzuordnen. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da insbesondere eine nicht beabsichtigte Härte gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BbgNatSchG nicht vorliege. Das Verbot, fremdländische bzw. nicht standortgerechte Gehölze einzubringen, sei gerade beabsichtigt, um die Wälder im vorgefundenen Zustand zu erhalten bzw. die Flächen langfristig in einen naturnäheren Zustand zu überführen. Die beabsichtigten Pflanzmaßnahmen stünden in Widerspruch zum Schutzzweck nach § 3 Nr. 2 und 4 des Verordnungsentwurfs, da sie weder der Entwicklung lebensraumtypischer Pflanzengesellschaften dienten noch den Laubholzanteil in Kiefernforsten erhöhten. Zudem widersprächen sie § 5 des Verordnungsentwurfs, wonach ein schrittweiser Rückbau fremdländischer Gehölze und Bäume anzustreben sei.

Zur Begründung seiner am 2. April 2001 erhobenen Klage hat der Kläger u.a. vorgetragen, zur Einrichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf den fraglichen Grundstücken keiner Befreiung zu bedürfen, da eine wirksame gesetzliche einstweilige Sicherstellung (Veränderungssperre) nicht bestehe. Die Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs genüge nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BbgNatSchG. Darüber hinaus sei § 28 Abs. 2 BbgNatSchG mit § 12 Abs. 3 BNatSchG (a.F.) nicht vereinbar und daher nichtig.

Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26. Februar 2001 festzustellen, dass er einer Befreiung von einer gesetzlichen Veränderungssperre im geplanten Naturschutzgebiet "..." zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf den Grundstücken Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 149 sowie Flur 3, Flurstück 3, soweit dieses zwischen ... und ...... belegen ist, nicht bedarf,

hilfsweise

ihm unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26. Februar 2001 die Befreiung von der gesetzlichen Veränderungssperre im geplanten Naturschutzgebiet "..." zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf den Grundstücken Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 149 sowie Flur 3, Flurstück 3, soweit dieses zwischen ... und ...... belegen ist, zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wegen des bevorstehenden In-Kraft-Tretens der Verordnung über das Naturschutzgebiet ... am 1. Mai 2002 könne er die Entscheidung nicht zu seinen Gunsten ausnutzen. Die Entscheidung wäre überdies deshalb nutzlos, weil das geplante Vorhaben nach anderen Vorschriften des Naturschutzrechts zulassungsbedürftig, aber offensichtlich nicht zulassungsfähig wäre. Die Anlage der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen widerspreche Ziffer 1 a) des Beschlusses des Rates des Bezirks Frankfurt (Oder) Nr. 7-1./65 über die Festsetzung des Eandschaftsschutzgebiets "...", da der Charakter der Landschaft verändert werde und die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BbgNatSchG nicht vorlägen. Zudem wären die Plantagen nach § 36 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BbgNatSchG genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig. Die intensive Bewirtschaftung der Kulturen mit Pestiziden und Düngemitteln würde zu Schadstoffeinträgen führen, die geeignet wären, den Naturhaushalt geschützter Biotope zu beeinträchtigen. Die besondere naturschutzfachliche Wertigkeit der betroffenen Bruchwälder ergebe sich daraus, dass diese FFH-Lebensräume darstellten. Jedenfalls seien die geplanten Sonderkulturen nach § 17 Abs. 3 BbgNatSchG genehmigungsbedürftig, da es sich nicht um eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung nach § 11 Abs. 3 BbgNatSchG in Verbindung mit § 4 LWaldG handele. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle schließlich auch deshalb, weil zweifelhaft sei, ob der Kläger wegen der Ungeeignetheit der Standorte für intensive Sonderkulturen überhaupt ein ernsthaftes Interesse an der Umsetzung der Planungen habe. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag sei unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe, ergebe sich schon daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung seine Absicht bestätigt habe, auf den fraglichen Grundstücken Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen. Das Feststellungsinteresse sei im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht durch die am Tag der mündlichen Verhandlung im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." entfallen, denn auch die Verordnung leide unter dem Verfahrensmangel der fehlerhaften Bekanntmachung der Entwurfsauslegung und wäre im Rügefall jedenfalls im Verhältnis zum Kläger unwirksam. Das Feststellungsinteresse sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Vorhaben noch weiterer positiver Verwaltungsentscheidungen bedürfe, denn jedenfalls handele es sich nicht um einen Fall, in dem eine solche Verwaltungsentscheidung unter keinen Umständen erteilt werden könne. Ob die Grundstücke des Klägers in dem durch Beschluss des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) Nr. 7-1./65 festgesetzten Landschaftsschutzgebiet lägen, sei mangels Vorlage einer Gebietskarte oder sonst eindeutiger Gebietsbeschreibung nicht offensichtlich. Zudem könne eine Beeinträchtigung des Gesamtcharakters der Landschaft erst im Zuge einer Ortsbesichtigung eingeschätzt werden. Im Übrigen sei denkbar, dass das Vorhaben Nr. 1 lit. b des erwähnten Beschlusses unterfalle, wonach für die Bodennutzung, insbesondere die Land- und Forstwirtschaft, die Aufrechterhaltung einer leistungsstarken und nachhaltig ertragsreicheren Bewirtschaftung der erneuerbaren Naturreserven und des Grund und Bodens bezweckt sei. Es sei weiterhin auch nicht offenkundig, dass die beabsichtigte Anlegung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck eines "potentiellen" Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 (sog. FFH-Richtlinie) unzulässig sei. Mangels Eintragung in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der FFH-Richtlinie bestehe kein die Grundstücke des Klägers umfassendes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG. Ohne Darlegung der Beteiligten und ggf. Beweiserhebung könne trotz der Meldung als für das kohärente Netz "Natura 2000" in Betracht kommendes Gebiet an das Bundesumweltministerium auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein sog. potentielles FFH-Gebiet handele, das unter bestimmten Voraussetzungen bereits Schutzwirkungen entfalten könne. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob das Vorhaben des Klägers gemäß § 33 Abs. 5 bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könne. Nicht ohne weiteres feststellen lasse sich ferner, inwieweit sich Biotope auf die Grundstücke des Klägers erstreckten und die Voraussetzungen einer Ausnahme oder Befreiung vorlägen. Es liege auch nicht auf der Hand, dass die Anpflanzung einer Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur per se nicht einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne von § 11 Abs. 3 BbgNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3 des Landeswaldgesetzes genügen könnte. Unabhängig davon widerspreche es der Prozessökonomie, nicht hinlänglich zu Tage liegende Tatsachen- oder Rechtsfragen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Klärung zuzuführen.

Die Klage sei mit dem Hauptantrag auch begründet, da keine wirksame gesetzliche Veränderungssperre bestehe. Die Durchführung des Unterschutzstellungsverfahrens genüge nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 1 und 2 BbgNatSchG, denn es mangele an der gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG erforderlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Auslegung in mindestens zwei im betroffenen Gebiet verbreiteten Tageszeitungen. Soweit die Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs vom 30. Juni 1995 außer in der "Märkischen Oderzeitung" nach den Angaben des Beklagten auch in der einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung "Märkischer Markt" erfolgt sei, handele es sich schon begrifflich nicht um eine Tageszeitung. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, zumal zweifelhaft sei, ob ein kostenlos an möglichst alle Haushalte verteiltes, gleichsam aufgedrängtes, wöchentliches Werbe- und Anzeigenblatt ähnlich sicher zur Kenntnis genommen werde wie eine bewusst gekaufte oder abonnierte Tageszeitung. Anhaltspunkte dafür, dass in der Region nicht zumindest zwei Tageszeitungen verbreitet gewesen wären, seien nicht ersichtlich. Unwirksam seien auch bereits frühere Bekanntmachungen vom 4./5. September und 30. September 1993 bzw. vom 22. Oktober und 23./24. Oktober 1993, zumal es sich um Verlautbarungen der Landrätin des Landkreises Eisenhüttenstadt und damit einer nach § 21 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BbgNatSchG unzuständigen Behörde gehandelt habe. Zudem spreche wenig dafür, dass es überhaupt eine wirksame einstweilige Sicherung nach den Bestimmungen des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 i.V.m. § 25 der Ersten Durchführungsordnung zum Landeskulturgesetz vom 18. Mai 1989 gegeben habe.

Selbst wenn die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Schutzgebietsverordnung wirksam bekannt gemacht worden wäre, sei eine Vorwirkung von Verbotsformulierungen jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen. Eine gesetzliche Regelung, die eine unbefristete Vorwirkung von Verboten bezweckte, unterläge mit Blick auf die Eigentumsgarantie und die Gesetzgebungskompetenz verfassungsrechtlichen Bedenken. Ihrem Sinn und Zweck nach sei eine Sicherstellung nicht endgültig, sondern stets nur vorläufig, "einstweilig". Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 3 BbgNatSchG im Regelungszusammenhang mit § 27 BbgNatSchG ende die Vorwirkung daher unmittelbar und ohne weiteres nach Verstreichen einer - durch die Umstände des einzelnen Schutzgegenstandes und unumgänglicher Verfahrensnotwendigkeiten beeinflussten - gewissen Dauer einer naturschutzrechtlichen einstweiligen Sicherstellung, wobei aus § 27 Abs. 1 BbgNatSchG jedenfalls die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen sei, dass die Vorwirkung nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren in der Regel beendet sei. Angesichts des bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verstrichenen Zeitraums von mehr als sechs Jahren und 10 Monaten seit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs sei hier von der Unwirksamkeit der gesetzlichen Sicherstellung auszugehen, zumal bereits vorher naturschutzfachliche Vorarbeiten zur Verfügung gestanden hätten, die spätere Einbeziehung weiterer Flächen unerheblich sei und das Verfahren auch nicht etwa durch eine übermäßig starke Parzellierung und Bebauung oder eine kreisüberschreitende Lage des Schutzgebiets erschwert worden sei. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2001 sei klarstellend aufzuheben.

Mit der vom Senat durch Beschluss vom 3. Juni 2004 zugelassenen Berufung macht der Beklagte - ergänzend zu seinen erstinstanzliche Ausführungen - im Wesentlichen geltend: Der Feststellungsantrag sei unzulässig geworden. Es bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." am 1. Mai 2002 die mit der Bekanntmachung der Auslegung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 BbgNatSchG gesetzlich angeordnete Veränderungssperre außer Kraft getreten sei. Gleiches gelte für die hilfsweise gestellte Verpflichtungsklage. Auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag wäre mangels Feststellungsinteresses unzulässig; insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil jedes neue Unterschutzstellungsverfahren auf nicht identischen Sachverhalten und in der Regel auch differierenden rechtlichen Grundlagen beruhe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

ferner im Wege der Anschlussberufung unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Februar 2001 festzustellen, dass es einer Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." vom 10. April 2002 zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 149, sowie auf einem Teil des Grundstücks Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 3, nicht bedarf,

hilfsweise,

dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Februar 2001 eine Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." vom 10. April 2002 zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf den Grundstücken Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 149, sowie Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 3, zu erteilen.

Zur Begründung führt der Kläger aus: Die Klageänderung sei sachdienlich. Die geänderte Klage diene der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren. Der Streitstoff sei im Wesentlichen derselbe. Weder die Grundstücke, für die der Kläger die Feststellung begehre, noch die Art der vorgesehenen Bepflanzung hätten sich geändert. Statt der Feststellung, dass es keiner Befreiung von der gesetzlichen Veränderungssperre des geplanten Naturschutzgebietes bedürfe, begehre er nunmehr die Feststellung, dass es keiner Befreiung von Verboten der mittlerweile in Kraft getretenen Verordnung bedürfe. Zur Begründung könne auf die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Der Kläger könne sich auch auf eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes berufen, da er diese mit Schreiben vom 10. April 2003 gerügt habe.

Der Beklagte hält die Klageänderung nicht für sachdienlich, da der Streitstoff nicht mehr derselbe sei. Das Feststellungsinteresse müsse neu bewertet werden. Das Naturschutzgebiet "..." sei nunmehr Bestandteil des Entwurfs einer anfänglichen Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung. Zudem unterfielen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Landeswaldgesetzes n.F. nicht mehr dem Waldbegriff. Die Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sei damit ein Eingriff nach § 10 BbgNatSchG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung bzw. des Einvernehmens lägen nicht vor. Die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre wegen Überschreitens der höchstzulässigen Zeitdauer spiele keine Rolle mehr. Ob die Bekanntmachung der Auslegung ordnungsgemäß gewesen sei, könne nicht abstrakt überprüft werden, denn das Feststellungsinteresse des Klägers beschränke sich darauf, ob ihm gegenüber die Anstoßfunktion ausreichend gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anschlussberufung des Klägers hat Erfolg.

Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie ist statthaft, nachdem der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen hat. Sie ist auch bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift und damit innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO eingelegt worden. Die Berufungsbegründung des Beklagten ist dem Kläger am 29. Juni 2004 (formlos) übersandt worden und kann ihn daher frühestens am 30. Juni 2004 erreicht haben. Die mit - per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangenem - Schriftsatz vom 29. Juli 2004 durch den Kläger erklärte Änderung der Klageanträge war als Einlegung der Anschlussberufung auszulegen. Der Schriftsatz vom 29. Juli 2004 enthält zwar nicht die ausdrückliche Erklärung, dass die Anschlussberufung eingelegt werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die (unselbständige) Anschlussberufung nach § 127 Satz 2 VwGO jedoch nicht als solche bezeichnet sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie als solche erkennbar ist und in dem betreffenden Schriftsatz klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, innerhalb eines von einem anderen Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels über die bloße Zurückweisung der Berufung hinaus die Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten und zu Lasten des Rechtsmittelklägers zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1994 - 11 B 78/94 - NVwZ-RR 1995, 58). An der grundsätzlichen Möglichkeit, durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Anschlussberufung eingelegt werden sollte, hat sich auch durch die mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) erfolgte Änderung des § 127 VwGO, die das Verfahren der Anschlussberufung stärker formalisiert hat, im Kern nichts geändert (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 127 Rn. 17). Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht eine Klageänderung nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege der Anschlussberufung erfolgen kann, weil der Kläger damit mehr begehrt, als ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts erster Instanz zugesprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1962 - VI C 164/59 - Verwaltungsrechtsprechung Band 14 Nr. 214; OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 - NVwZ 1999, 1252, 1253; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 91 Rn. 25). Hiervon ausgehend erfüllt der Schriftsatz vom 29. Juli 2004 die Voraussetzungen einer Anschlussberufung. Mit der Neufassung der Klageanträge hat der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er in dem Berufungsverfahren nicht nur die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erreichen will, durch das unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26. Februar 2001 festgestellt worden ist, dass der Kläger einer Befreiung von einer gesetzlichen Veränderungssperre im geplanten Naturschutzgebiet "..." zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf den Grundstücken Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 149 sowie Flur 3, Flurstück 3, soweit dieses zwischen ... und ... belegen ist, nicht bedarf, sondern dass sein Begehren nunmehr primär auf die Feststellung gerichtet ist, dass er einer Befreiung von einer gesetzlichen Veränderungssperre im geplanten Naturschutzgebiet "..." zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf den fraglichen Grundstücken nicht bedarf. Die Anschlussberufung ist ferner gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Anschlussschrift, d.h. hier im Schriftsatz vom 29. Juli 2004 begründet worden. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag und führt im Einzelnen die Gründe der Anfechtung an (§ 127 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO).

Die objektive Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Zwar hat der Beklagte in die Klageänderung nicht eingewilligt. Sie ist jedoch entgegen seiner Auffassung sachdienlich. Nach allgemeiner Ansicht wird eine Klageänderung als sachdienlich angesehen, wenn diese der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1970 - IV C 28/67 - NJW 1970, 1564, 1565, und vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 - DVBl. 1980, 598, 599). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die ursprünglich begehrte Feststellung, dass der Kläger einer Befreiung von einer gesetzlichen Veränderungssperre im geplanten Naturschutzgebiet "..." zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf den Grundstücken Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 149 sowie Flur 3, Flurstück 3, soweit dieses zwischen ... und ... belegen ist, nicht bedarf, ist für den Kläger nutzlos geworden, weil die der Sicherung des Unterschutzstellungsverfahrens dienende gesetzliche Veränderungssperre spätestens mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." vom 10. April 2002 (GVBl. II S. 201) am 1. Mai 2002 außer Kraft getreten ist und sich das Erfordernis der Befreiung nunmehr ggf. unmittelbar aus der Verordnung i.V.m. § 72 BbgNatSchG ergibt. Zwar kann Gegenstand der Feststellungsklage auch ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis sein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 A 2.88 -BVerwGE 80, 373, 376; Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 - BVerwGE 92, 172, 174), wobei allerdings fraglich ist, ob hierfür im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse bestanden hätte (vgl. etwa Sodan, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, Stand Januar 2003, § 43 Rn. 90). Jedenfalls geht es dem Kläger erkennbar darum, sein geplantes Vorhaben zukünftig realisieren zu können, ohne hieran durch naturschutzrechtliche Verbote gehindert zu sein. Ob diese Verbote sich unmittelbar aus der Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." oder - vor In-Kraft-Treten der Verordnung - aus gesetzlich angeordneten Vorwirkungen ergeben, ist für das Begehren des Klägers erkennbar ohne Bedeutung. Nur eine Entscheidung über die geänderten Klageanträge ist mithin geeignet, den Streitstoff im Sinne der Prozesswirtschaftlichkeit endgültig auszuräumen. Auch die Voraussetzung, dass im Fall der Klageänderung der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleiben muss, ist entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt, da jedenfalls die durch das Verwaltungsgericht festgestellten Fehler im Aufstellungsverfahren sowohl der Veränderungssperre als auch der Verordnung über das Naturschutzgebiet selbst anhaften. Dass die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage der Wirksamkeit der gesetzlichen Vorwirkung von Verbotsformulierungen mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung ihre Entscheidungsrelevanz verloren haben mag, ändert hieran nichts.

Der geänderte Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig

Die Klage ist als (negative) Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft. Der Antrag festzustellen, dass es einer Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." vom 10. April 2002 zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 149 sowie auf einem Teil des Grundstücks Gemarkung .... Flur 3, Flurstück 3, nicht bedarf, ist auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet. Dieses Rechtsverhältnis ist hinreichend konkret, denn es geht um die Anwendung der Verbote der erwähnten Verordnung auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt. Dass der Sachverhalt bereits übersehbar ist, ergibt sich jedenfalls aus dem ursprünglichen Antrag des Klägers auf Befreiung von den Verboten nach § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 27 Abs. 3 BbgNatSchG in Verbindung mit dem Verordnungsentwurf sowie aus dem angefochtenen Bescheid des Beklagten. Der Kläger kann seine Rechte auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Geht man von seinem Rechtsstandpunkt aus, dass die Naturschutzgebietsverordnung, aus der sich ein Befreiungserfordernis ergeben soll, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und damit unwirksam ist, helfen ihm weder eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Befreiung noch eine - ohnehin wohl unzulässige - (isolierte) Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Bescheide weiter. Eine Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO, mit dem ggf. die Nichtigkeit der Naturschutzverordnung festgestellt werden könnte, ist in dem Feststellungsantrag wegen des unterschiedlichen Streitgegenstandes nicht zu sehen (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand September 2003, § 43 Rn. 25 und 52, m.w.N.).

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1, 4). Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn ein Kläger der Auffassung ist, dass er für eine bestimmte Tätigkeit keine behördliche Erlaubnis benötigt, die zuständige Behörde insoweit jedoch anderer Auffassung ist, denn es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, im Ungewissen darüber zu bleiben, ob sein Vorhaben aus Rechtsgründen scheitert oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 - BVerwGE 45, 224, 226). Der Kläger muss in diesen Fällen nur darlegen, welches Vorhaben er ausführen will und dass die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass dem Vorhaben ein Verbot entgegensteht oder dass es einer Erlaubnis bedarf. Er muss jedoch nicht darüber hinaus darlegen, dass dem Vorhaben keine anderen Verbote entgegenstehen oder dass das Vorhaben überhaupt wirtschaftlich realisierbar ist. Auch das Verwaltungsgericht hat insoweit nur summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben aus rechtlichen Gründen nicht realisiert werden kann, etwa weil es in einem anderen Genehmigungsverfahren bereits bestandskräftig abgelehnt worden oder jedenfalls offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist. Diese Anforderungen an das Feststellungsinteresse sind entgegen der Annahme des Beklagten auch unabhängig davon, dass Gegenstand der Feststellungsklage nicht mehr die Veränderungssperre, sondern die Verordnung ist.

Hiervon ausgehend hat der Kläger sein Feststellungsinteresse hinreichend dargelegt. In seinem Schriftsatz vom 29. Juli 2004 kommt zum Ausdruck, dass der Kläger an seiner Absicht festhält, auf seinen Grundstücken Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzupflanzen. Der Beklagte hat als zuständige Behörde im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass die Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." dem Vorhaben entgegensteht. Damit ist das berechtigte Interesse des Klägers an der Klärung, ob die Verordnung dem Vorhaben entgegensteht, nicht zweifelhaft.

Zweifel an dem Feststellungsinteresse ergeben sich auch nicht aus den vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und in der Begründung des Berufungszulassungsantrags genannten Gründen. Soweit der Beklagte bezweifelt, dass der Kläger wegen der Ungeeignetheit der Standorte für intensive Sonderkulturen überhaupt ein ernsthaftes Interesse an der Umsetzung der Planungen habe, und in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Kläger auch eine zur Bestockung mit Weihnachtsbaumkulturen vorgesehene Fläche von 5 ha außerhalb des Naturschutzgebietes nicht entsprechend nutze, verkennt er, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung grundsätzlich immer schon dann besteht, wenn - wie hier - ein den Einzelnen berührendes Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Behörde streitig ist (vgl. Pietzcker, a.a.O., § 43 Rn. 34). Das schützenswerte Interesse an der gerichtlichen Feststellung entfällt nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Tragfähigkeit des vom Kläger geplanten Vorhabens fraglich sein mag. Es ist weder Sache der Behörde noch des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses die Planungen des Klägers einer betriebswirtschaftlichen Bewertung zu unterziehen oder Spekulationen über seine "wahren" Absichten anzustellen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre die begehrte Entscheidung auch nicht deshalb für den Kläger - mit der Folge des Wegfalls des Feststellungsinteresses - nutzlos, weil das geplante Vorhaben noch anderer naturschutzrechtlicher Genehmigungen bedarf und die Versagung dieser Genehmigungen nicht völlig ausgeschlossen ist. Der Beklagte geht insoweit von einem zu strengen Maßstab aus. Wie oben ausgeführt, entfallt das berechtigte Interesse an der Feststellung nur dann, wenn bereits bei summarischer Prüfung feststeht, dass das Vorhaben aus rechtlichen Gründen offensichtlich nicht realisiert werden kann. Die Auffassung des Beklagten, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses abschließend zu prüfen hat, ob es für das Vorhaben noch irgendwelcher anderer Genehmigungen bedarf und ob diese erteilt werden können, hätte eine uferlose Ausdehnung der gerichtlichen Prüfung zur Folge und wäre daher mit dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren. Hätte der Kläger nicht die Möglichkeit, die Frage, ob dem Vorhaben die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung entgegenstehen, auch bei nicht auszuschließender Versagung der Genehmigung nach anderen Vorschriften verbindlich klären zu lassen, bestünde zudem die Gefahr einer nicht gerechtfertigten Rechtsschutzlücke, falls sich später herausstellen sollte, dass jene Genehmigungen nun doch erteilt werden müssen.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht mithin davon ausgegangen, dass es für das Feststellungsinteresse des Klägers nicht entscheidend ist, ob Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach anderen Vorschriften bestehen. Maßgeblich ist, dass diese Vorschriften dem Vorhaben des Klägers jedenfalls nicht offensichtlich entgegenstehen. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck eines "potentiellen FFH-Gebietes".

Denn die Frage, ob sich unmittelbar aus dem Zulassungstatbestand des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, mit späteren Änderungen - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-Richtlinie) bzw. aus der seiner Umsetzung dienenden Vorschrift des § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein unüberwindbares rechtliches Hindernis für das Vorhaben des Klägers ergibt, bedürfte jedenfalls unabhängig von der Einstufung als "potentielles FFH-Gebiet" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1, 21 f. und vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302, 308 f.) näherer Prüfung, die in tatsächlicher Hinsicht eine genaue Kenntnis der in dem Gebiet konkret vorhandenen natürlichen Lebensraumtypen und der von dem Vorhaben des Klägers zu erwartenden Auswirkungen voraussetzt. Der Beklagte selbst hat im Übrigen zur Begründung seines Berufungszulassungsantrages vorgetragen, dass die Rechtssache u.a. deshalb besondere Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise, weil in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen sei, ob ein rechtlich beachtliches potentielles FFH-Gebiet vorliege. Anders als im Fall der unmittelbaren Vernichtung eines geschützten Lebensraums seien darüber hinaus schwierige tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob der auf dem Flurstück der Flur 3 vorhandene prioritäre Lebensraum "bachbegleitender Erlen-Bruchwald" durch Stoffeinträge, nämlich Pestizide und Düngemittel, beeinträchtigt werden kann. Schon dies schließt die Annahme aus, dass die Vorschriften der FFH-Richtlinie dem Vorhaben des Klägers offensichtlich entgegenstehen. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch den im Schriftsatz des Beklagten vom 9. August 2004 mitgeteilten Umstand, dass das Naturschutzgebiet "..." inzwischen in den "Entwurf einer anfänglichen Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung" aufgenommen worden sei. Zum einen handelt es sich immer noch nur um einen "Entwurf", also nicht um die letztlich verbindliche Liste im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG. Hinzu kommt, dass selbst die wirksame Aufnahme des Gebiets in die Gemeinschaftsliste nicht dazu führen würde, dass das Vorhaben des Klägers ohne weiteres unzulässig wäre. Vielmehr wäre die Zulässigkeit des Vorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie zu messen. Danach erfordern Pläne oder Projekte, die ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Erheblichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Verträglichkeitsprüfung dürfen die Behörden dem Plan oder Projekt in der Regel nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 der FFH-Richtlinie). Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von "Natura 2000" geschützt ist (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der FFH-Richtlinie). Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 der FFH-Richtlinie). Vor einer gesicherten Aussage über die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers nach der FFH-Richtlinie bedarf es demnach einer eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung, was die Annahme ausschließt, dass die Vorschriften der FFH-Richtlinie dem Vorhaben des Klägers offensichtlich entgegenstehen.

Auch die Frage, ob der Schutz bestimmter Biotope nach § 32 BbgNatSchG dem Vorhaben des Klägers entgegensteht, lässt sich nicht ohne nähere Prüfung entscheiden. Zwar spricht ausweislich des vom Beklagten übersandten Schreibens der Naturparkverwaltung "..." vom 25. April 2002 vieles dafür, dass sich auf den Vorhabengrundstücken geschützte Biotope befinden. In dem genannten Schreiben wird jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass zur Umwandlung in Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen nur die jeweils nicht gesetzlich geschützten Biotopteile vorgesehen sind. Auch insofern ist also zu prüfen, ob das geplante Vorhaben mittelbar, d.h. vor allem durch Stoffeinträge von Pestiziden und Düngemitteln, zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope im Sinne des § 32 Abs. 1 BbgNatschG führen kann. Dass hierzu "schwierige tatsächliche Feststellungen zu treffen" sind, hat der Beklagte in seinem Berufungszulassungsantrag selbst vorgetragen.

Dass das geplante Vorhaben mit den allgemeinen Bestimmungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 10 bis 18 BbgNatSchG) nicht vereinbar sein könnte, ist erst recht nicht offensichtlich. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) nicht mehr dem Waldbegriff unterfallen und daher mit der Errichtung solcher Kulturen nunmehr unzweifelhaft ein Eingriff nach § 10 Abs. 2 Nr. 8 und 12 BbgNatSchG verbunden sei, mag dies zutreffen. Nicht zu folgen ist jedoch der weiteren Aussage, es sei evident, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BbgNatSchG bzw. des Einvernehmens nach § 17 Abs. 2 BbgNatSchG nicht vorlägen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchG darf der Eingriff (nur dann) nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen sind oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. In jedem Fall bedarf es demnach auch insofern einer eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung, was die Annahme ausschließt, dass das "Genehmigungs- bzw. Einvernehmenserfordernis nach §§ 10-18 BbgNatSchG" dem Vorhaben des Klägers offensichtlich entgegensteht.

Das Vorhaben des Klägers ist ferner auch nicht offensichtlich unvereinbar mit landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften. Ob der das Landschaftsschutzgebiet "..." festsetzende Beschluss des Rates des Bezirks Frankfurt (Oder) Nr. 7-1./65 dem vom Kläger geplanten Vorhaben entgegensteht, ohne dass die Möglichkeit einer Befreiung nach § 72 BbgNatSchG besteht, kann jedenfalls nicht ohne eingehende Prüfung der konkreten Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung der Regelungen und Schutzzwecke des Beschlusses zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes entschieden werden.

Schließlich ist das Feststellungsinteresse des Klägers entgegen der Annahme des Beklagten auch nicht im Hinblick darauf zu verneinen, dass die Frage, ob die Bekanntmachung der Auslegung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG ordnungsgemäß war, nach In-Kraft-Treten der Verordnung anders zu beurteilen wäre. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger auf Grund der öffentlichen Bekanntmachung Einwendungen erhoben habe, und die Auffassung vertritt, dass sich das Feststellungsinteresse deshalb darauf beschränke, ob dem Kläger gegenüber die Anstoßfunktion ausreichend war, folgt ihm der Senat nicht. Anders als der Beklagte meint, handelt es sich insofern nicht nur um die "Prüfung abstrakter Rechtsfragen", die dem Normenkontrollverfahren vorbehalten wären. Vielmehr handelt es sich bei dem verfahrensfehlerfreien Zustandekommen der Rechtsverordnung um eine notwendige Vorfrage für die beantragte Feststellung, dass der Kläger keiner Befreiung von den Verboten der Verordnung bedarf. Weshalb dem Gericht dabei verwehrt sein soll, Verfahrensfehler, die rechtzeitig gerügt worden und im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sind, bei seiner Prüfung zu berücksichtigen, wird aus den Ausführungen des Beklagten nicht recht deutlich. Ob das Gericht die Rechtsnormen, die es im konkreten Fall anzuwenden hat, für wirksam hält oder nicht, kann nicht davon abhängen, ob der Kläger des Schutzes durch die ggf. verletzten Verfahrensvorschriften überhaupt bedurfte.

Der geänderte Feststellungsantrag ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er einer Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." vom 10. April 2002 zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 149, sowie auf einem Teil des Grundstücks Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 3, nicht bedarf, da es an einer wirksamen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Schutzgebietsverordnung fehlt. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG in der hier noch anwendbaren, bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106) geltenden Fassung (a.F.) sind die Entwürfe der Rechtsverordnungen und die dazu gehörenden Karten einen Monat bei den unteren Naturschutzbehörden und den Ämtern im Sinne es § 1 Abs. 1 der Amtsordnung für das Land Brandenburg, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG a.F. sind Zeit und Ort der Auslegung mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für das Land Brandenburg und in mindestens zwei im betroffenen Gebiet verbreiteten Tageszeitungen mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann vorgebracht werden können.

Die durch den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vorgenommene Bekanntmachung von Zeit und Ort der Auslegung in der Märkischen Oderzeitung vom 27. Juni 1995 und im Amtlichen Anzeiger Nr. 45 vom 26. Juni 1995 genügt diesen Anforderungen nicht. Schon die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger dürfte nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, wonach die Bekanntmachung im Amtsblatt für das Land Brandenburg zu erfolgen hat. Denn bei dem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erschienenen Amtlichen Anzeiger Nr. 45 vom 26. Juni 1995 handelt es sich nicht um das im Gesetz ausdrücklich bestimmte Publikationsorgan, das "Amtsblatt für das Land Brandenburg". Insofern kann auf den Beschluss des 3. Senats vom 9. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE - LKV 2003, 96, 97, verwiesen werden. Allerdings hat der Kläger diesen Verfahrensfehler nicht rechtzeitig vor Ablauf von zwei Jahren nach der am 30. April 2002 erfolgten Verkündung der Rechtsverordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht (vgl. § 28 Abs. 6 Satz 1 Buchst, b BbgNatSchG a.F.). Ob dieser Verfahrensfehler deshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann, bedarf indes keiner Entscheidung.

Denn jedenfalls fehlt es auch an der erforderlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnungen und der dazu gehörenden Karten in mindestens zwei im betroffenen Gebiet verbreiteten Tageszeitungen, da die Veröffentlichung lediglich in einer Tageszeitung, nämlich der "Märkischen Oderzeitung", erfolgt ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten schließt es der eindeutige Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG a.F. aus, aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auf die Bekanntmachung der Auslegung in einer zweiten "im betroffenen Gebiet verbreiteten" Tageszeitung zu verzichten, selbst wenn diese "nur von einem verschwindend geringen Anteil der Bevölkerung gelesen" werden mag. Dass neben der "Märkischen Oderzeitung" weitere Tageszeitungen in dem betroffenen Gebiet zum Zeitpunkt der Bekanntmachung zumindest "verbreitet", d.h. verkauft wurden, ist nicht zweifelhaft. Die Frage, ob die Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs außerdem auch im "Märkischen Markt" erfolgt ist, wofür sich in den dem Senat vorliegenden Vorgängen keine Nachweise befinden, kann dahinstehen; denn das genannte Druckerzeugnis erfüllt aufgrund seiner lediglich wöchentlichen Erscheinungsweise eindeutig nicht die Voraussetzungen einer "Tageszeitung". Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil kann insofern verwiesen werden. Die im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren vom Beklagten hiergegen geltend gemachten Argumente greifen nicht durch. Zwar mag es zutreffen, dass jedenfalls in strukturschwachen Gegenden, zu denen möglicherweise auch das hier betroffene Gebiet zu rechnen ist, mit der Veröffentlichung in einem kostenlos an alle Haushalte verteilten Wochenblatt größere Teile der Bevölkerung erreicht werden als mit einer Publikation in einer nur von wenigen Personen gelesenen Tageszeitung. Im Hinblick auf die hier vorliegenden konkreten Verhältnisse könnten sich die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel, ob ein kostenlos an möglichst alle Haushalte verteiltes, gleichsam aufgedrängtes, wöchentliches Werbe- und Anzeigenblatt ähnlich sicher zur Kenntnis genommen wird wie eine bewusst gekaufte oder abonnierte Tageszeitung, deshalb als unbegründet erweisen. Im Interesse einer möglichst hohen Publizität wäre im Übrigen sicher nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn der Beklagte Zeit und Ort der Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung und der dazu gehörenden Karten zusätzlich, d.h. über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, ggf. auch in einem kostenlos an eine Vielzahl von Haushalten verteilten wöchentlichen Werbe- und Anzeigenblatt bekannt gemacht hätte. Angesichts der völlig eindeutigen Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG a.F. durfte sich der Beklagte jedoch auch bei noch so begründeten Zweifeln an der Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Regelung nicht über diese Verfahrensvorschrift hinwegsetzen und auf die Bekanntmachung in einer weiteren Tageszeitung einfach verzichten. Jedenfalls diesen Verfahrensfehler hat der Kläger mit Scheiben vom 30. April 2003 und damit gemäß § 28 Abs. 6 Satz 1 Buchst, b BbgNatSchG a.F. auch rechtzeitig vor Ablauf von zwei Jahren nach der am 30. April 2002 erfolgten Verkündung der Rechtsverordnung geltend gemacht.

Da die Anschlussberufung des Klägers mit dem geänderten Klageantrag Erfolg hat, war die Berufung des Beklagten klarstellend zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.090,34 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert, für dessen Festsetzung nach § 72 des Gerichtskostengesetzes (GKG) noch das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) - GKG a.F. -, weiter anzuwenden ist, weil der Rechtsstreit vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden ist, richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Nach Nr. I. 5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier einschlägigen Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563 ff.) sind Feststellungsklagen ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. Den wirtschaftlichen Wert einer Befreiung von den Verboten der Naturschutzverordnung zur Errichtung von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf den streitgegenständlichen Grundstücken, der sich in Anlehnung an Nr. II. 7.1.7 des Streitwertkataloges grundsätzlich am Jahresnutzwert der geplanten Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen orientiert, hält der Senat im konkreten Einzelfall mit dem in Euro umgerechneten Betrag des Auffangstreitwerts (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) für angemessen bewertet.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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