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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: 4 A 213/02.Z
Rechtsgebiete: VwGO, BVFG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO § 124 a Abs. 1 Satz 4
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 144 Abs. 4
BVFG § 6 Abs. 2
BVFG § 6 Abs. 2 Satz 3 n. F.
BVFG § 6 Abs. 2 Satz 4 n. F.
BVFG § 15 Abs. 1
BVFG § 15 Abs. 2
BVFG § 100 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

4 A 213/02.Z

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Flüchtlings- und Vertriebenenrechts;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat

am 17. November 2003

durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Januar 2002 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen die Zulassung nicht. Bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich auf die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Dies entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO.

1. Auf dieser Beurteilungsgrundlage unterliegt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger haben keine durchgreifenden Gründe dargelegt, die dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis keinen Bestand haben könnte (vgl. zum Erfordernis der Ergebnisrichtigkeit: Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1999 - 4 B 127/99 -, ZFSH/SGB 2000, 164 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - für den Kläger zu 1. auf der Grundlage der bis zum 7. September 2001 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG (i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, a. F.) mit der Begründung verneint, es fehle am Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Selbständigkeit des Klägers zu 1., also spätestens bei Eintritt der Volljährigkeit. Schon im sechsten Lebensjahr des Klägers zu 1. sei eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache infolge des Todes seiner Mutter abgebrochen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. sei die Klage unzulässig. Der Kläger zu 3. habe mangels Spätaussiedlereigenschaft des Klägers zu 1. keinen Anspruch auf eine Bescheinigung gem. § 15 Abs. 2 BVFG.

Die hiergegen von den Klägern erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Kläger machen geltend, hinsichtlich des Klägers zu 1. habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Selbständigkeit verneint. Auf die Frage der Sprachkenntnisse in diesem Zeitpunkt kommt es jedoch - auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an. Vielmehr ist aufgrund der Regelung des § 100 a BVFG für das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Sprache" auf § 6 Abs. 2 BVFG in der Neufassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266, n. F.) abzustellen. Der Begriff der "Bescheidung" aus § 100 a BVFG meint nicht nur die Entscheidung im Verwaltungsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, sondern umfasst auch den Verwaltungsrechtsstreit über diese Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 [115 f.]). Denn Klageziel in einem solchen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Verpflichtung der Behörde zur positiven Bescheidung des Antrages auf Bescheinigungserteilung. Insofern lässt sich der Begriff der "Bescheidung" auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren erstrecken. Gestützt wird diese Auslegung durch die erkennbare gesetzgeberische Absicht, die Neuregelung auf alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahren zu erstrecken (BT-Drs 14/6310, S. 14 f.). Die infolge einer geänderten Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112 [118 f.]) vom Gesetzgeber befürchtete Erleichterung des Spätaussiedlerzuzugs sollte durch das Spätaussiedlerstatutsgesetz so weitgehend wie möglich wieder rückgängig gemacht werden (BT-Drs 14/6310, S. 1). Es sollte - wie schon vor der Rechtsprechungsänderung durch das BVerwG - für das Bestätigungsmerkmal "Sprache" allein auf die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Aussiedlung abgestellt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F.). Auf den aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BVerwG maßgeblichen Zeitpunkt der Selbständigkeit, also das Lebensalter von 16 bis 18 Jahren, sollte es dagegen nicht mehr ankommen.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass beim Kläger zu 1. eine nachhaltige familiäre Vermittlung von deutschen Sprachkenntnissen fehle. Der Kläger zu 1. hat noch im Zulassungsantrag eingeräumt, dass seine deutsche Sprachkompetenz nach dem Tod der Mutter im Jahre 1965 - also ab seinem 6. Lebensjahr - stark zurückgegangen sei. Das Gericht hat außerdem auf die Feststellungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren Bezug genommen, wonach mit dem Kläger zu 1. nach dessen Ankunft in Deutschland im Oktober 1996 eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich gewesen ist. Dem ist der Kläger zu 1. weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren substantiiert entgegengetreten. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. im Zeitpunkt der Aussiedlung hätten die Fähigkeit des Klägers zu 1. zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch vorausgesetzt. Für ein solches einfaches Gespräch hätte er über einen Basiswortschatz (insb. des Alltagslebens) und grundlegende Grammatikkenntnisse verfügen müssen, die ihn in die Lage versetzen, einfache alltägliche Sprachsituationen zu bestehen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 [40]). Nicht ausreichend ist, dass der Kläger zu 1. im Zeitpunkt der Aussiedlung - möglicherweise - einzelne Worte gesprochen hat oder einzelnes verstehen konnte. Denn damit ist er den kommunikativen Anforderungen an ein "einfaches Gespräch" nicht gerecht geworden, weil eine aktive Gesprächsgestaltung seinerseits nicht möglich gewesen ist (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 6 N 5.00 -, zit. n. JURIS).

Soweit der Kläger zu 1. weiter geltend macht, er habe Deutsch nur als "rudimentäre Sprache" der Rußlanddeutschen bzw. nur als Mundart gesprochen, kann die Richtigkeit dieser Behauptungen auf sich beruhen. Denn die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. verlangt unzweideutig ein bestimmtes Maß an deutscher Sprachkompetenz. Das Deutsche muss zwar nicht als Hochsprache beherrscht werden, doch muss eine gesprächsweise Verständigung mit anderen Deutsch sprechenden Personen möglich sein. Der Kläger zu 1. hat im Übrigen weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass seine - behauptete - Mundart in solcher Weise von der deutschen Hochsprache abweicht, dass bei ihrem Gebrauch eine Verständigung mit Personen, die Hochdeutsch sprechen, ausgeschlossen sei. Der Kläger zu 1. hat sowohl im Aufnahmeverfahren als auch im Bescheinigungsverfahren angegeben, dass durch deutschsprachige Fernsehsendungen und Zeitungen im Aussiedlungsgebiet die Möglichkeit zur Pflege der - in Deutschland gegenwärtig gebräuchlichen - deutschen Sprache bestanden habe. Für ein völliges sprachliches "Abgeschnittensein" vom deutschen Sprachraum in jüngerer Zeit fehlen infolgedessen Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass die mangelnde Fähigkeit der Klägers zu 1., ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, aus mundartlich bedingten Verständigungsschwierigkeiten resultiert.

Die Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG n. F. im Berufungszulassungsverfahren ist für die - anwaltlich vertretenen - Kläger nicht "überraschend", so dass die neuerliche Gewährung von rechtlichem Gehör hierzu entbehrlich war. Die Kläger selbst haben schon in ihrem Zulassungsantrag auf die Möglichkeit der Anwendbarkeit neuen Rechts hingewiesen, dies jedoch nicht zum Anlass für einen weitergehenden Vortrag hinsichtlich der Frage der Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. im Zeitpunkt der Aussiedlung genommen. Nachdem die Entscheidung des BVerwG vom 12. März 2002 (- 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114) veröffentlicht war, haben die Kläger dies zwar zum Anlass für einen weiteren Schriftsatz genommen, weitere substantiierte Angaben zur Frage der Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Aussiedlung jedoch auch dort nicht gemacht.

Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die evtl. eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gebieten könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124 Rdnr. 7 c), ist vorliegend nicht gegeben. Die Neuregelung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatutsgesetz ist bereits am 7. September 2001 in Kraft getreten, also weit vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Entscheidung des BVerwG vom 12. März 2002 (- 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114) bedeutete lediglich eine erstmalige höchstrichterliche Auslegung des Geltungsumfangs der Übergangsregelung des § 100 a BVFG und keine Änderung der Rechtslage.

2. Der Rechtssache kommt ferner - auch insoweit beurteilt nur anhand der diesbezüglichen Darlegungen der Kläger - keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine solche grundsätzliche Bedeutung läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 13. Oktober 2000 - 4 A 212/99.A - und vom 10. Juni 2002 - 4 A 16/01.Z -).

Daran fehlt es hier jedoch. Die Kläger haben nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände die Vermittlung von deutschen Sprachkenntnissen im Aussiedlungsgebiet an den Kläger zu 1. unzumutbar gewesen sein soll. Stattdessen regen die Kläger lediglich eine abstrakte Bestimmung des Geltungsumfangs der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG n. F. im Berufungsverfahren an, ohne jedoch die Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit zu konkretisieren. Die Kläger hätten hierzu darlegen müssen, warum trotz Aufhebung der Beschränkungen der Kommandanturbewachung im Januar 1956 - also mehr als drei Jahre vor der Geburt des Klägers zu 1. - außerfamiliäre Umstände einer Sprachvermittlung entgegenstanden.

3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls auf der Grundlage der Ausführungen der Kläger nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn sich der angefochtenen Entscheidung ein tragender Rechtssatz entnehmen lässt, der einem Rechtssatz widerspricht, der von den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist. Daran fehlt es hier.

Hinsichtlich der behaupteten Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom Urteil des BVerwG vom 19. Oktober 2000 (- 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112) fehlt es schon an einer ausreichenden Darlegung der Divergenz. Diese Darlegung erfordert, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet bzw. - soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - VI CB 47.74 - Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 130) - herausarbeitet, mit dem die Vorinstanz einem eben solchen Rechtssatz aus der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Diese Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze ist im Zulassungsantrag nicht erfolgt. Die Kläger haben lediglich einzelfallbezogene Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts als Abweichung von dem vorgenannten Urteil des BVerwG bezeichnet. Ein solches Aufzeigen einer - behaupteten - fehlerhaften Anwendung von höchstrichterlichen Rechtssätzen genügt den Zulassungsanforderungen der Divergenzrüge jedoch nicht, weil damit gerade keine Divergenz abstrakter Rechtssätze aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 25. Mai 1999 - 4 B 46/99 - und vom 15. März 2000 - 4 A 163/99.Z -).

Soweit die Kläger außerdem - im Wege der Umdeutung des Zulassungsantrages nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - die Divergenzzulassung auf eine Abweichung vom nachträglich ergangenen Urteil des BVerwG vom 12. März 2002 (- 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114) stützen wollen, so scheitert dies jedenfalls an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Wie oben unter 1. dargelegt, hat der Tenor dieses Urteils auch unter Zugrundelegung des genannten Urteils des BVerwG Bestand. Die Maßgeblichkeit dieser Erfolgsprognose für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rdnr. 72), wonach die Revision zurückzuweisen ist, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 5. März 1998 - 8 M 9/98 -, NVwZ 1998, 650 [650 f.]). In ähnlicher Weise stellt das BVerwG für den entsprechenden Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter analoger Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Revision ab, deren Zulassung erstrebt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1977 - IV B 13.77 -, BVerwGE 54, 99 [100 f.]).

4. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann auf den behaupteten Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen "Denkgesetze" nicht gestützt werden. Ein solcher Verstoß, der im Übrigen nicht ersichtlich ist, wäre nicht als Mangel des Verfahrens, sondern als Verletzung des materiellen Rechts anzusehen (vgl. zur entsprechenden Regelung im Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, NJW 1983, 62 [63] und Beschluss vom 16. Januar 1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307 [308]).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG - (vgl. auch Ziff. 48.2 des "Streitwertkataloges" für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Anh. § 164 Rdnr. 14), wobei die Einzelwerte hier zu addieren sind, denn die Kläger begehren jeweils eine eigene Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BVFG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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