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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: 4 A 220/03
Rechtsgebiete: VwGO, BSHG, VO


Vorschriften:

VwGO § 82
VwGO § 124a
VwGO § 132
BSHG § 11 Abs. 1 Satz 2
BSHG § 11 Abs. 2
BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3
BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 4
VO zur Durchführung des § 76 BSHG (v. 18. November 1962, i.d.F. vom 21. Dezember 2000) § 3 Abs. 4
VO zur Durchführung des § 76 BSHG (v. 18. November 1962, i.d.F. vom 21. Dezember 2000) § 3 Abs. 6
1. Ist (nur) für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Benutzung eines Kraftfahrzeugs notwendig, ist der damit verbundene Aufwand insgesamt bereits durch die Absetzung der in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (v. 18. November 1962, i.d.F. vom 21. Dezember 2000) festgesetzten Kilometerpauschale vom Einkommen abgegolten. Die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer sind daneben nicht noch gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 BSHG vom Erwerbseinkommen abzusetzen (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 207/99 -, NVwZ-RR 2001, 244 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 1991 - 6 S 1182/90 -, FEVS 43, 200 ff.; entgegen OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. November 1989 -4 A 205/88 -, FEVS 42, 104 ff.).

2. Vom Einkommen eines selbst nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Einsatzgemeinschaft, dessen Einkommen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG der Einsatzgemeinschaft zuzurechnen ist, ist kein Pauschalbetrag in Höhe des sog. bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalts abzusetzen (wie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. November 1999 - 1 M 81/99 -, FEVS 51, 465 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 1998 - 6 S 354/97 -, FEVS 43, 200ff.).


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 A 220/03

Verkündet am 27. November 2003

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Sozialhilferechts;

hier: Berufung

hat der 4. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., die Richterin am ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Zahlung eines höheren als des ihnen von der Beklagten gewährten Betrages als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2002.

Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann lebten im Juli 2002 u.a. mit den Klägern zu 2. bis 6., ihren zunächst - bis zum 25. Juli 2002, dem 18. Geburtstag des Klägers zu 2. - sämtlich noch minderjährigen Kindern, in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Der Ehemann und Vater der Kläger, ..., erzielte Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass er zur Erzielung seiner Einkünfte jedenfalls zeitweise auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Nachdem der Beklagte zunächst die Absetzbarkeit von Kraftfahrzeugsteuer und Beiträgen zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der Vergangenheit anerkannt hatte, setzt er nunmehr nur noch - gegen Vorlage enntsprechender Nachweise und in der sich danach jeweils ergebenden Höhe - die Pauschale gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG vom Einkommen des Herrn ... ab.

Im Juli 2002 beliefen sich die Einkünfte des Herrn ... auf insgesamt 1.522,39 Euro, von denen 680,94 Euro aus Erwerbseinkommen sowie 841,45 Euro aus der Kindergeldzahlung für fünf Kinder stammten. Weiter erhielt die Familie, zu der auch der mit ihnen im selben Haushalt lebende, bereits volljährige Sohn ... gehörte, Wohngeld in Höhe von insgesamt 408,- Euro. Unter dem 11. Juli 2002 beantragte die Klägerin zu 1., bei der Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2002 neben den vom Einkommen ihres Ehemannes abzusetzenden Freibeträgen - u.a. - auch die in diesem Monat zu begleichenden Ausgaben für Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 461,19 Euro und Kraftfahrzeugversicherung (Haftpflicht und Teilkasko) in Höhe von 195,52 Euro einkommensmindernd zu berücksichtigen und damit insgesamt für die Kläger den Betrag von 1.546,73 Euro zu bewilligen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2002 lehnte die Beklagte dies ab und setzte die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2002 auf 749,99 Euro für alle Kläger zusammen fest.

Dem Begehren der Kläger, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für den Monat Juli 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form laufender Leistungen in Höhe von weiteren 796,74 Euro zu gewähren, gab das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 21. August 2002 (5 L 406/02) in Höhe von insgesamt 146,62 Euro - davon 47,77 Euro für die Klägerin zu L, 75,77 Euro für den Kläger zu 2. und jeweils 5,77 Euro für die Kläger zu 3. bis 6. - statt. Dabei ging das Verwaltungsgericht von folgenden, vom angegriffenen Bescheid abweichenden Annahmen aus: Die Beklagte habe die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizkosten zu gering angesetzt. Das Kindergeld sei nicht als Einkommen der Klägerin zu 1., sondern als Einkommen ihres Ehemannes zu berücksichtigen. Dieser und nicht die Klägerin zu 1. sei auch als Haushaltsvorstand im Sinne der Regelsatzverordnung anzusehen. Vom Einkommen des ...... sei - neben den von der Beklagten bereits in Ansatz gebrachten Posten - zwar kein Eigenbedarf in Höhe des bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalts in Unterhaltssachen, aber eine die Freistellung des Existenzminimums gewährleistende Pauschale in Höhe von 20 % des maßgebenden Regelsatzes zur Sicherung desjenigen notwendigen Bedarfs, der bei Hilfeempfängern über einmalige Leistungen gedeckt werde, abzusetzen. Die Absetzung der Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung und für die Kraftfahrzeugsteuer lehnte das Verwaltungsgericht ab. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

Dem bereits unter dem 19. Juli 2002 gegen den Bescheid der Beklagten erhobenen Widerspruch, mit dem die Kläger auf eine unzutreffende Berücksichtigung der Miete hingewiesen und geltend gemacht hatten, dass die Kosten der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeugsteuer zu berücksichtigen seien, wenn das Auto zur Erzielung von Einkommen notwendig sei, wurde in dem durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgegebenen Umfang abgeholfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2002 wurde der Widerspruch im Übrigen, d.h. insbesondere hinsichtlich der Absetzbarkeit der Kosten der Kraftfahrzeugversicherung und der Kraftfahrzeugsteuer, zurückgewiesen.

Mit der am 1. November 2002 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass ... ... als alleiniger Besitzer des Kraftfahrzeugs die Rechnungen bezahlt habe. Diese insgesamt 656,71 Euro müssten von dessen Einkommen im Juli 2002 abgesetzt werden, da sie der Familie zum Bestreiten des Lebensunterhalts in diesem Monat gefehlt hätten.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 zu verpflichten, ihnen für den Monat Juli über die bereits bewilligte Hilfe hinaus unter Absetzung der Kraftfahrtversicherung in Höhe von 195,52 Euro und der Kraftfahrtsteuer in Höhe von 461,19 Euro weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. August 2002 (5 L 406/02) verwiesen, durch die ihr die Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt im dort zugesprochenen und von ihr sodann umgesetzten Umfang aufgegeben worden sei.

Mit Urteil vom 3. Januar 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage zurückgewiesen. Kläger seien hinsichtlich des Antrags auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur die aus dem Rubrum ersichtlichen Mitglieder der Familie, nicht aber Herr ... ..., da dieser mit Blick auf die Höhe seines Arbeitseinkommens seinen laufenden Lebensunterhalt aus seinem Arbeitseinkommen bestreiten könne und daher kein Hilfesuchender im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes sei. Die Klage bleibe jedoch ohne Erfolg, denn die Aufwendungen, die durch ein Kraftfahrzeug entstünden, das sozialhilferechtlich als Mittel für Fahrten zur Arbeitsstätte zugestanden werde, seien mit den in § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG bestimmten Pauschbeträgen jedenfalls im Rahmen der Berechnung laufender Hilfe abgegolten. Für eine gesonderte Absetzung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsprämien (sowie der Teilkaskoprämien) und der Kraftfahrzeugsteuer sei daneben regelmäßig und auch im vorliegenden Fall kein Raum. Wegen der Einzelheiten der Begründung werde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Juni 2000 (22 A 207/99) verwiesen.

Gegen das am 16. Januar 2003 zugestellte Urteil haben die Kläger am Montag, dem 17. Februar 2003, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt mit dem Antrag, "unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Antrag der Kläger stattzugeben, die Aufwendungen für die Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 195,52 € vom Einkommen des Herrn ... ... abzusetzen." Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen von dem Einkommen abzusetzen seien, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben seien. So liege der Fall hier, denn der Beitrag zur Kraftfahrzeugversicherung sei durch § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 ein gesetzlich vorgeschriebener Beitrag, dem sich der Fahrzeughalter ... ... nicht entziehen könne. Wenn der Gesetzgeber die Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung nicht § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG hätte zuordnen wollen, so würde er eine besondere Bestimmung im Bundessozialhilfegesetz dafür geschaffen haben.

Erstmals mit Schriftsatz vom 8. Mai 2003, eingegangen am 12. Mai 2003, machen die Kläger auch die Kosten der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 461,19 Euro geltend, welche gem. § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben anzusehen und deshalb von dem Einkommen des Herrn ...... abzusetzen seien.

Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. Januar 2003 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 zu verpflichten, ihnen für den Monat Juli 2002 über die bereits bewilligte Hilfe hinaus unter Absetzung der Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 195,52 Euro und der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 461,19 Euro weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. Januar 2003.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf den von der Beklagten übersandten Teil der Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Sie ist zwar mindestens teilweise zulässig (I.), in der Sache aber nicht begründet (II.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die nach Auffassung des Senats im erstinstanzlichen Urteil unbeschränkt zugelassene Berufung (1.) ist jedenfalls teilweise zulässig (2.).

1. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung unbeschränkt zugelassen. Zwar führt das Gericht zur Begründung seiner Zulassungsentscheidung aus, dass die Berufung zuzulassen gewesen sei, "soweit sich ein etwaiger Abzug der Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung auf die Berechnung der Sozialhilfeansprüche auswirkt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache insoweit erfüllt sind ...". Diese Formulierung könnte durchaus als sachliche Beschränkung des Umfangs der Berufungszulassung verstanden werden, zumal die Zulassungsbeschränkung nicht notwendig in den Tenor der Entscheidung aufgenommen werden muss (vgl. nur Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Assmann, VwGO, Stand 9. Lfg. September 2003, § 132 Rn 122 ff. m.w.N.). Das Fehlen einer entsprechenden Beschränkung im Tenor der Entscheidung spricht aber jedenfalls bei - wie hier - gleichzeitigem Fehlen eines Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung auf einen bei nur teilweiser Zulassung im Übrigen in Betracht kommenden Antrag auf Zulassung der Berufung (zur Indizwirkung der Rechtsmittelbelehrung vgl. Pietzner, a.a.O. § 132 Rn 125 a.E.) gegen eine derartige Absicht des Verwaltungsgerichts. Dies gilt um so mehr als eine Beschränkung der Zulassung auf eine einzelne, als solche nicht selbständig abtrennbare Rechtsfrage rechtlich unzulässig und damit unbeachtlich ist (vgl. zu parallel liegenden Fragen der Zulässigkeit einer beschränkten Revisionszulassung - BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - VII C 79.74 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 43; Urteil vom 17. Oktober 1972 - III C 82.71 - BVerwG 41, 52 f.; Pietzner, a.a.O., § 132 Rn 127). Eine etwaige Beschränkung der Zulassung auf die vom Verwaltungsgericht hier als grundsätzlich angesehene Frage nach der Absetzbarkeit des Beitrags zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung neben der in der Verordnung zu § 76 BSHG vorgesehenen Pauschale wäre danach jedenfalls unzulässig und damit unwirksam.

2. Ob die danach unbeschränkt zugelassene Berufung auch unbeschränkt eingelegt wurde und in vollem Umfang zulässig ist, erscheint allerdings durchaus zweifelhaft. Denn in der Berufungsschrift vom 17. Februar 2003 beantragten die Kläger ausdrücklich nur "unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Antrag der Kläger stattzugeben, die Aufwendungen für die Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von 195,52 Euro vom Einkommen des Herrn ... ... abzusetzen", was - unter Berücksichtigung der am 25. des Monats eingetretenen Volljährigkeit des Klägers zu 2. und des ab diesem Zeitpunkt für ihn geltenden, von der Beklagten nicht berücksichtigten niedrigeren Regelsatzes für Volljährige - nur zu einer Erhöhung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger um insgesamt 190,07 Euro führen könnte. Auch die in der fristgemäß eingegangenen Begründungsschrift vom 10. März 2003 vorgetragene, auf § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gestützte Begründung betrifft die geltend gemachte Notwendigkeit der Berücksichtigung der Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung, da die in Bezug genommene Vorschrift nur die Berücksichtigungsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen regelt. Eine "Ergänzung" der Begründung, mit der die Anrechenbarkeit der Kosten der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von - weiteren - 461,19 Euro (Klagebegehren danach insgesamt 651,29 Euro) auch im Berufungsverfahren geltend gemacht und unter Berufung auf § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG eigenständig begründet wurde, ging erst am 12. Mai 2003 - und damit weit nach Ablauf der hier am 17. März 2003, einem Montag, endenden Berufungsbegründungsfrist - beim Gericht ein.

Zwar benennt der in der Berufungsschrift formulierte und während der Begründungsfrist nicht mehr geänderte Antrag das eigentliche Ziel der Berufung - die Erhöhung der Sozialhilfe der Kläger für Juli 2002 auf einen bestimmten, von ihnen als gesetzmäßig angesehenen Betrag -, nicht ausdrücklich, sondern stellt allein auf die Behebung des in der unterbliebenen Berücksichtigung der Kraftfahrzeugversicherungsbeiträge gesehenen Anrechnungsfehlers ab, und es erscheint auch nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass die Kläger die Berufung mit ihren innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen nicht der Höhe nach auf einen sich aus der Absetzung gerade des Kraftfahrzeugversicherungsbeitrages ergebenden Betrag beschränken, sondern - unter voller Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlich beantragten Begehrens - mit ihrem wie eine Beschränkung wirkenden Vorbringen tatsächlich nur an die gerade auf diesen Punkt abstellende Begründung der Zulassungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht anknüpfen wollten. Der Inhalt der eingegangenen Schriftsätze könnte jedoch auch so verstanden werden, dass die Berufung der Kläger auf die sich gerade aus der Berücksichtigung der Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung ergebende Erhöhung ihrer Sozialhilfeansprüche gerichtet war und nur in diesem Umfang fristgemäß begründet wurde. Die erst nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgte "ergänzende" Geltendmachung und Begründung der Absetzbarkeit auch der Kraftfahrzeugsteuer wäre dann als unzulässige Erweiterung einer zuvor der Höhe nach beschränkten Berufung bzw. als - insoweit verspätete - Begründung des weitergehenden "Teils" der Berufung anzusehen, denn nach der Rechtsprechung ist die Erweiterung eines zuvor beschränkt eingelegten und nur mit Blick auf diesen beschränkten Umfang fristgemäß begründeten Rechtsmittels wegen Überschreitung der gesetzlichen Begründungsfrist - hier aus § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO - unzulässig, wenn und soweit dadurch der durch die fristgemäß eingelegte Berufung abgesteckte Rahmen überschritten wird (vgl. nur BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 6 B 99.44 -, NVwZ-RR 2002, 880 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 2 A 312/02.Z -, S. 3 f. des E.A.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124a Rn 29; zur Unzulässigkeit der Erweiterung der Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1959 - III X 252.58 -, BVerwGE 10, 68 ff; BFH, Urteil vom 29. Juli 1992 -1R 9/92 -, zit. nach Juris: jedenfalls dann unzulässig, wenn die Erweiterung von der Revisionsbegründung nicht mehr gedeckt ist).

Im Ergebnis kann dies hier aber auch dahinstehen, denn die Berufung der Kläger ist jedenfalls in vollem Umfang unbegründet.

II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2002. Zwar haben alle Kläger wirksam und zulässig Klage erhoben (I.). Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Kläger jedoch weder verpflichtet, den von Herrn ... ... geschuldeten Beitrag zur Kraftfahrzeughaftpflicht- und Teilkaskoversicherung noch die Kraftfahrzeugsteuer (2.) oder einen Betrag in Höhe des sogenannten bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalts (3.) von dessen der Einstandsgemeinschaft zurechenbarem Einkommen abzusetzen. Auch sonstige Gründe, die die begehrte Erhöhung der den Klägern für Juli 2002 zustehenden Sozialhilfe begründen könnten, sind nicht erkennbar (4.).

1. Obwohl die Klage - ebenso wie zuvor der Widerspruch - allein von der Klägerin zu 1. in eigenem Namen eingelegt worden ist und keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass sie zugleich auch im Namen und in Vertretung der minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. sowie des zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits volljährigen Klägers zu 2. erhoben werden sollte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass alle im Rubrum aufgeführten Mitglieder der Familie ... Kläger seien. Denn gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind an die für die Klageerhebung erforderliche Bezeichnung der Kläger keine strengen Anforderungen zu stellen und Parteibezeichnungen nach ihrem erkennbaren objektiven Sinn auszulegen (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 82 Rn 3 m.w.N.). Davon ausgehend ist hier vor allem zu berücksichtigen, dass die Beklagte, die seit Jahren mit der Situation der Familie ... vertraut ist, die Klägerin zu 1. auf deren in eigenem Namen, aber dem Inhalt nach für alle Mitglieder der Einsatzgemeinschaft gestellten Antrag hin ohne weiteres als (alleinige) Vertreterin aller zur Einsatzgemeinschaft gehörenden Personen behandelt und auf ihren Antrag und Widerspruch hin die Ansprüche aller hilfebedürftigen Mitglieder der Einsatzgemeinschaft sachlich beschieden hat. Wenn es jedoch zwischen den Beteiligten offenbar keiner besonderen Klarstellung (mehr) bedurfte, dass die Klägerin trotz des formal in eigenem Namen gestellten Antrags im Verwaltungsverfahren für alle betroffenen Familienmitglieder handelte, so liegt es nahe, dass sie dies - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch bei der formal (nur) im eigenen Namen erhobenen Klage tun wollte, zumal eine Geltendmachung nur ihres eigenen Anspruchs ihrem im Verwaltungsverfahren verfolgten Begehren ersichtlich nicht entsprochen hätte. Das für die Zulässigkeit der Klagen der Kläger zu 2. bis 6. erforderliche Vorliegen des Vorverfahrens ergibt sich aus einer entsprechenden Deutung des von der Klägerin zu 1. nur formal im eigenen Namen, der Sache nach aber für alle betroffenen Familienmitglieder eingelegten und von der Beklagten entsprechend aufgefassten und beschiedenen Widerspruchs.

2. Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Kläger jedoch nicht verpflichtet, den von Herrn ... ... geschuldeten Beitrag zur Kraftfahrzeughaftpflicht- und Teilkaskoversicherung oder für die Kfz-Steuer von dessen der Einstandsgemeinschaft zurechenbarem Einkommen abzusetzen.

Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist demjenigen Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt nicht beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG).

Nach dieser Vorschrift ist derjenige Teil des Einkommens des mit den Klägern in einem Haushalt lebenden ... ... bedarfsdeckend zu berücksichtigen, den dieser nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt. Was im Einzelnen zum Einkommen des selbst nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Einsatzgemeinschaft zählt und welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind, richtet sich dabei - ebenso wie bei einem selbst Hilfesuchenden - nach § 76 BSHG sowie der aufgrund des § 76 Abs. 3 BSHG erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (vom 28. November 1962, BGBl. I S. 692, i.d.F. vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983; i.F. DVO).

§ 76 Abs. 2 BSHG sieht vor, dass vom Einkommen im Sinne dieses Gesetzes u.a. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3 1. Halbsatz), sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4) abzusetzen sind. Zu den mit der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG zählen gem. § 3 Abs. 4 Nr. 2 DVO u.a. "notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte". Weiterhin sieht § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO vor, dass bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind oder deren Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar ist, ein monatlicher Pauschbetrag abzusetzen ist. Dieser beträgt bei Benutzung eines Kraftwagens (lit. a) 5,20 Euro für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als 40 Kilometer.

a. Ob neben der Gewährung dieser in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO vorgesehenen Pauschale noch eine gesonderte Absetzung der Beiträge zur Kfz-Versicherung und/oder der Kfz-Steuer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 BSHG zu erfolgen hat, wie die Kläger meinen, oder ob mit Einführung dieser Pauschale eine abschließende Regelung für die Anrechnung aller Aufwendungen getroffen worden ist, die durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 4. Juni 1981 (- 5 C 12.80 -, FEVS 29, 372 ff.) zwar entschieden, dass es sich bei den Beiträgen zu einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht um zwingend abzusetzende "gesetzlich vorgeschriebene" Beiträge i.S.d. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG handelt, da diese Verpflichtung dem Hilfesuchenden nicht per se auferlegt sei. Der Abschluss der Haftpflichtversicherung sei die Folge des Haltens eines Kraftfahrzeugs, und auf das Halten des Kraftfahrzeugs könne der Hilfesuchende verzichten. Ein solcher Verzicht werde ihm vom Gesetz auch zugemutet, wenn er aus dem von seinen Mitbürgern erarbeiteten Bruttosozialprodukt, ohne das die Leistung von Sozialhilfe nicht möglich sei, die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt erwarte, die in § 11 BSHG auf den notwendigen Lebensunterhalt begrenzt sei. Daher müsse bei einem "gesetzlich vorgeschriebenen" Beitrag, der dies nicht per se, sondern nur als Folge freiwilligen Handelns sei, gefragt werden, ob seine Berücksichtigung mit der Zielsetzung des Sozialhilferechts in Einklang stehe. Die Frage, ob die Absetzbarkeit der Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bereits deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen sei, weil es sich um eine Ausgabe handle, die im Rahmen der Absetzungen nach der Nummer 4 des § 76 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 DVO berücksichtigt werden könne, und weil diese Vorschriften die Frage sondergesetzlich abschließend regelten, hat das Gericht seinerzeit mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen. Es hat insoweit lediglich erklärt, dass das von den damaligen Klägern vorgetragene Argument, aus einem einheitlichen Lebensvorgang, nämlich dem Halten eines Kraftfahrzeugs, erwachsende gesetzliche Verpflichtungen (zur Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbeiträgen) könnten sozialhilferechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden, gerade für eine solche Auffassung spreche. Da die einheitliche Berücksichtigung dieser "Pflichtausgaben" nur in § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 DVO vorgesehen sei, habe es bei dieser Sicht der Dinge eben damit sein Bewenden.

In Rechtsprechung und Literatur ist die Absetzbarkeit der Kosten für die Kraftfahrzeughaftpflicht und die Kraftfahrzeugsteuer eines für Fahrten zur Arbeitsstätte benötigten Kraftfahrzeugs bis heute streitig geblieben. So geht insbesondere das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Urteil vom 29. November 1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104 ff.; im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 2 B 12/88 -, FEVS 38, 16 ff., sowie - unter Berufung auf die Entscheidung des OVG Niedersachsen - Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 76 Rn 37) davon aus, dass die Kraftfahrzeugsteuer und die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei dem Pauschbetrag der Verordnung zu § 76 BSHG nicht berücksichtigt worden seien. Dem § 76 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG sei keine abschließende Regelung zu entnehmen. Geregelt sei lediglich, und zwar in Form einer Pauschale, in welchem Umfang die mit dem Halten eines Kraftfahrzeuges verbundenen Ausgaben absetzbar seien, wenn diese Ausgaben unmittelbar mit der Erzielung des Einkommens zusammenhingen. Beiträge zu einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung könnten (ggf. neben der Pauschale) abgesetzt werden, wenn der Personenkraftwagen zu einem sozialhilferechtlich anerkennenswerten Zweck gehalten werde. Solche Beiträge seien dem Grunde nach angemessen, weil nach ihrer Absetzung das 'Nettoeinkommensprinzip' des § 76 BSHG verwirklicht und so nur das Einkommen berücksichtigt werde, das dem Hilfesuchenden für den eigenen Bedarf zur Verfügung stehe. Zu den sozialhilferechtlich relevanten Zwecken in diesem Sinne zähle es, wenn ein Hilfeempfänger mit einem Kraftfahrzeug zur Arbeit gelangen müsse, weil andere Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stünden. Der Pauschbetrag nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 lit. a der VO zu § 76 BSHG reiche nur aus, um die Kosten aufzubringen, die unmittelbar wegen der Fahrten zur Arbeitsstelle entstünden.

Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 207/99 -, NVwZ-RR 2001, 244 f.; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 1991 - 6 S 1182/90 -, FEVS 43, 200 ff.), auf dessen Entscheidung auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil verwiesen hat, sehr ausführlich und nach Auffassung des Senats überzeugend begründet, dass die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (und ggf. auch die Kraftfahrzeugsteuer) nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 (oder Nr. 3) BSHG gesondert vom Einkommen abzusetzen sind. Dies folge daraus, dass dieser Aufwand, soweit er eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe darstellt, insgesamt bereits durch die Absetzung der Fahrtkostenpauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG abgegolten sei. Zum einen ergebe sich dies aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Begriffe "Pauschbetrag"/"Kilometerpauschale" als Ausdruck einer Typisierung und Generalisierung verwende, bei der der tatsächliche Aufwand im Einzelfall außer Betracht bleiben solle. Ferner sprächen hierfür Regelungszusammenhang (insbesondere das Fehlen einer - in § 3 Abs. 5 DVO vorgesehenen - Wahlmöglichkeit zwischen dem Einzelnachweis von Aufwendungen und der Inanspruchnahme des vorgesehenen Pauschbetrages) und Entstehungsgeschichte (Übernahme der im Jahr vor Erlass der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG mit § 6 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG eingeführten monatlichen Pauschbeträge für die Fahrt zur Arbeit, die nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern auch "alle weiteren Aufwendungen" für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgelten sollte). Auch der Zweck der Regelung belege das Ergebnis, das in der normativen Festlegung der Abzugsbeträge bestehe, um die andernfalls seitens der Sozialverwaltung kaum zu bewältigende Aufgabe der Ermittlung der gerade für die berufliche Nutzung entstehenden Kosten eines - typischerweise auch für andere, private Zwecke genutzten - Kraftfahrzeugs in jedem Einzelfall entbehrlich zu machen.

Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu eigen, denn deren Tragfähigkeit wird weder durch das Berufungsvorbringen der Kläger noch durch die gegenteiligen, in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zwingend in Frage gestellt. Die von Brühl (in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 76 mit VO, Rn 119) geäußerte Auffassung, die Kraftfahrzeugversicherung sei deshalb zusätzlich zum Pauschbetrag abzusetzen, weil sie - ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer - unter § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG und nicht unter § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG falle, ist nicht näher begründet und vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil ein Vorrang des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vor § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG jedenfalls in den Fällen nicht begründbar erscheint, in denen Kosten gerade wegen ihrer Notwendigkeit zur Erzielung von Einkommen absetzungsfähig sind. Denn in einem solchen Fall stellt § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG die speziellere und damit vorrangige Regelung dar. Soweit insbesondere vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (a.a.O.) die Auffassung vertreten wird, dass der Pauschbetrag nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 lit. a DVO nicht ausreiche, um andere als die "unmittelbar" wegen der Fahrten zur Arbeitsstelle entstehenden Kosten abzugelten, ist bereits unklar, inwiefern die Kosten der Kraftfahrzeughaftpflicht und der Kraftfahrzeugsteuer, deren Begleichung ebenso notwendige Voraussetzung für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist wie der Erwerb von Treibstoff und Öl, als nur "mittelbare" Kosten anzusehen sein könnten. Dass es sich einerseits um rechtliche, andererseits um tatsächliche Voraussetzungen für den Betrieb des Kraftfahrzeugs handelt, dürfte für die "Unmittelbarkeit" der Verursachung durch die Fahrt zur Arbeit irrelevant sein, und der Umstand, dass die Begleichung der Haftpflichtversicherung und der Steuer die Möglichkeit zur Benutzung des Fahrzeugs nicht nur für notwendige Fahrten zur Arbeit, sondern ohne weiteres zugleich auch im privaten Bereich eröffnet, lässt nicht die "unmittelbare" Notwendigkeit dieser Kosten für die Fahrten zur Arbeit entfallen, sondern rechtfertigt nur eine anteilige Kürzung der in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähigen Beträge um einen auf die private Nutzung entfallenden Anteil. Im Übrigen würde durch eine zu geringe Höhe der vorgesehenen Pauschale zur Abdeckung aller notwendigen Kosten aber auch nicht der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) überzeugend dargelegte - umfassende - Abgeltungsbereich der in der Durchführungsverordnung enthaltenen Regelung, sondern vielmehr nur deren Eignung zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Zwecks - der Abgeltung aller mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundenen Kosten - und mithin deren Vereinbarkeit mit der sich aus § 76 Abs. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG ergebenden Ermächtigungsgrundlage in Frage gestellt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass für eine gesonderte Absetzbarkeit von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbeiträgen wegen der Benutzung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur Raum bliebe, wenn die normierten Pauschbeträge die insoweit entstehenden Kosten auch bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht mehr deckten.

b. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber bei der Bemessung der Pauschale zustehenden Gestaltungsspielraums ist indes auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Juli 2002 noch nicht feststellbar.

Zwar werden zunehmend Bedenken dagegen geäußert, dass die Höhe der in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO festgesetzten, ungeachtet der seitdem gestiegenen Kosten der Kraftfahrzeughaltung seit 1976 nahezu unverändert mit 10,- DM bzw. 5,20 Euro (10,17 DM) bezifferten Kilometerpauschale nicht mehr hinreichend sei, um die durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehenden Kosten abzudecken (vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, VO zu § 76 BSHG, Rn 20; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. Mai 1990-6 WF 53/90 -, FamRZ 1990, 1011 f.; im Anschluss daran Brühl, a.a.O.; zweifelnd auch Fichtner, in: Fichtner, BSHG, § 76 Rn 29). Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., das sich anlässlich einer Berücksichtigung der Verordnung zu § 76 BSHG bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO mit dieser Frage auseinander setzte, wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die kostenbildenden Faktoren für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs (Anschaffungspreis, Treibstoffpreis, Werkstattkosten, Versicherungsprämien etc.) seit 1976 um rund 54 % erhöht hätten und in der zweiten Hälfte der 80er Jahre auch in anderen Regelungszusammenhängen (z.B. im Unterhaltsrecht, in der seit 1987 geltenden Fassung des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, im Reisekostenrecht des Bundes sowie in verschiedenen steuerrechtlichen Zusammenhängen) bereits wesentlich höhere Kilometerpauschalen in Höhe von 0,40 DM und mehr pro gefahrenem Kilometer festgesetzt worden seien. Angesichts der Kostenentwicklung und ihrer Berücksichtigung auf anderen Rechtsgebieten bzw. in anderen Gesetzen erscheine die Anwendung des im Jahre 1976 festgelegten Pauschbetrages von 10,- DM pro Entfernungskilometer nicht mehr vertretbar. Angemessen sei - im Jahr 1990 - vielmehr ein Pauschbetrag von 14,- DM pro Entfernungskilometer und Monat bei arbeitstäglicher Benutzung eines eigenen Pkw für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Schellhorn/Schellhorn (BSHG, 16. Aufl. 2002, VO zu § 76 § 3 Rn 20) schlagen ebenfalls unter Hinweis auf die inzwischen mehrfach erhöhten Fahrtkostenpauschalen in anderen Bereichen eine Fortentwicklung der rechtswidrig gewordenen und deshalb nicht mehr anwendbaren Pauschbeträge des § 3 Abs. 6 DVO in Anlehnung an das Steuerrecht (Berücksichtigung von 0,70 DM bzw. 0,36 Euro pro Entfernungskilometer) vor.

Ungeachtet dieser auf den ersten Blick durchaus einleuchtend erscheinenden Überlegungen ist eine Rechtswidrigkeit der Höhe des in der Durchführungsverordnung festgelegten Pauschbetrages für die Kosten der Kraftfahrzeugbenutzung nach Auffassung des Senats aber auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Juli 2002 noch nicht feststellbar. Das Unterlassen einer Erhöhung trotz erheblich gestiegener Kosten stellt sich bei genauerer Prüfung noch als "Abschmelzen" des ursprünglich mehr als die notwendigen Kosten berücksichtigenden Pauschbetrages auf das unbedingt Notwendige dar und hält sich damit noch im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Wiederum im Anschluss an die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) enthaltenen Ausführungen ist insoweit einerseits auf die bei der Festlegung des Absetzungsbetrages zu berücksichtigenden Besonderheiten des Sozialhilferechts, andererseits auf den sich angesichts der Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung ergebenden Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers zu verweisen.

So ist es sozialhilferechtlich jedenfalls vertretbar, wenn nicht gar geboten (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.), für die Festsetzung des Pauschbetrages an die Nutzungskosten für ein Fahrzeug anzuknüpfen, das nach seinen Betriebskosten im untersten Bereich der je nach Fahrzeugtyp und -große eine erhebliche Spannweite aufweisenden Kostenskala angesiedelt ist, da nur die in dieser Höhe entstehenden Kosten als "notwendig" angesehen werden können (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, wonach - anders als etwa im Steuerrecht - nur die "notwendigen" Ausgaben abzusetzen sind, sowie die dem entsprechende Beschränkung auf die tariflich günstigste Karte eines öffentlichen Verkehrsmittels, § 3 Abs. 6 Nr. 1 DVO). Zu den notwendig zu berücksichtigenden Ausgaben für die Kraftfahrzeugversicherung zählen zudem nicht alle, sondern nur die Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssumme. Beiträge für eine darüber hinaus gehende Haftpflichtversicherung sind ebenso wenig notwendig wie solche für eine (Voll- oder Teil-)Kaskoversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - 5 C 12.80 -, FEVS 29, 372 ff.: nicht gesetzlich vorgeschrieben). Auch der Wertverlust eines (Neu-)Wagens bzw. die entsprechenden Abschreibungen und Rücklagen für eine Ersatzbeschaffung sind sozialhilferechtlich nicht berücksichtigungsfähig (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.), da es sich hierbei nicht um im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich anfallende Ausgaben, sondern vielmehr um rein fiktive Abzugsposten handelt, die der Ansammlung eines - gem. § 88 BSHG selbst nicht geschützten - Vermögens für die Ersatzbeschaffung dienen.

Für die Bewertung der Angemessenheit des derzeit geltenden Pauschbetrages ist schließlich aber auch zu berücksichtigen, dass die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO vorgenommene Pauschalierung eine neben der beruflichen Nutzung typischerweise gegebene Privatnutzigkeit des Kraftfahrzeugs berücksichtigen darf (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Da das Kraftfahrzeug regelmäßig nicht nur dem Einkommenserwerb dient, sondern daneben auch für die private Lebensführung des Einkommensempfängers benutzt wird, handelt es sich bei den verbrauchsunabhängigen Kosten der Kraftfahrzeughaltung, zu denen die Versicherungsbeiträge und die Kraftfahrzeugsteuer, aber auch die Kosten für Hauptuntersuchung/Abgasuntersuchung u.a. gehören, um Kosten mit einem Mischcharakter. Da die Festlegung einer Fahrtkostenpauschale gerade auch dazu dient, die Sozialhilfeverwaltung von der für sie kaum zu bewältigenden Aufgabe zu entlasten, in jedem Einzelfall den Umfang der beruflichen Nutzung des Kraftfahrzeugs zu ermitteln, ist es nicht zu beanstanden, wenn diese fixen Mischkosten nur mit einem angemessenen Anteil - etwa unter Abzug des im Einkommenssteuerrecht bei überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen bis zur Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Fassung vom 21. Oktober 1995) üblicherweise abgesetzten privaten Nutzungsanteils von 20 bis 25 % (vgl. Abschn. 118 Abs. 2 EStR 1987) - im Pauschsatz berücksichtigt werden. Dass die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO festgesetzte Pauschale auch unter Berücksichtigung eines solchen privaten Nutzungsanteils an den fixen Betriebskosten nicht hinreichend gewesen sein sollte, um die notwendigen, bei Benutzung eines Kleinwagens entstehenden Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte im hier maßgeblichen Zeitpunkt Juli 2002 angemessen zu erfassen, haben die Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung (a.a.O.) festgestellt, dass die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a DVO festgelegte Pauschale von monatlich 10,- DM (bzw. 5,20 Euro) pro Entfernungskilometer, die - umgerechnet auf 20 Arbeitstage - einen Kilometersatz von 0,25 DM ergab, zum Stand 31. März 2000 noch angemessen war, um die durch den Betrieb eines Kleinstwagens der Marke VW Lupo entstehenden und im Rahmen des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG berücksichtigungsfähigen Betriebskosten abzudecken. Nach der dem zugrunde liegenden, auf der Grundlage von vom ADAC ermittelten Kostenansätzen durchgeführten Berechnung betrug die nach sozialhilferechtlichen Maßstäben anzuerkennende Monatsbelastung bei einer Gesamtlaufleistung von 15.000 Kilometern pro Jahr aufgerundet 294,- DM, was einer Kostenbelastung von - wiederum aufgerundet - 0,24 DM pro Kilometer entsprach. Irgend eine substantiierte, sich mit dieser in den Entscheidungsgründen ausgeführten konkreten Berechnung und deren Grundlagen auseinander setzende Kritik findet sich weder in der dieses Urteil kritisierenden Literatur noch in der Berufungsbegründung der Kläger.

Die seitdem verstrichene Zeit und die eingetretenen weiteren Kostensteigerungen geben derzeit noch keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Es spricht zwar einiges dafür, dass die rechtliche Grenze für ein weiteres "Abschmelzen" der Kostenpauschale nahezu erreicht sein dürfte. Nach den Ergebnissen der entsprechenden Ermittlungen des Senats ist indes noch nicht feststellbar, dass die seit dem Jahr 2000 eingetretenen Veränderungen der Betriebskosten von Kraftfahrzeugen im Juli 2002 bereits zu einem Anstieg der Kosten geführt hätten, der eine Abdeckung der notwendigen Kosten der Fahrt zur Arbeit durch die Pauschale des § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO selbst unter Beachtung der gebotenen Sparsamkeit regelmäßig nicht mehr zugelassen hätte. Der vom ADAC gemeinsam mit dem Statistischen Bundesamt ermittelte Autokostenindex, dessen Basiswert zu Beginn des Jahres 2000 auf 100 gestellt wurde, lag im Sommer 2003 bei 105,6 Punkten (http://www.adac.de/mein_adac/motorwelt /m_archiv/pressemeldungen/autokostenindex_sommer2003.asp?id=0) und im Herbst 2003 bei 106,4 Punkten (http://www.adac.de/mein_adac/motorwelt/meldungen/pressemeldungen/auto-kosten_index_herbst_2003.asp?id=0). Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen für den VW Lupo für März 2000 ermittelten, bei einer Jahreslaufleistung von 15.000 km spitz gerechnet bei 293,66 DM monatlich bzw. 0,234928 DM pro Entfernungskilometer liegenden Betriebskosten lägen danach - erhöht um den sich aus dem Autokostenindex für Herbst 2003 ergebenden Satz von 6,4 % - auch im Herbst 2003 erst bei 0,249963392 DM/km und damit bei rund 0,25 DM bzw. - umgerechnet - 0,13 Euro pro Kilometer. Eine Abdeckung dieser Kosten durch den Pauschbetrag des § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO, durch den bei 20 Arbeitstagen im Monat umgerechnet 0,13 Euro pro Kilometer berücksichtigt werden, wäre danach gerade noch möglich. Eine vom Senat mittels eines im Internet verfügbaren Unterhaltskostenrechners (http://aukol.focus.de/costs.jsp) durchgeführte, Haftpflichtversicherung, Steuer (unter Berücksichtigung bestehender Steuervorteile) und Benzinkosten bei einer jährlichen Fahrleistung von 19.200 Kilometern (der gem. § 3 Abs. 6 DVO höchstens absetzbaren Fahrleistung von 40 Entfernungskilometern x 2 - Hin- und Rückfahrt - an 20 Arbeitstagen) berücksichtigende Berechnung der Betriebskosten verschiedener, relativ willkürlich ausgewählter Kleinwagen ergab, dass die Betriebskosten des Volkswagen Lupo 1.0 mit monatlich 222,59 Euro sowie diejenigen einiger anderer Kleinwagen danach zwar bereits leicht über dem bei entsprechender Fahrleistung monatlich abzusetzenden Pauschbetrag von 208,- Euro liegen, andererseits aber die Betriebskosten etwa des Smart City-Coupe pure 37kw (179,39 Euro pro Monat) und des Skoda Fabia 1.2 Exact (204,66 Euro pro Monat) unter diesem Betrag bleiben (vgl. die bei der Gerichtsakte befindliche Kopie des Ergebnisausdrucks). Bei Berücksichtigung eines - im konkreten Fall auch von den Klägern eingeräumten - 20%igen Anteils privater Nutzung und Abzug eines entsprechenden Anteils der Kosten für Versicherung und Steuern bleiben die Betriebskosten von insgesamt sechs, bei Berücksichtigung eines 25%igen Privatanteils sogar von acht der zehn berücksichtigten Fahrzeuge unter dem mit der Pauschale abgedeckten Betrag.

3. Von dem den Klägern im Juli 2002 zurechenbaren Einkommen ihres Ehemannes und Vaters war auch kein Betrag in Höhe des sog. bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalts abzusetzen.

Mit ihrem in diesem wie auch in anderen anhängigen Verfahren geltend gemachten Einwand, dass ihrem Ehemann und Vater von seinem Einkommen ein dem im Unterhaltsrecht von den Zivilgerichten anerkannten bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalt entsprechender Eigenbedarf verbleiben müsse, richten die Kläger sich gegen die allgemein übliche Praxis der Bemessung des sozialhilferechtlich anzuerkennenden Eigenbedarfs eines mit dem Hilfesuchenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden, aber selbst nicht hilfebedürftigen Ehegatten oder Elternteils, dessen übersteigendes Einkommen und Vermögen den Hilfesuchenden gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zugerechnet wird.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bzw. ihrer Handhabung in der Praxis sind von Teilen der Literatur (insbes. Röscher, in: LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 11 Rn 11; zweifelnd nur für den Fall einer unverhältnismäßigen Differenz zwischen unterhaltsrechtlichem Selbstbehalt und sozialhilferechtlichem Bedarf Wenzel, in: Fichtner, BSHG, München 1999, § 11 Rn 27), aber auch in der erstinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. die den obergerichtlichen Entscheidungen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. November 1999 -l M 81/99 - FEVS 51, 465 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 1998 - 6 S 354/97 -, FEVS 43, 200 ff., vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidungen) Bedenken geäußert worden. So hat z.B. Röscher (a.a.O.) gemeint, dass das nicht sozialhilfebedürftige Mitglied der Einsatzgemeinschaft durch § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht unter seinen ihm bürgerlich-rechtlich zustehenden Selbstbehalt gedrückt werden dürfe, weil die Vorschrift ihre Rechtfertigung nur aus der Bezugnahme auf die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung erfahre. Eine andere, unter Hinweis auf naturrechtliche Begründungen wie die "natürliche Ausgleichsfunktion der Familie" vertretene Betrachtungsweise benachteilige nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten bzw. Elternteile, die mit ihren Kindern zusammen leben, gegenüber Alleinstehenden bzw. dauernd getrennt lebenden Ehegatten in einer mit Art. 3 GG unvereinbaren Weise.

Soweit diese Kritik an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (- 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 ff.) anknüpft, mit der die in § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 AFG a.F. vorgeschriebene Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt wurde, übersieht sie bereits, dass die Besonderheiten des Sozialhilferechts eine Übertragung der in dieser Entscheidung getroffenen Aussagen auf die Einkommensanrechnung im Rahmen der Einstandsgemeinschaft gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht ohne weiteres zulassen (i.d.S. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. November 1999 - 1 M 81/99 - FEVS 51, 465 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 1998 - 6 S 354/97 -, FEVS 43, 200 ff.; Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn 10; ders., NDV 2002, S. 8, 9 f.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge v. 10. Juni 1999, NDV 1999, 310 ff.; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 11 Rn 18 f.; Dauber, in: Mergler/Zink, BSHG, § 11 Rn 23 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eine durch die dortige Anrechnungsregelung verursachte Missachtung des Lebensstandardprinzips als gleichheitswidrig beurteilt. Die Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG trifft dies aber bereits deshalb nicht, weil das Sozialhilferecht dieses Prinzip nicht kennt. Sozialhilferechtliche Ansprüche sind vielmehr - ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre - von vornherein und generell auf die Sicherung des Existenzminimums beschränkt (vgl. § 1 BSGH). Die vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung weiter als notwendig angesehene Gewährleistung eines Betrages in Höhe des entsprechenden eigenen Anspruchs bzw. des Existenzminimums desjenigen, dessen Einkommen der Anrechnung unterliegt, ist durch die Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG ebenfalls nicht gefährdet, da nach dieser Vorschrift unstreitig "nur das Einkommen und Vermögen des selbst nicht hilfesuchenden Ehegatten oder Elternteils berücksichtigt werden kann, das über den Betrag hinausgeht, den der einsatzpflichtige Elternteil benötigt, um seinen eigenen Bedarf abzudecken" (BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -, BVerwGE 108, 36 ff.). Hiervon zu unterscheiden ist zwar die Frage, ob die derzeitige sozialhilferechtliche Praxis zur Bestimmung des Existenzminimums den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Anforderungen in vollem Umfang genügt, wenn sie abweichend vom Unterhaltsrecht keinen Betrag in Höhe des bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalts von der Anrechnung freistellt. Für die Beantwortung dieser Frage lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 138 AFG a.F. allerdings keine weiterführenden Hinweise entnehmen, da die Entscheidung keine Vorgaben zur Konkretisierung des verfassungsmäßig gewährleisteten Existenzminimums enthält (vgl. dazu aber BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 -, NJW 1992, 3153 ff.; Entscheidung über die Freilassung des Existenzminimums im Steuerrecht) und dieses insbesondere nicht mit dem im Unterhaltsrecht anerkannten sog. bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalt gleichsetzt.

Allein der vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 ff.) gegenüber der Einkommensanrechnung im Arbeitsförderungsgesetz erhobene Einwand, dass die durch die Art des Vollzuges des § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG durch die Arbeitsverwaltung entstehenden Unterschiede zwischen dauernd getrennt lebenden und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei der Berücksichtigung des Einkommens ein Ausmaß erreiche, dass nicht mehr sachlich gerechtfertigt sei und im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG stehe, da es sogar Ehepaare zum Getrenntleben veranlassen könne, könnte auch die Einkommensanrechnung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. deren Vollzug treffen. Allerdings ist demgegenüber zunächst darauf hinzuweisen, dass die in der damaligen Entscheidung festgestellten erheblichen Unterschiede sich aufgrund des Vollzugs eines und desselben Gesetzes ergaben, während sich die feststellbaren Unterschiede in der Anrechnung des Einkommens der mit einem Hilfebedürftigen in einem gemeinsam Haushalt lebenden Eltern oder Ehegatten gegenüber der Heranziehung eines von ihm getrennt lebenden, "nur" im Rahmen bestehender zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche heranzuziehenden Ehegatten oder Elternteils daraus ergeben, dass es sich um unterschiedliche, einerseits im Rahmen des Sozialhilferechts und andererseits des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrechts erfolgende Maßnahmen handelt. Beide Rechtsgebiete unterscheiden sich nach Funktion und Regelungskonzept ganz wesentlich, so dass "Grundsätze und Bestimmungen des auf Erwägungen der öffentlichen Fürsorge beruhenden Sozialhilferechts ... zur Lösung privatrechtlicher Unterhaltsprobleme grundsätzlich nicht herangezogen werden" können (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94, NJW 1995, 1486 ff.; Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 -, FamRZ 1980, 40 ff.) und umgekehrt (zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflicht und Sozialhilfe vgl. auch Schellhorn, BSHG, § 91 Rn 35 ff.). Etwas anderes ergibt sich entgegen der von Röscher (a.a.O.) vertretenen Auffassung auch nicht daraus, dass die Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG ihre Rechtfertigung durch die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche finde. Schoch (a.a.O.) hat demgegenüber in Anknüpfung an frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1972 - V C 43.72 -, FEVS 21, 1 ff.; Urteil vom 30. November 1999 - V C 29.66 -FEVS 14, 243) zutreffend ausgeführt, dass sich in der Zusammenfassung der Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft zu einer Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft die Erfahrung des täglichen Lebens ausdrücke, dass die eng miteinander Lebenden "aus einem Topf wirtschafteten und es deshalb geboten sei, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen. Die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung knüpfe nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltsregelungen und insbesondere nicht an das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung und deren Umfang an, sondern stelle eine - widerlegbare - öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- oder Leistungserwartung dar. Maßgeblich für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist allein, ob tatsächlich Hilfsbedürftigkeit vorliegt (BVerwG, Urteil vom 30. November 1999 - V C 29.66 - FEVS 14, 243). Diese wird durch einen bestehenden, aber nicht ohne weiteres durchsetzbaren Anspruch nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 15. - Dezember 1977 - V C 35.77 -, FEVS 26, 99 ff.) und liegt andererseits dann nicht vor, wenn Mittel, auf die kein durchsetzbarer rechtlicher Anspruch besteht - wie etwa im Fall der § 122, § 16 BSHG (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 -, FamRZ 1980, 40 ff.) - tatsächlich gewährt werden. Die dem § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zugrunde liegende Vermutung, dass in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebende Ehegatten bzw. mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebende Eltern(teile) sich derart füreinander bzw. für ihre Kinder verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, stellt einen hinreichenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden sachlichen Grund für die getroffene Anrechnungsregelung dar (i.d.S. auch BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, a.a.O., zu den entsprechenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundlagen der Anrechnungsregelung im Arbeitsförderungsgesetz), bei dem es sich so gesehen auch nicht etwa um eine Wiederaufnahme alter naturrechtlicher Argumentationsmuster, sondern um eine durch tatsächliche soziale Phänomene gestützte Erfahrung handelt.

Die Nachteile, die sich für mit ihren Ehegatten oder Kindern in einem Haushalt zusammen lebende Unterhaltspflichtige durch die Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG ergeben, sind auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere ist auch ohne die Berücksichtigung eines dem bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalt entsprechenden Bedarfs zugunsten des mit Hilfebedürftigen zusammenlebenden Unterhaltspflichtigen nicht feststellbar, dass sie etwa so weit gehen, dass Ehepaare oder Familien zum Getrenntleben veranlasst werden könnten (i.d.S. zu § 138 AFG: BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 ff.; vgl. auch Wenzel, in: Fichtner, BSHG, § 11 Rn 27). Denn die stärkere Heranziehung des Einkommens eines mit dem Hilfebedürftigen in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Elternteils ist ohne weiteres jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als ihr Einsparungen gegenüberstehen, die zusammenlebende Haushaltsangehörige infolge des Wirtschaftens aus einem Topf gegenüber getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen erwirtschaften können (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, a.a.O.). Dies schließt einen Rückgriff auf den bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalt im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG indes bereits aus. Denn gerade die Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte - die ohnehin keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze sind, sondern Vorschläge mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Rechtsprechung darstellen (vgl. Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg v. 1. Januar 2002, NJW 2002, S. 13 der Beilage zu Heft 9) - gelten für den Unterhalt bei "gescheiterten" Ehen und können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 -, NJW 1985, 1460 ff.) auf Unterhaltsansprüche in intakten Familien jedenfalls nicht ohne weiteres angewandt werden, weil die in einer Wirtschaftseinheit zusammenlebenden Familienangehörigen sich in einer wirtschaftlich günstigeren Situation befinden als getrennt lebende Ehegatten. Dass die Unterhaltsrichtlinien auf die Situation getrennt lebender Familien zugeschnitten sind, zeigt sich auch an dem für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vorgeschlagenen Selbstbehalt für einen Erwerbstätigen in Höhe von 775 Euro, der allein einen Mietanteil - Kaltmiete - von 235 Euro umfasst (vgl. Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg v. 1. Januar 2002, a.a.O. S. 13). Hätte der Vater und Ehemann der Kläger Miete in einer solchen Höhe zu tragen und wäre deshalb ein entsprechender Betrag zu dem sich aus dem Regelsatz, dem Absetzungsbetrag für die Erwerbstätigkeit, der Pauschale für einmalige Bedarfe sowie den Heizkosten ergebenden Betrag von 501,62 Euro zu addieren (die weiteren Absetzungsposten für Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Berufsverband etc. wurden nicht berücksichtigt, weil diese auch im Unterhaltsrecht bereits vom Einkommen abgesetzt werden können; der im Bundessozialhilfegesetz ebenfalls als Absetzungsbetrag ausgestaltete "Bonus" für die Erwerbstätigkeit wird demgegenüber beim Bedarf berücksichtigt, weil die Erwerbstätigkeit im Unterhaltsrecht ebenfalls eine Erhöhung des Selbstbehalts zur Folge hat), der ihm mit dem Widerspruchsbescheid neben seinem Mietkostenanteil von 61,57 Euro zugestanden wurde, ergäbe sich auch für ihn bereits ein "Selbstbehalt" von immerhin 736,62 Euro. Die danach verbleibende Differenz von weniger als 40,- Euro zum nach den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts maßgeblichen zivilrechtlichen Selbstbehalt von 775,- Euro ist ersichtlich nicht derartig groß, dass sie ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sozialhilferechtlichen Anrechnung begründen könnte. Denn dass ein derartiger Betrag durch das Wirtschaften aus einem Topf eingespart werden kann, erscheint dem Senat nicht ernstlich zweifelhaft.

Lediglich ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG Rechte der Kläger auch deshalb nicht verletzt, weil sie allein an eine tatsächliche Bereitstellung der angerechneten Mittel anknüpft. Werden diese vom selbst nicht hilfebedürftigen Mitglied der Einsatzgemeinschaft nicht in der bei der Berechnung zugrunde gelegten Weise zur Verfügung gestellt, so kann der Sozialhilfeträger es nicht mit dem Hinweis auf die Einsatzgemeinschaft bewenden lassen, sondern muss den individuellen Bedarf nach Berücksichtigung des individuellen Einkommens und Vermögens jedes Mitglieds ermitteln und als erweiterte Hilfe gem. § 11 Abs. 2 BSHG decken (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - V C 35.77 -, FEVS 26, 99 ff.; Schoch, LPK-BSHG 6. Aufl., § 11 Rn 43). Die Zurechnung des Einkommens eines mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Elternteils oder Ehegatten ist also nicht geeignet, eigene Rechte der Hilfebedürftigen zu beeinträchtigen, da deren Ansprüche dadurch nur dann und nur insoweit betroffen sind, als sie tatsächlich erfüllt werden. Ob durch § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine über eine nur faktische Hilfeleistung hinaus gehende, einklagbare Rechtspflicht des Unterhaltspflichtigen zur Gewährung von Mitteln über seinen bürgerlich-rechtlichen Selbstbehalt hinaus begründet wird und ob bzw. unter welchen Umständen diese wegen ungerechtfertigter Benachteiligung des mit seinen Angehörigen zusammen lebenden Unterhaltspflichtigen gleichheitswidrig wäre, bedarf im hiesigen Verfahren keiner Entscheidung, sondern würde erst für einen unabhängig vom Übergang eines Unterhaltsanspruchs (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG) geltend zu machenden, allein auf § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG gestützten Rückgriff des Sozialhilfeträgers gegen den nicht in der von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorausgesetzten Weise zum Unterhalt der Familien beitragenden Ehegatten oder Elternteil entscheidungserheblich.

4. Andere Gründe, die die begehrte Erhöhung der den Klägern für Juli 2002 zustehenden Sozialhilfe begründen könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar.

Ein weitergehender Anspruch der Kläger - aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG - ist insbesondere nicht etwa deshalb anzunehmen, weil diesen die ihnen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG aus dem Einkommen ihres Ehemannes und Vaters zugerechnete Summe wegen der Verwendung für die Zahlung von Kraftfahrzeugversicherung und -steuer im Juli 2002 tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hätte. Denn aus den von den Klägern vorgelegten Überweisungsbelegen ergibt sich, dass der Beitrag zur Kraftfahrzeugversicherung erst am 5. September und die Kraftfahrzeugsteuer sogar erst im November 2002 überwiesen wurde.

Wegen dieser hier nachgewiesenermaßen erst Monate nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli 2002 erfolgten Begleichung der Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung und -steuer erscheint es im Übrigen aber auch - unabhängig von der hier vertretenen Auffassung zu Reichweite und Rechtmäßigkeit der in § 3 Abs. 6 DVO festgesetzten Pauschale - zweifelhaft, ob diese Beträge im Juli 2002 einkommensmindernd zu berücksichtigen waren. Denn sie waren in diesem Monat zwar fällig und begründeten einen entsprechenden Bedarf. Sie wurden aber tatsächlich noch nicht gezahlt und haben deshalb auch das in diesem Monat erzielte Einkommen tatsächlich noch nicht gemindert. Da nach der hier vertretenen Auffassung eine Absetzbarkeit des Kraftfahrzeugversicherungsbeitrags und der Kraftfahrzeugsteuer neben der in § 3 Abs. 6 DVO Nr. 2 lit. a DVO festgesetzten Pauschale indes ohnehin nicht möglich ist, bedarf die Frage, ob bereits der durch die Fälligkeit derartiger Kosten entstehende Bedarf oder nur die unmittelbar einkommensmindernd wirkende tatsächliche Begleichung eine Absetzbarkeit vom Einkommen gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BSHG begründet, in diesem Verfahren keiner Entscheidung.

III. Die Kostenentscheidung für das gem. § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfreie Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die für das Berufungsurteil entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob neben der in § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a DVO vorgesehenen Pauschale auch die Beiträge zu einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer für ein zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigtes Kraftfahrzeug gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BSHG vom Einkommen abzusetzen sind, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt und angesichts der unterschiedlichen Beantwortung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (einerseits OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. November 1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104 ff.; andererseits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 207/99 -, NVwZ-RR 2001, 244 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 1991 - 6 S 1182/90 -, FEVS 43, 200 ff.) ist ihre Klärung von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des § 76 Abs. 2 BSHG.

Ende der Entscheidung

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