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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 4 A 338/02.Z
Rechtsgebiete: AsylVfG, AuslG


Vorschriften:

AsylVfG § 70
AsylVfG § 78 Abs. 2
AsylVfG § 78 Abs. 4
AuslG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

4 A 338/02.Z

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Asylverfahrensrechts;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat am 17. Dezember 2002

durch den ..., den ... und den ...

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Juli 2002 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig; er genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wonach in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Hieran fehlt es. In dem Zulassungsantrag werden keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG bezeichnet und die dortigen Ausführungen zur vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils lassen sich auch der Sache nach - in dieser Form - keinem dieser Zulassungsgründe zuordnen.

Vorliegend handelt es sich auch um ein Zulassungsbegehren gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Die Vorschrift knüpft an § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG an, nach der das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar ist. Ebenso wie für die anderen das Widerspruchs- und das Gerichtsverfahren betreffenden Sondervorschriften des Asylverfahrensgesetzes (§§ 11, 74 ff. AsylVfG) ist der Anwendungsbereich des § 78 AsylVfG danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 299 ff.). Dies ist bei der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylverfahrensgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, immer der Fall (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 255). Ob Maßnahmen oder Entscheidungen der Ausländerbehörde ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1998, 299 ff.) entsprechend dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. Hiernach sind z. B. Maßnahmen der Ausländerbehörden und der Polizei gemäß § 19 AsylVfG bei der Weiterleitung eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, im Asylverfahrensgesetz angesiedelt. Entsprechendes gilt für Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Unterbringung und Verteilung Asylbegehrender (§§ 44 ff. AsylVfG) oder für Entscheidungen zur Aufenthaltsgestattung (§§ 55 ff. Asyl-VfG). Die Rechtsstellung des Asylbewerbers ist aber im 4. Abschnitt des Asylverfahrensgesetzes nicht nur für die Dauer des Asylanerkennungsverfahrens mit den Vorschriften der Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG im 1. Unterabschnitt, sondern darüber hinaus im 2. Unterabschnitt mit den Vorschriften über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Fall der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter (§ 68 AsylVfG) sowie der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bei unanfechtbarer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 AuslG (vgl. § 70 AsylVfG) geregelt. Ein Streit um letztere Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG, welche den Klägern mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Ausländerbehörde vom 25. Oktober 2000 erteilt worden war, stellt hiernach einen solchen nach dem AsylVfG dar.

Das OVG Münster (NVwZ-RR 1999, 402) hat allerdings die Entscheidung nach § 68 AsylVfG nicht als solche i. S. d. § 78 AsylVfG mit der Begründung angesehen, die Entscheidung erfolge nicht im Verlaufe des Asylverfahrens, sondern nach dessen unanfechtbarem positiven Abschluss. Eine Fallgestaltung, innerhalb derer Aufgaben des Bundesamtes mit denen der Ausländerbehörde verzahnt seien, liege nicht vor. Kompetenzen des Bundesamtes, die sich mit solchen der Ausländerbehörde überschneiden könnten, beständen nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter nicht mehr. Nach diesem Zeitpunkt werde auch der mit den das gerichtliche Verfahren betreffenden Sondervorschriften des Asylverfahrensgesetzes verfolgte Beschleunigungseffekt hinfällig.

Dem folgt der Senat nicht. § 78 AsylVfG enthält keine eingrenzende Regelung dahin, dass lediglich Streitigkeiten "im Verlaufe des Asylverfahrens" - gemeint wohl vor Abschluss des Asylverfahrens - erfasst würden. Vielmehr stellt § 78 Abs. 1 AsylVfG schlechthin darauf ab, ob eine Streitigkeit nach diesem Gesetz vorliegt. Deshalb ist es auch unmaßgeblich, ob die einzelne streitige Entscheidung von der dem Asylverfahrensgesetz zugrunde liegenden Intention der Beschleunigung (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 6. März 1996 - 9 B 714.95 - in Buchholz Nr. 3 zu § 78 AsylVfG) getragen wird, wie auch umgekehrt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unstreitig beschleunigungsbedürftige Duldungsstreitigkeiten abgelehnter Asylbewerber nach § 55 AuslG nicht allein deshalb zu solchen nach dem Asylverfahrensgesetz werden (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 299 ff.). Dass "Kompetenzüberschneidungen" zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde für die Bestimmung des maßgeblichen Rechtscharakters der Streitigkeit von Bedeutung sein sollen, ist dem Gesetz ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal die Zuständigkeit im Asylverfahrensgesetz jeweils klar zum Ausdruck gebracht wird und sowohl solche in die Zuständigkeit des Bundesamtes wie in die der Ausländerbehörde fallende Streitigkeiten von § 78 AsylVfG erfasst werden.

Stellen hiernach auch Entscheidungen des 2. Unterabschnitts des 4. Abschnitts des Asylverfahrensgesetzes solche nach § 78 AsylVfG dar, hat dies auch für den Streit um eine der Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG zugleich beigefügte Nebenbestimmung über die Wohnsitznahme, die rechtlich als Auflage i. S. v. § 14 Abs. 2 AuslG zu bewerten ist, zu gelten. Der 2. Unterabschnitt des Asylverfahrensgesetzes nimmt mit der Verwendung der Terminologie von § 5 AuslG bezüglich der zu gewährenden Aufenthaltstitel auch die Regelungen über die weitere Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts gemäß §§ 12, 14 AuslG mit in sein Regelwerk auf. Die Befugnis zur Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG schließt mithin die Ermächtigung ein, Inhalt und Umfang des Aufenthaltsrechts durch Inhaltsbestimmungen, Bedingungen und Auflagen zu regeln. Unabhängig von der Möglichkeit der selbständigen Anfechtbarkeit einer der Aufenthaltsbefugnis beigefügten Nebenbestimmung, wie hier der Auflage der Wohnsitznahme in einem bestimmten Landkreis, kann dies an der Grundlage des Rechtsstreits im Asylverfahrensgesetz nichts ändern. Die Aufsplitterung der Gerichtsverfahren in einen asylverfahrensrechtlichen Prozess einerseits und hinsichtlich von Nebenbestimmungen in einen ausländerrechtlichen andererseits widerspräche dem ebenfalls mit dem Asylverfahrensgesetz verfolgten Zweck einer Verfahrenskonzentration (vgl. hierzu BverwG, NVwZ - RR 1997, 255, 256). Entsprechend hatte hier auch der Beklagte in dem Bescheid vom 25. Oktober 2000 einheitlich Aufenthaltsbefugnis und Nebenbestimmung geregelt und hierzu zutreffend die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 11 AsylVfG der Klageerhebung und nicht der Widerspruchseinlegung erteilt; entsprechend waren die Kläger auch mit der vorliegenden Klage verfahren. Zutreffend war den Klägern hiernach auch mit dem angegriffenen Urteil die Belehrung über den asylverfahrensrechtlichen Zulassungsantrag innerhalb einer Zweiwochenfrist nach § 78 AsylVfG (wenn auch ohne Nennung der Rechtsvorschrift) erteilt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Der Beschluss ist unanfechtbar; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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