Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 4 A 723/03
Rechtsgebiete: TierSG, SchweinepestV, VVVO, TierSeuchSchwHaltV, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

TierSG § 1
TierSG § 24
TierSG § 66
TierSG § 66 Nr. 1
TierSG § 67 Abs. 1 Satz 1
TierSG § 69
TierSG § 69 Abs. 1
TierSG § 69 Abs. 1 Nr. 1 b
TierSG § 69 Abs. 1 Satz 1
TierSG § 69 Abs. 3
TierSG § 70
TierSG § 70 1. Alt.
TierSG § 70 2. Alt.
SchweinepestV § 7 Abs. 1
VVVO § 19 a
VVVO § 19 c
VVVO § 20
VVVO § 20 Abs. 1
TierSeuchSchwHaltV § 4 Abs. 4
TierSeuchSchwHaltV § 6
TierSeuchSchwHaltV § 6 Abs. 1
TierSeuchSchwHaltV § 8
TierSeuchSchwHaltV § 13
VwGO § 114 Satz 1
VwGO § 121
VwGO § 121 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 127
VwVfG § 39 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 A 723/03

Verkündet am 9. Februar 2005

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Seuchenrechts, Viehseuchenrechts, Tierkörperbeseitigung;

hier: Berufung

hat der 4. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ..., den Richter am ..., die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juni 2003 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer (weiteren) Tierseuchenentschädigung.

Durch Bescheid des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes bei dem Landrat des Landkreises Prignitz vom 21. April 1997 wurde aus den Beständen des Klägers die Tötung von zwei erkrankten Läufern, drei erkrankten Ferkeln und zwei weiteren erkrankten Sauen sowie ihre Übersendung zu diagnostischen Zwecken an das Staatliche Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt (SVLA) Potsdam angeordnet. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. April 1997 ordnete dieselbe Behörde gestützt auf § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG-TierSG) und § 24 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Schweinepest-Verordnung (SchweinepestV) im Hinblick auf die Feststellung eines Ausbruchs der Schweinepest die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung des gesamten in ... und ... gehaltenen Schweinebestandes des Klägers an. Rechtsmittel gegen diese Bescheide wurden nicht eingelegt.

Mit einem am 13. August 1997 beim damaligen Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Gewährung einer Tierseuchenentschädigung. Ausweislich einer beigefügten Aufstellung belief sich der Tierbestand am Tage der amtlichen Feststellung der Tierseuche auf mehr als 3000 Tiere. Der gemeine Wert der getöteten Schweine wurde durch den Amtstierarzt Dr. ..., den Gutachter ... und einen weiteren Gutachter abgesehen von den 24 in Außenquarantäne gehaltenen Zuchtebern mit 2.405.717,00 DM veranschlagt.

Mit Bescheid des LELF vom 30. September 1997 setzte dieses die Tierseuchenentschädigung; auf einen Betrag von 1.450.778,19 DM fest. Dabei ging es von einem gemeinen Wert der verendeten Tiere in Höhe von 2.405.717,00 DM aus, minderte diesen Betrag jedoch gestützt auf § 69 Absatz 1 bzw. 3 TierSG um 40% (962.286,80 DM) und setzte dem sich daraus ergebenden Betrag (1.443.430,20 DM) Kosten für die Tötung der Tiere in Höhe von 7.347,99 DM hinzu. Mit seinem insoweit eingelegten Widerspruch trat der Kläger den ihm vorgehaltenen Verstößen gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen entgegen und machte ferner geltend, er sei dabei, seinen Schweinezuchtbetrieb mit erheblichen Kreditmitteln wieder aufzubauen. Die vorgenommene Minderung der Entschädigung um 40% zwinge ihn, sämtliche Maßnahmen sofort einzustellen. Außerdem könne er seinen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Auf ein Schreiben des LELF vom 30. Oktober 1997, mit dem er gebeten wurde, konkret aufzuzeigen, dass auch die teilweise Gewährung einer Entschädigung von 60% noch eine unbillige Härte für ihn bedeute, wies der Kläger darauf hin, bei ihm sei ein erheblicher finanzieller Engpass aufgetreten. Auf der Grundlage der bisher gewährten Entschädigung sei seine Existenz auf das Äußerste gefährdet. Bei seinem Betrieb habe es sich um einen spezialisierten, reinen Zuchtbetrieb gehandelt. Dieser sei für sein hohes Qualitätsniveau bekannt gewesen und habe einen überregionalen Kundenkreis von Amsterdam bis Dresden bedient. Der Aufbau eines solchen Zuchtsauen- und Zuchteberbestandes setze eine mehrjährige Selektion voraus. Mit der gewährten Entschädigung von lediglich 60% sei der Wiederaufbau des Tierbestandes in gleicher Qualität nicht möglich, zumal er in dieser Zeit seinen Kundenstamm nicht bedienen könne. Der vor Ausbruch der Schweinepest bestehende Herd-buch-Zucht-Nukleus-Schweinebestand in einer Größenordnung von circa 250 bis 300 Zuchtsauen sei damit jedenfalls nicht wiederherzustellen. Ausweislich eines vom Kläger eingereichten Schreibens der ...-GmbH-... vom 18. Dezember 1997 ergebe sich beim Aufbau eines Zuchtsauenbestandes eine hohe Remontierungsquote. Der Einkauf von drei Sauen ergebe nur eine Bestandssau, bei den Zuchtebern betrage die Remontierungsquote 4:1. Bei einem durchschnittlichen Einkaufspreis der Sauen von 1.500,00 DM und der Eber von 2.500,00 DM und einem Bestand von 270 bis 300 Sauen und 40 Ebern seien die Kosten immens. Hinzu kämen die Kosten für den Aufbau eines Stalles mit insgesamt 800.000,00 DM. Dieses Gebäude solle einen Stall ersetzen, der auf Anraten des Amtstierarztes abgerissen worden sei. Insgesamt ließen die Einnahmeausfälle und die Kosten für das Wirtschaftsjahr 1997/98 erhebliche Verluste und für die Folgejahre erheblich niedrigere Gewinne erwarten. Einer beigefügten Aufstellung zufolge beliefen sich die Ausgaben des Klägers allein für die Beschaffung von Schweinen bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 auf einen Betrag von 389.248,27 DM. In einem weiteren Schreiben der ...-GmbH-... vom 26. Januar 1998 wurde ausgeführt, aufgrund des Ausfalls sämtlicher Einnahmen aus dem Schweinezuchtbetrieb befinde sich der Betrieb des Klägers zur Zeit und im nächsten Monat in einem Liquiditätsengpass. Dem Kläger sei deshalb angeraten worden, keinen neuen Schweinezuchtbetrieb, sondern einen Schweinemastbetrieb aufzubauen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid des LELF vom 1. April 1998 zurückgewiesen. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, die Tierseuchenkasse trete weder für Investitionsvorhaben wie einen Stallabriss oder -neubau noch für einen entstandenen Produktionsausfall ein. Ausweislich der eingereichten Aufstellung der ...-GmbH-... beliefen sich die Ausgaben für die Wiederbeschaffung von Schweinen auf rund 390.000,00 DM; alle anderen aufgeführten Ausgaben seien Kosten, die durch die Bewirtschaftung einer solchen Anlage immer entstünden und nicht auf die Seuche zurückzuführen seien. Damit sei eine Unbilligkeit der auf 60% des gemeinen Wertes der getöteten beziehungsweise verendeten Tiere festgesetzten Seuchenentschädigung nicht zu erkennen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage, die bei dem Verwaltungsgericht Potsdam seinerzeit unter dem Aktenzeichen 3 K 1396/98 anhängig war, beantragte der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung des Entschädigungsbescheides vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1998 zu verpflichten, ihm einen über den bereits gezahlten Betrag von 1.443.430,20 DM hinausgehenden Betrag von 962.286,80 DM zu bewilligen. Dieser Verpflichtungsklage gab das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 11. Dezember 2001 nur insoweit statt, als der Bescheid des LELF vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1998 aufgehoben und die Behörde verpflichtet wurde, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die angegriffenen Bescheide seien - so die Begründung - rechtswidrig. Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers sei § 66 Nr. 1 TierSG. Der Kläger könne danach vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld verlangen, weil sein gesamter Schweinebestand auf Anordnung des Landrates des Landkreises Prignitz getötet worden sei. Vorliegend stehe der Gewährung einer Entschädigung zwar in mehreren Fällen § 69 Abs. 1 Nr. 1 b TierSG entgegen, wonach der Anspruch auf Entschädigung u. a. dann entfalle, wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine Vorschrift einer nach dem Tierseuchengesetz erlassenen Rechtsverordnung schuldhaft nicht befolgt habe. Das sei hier der Fall gewesen. Der Kläger habe gegen die in § 19 a in Verbindung mit § 19 c Viehverkehrsverordnung (VVVO) vorgesehene Kennzeichnungspflicht von Tieren verstoßen, weil sein Mitarbeiter als Beauftragter jedenfalls in Ausnahmefallen die Markierungsmarke bei Einzelverkäufen an private Käufer vergessen habe. Außerdem habe er entgegen § 6 Abs. 1 Tierseuchenschweinehaltungsverordnung (TierSeuchSchwHaltV) tot geborene und verendete Ferkel über die Dunglage entsorgt. Zudem habe er gegen § 20 Abs. 1 VVVO und § 13 TierSeuchSchwHaltV verstoßen, weil er im Zusammenhang mit der Kontrolle, die in seinem Betrieb anlässlich der aufgetretenen Schweinepest vorgenommen worden sei, dem Tierarzt ein Kontrollbuch, aus dem die erforderlichen Angaben ersichtlich gewesen wären, nicht habe vorlegen können. Schließlich habe er § 8 TierSeuchSchwHaltV nicht beachtet, weil seine Ställe nicht sämtlich so eingefriedet gewesen seien, dass sie nur durch verschließbare Tore hätten betreten oder befahren werden können. Jedoch habe nicht festgestellt werden können, dass im Betrieb des Klägers zum. maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbruchs der Seuche keine wirksamen Einrichtungen zur Desinfektion der Ställe, der dort verwendeten Behälter und Gerätschaften sowie des Schuhzeugs von Personen an den Ein- und Ausgängen vorhanden gewesen seien (§ 4 Abs. 4 TierSeuchSchwHaltV). Für die Erweislichkeit dieser Tatsachen trage die beklagte Behörde die materielle Beweislast. Auch der erforderliche Zusammenhang zwischen den festgestellten Regelverstößen und dem die Entscheidung auslösenden Fall sei gegeben, und der Kläger habe schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, im Sinne von § 69 Abs. 1 TierSG gehandelt.

Jedoch wiesen die angegriffenen Bescheide Ermessensfehler auf, soweit damit eine über den Entschädigungsbetrag von 1.450.778,19 DM hinausgehende Zahlung abgelehnt worden sei. § 70 TierSG eröffne die Möglichkeit, in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 3 TierSG im Wege des Ermessens die Entschädigung teilweise zu gewähren, wenn die Schuld gering sei oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeute. Bei der Auslegung des Begriffs "geringe Schuld" böten sich als geeignete Kriterien das Maß des Verschuldens sowie die verursachte Gefahr der Seuchenausbreitung an. Die im vorliegenden Fall getroffene Ermessensentscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, nämlich auch das Fehlen von Desinfektionseinrichtungen unterstellt habe, obwohl dies nicht nachweisbar gewesen sei.

Außerdem habe der Kläger zwar keine Fahrzeugdesinfektionswanne am Aus- beziehungsweise Eingang seines Betriebes installiert, jedoch habe er in der Toreinfahrt mit Desinfektionsmittel befeuchtete Sägespäne gestreut. Das sei zwar nur eine Notlösung, in der DDR jedoch teilweise gängige Praxis gewesen. Insoweit habe sich der Beklagte nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob unabhängig vom Vorliegen einer unbilligen Härte auch eine geringe Schuld im Sinne des § 70 TierSG vorliege. Das Gericht gehe aber davon aus, dass der Beklagte bei Berücksichtigung der beiden genannten Umstände zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der bewilligten Entschädigung gelangt wäre. Denn er habe seine Entscheidung ohne Differenzierung hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Verstöße auf eine Gesamtbewertung mehrerer Verstöße gestützt, von denen insbesondere das Fehlen von Desinfektionseinrichtungen an jedem Stall nicht von so untergeordneter Bedeutung gewesen sei, dass die Entscheidung auch ohne diesen behaupteten Verstoß Bestand haben könne. Zudem habe der Beklagte es unterlassen, sich mit der Wirksamkeit der vom Kläger seinerzeit praktizierten Methode der Desinfektion mittels angefeuchteter Sägespäne an der Torausfahrt auseinander zu setzen. Dies gelte umso mehr, als von der zuständigen Behörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis einer Einfriedung durch verschließbare Tore sowie Sicherung des Ein- und Ausgangs des Betriebes mit Vorrichtungen der Desinfektion zugelassen werden könnten. Die darin zum Ausdruck kommende Intention, in Ausnahmefallen auch andere als die optimale Absicherung mittels Fahrzeugdesinfektionswanne und verschließbarer Toreinfahrten zuzulassen, gebiete es nach Auffassung des Gerichts zwingend, sich mit den tatsächlich im klägerischen Betrieb vorhandenen Desinfektionseinrichtungen und deren seuchenprophylaktischer Wirksamkeit auseinander zu setzen und darzulegen, weshalb es dennoch vorliegend geboten gewesen sei, die Höhe der Entschädigung wie entschieden festzusetzen. Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurden nicht eingelegt.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 setzte das beklagte Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, bei dem die Tierseuchenkasse Brandenburg inzwischen angesiedelt war, den Entschädigungsbetrag nebst Kosten der Tötung zu Gunsten des Klägers erneut auf zusammen 1.450.778,19 DM fest. Zur Begründung verwies es auf die Vorkommnisse, die sich in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatten bestätigen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob trotz des damit begründeten grundsätzlichen Fortfalls des Entschädigungsanspruchs gestützt auf § 70 TierSG eine Entschädigung gewährt werden könne, habe eine geringe Schuld bei umfassender Abwägung der nachgewiesenen schuldhaften Verstöße und der verletzten Rechtsvorschriften nicht anerkannt werden können. Jeder der vorliegenden Verstöße gegen seuchenrechtliche Vorschriften sei für sich betrachtet geeignet gewesen, die Entstehung und Ausbreitung der Seuche zu fördern und damit auch die Allgemeinheit zu gefährden. Die Wertung der Pflichrverstöße im Zusammenhang mit der Beseitigung der toten Ferkel und der teilweise unvollständigen Einfriedung des Grundstücks ergebe, dass diese in ihrer Schuldhaftigkeit so schwer wögen, dass die Entschädigung gänzlich habe versagt werden müssen. Der Kläger habe trotz erhaltener Hinweise die vorhandenen Mängel nicht abgestellt und somit bewusst geduldet, dass die Schweinepest in seinen Bestand habe eindringen und nach außen habe weiter verbreitet werden können. Bei den anderen Verstößen habe der Kläger fahrlässig gehandelt. Jedoch führe die vollständige Versagung der Entschädigung zu einer unbilligen Härte, nämlich zur Existenzvernichtung des Klägers. Bei der Ermessensausübung sei die Angemessenheit der Gewährung eines Entschädigungsbetrages von 60 v. H. überprüft worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch die schuldhaften Verstöße der Solidargemeinschaft der Tierseuchenkasse ein Schaden zugefügt worden sei, der bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hätte verhindert werden können. Gehe man davon aus, dass es sich bei dem Schweinebestand um einen hochwertigen Zuchtbestand gehandelt habe, sei um so unverständlicher, dass die seuchenhygienischen Mängel, auf die der Kläger hingewiesen worden sei, nicht umgehend beseitigt, sondern von seiner Seite weiterhin gebilligt worden seien. Der Kläger habe damit der Schweinepest in einem von Wildschweinepest betroffenen Landkreis wissentlich Tür und Tor geöffnet, sodass diese Seuche in seinen Betrieb habe gelangen können und noch ein weiterer Bestand im Land Brandenburg infiziert worden sei. Jedoch sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tierbestand um einen besonderen Zuchtbestand gehandelt habe. Mit der Entschädigungssumme sei es möglich, den Tierbestand, wenn auch nicht in ursprünglicher Größe beziehungsweise mit genau dem gleichen Zuchtziel, wieder aufzubauen. Die Nachweise über die Zukäufe, die der Kläger der Tierseuchenkasse zur Kenntnis gegeben habe, belegten, dass für diese Zukäufe nur rund 390.000,00 DM benötigt worden seien.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Der Bescheid der beklagten Behörde vom 5. Juni 2002 genüge nicht den Anforderungen, die sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 ergäben. Das Gericht habe ausgeführt, der Bescheid vom 30. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1998 sei ermessensfehlerhaft, soweit er eine über den bereits gezahlten Entschädigungsbetrag von 1.450.778,19 DM hinausgehende Zahlung ablehne. Gleichwohl sei mit dem nunmehr angegriffenen Bescheid der Entschädigungsbetrag in derselben Höhe festgesetzt worden. Außerdem sei der Entscheidung erneut eine falsche Tatsachenbasis zu Grunde gelegt worden, weil hinsichtlich der einzelnen Verstöße durch die Behörde wiederum keine Differenzierung vorgenommen worden sei. Insgesamt liege eine geringe Schuld im Sinne von § 70, 1. Alt. TierSG vor, die eine Neubescheidung seines Antrages zwingend geboten erscheinen lasse.

Den Widerspruch wies das beklagte Landesamt mit Bescheid vom 30. September 2002 zurück. Der Kläger habe - so die Begründung - schuldhaft eine Vorschrift einer nach dem Tierseuchengesetz erlassenen Rechtsverordnung nicht befolgt. Denn er habe entgegen § 19a in Verbindung mit § 19c und § 20 VVVO sowie gegen §§ 6 und 8 TierSeuchSchwHaltV verstoßen, indem er einzelne Tiere nicht ausreichend gekennzeichnet, tot geborene oder verendete Ferkel über die Dunglage entsorgt, erforderliche Angaben in einem Kontrollbuch unterlassen und Schweineställe nicht eingefriedet habe. An dem Vorwurf fehlender Desinfektionsanlagen werde demgegenüber nicht festgehalten. Die festgestellten Regelverstöße schlossen einen Entschädigungsanspruch grundsätzlich aus; jedoch könne eine Entschädigung gewährt werden, wenn die Schuld gering sei oder die Versagung für den Tierbesitzer eine unbillige Härte bedeute. Das Maß der Schuld eines Mitgliedes der Tierseuchenkasse hänge von einer umfassenden Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände ab, die sich am Schutzzweck der vom Tierbesitzer verletzten Handlungs- oder Verhaltenspflicht zu orientieren habe. Hiernach könne von einer geringen Schuld des Klägers nicht mehr die Rede sein. Es lägen mehrere Verstöße gegen das Tierkörperbeseitigungsgesetz oder seuchen- beziehungsweise tierseuchenhygienische Regelungen und Anordnungen vor. Damit sei die unmittelbare Gefahr einer Seuchenverbreitung verbunden. Auch sei der Kläger mehrfach auf die Gefahren der gewählten Art der Beseitigung der toten oder tot geborenen Ferkel und der lückenhaften Umzäunung des Geländes hingewiesen worden, habe aber gleichwohl keine Abhilfe geschaffen. Jedoch stelle die Versagung jeglicher Entschädigungsleistung für den Kläger in Anbetracht der Schadenshöhe eine erhebliche Härte dar, die unter Wertung der Gesamtumstände bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr hinnehmbar sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Unternehmen des Klägers auch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch fortbestehe.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Oktober 2002 Klage erhoben. Er hat unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Entscheidungen genügten nicht den Anforderungen, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2001 aufgestellt habe. Zugleich ergebe sich daraus der geltend gemachte Anspruch auf Festsetzung einer Tierseuchenentschädigung, die den bewilligten Betrag übersteige. Die getroffenen Entscheidungen seien erneut ermessensfehlerhaft. So gehe der Ablehnungsbescheid hinsichtlich des Verstoßes der Entsorgung der toten Ferkel und Nachgeburten und hinsichtlich der Art und Weise der Umzäunung nicht - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - von einem fahrlässigen, sondern von einem grob fahrlässigen Fehlverhalten aus. In diesem Zusammenhang werde eine Aussage der im vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehörten Zeugin, einer Frau Dr. ..., unzutreffend gewürdigt. Diese habe in einem Schreiben des SVLA vom 25. März 1996 der vom Kläger praktizierten Vorgehensweise bei der Entsorgung toter Ferkel und Nachgeburten zugestimmt. Auch die Art und Weise der Umzäunung des klägerischen Betriebs sei mit ihr beziehungsweise Mitarbeitern der Veterinärbehörde des Landkreises Prignitz abgestimmt worden. Ferner sei dabei zu berücksichtigen, dass ihm nicht habe vorgehalten werden können, er verfüge über keinerlei Desinfektionsmöglichkeiten, woraus das Verwaltungsgericht seine Auffassung abgeleitet habe, dass die getroffene Entscheidung keinen Bestand haben könne. Schließlich fehle es an der vom Verwaltungsgericht geforderten Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit der von ihm seinerzeit praktizierten Methode einer Desinfektion mittels angefeuchteter Sägespäne an der Torausfahrt und der seuchenprophylaktischen Wirksamkeit der im klägerischen Betrieb vorhandenen Desinfektionseinrichtungen. Vor diesem Hintergrund sei ein schuldhaftes Verhalten entweder überhaupt nicht gegeben, oder es sei allenfalls geringfügig.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Entschädigungsbescheides vom 5. Juni 2002 in. der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2002 zu verpflichten, einen über den bereits gezahlten Betrag von 1.443.430,20 DM hinausgehenden Betrag bis zu 246.004,71 € (481.143,40 DM) zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt und unter Vertiefung von deren Begründung weiter ausgeführt: Zu Recht sei im Hinblick auf die feststehenden schuldhaften Pflichtverletzungen des Klägers unter Abwägung aller Gesamtumstände die Annahme einer geringen Schuld verneint worden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2003 den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2002 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Tierseuchenentschädigung vom 13. August 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmals zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter teilweiser Wiederholung der Ausführungen im Urteil vom 11. Dezember 2001 ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Tierseuchenentschädigung nach § 66 Nr. 1 TierSG bestehe im Hinblick auf die von ihm begangenen Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen nicht. Ein Anspruch gemäß § 70, 1. Alternative TierSG sei ebenfalls nicht gegeben; auch nach Auffassung des Gerichts sei die Schuld des Klägers hinsichtlich der in den Bescheiden dargestellten tierseuchenrechtlichen Verstöße nicht gering. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils vom 11. Dezember 2001, zumal auch dort von einem nicht geringen Verschulden des Klägers ausgegangen worden sei. Erweise sich nämlich die Schuld hinsichtlich eines jeden Verstoßes als nicht gering, komme es auf den einen nicht mehr aufrecht erhaltenen Vorwurf nicht an. Allerdings seien die angegriffenen Bescheide deshalb erneut ermessensfehlerhaft, weil nicht ersichtlich sei, warum eine Versagung einer teilweisen Entschädigung für den Kläger eine unbillige Härte bedeute und aus welchen Gründen gerade eine 60 %ige Entschädigung ermessensgerecht sei. Der Beklagte habe verkannt, dass er zunächst habe feststellen müssen, ob der von ihm angenommene Fall einer unbilligen Härte überhaupt gegeben sei. Ferner habe er übersehen, dass er (auch) bezogen auf die Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte, und nicht (nur) bezogen auf einen angenommenen Grad des tierseuchenrechtlichen Verschuldens über die Frage zu entscheiden gehabt habe, inwieweit die Entschädigung teilweise gewährt werde. Der Beklagte lasse überhaupt keine nachvollziehbare Begründung dafür erkennen, wie er zu der vorgenommenen Kürzung gelangt sei. Jedenfalls wolle er seine Entscheidung nicht mehr auf den Grad des angenommenen Verschuldens des Klägers bei seinen tierseuchenrechtlichen Verstößen stützen. Jedoch bleibe unklar, ob ein solcher Zusammenhang mit einer unbilligen Härte dennoch hergestellt worden sei. Das sei schon deshalb nicht sachgerecht, weil es sich bei den beiden in § 70 TierSG geregelten Fällen um sachlich unterschiedliche Lebenssachverhalte handele.

Der erkennende Senat hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung mit Beschluss vom 1. März 2004 zugelassen.

Der Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend: Die Gewährung einer Tierseuchenentschädigung nach § 70 TierSG komme nicht in Betracht. Eine geringe Schuld des Klägers im Hinblick auf die festgestellten Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Bestimmungen sei nicht feststellbar. Die Voraussetzung der zweiten Tatbestandsalternative dieser Norm liege zwar vor, weil die vollständige Versagung der Entschädigung für den Kläger eine unbillige Härte bedeute. Das im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der Entschädigung bei der Behörde bestehende Ermessen sei dort aber fehlerfrei ausgeübt worden. Dabei sei durch die Gewährung der Tierseuchenentschädigung einer Existenzgefährdung des Klägers entgegenzutreten. Die Gewährung einer Entschädigungssumme von 60 % sei insoweit geeignet und angemessen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juni 2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis, meint jedoch, es liege schon eine geringe Schuld im Sinne von § 70, 1. Alt. TierSG vor. Insoweit wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen in erster Instanz. Im Übrigen bedeute die Versagung einer weitergehenden Entschädigung für seinen Betrieb eine unbillige Härte. Er betreibe einen spezialisierten reinen Zuchtbetrieb; bei Gewährung einer auf 60 % des gemeinen Werts begrenzten Entschädigung sei er nicht in der Lage, den wertvollen Herdbuch-Zucht-Nukleus-Schweinebestand in einer Größenordnung von circa 250 bis 300 Zuchtsauen wieder aufzubauen, den er vor Ausbruch der Schweinepest gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Streitverfahrens, der den ersten Festsetzungsbescheid betreffenden Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Potsdam (3 K 1396/98) sowie auf die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge [Beiakten I - III] ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft vom 5. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2002 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Tierseuchenentschädigung vom 13. August 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Diese Bescheide sind, soweit sie im vorliegenden Berufungsverfahren noch zur Überprüfung stehen, rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung für die Tötung seines Schweinebestandes auf einen höheren Betrag als bisher geschehen beziehungsweise auf Neubescheidung seines dahin gehenden Antrages.

Allem in Betracht kommende Rechtsgrundlagen der vom Kläger verfolgten Ansprüche sind die Vorschriften des Tierseuchengesetzes (1.). Hinsichtlich zweier in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen steht jedoch im Hinblick auf hierzu ergangene rechtskräftige Bescheidungsurteile ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung oder Abänderung im vorliegenden Verfahren fest, dass der Kläger daraus keine Rechte herleiten kann (dazu 2.). Im Übrigen, soweit mithin über die geltend gemachten Ansprüche des Klägers noch nicht durch Urteil rechtskräftig entschieden ist, ist sein weitergehender Entschädigungsantrag durch die Bescheide des beklagten Landesamtes vom 5. Juni 2002 und 30. September 2002 rechtsfehlerfrei abgelehnt worden (3.).

1. Nach § 66 Nr. 1 TierSG wird vorbehaltlich der im Tierseuchengesetz bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld geleistet für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind. Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 b TierSG entfällt der Entschädigungsanspruch, wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine Vorschrift einer nach dem Tierseuchengesetz oder dem Tierkörperbeseitigungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung schuldhaft nicht befolgt hat. In den Fällen des § 69 Abs. 1 und 3 kann jedoch die Entschädigung teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 70 TierSG).

2. Ansprüche auf Gewährung einer Tierseuchenentschädigung gemäß § 66 Nr. 1 oder gemäß § 70, 1. Alt. TierSG stehen dem Kläger nicht zu. Das ergibt sich gemäß § 121 VwGO aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2001 und dem im vorliegenden Verfahren in erster Instanz ergangenen Urteil vom 20. Juni 2003, welches ebenfalls teilweise in Rechtskraft erwachsen ist.

Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Ferner sind sie ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch für die Gerichte verbindlich (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 C 5.02 -, BVerwGE 118, 91, 92). Zum Umfang der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 1995 (-8 C 8/93-, NJW 1996, 737 f.) ausgeführt:

"Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum. Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden (vgl. etwa Urteile vom 30. August 1962, a.a.O. S. 362 f., vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 9 S. 5 <7> und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 12 <15> m.weit.Nachw.; Beschluss vom 19. März 1990 - BVerwG 8 B 27.90 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 60 S. 58 <59>). Die Rechtskraft schafft vielmehr ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage - namentlich auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 2 S. 2 f., vom 29. März 1966 - BVerwG II C 56.63 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 19 S. 34 <37> und vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 55.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 30 S. 6 <7 f.>; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1951 - II ZR 158/51 - LM § 21 VAG Nr. 2 Bl. 1 <3>, vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77 - NJW 1979, 1408 m.weit.Nachw. und vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 12/86 - FamRZ 1987, 368 <369>).

Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO (vgl. u. a. Urteile vom. 21. Dezember 1967 - BVerwG VEI C 2.67 - BVerwGE 29, 1 <2 f.>, vom 19. Juni 1968 - BVerwG V C 085.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 31 S. 10 <12 f >, vom 22. September 1983 - BVerwG 3 C 71.82 - Buchholz 427.6 § 15 BFGNr. 21 S. 5 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 u. 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 48 <52>). Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im einzelnen darlegen (vgl. etwa Urteile vom 3. Dezember 1981, a.a.O. S. 52, vom 19. Juni 1968, a.a.O. S. 12 f., vom 22. September 1983, a.a.O. S. 5 und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - Buchholz 316 § 55 VwVfG Nr. 2 S. 1 <6>; Beschluss vom 22. April 1987 - BVerwG 7 B 76.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54 S. 1 <2>). Aus diesem Grunde beschwert selbst ein Urteil, das - wie das im Vorprozess gleichen Rubrums ergangene Berufungsurteil - einem Bescheidungsantrag stattgibt, nicht allein den Beklagten, sondern auch den Kläger, wenn sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und für ihn ungünstiger ist, sodass bei der erneuten Bescheidung auf ihrer Grundlage mit einem ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung der vom Kläger für richtig gehaltenen Rechtsansicht (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1981, a.a.O. S. 51 f. m.weit.Nachw. und vom 1. Dezember 1989, a.a.O. S. 6)."

Die Bindungswirkung eines Urteils, mit dem eine Behörde zur Neubescheidung eines Antrages verpflichtet worden ist, bezieht sich dabei nicht allein auf den Inhalt einer von der Behörde nunmehr zu treffenden Ermessensentscheidung. So sind nicht lediglich die vom Gericht beanstandeten Ermessenserwägungen zu unterlassen und jene anzustellen, die nach den Ausführungen im Urteil bisher gänzlich oder teilweise gefehlt haben oder nicht ausreichend gewichtet worden waren. Vielmehr erstreckt sich die Verbindlichkeit auch auf die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Norm und erfordert deshalb auch in dieser Hinsicht, dass der unterlegene Beteiligte - will er sich mit den die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Erwägungen nicht abfinden - ein Rechtsmittel selbst dann einlegen muss, wenn der Tenor des Urteils dem von ihm gestellten Antrag entspricht, mithin als solcher für ihn günstig ist (BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - V C 215.65 -, Juris, Rdnr. 18 f.; vergleiche auch BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 - 7 B 76/87 -, Juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2000 - 5 L 4396/99 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/D I 2 Nr. 61).

a) An diesen Grundsätzen gemessen steht zunächst fest, dass der Kläger einen Entschädigungsanspruch jedenfalls nicht auf § 66 Nr. 1 TierSG stützen kann, weil dieser nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 b TierSG ausgeschlossen ist. Das ist durch Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 im Verfahren 3 K 1396/98 entschieden worden. Diese Klage war auf eine Verpflichtung des seinerzeit beklagten Landesamtes zur Festsetzung einer vollständigen Entschädigung des gemeinen Werts des dem Kläger gehörenden getöteten Tierbestandes gerichtet. Die Klage hat jedoch lediglich insoweit Erfolg gehabt, als die Behörde unter Aufhebung der ergangenen Bescheide verpflichtet worden ist, über den Entschädigungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen ist die Klage der Sache nach abgewiesen worden. Eine entsprechende ausdrückliche Feststellung ist allerdings im Tenor des Urteils nicht enthalten, jedoch lässt sich dies der Entscheidung im Wege der Auslegung hinreichend eindeutig entnehmen. Eine solche teilweise Klageabweisung wird zunächst durch die Kostenentscheidung belegt, mit der dem Kläger 2/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Auch ist in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt worden, dass die Klage "nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg" habe. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, bezog sich das jedenfalls auf den hier fraglichen Anspruch gemäß § 66 Nr. 1 TierSG. Das Verwaltungsgericht hat seinerzeit ausgeführt, einem solchen Anspruch stehe die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Nr. 1 b TierSG entgegen, weil der Kläger Vorschriften mehrerer nach dem Tierseuchengesetz erlassener Rechtsverordnungen schuldhaft nicht befolgt habe. Diese Feststellung eröffnete zugleich die Prüfung von § 70 TierSG. Diese Entscheidung ist mangels Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräftig geworden.

Ohne Bedeutung ist, dass die entsprechende Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2003 im vorliegenden Verfahren wiederholt worden ist. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob durch das Verwaltungsgericht damit erneut über den Anspruch in der Sache entschieden werden sollte - was nach den oben gemachten Ausführungen nicht zulässig gewesen wäre - oder ob damit nur ein Hinweis auf die Verbindlichkeit der bereits getroffenen Entscheidung gegeben werden sollte. Denn beide Entscheidungen verneinen übereinstimmend den diesbezüglichen Anspruch des Klägers, und auch das Urteil vom 20. Juni 2003 ist von diesem nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden.

b) Entsprechendes gilt im Ergebnis im Hinblick auf den vom Kläger erstinstanzlich noch geltend gemachten Anspruch auf teilweise Gewährung einer Tierseuchenentschädigung gemäß! § 70, 1. Alt. TierSG wegen geringer Schuld. Dieser Anspruch ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2003 im vorliegenden Verfahren verneint worden, das insoweit ebenfalls rechtskräftig geworden ist.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass mit dem Urteil vom 11. Dezember 2001 teilweise nicht, wie im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen zur Bedeutung der tragenden Gründe eines Bescheidungsurteils geboten gewesen wäre, hinreichend deutlich gemacht worden ist, ob das Verwaltungsgericht das genannte Tatbestandsmerkmal für gegeben erachtet hat und ob es auf dieser Grundlage einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Tierseuchenentschädigung in einer die ursprüngliche Festsetzung übersteigenden Höhe tatsächlich bejahen wollte, wie der Kläger meint. Denn auch dies ist jeder weiteren Prüfung entzogen. Selbst eine (zunächst) zu Gunsten des Klägers eingetretene rechtskräftige Feststellung wäre jedenfalls durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2003 überholt.

Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils wird nicht nur dann aufgehoben, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat, sondern auch dann, wenn trotz einer möglicherweise entgegenstehenden Rechtskraft dieser Entscheidung erneut durch gerichtliches Urteil über dieselbe Frage entschieden worden ist und diese Entscheidung ebenfalls rechtskräftig wird. In einem solchen Fall überwindet die Rechtskraftwirkung der zeitlichen nachfolgenden Entscheidung diejenige des vorausgegangenen Urteils (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 -1 C 7/02 -, Juris).

So ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 20. Juni 2003 schon den Tatbestand von § 70, 1. Alt. TierSG verneint. Vor diesem Hintergrund kommt eine auf dieses Tatbestandsmerkmal bezogene Ermessensausübung, gar mit dem zwingenden Anspruch auf Gewährung einer höheren Entschädigung als ursprünglich bewilligt, nicht in Betracht. Im Urteil vom 20. Juni 2003 ist nunmehr ausdrücklich und eindeutig ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien nicht zu beanstanden, soweit darin eine teilweise Entschädigung nach § 70, 1. Alt. TierSG versagt werde. Die Schuld des Klägers hinsichtlich der in den Bescheiden dargestellten tierseuchenrechtlichen Verstöße sei nicht gering. Das Gericht teile die nunmehr auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage eingehend begründete Bewertung des Beklagten, wonach von einem jeden der dem Kläger zur Last gelegten (im Urteil im Einzelnen bezeichneten) tierseuchenrechtlichen Verstöße eine erhebliche Tierseuchengefahr ausgegangen sei. Dies lässt in seiner Eindeutigkeit keinen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht zu dem einschlägigen Tatbestandsmerkmal vertretenen Auffassung und wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den Entscheidungsgründen (Seite 11) weiter ausgeführt wird, der Beklagte werde bei der erneut anzustellenden Entscheidung über die Gewährung einer teilweisen Entschädigung nach § 70 TierSG "über die bisher angestellten Überlegungen zur Frage des Entschädigungsausschlusses wegen nicht geringer Schuld des Klägers hinsichtlich der diesem vorgehaltenen tierseuchenrechtlichen Verstöße hinaus Erwägungen zum Grund und insbesondere zur Höhe der Entschädigung auf der Grundlage der Annahme einer unbilligen Härte für den Kläger bei Versagung der Entschädigung anzustellen haben." Letzteres kann, wie der zitierte und der weitere Wortlaut der Entscheidung deutlich macht, nur dahin verstanden werden, dass nunmehr die vom Verwaltungsgericht vermissten Erwägungen zur Bemessung der Tierseuchenentschädigung auf der Grundlage der Annahme einer unbilligen Härte anzustellen seien, und zwar in diesem Zusammenhang ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Schuld des Klägers bei der Begehung der Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften. Hingegen kann dem gerade nicht entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht an dieser Stelle im Widerspruch zu seinen vorangegangenen Ausführungen von einer geringen Schuld ausgegangen ist.

Dieses Urteil ist insoweit ebenfalls rechtskräftig, denn es ist nur durch den Beklagten angegriffen worden; der Kläger hat weder einen eigenen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt noch hat er Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO eingelegt.

3. Der Kläger hat schließlich auch keinen nach den oben gemachten Ausführungen allein noch in Betracht kommenden Anspruch auf Gewährung einer Tierseuchenentschädigung gemäß § 70, 2. Alt. TierSG, welcher über die bereits zu seinen Gunsten ergangene Festsetzung eines Entschädigungsbetrages von 60 % hinausgeht. Die darauf bezogene Entscheidung des beklagten Landesamtes, mit der die Tierseuchenentschädigung lediglich in dieser Höhe festgesetzt und damit der weitergehende Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beteiligten gehen im Hinblick auf den Umstand, dass der gesamte Schweinebestand des Klägers in ... und ... getötet worden ist, übereinstimmend vom Vorliegen des insoweit einschlägigen Tatbestandsmerkmals dieser Vorschrift - einer unbilligen Härte für den Tierbesitzer im Falle einer Versagung der Entschädigung - aus; auch der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln.

Über den Inhalt der insoweit anzustellenden Ermessensentscheidung ergaben sich zunächst keine im vorliegenden Verfahren (noch) zu beachtende Maßgaben aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001. Die dort gemachten Ausführungen sind, soweit sie die in den seinerzeit streitgegenständlichen Bescheiden angestellten Ermessenserwägungen beanstanden und Anforderungen für die künftig zu treffende Ermessensentscheidung aufstellen, ersichtlich auf den Anspruchstatbestand der geringen Schuld bezogen. So hat das Verwaltungsgericht zunächst den Begriff der geringen Schuld ausgelegt und weiter ausgeführt, das Maß der Schuld hänge von einer umfassenden Abwägung der tatsächlich festgestellten Umstände ab, wobei maßgeblich darauf abzustellen sei, welche Gefahr einer Verbreitung der Seuche von dem Verstoß ausgehe. Sodann hat es die "hierauf gestützte Entscheidung für ermessensfehlerhaft gehalten, weil der Beklagte insoweit einen Bericht des SVLA vom 15. Mai 1997 zu Grunde gelegt habe, und damit teilweise von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Denn dieser Bescheid sei fehlerhaft, da darin festgestellt worden sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Seuchenausbruchs über keinerlei Desinfektionsmöglichkeiten verfügt habe. Dies habe aber nicht den Tatsachen entsprochen. Einerseits habe der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht nachweisen können, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Seuchenbefalls für seine Schweineställe nicht über wirksame Einrichtungen zur Desinfektion im Sinne des § 4 Abs. 4 TierSeuchSchwHaltV verfügt habe. Andererseits habe der Kläger zwar keine Fahrzeugdesinfektionswanne am Aus- beziehungsweise Eingang seines Betriebes installiert. Jedoch habe der Beklagte es unterlassen, sich mit der Wirksamkeit der vom Kläger seinerzeit praktizierten Methode der Desinfektion mittels angefeuchteter Sägespäne an der Torausfahrt auseinander zu setzen. Diese habe zumindest als Notlösung gegolten und sei offensichtlich als solche in der Vergangenheit auch angewendet worden. Im Übrigen sähen die insoweit einschlägigen Vorschriften vor, dass im Einzelfall Ausnahmen vom Erfordernis einer Einfriedung des Grundstücks durch verschließbare Tore und Sicherung des Ein- und Ausgangs des Betriebes mit Vorrichtungen der Desinfektion zulässig seien. Der letztere Aspekt lasse es zwingend geboten erscheinen, sich mit den tatsächlich im klägerischen Betrieb vorhandenen Desinfektionseinrichtungen und deren seuchenprophylaktischer Wirksamkeit auseinander zu setzen sowie darzulegen, weshalb es dennoch vorliegend geboten gewesen sei, die Höhe der Entschädigung wie entschieden festzusetzen.

Diesbezügliche Ermessenserwägungen kamen hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte dem Kläger einen Verstoß gegen die Vorschriften über das Erfordernis von Desinfektionsanlagen nicht mehr vorgehalten hat, sich die Frage einer geringen Schuld, woran solche Überlegungen hätten anknüpfen können, insoweit also nicht mehr stellte. Zu dem Anspruchstatbestand der unbilligen Härte im Sinne von § 70, 2. Alternative TierSG sind in dem Urteil vom 11. Dezember 2001 Ausführungen im Hinblick auf angestellte oder anzustellende Überlegungen demgegenüber nicht gemacht worden.

Ergeben sich danach keine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Anforderungen an die vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001, so besteht auch hiervon abgesehen - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - kein Anlass zu Beanstandungen.

Das beklagte Landesamt hat von der mit § 70, 2. Alternative TierSG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, trotz Vorliegens der Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 Nr. 1 b TierSG, die grundsätzlich zum Fortfall eines Entschädigungsanspruches führen, einen solchen gleichwohl teilweise zu gewähren und hat dem Kläger insoweit 60% des gemeinen Wertes der getöteten Tiere bewilligt. Ausweislich der im Widerspruchsbescheid hierfür gegebenen Begründung hat es sich dabei von der Überlegung leiten lassen, eine Härtefallregelung diene dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich im Anwendungsbereich einer Vorschrift aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles ergeben könne. In derartigen Fällen solle der generelle Geltungsanspruch einer Regelung zu Gunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden. Die zweite Alternative des § 70 TierSG ziele darauf ab, die den Tierhalter treffenden wirtschaftlichen Folgen auf ein Maß abzumildern, welches nach den Umständen des Einzelfalles vertretbar und angemessen erscheine. Hiernach erweise sich eine vollständige Versagung der Entschädigung als unbillige Härte, da sie den Kläger seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraube. Zur näheren Begründung des festgesetzten Entschädigungssatzes von 60% ist im Ausgangsbescheid vom 5. Juni 2002 ausgeführt, dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Tierbestand des Klägers um einen besonderen Zuchtbestand gehandelt habe. Mit der bewilligten Entschädigungssumme sei es möglich, den Tierbestand, wenn auch nicht in ursprünglicher Größe beziehungsweise mit genau dem gleichen Zuchtziel, wieder aufzubauen. Die vom Kläger vorgelegten Nachweise über Tierzukäufe belegten, dass er zur Belegung seiner Zuchtanlage nur rund 390.000,00 DM benötigt habe. Schließlich seien bei der Ermessensentscheidung gleich gelagerte Fälle berücksichtigt worden. Ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid wurde ferner berücksichtigt, dass das Unternehmen des Klägers auch im damaligen Zeitpunkt noch fortbestand.

Soweit in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt wird, es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Kriterien der Beklagte zu einer Kürzung des Entschädigungsbetrages um 40% gelangt sei und damit wohl eine unzureichende Begründung der Ermessensentscheidung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG beanstandet werden soll, trifft das nach den vorstehend dargestellten behördlichen Überlegungen jedenfalls nicht zu. Das beklagte Landesamt hat damit in dem durch Gesetz vorgegebenen Rahmen, welcher ohnehin keine vollständige, sondern nur eine teilweise Entschädigung vorsieht, seine Abwägung auf Umstände gestützt, die sowohl die Interessen des Klägers als auch diejenigen der Allgemeinheit in den Blick nehmen. So hat es die Entschädigung auf einen Betrag festgesetzt, der aus der Sicht der Behörde erforderlich aber auch ausreichend war, die unbillige Härte abzuwenden, die es zu Gunsten des Klägers angenommen hat. Dabei hat es auch vom Kläger vorgelegte Belege über nachgewiesene Ausgaben gewürdigt. Von einem Fehlen der Begründung der Ermessensentscheidung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Eine mathematisch im Einzelnen nachvollziehbare Begründung für die genaue Höhe des festgesetzten Entschädigungsanteils ist auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gefordert.

Auch in materieller Hinsicht sind Bedenken gegen die getroffene Ermessensentscheidung nicht veranlasst. Nach § 114 Satz 1 VwGO ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf die Überprüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Die obere Grenze des Rahmens, innerhalb dessen die Behörde ihr Ermessen bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe auszuüben hat, ist schon durch § 70 TierSG dahin festgelegt, dass nur die Gewährung einer teilweisen Entschädigung in Betracht kommt. Eine darüber hinausgehende Entschädigung ist nach dieser Vorschrift selbst dann nicht vorgesehen, wenn im Einzelfall beide in Betracht kommenden tatbestandlichen Alternativen einer Gewährung vorliegen sollten, wenn mithin die Schuld des Tierbesitzers gering ist und die Versagung der Entschädigung für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Ist demgegenüber lediglich eine der beiden Tatbestandsalternativen erfüllt, so spricht schon einiges dafür, sogar den oben dargestellten, durch Gesetz beschränkten Rahmen bei der Gewährung der Entschädigung aus Gründen einer am Gleichbehandlungssatz orientierten Ermessensausübung nicht vollständig nach oben auszuschöpfen, sondern von vornherein weitere Abschläge vorzunehmen, falls nicht atypische Umstände vorliegen. Andernfalls würde sich die Behörde die Möglichkeit verschließen, in einem hinsichtlich des erfüllten Tatbestandsmerkmals gleich gelagerten anderen Fall, in dem jedoch zusätzlich auch die andere tatbestandliche Vorraussetzung gegeben ist, eine höhere Entschädigung zu gewähren. Ob und in welchem Umfang der Ermessensrahmen aus den genannten Gründen schon von Rechts wegen eingeschränkt ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung; jedenfalls sind die vom Beklagten angestellten Erwägungen auch dann fehlerfrei, wenn der Entscheidungsrahmen in Fällen, in denen nur eine der beiden Tatbestandsalternativen erfüllt ist, nicht über das gesetzlich ausdrücklich normierte Maß hinaus eingeschränkt sein sollte.

Bei der Bestimmung der unteren Grenze des Bereichs, innerhalb dessen die Behörde sich bei der Ausübung ihres Ermessens über die Entschädigungshöhe zu bewegen hat, kann sie sich., soweit das Tatbestandsmerkmal der unbilligen Härte betroffen ist, ohne Rechtsfehler an der Frage orientieren, welcher Betrag erforderlich ist, um diese für den Tierbesitzer andernfalls zu befürchtende Folge einer Versagung der Tierseuchenentschädigung abzuwenden.

Dies zu Grunde gelegt, sind Ermessensfehler bei der vom Beklagten über die Höhe der bewilligten Tierseuchenentschädigung getroffenen Entscheidung nicht ersichtlich. Die Behörde hat sich insbesondere mit den von ihr angestellten Erwägungen, eine Tierseuchenentschädigung zu gewähren, erkennbar am Zweck von § 70 TierSG orientiert. Hierdurch sollen die Folgen eines auf der Anwendung von § 69 desselben Gesetzes beruhenden Wegfalls dieses Anspruchs auf ein Maß gemildert werden, welches eine künftige Erfüllung der tierseuchenrechtlichen Pflichten durch den Tierhalter noch erwarten lässt; der Sinn des Entschädigungsausschlusses nach der letztgenannten Norm besteht demgegenüber - wie das beklagte Landesamt aber auch erkannt hat - nicht darin, den Tierhalter im Falle solcher Pflichtverletzungen mit Sanktionen zu belegen, die so hoch sind, dass er seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird (OVG Münster, Urteil vom 25. November 1998 - 13 A 587/98 -, RdL 1999, 134, 136).

Soweit das beklagte Landesamt eine Festsetzung auf einen Betrag vorgenommen hat, den es zur Abwendung einer solchen Gefahr für erforderlich und ausreichend gehalten hat, war die Bezeichnung vom Verwaltungsgericht vermisster nachvollziehbarer Gesichtspunkte, aus denen sich hätte ergeben sollen, dass die gewährte Entschädigung in Höhe von 60% des gemeinen Werts der getöteten Tiere das Eintreten einer unbilligen Härte vermeidet, hier nicht geboten. Welcher Betrag erforderlich ist, um eine im Falle einer vollständigen Versagung der Entschädigung zu befürchtende, unbillige (wirtschaftliche) Härte abzuwenden, lässt sich nur auf der Grundlage detaillierter Kenntnisse der betrieblichen Verhältnisse des betreffenden Entschädigungsantragstellers beurteilen. Entsprechende Informationen liegen der Behörde regelmäßig nicht vor, sie ist deshalb auf substantiierte Angaben des Tierbesitzers angewiesen. Substantiierte Angaben, denen sich hätte entnehmen lassen, dass die teilweise gewährte Tierseuchenentschädigung zur Abwendung einer unbilligen Härte nicht ausreichen würde, was Veranlassung für die Behörde gegeben hätte, sich damit weiter auseinander zu setzen, hat der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt gemacht. Das LELF hatte mit dem Bescheid vom 30. September 1997 eine Entschädigung zu Gunsten des Klägers festgesetzt, ohne dass - soweit ersichtlich - dort überhaupt Informationen über die wirtschaftliche Situation des Klägers und seines Betriebes bekannt waren, die auf eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage hätten schließen lassen. Mit seinem Widerspruch vom 9. Oktober 1997 hat der Kläger, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Belang, lediglich ausgeführt, er baue derzeit seinen Betrieb mit Kreditmitteln wieder auf, eine Minderung der Entschädigung bedeute, dass er sämtliche Maßnahmen in dieser Hinsicht einstellen müsse und seinen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Näher belegt hat er dies nicht. Selbst auf das Schreiben des LELF vom 30. Oktober 1997, mit dem er aufgefordert worden war, "konkret auf[zuzeigen], dass auch die teilweise Gewährung der Entschädigung von 60% noch eine unbillige Härte" für ihn bedeute, wandte sich der Kläger im Wesentlichen lediglich gegen ihm vorgehaltene Verstöße gegen Rechtsvorschriften. Davon abgesehen trug er in allgemeiner Form vor, bei ihm sei ein "erheblicher finanzieller Engpass" aufgetreten, und er benötige die ungeminderte Entschädigung, um einen wertgleichen Zuchtschweinebestand aufzubauen, zumal der züchterische Wert des gekeulten Zuchtbestandes mit dem gemeinen Wert ohnehin nicht erreicht werde. Mit der gewährten Entschädigung sei er nicht in der Lage, das Niveau des bisher erlangten Qualitätsstandards wieder aufzubauen. Ausweislich eines vom Kläger eingereichten Schreibens der "...-GmbH - .... Buchstelle" vom 18. Dezember 1997 ließen die verzögerte Wiederaufstallung durch den Neubau der Stallungen und die hohe Remontierungsquote beim Aufbau für das Wirtschaftsjahr 1997/98 und auch Folgejahre erheblich niedrigere Gewinne beziehungsweise für 1997/98 sogar einen erheblichen Verlust erwarten. In einem weiteren Schreiben derselben Stelle vom 26. Januar 1998 wurde ausgeführt, dem Kläger sei aufgrund der Kürzung der Tierseuchenentschädigung um 40% angeraten worden, seine Investitionsmaßnahmen zu überdenken. Der Betrieb befinde sich zur Zeit und verstärkt im nächsten Monat in einem Liquiditätsengpass. Dem Kläger sei empfohlen worden, keinen neuen Schweinezuchtbetrieb, sondern einen Schweinemastbetrieb aufzubauen und mindestens 50% seiner Mitarbeiter zu kündigen. Auch in dem nach Zurückweisung seines Widerspruchs anhängig gemachten Klageverfahren hat er, abgesehen von seinen Angriffen gegen die ihm vorgehaltenen Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Schutzvorschriften, nur in allgemeiner Form auf zu erwartende erhebliche wirtschaftliche Verluste im. Hinblick auf einen Stallneubau, die erforderlich werdende Wiederaufstallung, den Verlust seines Kundenstamms sowie eine angebliche Existenzgefährdung hingewiesen. Selbst nachdem mit dem auf das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 ergangenen Bescheid vom 5. Juni 2002 die Gewährung einer Tierseuchenentschädigung in. Höhe von 60% des gemeinen Wertes erneut für ausreichend zur Abwendung einer unbilligen Härte gehalten worden war, hat der Kläger mit dem von ihm eingelegten Widerspruch wiederum keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür dargetan, dass mit einem solchen Betrag eine wirtschaftliche Notlage nicht abgewendet werden könnte. Insoweit führt auch sein Vorbringen im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht weiter.

Mit seinem Vorbringen, die gewährte Entscheidung versetze ihn nicht in die Lage, einen. Herdbuch-Zucht-Nukleus-Schweinebestand in einer Größenordnung von 250 bis 300 Zuchtsauen wieder aufzubauen, wie er ihn vor Ausbruch der Schweinepest gehabt habe, verkennt er schon im Ansatz, dass die Anwendung von § 70, 2. Alternative TierSG nicht auf die vollständige Wiederherstellung des Zustandes vor Eintritt des Seuchenfalles gerichtet ist. Eine Tierseuchenentschädigung mit 100% des gemeinen Wertes kommt nur nach § 66 TierSG in Betracht, setzt dann aber u. a. voraus, dass der jeweilige Tierbesitzer die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen beachtet hatte, seinem Entschädigungsanspruch mithin keine Versagungsgründe gemäß § 69 Abs. 1 TierSG entgegenstanden. Eine unbillige Härte, etwa im Sinne einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung, wurde mit diesem Vorbringen des Klägers für den Fall einer auf 60% des gemeinen Werts beschränkten Entschädigung nicht dargetan. Vielmehr sprechen insbesondere die Schreiben der "...-GmbH -.... Buchstelle" vom 18. Dezember 1997 und 26. Januar 1998 gegen eine solche Annahme. Damit werden lediglich für 1997/98 Verluste und für die Folgejahre ein geringerer Gewinn prognostiziert sowie bezogen auf den Januar 1998 und verstärkt für den Folgemonat ein "Liquiditätsengpass" mitgeteilt. Gewinnerwartungen, Einnahmeausfälle, der Verlust eines Kundenstamms oder Investitionsaufwendungen wie jene für den Bau eines neuen Stalles sind in dieser Form jedoch ohnehin nicht entschädigungsfähig; § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG knüpft bei der Bemessung der Entschädigung allein an den gemeinen Wert der getöteten Tiere an.

Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für Ermessensfehler nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat einerseits angenommen, der Beklagte stütze seine Entscheidung über die Gewährung einer Tierseuchenentschädigung wegen einer unbilligen Härte eindeutig nicht (mehr) auf den Grad des angenommenen Verschuldens des Klägers; andererseits hat es ausgeführt, es bleibe unklar, ob der angenommene Grad des Verschuldens auch die Bezugsgröße für die Kürzung der Entschädigung im Fall einer unbilligen Härte sein solle und hat dies nicht für sachgerecht, also wohl für ermessensfehlerhaft gehalten. Vor diesem Hintergrund weist der Senat vorsorglich daraufhin, dass dies keinen Anlass zu der Annahme bietet, damit werde von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck des § 70 TierSG nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. zur Berücksichtigung eines Verstoßes gegen § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG im Zusammenhang mit der Prüfung einer unbilligen Härte auch das bereits zitierte Urteil des OVG Münster vom 25, November 1998, a. a. O., Seite 135). Unabhängig von der Frage, ob in einem solchen Fall, in dem nur eine der beiden Alternativen von § 70 TierSG erfüllt ist, schon eine am Gleichheitssatz orientierte Entschädigungsbemessung eine Absenkung der Obergrenze des in Betracht kommenden Entschädigungsrahmens gebietet, ist eine solche Erwägung im Ermessenswege jedenfalls nicht zu beanstanden. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Norm im Verhältnis zu den anderen Entschädigungsvorschriften. Abgesehen von anderen Bewilligungsvoraussetzungen ist bei der Entscheidung über die Gewährung der Tierseuchenentschädigung vorrangig zu prüfen, ob Versagungsgründe im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TierSG vorliegen. Ist das der Fall, so entfällt - wie hier - grundsätzlich der Entschädigungsanspruch. Dieser Fortfall des Entschädigungsanspruches hat Sanktionscharakter und soll den Tierbesitzer zu sorgfältiger Mitarbeit bei der Seuchenbekämpfung anhalten (BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111, 114; Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 3 B 56/96 -, Buchholz 418.6 TierSG Nr. 15). § 70 TierSG stellt sich mithin als eine Durchbrechung dieses Grundsatzes dar. Daher ist es mit dem Zweck der Entschädigungsvorschriften ohne weiteres zu vereinbaren, wenn die Tierseuchenkasse bei der Frage, ob die Versagung der Tierseuchenentschädigung einen Tierbesitzer unbillig hart trifft, auch das Gewicht seines schuldhaft begangenen Verursachungsbeitrages mit in den Blick nimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auch für die Berufungsinstanz auf 246.004,71 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -, das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück