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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 4 B 228/04
Rechtsgebiete: VwGO, BBergG, VwGO, BImSchG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 80 a
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
BBergG § 48 Abs. 1 Satz 2
BBergG § 48 Abs. 2
BBergG § 52
BBergG § 55 Abs. 1 Nr. 3
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12
BBergG § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13
BBergG § 56 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
BImSchG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

4 B 228/04

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Bergrechts;

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und die Richterin am ...

am 14. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EURO festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß Satz 6 der Vorschrift nur die dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

Die Beteiligten streiten über die von dem Antragsgegner unter dem 26. Januar 2004 angeordnete sofortige Vollziehung seines Zulassungsbescheids vom 18. Dezember 2003 betreffend den Hauptbetriebsplan 2004/2005 Tagebau ... - Geltungszeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2005 - der Beigeladenen vom 30. September 2003. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO mit Beschluss vom 6. Juli 2004 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht an formellen Mängeln leide, insbesondere hinreichend i.S.v. § 80 Abs. 3 VwGO begründet sei, und - soweit Regelungen in den Blick zu nehmen seien, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien - auch materiell-rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden sein werde. Insbesondere verstoße die Zulassung des Hauptbetriebsplans, wiewohl dieser Vorsorgeregelungen zum Schutz der Einwohner ... vor Gesundheitsgefahren und damit auch zugunsten des Antragstellers nicht enthalte, voraussichtlich nicht gegen den - insoweit nachbarschützenden - § 55 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG). Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung eines Betriebsplans im Sinne des § 52 BBergG zu erteilen, wenn (bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen) die erforderliche Vorsorge u.a. gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, getroffen ist. Insoweit - so die Begründung des Verwaltungsgerichts im Weiteren - habe sich zwar die seinerzeitige Prognose des Antragsgegners, wonach die Umsiedlung der Einwohner ... im Wesentlichen bis Ende 2003 und damit vor Beginn des Geltungszeitraums des Hauptbetriebsplans abgeschlossen sein werde, nach nunmehr gegebener Erkenntnislage als unzutreffend erwiesen. Dies führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Zulassungsbescheids vom 18. Dezember 2003, weil die seinerzeitige Prognose des Antragsgegners auf der Grundlage des damaligen Erkenntnismaterials nicht zu beanstanden sei und der gebotene Gesundheitsschutz für die über Ende 2003 hinaus verbliebenen Einwohner ... durch einzelfallbezogene Maßnahmen sichergestellt werden könne, die der Beigeladenen im Wege der nachträglichen Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG aufgegeben werden könnten. Unabhängig davon habe der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen weiter ausgeführt hat, auch nicht glaubhaft gemacht, unzumutbaren - vom Tagebaugeschehen ausgehenden - Immissionen ausgesetzt zu sein, die ein Überwiegen seines Aussetzungsinteresses würden gebieten können.

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung enthalten demgegenüber keine Gründe, nach denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft und von daher abzuändern oder aufzuheben wäre. Im Einzelnen:

1. Zunächst macht der Antragsteller mit umfänglichen Ausführungen geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichend begründet. Das Verwaltungsgericht hat dazu u.a. das Folgende ausgeführt:

"Der Antragsgegner hat die unter dem 26. Januar 2004 angeordnete sofortige Vollziehung der Zulassung zum Hauptbetriebsplan 2004/2005 Tagebau ... hinreichend i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Dies erfordert regelmäßig eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Interesse eines Einwenders am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückdrängt (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 B 105/02 -).

Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner gegebene Begründung.

Dabei hat er unter Beachtung der hier in Betracht kommenden Konstellation der Anfechtung der Hauptbetriebsplanzulassung durch einen Dritten (vgl. §§ 80 a Abs. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zunächst dargelegt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einer ununterbrochenen Fortführung des Tagebaus ... anzunehmen sei, da der dort ermöglichte Braunkohleabbau entsprechend der landesgesetzgeberischen Grundsatzentscheidung erfolge, es sich beim Braunkohleabbau zum Zwecke der Energiegewinnung um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handele, ein ungehinderter Weiterbetrieb des Kraftwerks ... bei einer Beeinträchtigung der Fortführung des Tagebaus ... nicht mehr möglich sei, womit die im Energiekomplex ... derzeit bestehenden ca. 4000 Arbeitsplätze unmittelbar sowie weitere Arbeitsplätze mittelbar in der ohnehin strukturschwachen Region gefährdet seien. Ferner hat der Antragsgegner ausgeführt, es bestünde auch ein schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen an einer ungeschmälerten Ausnutzung ihres grundrechtlich geschützten Bergwerkseigentums. Schließlich hat er dargelegt, dass mögliche Interessen Dritter letztlich nicht entgegengehalten werden könnten, da Rechtsmitteln eventueller Dritter keine hinreichenden Erfolgsaussichten zukämen. Bei Gegenüberstellung dieser zuvor dargestellten Interessenlagen ist der Antragsgegner sodann im Wege einer abwägenden Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dem öffentlichen Interesse sowie demjenigen der Beigeladenen vor dem Interesse möglicher Einwender den Vorrang einzuräumen und dem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung stattzugeben.

Diese Erwägungen lassen erkennen, dass der Antragsgegner gerade die vorliegend gegebene Konstellation in den Blick genommen hat und auf der Grundlage der von ihm erkannten Interessenlagen eine abwägende Entscheidung getroffen hat ..." (S. 3 f. der Beschlussabschrift).

Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, aus diesen Ausführungen ergebe sich "wohl schon auf den ersten Blick, dass die Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist und umgehend mit der Entscheidung des VG Cottbus aufzuheben ist", folgt der Senat dem nicht; Gründe dafür ergeben sich insbesondere nicht aus den diesbezüglich unter 1. bis 11. in der Beschwerdebegründung erfolgten Einzelausführungen des Antragstellers. Mit diesen verkennt er offensichtlich Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die daraus folgenden Anforderungen an eine behördliche Vollziehungsanordnung. Der Senat hat diese in einer früheren Entscheidung wie folgt formuliert:

"Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewußt zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden, damit darüber hinaus in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt werden können. Dem entscheidenden Gericht obliegt allerdings keine auf die Überlegungen der Behörde beschränkte Prüfung der Berechtigung des Sofortvollzugs, vielmehr trifft es eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eigene Ermessensentscheidung (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, 425 m. w. N.). Die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO haben hiernach für die gerichtliche Entscheidung vorwiegend die Bedeutung, als es um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck geht, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht bereits darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermag" (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks, in JURIS; vgl. auch Beschluss des 8. Senats des OVG für das Land Brandenburg vom 21. Juli 1999 - 8 B 73/99.G -, RdL 1999, 273).

Diesen Anforderungen wird die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Begründung der Vollziehungsanordnung vom 26. Januar 2004 ohne weiteres gerecht. Soweit demgegenüber der Antragsteller einzelne Wendungen (unter 1. das Wort "dargelegt", unter 7. und 9. die Wendung "Ausführungen") und insbesondere einzelne Gründe in der angeführten Begründung der Vollziehungsanordnung (unter 3. den Umstand der "landesgesetzgeberischen Grundsatzentscheidung für den Braunkohleabbau", unter 4. eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftsinteresses Braunkohleabbau, unter 5. die Unmöglichkeit eines ungehinderten Weiterbetriebes des Kraftwerks ..., unter 6. die Gefährdung von ca. 4000 Arbeitsplätzen im Energiekomplex ... sowie unter 10. den Umstand, dass Rechtsmitteln eventueller Dritter keine hinreichenden Erfolgsaussichten zukämen) für nicht überzeugend und z.T. für weiter erläuterungsbedürftig hält, kommt es darauf - wie aus den vorstehenden Ausführungen des Senats ersichtlich und wie im Hinblick schon auf entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen auch vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben - letztlich nicht an, solange nur erkennbar ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist. Dass Letzteres nicht der Fall gewesen wäre, trägt weder der Antragsteller selbst ausreichend substantiiert vor - wobei es insoweit auch an einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht werdenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung mangelt - noch wäre dies sonst zu erkennen. Insbesondere ist die kurzfristige Bescheidung des Antrags der Beigeladenen vom 22. Januar 2004 auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung des Hauptbetriebsplans 2004/2005 zum Tagebau ... in Anbetracht der Vorbefassung des Antragsgegners mit dem Tagebau in zahlreichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren kein Indiz für eine fehlende geforderte Befassung mit dem Vollzugsinteresse. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht bereits darauf an, ob die vom Antragsgegner in Würdigung der von ihm herangezogenen Gründe getroffene Abwägungsentscheidung letztlich fehlerfrei ist oder - wie der Antragsteller im Einzelnen unter 3., 8. und 11. in der Beschwerdebegründung geltend macht - diese zu beanstanden ist; wie aus den vorstehenden Ausführungen des Senats ersichtlich und vom Verwaltungsgericht ebenfalls hervorgehoben, obliegt dem Gericht keine auf die Überlegungen der Behörde beschränkte Prüfung der Berechtigung des Sofortvollzugs, sondern es trifft eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eigene Ermessensentscheidung. Dass schließlich die von dem Antragsgegner herangezogenen Gesichtspunkte etwa neben der Sache liegen würden und von daher nicht zur Begründung der Vollziehungsanordnung hätten herangezogen werden dürfen, vermag der Senat im Übrigen schon deswegen nicht zu erkennen, weil es sich dabei überwiegend um Belange handelt, die auch den Gesetzgeber des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes vom 7. Juli 1997 (- BbgBkGG -, GVBl. I S. 72) zur Inanspruchnahme der Gemeinde ... zugunsten des weiteren Braunkohlenabbaus in der Lausitz bewogen hatten (vgl. Art. 2 § 1 BbgBkGG), nämlich insbesondere die Gewährleistung einer tragfälligen strukturellen Entwicklung, die Arbeitsplatzsicherung in der Region, Sicherung der Energieversorgung sowie die Beachtung der Rohstoffsicherungsklausel gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg, zur Auflösung der Gemeinde ... und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde ... sowie zur Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg, LT-Drucks. 2/3750, S. 35 ff., i.E. S. 36 ff.; bestätigt durch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97; s. dazu und zum Gewicht dieser Belange im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung und der Grundabtretung bereits Beschluss des Senats vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, ZfB 2000, 297 ff. = NuR 2002, 226 ff. - LKV 2001, 172 ff.).

2. In der Sache macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es in dem mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 zugelassenen Hauptbetriebsplan 2004/2005 keiner Schutzvorkehrungen für etwa noch vorhandene Bewohner der Ortslage ... bedurft habe. Es sei "bemerkenswert und in der jüngeren Rechtsgeschichte sicher einmalig, gemäß dem bisherigen Verfahrensverlauf anzunehmen, die Bewohner eines Ortes bedürften keinerlei Schutzmaßnahmen, auch wenn Maßnahmen zugelassen werden, in deren Verlauf ein 80 m tiefes Loch an der Stelle entstehen soll, wo diese Menschen, zu denen der Antragsteller zählt, wohnen". Die Zulassung habe ohne Anordnung von Schutzvorkehrungen ohne weiteres versagt werden müssen, für eine Prognose habe - so der Antragsteller sinngemäß - im Hinblick darauf, dass seinerzeit noch mehr als 40 Menschen in ... gewohnt hätten, kein Raum bestanden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine solche Prognose getroffen worden wäre; der Antragsgegner habe sich erkennbar keine eigenen Gedanken über diese Frage gemacht "und auf die falsche Behauptung der Beigeladenen vertraut, im (gesamten) Zulassungszeitraum sei der Ort unbewohnt". Diesen Ausführungen folgt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Zulassung eines Hauptbetriebsplans um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 332; aus dem Schrifttum etwa Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 55, Rdn. 4; Hoppe, DVBl. 1987, 757, 761), bei der auch Belange etwaiger Einwohner der betroffenen Ortslage in den Blick zu nehmen sind, soweit es sich dabei um Staub- oder Lärmimmissionen handelt, die durch die konkrete Tagebauführung verursacht werden; insoweit vermitteln die Vorschriften über die bergrechtliche Betriebsplanzulassung auch Drittschutz, sei es über § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 22 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315, 322 f.), sei es - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - über § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246, 248 f.). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht im Weiteren davon aus, dass der Antragsgegner vorliegend - in Bezug auf die Frage, inwieweit die Ortslage ... während der Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans 2004/2005 noch bewohnt sein werde - eine prognostische Entscheidung zu treffen hatte. Der Senat lässt dabei - zumal in einem bloßen Eilverfahren - offen, inwieweit der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung generell ein Prognosecharakter zukommen kann (vgl. dazu etwa Schulte, Kernfragen des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens, 1993, S. 43 f.). Jedenfalls ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es - den "besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus" (BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 334) und daraus resultierend der "Unsicherheit von bergbaulichen Prognosen" (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246, 252) geschuldet - Umstände geben kann, die sich (erst) während des Geltungszeitraums eines zugelassenen Betriebsplans ergeben und die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 BBergG nach "nunmehrigem Sach- und Erkenntnisstand" in Frage stellen können (s. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O., S. 254 für den Rahmenbetriebsplan; ferner Urteil vom 16. März 1989, a.a.O., S. 332; zum Ganzen Schulte, Kernfragen des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens, 1993, S. 54), und denen u.a. nach näherer Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG durch Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen begegnet werden kann, soweit dies zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 und 13. Dezember 1991, jeweils a.a.O.). Dem entspricht es, dass sich die Befugnis für die Anordnung nachträglicher Auflagen zur Betriebsplanzulassung unmittelbar aus § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ergibt, ohne dass es dafür eines besonderen Vorbehalts bei der Betriebsplanzulassung bedürfen würde; damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass sich die Auswirkungen bergbaulicher Vorhaben im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung nicht immer voll übersehen lassen (ebenso Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 56, Rdn. 16). Um einen solchen Umstand handelt es sich auch bei der Frage, ob während des Geltungszeitraums des Hauptbetriebsplans 2004/2005 noch Einwohner in der Ortslage ... leben und ob und ggf. welche Schutzvorkehrungen in Bezug auf mögliche Auswirkungen des Tagebaubetriebes erforderlich sein würden. Insoweit hat der Antragsgegner festgehalten (und entgegen der Ansicht des Antragstellers durchaus eine entsprechende Einschätzung hinsichtlich der im Weiteren noch zu vergegenwärtigenden Bewohner ... vorgenommen), dass die frühere Gemeinde bzw. der jetzige Ortsteil... der Gemeinde ... eine Sonderstellung einnimmt; in dem Zulassungsbescheid vom 18. Dezember 2003 heißt es insoweit wie folgt:

"Eine Sonderstellung nimmt der Ortsteil ... der Gemeinde ... ein. Dieser Ortsteil befindet sich nicht im Randbereich des Tagebaues, sondern ist vielmehr im direkten Tagebauvorfeld gelegen und zur unmittelbaren bergbaulichen Inanspruchnahme vorgesehen. Der Tagebau wird im Geltungszeitraum dieses Hauptbetriebsplanes diesen Ortsteil devastieren. Mit dem Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetz (BbgBkGG) vom 07.07.1997 (GVBl. I S. 72) hat sich der Gesetzgeber im Wege eines Artikelgesetzes für die Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg einerseits und die Auflösung der Gemeinde ... sowie deren Eingliederung in das Gemeindegebiet ... andererseits entschieden und damit die Voraussetzungen für die Fortführung des Braunkohletagebaues ... geschaffen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand soll die Umsiedlung an den Wiederansiedlungsstandort Forst/Eulo im Wesentlichen bis Ende 2003 und damit vor dem Geltungszeitraum dieses Hauptbetriebsplanes abgeschlossen sein. Bei Einhaltung des Umsiedlungstermins sind unzumutbare Immissionen für die Bewohner des Ortsteiles ... auszuschließen" (S. 4 des Zulassungsbescheides vom 18. Dezember 2003).

Im Hinblick auf diese zutreffend festgehaltene Sonderstellung des Ortsteils ... und die damit verbundenen Unabwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Umsiedlung der Einwohner der ehemaligen Gemeinde ... sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der von dem Antragsteller getroffenen Prognoseentscheidung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dass die Frage des Verbleibs von Einwohnern in ... über den Beginn des Geltungszeitraums des Hauptbetriebsplans 2004/2005 hinaus und dementsprechend die Regelung konkreter, ggf. nur noch in Bezug auf einzelne Wohnlagen - und je nach weiterem Verlauf der Tagebauführung - anzubringende Schutzvorkehrungen im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vom 18. Dezember 2003 kaum einschätzbar war, zeigt bereits der von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. September 2004 eingeräumte Umstand, dass "derzeit" nur noch vier Personen "ständig im Ort" wohnen würden, während es seinem früheren Beschwerdevorbringen zufolge im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung "noch ca. 40" (Schriftsatz vom 27. Juli 2004) bzw. 39 Menschen (Schriftsatz vom 15. September 2004) gewesen seien. Auf die konkrete Anzahl von Bewohnern im Einzelnen kommt es im Übrigen deswegen nicht an, weil maßgebend allein der Umstand ist, dass die Umsiedlung im Wesentlichen abgeschlossen war und der Abschluss auch hinsichtlich der noch verbliebenen Einwohner jedenfalls zu erwarten stand und (konkrete) Schutzvorkehrungen in Bezug auf einzelne Wohnlagen von daher wenig Sinn gemacht hätten. Damit bekommen auch die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Umstände besonderes Gewicht, dass eine Anbringung von etwa erforderlich werdenden Schutzvorkehrungen durch nachträgliche Auflagen dem Antragsgegner die Möglichkeit gebe, flexibel reagiern zu können, und dass nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass es der Anbringung von Schutzvorkehrungen ohnehin allenfalls für einen begrenzten Zeitraum und nicht für den gesamten Geltungszeitraum des Hauptbetriebsplans bedürfen würde.

3. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die durch die Zulassung verursachte Beeinträchtigung der Lebenssituation des Antragstellers sei heute bereits dramatisch "und würde sicher von keinem Mitglied des Senats hingenommen", ist die bedrückende Situation, die der Antragsteller angesichts der zunehmenden Inanspruchnahme der Ortslage ... durch den Braunkohlentagebau und die Abwanderung der Einwohner des Dorfes aufgrund einvernehmlicher Regelungen empfinden mag, für den Senat durchaus nachvollziehbar. Das Vorbringen enthält allerdings entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinerlei Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, unzumutbaren vom Tagebaugeschehen ausgehenden Immissionen ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Einzelnen unter Bezeichnung konkreter Immissionswerte festgestellt, dass durch die Ausführung des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans weder durch Staub- noch durch Lärmimmissionen erhebliche Gesundheitsgefahren für den Antragsteller auf seinem Wohngrundstück zu befürchten seien. Insoweit genügt es für eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht, wenn der Antragsteller lediglich geltend macht, er "besorge gern entsprechende Sachverständigengutachten", und "die Frage dürfte wohl für jeden verständigen Beobachter auf der Hand liegen". Entsprechendes gilt auch, soweit der Antragsteller der Sache nach geltend macht, vor Ort werde die Infrastruktur beseitigt; auch diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht, ohne dass sich der Antragsteller damit auseinander gesetzt hätte, festgestellt, dass dies ein überwiegendes Aussetzungsinteresse zu seinen Gunsten nicht zu begründen vermag. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass sich an der Stelle seiner Grundstücke bald ein 80 m tiefes Loch befinden werde, betrifft Fragen der Grundabtretung und gegebenenfalls vorzeitigen Besitzeinweisung im Anschluss an den Hauptbetriebsplan 2004/2005, nicht aber den angegriffenen Hauptbetriebsplan selbst. Soweit der Antragsteller schließlich mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 geltend gemacht hat, dass die von der Beigeladenen genannten Zahlen etwa zur benötigten Menge an Braunkohle für einen Betrieb des Kraftwerks ... oder zum zu erzielenden Abraum-Kohle-Verhältnis bei Abbaggerung des ... er Berges unzutreffend seien, trägt er dies selbst wohl schon lediglich im Hinblick auf den sein Grundstück betreffenden Grundabtretungsbeschluss vor (vgl. hierzu im Übrigen auch Beschluss des Senats vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, a. a. O.); unabhängig davon wäre dieser Einwand gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht fristgemäß vorgebracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -; zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Streitwertbeschluss verwiesen, denen der Senat sich für das Beschwerdeverfahren anschließt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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