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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 4 B 267/04
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG Bbg, BSchG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwVfG Bbg § 35 Satz 1
BSchG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

4 B 267/04

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Brand- und Katastrophenschutz;

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat am 2. Dezember 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. August 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6 der Vorschrift). Auf der danach für den Senat allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung besteht für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts kein Anlass.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Weisung des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr ... vom 23. September 2002, nach der er mit sofortiger Wirkung der Löschgruppe ... statt bislang der Löschgruppe ... innerhalb der Gemeindefeuerwehr ... zugeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsschutzantrag, soweit er die Feststellung begehrte, dass seinen Rechtsmitteln gegen die Weisung aufschiebende Wirkung zukomme, mit der Begründung zurückgewiesen, auf die im Einzelnen verwiesen wird, dass die Weisung keinen Verwaltungsakt darstelle und den Rechtsmitten deshalb keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zukomme (zu 1.). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsschutzantrag als solchen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO behandelt und mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen (zu 2.).

Die hiergegen gerichtete Beschwerdebegründung rechtfertigt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt die angegriffene Weisung nicht die sich aus § 35 Satz 1 VwVfG Bbg ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts.

Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Dass es sich bei der in Rede stehenden Zuordnung des Antragstellers zur Löschgruppe ... statt bislang zu der Löschgruppe ... innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ... um die Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles handelt, steht auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die getroffene Regelung ist aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet.

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr stehen - bei amtsfreien Gemeinden wie der Gemeinde ... (vgl. § 7 Brandschutzgesetz vom 9. März 1994, GVBl. I S. 65, mit späteren Änderungen - BSchG - i. V. m. Nr. 7 Abs. 2, 8 Abs. 4, 9 Abs. 4 der Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern zur Durchführung des Brandschutzgesetzes - VwVBSchG - vom 9. März 1994, ABl. S. 226) - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu der Gemeinde, auf das die zum Beamtenrecht entwickelten Grundsätze angesichts der gleich gelagerten Interessenlage anzuwenden sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2004 - Az: 21 B 2399/03 - in juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2001 - Az: 11 M 4402/00 -, NVwZ-RR 2001, 419; Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 1992 - 11 UE 1567/88 -, HGZ 1992, 444-448 sowie in juris; Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2001, § 12 Erl. 1.1.5, m.w.N.). Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen stellt die Umsetzung eines Beamten keinen Verwaltungsakt dar, denn diese ist lediglich die das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104, 107) unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde. Sie ist zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört. Entsprechend kommt einer Maßnahme im Rahmen eines Sonderstatusverhältnisses Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG Bbg nur zu, wenn die Maßnahme unmittelbar auf Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen gerichtet ist. Dies ist anzunehmen, wenn gegenüber dem Adressaten der Regelung eine Maßnahme getroffen wird, welche gezielt in geschützte Rechtspositionen eingreift oder solche Rechte begründet, aufhebt oder feststellt. Zu verneinen ist eine Außenwirkung, wenn keine Regelung der persönlichen Rechtsstellung des Betroffenen, sondern allein eine organisationsinterne Regelung beabsichtigt ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2001 a. a. O.). Weisungen und Befehle gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die im Rahmen des besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zu ihrer Gemeinde ergehen und sich auf den Dienst beziehen, stellen keine Verwaltungsakte dar. Etwas anderes gilt dann, wenn die Anordnung zugleich dazu dient, die mitgliedschaftliche Rechts- und Pflichtenstellung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr zu regeln, welche durch die in § 9 Abs. 1 BSchG genannten Entscheidungen der Aufnahme, Beförderung und Entlassung wesentlich geprägt wird.

Ausgehend davon kommt der vom Antragsgegner ausgesprochenen Entbindung vom Einsatz in der Löschgruppe ... unter Zuordnung zur Löschgruppe ... derselben Gemeinde (vgl. dazu Nr. 7 Abs. 2 VwVBSchG) keine Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG Bbg zu. Die getroffene Personalmaßnahme lässt insgesamt das statusrechtliche Amt des Antragstellers wie dessen Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (Feuerwehrmann der Gemeinde ...) unberührt. Verändert wurde im Wege der beamtenrechtlich als Umsetzung zu qualifizierenden Maßnahme (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144, 146) nur sein Amt im konkret-funktionellen Sinne, der von ihm wahrzunehmende Dienstposten durch Verlagerung seines Aufgabenbereichs in eine andere Löschgruppe derselben Gemeinde. Der aktive Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr wird im Kern durch die Verpflichtung, aber auch Berechtigung zur Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen geprägt, wozu der Antragsteller weiter berechtigt bleibt. Da zur Erfüllung der Verwaltungsaktseigenschaft die getroffene Maßnahme Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen muss, ist es ausgeschlossen, Maßnahmen mit nur mittelbaren Außenwirkungen eine derartige Qualität beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144, 147ff). Entsprechend dem insoweit zutreffenden Hinweis des Antragstellers, dass seine "Stellung und Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unberührt geblieben ist", fehlt es der Weisung an einer Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung. Diese hängt nur davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt. Die Qualifizierung der Umsetzung als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität ist auch unabhängig davon, ob sie im Einzelfall tatsächlich Rechte des betroffenen Bediensteten beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144, 147). Deshalb ist es für die Qualifizierung der hier getroffenen Weisung unbeachtlich, inwieweit die Umsetzung des Antragstellers in eine andere Löschgruppe tatsächlich "tiefgreifende Auswirkungen" auf sein Grundverhältnis und seinen Einsatz hat, worauf sich der Antragsteller im Wesentlichen beruft. Die optimale Organisation der Löschgruppen ist im Übrigen Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ... und betrifft nicht seine eigene Rechtsstellung. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht darauf hingewiesen, dass die Weisung keine Disziplinarmaßnahme darstellt, welche in § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (vom 4. Dezember 1997, GVBl. II S. 914, - FFWLaufbVO -) abschließend aufgeführt sind.

2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht hiernach davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels anfechtbaren Verwaltungsakts nur nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat es jedoch tragend bereits mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgelehnt.

Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung einer Umsetzung bzw. einer sonstigen Veränderung des dienstlichen Aufgabenbereichs ist nur dann ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wenn anderenfalls dem Betroffenen bei einem schon jetzt absehbaren Obsiegen in der Hauptsache in der Zwischenzeit unwiederbringliche Rechtsverluste oder sonst unzumutbare Nachteile drohen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 1999 - Az: 4 S 1117/99 - in Schütz, BeamtR ES/A II 4.3 Nr. 13 sowie in juris). Auch der Beamte ist gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben oder des Dienstpostens schlechthin, des Amtes im konkret-funktionellen Sinne, in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen und auch des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne. Zwar hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amts im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs. Der Beamte hat jedoch keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen.

Entsprechendes gilt für den Antragsteller als Feuerwehrmann der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde .... Eine besondere Eilbedürftigkeit der Rückgängigmachung der erfolgten Zuweisung zu der Löschgruppe ... ist darüber hinaus schon mit Blick darauf nicht erkennbar, dass der Antragsteller gegen die Weisung vom 23. September 2002 erst im Juni 2004 vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat, ohne zu erläutern, worin nach diesem Zeitraum nun ein vordringliches Regelungsbedürfnis besteht. Auch ist er mit der Beschwerde nicht der Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, dass er bereits seit Juni 2002 kein aktives Mitglied der Löschgruppe ... mehr war. Seiner Einlassung, dass alle übrigen Mitglieder dieser Löschgruppe auch in ... wohnhaft seien und vorgesehene Einsatzzeiten seinen Einsatz in dieser Gruppe erforderten, ist der Antragsgegner substantiiert und nachvollziehbar entgegengetreten. Konkrete Beispiele dafür, dass und ggf. in welchen Fällen er in der Vergangenheit an Einsätzen der Löschgruppe ... gerade deshalb nicht hat teilnehmen können, weil er das Gerätehaus in ... wegen der längeren Anfahrtszeit erst nach der Abfahrt des Einsatzfahrzeuges erreicht hat, führt der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Erklärung selbst nicht an. Soweit er dort geltend macht, dass es nach seiner langjährigen Erfahrung als Mitglied der Löschgruppe ... notwendig sei, das Feuerwehrgerätehaus binnen fünf Minuten zu erreichen, ist dies hier bereits deshalb irrelevant, weil es nichts über die für seine Teilnahme an dortigen Einsätzen allein maßgeblichen, nicht notwendig mit denjenigen in ... übereinstimmenden Ausrückzeiten der Löschgruppe ... besagt. Da der Antragsteller sonst keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, wird auch insoweit auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Soweit der Antragsteller die personelle Ausstattung und den Fortbestand der Löschgruppe ... besorgt, betrifft dies nicht gefährdete Rechte, die ihm in seiner Person zustehen, sondern es handelt sich - wie bereits dargelegt - um Organisationsfragen in der Verantwortung der Gemeinde ....

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG neuer Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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