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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 4 B 29/04
Rechtsgebiete: KitaG, SGB X, VwGO, BGB
Vorschriften:
KitaG § 16 | |
KitaG § 16 Abs. 2 | |
KitaG § 22 | |
SGB X § 31 | |
SGB X § 45 Abs. 2 | |
SGB X § 50 Abs. 2 | |
SGB X § 50 Abs. 3 Satz 1 | |
VwGO § 75 Satz 3 | |
VwGO § 75 Satz 4 | |
VwGO § 80 | |
VwGO § 80 Abs. 1 | |
VwGO § 80 Abs. 1 Nr. 1 | |
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 | |
VwGO § 80 Abs. 2 Ziff. 4 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 | |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3 | |
VwGO § 91 | |
VwGO § 123 | |
VwGO § 123 Abs. 1 | |
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 146 Abs. 4 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 | |
VwGO § 155 Abs. 1 | |
VwGO § 188 Satz 1 | |
BGB § 387 | |
BGB § 389 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Kindergartenrecht;
hier: Beschwerde,
hat der 4. Senat am 23. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am ...
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2003 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
Der Antragsteller betreibt seit dem 1. Dezember 1998 eine Kindertagesstätte im Gebiet der Antragsgegnerin.
Im Januar 2001 teilte er der Antragsgegnerin mit, dass er einen Antrag auf Aufnahme seiner Kita in den Bedarfsplan des Landes gestellt habe. Während des Jahres 2001 übersandte der Antragsteller - entsprechend § 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV, v. 22. Januar 2001, GVBl. II S. 19) - quartalsweise Unterlagen "zur Anerkennung und Bezuschussung der Betriebskosten Hort/Kita", bestehend jeweils u.a. aus einer Meldung der Gesamtpersonalkosten des pädagogischen Personals und einer - nur die Sachkosten und die übrigen Personalkosten umfassenden - Aufstellung der "Betriebskosten". Von der Antragsgegnerin wurden aufgrund dieser Unterlagen jeweils Zuschüsse in Höhe von 84 % der Kosten des pädagogischen Personals sowie der vollständigen sonstigen Betriebskosten, insgesamt 104.687,52 DM, an den Antragsteller überwiesen.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 bat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die für das Haushaltsjahr 2001 gezahlten "Zuschüsse ... in Form von Abschlägen" um Vorlage einer Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben bis zum 15. März 2002. Die daraufhin vorgelegte Abrechnung des Antragstellers wies für das gesamte Jahr 2001 einen Überschuss von 12.331,95 DM bzw. 6.305,23 € aus.
Unter dem 30. Mai 2002 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller "nach Prüfung der eingereichten Unterlagen für das Jahr 2001" mit, dass sie entsprechend § 16 Abs. 2 KitaG 84 % der Personalkosten des notwendigen pädagogischen Personals zahle. Die Prüfung habe ergeben, dass 23.889,29 DM bzw. 12.214,40 € zu viel gezahlt worden seien. Die zuviel gezahlten Mittel würden mit den Anforderungen für das I. und II. Quartal 2002 verrechnet. Der insoweit - nach Abzug der Überzahlung - verbleibende Betrag werde in den nächsten Tagen überwiesen. Gegen diese - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Abrechnung bzw. Anerkennung der Kosten für das Jahr 2001 legte der Antragsteller am 13. Juni 2002 Widerspruch ein. Verschiedene Besprechungen (z.B. am 25. Juni 2002 und 17. September 2002) der Beteiligten führten nicht zu einer einvernehmlichen Lösung.
Unter dem 10. Juni 2003 erhob der Antragsteller Untätigkeitsklage (Az. 7 K 1886/03).
Bereits am 28. Mai 2003 hat der Antragsteller sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht gewandt. Unter Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 30. Mai 2002, mit dem sie den für das Haushaltsjahr 2001 gewährten Zuschuss teilweise zurückgenommen habe und durch die Aufrechnung mit dem Zuschuss für das erste Halbjahr 2002 vollziehe, beantragte er festzustellen, dass sein Widerspruch gegen diesen Bescheid aufschiebende Wirkung habe. Weiter beantragte er, "die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin durch Auszahlung von 12.214,40 € anzuordnen", da der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Die sich aus § 22 KitaG i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X ergebenden Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor. Das Vertrauen des Antragstellers sei schutzwürdig, da die gewährten Zuschüsse verbraucht worden seien und dies nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Der von der Antragsgegnerin zunächst erlassene Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 wurde mit weiterem "Bescheid" vom 1. Juli 2003 zurückgenommen. Mit dem sodann erlassenen Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2003, dem Antragsteller zugestellt am 11. Juli 2003, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Die entgegen § 16 Abs. 2 KitaG erfolgte Gewährung von Zuschüssen in einer 84 % der Kosten des pädagogischen Personals übersteigenden Höhe sei rechtswidrig gewesen und das diesbezügliche Vertrauen des Antragstellers sei nicht schutzwürdig, da er die geleisteten Zuschüsse zum einen nicht vollständig verbraucht habe und da ihm zum anderen aufgrund entsprechender Mitteilung bei Bewilligung der Mittel bekannt gewesen sei, dass die über 84 % der Personalkosten hinaus gewährten Zuschüsse für den Fall, dass eine Aufnahme in den Bedarfsplan nicht erfolge, zurückzuzahlen seien. Die Rücknahme sei auch ermessensgerecht. Die sofortige Vollziehbarkeit sei angeordnet worden, da das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Eine Verzögerung der Rückzahlung aufgrund eingelegter Rechtsmittel sei im Interesse der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und einer Gefährdung der anderweitigen Finanzierung öffentlicher Aufgaben gerechtfertigt, zumal dem Antragsteller bekannt gewesen sei, dass eine Teilrücknahme erfolge, wenn eine Aufnahme in den Bedarfsplan nicht vorgenommen werde.
Der Antragsteller, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bescheid nach seinen Angaben einem falschen Vorgang zugeordnet worden sein soll, hat den Erhalt des Widerspruchsbescheids zunächst bestritten. Eine ausdrückliche Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in das beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängige Klageverfahren erfolgte nicht. Unter dem 18. November 2003 (Eingang 19. November 2003) übersandte die Antragsgegnerin eine Kopie des Widerspruchsbescheides selbst sowie des von einer Mitarbeiterin des Antragstellers unterzeichneten Rückscheins zur Gerichtsakte, eine Kopie nur des Rückscheins nochmals unter dem 15. Dezember 2003. Die Übersendung der Kopie des Rückscheins an den Antragsteller wurde unter dem 16. Dezember 2003 verfügt, die Verfügung ist in der Gerichtsakte als erledigt abgehakt.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers als unzulässig ab. Da die Aufrechnung mit einer Forderung kein Verwaltungsakt sei, bestimme sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO.
Mit seiner fristgemäß eingelegten Beschwerde, mit der er zunächst die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt und vorsorglich hilfsweise eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zahlung eines nach dem Ermessen des Gerichts angemessenen weiteren Zuschusses für die Personalkosten im Jahr 2001 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt hat, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe - in Abweichung von einer eigenen, früheren Entscheidung vom 9. April 1999 (7 L 1320/98) - verkannt, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin sowohl einen Teilrücknahmebescheid hinsichtlich der für das Jahr 2001 bewilligten und ausgezahlten Fördermittel als auch eine Aufrechnungserklärung mit den für das erste und zweite Quartal 2002 auszuzahlenden Fördermitteln enthalte. Dass der Teilrücknahmebescheid ein Verwaltungsakt sei, dessen es bedürfe, um durch Aufhebung der Bewilligung einen Erstattungsanspruch überhaupt erst entstehen zu lassen, könne nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Sofern eine konstitutive Bewilligung der Zuschüsse nicht erfolgt sein sollte, stelle der Bescheid der Antragsgegnerin jedenfalls die konstitutive Festsetzung der zu erstattenden Leistung gem. § 22 KitaG i.V.m. § 50 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB X dar. Wie der Erstattungsanspruch dann durchgesetzt werde - ob durch Zahlungsaufforderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung oder dergleichen - berühre nicht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Aufhebungsentscheidung. Er - der Antragsteller - wende sich gegen die Festsetzung des Erstattungsbetrages unter Verletzung von § 45 Abs. 2 SGB X, deren Aufhebung im Hauptsacheverfahren zwangsläufig die Aufhebung der Aufrechnungserklärung und damit die Auszahlung der geforderten Leistung gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur Folge habe. Auch dann, wenn für die Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO eine der Aussetzungsentscheidung entsprechende Erfolgsprognose der Hauptsacheentscheidung verlangt werde, müsse dies im vorliegenden Fall und unter den gegebenen Umständen zu einem aufgrund summarischer Prüfung wahrscheinlichen Erfolg des Antragstellers führen. Denn die Antragsgegnerin habe seinen - des Antragstellers - offenkundigen Vertrauensschutz ignoriert und nicht berücksichtigt, dass sie die rechtswidrige Zahlung verursacht und zu vertreten habe, dass er - der Antragsteller - dies nicht erkannt habe und angesichts der gesetzlichen Möglichkeit einer 100%igen Bezuschussung der Personalkosten auch nicht habe erkennen können. Er habe die Leistung zweckentsprechend verbraucht und eine Aufrechnung mit dem Zuschuss für das Jahr 2002 sei nicht ohne Existenzgefahrdung der Einrichtung möglich. Entgegen der unglaubhaften Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung der damals zuständigen Sachbearbeiterin sei sein - des Antragstellers - Vertrauensschutz nicht wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von deren Rechtswidrigkeit ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung des eigenen Vorbringens werde auf die eidesstattliche Versicherung der Frau ... verwiesen, die für den Antragsgegner an sämtlichen Terminen u.a. mit der genannten Sachbearbeiterin des Antragsgegners teilgenommen habe. Aufgrund der vorgenannten, vom Oberverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9. April 1999 (7 L 1320/98) stelle der hiesige Beschluss zudem eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar und beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wenn die Kammer ihre Rechtsauffassung habe ändern wollen, so hätte sie den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Umstellung seines vorläufigen Rechtsschutzantrages in einen Antrag nach § 123 VwGO geben müssen. Insbesondere in Rechtsschutzkonstellationen, die Abgrenzungsprobleme zwischen aufschiebender Wirkung und einstweiliger Anordnung aufwiesen, könne auch bei eindeutig im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO formulierten Eilanträgen eine Umdeutung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt sein.
Hilfsweise sei jedenfalls ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet. U.a. wegen des Hauptsachevorwegnahmeverbots werde die Höhe des vorläufig auszuzahlenden Zuschusses insoweit dem erkennenden Senat anheim gestellt, wobei der Betrag zur Sicherung des Fortbestehens der Einrichtung jedoch nicht unerheblich unter dem streitigen Betrag liegen sollte.
Nachdem die Antragsgegnerin in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2004 nochmals eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 und des Rückscheins übersandt hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. August 2004 die fehlerhafte Einordnung des Bescheides in seinen Unterlagen mitgeteilt und seinen bisher auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichteten Antrag angepasst. Er meint, dass die gem. § 91 VwGO zu beurteilende Antragsänderung als sachdienlich zuzulassen sei, da aufgrund des geänderten Antrags die Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens ohne erneuten erstinstanzlichen Aussetzungsantrag im Beschwerdeverfahren möglich sei und die rechtlichen Gesichtspunkte für die summarische Prüfung der angefochtenen Bescheide als Maßstab für das Aussetzungsverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO bereits vorgetragen seien, der Streitstoff infolge der Antragsänderung mithin nicht wesentlich verändert werde.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2003 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 wieder herzustellen sowie die Aufhebung der Vollziehung durch Auszahlung von 12.214,40 € anzuordnen,
vorsorglich und hilfsweise,
unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2003 die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig einen nach Ermessen des Gerichts angemessenen weiteren Zuschuss für die Personalkosten im Jahr 2001 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der beantragte einstweilige Rechtsschutz gem. § 80 VwGO bereits deshalb unzulässig sei, weil das Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2002 keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern eine Aufrechnungserklärung enthalte. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn in diesem Schreiben gleichfalls eine Rücknahme der für das Jahr 2001 bewilligten und ausgezahlten Fördermittel gesehen werden würde.
Wenn man das Schreiben vom 30. Mai 2002 dennoch als Verwaltungsakt ansehen wolle, so sei das Begehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache unbegründet. Denn da im Jahr 2001 nicht nur die Personalkosten zu 84%, sondern - ohne gesetzliche Grundlage - auch die Sachkosten des Antragstellers zu 100% finanziert worden seien, sei eine Überzahlung in Höhe des verrechneten Betrages entstanden. Sie - die Antragsgegnerin - habe die Zuschüsse für die Sachkosten auf die entsprechende Anforderung des Antragstellers im Jahr 2001 lediglich unter dem Vorbehalt gezahlt, dass die vom Antragsteller behauptete Aufnahme in den Bedarfsplan für das Abrechnungsjahr 2001 erfolge. Auf die entsprechende eidesstattliche Versicherung der zuständigen Mitarbeiterin werde verwiesen. Da der Antragsteller positiv gewusst habe, dass er die Zuschussmittel für die Sachkosten gegebenenfalls zurückzahlen müsse, sei sein Vertrauen zu keinem Zeitpunkt schutzwürdig gewesen. Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei jedenfalls unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich sei. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Finanzierung der kompletten Sachkosten.
Schließlich seien die Anträge des Antragstellers aber auch bereits deshalb unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2003 nicht bearbeitet und innerhalb der Klagefrist keine Klage eingereicht worden sei. Die angefochtene Entscheidung sei damit bestandskräftig geworden.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevortrages nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Zwar steht einem Erfolg des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schon entgegen, dass die angegriffene teilweise Rückforderung von für das Jahr 2001 gewährten Zuschüssen und/oder die durchgeführte Verrechnung mit für die ersten beiden Quartale des Jahres 2002 bestimmten Zuschüssen inzwischen bestandskräftig geworden wären (1.). Auch ist vorläufiger Rechtsschutz gegen die teilweise Rückforderung der zunächst ausgezahlten Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2001 grundsätzlich über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Rückforderungsbescheid zu erlangen (2.) und die in § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen stehen der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderung des Antrags hin zu einem solchen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin hier nicht entgegen (3.)- Der danach zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Rückforderungsbescheid hat auch Erfolg (4.). Die Antragsgegnerin kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ihres Rückforderungsbescheides jedoch nicht zur Auszahlung von 12.214,40 € verpflichtet werden (5.). Ob über den - hilfsweise und nach der Beschwerdebegründung nur für den Fall der Entbehrlichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung bzw. eines Rückforderungsbescheides gestellten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach allem überhaupt noch zu entscheiden wäre und ob die erstmalige Stellung dieses Antrags im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig wäre, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung, da ein solcher Antrag jedenfalls mangels hinreichender Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsgrundes im Ergebnis keinen Erfolg hätte (6.).
1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat sich das vom Antragsteller betriebene vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht schon wegen nicht fristgemäßer Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 und dadurch eingetretener Bestandskraft der Entscheidung erledigt. Denn der Antragsteller hatte wegen der bis dahin nicht erfolgten Bescheidung seines Widerspruchs vom 10. Juni 2002 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2002 bereits am 11. Juni 2003 eine - von Anfang an zulässige - Untätigkeitsklage erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Ergeht während des anhängigen und nicht gem. § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzten Klageverfahrens - wie hier - ein ablehnender Widerspruchsbescheid, so ändert sich dadurch an dem auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichteten Klagebegehren nichts; die nach der Erhebung der zulässigen Klage ergangene Behördenentscheidung kann dem Kläger die erlangte Verfahrensposition nicht mehr nehmen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108 ff.; Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 4 B 232.83 -, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 10). Dieser kann das Verfahren vielmehr unter Einbeziehung des ergangenen Widerspruchsbescheides als gewöhnliche - wie hier - Anfechtungsklage fortführen. Ein entsprechender Hinweis des Klägers ist zweckmäßig, notwendig ist er allerdings nicht. Wie sich nicht zuletzt aus einem Umkehrschluss aus § 75 Satz 4 VwGO ergibt, geht das Gesetz im Fall einer ablehnenden Entscheidung der Behörde ohne weiteres von einer Fortführung des Verfahrens aus. Der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage umfasst auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen (Widerspruchs-)Bescheid (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 75 Rn 21; i.d.S. auch BVerwG, Urteil vom 23. März 1973, a.a.O., wonach sogar ein innerhalb einer Aussetzungsfrist gem. § 75 Satz 3 VwGO erlassener Ablehnungsbescheid "schon bei seinem Erlass mit dem in der Untätigkeitsklage antizipierten Widerspruch behaftet" ist; a.A. etwa Rennert, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 75 Rn 14).
2. Der Antragsteller hat auch zu Recht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2002 gestellt, da er vorläufigen Rechtsschutz gegen die teilweise Rücknahme und Rückforderung der zunächst an ihn ausgezahlten Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2001 (nur) über einen solchen Antrag erlangen kann.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 15. Dezember 2003 nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller sich keineswegs nur gegen die von der Antragsgegnerin durchgeführte Verrechnung des ihrer Auffassung nach überzahlten und deshalb zurückgeforderten Teils der für das Jahr 2001 gezahlten Zuschüsse mit den für die beiden ersten Quartale des Jahres 2002 angesetzten Zuschüssen als solche, sondern ausdrücklich - und nach der Antragsbegründung sogar in erster Linie - gegen die in der Abrechnung vom 30. Mai 2002 zugleich zu sehende Rückforderung des 84% der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals übersteigenden Anteils der für 2001 ausgezahlten Zuschüsse wendet.
Das letztere, auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. - nach Erlass des Widerspruchsbescheids und Anordnung der sofortigen Vollziehung - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Begehren ist statthaft, denn daran, dass es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 30. Mai 2002 trotz der fehlenden Bezeichnung als Bescheid und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht um eine bloße Mitteilung, sondern tatsächlich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 22 KitaG i.V.m. § 31 SGB X handelt, kann jedenfalls seit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 kein Zweifel mehr bestehen. Selbst wenn es sich ursprünglich nur um eine (Ab-)Rechnung oder Mitteilung gehandelt haben sollte - wofür in der Tat einiges spricht -, so wäre dieser mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides die Gestalt eines Verwaltungsakts gegeben worden (i.d.S. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 -, BVerwGE 78, 3 ff.; Urteil vom 17. März 1982 - 8 C 36.80 -, DÖV 1982, 784 f.; für den Fall eines Irrtums der Widerspruchsbehörde a.A. BayVGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 25 B 90.2906 -, zit. nach Juris). Denn im Widerspruchsbescheid wird die Abrechnung nicht nur ausdrücklich als "Bescheid" vom 30. Mai 2002 bezeichnet, sondern zugleich dargelegt, warum dieser eine gem. § 22 KitaG i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X rechtmäßige Teilrücknahme der für das Jahr 2001 gewährten Zuschüsse darstelle. Zugleich wird die sofortige Vollziehung "dieser Verfügung" gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO angeordnet.
Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Teilrücknahmebescheid. Zwar wird von einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. insbes. OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1989 - 1 W 36/89 -, zit. nach Juris) vertreten, dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rückforderungsbescheides gem. § 80 VwGO dem Antragsteller gegenüber einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung - die mangels eines hoheitlichen Regelungsgehaltes auch nach Auffassung des Senats regelmäßig keinen Verwaltungsakt darstellt (so BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 907 ff.; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 1991 - 6 S 2047/90 -, zit. n. Juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1989 - 1 W 36/89 -, zit. nach Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. August 1984 - Bs I 75/84 -, zit. nach Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. März 1984 - 5 B 124/83 -, zit. nach Juris; a.A. - mit jeweils unterschiedlichen Begründungen - für Aufrechnungserklärungen gem. § 25a BSHG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 1997 - 8 B 623/97 - NJW 1997, 3391 f.; BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 12 CE 94.3906 - FEVS 46, 116 ff.) - nichts nütze, weil eine solche Aufrechnung mit einer Gegenforderung keine "Vollziehung" i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO darstelle und deshalb unabhängig von der etwaigen aufschiebenden Wirkung eines gegen den Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs zulässig sei (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218; im Anschluss daran ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 2 B 93/99 -, NVwZ-RR 2000, 524; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1989 - 1 W 36/89 -, zit. nach Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. August 1984 - Bs I 75/84 -, zit. nach Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. März 1984 - 5 B 124/83 -, zit. nach Juris). Dieser Auffassung vermag der Senat jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden, in denen der Rückforderungsanspruch von der Wirksamkeit eines entsprechenden Rückforderungsbescheides abhängt, nicht zu folgen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - 4 B 56/99 -, NVwZ 2000, 577) begründet die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gem. § 80 Abs. 1 VwGO ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot, das nicht nur Maßnahmen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts betrifft (BVerwG, Beschluss vom 9. September 1960 - V C 4.60 -, NJW 1961, 90, 91), sondern bewirkt, dass während der Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes jede Maßnahme zu unterlassen ist, die der Verwirklichung des Verwaltungsaktes dient (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Mai 1976 - 1 B 2/76 - NJW 1977, 595, 596). Auch aus nicht sofort vollziehbaren Rücknahmeentscheidungen dürfen demnach keine rechtlichen Schlussfolgerungen für eine Erstattung der bewilligten Geldleistungen gezogen werden, sondern es ist vielmehr der zurückgenommene Bewilligungsbescheid als fortbestehend anzusehen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 12 CS 84 A.2718 -, NVwZ 1985, 663). Davon ausgehend erscheint es unausweichlich, auch eine Aufrechnung mit einer Forderung, deren Vollziehung aufgeschoben oder ausgesetzt ist, als unzulässig anzusehen, wobei dahinstehen kann, ob insoweit von einem jedenfalls sinngemäß aus den Vorschriften über die aufschiebende Wirkung bzw. deren Wiederherstellung abzuleitenden Aufrechnungsverbot auszugehen ist (i.d.S. BFH, Urteil vom 14. November 2000 - VII R 85/99 -, BFHE 193, 254; Urteil v. 31. August 1995, VII R 58/94, BFHE 178, 306; vgl. auch Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 1. Juli 1998 - 6 G 882/98 (2) -, info also 1999, S. 207 f.) oder ob es in einem solchen Fall an der für eine Aufrechnung gem. § 387 BGB erforderlichen - u.a. durch Erzwingbarkeit gekennzeichneten (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 387 Rn 11) - "Vollwirksamkeit" der Forderung fehlt (i.d.S. etwa Felix, NVwZ 1996, 734, 736 f.).
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedenfalls für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage auch dann nicht, wenn durch die Erklärung der Aufrechnung bereits vom Rücknahmebescheid Gebrauch gemacht worden und dieser damit "vollzogen" ist. Zwar ist dann kein weiteres Gebrauchmachen mehr zu befürchten und eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur einstweiligen Auszahlung des verrechneten Teils der Gegenforderung kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung des Rückforderungsbescheides gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht erlangt werden (dazu im Folgenden unter 5.). Dennoch besteht ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers daran, den angeordneten Sofortvollzug überprüfen und ggf. die Aufrechnung bzw. die daraus resultierenden Wirkungen - das Erlöschen der sich deckenden Haupt- und Gegenforderung gem. § 389 BGB - ggf. gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO rückgängig machen zu lassen. Denn ein (nur) auf Auszahlung der einbehaltenen Zuschüsse für das Jahr 2002 gerichtetes Verfahren gem. § 123 VwGO kann in einem solchen Fall - anders als in einem Fall (nur) faktischer Vollziehung (wie er, soweit ersichtlich, der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 907 f., zugrunde gelegen haben dürfte) - deshalb nicht als weitergehende und damit einfachere bzw. effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes angesehen werden, weil die Aufrechnung mit einer wegen des angeordneten Sofortvollzugs des Rückforderungsbescheides vollziehbaren Forderung in diesem Verfahren - wenn der Sofortvollzug nicht gesondert angegriffen würde - als ohne weiteres zulässige Verwirklichung dieses Bescheides und damit (vorbehaltlich einer abweichenden Hauptsacheentscheidung über den Rückforderungsbescheid) wirksam zu behandeln wäre.
3. Der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderung eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hin zu einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin stehen hier auch die in § 146 Abs. 4 VwGO getroffenen Regelungen nicht entgegen. Zwar ist eine Änderung oder Erweiterung eines erstinstanzlich gestellten Antrages im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Denn der Zweck des Beschwerdeverfahrens, der ausweislich dieser Regelungen auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet ist, würde verfehlt, wenn das Antragsbegehren im Rechtsmittelverfahren ausgetauscht werden könnte. Auch wäre in einem solchen Fall die von Gesetzes wegen vom Rechtsmittelführer geforderte Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses sinnlos, weil damit kein Bezug zu dem in zweiter Instanz verfolgten Begehren hergestellt wäre (Beschluss des Senats vom 8. Februar 2005 - 4 B 376/04 -; ebenso z.B. OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2003 - 6 S 343.03 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. August 2003 - 4 Bs 278/03 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72 f.). Da die Einwände des Antragstellers gegen die - von der konkreten Fassung des erstinstanzlichen Antrags als Feststellungs- oder Wiederherstellungsbegehren völlig unabhängigen - Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses hier indes bereits hinreichenden Anlass zu einer umfassenden eigenen Sachprüfung durch den Senat geben, stehen die dargelegten Beschränkungen einer Berücksichtigung der hier vorgenommenen und im Übrigen auch sachdienlichen Änderung des Feststellungs- hin zu einem Wiederherstellungsantrag im Rahmen dieser eigenen Sachprüfung ausnahmsweise nicht entgegen.
4. Der danach zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat im Ergebnis auch Erfolg.
Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse eines Dritten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; vgl. auch BVerfG <Vorprüfungsausschuss>, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl. 1995, 1297 f.). Die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, ein Beschleunigungsbedürfnis, vorliegt, vermögen sie aber nicht zu ersetzen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, DVBl. 1995, 1297 f., und vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, NVwZ-RR 1989, 329 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1993 - 8 S 1023/92 -, NVwZ-RR 1993, 392).
Davon ausgehend ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin hier - unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache - bereits deshalb wieder herzustellen, weil weder der Begründung der im Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2002 erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs noch dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin im Verlauf dieses Verfahrens hinreichende Gründe für ein besonderes öffentliches Interesses am Sofortvollzug des Rücknahmebescheides zu entnehmen sind. Zwar können grundsätzlich auch fiskalische Interessen die Anordnung des Sofortvollzugs begründen. Angesichts der Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, mit der der Gesetzgeber von allen Verwaltungsakten, die der Geltendmachung von Geldforderungen dienen, lediglich die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes für sofort vollziehbar erklärt hat, ist allerdings nicht davon auszugehen, dass etwa das - bei allen Geldforderungen gleichermaßen bestehende - allgemeine fiskalische Interesse an der Sicherung eines "geordneten Haushaltsvollzugs" und etwaiger Zinsvorteile ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug zu begründen vermag (Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, NVwZ-RR 1989, 329 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1993 - 8 S 1023/92 -, NVwZ-RR 1993, 392). Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug z.B. eines Rückforderungsbescheides kann danach nur in einem darüber hinausgehenden Eilbedürfnis liegen. Anerkannt ist ein solches insbesondere in Fällen, in denen andernfalls die Verwirklichung der Geldforderung - etwa wegen drohender Insolvenz des Schuldners - gefährdet erschiene (Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, NVwZ-RR 1989, 329 f.; ähnlich zur sofortigen Einstellung der Zahlung von Dienstbezügen BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 DB 14.93 - zit. nach Juris).
Umstände, die eine derartige besondere Eilbedürftigkeit der Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 30. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2003 begründen könnten, sind hier nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit allein darauf berufen, dass der Antragsteller für den Fall der Nichtaufnahme in den Bedarfsplan mit einer Teilrücknahme der Betriebskostenzuschüsse und der Rückforderung der entsprechenden Mittel habe rechnen müssen, dass der Sofortvollzug zur "Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben" gerechtfertigt sei und ohne ihn die "anderweitige Finanzierung öffentlicher Aufgaben" gefährdet sei. Dies genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht.
Die behauptete Kenntnis des Antragstellers von den die teilweise Rücknehmbarkeit der Zuschüsse begründenden Umständen stellt einen für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts maßgeblichen - vom Antragsteller im Übrigen bestrittenen - Umstand dar, der nach Art und Gewicht jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet erscheint, zugleich ein sofortiges Vollziehungsinteresse zu begründen. Es kann dahinstehen, ob etwa die Erwirkung einer Begünstigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines Rückforderungsbescheides begründen könnte, wenn nur so eine Besserstellung eines solchen Antragstellers gegenüber einem ordnungsgemäß handelnden Antragsteller, dessen Begehren auf der Grundlage zutreffender Angaben von vorneherein abgelehnt worden wäre, vermieden werden kann (zu diesem Gesichtspunkt vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. Januar 1997 - 11 S 3170/96 -, AuAS 1997, 76 f.). Denn die bloße Kenntnis des Antragstellers von etwaigen, die Rechtswidrigkeit der Zuschussgewährung begründenden Umständen steht dem jedenfalls dann nicht gleich, wenn die Behörde selbst dem Begehren - wie hier - auf der Grundlage derselben, ihr ebenfalls bekannten Umstände stattgegeben hat.
Soweit der Antragsgegner meint, dass durch den Sofortvollzug des Rücknahmebescheides "nicht gerechtfertigte" öffentliche Ausgaben vermieden werden könnten, ist weder ersichtlich, um was für Ausgaben es sich dabei handeln soll, noch warum diese Ausgaben ungerechtfertigt sein könnten. Sofern damit die dem Antragsteller für die ersten beiden Quartale 2002 gewährten Zuschüsse gemeint sein sollten, so ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin selbst deren Rechtmäßigkeit dem Grund wie der Höhe nach bisher in keiner Weise in Frage gestellt hat und deshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Auszahlung dieser bewilligten Zuschüsse eine "nicht gerechtfertigte" Ausgabe darstellen könnten. Dass die Wiedererlangung des vom Rücknahmebescheid erfassten Teils der für das Haushaltsjahr 2001 gezahlten Zuschüsse ohne die sofortige Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit den Zuschüssen für 2002 - etwa wegen drohender Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers - ernsthaft gefährdet wäre, hat die Antragsgegnerin selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Behauptung der Antragsgegnerin, dass ohne die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides und die Verrechnung der Rückforderung die Finanzierung von ihr zu leistender "öffentlicher Aufgaben" konkret gefährdet sein könnte. Auch insoweit ist nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar dargelegt, welche Aufgaben dies sein könnten und inwiefern deren Erfüllung von der sofortigen Rückzahlung einer - im Zweifel im Haushalt der Antragsgegnerin für das Jahr 2002 nicht als Einnahme eingestellten - Rückforderungssumme abhängen könnte. Ein über das allgemeine fiskalische Interesse an der Realisierung der Rückforderung hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse, eine besondere Eilbedürftigkeit der Vollziehung gerade dieses Rücknahmebescheides, ist nach allem nicht erkennbar.
5. Der ausdrücklich gestellte weitere Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der Aufhebung der Vollziehung ihres Rückforderungsbescheides gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur Auszahlung von 12.214,40 € zu verpflichten, kann ungeachtet dessen keinen Erfolg haben.
Aufhebung der Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bedeutet Rückgängigmachung der erfolgten Vollziehungshandlung bzw. der unmittelbaren Folgen einer Vollziehungshandlung. Da das im Widerspruch zur aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers stehende Gebrauchmachen vom Teilrücknahmebescheid hier in der - privatrechtlichen - Erklärung der Aufrechnung mit den dem Antragsteller bewilligten Zuschüssen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2002 und dem dadurch gem. § 387 BGB bewirkten Erlöschen der einander gegenüberstehenden Forderungen besteht, könnte Gegenstand eines Anspruchs gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch allein die (vorläufige) Rückgängigmachung dieser Aufrechnung und des daraus folgenden Erlöschens der von der Aufrechnung betroffenen Forderungen sein. Die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von 12.214,40 € ginge indes über eine bloße Rückgängigmachung der Aufrechnung und ihrer Folgen hinaus, denn mit ihr wird nicht allein die Feststellung der vorläufigen Unwirksamkeit der Aufrechnung mit dem Rückforderungsbetrag, sondern zugleich die anderweitige Erfüllung eines Anspruchs auf Zahlung von Zuschüssen gem. § 16 KitaG für die ersten beiden Quartale des Halbjahres 2002 verlangt. Dieser Erfüllungsanspruch hängt indes nicht allein von der Unwirksamkeit der in Vollziehung des Rücknahmebescheides der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung, sondern von weiteren Voraussetzungen (wie dem Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen und/oder der Bestandskraft eines Bewilligungsbescheides sowie dem Fehlen anderer, einem Zahlungsanspruch möglicherweise entgegenstehender Umstände - wie etwa einer Aufrechnung mit einer anderen, unstreitigen Gegenforderung, einem Zurückbehaltungsrecht o.a.) ab, die nicht Gegenstand des hiesigen, allein den Rücknahmebescheid und seine Vollziehung betreffenden Verfahrens sind und in diesem Verfahren auch nicht geprüft werden können. Die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung des genannten Betrages stellt sich danach nicht als - im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO allein mögliche - Rückabwicklung der Umsetzung des Rücknahmebescheides dar, sondern als ein Versuch des Antragstellers, einen - im Streitfall nur aufgrund eines Hauptsacheverfahrens oder eines Anordnungsverfahrens gem. § 123 VwGO zu erlangenden - Titel zur (vorläufigen) Durchsetzung eines Anspruchs auf Gewährung bzw. Auszahlung von Zuschüssen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2002 zu erlangen.
6. Ob über den - hilfsweise und nach der Beschwerdebegründung nur für den Fall der Entbehrlichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung der für das Jahr 2001 gezahlten Zuschüsse bzw. eines Rückforderungsbescheides gestellten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO nach allem überhaupt noch zu entscheiden wäre und ob die erstmalige Stellung dieses Antrags im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise - etwa wegen einer diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren - zulässig wäre, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung, da ein solcher Antrag mangels hinreichender Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsgrundes jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg hätte.
Gemäß der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (nur) zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. An dieser Voraussetzung, die letztlich eine Unzumutbarkeit des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung erfordert, fehlt es hier. Der Antragsteller hat keine Tatsachen dargelegt, welche den Erlass der beantragten, auf vorläufige Auszahlung eines weiteren, nach Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Zuschusses zu den Personalkosten "im Jahr 2001" gerichteten Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile geboten erscheinen lassen könnten.
Für das Jahr 2001 - für das der Zuschuss nach dem Wortlaut des Antrags begehrt wird - liegt das Fehlen eines entsprechenden Anordnungsgrundes auf der Hand, da die ausgezahlten Zuschüsse der Antragsgegnerin für 2001 mit insgesamt 104.687,52 DM noch über den vom Antragsteller aufgewendeten, von diesem selbst mit insgesamt 102.660,19 DM angegebenen Personalkosten lagen und unstreitig in vollem Umfang ausgezahlt worden sind.
Aber auch wenn der Antrag zugunsten des Antragstellers dahin verstanden würde, dass die einstweilige Zahlung eines Zuschusses zu den - aufgrund der Verrechnung mit dem Rückforderungsbetrag für das Jahr 2001 von der Antragsgegnerin teilweise nicht ausgezahlten -Personalkosten des Jahres 2002 begehrt wird, ist ein Anordnungsgrund für eine darin liegende mindestens teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 6. November 2002 - 4 B 181/02 -, S. 2 des E.A.; Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 B 52/98 -, S. 3 des E.A.), kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens regelmäßig keine die Hauptsache vorweg nehmende Leistungsgewährung für vergangene Zeiträume verlangt werden, weil die Berücksichtigung von Ansprüchen aus der Vergangenheit regelmäßig nicht erforderlich ist, um gegenwärtige Notlagen zu beheben und andernfalls eintretenden erheblichen Grundrechts verletzungen begegnen zu können (vgl. auch Bayerischer VGH München, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 12 CE 95.2728 -, BayVBl. 1997, 470; Beschluss vom 17. September 1997 - 12 ZE 97.1331 -, FEVS 48, 163; Beschluss vom 23. September 1998 - 12 ZE 98.2194, 12 CE 98.2194 -, FEVS 49, 397; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, ZFSH/SGB 2000, 558 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. März 1995 - 12 M 1928/95 - zit. nach juris). Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn ein solcher Nachholbedarf fortwirkt und eine aktuelle Notlage bedingt.
Dies ist hier indes nicht ansatzweise dargetan. Die vom Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen behauptete Gefährdung der Existenz seiner Kindertageseinrichtung und der dortigen Kinderbetreuung noch im Jahr 2004 ist weder nachvollziehbar - anhand von Übersichten über Einnahmen und Ausgaben sowie etwaiges Vermögen - dargelegt und glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Irgendwelche konkreten Informationen über die aktuelle finanzielle Situation des Antragstellers sind weder dem Beschwerdevorbringen noch den Verfahrensakten zu entnehmen. Da der Antragsteller nach der der Antragsgegnerin übersandten Übersicht über Einnahmen und Ausgaben vom 11. März 2002 seinerzeit sogar über einen aus dem Jahr 2001 resultierenden Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in Höhe von 6.305,23 € verfügte, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass allein der durch die Überschüsse des Jahres 2001 nicht abgedeckte (Fehl-)Betrag von 5.909,17 € den Antragsteller derartig stark belastet hat, dass deshalb nach Ablauf von - im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung - mehr als 18 Monaten seit dem Ende des von der Einbehaltung von Zuschüssen betroffenen ersten Halbjahres 2002 noch eine aktuelle, die Existenz der Kindertagesstätte des Antragstellers gefährdende Notlage besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 188 Satz 1 VwGO. Die Kosten waren hier nach Maßgabe des Tenors gegeneinander aufzuheben, denn der Antragsteller ist hinsichtlich seines auf Auszahlung von 12.214,40 € gerichteten Antrags, dem gegenüber dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid durchaus eine eigenständige und mindestens gleichrangige Bedeutung zukommt, unterlegen. Dass der Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung, der in einem Stufenverhältnis zum Wiederherstellungsantrag steht (i.d.S. zum - vergleichbaren - Folgenbeseitigungsanspruch gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rn 80, § 80 Rn 176), bei der Bemessung des Gegenstandswertes nicht selbständig zum Ansatz käme (vgl. § 18 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung), steht seiner angemessenen Berücksichtigung im Rahmen der Kostenentscheidung nicht entgegen. Der nur hilfsweise gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung war demgegenüber für die Kostenentscheidung nicht gesondert zu berücksichtigen, da er - selbst wenn über ihn zu entscheiden gewesen sein sollte - auf denselben Gegenstand gerichtet ist wie der zweite Hauptantrag.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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