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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: 4 B 317/04
Rechtsgebiete: VwGO, VersG, GG, StGB, GräberG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VersG § 15 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 1
StGB § 86 a
StGB § 90 a
StGB § 90 b
StGB § 130
GräberG § 1 Abs. 1
1. Im Hinblick auf eine auf einem Friedhof geplante Versammlung bedarf es eines versammlungsrechtlichen Verbots von vornherein nicht bzw. besteht dafür ggf. auch kein Raum, wenn und soweit dafür eine friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (wie Beschluss des Senats vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 - Halbe 2003).

2. Mit der auf den Inhalt der erwarteten Meinungsäußerungen abstellenden Begründung, eine Versammlung stelle ein massives Hervorrufen der Erinnung an Aufmärsche der Nationalsozialisten und deswegen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG dar, darf eine Versammlung mit Rücksicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) grundsätzlich nicht verboten werden (wie zuletzt BVerfG vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - DVBl. 2004, 1230).

3. Etwaigen Verunreinigungen von öffentlichen Wegen und Plätzen, die als Folge einer Versammlung zu befürchten sind, kann mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 GG nicht durch Beschränkungen der Versammlung selbst begegnet werden (hier: Aufstellen von Toilettenhäuschen/Verbot der Mitnahme von Kränzen).


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

4 B 317/04

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Versammlungsrechts;

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat am 12. November 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und die Richterin am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Senat kann unbeschadet des Umstandes, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, über die Beschwerde des Antragsgegners entscheiden. Eines vorherigen Hinwirkens auf eine anwaltliche Vertretung des Antragstellers bedurfte es nicht. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO für jeden Beteiligten, soweit er einen Antrag stellt. Hierdurch sind diejenigen Prozessbeteiligten von dem Vertretungszwang ausgenommen, die sich ohne eine Antragstellung am Rechtsstreit beteiligen können (BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 8/98 -, DVBl. 2000, 565 f.). Dies gilt hier auch für den Antragsteller, der prozessrechtlich im Beschwerdeverfahren nicht gehalten ist, als Beschwerdegegner einen eigenen Sachantrag zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 67 Rdn. 15; Bader in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 67 Rdn. 12). Jedenfalls im Umfang der Amtsermittlungspflicht kann das Oberverwaltungsgericht auch Sachvortrag eines nicht postulationsfähigen Beteiligten berücksichtigen.

Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß Satz 6 der Vorschrift nur die dargelegten Gründe.

Hiernach hat der Senat bereits erhebliche Bedenken, ob sich der Antragsgegner mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, soweit diese sich gegen die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Versammlungsverbot richtet (unter 1. der Beschwerdebegründung), auch unter Berücksichtigung etwaiger verminderter Darlegungsanforderungen in der bestehenden Eilsituation (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90) überhaupt hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und ob die Beschwerde von daher insoweit überhaupt zulässig ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Unbeschadet dessen hat die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg; für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts besteht weder Anlass, soweit sich die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das in dem Bescheid vom 28. Oktober 2004 verfügte (gänzliche) Verbot der für den 13. November 2004 in... geplanten Versammlung richtet (s. nachfolgend unter 1.]), noch ist eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geboten, soweit die Beschwerde die vom Verwaltungsgericht suspendierten Auflagen betrifft (s. sodann unter 2.]). Dem liegen im Einzelnen folgende Erwägungen zugrunde:

Maßstab der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Dabei hat das Gericht im Falle einer Anordnung der sofortigen Vollziehung zu prüfen, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens dem Verwaltungsakt nicht folgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; ferner Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2002, 623). Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z - sowie Beschluss vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, jew. injuris).

1.) Hiervon ausgehend überwiegt im konkreten Fall, soweit es um das von dem Antragsgegner verhängte (vollständige) Verbot der Versammlung geht, das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Verfügung das private Interesse des Antragstellers nicht. Es spricht bei der hier gebotenen Prüfungsdichte entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Überwiegendes dafür, dass das angegriffene Verbot der Versammlung rechtswidrig ist, weil es in § 15 Abs. 1 VersG keine Stütze findet.

Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Vorliegend sind bei einer Durchführung der von dem Antragsteller geplanten Versammlung hinreichende Anhaltspunkte weder für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (s. dazu unter a.]) noch solche für eine entsprechende Gefährdung der öffentlichen Ordnung erkennbar (s. sodann unter b.]). Das Verwaltungsgericht hat insoweit - anders, als der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung geltend macht - auch nicht die Reichweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung in unzulässiger Weise beschränkt.

a.) Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 -, 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z - und 14. November 2003 - 4 B 365/03 -). Grenzen der Meinungsäußerung auch im Zusammenhang von Versammlungen bezeichnen insbesondere Strafgesetze, die zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, so im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder nach §§ 90a, b StGB die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03).

Dabei setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., BVerfGE 69, 315, 362). Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten (vgl. dazu die Entscheidungen des Senats a. a. O.). Im Übrigen kann ein vorgängiges Verbot einer Versammlung als letzte Möglichkeit zum Schutz der öffentlichen Sicherheit nur dann verhängt werden, wenn mildere Mittel, namentlich versammlungsrechtliche Auflagen, nicht ausreichen, um einen hinreichenden Rechtsgüterschutz zu gewährleisten.

In Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die vom Antragsgegner in der Verbotsverfügung vom 28. Oktober 2004 angegebenen Gründe, soweit sie, was in der Verfügung freilich nur undeutlich kenntlich gemacht ist, überhaupt zum Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit herangezogen werden sollen, als nicht tragfähig für ein Verbot der Versammlung. Soweit erkennbar, will der Antragsgegner das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit wohl zunächst mit einem Verstoß gegen den Widmungszweck der Gedenkstätte Waldfriedhof in ... sowie gegen das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) und einem Verstoß gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht der auf dem Waldfriedhof bestatteten Soldaten begründen (S. 6 und 8 des Bescheides vom 28. Oktober 2004). Dass dies ein Verbot der Versammlung unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu tragen vermag, ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats in seinem aus Anlass einer entsprechenden Versammlung des Antragstellers im Vorjahr ergangenen Beschluss vom 14. November 2003 (4 B 365/03, in juris). Der Senat hat darin festgestellt, dass es hinsichtlich des Teils der Versammlung, der auf dem Friedhof selbst stattfinden soll, eines versammlungsrechtlichen Verbotes schon von vornherein nicht bedarf bzw. dafür ggf. auch kein Raum besteht, weil insoweit eine friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 der Friedhofsordnung für den Waldfriedhof ... erforderlich ist und die insoweit interessierenden Fragen auch und gerade in Bezug auf die von dem Antragsgegner angeführten Rechtsgüter im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens zu klären sind. Wie der Senat in seinem vorerwähnten Beschluss weiter ausgeführt hat, ist für eine Verletzung der von dem Antragsgegner insoweit angeführten Rechtsgüter in Bezug auf die Teile der Versammlung, die außerhalb des Friedhofs stattfinden, jedenfalls deswegen nichts erkennbar, weil die allein auf den Friedhof selbst bezogenen Schutzgüter - der Widmungszweck der Gedenkstätte Waldfriedhof sowie das Gräbergesetz und das postmortale Persönlichkeitsrecht der auf dem Waldfriedhof bestatteten Soldaten -jedenfalls nicht auf die Umgebung des Friedhofs dergestalt ausstrahlen würden, dass danach ein (vollständiges) Verbot der Versammlung gerechtfertigt wäre. In dem vorerwähnten Beschluss vom 14. November 2003 heißt es insoweit wie folgt:

"Auf dem Waldfriedhof ruhen über 20.000 Soldaten und Zivilpersonen, die bei der sog. Kesselschlacht um ... noch im April 1945 gefallen sind, ferner an die 6.000 Opfer sowjetischer Internierungslager sowie von der Wehrmacht hingerichtete Soldaten, außerdem ausländische Internierte und Zwangsarbeiter. Der Friedhof unterfällt dem Bundesgesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, das unter anderem die Erhaltung und Pflege der Gräber der im 1. und 2. Weltkrieg gefallenen Soldaten, der durch Kriegseinwirkung zu Tode gekommenen Zivilpersonen, der Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen und der zu Tode gekommenen Flüchtlinge aus der sowjetischen Besatzungszone sichert (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Gräbergesetz). Dieses vom Antragsgegner angeführte Schutzgut, ebenso der Widmungszweck des Waldfriedhofs, beziehen sich der Sache nach zuvorderst auf den Friedhof selbst (vgl. zum Widmungszweck des Friedhofs §§ 1 und 2 der Satzung des Amtes Schenkenländchen für den Waldfriedhof ... vom 2. Januar 1996). Die Versammlung soll nach den Angaben des Antragstellers jedoch nicht nur, sondern lediglich teilweise, nämlich für die unter Anteilnahme der übrigen Versammlungsteilnehmer beabsichtigten Kranzniederlegungen, in einem zeitlich geringen Umfang von etwa 30 min. auf dem Friedhofsgelände selbst durchgeführt werden, während die Versammlung im Übrigen auf dem Bahnhofsvorplatz in ..., auf dem Weg zum Friedhof und auf dem Friedhofsvorplatz stattfinden soll.

a) Soweit es den auf dem Friedhof geplanten Teil der Versammlung betrifft, hat der Antragsgegner zur Begründung seines Verbotes mit dem Widmungszweck dieses Ortes, mit dem von dem Gräbergesetz ausgehenden Schutz der dortigen Kriegsgräber, der Totenruhe und des postmortalen Persönlichkeitsrechts der dort Bestatteten ausschließlich Schutzgüter herangezogen, deren Beachtung und Abwägung mit dem Recht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG der Friedhofsverwaltung (hier nach § 3 der vorgenannten Satzung dem Amt Schenkenländchen) im Rahmen der Prüfung obliegt, ob für die von dem Antragsteller geplante Versammlung, soweit sie auf dem Friedhof stattfinden soll, eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 der Friedhofsordnung für den Waldfriedhof ... erteilt wird. Da der Waldfriedhof ... kein öffentlicher Straßenraum ist, dessen Widmung die Durchführung von Versammlungen einschließt, sondern als Friedhof ein Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung (vgl. § 26 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes, § 34 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 der Friedhofsordnung), auf dem Versammlungen und Aufzüge grundsätzlich verboten sind (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. a der Friedhofsordnung), darf der Antragsteller die Versammlung an diesem Ort nur durchführen, wenn ihm insoweit eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt wird. Dass es sich hier auch hinsichtlich der auf dem Friedhof beabsichtigten Kranzniederlegung um eine öffentliche Versammlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a der Friedhofsordnung handelt, erscheint dem Senat nicht ernstlich zweifelhaft. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Nutzung des Friedhofs stellt sich als Teil einer - als solche auch angemeldeten - öffentlichen Versammlung im Sinne der § 1 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VersG dar. Die Kranzniederlegung an den Kriegsgräbern fügt sich nach dem vom Antragsteller vorgelegten Ablaufplan in den Gesamtrahmen der Versammlung ein und steht ersichtlich in einem Bezug zu dem Motto der Versammlung ("Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten"). Sie soll im Übrigen auch nach dem Willen des Antragstellers selbst als ein Teil der Versammlung verstanden werden, denn er hat insoweit bei der Friedhofsverwaltung (...) einen (...) Antrag auf Erteilung einer friedhofsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Versammlungen auf dem Waldfriedhof ... gestellt (...).

Handelt es sich nach Lage des Falles auch hinsichtlich der Kranzniederlegung auf dem Friedhof somit um eine Versammlung, so bedarf der Antragsteller für die Nutzung des Friedhofs zu diesem widmungsfremden Zweck einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 der Friedhofsordnung. Die aus §§ 14, 15 VersG folgende sog. Konzentrationswirkung, also die Prüfung aller versammlungsimmanenten Gefahren durch die Versammlungsbehörde unter Befreiung des Anmelders von sonstigen Erlaubnis- oder Genehmigungserfordernissen (vgl. dazu nur BVerwGE 82, 34 ff.; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl. 2000, § 15 Rdn. 7 ff.) umfasst nicht solche Erlaubnisverfahren, durch die der Zugang zu einer Fläche erst ermöglicht werden soll, welche nicht dem öffentlichen Gemeingebrauch, sondern nur bestimmten, versammlungsfremden Zwecken gewidmet ist. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit begründet insoweit kein Benutzungsrecht, das nicht schon - wie etwa bei öffentlichem Straßenraum - nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. nur BVerwGE 91, 135 ff; Sachs. OVG, Urteil vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01 -, NVwZ-RR 2002, 96 ff.; s. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2000 - 4 B 101/00 -). Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat die Friedhofsverwaltung auf der einen Seite eben die Schutzgüter in den Blick zu nehmen, die der Antragsgegner hier für ein Verbot der Versammlung anführt, und muss auf der anderen Seite der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG Rechnung tragen. Hieraus ergibt sich, dass dem Schutz des von dem Antragsgegner angeführten Widmungszwecks des Friedhofs einschließlich des Schutzes der dortigen Kriegsgräber sowie der Bewahrung der Würde des Ortes mit Blick auf die dort bestatteten gefallenen Soldaten bereits dadurch (ausreichend) Rechnung getragen ist, dass eine Versammlung auf dem Friedhof ohnehin nur durchgeführt werden darf, wenn der Friedhofsträger nach Abwägung dieser Belange mit dem Versammlungsrecht des Antragstellers eine solche widmungsfremde Nutzung ausnahmsweise zulassen sollte. Er hat darüber zu entscheiden, ob unter Hintanstellung des Widmungszwecks und in Abwägung mit dem Grundrecht aus Art. 8 GG eine ausnahmsweise Nutzung zu widmungsfremden Zwecken ermöglicht wird oder eine solche Ausnahmegenehmigung versagt wird. Eines versammlungsrechtlichen Verbotes allein zum Schutz des Widmungszwecks und der davon umfassten Rechtsgüter bedarf es in einer solchen Situation nicht. Wenn die Ausnahmegenehmigung versagt wird, bleibt eine Nutzung des Friedhofs für die Versammlung verboten und der Widmungszweck gewahrt; wenn der Träger der Einrichtung hingegen selbst eine widmungsfremde Nutzung zulassen oder der Antragsteller eine solche Ausnahmegenehmigung gerichtlich erstreiten sollte, wäre für ein allem auf den Schutz des Widmungszwecks gerichtetes Verbot ebenfalls kein Raum. Es reicht deshalb als milderes Mittel aus, die Durchführung der Versammlung, soweit sie auf dem Friedhof stattfinden soll, davon abhängig zu machen, dass vorher eine entsprechende Ausnahmegenehmigung eingeholt wird. Eine solche Auflage hat der Antragsgegner hier auch (...) erlassen, was das Verwaltungsgericht zutreffend als rechtmäßig erachtet hat. Solange die Ausnahmegenehmigung nicht vorliegt, darf die Versammlung nicht auf dem Friedhof stattfinden.

Eine andere Beurteilung des Versammlungsverbotes hinsichtlich des auf dem Friedhof geplanten Teils der Versammlung wäre nur dann angezeigt, wenn eine Gefährdung von anderen, nicht mit dem Widmungszweck des Friedhofs und damit in Zusammenhang stehenden Schutzgütern durch die Versammlung zu besorgen wäre (vgl. zu einem solchen, hier nicht einschlägigen Fall eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg - Durchführung einer Versammlung am Volkstrauertag - Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff). Eine über den Widmungszweck und die davon umfassten Schutzgüter hinausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre hier insbesondere dann anzunehmen, wenn mit einem unfriedlichen Verlauf, namentlich mit der Begehung von Straftaten, etwa Propagandadelikten oder Straftaten gegen die öffentliche Ordnung zurechnen wäre. Dafür geben die Verbotsverfügung und die weiteren Darlegungen des Antragsgegners jedoch nichts her. (...)

b) Soweit das Verbot die Teile der Versammlung betrifft, die außerhalb des Friedhofs stattfinden sollen, also auf dem Bahnhofsvorplatz, auf dem Weg zum Friedhof und auf dem Parkplatz vor dem Friedhof, erweist es sich ebenfalls als rechtswidrig. Die von dem Antragsgegner angeführten Gefahren für den Widmungszweck des Friedhofs, für den mit dem Gräbergesetz bewirkten Schutz, für das postmortale Persönlichkeitsrecht sowie die Totenruhe vermögen ein solches Verbot nicht zu stützen. Insoweit bedarf es, soweit es den Teil der Versammlung betrifft, der auf dem Bahnhofsvorplatz stattfindet, keiner weiteren Vertiefung der Frage, ob und inwieweit das vom Antragsgegner vorrangig herangezogene Gräbergesetz überhaupt als ein Gesetz zu verstehen ist, dass einen Schutz der dort genannten Gräber auch vor Störungen bewirkt, die von Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG ausgehen (...). Es liegt letztlich auf der Hand, dass der zweifellos gebotene Schutz des Waldfriedhofs als eines Ortes des stillen Gedenkens und der Schutz seiner Besucher vor Störungen für sich genommen nicht dazu führen kann, auch in einem weiteren Umkreis der geschützten Gedenkstätte, etwa in der gesamten Ortschaft ..., Versammlungen zu unterbinden. (...)

Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Teil der Versammlung, der auf der zum Friedhof führenden Straße und auf dem Parkplatz vor dem Friedhof stattfinden soll" (Beschluss des Senats vom 14. November 2003, a.a.O., S. 5 ff. des Entscheidungsabdrucks).

Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die für den kommenden 13. November d.J. geplante Versammlung des Antragstellers, die sich von der im Jahre 2003 durchgeführten Veranstaltung weder hinsichtlich ihres Mottos ("Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten") noch in ihrem wesentlichen Kern hinsichtlich ihres geplanten Ablaufs unterscheiden soll. Soweit das Verwaltungsgericht unter teilweiser Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auflage Nr. 1 festgestellt hat, dass die Versammlung auch auf dem Friedhofsvorplatz durchgeführt werden darf, wobei die Nutzung des Friedhofsvorplatzes aus den Gründen, die der Senat in seinem Beschluss vom 14. November 2003 entsprechend zur Vorjahresveranstaltung ausgeführt hat (4 B 365/03, S. 11 des Entscheidungsabdrucks, in juris), auf eine Stunde beschränkt wird, ist dies mit der Beschwerde nicht angegriffen worden; Bedenken gegen die ausführlich begründete Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Friedhofsvorplatz noch nicht als Teil des Friedhofs gewidmet ist, sind auch nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsgegner ein Verbot der Versammlung auch darauf stützen will, dass die angemeldete Demonstration "an nationalsozialistische Aufmärsche erinnert" (S. 4 f. des Bescheides vom 28. Oktober 2004), soll dies ersichtlich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung, nicht eine solche der öffentlichen Sicherheit belegen. Letztgenanntes wäre im Übrigen auch unabhängig davon nicht erkennbar. Dass hier wegen der geplanten Art der Veranstaltung insbesondere die Schwelle etwaiger Straftatbestände - insbesondere die des § 130 StGB (Volksverhetzung) - erreicht wäre bzw. mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit erreicht werden könnte, macht der Antragsgegner selbst nicht geltend; der diesbezüglichen gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts (S. 4 des Beschlussabdrucks) ist der Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen im Übrigen nicht entgegengetreten. Ist freilich eine Subsumtion unter entsprechende Rechtsnormen nicht möglich, besteht für die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003,3689,3690 - Wunsiedel -). Ebensowenig wäre erkennbar, dass aus der Veranstaltung heraus die Verübung von Straftaten zu befürchten wäre, die dem Antragsteller zuzurechnen wären und denen nicht durch geeignete Auflagen begegnet werden könnte. Soweit der Antragsgegner insoweit im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 8 (Verbot von Fackeln) ausführt, es müsse "mit dem Ingangsetzen einer bedrohlichen Dynamik im Falle eines Eskalierens der Auseinandersetzung mit gewaltbereiten Personen gerechnet werden", zielt dies in erster Linie auf Störungen, die etwaigen Gegendemonstranten zuzurechnen wären und denen entsprechend zu begegnen wäre; ein Versammlungsverbot zu Lasten des Antragstellers wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ließe sich mit diesen vagen Ausführungen vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Abs. 1 GG (s. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 342 ff.) jedenfalls nicht ansatzweise begründen.

b.) Das Versammlungsverbot lässt sich freilich auch nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung - die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., BVerfGE 69, 315, 352) -stützen.

aa.) Dies gilt im Besonderen hinsichtlich der Haltung des Antragsgegners, es sei zu besorgen, dass die angemeldete Demonstration an "nationalsozialistische Aufmärsche" erinnere bzw. ein "massives Hervorrufen der Erinnerung an Aufmärsche der Nationalsozialisten und damit deren Ehrung" darstelle und wonach für den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung das Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivität den herrschenden ethischen Anschauungen als "Kernbestand der öffentlichen Ordnung" widerspreche. Diese - auf den Inhalt der erwarteten demonstrativen Meinungsäußerungen abstellende - Begründung des Antragsgegners ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. insoweit auch den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90, 92), ist das insoweit einschlägige Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede. Die Bürger sind dabei frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht gefährden. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069, 2070). Auch die Ablehnung eines bestimmten - etwa nationalsozialistischen -Gedankenguts durch den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung würde für sich allein keine Beschränkung der Grundrechte rechtsextremer Demonstranten rechtfertigen (vgl. Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 261). Vielmehr lassen das Grundgesetz und die übrige Rechtsordnung ein Verbot von Meinungsäußerungen nur unter ganz engen Voraussetzungen zu. Danach kann allein wegen der inhaltlichen Ausrichtung einer Versammlung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG grundsätzlich nicht angenommen werden. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, wobei zur Abwehr von kommunikativen Angriffen auf Schutzgüter der Verfassung besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden sind, speziell im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa die vorstehend schon im Zusammenhang mit dem Tatbestand der öffentlichen Sicherheit genannten §§ 86, 86 a StGB, §§ 90a, b StGB sowie § 130 StGB. Diese den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränkenden Straftatbestände sind grundsätzlich abschließend und verwehren den Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, soweit nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes droht. Der Gesetzgeber hat durch die enge Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck gebracht, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen. Deshalb ist § 15 Abs. 1 VersG hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung gegenüber kommunikativen Angriffen insoweit einengend auszulegen, als zur Abwehr entsprechender Rechtsgüterverletzungen besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden sind. Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, NJW 2001, 2076 f.; vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069, 2070 f.). Erst jüngst hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klargestellt, dass an den vorstehend dargelegten Grundsätzen festzuhalten ist. Es hat dazu das Folgende ausgeführt (Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, DVBl. 2004, 1230):

"Das OVG geht in seiner Rechtsprechung, auf die sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen bzw. zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2111; NJW 2001, 2113; NJW 2001, 2114; NJW 2001, 2986 [2987]; DVBl 2001, 584; grds. übereinstimmend Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121; dies, NJW 2001, 2051). Auf diese Rechtsauffassung kann ein Versammlungsverbot nicht gestützt werden.

a) Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung betreffen den Schutzbereich des Art. 5 I GG. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 II GG (vgl. BVerfGE 90, 241 [246] - NJW 1994, 1779; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NVwZ 2004, 90 [91]). (...)

b) Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schütze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze i.S. des Art. 5 II GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209] = NJW 1958, 257; BVerfGE 93, 266 [291] = NJW 1995, 3303; BVerfGE 97, 125 [146] = NJW 1998, 1381; st. Rspr.). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 I GG führen.

c) Die Versammlungsbehörde und das OVG haben ihre Entscheidung ausschließlich auf den Inhalt der zu erwartenden Äußerungen gestützt. Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86a, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 II GG festgelegt. Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 [352] = NJW 1985, 2395). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber in seiner Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen. Die in § 15 I VersG enthaltene, auf den Schutzbereich des Art. 8 I GG bezogene Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts von Meinungsäußerungen führen. (...)

2. a) Schranken der Meinungsfreiheit können sich auch aus kollidierenden Grundrechten und damit aus der Verfassung selbst ergeben (vgl. BVerfGE 66, 116 [136] = NJW 1984, 1741). Die von der Versammlungsbehörde und dem OVG als Maßstab herangezogene öffentliche Ordnung ist keine solche Grundrechtsschranke (vgl. Rühl, NVwZ 2003, 531 [536f.]; Kniesel/Poscher, NJW 2004, 422 [428]). Soweit verfassungsunmittelbare Schranken von Grundrechten anzuerkennen sind, ermöglichen sie zwar Freiheitsbeschränkungen; ihre Konkretisierung aber unterhegt dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. BVerfGE 83, 130 [142] = NJW 1991, 1471; BVerfGE 108, 282 [297, 302, 311] = NJW 2003, 3111). Sie bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage. Schon daran fehlt es im Hinblick auf die vom OVG angenommene verfassungsimmanente Beschränkung der Kundgabe einer rechtsextremistischen Ideologie (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2111; NJW 2001, 2113; NJW 2001, 2986).

b) Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen können auch nicht darauf gestützt werden, dass das Grundgesetz sich angesichts der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus für eine wehrhafte Demokratie entschieden hat. In der Tat will das Grundgesetz nationalsozialistische Bestrebungen abwehren. Zugleich schafft es rechtsstaatliche Sicherungen, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hat. Dementsprechend enthält das Grundgesetz einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung mit den Mitteln des Rechtsstaats. Dem trägt die Rechtsordnung insbesondere in den Strafgesetzen durch besondere Schutznormen Rechnung. Das Grundgesetz enthält darüber hinaus in Art. 9 II, 18 und 21 II sowie auch in Art. 26 I besondere Schutzvorkehrungen, die zeigen, dass der Verfassungsstaat des Grundgesetzes sich gegen Gefährdungen seiner Grundordnung - auch soweit sie auf der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts beruhen - im Rahmen rechtsstaatlich geregelter Verfahren wehrt. Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weitergehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 [123] = NJW 1960, 29; BVerfGE 13, 46 [52] = RzW 1961, 375; BVerfGE 25, 44 [57f.] = NJW 1969, 738; BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NVwZ 2004, 90 [91]). Die Sperrwirkung dieser Vorschriften steht daher einer Berufung auf ungeschriebene verfassungsimmanente Schranken als Rechtfertigung für sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen. Die Auffassung des OVG, dass das Grundgesetz zu hohe Hürden für die Inanspruchnahme der Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Ordnung gegen Rechtsextremisten geschaffen habe (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2114), erlaubt keine Errichtung von Grundrechtsschranken durch Richterrecht. Die im Grundgesetz vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten sind zugleich Ausdruck der vom Verfassungsgeber anerkannten Notwendigkeiten einer Beschränkung".

bb.) Dem Antragsgegner ist mit dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht zu folgen, als der Antragsgegner dem Waldfriedhof in ... einen bestimmten Symbolgehalt zuweisen will, der vorliegend durch die Versammlung des Antragstellers so angegriffen werde, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden (S. 5 des Bescheides vom 28. Oktober 2004) und damit ein Versammlungsverbot gerechtfertigt sei. Zunächst kann zwar - nämlich unter dem in erster Linie Art. 8 Abs. 1 GG betreffenden Gesichtspunkt der Art und Weise der Durchführung der Versammlung - die öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag - einem Tag mit gewichtiger Symbolkraft - so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558, 559); gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004, a.a.O., DVBl. 2004, 1230, 1232). Schon hiervon kann im Hinblick auf einen etwaigen Symbolgehalt des Waldfriedhofs ... und der von dem Antragsteller geplanten Veranstaltung freilich nicht die Rede sein. Hinsichtlich eines etwaigen Symbolgehalts des Waldfriedhofs hat das Verwaltungsgericht das Folgende - von dem Antragsgegner im Beschwerdevorbringen unbeanstandet gelassen - festgestellt:

"Ob dem Waldfriedhof ... ein ebensolcher Symbolgehalt zugemessen werden kann, wie etwa dem Holocaust-Gedenktag, erscheint indessen bereits in mehrfacher Hinsicht zumindest fraglich. Auf dem Waldfriedhof ruhen über 20.000 Soldaten und Zivilpersonen, die bei der sogenannten Kesselschlacht um ... im April 1945 umgekommen sind. Daneben ruhen dort auch ca. 6000 Opfer sowjetischer Internierungslager neben von der Wehrmacht hingerichteten Soldaten sowie die Leichname von ausländischen Internierten und Zwangsarbeitern. Mit Blick hierauf erscheint es schon zweifelhaft, ob dem Waldfriedhof ... in ähnlich spezifischer Weise wie dem Holocaust-Gedenktag die Bedeutung eines Gedenkens gerade an die Gewaltverbrechen der Nationalsozialisten zugemessen werden kann (...)" (S. 6 des Beschlusses).

Unabhängig davon erscheint es dem Senat nach Lage des Falles auch zweifelhaft, ob durch die Art der Darstellung der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung tatsächlich eine derartige Provokationswirkung besonderer Art und Intensität (vgl. dazu Hoffmann-Riem, NJW 2002, 257, 262, mit N. 62) mit der Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger in der Erinnerung an das unermessliche Unrecht des Nationalsozialismus ausgeht, wie der Antragsgegner nach Maßgabe seines Bescheides vom 28. Oktober 2004 empfinden mag (s. zu einer solchen Konstellation allenfalls den in der Entscheidung des BVerfG vom 4. Januar 2002 - 1 BvQ 1.02 -, in NVwZ 2002, 714, abgehandelten Sachverhalt - Versammlung unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" in unmittelbarer Nähe der historisch im Nationalsozialismus und insbesondere durch die SS erheblich belasteten ... -, wobei dort bereits ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit festzustellen war).

In jedem Falle aber würde vorliegend selbst eine derartige Provokationswirkung nicht zu einem (vollständigen) Verbot der Versammlung des Antragstellers führen können, weil in derartigen Konstellationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären ist, durch welche Maßnahmen - vornehmlich durch welche Auflagen - die solchermaßen hervorgerufene Gefahr abgewendet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, DVBl. 2004, 1230, 1232; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90, 91 f.). Dem tragen vorliegendenfalls, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die von dem Antragsgegner unter Ziffer II vorsorglich verfügten Auflagen Rechnung; danach dürfen die Versammlungsteilnehmer insbesondere keine Uniformen, Umformteile oder gleichartige Bekleidungsstücke tragen (Auflage Nr. 4), ein geschlossenes Marschieren in Blöcken, Zügen und Reihen und im Gleichschritt ist untersagt (Auflage Nr. 6), die Verwendung von Trommeln und das Mitführen von Fackeln - mit Ausnahme zweier Fackeln im Rahmen der Auftaktveranstaltung- ist untersagt (Auflagen Nr. 7 und 8, s. dazu noch nachfolgend unter 2.) und Embleme und Tätowierungen, die in Verbindung mit dem Nationalsozialismus gebracht werden können, sind verboten (Auflage Nr. 5). Ein (vollständiges) Verbot der Versammlung des Antragstellers kommt danach auch unter dem Gesichtspunkt einer Symbolwirkung ersichtlich nicht in Betracht.

2. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht im Übrigen suspendierten Auflagen, soweit sie Gegenstand der Beschwerde sind, gilt das Folgende:

a.) Soweit sich die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 1 (hier: zeitliche Beschränkung auf 16.00 Uhr) richtet, bleibt sie auf der Grundlage der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, es sei nichts dafür dargetan, dass mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten stünde, bei Eintritt der Dunkelheit würden gerade aus der vom Antragsteller angemeldeten Demonstration heraus Straftaten begangen oder andere gefährdende Situationen drohen. Sollten solche Befürchtungen bezüglich der ebenfalls geplanten Gegendemonstrationen bestehen, so das Verwaltungsgericht weiter, habe der Antragsgegner dem zuvörderst durch gegen diese gerichtete Maßnahmen zu begegnen, wobei er dem im Grundsatz schon durch Verlegung des Ablaufpunktes der Gegendemonstrationen Rechnung getragen habe (S. 10 des Beschlussabdrucks). Demgegenüber macht der Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen geltend, die Erfahrung der letzten vergleichbaren Versammlung - ... 2003 - lasse befürchten, dass nach Einbruch der Dunkelheit "das Konzept der räumlichen Trennung der 'gegnerischen' Versammlungen nicht mehr durchgehend umgesetzt werden" könne. Es sei zu erwarten, dass Teilnehmer anderer Versammlungen und keiner Versammlung zuzurechnende Störer versuchen würden, zur Versammlung des Antragstellers zu gelangen. Dies würde unter Inanspruchnahme der angrenzenden Gärten geschehen, bei denen es sich um Privatgrundstücke handele, so dass eine Verhinderung durch die Polizei nur "begrenzt möglich" sei. Eine Absperrung, durch die das verhindert werden könne, sei trotz der hinreichend vorhandenen Polizeikräfte nicht möglich. Im Schütze der Dunkelheit hätten "gewaltbereite Personen so die Möglichkeit, sich aus und über die anliegenden Gärten /Privatgrundstücke an die 'Gegner' heranzupirschen, um diese anzugreifen". Mit diesen Ausführungen wird der Antragsgegner der durch das Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) nicht gerecht. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., BVerfGE 69,315, Leitsatz 1, und S. 342 ff. - Brokdorf -); Einschränkungen sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, a.a.O., S. 348 f.). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es mit Blick auf das hohe Schutzgut der Versammlungsfreiheit für die von dem Antragsgegner in den Blick genommene Beauflagung nicht ausreiche, dass die Verhinderung von Straftaten nur unter größeren Schwierigkeiten als bei Tageslicht zu gewährleisten sei (S. 10 des Beschlussabdrucks); dieser Feststellung tritt der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens bei. Unabhängig davon ist auch nicht zu erkennen, warum ein unbefugtes Betreten der im Eigentum Dritter stehenden Gärten tatsächlich nicht sollte verhindert werden können. Wenn ein Zugriff Unbefugter auf die Gärten schon jetzt absehbar ist, sollte dem durch eine erhöhte Polizeipräsenz, ggf. auch unter Einsatz von Scheinwerfern oder anderen Beleuchtungsmitteln, Rechnung getragen werden können. Dies dürfte auch und gerade mit Blick darauf angezeigt sein, dass - wie der Hinweis des Antragsgegners auf eine Veranstaltung in Potsdam am 30. Oktober 2004 deutlich machen soll - ein erhebliches gewaltbereites Potential an "Gegendemonstranten" zu erwarten steht. Solange jedenfalls nicht greifbar dargetan ist, warum dem nicht durch wirksame Maßnahmen soll begegnet werden können und insofern ein polizeilicher Notstand gegeben sein soll, kann dies nicht zu (hier zeitlichen) Einschränkungen der den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genießenden Versammlung des Antragstellers führen.

Soweit der Antragsgegner hinsichtlich der erstinstanzlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 1 mit der nachgeschobenen Beschwerdebegründung ergänzend geltend macht, dass es in ... keine öffentlichen Toiletten oder Gaststätten mit öffentlich zugänglichen Toiletten gebe, die von den schätzungsweise insgesamt mehreren tausend Versammlungsteilnehmern aufgesucht werden könnten, so dass die zeitliche Beschränkung auch aus gesundheitlichen/hygienischen Gründen erforderlich sei, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Zunächst könnte ein solcher Umstand dem Antragsteller nur hinsichtlich derjenigen Teilnehmer zugerechnet werden, die an seiner (eigenen) Versammlung teilnehmen; dies sind allerdings nicht mehrere tausend, sondern der Anmeldung des Antragstellers zufolge lediglich "ca. 500-1000" Teilnehmer. Unabhängig davon hätte bei der gebotenen strikten Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, a.a.O.) das insoweit mildere Mittel einer Auflage dahin gewählt werden müssen, dem Antragsteller aufzugeben, etwaigen hygienischen bzw. gesundheitlichen Unzuträglichkeiten durch Aufstellung von Miettoiletten Rechnung zu tragen; solange ein solches gegenüber einer zeitlichen Beschränkung der Versammlung milderes Mittel zur Verfügung steht, ist die hier vorgenommene zeitliche Beschränkung unverhältnismäßig. Dass eine solche Auflage jetzt - einen Tag vor Beginn der geplanten Veranstaltung - von dem Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden könnte, würde nicht zu seinen Lasten gehen dürfen, nachdem seine Anmeldung dem Antragsgegner bereits seit dem 16. November 2002, also seit fast zwei Jahren, vorgelegen hat und die von dem Antragsgegner befürchteten gesundheitlichen bzw. hygienischen Unzuträglichkeiten erstmals in seiner Beschwerdebegründung vom 11. November 2004 - also zwei Tage vor Beginn der Veranstaltung - ins Feld geführt werden, obwohl die Größenordnung der Versammlungen dem Antragsgegner jedenfalls seit der im Vorjahr in ... durchgeführten Veranstaltungen bewusst sein musste. Im Übrigen hat der Antragsteller, wie der von ihm unter dem 11. November 2004 hergereichte "Mietvertrag und Lieferschein" ausweist, bereits von sich aus zwei Toilettenkabinen für den Tag der Veranstaltung angemietet.

b.) Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 8 in der von dem Verwaltungsgericht ausgesprochenen Maßgabe (Zulässigkeit von zwei Fackeln bis zum Ende der Auftaktkundgebung) richtet. Das Verwaltungsgericht hat eine Gefahrensituation auf Grund der geplanten Kürze des Verwendern von zwei Fackeln sowie aufgrund des Umstands, dass diese gelöscht werden sollen, sobald sich die Versammlung in Bewegung setzt, nicht zu erkennen vermocht. Es hat dabei hervorgehoben, dass neben den "Fackelträgern" ein Wassereimer stehen soll, der ein sofortiges Löschen der Fackeln ermögliche, was auch für den Fall gelte, dass eine Konfrontation mit Gegendemonstranten durch die Polizei nicht möglich sei. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsgegner schon kaum hinreichend im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander, wenn er mit seinem Beschwerdevorbringen vage ausführt, "trotz entsprechender polizeilicher Maßnahmen muss auch mit dem Ingangsetzen einer bedrohlichen Dynamik im Falle eines Eskalierens der Auseinandersetzung mit gewaltbereiten Personen gerechnet werden", wobei in diesem Falle das Mitführen von Fackeln, "die in unbefugte Hände gelangen können, außerordentlich gefährlich" sei, wobei auch "an die Ereignisse von Potsdam erinnert" sei. Ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender, von der Veranstaltung des Antragstellers und insbesondere von den zwei Fackeln ausgehender Eintritt eines Schadens ist damit nicht dargelegt. Unabhängig davon, dass schon wegen des bereit stehenden Wassereimers und des Umstandes, dass die Fackeln bei Aulbruch zum Friedhof gelöscht werden sollen, eine Gefahrenlage nicht erkennbar ist, genügt eine solche, keine weiteren Grundlagen ausweisende bloße Vermutung eines späteren "Eskalierens der Auseinandersetzung mit gewaltbereiten Personen" nicht, um dem Antragsteller die beabsichtigte Verwendung zweier Fackeln zu untersagen, zumal auch in diesem Falle zuvörderst gegen die gewaltbereiten Personen selbst vorzugehen wäre.

c.) Schließlich war die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen, als diese sich auch gegen die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 12 in der Fassung der erstinstanzlich formulierten Maßgabe wendet (Mitführen von Kränzen und Blumengebinden, abzulegen nur auf dem Friedhof und nur bei gegebener friedhofsrechtlicher Erlaubnis). Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die von dem Antragsgegner befürchtete Gefahr eines wilden Ablegens von Gedenkkränzen könne sich nur dann verwirklichen, wenn diese auf dem Friedhofsvorplatz abgelegt und nicht wieder mitgeführt würden. Deswegen sei es ausreichend, dem Antragsteller aufzugeben, die Kränze und Blumengebinde vorbehaltlich einer von der zuständigen Friedhofsverwaltung erteilten oder gerichtlich erwirkten Erlaubnis, den Friedhof zu betreten, nur auf dem Friedhofsgelände selbst ablegen zu dürfen. Demgegenüber macht der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend, es sei unter Berücksichtigung der im vergangenen Jahr gemachten Erfahrungen zu befürchten, dass die Versamnmlungsteilnehmer die Kränze wieder "irgendwo 'wild' ablegen" würden, falls die Genehmigung zum Betreten des Friedhofs versagt werden würde. Auch dieses Beschwerdevorbringen vermag nicht durchzugreifen. Dem Antragsteller steht nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 1 GG das Selbstbestimmungsrecht auch über die Art der Veranstaltung zur Seite (s. dazu BVerfG, a.a.O., S. 343). Das Tragen und spätere Ablegen von Kränzen soll, wie nicht zuletzt die in der entsprechenden Internetveröffentlichung abrufbare "Organisation für die Gedenkkränze zum Heldengedenken in ..." deutlich macht, wesentlicher Bestandteil der Versammlung des Antragstellers sein. Dem kann nicht mit der Erwägung entgegen getreten werden, ein "wildes" Ablegen der Kränze widerspreche Grundsätzen der Abfallbeseitigung (so freilich S. 11 des Bescheides vom 28. Oktober 2004). Etwaigen Verunreinigungen von öffentlichen Wegen und Plätzen, die durch Versammlungen verursacht werden, kann mit Blick auf das unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG stehenden Selbstbestimmungsrechts der Versammlungsteilnehmer nicht durch Beschränkungen der Versammlung selbst begegnet werden. Versammlungen können nur unter den im Versammlungsgesetz genannten Voraussetzungen Beschränkungen unterworfen werden (vgl. auch § 20 VersG); Thema des Versammlungsgesetzes sind aber nicht Fragen der hier letztlich im Hintergrund stehenden Reinigung von öffentlichen Wegen und Plätzen. Diese betreffen nicht die Durchführung einer Versammlung, sondern die Beseitigung von deren Folgen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 71.86 -, BVerwGE 80, 158, 159). Ob und inwieweit dabei der Antragsteller später für etwaige Straßenreinigungskosten aufkommen muss, die durch eine Beseitigung ggf. "wild" abgelegter Kränze entstehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; jedenfalls können die daraus resultierenden Fragen nicht dazu führen, die Versammlung insoweit - zumal in einem aus Sicht des Antragstellers wesentlichen Gesichtspunkt - selbst einzuschränken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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