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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.11.2003
Aktenzeichen: 4 B 365/03
Rechtsgebiete: VwGO, VersG, StGB, FriedhofsO, BbgBestG, StVO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 | |
VwGO § 155 Abs. 1 | |
VersG § 1 Abs. 1 | |
VersG § 14 | |
VersG § 14 Abs. 1 | |
VersG § 15 | |
VersG § 15 Abs. 1 | |
StGB § 9 b | |
StGB § 86a | |
StGB § 90a | |
StGB § 130 | |
StGB § 168 Abs. 2 | |
FriedhofsO § 3 Abs. 1 Buchst. a | |
FriedhofsO § 3 Abs. 2 | |
FriedhofsO § 4 | |
BbgBestG § 26 Abs. 1 | |
BbgBestG § 34 | |
StVO § 33 Abs. 1 Nr. 1 | |
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 9 | |
GKG § 20 Abs. 3 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 14 Abs. 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Versammlungsrechts;
hier: Beschwerde
hat der 4. Senat am 14. November 2003 durch
den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und die Richterin am ...
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. November 2003 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom selben Tage teilweise geändert.
Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner untersagte Nutzung des Friedhofsvorplatzes (Auflage Nr. 12 Satz 2 des Bescheids vom 27. Oktober 2003) richtet, wird die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nur insoweit wiederhergestellt, als eine Nutzung nur in einem zeitlichen Umfang von bis zu einer Stunde zulässig ist.
Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen das Verbot von Fackeln (Auflage Nr. 11 Satz 2) und die Untersagung des Mitführens und Nutzens von Trommeln oder anderen Musikinstrumenten oder Gegenständen vergleichbarer Art (Auflage Nr. 13 Satz 1 1. Halbsatz) richtet, wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Senat kann unbeschadet des Umstandes über die Beschwerde des Antragsgegners entscheiden, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist. Eines vorherigen Hinwirkens auf eine anwaltliche Vertretung des Antragstellers bedurfte es nicht. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO für jeden Beteiligten, soweit er einen Antrag stellt. Hierdurch sind diejenigen Prozessbeteiligten von dem Vertretungszwang ausgenommen, die sich ohne eine Antragstellung am Rechtsstreit beteiligen können (BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 8/98 -, DVBl. 2000, 565 f.). Dies gilt hier auch für den Antragsteller, der prozessrechtlich im Beschwerdeverfahren nicht gehalten ist, als Beschwerdegegner einen eigenen Sachantrag zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 67 Rdn. 15; Bader in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 67 Rdn. 12). Jedenfalls im Umfang der Amtsermittlungspflicht kann das Oberverwaltungsgericht auch Sachvortrag eines nicht postulationsfähigen Beteiligten berücksichtigen.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das in dem Bescheid vom 27. Oktober 2003 verfügte gänzliche Verbot der für den 15. November 2003 in ... geplanten und vom Antragsteller angemeldeten Versammlung richtet. Soweit sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht außerdem suspendierte Auflage Nr. 12 Satz 2 betreffend die Nutzung des Vorplatzes richtet, wird die aufschiebende Wirkung entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nur teilweise, nämlich beschränkt auf eine Nutzung im Umfang von höchstens einer Stunde, wiederhergestellt. Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Auflagen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Ausnahme, dass das vom Antragsgegner verfügte Verbot von Fackeln und Trommeln sofort vollziehbar bleibt.
Zusammengefasst ergibt sich hiernach, dass die Versammlung des Antragstellers grundsätzlich stattfinden kann; allerdings darf der Waldfriedhof ... nicht einbezogen werden, solange hierfür keine friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung vorliegt; ferner darf der Vorplatz des Friedhofs für höchstens eine Stunde für die Zwecke der Versammlung genutzt werden und außerdem bleiben Fackeln und Trommeln insgesamt verboten.
Im Einzelnen liegen dem folgende Erwägungen zugrunde:
Maßstab der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Dabei hat das Gericht im Falle einer Anordnung der sofortigen Vollziehung zu prüfen, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens dem Verwaltungsakt nicht folgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluss des Senats vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, S. 3513; ferner Beschluss vom 15. November 2002 - 4 B 326/02 -, NVwZ 2002, 623). Das gilt allerdings bei Fällen der vorliegenden Art, in denen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen des zwischenzeitlichen Eintritts des erledigenden Ereignisses vorwegnimmt, mit der Maßgabe, dass das Gericht schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; im Übrigen stand. Rechtspr. des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -, in juris).
l) Hiervon ausgehend überwiegt im konkreten Fall, soweit es um das von dem Antragsgegner verhängte vollständige Verbot der Versammlung geht, das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Verfügung das private Interesse des Antragstellers nicht. Es spricht bei summarischer Prüfung, zu der sich der Senat angesichts der zeitlichen Gegebenheiten nur in der Lage sieht, Überwiegendes dafür, dass das angegriffene Verbot der Versammlung rechtswidrig ist, weil es in § 15 Abs. 1 VersG keine Stütze findet.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen (vgl. BVerfGE 69, 315, 352; vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 23. April 1999 - 4 B 54/99 - und 24. März 2001 - 4 B 36/01.Z -). Grenzen der Meinungsäußerung auch im Zusammenhang von Versammlungen bezeichnen insbesondere Strafgesetze, die zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, so im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder nach §§ 90a, 9 b StGB die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen (s. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03). Dabei setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfGE 69,315,362). Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten (vgl. dazu die Entscheidungen des Senats a. a. O.). Im Übrigen kann ein vorgängiges Verbot einer Versammlung als letzte Möglichkeit zum Schutz der öffentlichen Sicherheit nur dann verhängt werden, wenn mildere Mittel, namentlich versammlungsrechtliche Auflagen, nicht ausreichen, um einen hinreichenden Rechtsgüterschutz zu gewährleisten.
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die vom Antragsgegner in der Verbotsverfügung gegebene Begründung für das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nämlich ein Verstoß gegen den Widmungszweck der Gedenkstätte Waldfriedhof in ..., gegen das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz), den Schutz der Totenruhe und des postmortalen Persönlichkeitsrechts der auf dem Waldfriedhof bestatteten Soldaten als nicht tragfähig für ein Verbot der Versammlung. Auf dem Waldfriedhof ruhen über 20.000 Soldaten und Zivilpersonen, die bei der sog. Kesselschlacht um ... noch im April 1945 gefallen sind, ferner an die 6.000 Opfer sowjetischer Internierungslager sowie von der Wehrmacht hingerichtete Soldaten, außerdem ausländische Internierte und Zwangsarbeiter. Der Friedhof unterfällt dem Bundesgesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, das unter anderem die Erhaltung und Pflege der Gräber der im 1. und 2. Weltkrieg gefallenen Soldaten, der durch Kriegseinwirkung zu Tode gekommenen Zivilpersonen, der Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen und der zu Tode gekommenen Flüchtlinge aus der sowjetischen Besatzungszone sichert (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Gräbergesetz). Dieses vom Antragsgegner angeführte Schutzgut, ebenso der Widmungszweck des Waldfriedhofs, beziehen sich der Sache nach zuvorderst auf den Friedhof selbst (vgl. zum Widmungszweck des Friedhofs §§ 1 und 2 der Satzung des Amtes Schenkenländchen für den Waldfriedhof ... vom 2. Januar 1996). Die Versammlung soll nach den Angaben des Antragstellers jedoch nicht nur, sondern lediglich teilweise, nämlich für die unter Anteilnahme der übrigen Versammlungsteilnehmer beabsichtigten Kranzniederlegungen, in einem zeitlich geringen Umfang von etwa 30 min. auf dem Friedhofsgelände selbst durchgeführt werden, während die Versammlung im Übrigen auf dem Bahnhofsvorplatz in ..., auf dem Weg zum Friedhof und auf dem Friedhofsvorplatz stattfinden soll.
a) Soweit es den auf dem Friedhof geplanten Teil der Versammlung betrifft, hat der Antragsgegner zur Begründung seines Verbotes mit dem Widmungszweck dieses Ortes, mit dem von dem Gräbergesetz ausgehenden Schutz der dortigen Kriegsgräber, der Totenruhe und des postmortalen Persönlichkeitsrechts der dort Bestatteten ausschließlich Schutzgüter herangezogen, deren Beachtung und Abwägung mit dem Recht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG der Friedhofsverwaltung (hier nach § 3 der vorgenannten Satzung dem Amt Schenkenländchen) im Rahmen der Prüfung obliegt, ob für die von dem Antragsteller geplante Versammlung, soweit sie auf dem Friedhof stattfinden soll, eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 der Friedhofsordnung für den Waldfriedhof ... erteilt wird. Da der Waldfriedhof ... kein öffentlicher Straßenraum ist, dessen Widmung die Durchführung von Versammlungen einschließt, sondern als Friedhof ein Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung (vgl. § 26 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes, § 34 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 der Friedhofsordnung), auf dem Versammlungen und Aufzüge grundsätzlich verboten sind (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. a der Friedhofsordnung), darf der Antragsteller die Versammlung an diesem Ort nur durchführen, wenn ihm insoweit eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt wird.
Dass es sich hier auch hinsichtlich der auf dem Friedhof beabsichtigten Kranzniederlegung um eine öffentliche Versammlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a der Friedhofsordnung handelt, erscheint dem Senat nicht ernstlich zweifelhaft. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Nutzung des Friedhofs stellt sich als Teil einer - als solche auch angemeldeten - öffentlichen Versammlung im Sinne der § 1 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VersG dar. Die Kranzniederlegung an den Kriegsgräbern fügt sich nach dem vom Antragsteller vorgelegten Ablaufplan in den Gesamtrahmen der Versammlung ein und steht ersichtlich in einem Bezug zu dem Motto der Versammlung ("Ruhm und Ehre dem deutschen Frontsoldaten"). Sie soll im Übrigen auch nach dem Willen des Antragstellers selbst als ein Teil der Versammlung verstanden werden, denn er hat insoweit bei der Friedhofsverwaltung bereits unter dem 23. Mai 2003 einen - mittlerweile abschlägig beschiedenen - Antrag auf Erteilung einer friedhofsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Versammlungen auf dem Waldfriedhof ... gestellt. Soweit das Verwaltungsgericht Cottbus die rechtliche Einordnung der Veranstaltung als Versammlung oder als (bloße) Totengedenkfeier in seinem die Erteilung der friedhofsrechtlichen Ausnahmegenehmigung betreffenden (den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers ablehnenden) Beschluss vom 12. November 2003 - 2 L 771/03 - offen gelassen hat, sieht sich der Senat nicht daran gehindert, in dem hier zu entscheidenden versammlungsrechtlichen Streitverfahren auch die beabsichtigte Kranzniederlegung als einen nicht isoliert zu betrachtenden Teil der Versammlung zu werten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Falle einer Einordnung der Veranstaltung auf dem Friedhof als bloße Totengedenkfeier nach § 4 der Friedhofsordnung ebenfalls der Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedürfte, die nicht vorliegt.
Handelt es sich nach Lage des Falles auch hinsichtlich der Kranzniederlegung auf dem Friedhof somit um eine Versammlung, so bedarf der Antragsteller für die Nutzung des Friedhofs zu diesem widmungsfremden Zweck einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 der Friedhofsordnung. Die aus §§ 14, 15 VersG folgende sog. Konzentrationswirkung, also die Prüfung aller versammlungsimmanenten Gefahren durch die Versammlungsbehörde unter Befreiung des Anmelders von sonstigen Erlaubnis- oder Genehmigungserfordernissen (vgl. dazu nur BVerwGE 82, 34 ff; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl. 2000, § 15 Rdn. 7 ff.) umfasst nicht solche Erlaubnisverfahren, durch die der Zugang zu einer Fläche erst ermöglicht werden soll, welche nicht dem öffentlichen Gemeingebrauch, sondern nur bestimmten, versammlungsfremden Zwecken gewidmet ist. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit begründet insoweit kein Benutzungsrecht, das nicht schon - wie etwa bei öffentlichem Straßenraum - nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. nur BVerwGE 91, 135 ff; Sachs. OVG, Urteil vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01 -, NVwZ-RR 2002, 96 ff.; s. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2000 - 4 B 101/00 -). Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat die Friedhofsverwaltung auf der einen Seite eben die Schutzgüter in den Blick zu nehmen, die der Antragsgegner hier für ein Verbot der Versammlung anführt, und muss auf der anderen Seite der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG Rechnung tragen. Hieraus ergibt sich, dass dem Schutz des von dem Antragsgegner angeführten Widmungszwecks des Friedhofs einschließlich des Schutzes der dortigen Kriegsgräber sowie der Bewahrung der Würde des Ortes mit Blick auf die dort bestatteten gefallenen Soldaten bereits dadurch (ausreichend) Rechnung getragen ist, dass eine Versammlung auf dem Friedhof ohnehin nur durchgeführt werden darf, wenn der Friedhofsträger nach Abwägung dieser Belange mit dem Versammlungsrecht des Antragstellers eine solche widmungsfremde Nutzung ausnahmsweise zulassen sollte. Er hat darüber zu entscheiden, ob unter Hintanstellung des Widmungszwecks und in Abwägung mit dem Grundrecht aus Art. 8 GG eine ausnahmsweise Nutzung zu widmungsfremden Zwecken ermöglicht wird oder eine solche Ausnahmegenehmigung versagt wird. Eines versammlungsrechtlichen Verbotes allein zum Schutz des Widmungszwecks und der davon umfassten Rechtsgüter bedarf es in einer solchen Situation nicht. Wenn die Ausnahmegenehmigung versagt wird, bleibt eine Nutzung des Friedhofs für die Versammlung verboten und der Widmungszweck gewahrt; wenn der Träger der Einrichtung hingegen selbst eine widmungsfremde Nutzung zulassen oder der Antragsteller eine solche Ausnahmegenehmigung gerichtlich erstreiten sollte, wäre für ein allein auf den Schutz des Widmungszwecks gerichtetes Verbot ebenfalls kein Raum. Es reicht deshalb als milderes Mittel aus, die Durchführung der Versammlung, soweit sie auf dem Friedhof stattfinden soll, davon abhängig zu machen, dass vorher eine entsprechende Ausnahmegenehmigung eingeholt wird. Eine solche Auflage hat der Antragsgegner hier auch unter Nr. 12 Satz 1 der Verfügung vom 27. Oktober 2003 erlassen, was das Verwaltungsgericht zutreffend als rechtmäßig erachtet hat. Solange die Ausnahmegenehmigung nicht vorliegt, darf die Versammlung nicht auf dem Friedhof stattfinden.
Eine andere Beurteilung des Versammlungsverbotes hinsichtlich des auf dem Friedhof geplanten Teils der Versammlung wäre nur dann angezeigt, wenn eine Gefährdung von anderen, nicht mit dem Widmungszweck des Friedhofs und damit in Zusammenhang stehenden Schutzgütern durch die Versammlung zu besorgen wäre (vgl. zu einem solchen, hier nicht einschlägigen Fall eines Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg - Durchführung einer Versammlung am Volkstrauertag - Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2002 -4 B 326/02 -, NVwZ 2003, 623 ff.). Eine über den Widmungszweck und die davon umfassten Schutzgüter hinausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre hier insbesondere dann anzunehmen, wenn mit einem unfriedlichen Verlauf, namentlich mit der Begehung von Straftaten, etwa Propagandadelikten oder Straftaten gegen die öffentliche Ordnung zu rechnen wäre. Dafür geben die Verbotsverfügung und die weiteren Darlegungen des Antragsgegners jedoch nichts her. Vielmehr hat der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung (noch einmal) betont, dass das Verbot gerade wegen des gesetzlichen Schutzcharakters und der besonderen Widmung des Ortes ergangen sei (S. 2 der Beschwerdebegründung). Soweit der Antragsgegner jedenfalls noch in der Verbotsverfügung die Befürchtung geäußert hat, durch die Verherrlichung nationalsozialistischen Gedankengutes an den Gräbern werde der Straftatbestand des § 168 Abs. 2 StGB (Störung der Totenruhe) verwirklicht, erscheint diese Befürchtung nicht tragfähig. Nach § 168 Abs. 2 StGB wird das Zerstören oder Beschädigen u.a. einer Beisetzungsstätte oder öffentlichen Totengedenkstätte oder das dortige Verüben beschimpfenden Unfugs unter Strafe gestellt. Erforderlich für Letzteres ist eine Tathandlung, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach grob ungehörig ist und eine strafwürdige Herabsetzung der Würde des Ortes und der dort Bestatteten zum Ausdruck bringt (vgl. Tröndle, StGB, § 168 Rdn. 5 f. mit einigen Beispielsfällen). Für solche Handlungen fehlt es nach den vorliegenden Erkenntnissen an hinreichend konkreten Anhaltspunkten.
b) Soweit das Verbot die Teile der Versammlung betrifft, die außerhalb des Friedhofs stattfinden sollen, also auf dem Bahnhofsvorplatz, auf dem Weg zum Friedhof und auf dem Parkplatz vor dem Friedhof, erweist es sich ebenfalls als rechtswidrig. Die von dem Antragsgegner angeführten Gefahren für den Widmungszweck des Friedhofs, für den mit dem Gräbergesetz bewirkten Schutz, für das postmortale Persönlichkeitsrecht sowie die Totenruhe vermögen ein solches Verbot nicht zu stützen. Insoweit bedarf es, soweit es den Teil der Versammlung betrifft, der auf dem Bahnhofsvorplatz stattfindet, keiner weiteren Vertiefung der Frage, ob und inwieweit das vom Antragsgegner vorrangig herangezogene Gräbergesetz überhaupt als ein Gesetz zu verstehen ist, dass einen Schutz der dort genannten Gräber auch vor Störungen bewirkt, die von Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG ausgehen. Auch wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Begrenzung der Schutzwirkung auf die einzelnen von § 1 des Gräbergesetzes erfassten Grabstätten nicht folgt, so ist doch nicht ersichtlich, dass insoweit - und Gleiches gilt für den vom Antragsgegner weiter angeführten Schutz des Widmungszwecks des Friedhofs und der damit zusammenhängenden Rechtsgüter - durch die Versammlung auf dem Bahnhofsvorplatz in ... eine unmittelbare Gefährdung eintreten könnte. Es liegt letztlich auf der Hand, dass der zweifellos gebotene Schutz des Waldfriedhofs als eines Ortes des stillen Gedenkens und der Schutz seiner Besucher vor Störungen für sich genommen nicht dazu führen kann, auch in einem weiteren Umkreis der geschützten Gedenkstätte, etwa in der gesamten Ortschaft ..., Versammlungen zu unterbinden. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang als weiteren Aspekt mit der Beschwerde geltend macht, dass bei Durchführung der Versammlung mit einer "Überschwemmung" der Kleinstadt ... mit Versammlungsteilnehmern zu rechnen sei, vermag dies ein Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen, weil solche Nachteile, soweit sie über bloße zeitweise Behinderungen oder Misshelligkeiten nicht hinausgehen, hinzunehmen sind und sich für eine unmittelbare Gefährdung bestimmter Rechtsgüter etwa der Einwohner von ... dem Vortrag des Antragsgegners nichts Konkretes entnehmen lässt. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner trotz der von ihm befürchteten "Überschwemmung" der Ortschaft mit Versammlungsteilnehmern zwei ebenfalls am 15. November 2003 in ... geplante Gegenveranstaltungen (deren Zweck nach einem Aufruf von den Veranstaltern selbst wie folgt beschrieben wird: "Dampf machen", "den Kessel zum Kochen bringen", "Nazis nach Hause schicken") nicht verboten, sondern lediglich von Auflagen abhängig gemacht hat, was ebenfalls zeigt, dass auch nach seiner eigenen Einschätzung die Durchführung von Versammlungen in ... nicht gleichsam per se mit Gefahren für den Widmungszweck des Friedhofs verbunden ist.
Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Teil der Versammlung, der auf der zum Friedhof führenden Straße und auf dem Parkplatz vor dem Friedhof stattfinden soll. Bezüglich des Teils der Versammlung, der auf dem Vorplatz (Parkplatz) des Friedhofs beabsichtigt ist, hat der Antragsgegner mit der Auflage Nr. 12 Satz 2 des Bescheids auch für den Fall einer Suspendierung des (generellen) Verbots der Versammlung eine Nutzungsbeschränkung verfugt. Das generelle Verbot der Nutzung dieses Friedhofsvorplatzes ist voraussichtlich rechtswidrig; allerdings erscheint dem Senat hinsichtlich der entsprechenden Auflage (Nr. 12 Satz 2) eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang angezeigt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei einer Versammlung, die (auch) direkt vor dem Haupteingang des Friedhofs stattfinden soll, schon wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe eher die Gefahr einer Beeinträchtigung des Widmungszwecks des Friedhofs besteht als bei einer in einiger Entfernung, etwa auf dem Bahnhofsvorplatz durchgeführten Versammlung. Durch eine Versammlung von - nach den Angaben des Antragstellers in der Anmeldung - bis zu 1.000 Personen im direkten Eingangsbereich des Friedhofs wird es unvermeidbar zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Besucher des Waldfriedhofs kommen, die dort an diesem Tag ihrer Angehörigen gedenken wollen. Die dabei zu erwartenden Störungen gehen nach Einschätzung des Senats gerade wegen der unmittelbaren Nähe zu der Gedenkstätte über bloße Belästigungen, die bei Versammlungen etwa für Passanten oder Anwohner üblicherweise hinzunehmen sind, hinaus. Die Besucher sähen sich bei dem Versuch, den Waldfriedhof zu betreten, angesichts der räumlichen Situation, wie sie sich für den Senat aus den Akten ergibt, zwangsläufig mit einer Demonstration von erheblichen Ausmaßen konfrontiert, die - ganz unabhängig von dem Gepräge der Veranstaltung und den dort propagierten Meinungen - schon wegen der faktischen Präsens und der Wirkung einer großen, zu einer gemeinsamen Meinungskundgabe zusammengekommenen Menschenmenge vor dem Friedhofseingang geeignet ist, den Zugang erheblich zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen. Hinzu kommt, dass von einer Versammlung dieser Größe, auch wenn sie nicht auf dem Friedhof stattfindet, wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe zu dem geschützten Ort durchaus störende Auswirkungen für den Friedhof selbst durch Geräuschemissionen und die von einer solchen Menschenmenge zwangsläufig ausgehende Unruhe zu befürchten sind, die eine stille Einkehr und ein Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, die dieser Ort ermöglichen will, empfindlich beeinträchtigen können. Um der besonderen Widmung des Ortes gegenüber diesen Gefahren und den auch grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 und ggf. Art. 4 Abs. 1 GG abgesicherten Rechtspositionen der Besucher des Waldfriedhofs Rechnung zu tragen, ohne das Grundrecht der Versammlungsteilnehmer mit dem durch Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich vermittelten Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit und Ort der Versammlung insoweit gänzlich zurücktreten zu lassen, hält der Senat es für geboten, die Versammlung auch auf dem Vorplatz des Friedhofs zwar zu ermöglichen, ihren zeitlichen Umfang aber auf höchstens eine Stunde zu beschränken. Dies hält einerseits die Beeinträchtigungen der Besucher des Waldfriedhofs noch in einem erträglichen Rahmen und führt andererseits nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung zu Lasten der Versammlung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versammlung nach dem - vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren modifizierten - Ablaufplan ihren Schwerpunkt im Sinne der durch Art. 8 GG geschützten kollektiven Meinungsäußerung mit Ansprachen und dem Auftritt von "Liedermachern" ohnehin auf dem Bahnhofsvorplatz haben soll, während auf dem Friedhofsvorplatz nur noch Redebeiträge von zwei "Zeitzeugen" vorgesehen sind, die innerhalb des dort zur Verfügung gestellten Zeitrahmens von einer Stunde möglich bleiben, nötigenfalls aber auch auf dem Bahnhofsvorplatz stattfinden können. Da im Übrigen eine Nutzung des Friedhofsvorplatzes für das Betreten des Friedhofs durch die Versammlungsteilnehmer zwecks Niederlegung von Kränzen nach dem derzeitigen Stand der Dinge mangels einer entsprechenden friedhofsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich ist, erscheint auch unter diesem Aspekt die zeitliche Beschränkung hinnehmbar.
2. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht im Übrigen suspendierten Auflagen, soweit sie Gegenstand der Beschwerde sind, gilt Folgendes:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 4 wendet, die auftretenden Redner bis zum 13. November 2003 zu benennen, ist sie auf der Grundlage der Darlegungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat diese Auflage als voraussichtlich rechtswidrig angesehen, weil sie angesichts der übrigen Auflagen insbesondere unter Nr. 8 und 10 des Bescheids nicht erforderlich sei zur Abwehr konkreter Gefahren. Auch die Beschwerdebegründung zeigt keine konkreten unmittelbaren Gefahren auf, die durch diese Auflage bekämpft werden sollen. Es bleibt danach eine Maßnahme, die - wie der Antragsgegner in der Begründung des Bescheids (dort S. 10) selbst ausgeführt hat - "mögliche" Gefahren aus Redebeiträgen "von vornherein" ausschließen soll. Für eine solche rein vorbeugende Maßnahme ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächlich zu besorgende unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bietet § 15 Abs. 1 VersG keine Grundlage (vgl. auch Sachs. OVG, Beschluss vom 4. April 2002 - 3 BS 103/02 -, SächsVBl 2002, 216 ff.).
Die Auflage Nr. 9, mit der die Darbietung von Musikstücken auf dem Weg zur Gedenkstätte untersagt wird, ist voraussichtlich ebenfalls rechtswidrig und die Beschwerde insoweit unbegründet. Der Beschwerdevortrag, wonach die mit der Darbietung der Lieder bezweckte Verherrlichung des Nationalsozialismus "auf und an einer Kriegsgräberstätte" nicht zulässig sei und dem Schutzgedanken des Gräbergesetzes widerspreche, berücksichtigt nicht hinreichend, dass nach dem aktuellen Ablaufplan des Antragstellers weder auf dem Weg zur Gedenkstätte noch auf dem Friedhofsvorplatz Lieder, etwa die vom Antragsgegner ausdrücklich verbotenen Stücke, gesungen werden sollen. Soweit auf dem Weg zur Gedenkstätte (lediglich) Stücke von Beethoven und J. Strauß abgespielt werden sollen, ist dagegen mit Blick auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts einzuwenden. Soweit es die Musikdarbietungen auf dem Bahnhofsvorplatz angeht, scheidet schon wegen des fehlenden unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs eine Gefährdung des von dem Antragsgegner in der Beschwerde angeführten Schutzgedankens des Gräbergesetzes ersichtlich aus (s.o.).
Auch die Auflage Nr. 11 hinsichtlich der Gestaltung von Kränzen und Blumengebinden (Satz 1) und der Vorgabe, nur die Bundesflagge und die Flaggen der deutschen Bundesländer mitzuführen (Satz 2), dies ebenso wie mitgeführte Transparente zudem nur in beschränkter Anzahl (Satz 3), ist voraussichtlich rechtswidrig. Soweit es den auf dem Friedhof abzulegenden Grabschmuck betrifft, handelt es sich um ein Element desjenigen Teils der Versammlung, der im Geltungsbereich des Widmungszwecks des Friedhofs stattfinden soll und demgemäß der Beurteilung im Rahmen der Entscheidung über die hierfür erforderliche friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung unterfällt. Welche konkreten unmittelbaren Gefahren im Übrigen durch das Verbot anderer als der in der Auflage genannten Flaggen und der Begrenzung von Flaggen und Transparenten auf eine bestimmte Anzahl insbesondere für das von dem Antragsgegner in erster Linie in Bezug genommene Gräbergesetz abgewehrt werden sollen, wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend ersichtlich. Soweit die Kundgabe von Meinungen strafbaren Inhalts oder das Zeigen strafbewehrter Kennzeichen befürchtet werden sollte, reichen die Auflagen unter Nr. 6, 8 und 10 des Bescheids zur Abwehr dieser Gefahren aus.
Die Auflage Nr. 13 ist zunächst rechtswidrig, soweit sie eine Feldküche einschließlich des Aufbaus von Tischen und Bänken untersagt. Insoweit kann, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dahinstehen, ob es sich insoweit um nicht versammlungsimmanente Bestandteile der geplanten Demonstration handelt, für die eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt werden müsste (vgl. hierzu etwa OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZ-RR 1994, 370; Nieders. OVG, Beschluss vom 25. April 1978 - 2 B 40/78 -, NJW 1978, 1939). Diese vom Antragsgegner vertretene Ansicht gibt jedenfalls keine ausreichende Begründung für eine Untersagung ab. Vielmehr hätte der Antragsgegner dann konsequenterweise den Einsatz einer Feldküche und von Sitzgelegenheiten nicht (selbst) untersagen dürfen, sondern nur vom Vorliegen einer solchen Sondernutzungserlaubnis abhängig machen dürfen. Soweit der Antragsgegner die Untersagung auch darauf stützt, dass der Einsatz dieser Hilfsmittel der "Einschüchterung anderer Personen" diene, erscheint es dem Senat nicht recht verständlich, inwiefern von einer Verpflegungsstation mit Sitzgelegenheiten, die nach den Angaben des Antragstellers auf dem Bahnhofsvorplatz aufgestellt werden soll, eine einschüchternde Wirkung ausgehen könnte. Es spricht mithin einiges dafür, dass selbst wenn es sich um nicht versammlungsimmanente Elemente der geplanten Demonstration handeln sollte, im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Bahnhofsvorplatz lediglich noch über den konkreten Standort und den Umfang der Nutzung zu entscheiden wäre, sofern keine durchgreifenden straßenrechtlichen Belange berührt werden.
Die Auflage Nr. 13 ist weiter rechtswidrig, soweit sie den Einsatz eines Lautsprecherwagens untersagt. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Lautsprechern bei Versammlungen grundsätzlich zulässig ist. Er unterliegt als versammlungsimmanentes Element auch nicht etwa der Notwendigkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 9 StVO. Welche konkreten Gefahren von dem Lautsprecherwagen ausgehen sollen, dessen Einsatz außerhalb des Bahnhofsvorplatzes nach den Angaben des Antragstellers nur für das Abspielen klassischer Musikstücke von Beethoven und J. Strauß auf dem Weg zum Friedhof sowie auf dem Friedhofsvorplatz für die (bislang) dort beabsichtigten Reden von zwei "Zeitzeugen" in Betracht kommt, wird vom Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt.
Hinsichtlich des Verbotes von Fackeln in Auflage Nr. 11 Satz 1 und Trommeln oder vergleichbaren Musikinstrumenten oder Gegenständen in Auflage Nr. 13 des Bescheides hat die Beschwerde hingegen Erfolg. Der Senat hält insoweit die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Einsatz von Fackeln und Trommeln angesichts der Gesamtumstände der Versammlung eine einschüchternde Wirkung hätte und die Gefahr bestünde, dass die Versammlung einen aggressiv militanten Charakter annähme, für begründet. Art. 8 GG schützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonst wie einschüchternden Begleitumständen. Insoweit kann unabhängig vom Inhalt der auf einer Versammlung propagierten Meinungen die Art der gemeinschaftlichen Kundgabe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen bei provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden äußeren Umständen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 f.; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, 2072 ff; s. auch Beschluss vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02-, NVwZ 2002,983; ferner VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30. April 2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 383 ff.). Diese Gefahr sieht der Senat mit dem Antragsgegner hier bei einem Einsatz (auch) von Fackeln und Trommeln auf der Versammlung als konkret gegeben an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Versammlung ausweislich eines vom Antragsgegner schon erstinstanzlich vorgelegten, im Internet verbreiteten Aufrufs zur Teilnahme (für den der vom Antragsteller bei der Anmeldung als erster Versammlungsleiter angegebene W verantwortlich zeichnet) ein "Heldengedenkmarsch" werden soll; man will in ... "marschieren", weil es die "letzte von der nationalen Opposition noch nicht eingenommene Bastion" sei; es gehe darum, dass in... erstmals seit 1993 wieder Nationalisten "aufmarschieren".
Dieser kämpferische und in militärische Begriffe abgleitende Sprachgebrauch legt die konkrete Befürchtung nahe, dass die Versammlungsteilnehmer in ... versuchen werden, der Veranstaltung ein einschüchterndes Gepräge zu verleihen, das zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung führen würde. Um insoweit eine Anlehnung gerade an "Fackelumzüge" der NS-Diktatur und einen militärischen "Aufmarsch" zu verhindern, bleibt nur ein Verbot von Fackeln und Trommeln. Ohne dies wäre - allein durch die übrigen verbliebenen Auflagen - der Gefahr nicht wirksam zu begegnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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