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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 4 B 37/04
Rechtsgebiete: VwGO, FeV, BTMG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 | |
FeV § 11 | |
FeV § 11 Abs. 2 | |
FeV § 13 | |
FeV § 14 | |
FeV § 46 Abs. 1 | |
FeV § 46 Abs. 1 Satz 1 | |
FeV § 46 Abs. 1 Satz 2 | |
FeV § 46 Abs. 3 | |
BTMG § 1 Abs. 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Recht der Fahrerlaubnis;
hier: Beschwerde
hat der 4. Senat am 22. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ..., den Richter am ...
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2003 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu werden, und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung hat das Interesse des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht zurückzutreten. Bei summarischer Prüfung bestehen gewichtige Zweifel daran, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat. und eine den Sofortvollzug rechtfertigende Gefährdungslage durch Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr mittels eines Kraftfahrzeugs ist nicht hinreichend ersichtlich.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 - FeV - (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574, 3585), ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegt.
Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) die Fahreignung aus. Der Antragsteller hat nach der Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion ... vom 10. November 2003 ausweislich einer Blutentnahme am 10. August 2003 Amphetamin (223 ng/ml Serum) konsumiert. Amphetamin ist in der Anlage III, Teil A zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes - BTMG - als Betäubungsmittel aufgeführt. Der Antragsteller selbst hat mit der Antragsschrift auch einen - einmaligen - Konsum von Amphetamin auf einem Musikfestival am 9./10. August 2003 in ... (...) zugestanden, so dass der Tatbestand von Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV grundsätzlich erfüllt ist.
In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat (vgl. OVG Hamburg, B. v. 24. April 2002 -3 Bs 19/02-, NordÖR 2003, 123; OVG Weimar, B. v. 30. April 2002 - 2 EO 87/02-, ZfSch 2002, 406). § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet daher grundsätzlich den Erfahrungssatz, dass die Einnahme von Amphetamin regelmäßig die Fahreignung ausschließt.
Für einen Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV kann auch grundsätzlich bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis) genügen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst, als auch aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 FeV nach der Ziffer 9.1 nicht auf einen andauernden Vorgang des Einnehmens abstellt (in diesem Sinn auch OVG Weimar, B. v. 30. April 2002 - 2 EO 87/02 -, ZfSch 2002, 406; VGH Mannheim, B. v. 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 20034, 25ff.; VGH Mannheim, B. v. 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, NZV 2002, 475 ff.; OVG Lüneburg, B. v. 16. Juni 2003 -12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Lüneburg, B. v. 14. August 2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471; OVG Bremen, B. v. 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, NordÖR 2003, 371 ff.; OVG Koblenz, B. v. 21. November 2000 - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183).
Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 Anlage 4 FeV zwischen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis) in Ziffer 9.1, der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie seiner gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2) sowie der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3) und der missbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4). Die nach Ziffer 9.1 die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Gesetzgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte. Deshalb sind entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts diesbezüglich nicht bereits von vornherein grundsätzlich zusätzliche Feststellungen zum gegenwärtigen und künftigen Drogenkonsumverhalten sowie den Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gefordert, von denen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur im Einzelfall abgesehen werden könnte. Die insoweit abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der die Regelung in Ziffer 9.1 ein Verhalten von gewisser - in Ausmaß und im Zeitraum offen gelassener - Dauerhaftigkeit erfordert und mithin die bloße Einnahme eines Betäubungsmittels i.S.d. BTMG nicht die Annahme des Regelfalles rechtfertigen könne, führt zu einer unterstellten Unbestimmtheit der Norm. Diese Auslegung vermag der Senat weder angesichts des Wortlauts noch nach der dargelegten Normsystematik in dieser Form zu teilen. Der weitere Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Überschneidungen des Tatbestandes von Ziffer 9.1 und 9.3 Anlage 4 FeV, mit dem letztere Regelung auf eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln abstellt, weshalb auch im Rahmen von Ziffer 9.1 nicht eine einmalige Einnahme ausreichen könnte, ist nicht zwingend. Vielmehr ist mit Ziffer 9. 1 gerade ein eigener - insoweit strengerer - Tatbestand aufgestellt und Ziffer 9.3 ist mit der Einbindung auch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe wiederum weiter gefasst. Überschneidungen im Anwendungsbereich von Ziffer 9.1 und 9.3 hinsichtlich des Merkmals der Einnahme von Betäubungsmitteln verbleiben im Übrigen auch bei dem seitens des Verwaltungsgerichts für gefordert gehaltenen Verständnis dieses Begriffs. Auch die weitere auf den "regelungstechnischen Zusammenhang" der Ziffer 9.5 Anlage 4 FeV (nach Entgiftung und Entwöhnung) zu Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu seinem Verständnis des Begriffs der Einnahme im Sinne der Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV überzeugt den Senat nicht. Welche Anforderungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug wegen eines einmaligen Drogenmissbrauchs zu stellen sind, ist vielmehr individuell regelmäßig auf der Grundlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu klären (OVG Hamburg, B. v. 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 -, NordÖR 2003, 123).
Wenn der Hess. VGH (Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, ESVGH 52, 130 ff. = ZfSch 2002, 599f.) hingegen bereits sogar aus der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4 FeV ableitet, dass in jedem Fall ein ärztliches Gutachten nicht nur bezüglich des Drogenmissbrauchs, sondern auch bezüglich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gefordert sei, vermag der Senat dem in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Die Vorbemerkung Nr. 2 bezieht sich generalisierend auf sämtliche in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten Mängel, wesentlich daher auch auf die dort aufgezählten Krankheiten einschließlich psychischer Störungen und hat diejenigen Fälle im Blick, in denen die beschriebenen Mängel nicht eindeutig feststehen, sondern erst durch ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten festgestellt werden müssen, wenn nämlich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung begründen (§§ 11 Abs. 2, 13, 14, 46 Abs. 3 FeV). Das meint die Vorbemerkung 2 zur Anlage 4 FeV, wenn darin ausgeführt wird, Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, sei in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4). Steht aber der in Anlage 4 beschriebene Mangel fest, dann hat sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und ist ihm die Fahrerlaubnis ohne Anordnung der Gutachtenbeibringung zu entziehen (§§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV).
Die normative Wertung von Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV entfaltet jedoch strikte Bindungswirkung nur, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Hierauf weist letztlich in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Vorbem. 3 Anlage 4 FeV mit ihrem Satz 1 hin, nach dem die nachstehend vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten. Ausnahmen von dieser Regel sind nach der Intention der Anlage 4 FeV dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Soweit nach Vorbemerkung Nr. 3 S. 2 der Anlage 4 FeV hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen in Betracht kommen, versteht der Senat diese Regelung wohl weitergehend als das Verwaltungsgericht lediglich beispielhaft, aber nicht etwa einengend; vielmehr verbleibt es dem jeweiligen Drogenkonsumenten, die normative Regelvermutung zu entkräften (so auch VGH Mannheim, B. v. 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 20034, 25 ff.; VGH Mannheim, B. v. 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, NZV 2002, 475 ff; OVG Lüneburg, B. v. 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Bremen, B. v. 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, NordÖR 2003, 371 ff.; OVG Hamburg, B. v. 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 -, NordÖR 2003, 123; OVG Koblenz, B. v. 21. November 2000 - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183).
Im vorliegenden Fall sieht der Senat insoweit - wenn auch nicht im Ansatz, so doch im Ergebnis - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Regelvermutung Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV durch die in sich schlüssige Einlassung des Antragstellers sowie den eingereichten Laborbericht vom 27. Dezember 2003 in einer Weise in Zweifel gezogen, die eine weitere Aufklärung der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch Einholung eines medizinischen psychologischen Gutachtens gem. § 11 Abs. 2, § 46 Abs. 3 FeV im Widerspruchsverfahren erfordert. So bestehen zum einen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Drogenkonsum des Antragstellers im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs steht und in soweit der Antragsteller zwischen dem Drogenkonsum und der verantwortlichen Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu unterscheiden wusste. Der Hinweis des Antragsgegners zur Anfahrt des Antragstellers zu dem Musikfestival mit einem Kraftfahrzeug lässt offen, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Drogenkonsum vorlag, der nach Einlassung des Antragstellers erst auf dem Musikfestival erfolgt war. Irgendwelche Feststellungen zur Abfahrt des Antragstellers aus ... mit dem Pkw, den der Antragsteller nach seiner Einlassung nicht gesteuert haben will, sind nicht erfolgt. Zum anderen stand der Drogenkonsum nach der Einlassung des Antragstellers, die insoweit eine gewisse Lebenswahrscheinlichkeit für sich beanspruchen kann, im Zusammenhang mit dem Besuch dieses Musikfestivals, hat bei ihm negative Erfahrungen ausgelöst und kann sich in soweit als abgeschlossenes einmaliges Fehlverhalten darstellen, aus dem mangels ersichtlichen Bezugs zum Verkehrsverhalten für die zukünftige Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Antragsteller wohl allein noch keine sicheren Schlussfolgerungen gezogen werden können.
Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller mit dem ärztlichen Laborbericht bereits im laufenden Widerspruchsverfahren nachgewiesen hat, dass kein weiterer Amphetaminkonsum festzustellen ist und insoweit die Regelvermutung von Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV erschüttert ist. Auch wenn mit einer solchen einmaligen Untersuchung der erforderliche Nachweis, dass der Antragsteller in der Lage ist, auch künftig weiterhin auf die Einnahme von Amphetaminen zu verzichten, nicht bereits erbracht ist, setzt die Annahme der typischen Gefährdungslage durch Drogenkonsum bei der bislang ermittelten Sachlage jedoch eine medizinisch-psychologische Untersuchung voraus, die bislang nicht stattgefunden hat. Mit Blick auf diesen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Berechtigung einer Fahrerlaubnisentziehung und der fehlenden hinreichend konkreten Gefährdungssituation für den Straßenverkehr durch den Antragsteller kann hiernach dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der angeordneten Entziehungsmaßnahme kein Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers eingeräumt werden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes, das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I, S. 718).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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