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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 4 B 42/05
Rechtsgebiete: GVG, VwGO
Vorschriften:
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 | |
GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 | |
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 146 Abs. 1 | |
VwGO § 147 | |
VwGO § 147 Abs. 1 Satz 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Sonstiges;
hier: Beschwerde
hat der 4. Senat am 18. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am ...
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Februar 2005 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die am 20. Februar 2005 eingelegte Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO ist unzulässig; denn sie ist nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden, worauf der Senat mit der Eingangsbestätigung hingewiesen hat. Der Vertretungszwang für die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG gilt nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.d.F. vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) nunmehr generell "für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe". Zwar hebt das Gesetz u.a. die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, die sich gegen eine Rechtswegentscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet, nach wie vor ausdrücklich als vertretungspflichtig hervor. Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, dass für die Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts kein Vertretungszwang besteht (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2004 - 8 E 10255/04 -, NVwZ-RR 2004, 543; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. September 2003 - 4 S 2023/03 -, VBLBW 2004, 31 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 S 228/03 -, NordÖR 2003, 491 f.).
Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht umfasst nach §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Übrigen auch die Einlegung der Beschwerde (so bereits Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. September 2002 - 4 B 214/02 -; ebenso 2. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 2 E 4/03 -).
Im Übrigen sei nur erwähnt, dass die umfangreiche Beschwerdebegründung sich nicht zu der Rechtswegfrage verhält, die allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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