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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 5 B 53/04
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BbgDSchG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 152 a Abs. 1 Satz 1
VwGO § 152 Abs. 2
VwGO § 161 Abs. 2
BbgDSchG § 25 Abs. 2
Die Anhörungsrüge (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO) ist grundsätzlich auf Verfahrensverstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begrenzt; eine erweiternde Anwendung auf geltend gemachte Verletzungen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) scheidet aus.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

5 B 53/04

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Denkmalschutzrechts;

hier: außerordentliche Rechtsbehelfe gegen eine Kostenentscheidung

hat der 5. Senat am 6. April 2005 durch den Richter am ... als Berichterstatter

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung und die "Ausnahmebeschwerde" gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2005 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den am 15. Februar 2005 seinem Prozessbevollmächtigten formlos mitgeteilten Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 9. Februar 2005 hat keinen Erfolg.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat mit dem angegriffenen Beschluss entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Beschwerdeverfahren (mit deklaratorischer Wirkung) eingestellt und dem Antragsteller gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers ist nach § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO (eingef. durch Art. 8 Nr. 3 des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3220]) statthaft und zulässig, da sie sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes richtet, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann und gegen die auch ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist schriftlich und durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 152 a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht erhoben worden. Der Antragsteller ist durch die angegriffene Kostenentscheidung beschwert, obwohl ausweislich der Verfügung des Kostenbeamten vom 15. Februar 2005 für das Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, denn der Antragsteller hat aufgrund der Kostenentscheidung jedenfalls seine außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Auf Grundlage der Darlegungen des Antragstellers (vgl. § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO) ist nicht ersichtlich, dass das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 -, NVwZ 2001, Beilage Nr.3, S. 28 u. vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, S. 3; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss des Senates vom 27. Januar 2005 - 5 A 202/04.AZ -, st.Rspr.).

Gemessen an diesen Anforderungen zeigen die Darlegungen des Antragstellers eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht auf. Dieser macht vor allem geltend, dass ihm "zu Unrecht" die Verfahrenskosten aufgebürdet worden seien, weil der Senat sich mit dem Fall "inhaltlich nicht wirklich auseinander gesetzt" habe. Insbesondere habe der Senat sich nicht mit der dem Fall zugrunde liegenden Vorgeschichte befasst und ohne nähere Begründung die Anordnung des Antragsgegners vom 9. Februar 2004, das Betreten des Grundstückes durch die Mitarbeiter der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörden am 19. Februar 2004 zu dulden, als zur Erfüllung der sich aus dem Denkmalschutzgesetz ergebenden Aufgaben für notwendig angesehen. Der Antragsteller zeigt durch diese Darlegungen keine substantiierten Umstände auf, die deutlich machen, dass der Senat bei seiner nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes getroffenen Kostenentscheidung (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO) das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hätte. Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses zeigen vielmehr, dass das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags des Antragstellers, soweit er für die lediglich noch zu treffende Kostenentscheidung noch von Bedeutung war, eingegangen ist und ihn daher zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Das Gericht führt nämlich im Beschluss aus, dass die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt war, voraussichtlich keine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung gerechtfertigt hätten. Dabei geht das Gericht ausdrücklich auf den Kerneinwand des Antragstellers, wonach das Betreten des Grundstückes und des Gebäudes willkürlich und nicht erforderlich gewesen sei und "augenscheinlich eine reine Schikanemaßnahme" darstelle, ein. Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörden das Grundstück und das Gebäude bereits mehrfach besichtigt hätten und der Antragsteller bei dem Termin am 19. Februar 2004 dienstlich verhindert gewesen sei, zeigen diese Darlegungen keine Gehörsverletzung auf. Denn das Gericht war nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, sich mit diesen Einzelheiten des Vorbringens zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 9. Februar 2004 im Rahmen der Begründung der Kostenentscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Auch nach der gesetzlichen Wertung des § 161 Abs. 2 VwGO soll wegen der allein zu treffenden Kostenentscheidung keine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage mehr stattfinden (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 161 Rdnr. 22 m. w. N.). Da nach der gesetzlichen Regelung nur der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen war, also im Hinblick auf die nur noch offene Kostenentscheidung weitere Feststellungen nicht zu treffen und Beweise nicht zu erheben waren, ist die vom Antragsteller (nunmehr) geforderte - über die vorgelegten Verwaltungsvorgänge hinausgehende - Beiziehung weiterer (interner) Vermerke, aus denen sich ergeben soll, dass die Denkmalschutzbehörde erst auf Drängen der Denkmalfachbehörde die Besichtigung des Grundstückes angeordnet habe, nicht geboten gewesen, zumal es für die Beurteilung der Frage, ob die Ausübung des Betretungsrechtes nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BbgDSchG hier zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Denkmalbehörden objektiv notwendig war, kaum darauf ankommen dürfte, auf wessen behördeninterne Initiative das Betretungsrecht ausgeübt wurde.

Die Darlegungen des Antragstellers wenden sich vielmehr dem Grunde nach gegen die materielle Richtigkeit der mit der angegriffenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass die Verfügung zum Betreten des Grundstückes und der Gebäude rechtmäßig sei, durch die vom Antragsteller dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO) nicht erschüttert worden sei. Dies vermag eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs aber nicht zu begründen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678 u. a. -, BVerfGE 64, 1 [12]; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 894/94 -, NJW 1995, S. 2839). Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet auch nicht, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht, sondern stellt grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003, a. a. O.).

Auch soweit der Antragsteller rügt, es sei ihm durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit effektiver Rechtsschutz verwehrt worden (Art. 19 Abs. 4 GG), weil das Verwaltungsgericht über das vorläufige Rechtsschutzverfahren erst nach fünf Monaten entschieden habe und der - vormalig zuständige - Senat des Oberverwaltungsgerichtes über die am 18. Februar 2004 eingelegte Beschwerde lediglich am gleichen Tag beraten habe, aber keinen Rechtsschutz - zu seinen Gunsten - durch eine Zwischenverfügung gewährt habe, hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Zum einen ist die Anhörungsrüge nach § 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich auf Verfahrensverstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begrenzt (siehe näher VGH BW, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, NJW 2005, S. 920; Guckelberger, NVwZ 2005, S. 11 [13], vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 6 April 2005 - 4 B 9/05 -), weshalb eine erweiternde Anwendung des § 152 Abs. 1 a VwGO auf die hier behauptete Verletzung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ausscheidet. Zudem kann der vom Antragsteller angegriffene Beschluss vom 9. Februar 2005 das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG schon deshalb nicht verletzen, weil durch diesen konstitutiv lediglich eine das Verfahren abschließende Kostenentscheidung getroffen wurde, also eine Regelung über die Gewährung von effektivem Rechtsschutz binnen angemessener Zeit nicht - auch nicht mittelbar - getroffen wurde.

2. Auch die vom Antragsteller hilfsweise erhobenen außerordentlichen Rechtsbehelfe der Gegenvorstellung und die zusätzlich erhobene - vom Antragsteller so bezeichnete - "Ausnahmebeschwerde" an das Oberverwaltungsgericht haben keinen Erfolg.

Der Senat kann offen lassen, ob im Hinblick auf das Institut der Rechtskraft und das Gebot der Rechtsmittelklarheit ab dem 1. Januar 2005 neben der gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO sonstige vom Oberverwaltungsgericht, also dem Gericht, dem der geltend gemachte Rechtsverstoß zur Last fallen würde (iudex a quo), zu bescheidende außerordentliche Rechtsbehelfe, wie die hier hilfsweise erhobene Gegenvorstellung und der als "Ausnahmebeschwerde" bezeichnete Rechtbehelf in Fällen, in denen die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Form des Willkürverbotes insbesondere wegen behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" gerügt werden, noch statthaft sind (vgl. ablehnend VGH BW, Beschluss vom 2. Februar 2005, a.a.O.; ausdrücklich offen gelassen hat dies die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Anhörungsrügegesetzes [Deutscher Bundestag, Drucksache 15/3706, S. 14]).

Jedenfalls sind die erhobenen außerordentlichen Rechtsbehelfe unbegründet. Die vom Antragsteller begehrte Abänderung der angegriffenen Entscheidung im Wege der "Selbstkontrolle" des Gerichtes kommt allenfalls in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht, insbesondere wenn eine Entscheidung auf einer Anwendung materiellen Rechts beruhte, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 -, NVwZ 2005, S. 232 m. w. N.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. u.a. Beschluss vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 -, BVerfGE 83, 82) liegt ein - zur Korrektur einer Entscheidung Anlass gebender - Verstoß gegen das Willkürverbot nicht bereits dann vor, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.

Die Begründung des Antragstellers zu den hilfsweise erhobenen außerordentlichen Rechtsbehelfen enthält keine substaniierten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht greifbar gesetzeswidrig oder unter keinem denkbarem Gesichtspunkt vertretbar ist. Auch ansonsten ist dies nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung dieser Norm soll - wie ausgeführt - wegen der allein zu treffenden Kostenentscheidung gerade keine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage mehr stattfinden. Dem Gericht steht bei seiner Kostenentscheidung vielmehr ein weites Ermessen zu (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 161 Rdnr. 22 m. w. N.). Dass die hier getroffene Kostenentscheidung, wonach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt, dieses weite Ermessen des Gerichtes überschritten hat, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe mit Bescheid vom 23. Februar 2005 die Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmales erteilt, was zeige, dass die auf Grundlage von § 25 Abs. 2 Satz 1 BbgDSchG angeordnete Besichtigung durch die Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden nicht notwendig gewesen sei, begründet dies schon deshalb keine greifbare Gesetzwidrigkeit der angegriffenen Kostenentscheidung, weil bei dieser Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der "bisherige" Sach- und Streitstand zu berücksichtigen war. Diese zeitliche Eingrenzung führt dazu, dass nachträgliche, d. h. jedenfalls nach Wirksamkeit des Beschlusses eingetretene Änderungen des Sachstandes (nachträglich) keine greifbare Gesetzwidrigkeit der getroffenen Entscheidung zu begründen vermögen.

Die vorstehende Entscheidung war durch den Berichterstatter zu treffen. Grundgedanke der hier erhobenen außerordentlichen Rechtsbehelfe, insbesondere der Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO, ist eine Selbstkontrolle des Gerichtes, dessen Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird (iudex a quo) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 295 [412]). Über die hier erhobenen Rechtsbehelfe hatte daher der Berichterstatter zu entscheiden, weil dieser auch die zu kontrollierende angegriffene Entscheidung gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5 u. Abs. 3 VwGO zu treffen hatte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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