Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 8 D 35/01.G
Rechtsgebiete: GG, FlurbG, VwGO, BbgNatSchG, EntGBbg, NatPUOG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 3
FlurbG § 1
FlurbG § 4
FlurbG § 5 Abs. 1
FlurbG § 7
FlurbG § 37
FlurbG § 86 Abs. 1
FlurbG §§ 87 ff.
FlurbG § 91
VwGO § 42
BbgNatSchG § 70
EntGBbg § 4 Abs. 2
NatPUOG § 1
NatPUOG § 3
NatPUOG § 4 Abs. 1
NatPUOG § 4 Abs. 3
NatPUOG § 4 Abs. 4
1. Auch die Durchsetzung eines durch Gesetz bestimmten Nationalparks (hier: Nationalpark Unteres Odertal) ist ein Unternehmen, für das unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt werden kann.

2. Die Zulässigkeit der Enteignung ländlicher Grundstücke in großem Umfang als Voraussetzung für die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung muss unabhängig davon gegeben sein, ob es in dem Verfahren der Flurbereinigung zu einem Landabzug kommen oder eine volle Landabfindung möglich sein wird. Erforderlich ist insoweit allerdings nicht eine grundstücksbezogene Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen, sondern eine Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde nach.

3. Auch wenn es nicht zu einem Landabzug kommen wird, kann die Unternehmensflurbereinigung dazu dienen, den durch das Unternehmen eingetretenen Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Das Verfahren kann deshalb auch dann eingeleitet werden, wenn dem Unternehmensträger an anderer Stelle ausreichend Ersatzflächen zur Verfügung stehen.

4. Das Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung über das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG braucht nicht schon bei Einleitung der Unternehmensflurbereinigung vorzuliegen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 D 35/01.G

Verkündet am 17. September 2003

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Unternehmensflurbereinigung;

hier: Anfechtung eines Anordnungsbeschlusses

hat der 8. Senat - Flurbereinigungsgericht - auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003

durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird von dem Kläger ein Pauschsatz von 50,00 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 40.903,35 EUR (80.000 DM).

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckendes Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger angegriffene Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Sicherung des Nationalparks "..." durch den Beklagten.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, wurde 1992 zur Realisierung eines Gewässerrandstreifenprojektes im Bereich des ... gegründet. Grundlage des von dem Kläger getragenen Naturschutzgroßprojektes "..." (im Folgenden: Gewässerrandstreifenprojekt) bildete das sog. Mittelverteilungsschreiben der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie (jetzt Bundesamt für Naturschutz) vom 6. Oktober 1992, gerichtet an das damalige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg. Danach bewilligte die Bundesforschungsanstalt aus dem Bundeshaushalt zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung - Naturschutzgroßprojekte einschließlich Gewässerrandstreifenprogramm - für das Gewässerrandstreifenprojekt eine anteilige jährliche Förderung. Insgesamt sollten Bundesmittel i. H. v. 75 % der Gesamtausgaben bis zur Höhe von 45 Mio. DM im Laufe des Gesamtprojekteszeitraumes bis einschließlich 31. Dezember 2004 im Wege der Anteilsfinanzierung bereitgestellt werden. Ab 1992 bis 1999 erhielt der Kläger auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden des Landes nach eigenen Angaben insgesamt rund 32 Mio. DM, wobei die Förderung neben dem 75 %igen Anteil des Bundes zu 15 % aus Landesmitteln und im Übrigen vom Kläger selbst bestritten wurde. Zweck der Zuwendung war nach dem Mittelverteilungsschreiben, das Projektgebiet "..." in seiner Gesamtheit für den Naturhaushalt zu erhalten und zu entwickeln, durch biotoplenkende Maßnahmen zu optimieren und durch Flächenankäufe dauerhaft zu sichern. Hierzu enthielt das Mittelverteilungsschreiben nähere Bestimmungen über den mit Bundesmitteln finanzierten Grunderwerb. So sollte insbesondere angestrebt werden, im Kerngebiet alle Grünlandflächen, Ackerflächen, Forstflächen und anderweitige Privatflächen, deren Nutzung nicht mit den Zielen des Gewässerrandstreifenprojektes vereinbar sei, in das Eigentum des Klägers zu überführen oder die Umsetzung der Ziele durch langfristige Pacht- und Bewirtschaftungsvereinbarungen zu sichern. Ferner war der Kläger als Träger des Projektes nach dem Mittelverteilungsschreiben zur Vermeidung einer Rückzahlung der Fördergelder verpflichtet, außerhalb des Kerngebietes zu Austauschzwecken erworbene Flächen innerhalb von drei Jahren, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 in das Kerngebiet lagerichtig einzutauschen. Die Frist wurde zwischenzeitlich bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Weiter hieß es in dem Schreiben, dass im Hinblick auf die langfristige Sicherung und naturschutzgerechte Entwicklung des Projektgebietes seitens des Landes dafür Sorge zu tragen sei, dass das Projektkerngebiet sobald als möglich, spätestens bis zum Ablauf des Förderzeitraums, als Naturschutzgebiet ausgewiesen werde.

Das Kerngebiet des Gewässerrandstreifenprojektes umfasst ca. 11.000 ha, wobei der Kläger bis zum Jahr 2001 nach den Feststellungen des Beklagten 3.149 ha Flächen innerhalb sowie ca. 2.000 ha als Austauschflächen außerhalb dieses Gebietes erworben hat. Im Gebiet des Gewässerrandstreifenprojektes liegen ca. 11.000 Grundstücke mit einer Durchschnittsgröße von 1 ha.

Im Jahre 1995 wurde das Brandenburgische Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks "..." (Nationalparkgesetz "..." - NatPUOG -, vom 27. Juni 1995, GVBl. I, S. 114) verabschiedet. In dem Gesetz heißt es auszugsweise:

§ 1

Errichtung des Nationalparks

Im unteren Odertal zwischen Hohensaaten und Mescherin wird entsprechend § 20 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ein Nationalpark errichtet. Der Nationalpark trägt den Namen "Nationalpark ...". Er gilt als Naturschutzgebiet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

§ 2

Gebiet des Nationalparks

(1) Das Gebiet des Nationalparks ist in der diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 schwarz schraffiert dargestellt.

(2) Die genauen Grenzen des Nationalparks sind in Flurstückskarten rot dargestellt. Als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die Flurstückskarten werden beim Präsidenten des Landtages hinterlegt, sie sind Bestandteil dieses Gesetzes. Ausfertigungen der Flurstückskarten werden bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachminister, bei den Verwaltungen der Landkreise Uckermark und Barnim und bei der Nationalparkverwaltung aufbewahrt. Sie können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung, so gilt das Grundstück als nicht betroffen.

§ 3

Zweck des Nationalparks

Der Zweck des Nationalparks ist es, das untere Odertal mit seiner in Mitteleuropa besonderen Auenlandschaft, ihrem artenreichen Tier- und Pflanzenbestand, den zahlreichen Feuchtbiotopen, Wiesen und Auwäldern sowie die die Stromaue begleitenden Hangwälder im Verbund mit anderen Wäldern und den Trockenrasenstandorten zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und in ihrer natürlichen Funktion zu entwickeln.

Damit werden auf deutscher Seite die Voraussetzungen für ein großräumiges deutschpolnisches Schutzgebiet (deutsch-polnischer Internationalpark Unteres Odertal) geschaffen. Insbesondere dient er der Sicherung und Herstellung eines von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörten Ablaufes der Naturprozesse auf möglichst großer Fläche, der Erhaltung und Regeneration eines naturnahen Wasserregimes und des natürlichen Selbstreinigungspotentials des Stromes und der Aue (Flächenfilterfunktion) sowie der Erhaltung naturnaher Waldbestände und langfristiger Regeneration von Forsten zu Naturwäldern. Der Nationalpark dient auch einer umweltschonenden, naturnahen Erholung und der Entwicklung des Fremdenverkehrs, soweit dies mit Satz 1 vereinbar ist, und der Umweltbildung.

§ 4

Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Nationalparks wird in die Schutzzonen I und II gegliedert. Die Schutzzone I umfaßt die Flächen, in denen keine wirtschaftliche Nutzung stattfindet und die mit Ausnahme der Hochwasserschutzanlagen auch sonst uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben (Totalreservate). Zur Schutzzone II gehören alle anderen Flächen des Nationalparks.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Schutzzone I gehörenden Gebiete sind in den diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25 000 schwarz schraffiert dargestellt. Ihre genauen Grenzen sind auf den Flurstückskarten nach § 2 Abs. 2 blau dargestellt. Als Grenze gilt der innere Rand der Linie.

(3) Die Landesregierung legt auf Vorschlag des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers unter Berücksichtigung der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sowie der natürlichen Eignung der Flächen für weitere Flächen des Nationalparks die Grenzen der Schutzzone I durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege und für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Ausschüssen fest. Auf die Rechtsverordnung findet § 28 Abs. 1 bis 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Die Trägerschaft des Unterschutzstellungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 bis 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes übernimmt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister im Auftrag der Landesregierung; für Flächen im Polder 10 zwischen der Schwedter Querfahrt, der Oder bis Stromkilometer 698,2 und der Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße bis Kanalkilometer 127 ist das Einvernehmen mit der Stadt Schwedt herzustellen. Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzflächen sollen grundsätzlich nur dann als Schutzzone I ausgewiesen werden, wenn diese ungenutzt sind oder dem Nutzer angemessene Tauschflächen zur Verfügung gestellt werden oder der Nutzer anderweitig abgegolten werden kann.

(4) Spätestens zum 31. Dezember 2010 soll die Hälfte der Fläche des Nationalparks als Schutzzone I durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 ausgewiesen sein.

Das Gesetz enthält ferner eine Reihe von an öffentliche Stellen gerichteten Geboten (§ 6), unter anderem zur Aufstellung von sog. Behandlungsrichtlinien binnen 3 Jahren zur Ausführung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und des Zwecks nach § 3 des Gesetzes (§ 6 Abs. 2 NatPUOG), ferner das Verbot bestimmter Handlungen im Nationalpark (§ 7), Regelungen über die Ausübung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Wasserwirtschaft im Nationalpark (§§ 9 bis 13) sowie Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Nationalpark liegenden Flächen (§ 15).

Das durch das Gesetz ausgewiesene Gebiet des Nationalparks beträgt ca. 10.500 ha und entspricht bis auf einen ca. 500 ha großen nicht erfassten Trockenpolder im südlichen Bereich dem Kerngebiet des Gewässerrandstreifenprojekts. Die durch das Nationalparkgesetz "..." unmittelbar ausgewiesene Schutzzone I umfasst, auf mehrere nicht zusammenhängende Flächen verteilt, 1.100 ha. Weitere Zone-I-Gebiete gemäß § 4 Abs. 4 NatPUOG sind bislang nicht ausgewiesen worden. Im Nationalpark gelegen sind nach den Feststellungen des Beklagten in einer Flächenbilanz vom 20. September 2000 ca. 852 ha ackerbaulich genutzte bzw. nutzbare und ca. 4.631 ha als Grünland genutzte bzw. nutzbare Flächen.

Im Jahre 1998 wurde als sog. Pufferzone zur Abschirmung des Nationalparks entsprechend der Regelung im § 5 NatPUOG eine rund 17.760 ha große, sich westlich an den Nationalpark anschließende Fläche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen (Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Nationalparkregion ..." vom 6. Januar 1998, GVBl. II S. 104, geändert durch Verordnung vom 25. April 2000, GVBl. II S. 126).

Unter dem 9. November 1999 regte das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung - der Beklagte - bei dem Ministerium des Innern als Enteignungsbehörde die Antragstellung zur Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG zur Realisierung des Nationalparks "..." an. Zur Begründung verwies es auf das Nationalparkgesetz und die danach vorgesehene Ausweisung von Schutzzone-I-Gebieten als Totalreservat. Nach § 70 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) könnten Grundstücke in einem Nationalpark enteignet werden.

Das Ministerium des Innern als Enteignungsbehörde stellte daraufhin unter dem 19. Januar 2000 bei dem Beklagten als oberer Flurbereinigungsbehörde den Antrag zur Einleitung der Unternehmensflurbereinigung zur Realisierung des Nationalparks "...". In der Begründung verwies das Ministerium des Innern auf die Nutzungsbeschränkungen für die Grundstücke in der Schutzzone I, die als Totalreservat ausgewiesen sei; diese Grundstücke sollten zur vollen Verfügung des Unternehmensträgers stehen. In der Schutzzone II sollten die Nutzungsbeschränkungen durch Grunddienstbarkeiten zugunsten des Unternehmensträgers abgesichert werden. Die Voraussetzungen für eine solche Unternehmensflurbereinigung seien gegeben. Die Enteignung sei für die Realisierung des Nationalparks zulässig nach § 70 Abs. 1 BbgNatSchG. Insoweit würden die öffentlichen Interessen, insbesondere die Bedeutung des Nationalparks mit seiner schützenswerten Auenlandschaft, die privaten Belange überwiegen.

Am 22. Februar und 6. März 2000 führte der Beklagte mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung Abstimmungsgespräche über die Verfahrensabgrenzung und die Festlegung des maximalen Landabzugs. Ein Einvernehmen über die Höhe eines Landabzugs könnte nicht erzielt werden; ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 6. März 2000 gelangte man jedoch zu der "übereinstimmenden Haltung", dass das Verfahren schnellstmöglich eingeleitet werden solle.

Nach Durchführung mehrerer Aufklärungsversammlungen ordnete der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärtem Beschluss vom 19. Dezember 2000 die Unternehmensflurbereinigung "..." an. Das Verfahrensgebiet betrug zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung 19.654 ha, aufgeteilt auf 16.822 Einzelgrundstücke, die im Eigentum von ca. 4.000 Verfahrensbeteiligten stehen. Nach einer unter dem 20. September 2000 aufgestellten Flächenbilanz des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung entfielen rund 2.263,9 ha im Verfahrensgebiet auf das Land Brandenburg, 1.234,6 ha auf die Kommunen, 4.609,7 ha auf den Kläger, davon 3.149,5 ha im Nationalpark, 4.164,4 ha auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und die Privatisierungsunternehmen, 303,2 ha auf die Kirchen, 1.009,9 ha auf den Bund und 6.068,5 ha auf sonstige Eigentümer. Ein 1996 eingeleitetes beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (Verfahren "..." - ...) betreffend eine im Verfahrensgebiet der Unternehmensflurbereinigung gelegene Fläche von 593 ha wurde mit dem Anordnungsbeschluss eingestellt.

Zur Begründung des Anordnungsbeschlusses führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass mit dem Nationalparkgesetz "..." die einzelnen Flächen einem Schutzstatus unterworfen seien, der durch die nach § 6 Abs. 2 NatPUOG noch aufzustellenden Behandlungsrichtlinien näher zu bestimmen sei. Die hiermit verbundenen Einschränkungen gingen über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinaus, zumal nach dem Gesetz letztlich für 50 % des Nationalparks der Schutzstatus eines Totalreservates vorgesehen sei, in dem jegliche wirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen sei. Zur Umsetzung dieser Entwicklungsziele sei gemäß § 70 Abs. 1 BbgNatSchG die Enteignung von Flächen im Nationalpark grundsätzlich zulässig. Mit der Flurbereinigung werde das Ziel verfolgt, den Flächenbedarf zur Umsetzung des Nationalparkgesetzes durch Flächentausch aufzubringen. Hierzu seien sowohl durch das Land als auch den Kläger innerhalb des Nationalparks bisher lediglich ca. 3.500 ha erworben worden. Einschließlich der Flächen der Gebietskörperschaften seien somit ca. 5.200 ha im Eigentum der öffentlichen Hand bzw. des Klägers. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Flächen allein durch freihändigen Erwerb bereitgestellt werden könnten. Zweck des Verfahrens sei weiterhin, Existenzgefährdungen bei den Landnutzern durch Nutzungs- und Pachtregulierungen abzuwenden. Das Gebiet außerhalb des Nationalparks sei im Übrigen auch an sich flurbereinigungsdürftig, weil es zersplitterten und unwirtschaftlich geformten ländlichen Grundbesitz umfasse. Insbesondere seien die Wegeverhältnisse in diesem Gebiet zu verbessern. Ergänzend diene das Flurbereinigungsverfahren der Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG in einigen Einzelfallen, in denen bislang keine einvernehmliche Lösung habe erzielt werden können. Das Flurbereinigungsgebiet sei so begrenzt worden, dass sowohl die durch das Unternehmen beeinträchtigten als auch die übrigen verbesserungsbedürftigen strukturellen und landeskulturellen Verhältnisse sinnvoll neu geordnet werden könnten. Durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur sei eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe im Verfahrensgebiet beabsichtigt sowie eine Neuordnung und Regelung der Grenz- und Eigentumsunklarheiten. Dies fördere die allgemeine Landeskultur, die Landentwicklung und die Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe. Da mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bislang keine einvernehmliche Lösung über einen Flächenabzug von bis zu 5 % habe erzielt werden können, werde das Verfahren mit einem gegenüber den ursprünglichen Absichten vergrößerten Verfahrensgebiet in der Erwartung eingeleitet, dass eine volle Landabfindung der Privateigentümer ohne Landabzug möglich werde. Der Flächenbedarf auf Eigentumsübertragung bzw. dingliche Sicherung der naturschutzfachlichen Auflagen belaufe sich auf 10.600 ha, mithin auf eine Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfange i. S. v. § 87 Abs. 1 FlurbG. Eine Verlegung von Land in einem solchen Umfang sei nur im Wege einer Unternehmensflurbereinigung realisierbar. Ein freihändiger Tausch erscheine praktisch undurchführbar. Soweit wie hier eine Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG möglich und notwendig sei, könne nicht stattdessen das Verfahren der Regelflurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG oder ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG oder ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG gewählt werden. In jenen Verfahren könnten ggf. auch die durch die Anlage eines Unternehmens entstehenden Nachteile beseitigt, aber keine eventuell notwendige Enteignung vollzogen werden. Das vereinfachte Verfahren und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren seien im Übrigen wegen ihres anderen Zweckes und ihrer einfacheren Voraussetzungen ungeeignet. Die Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens sei auch nicht wegen der Möglichkeit der Enteignung unverhältnismäßig. Das Verfahren nach § 87 FlurbG stelle selbst keine Enteignung dar, sondern ein Verfahren zur Vermeidung der Enteignung, in dem der durch das Unternehmen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werde. Die Verfahrensweise diene auch den Interessen des Klägers, der verpflichtet sei, bis spätestens Ende 2004 die außerhalb des Kerngebietes des Gewässerrandstreifenprojektes erworbenen Flächen in das Projektgebiet einzutauschen. Ein solcher Eintausch sei, wie die bisherigen erfolglosen Bemühungen des Klägers gezeigt hätten, nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 87 FlurbG möglich.

Der Anordnungsbeschluss vom 19. Dezember 2000 wurde in den Ämtern Angermünde/Land, Oder/Welse, Gartz und Oderberg sowie den Städten Schwedt (Oder) und Angermünde öffentlich bekannt gemacht, ferner dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 17. Januar 2001 zugestellt.

Der Kläger erhob am 15. Februar 2001 Widerspruch gegen den Anordnungsbeschluss des Beklagten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass kein gemeinschaftliches Interesse der Beteiligten an der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens im Allgemeinen und des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG im Speziellen bestehe. Eine Einweisung des Unternehmensträgers in die bereits ausgewiesenen Totalreservate der Zone I des Nationalparks könne langfristig sinnvoll sein, sei aber kurzfristig nicht erforderlich, da in diesen Gebieten nach dem Nationalparkgesetz ohnehin keine zielgerichtete Entwicklung vorgesehen sei, sondern die Natur sich selbst überlassen bleiben solle. Die Zielvorgaben des Nationalparkgesetzes und des Gewässerrandstreifenprojektes ließen sich auch auf andere Weise erreichen. Im Übrigen sei unklar, auf welcher Grundlage die Unternehmensflurbereinigung vorgenommen werden solle. Soweit der Beklagte die Flurneuordnung auch mit zersplitterten Grundstücksverhältnissen begründen wolle, rechtfertige auch dies eine Verfahrensanordnung nicht. Trotz zersplitterter Grundstücksverhältnisse hätten sich zahlreiche Grundstückseigentümer im Rahmen von Pflugtauschvereinbarungen zur beiderseitigen Zufriedenheit arrangiert. Zwar sei eine Flurneuordnung nicht prinzipiell abzulehnen, allerdings sei ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG wesentlich besser geeignet als eine Unternehmensflurbereinigung, die auch für naturschutzfeindliche Zwecke missbraucht werden könne. Insoweit könne der Kläger eine an sich ungeeignete Unternehmensflurbereinigung nur akzeptieren, wenn sichergestellt sei, dass alle Flächen im Kerngebiet entweder ihm bzw. der Nationalparkstiftung sowie der öffentlichen Hand gehörten und ihm seine bislang erworbenen Flächen erhalten blieben.

Der Beklagte lehnte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2001, dem Kläger zugestellt am 19. April 2001, ab. Die Zweifel des Klägers an den materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung seien unbegründet. Das mit dem Nationalparkgesetz parzellenscharf ausgewiesene Schutzgebiet sei ein Vorhaben, dessen Umsetzung Flächen in großem Umfang i. S. d. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Anspruch nehme und für das die Enteignung von Grundstücken grundsätzlich zulässig sei. Innerhalb des Nationalparks seien ca. 5.250 ha als Totalreservat auszuweisen. Diese Schutzzone I umfasse nach § 4 Abs. 1 Satz 2 NatPUOG diejenigen Flächen, in denen keine wirtschaftliche Nutzung stattfinde. Zwar sei es bislang noch nicht zu einer weiteren Ausweisung von Zone-I-Gebieten gekommen, auch seien die Behandlungsrichtlinien noch nicht aufgestellt worden, allerdings sei gemäß § 87 Abs. 2 FlurbG die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung schon jetzt zulässig, da jedenfalls das Nationalparkgesetz selbst bereits vorliege. Das Flurbereinigungsverfahren solle gerade den Erlass der Rechtsverordnungen und der Behandlungsrichtlinien allgemein verträglich begleiten und erleichtern. Eine andere Verfahrensart stehe praktisch nicht zur Verfügung. Der Kläger selbst habe bislang nur Grundstücke aufkaufen können, deren Eigentumsverhältnisse geklärt seien. In dem Gebiet gebe es jedoch zahlreiche ungeklärte Eigentumsverhältnisse und zudem einen kleinteiligen und zersplitterten Grundbesitz, ferner eingetretene Nutzungskonflikte, so dass letztlich nur in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren die erforderlichen Flächen bereitgestellt und die notwendige Ordnung hergestellt werden könne. Zwar stehe nach dem bisherigen Ergebnis der Beteiligung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG das Mittel des Landabzugs nach § 88 Nr. 4 FlurbG nicht zur Verfügung; angesichts der als Austauschflächen schon vorhandenen und erwartungsgemäß noch erwerbbaren Flächen sei aber zu erwarten, dass damit ein vollständiger Wertausgleich im Land für die Betroffenen in dem außerhalb des Nationalparks liegenden Gebiet erfolgen könne. Die Forderung des Klägers nach Eintausch seiner außerhalb des Nationalparks erworbenen Ersatzflächen in das Gebiet des Nationalparks entspreche insoweit dem Verfahrenszweck. Da allerdings zugleich auch Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu mindern seien und ein Landabzug bislang nicht in Betracht komme, könne noch nicht garantiert werden, dass die Nationalparkfläche vollständig in das Eigentum des Fördervereins und des Landes eingetauscht werden könne. Das Verfahren ziele deshalb auch darauf, durch ergänzende Aufnahme von Landverzichtserklärungen insoweit entstehende mögliche Lücken zu schließen. Ob in jedem Fall eine lagegleiche Abfindung des Klägers für seine innerhalb des Nationalparks gelegenen Flächen möglich sei, könne ebenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zugesichert werden. Die Ausweisung eines solch großen Naturschutzgebietes bringe im Übrigen auch durch den Entzug und die Einschränkung von Bewirtschaftungsmöglichkeiten erhebliche landeskulturelle Nachteile mit sich, die durch das Flurbereinigungsverfahren kompensiert werden sollten. Entgegen der Annahme des Klägers bestehe in diesem Zusammenhang durchaus das Erfordernis, den Unternehmensträger, also das Land Brandenburg, in die Flächennutzung von Grundstücken in der Schutzzone I einzuweisen. Biotoptechnische Maßnahmen wie Auwaldinitialisierungen oder wesentliche Änderungen des Wasserregimes seien zielgerichtete Maßnahmen zur naturschutzfachlichen Entwicklung des Nationalparks; sie seien zu ihrer Umsetzung auf die Flächenordnung innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens angewiesen, da sie nicht auf einzelne Grundstücke in öffentlichem oder Vereinseigentum beschränkbar seien. Privater Splitterbesitz innerhalb komplexer biotopeinrichtender Maßnahmen stehe großflächigen Naturschutzvorhaben entgegen. Die Notwendigkeit der Flurbereinigung entfalle nicht wegen der Möglichkeit des bislang von den Agrarbetrieben teilweise praktizierten Pflugtausches. Der Splitterbesitz und fehlende Erschließungsstrukturen schränkten die Verfügbarkeit des Eigentums ein und begründeten einen zusätzlichen Regelungsbedarf. Im Übrigen habe die Frage einer Zusammenlegung von Flächen außerhalb des Nationalparks für die Interessenlage des Vereins, dem es in erster Linie um die Erhaltung seiner bereits erworbenen Flächen innerhalb des Nationalparks gehe, praktisch keine Bedeutung. Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG biete keine Alternative zu der eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung. Soweit in einem kleinen Teilgebiet vor der Anordnung des Verfahrens ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren eingeleitet gewesen sei, habe sich dieses als ungeeignet erwiesen, da der Flurbereinigungsbehörde im Verfahren nach § 91 FlurbG wegen des Freiwilligkeitsprinzips kaum Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Im Übrigen könne eine Unternehmensflurbereinigung, die zur Umsetzung eines Naturschutzgroßprojektes angeordnet sei, keinesfalls für naturschutzfeindliche Zwecke benutzt werden; die Flurbereinigungsverwaltung sei vielmehr an die naturschutzfachlichen Vorgaben gebunden.

Der Kläger hat am 17. Mai 2001 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam Klage gegen den Anordnungsbeschluss des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juni 2001 an das Flurbereinigungsgericht verwiesen. Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei er klagebefugt, weil ihn die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in besonderer Weise treffe. Zum einen sei er Eigentümer von ca. 2.500 Grundstücken im Verfahrensgebiet, die er aufgrund der in den Jahren 1992 bis 1999 zugewiesenen Mittel zweckgebunden im Rahmen des Gewässerrandstreifenprogramms des Bundes erworben habe. Neben seiner Betroffenheit als Grundstückseigentümer stelle sich die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung als ein weiterer Versuch dar, ihm die Trägerschaft für das Gewässerrandstreifenprojekt zu entziehen. Insoweit sei es in der Vergangenheit bereits zu einer Einstellung der Unterstützung des Landes Brandenburg gekommen; auch habe der Beklagte versucht, einen Trägerwechsel für das Projekt vom Kläger auf einen Wasser- und Bodenverband durchzusetzen. Grund dieses Zerwürfnisses sei die vom Kläger beabsichtigte Übertragung der erworbenen Flächen auf die als zukünftigen Projektträger vorgesehene Nationalparkstiftung gewesen. Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Unternehmensflurbereinigung lägen nicht vor, weil die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Flurneuordnung nach § 91 FlurbG nicht ausgeschöpft worden seien und weil das die Unternehmensflurbereinigung rechtfertigende Unternehmen, nämlich der Nationalpark mit den Schutzzonen I und II, in seiner konkreten Ausbildung noch nicht feststehe. Zwar sei eine Flurneuordnung des Gebietes bereits in dem Mittelverteilungsschreiben zum Gewässerrandstreifenprojekt aus dem Jahre 1992 sowie auch in der Begründung zum Nationalparkgesetz aus dem Jahre 1995 vorgesehen gewesen. Das zuständige Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung habe auch zunächst in einem Teilgebiet eine Flurneuordnung nach § 91 FlurbG eingeleitet, die nur wegen eines ungenügenden Einsatzes des Amtes keinen Erfolg gehabt habe. Schon das Verhältnismäßigkeitsprinzip verpflichte dazu, zunächst auf Flurbereinigungsinstrumente zurückzugreifen, die weniger einschneidend seien als eine Unternehmensflurbereinigung mit der Möglichkeit der Enteignung. Insoweit weise der Anordnungsbeschluss Mängel auf. Es sei zum einen nicht ersichtlich, warum die Schutzzone I entsprechend dem Antrag der Enteignungsbehörde und der Anregung eines solchen Antrages durch den Beklagten zur vollen Verfügung des Unternehmensträgers stehen müsse und insoweit eine Eigentumsumschreibung erforderlich sei. Ein weiterer Mangel ergebe sich daraus, dass sich der Anordnungsbeschluss ausschließlich auf das Nationalparkgesetz selbst beziehe, bei dem es sich lediglich um eine Art Rahmengesetz handele, während die parzellenscharfe Formulierung der konkreten Schutzziele erst durch die Behandlungsrichtlinien erfolgen solle, die bislang noch nicht vorlägen. Auch eine weitere Ausweisung von Zone-I-Gebieten sei bislang nicht erfolgt. Da durch den Anordnungsbeschluss nicht klar werde, welche Grundstücke zu Gunsten des Landes enteignet werden sollten, sei er rechtswidrig. Insoweit fehle es insbesondere an einer Darlegung der Enteignungsvoraussetzungen für alle derzeit in der Schutzzone I gelegenen Grundstücke. Nach § 19 des Enteigungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg) sei bei der Enteignungsbehörde ein detaillierter Enteignungsantrag zu stellen. Statt dessen habe der Beklagte beim Innenministerium lediglich den Antrag auf Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung angeregt, aus dem nicht hervorgehe, welche Grundstücke konkret enteignet werden sollten. Dies ergebe sich auch nicht aus dem vom Land mittlerweile akzeptierten Pflege- und Entwicklungsplan. Insoweit reiche es nicht aus, die volle Verfügungsmöglichkeit des Unternehmensträgers für die dortigen Grundstücke unter Hinweis auf den Ausschluss jeder wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit zu fordern. Es fehle eine Begründung, ob und hinsichtlich welcher Grundstücke die entsprechende Nutzung durch die Eigentümer nicht gewährleistet sei und der Enteignungszweck nicht auch auf andere Weise erreicht werden könne. Auch Darlegungen, dass ein freihändiger Erwerb zu angemessenen, dem Verkehrswert entsprechenden Bedingungen nicht möglich sei, lägen nicht vor. In der Schutzzone I lägen auch zahlreiche Grundstücke im Eigentum des Klägers, um deren Erwerb sich der Beklagte bislang nicht bemüht habe. Aufgrund der Zweckbindung dieser Grundstücke infolge der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten zugunsten des Landes und der Bundesrepublik Deutschland sei jedenfalls insoweit eine Enteignung auch nicht erforderlich. Soweit der Beklagte entgegen früheren Stellungnahmen es nunmehr für möglich halte, dass die in der Zone I gelegenen Flächen auch dem Kläger selbst zugeordnet werden könnten, widerspreche dies dem Zweck der Unternehmensflurbereinigung, die gerade auf die Zurverfügungstellung der Flächen für den Unternehmensträger ziele, und den eigenen Angaben des Beklagten, der bislang davon ausgegangen sei, dass das Eigentum an den Grundstücken der Zone I vollständig entzogen werden müsse. Diese Widersprüche könne der Beklagte nicht auflösen. Es sei zu vermuten, dass es bei der Unternehmensflurbereinigung letztlich nicht um die Durchsetzung von Naturschutzbelangen gehe, sondern um die Ermöglichung neuer Verkehrsprojekte und einer Vielzahl unterschiedlicher Infrastrukturmaßnahmen, angefangen vom Straßenbau über die Verbreiterung und Befestigung von Wegen bis zur Flächenversiegelung und Entwässerung der Landschaft. Dies verdeutlichten die Neugestaltungsgrundsätze des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung vom 30. Januar 2003 sowie eine am 10. Februar 2003 vom Amt verfügte vorläufige Anordnung, durch die dem Kläger Nutzung und Besitz von Flächen für den Umbau der ...straße ... zugunsten der Bundesstraßenverwaltung entzogen worden seien.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 19. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. April 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Anordnungsbeschluss und im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass entgegen der Vermutung des Klägers nicht beabsichtigt sei, auch die im Nationalparkgebiet, insbesondere der Schutzzone I liegenden Flächen des Klägers gegen Flächen des Landes einzutauschen. Zwar könne der Kläger nicht Unternehmensträger sein, weil er keine Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. d. § 70 Abs. 2 BbgNatSchG sei; er könne aber neben dem Land als dem Unternehmensträger nach Flurbereinigungsgesetz weiterhin Projektträger i. S. d. Gewässerrandstreifenprojektes bleiben und die ihm obliegenden Aufgaben nach dem Mittelverteilungsschreiben aus dem Jahre 1992 wahrnehmen. Soweit dem Kläger als Abfindung für seine außerhalb des Kerngebietes angekauften Tauschgrundstücke im Kerngebiet Flächen in der Schutzzone I zugewiesen würden, entspräche dies auch dem Zweck der Zuwendungen i. S. d. Mittelverwendungsschreibens. Die Flurstücke könnten mit entsprechenden Grunddienstbarkeiten zugunsten des Bundes oder des Landes belegt worden, um so die Zweckbindung für den Naturschutz zu sichern. Das Verfahren zur Zuweisung weiterer Flächen zur Schutzzone I sei zwar noch nicht abgeschlossen; die Unternehmensflurbereinigung könne nach § 87 Abs. 2 FlurbG aber bereits angeordnet werden, bevor die Zonierung der Schutzzone I durch Rechtsverordnung abgeschlossen sei. Die Anordnung der Flurbereinigung vor Durchführung der Zonierung erleichtere diese, weil nach § 4 Abs. 3 NatPUOG nur landwirtschaftliche Grundstücke als Schutzzone I ausgewiesen werden sollen, soweit diese ungenutzt seien, dem Nutzer angemessene Tauschflächen zur Verfügung gestellt werden könnten oder er anderweitig abgegolten werden könnte. Diese Voraussetzungen könnten gerade in einer Unternehmensflurbereinigung unter Vermeidung von Enteignungsverfahren geschaffen werden. Hierbei wirkten die Beteiligten in der Teilnehmergemeinschaft und deren Vorstand selbst mit und könnten so zur Auflösung der Landnutzungskonflikte beitragen. Demgegenüber stellten andere, in erster Linie privatnützige flurbereinigungsrechtliche Verfahren wie insbesondere das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG keine nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip hier vorrangig in Betracht kommenden Verfahren dar. Soweit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung vorlägen, könne nicht alternativ stattdessen ein anderes Verfahren angeordnet werden. Auch wegen der im Vordergrund stehenden Fremdnützigkeit des Verfahrenszwecks komme keine andere Verfahrensart als eine Unternehmensflurbereinigung in Betracht. Erklärtes Ziel des Verfahrens sei es, die nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz mögliche Enteignung mit den Mitteln der Flurneuordnung zu vermeiden. Das Verfahren diene auch nicht der Durchsetzung naturschutzfremder Projekte. Bereits der Landesgesetzgeber habe im Nationalparkgesetz mögliche Zielkonflikte zwischen den örtlichen Infrastruktur- und Wirtschaftsinteressen und dem Naturschutz erkannt und hierfür Vorsorge getroffen. Dies gelte etwa gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes für den Ausbau öffentlicher Straßen und Bundeswasserstraßen sowie nach Ziff. 5 insbesondere für Planung und Bau der ...straße ... zur Errichtung eines neuen Grenzübergangs. Die Umsetzung auch mehrerer gegebenenfalls im Interessenkonflikt stehender Unternehmen innerhalb eines Verfahrens sei rechtlich zulässig und auch sinnvoll. Ferner sei entgegen der Auffassung des Klägers davon auszugehen, dass die Grundstücke des Landes den Flächenbedarf des Nationalparks nicht abdeckten. Bei einer Gesamtfläche von ca. 10.500 ha und einem bisherigen Flächeneigentum des Landes von ca. 1.145 ha sowie einer zu erwartenden Übertragung von BVVG-Flächen in einer Größenordnung von 670 ha sei es offensichtlich, dass unter diesem Gesichtspunkt ein weiterer Neuordnungsbedarf bestehe.

Im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens sind mittlerweile 4 Änderungsbeschlüsse ergangen, und zwar der 1. Änderungsbeschluss vom 4. Mai 2001 betreffend den Ausschluss von zwei einzelnen Flurstücken der Gemarkung ..., der 2. Änderungsbeschluss vom 31. Mai 2001 betreffend die Hinzuziehung eines einzelnen Flurstücks in der Gemarkung ..., der 3. Änderungsbeschluss betreffend den Ausschluss einzelner Flurstücke der Gemarkungen ..., ..., ..., ..., ... und ... und die Hinzuziehung einzelner Flurstücke der Gemarkungen ..., ..., ..., ... und ... sowie die Erweiterung des Verfahrenszwecks bzgl. bestimmter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Bau von zwei Behelfsbrücken, schließlich der 4. Änderungsbeschluss betreffend die Einbeziehung eines einzelnen Flurstücks der Gemarkung ... sowie die Erweiterung des Verfahrenszwecks um die Flächenaufbringung für den Bau einer Bundesstraße (B 2 -Beseitigung einer S-Kurve bei ...). Der Plan für diese Maßnahme ist mit Beschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 29. August 2002 festgestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung (zusammen 8 Ordner) und die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren 3 K 691/01 des Verwaltungsgerichts Potsdam ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I.

1. Die Klagefrist wurde gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 17. April 2001 wurde dem Kläger am 19. April 2001 zugestellt, die Klage am 17. Mai 2001 (bei dem Verwaltungsgericht Potsdam) erhoben. Dass die Klage innerhalb der Klagefrist nur bei dem unzuständigen Verwaltungsgericht eingegangen und von dort erst nach Ablauf der Frist an das zuständige Flurbereinigungsgericht verwiesen worden ist, wirkt sich nicht aus. Die Klage war gerade an dieses unzuständige Gericht gerichtet; mit dortigem Eingang war die Klage erhoben iSd § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Durch die Verweisung an das zuständige Flurbereinigungsgericht blieben gemäß § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG die Wirkungen der Rechtshängigkeit erhalten (vgl. zur Fristwahrung in solchen Fällen BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2001 - 2 C 37/00 -, NJW 2002, 768 f. m. w. N.).

2. Der Kläger ist auch klagebefugt. Er kann als Eigentümer zahlreicher im Verfahrensgebiet gelegener Grundstücke geltend machen, durch die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies folgt für den Grundeigentümer schon aus den mit der Verfahrensanordnung einhergehenden zeitweiligen Einschränkungen seines Eigentums (Veränderungssperre, § 34 FlurbG). Für die Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG folgt dies ferner mit Blick auf die - vom Bundesverfassungsgericht für die städtebauliche Flurbereinigung nach § 144 BBauG. i. V. m § 87 FlurbG angenommenen und hier gleichermaßen anzunehmenden - enteignungsrechtlichen Vorwirkungen einer solchen Entscheidung (vgl. zur städtebaulichen Flurbereinigung BVerfGE 74, 264, 282; zur Unternehmensflurbereinigung BVerwGE 82, 205, 212).

Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Kläger demgegenüber keine Klagerechte etwa aus seiner Stellung als Träger des Gewässerrandstreifenprojektes und den dort verfolgten Naturschutzzielen zukommen. Anders als etwa bei einer unter engen Voraussetzungen möglichen sog. Verbandsklage (vgl. § 61 BNatSchG; § 65 BbgNatSchG) geht es hier ausschließlich um die Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers als Eigentümer verfahrensgegenständlicher Grundflächen und einer hierauf konzentrierten Prüfung. Auf die vom Kläger teilweise geltend gemachten Erwägungen zur bestmöglichen Realisierung der Naturschutzziele im ... kommt es als Popular-Anliegen hier nicht an (vgl. hierzu allg. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1975 - 5 B 35/73 -, RzF Nr. 17 zu § 4).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung "..." durch den Beklagten mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 17. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1 FlurbG, § 113 Abs. 1 VwGO).

Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann ein (Unternehmens-)Flurbereinigungsverfahren auf Antrag der Enteignungsbehörde eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen würden und wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Dabei kann das Verfahren bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist (§ 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens sind vorliegendenfalls erfüllt.

1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.

a) Die vor Einleitung einer Flurbereinigung nach § 87 FlurbG notwendige Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer nach § 5 Abs. 1 FlurbG hat hier an mehreren Terminen stattgefunden, und zwar ausweislich der hierüber vom Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung gefertigten Protokolle am 8., 10. und 11. Mai 2000. Dabei ist gemäß § 88 Nr. 1 FlurbG auf den besonderen Zweck des Verfahrens, hier die Umsetzung des Nationalparks "...", hingewiesen worden.

b) Der nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG erforderliche Antrag der Enteignungsbehörde liegt vor. Das Ministerium des Innern hat als nach § 70 Abs. 3 BbgNatSchG, § 18 Abs. 1 Satz 1 Enteignungsgesetz Brandenburg - EntGBbg - zuständige Enteignungsbehörde unter dem 19. Januar 2000 den Antrag auf Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens zur Realisierung des Nationalparks "..." gestellt.

c) Eventuelle Mängel der öffentlichen Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2, § 110 FlurbG sind nicht ersichtlich. Die zum entscheidenden Teil des Beschlusses im Sinne des § 6 Abs. 2 FlurbG gehörende Feststellung des Verfahrensgebietes (vgl. dazu BVerwGE 66, 224, 226) musste nicht durch eine Gebietskarte (die dem Anordnungsbeschluss hier nur in unmaßstäblicher Form beigefügt war), sondern konnte durch eine Flurstücksliste erfolgen, die hier Bestandteil des Verwaltungsaktes gewesen ist. Das Verfahrensgebiet ist auf diese Weise ausreichend bestimmt (vgl. BVerwGE 82, 205, 214 f.). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung - freilich ohne nähere tatsächliche Anhaltspunkte - die Vermutung geäußert hat, dass möglicherweise nicht in allen Gemeinden bei der öffentlichen Bekanntmachung die Flurstücksliste beigefügt gewesen sein könnte, muss dem nicht weiter nachgegangen werden, weil es für die Wirksamkeit der Verfahrenseinleitung gegenüber dem Kläger nicht darauf ankommt, das sie in allen Gemeinden ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Im Übrigen ist der Anordnungsbeschluss ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfangsbekenntnisses vom 17. Januar 2001 dem Kläger gegenüber auch individuell bekannt gegeben worden, so dass durch diese Kenntnisnahme eventuelle Mängel der öffentlichen Bekanntmachung mit Blick auf den Kläger insoweit folgenlos wären (vgl. zur Heilung von Bekanntmachungsmängeln durch tatsächliche Kenntnisnahme BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 5 C 46/81 -, RzF Nr. 3 zu § 6 Abs. 2 FlurbG; ferner Urteil des erkennenden Senats vom 10. Januar 2003 - 8 D 15/0 LG -, m. w. Nachw.).

2) Die materiellen Voraussetzungen zur Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens liegen ebenfalls vor.

a) Hier ist gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aus besonderem Anlass eine Enteignung zur Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken zulässig (zur Enteignungszulässigkeit als Anordnungsvoraussetzung s. BVerwGE 82, 205, 209; BVerwGE 71, 108, 119 und Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30/85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9, anders noch Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 87 Rdn. 15). Die Zulässigkeit der Enteignung als notwendige Voraussetzung einer Unternehmensflurbereinigung ist nicht etwa in solchen Fällen entbehrlich, in denen es - wie hier - voraussichtlich nicht zu einem Landabzug im Sinne des § 88 Nr. 4 FlurbG kommen wird, weil der Landverlust der Betroffenen durch ausreichende Ersatzflächen ausgeglichen werden kann. Auch ohne Landabzug führt die Unternehmensflurbereinigung zunächst zu einem (wenn auch in diesem Fall durch Land an anderer Stelle ausgleichbaren) Landverlust hinsichtlich der für das Unternehmen benötigten Flächen. Die Aufbringung anderweitiger Flächen macht die fremdnützige und insoweit eigentumsrelevante Landinanspruchnahme als solche nicht gegenstandslos (vgl. BVerwGE 71, 108, 120). Die Unternehmensflurbereinigung dient, auch wenn sie nicht zu einem Landabzug führt, zunächst der Beschaffung bestimmter Grundstücke für die Zwecke des Unternehmens; der Unternehmensträger hat im Rahmen der Neugestaltung einen Anspruch auf Zuordnung der insoweit benötigten Flächen. Hierin unterscheidet sich die Unternehmensflurbereinigung von der den Interessen der Beteiligten dienenden (vgl. § 4 FlurbG) und in diesem Sinne privatnützigen Regelflurbereinigung, wobei hier nicht vertieft werden muss, ob die Regelflurbereinigung deshalb nur als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu verstehen ist (so die verbreitete fachgerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur BVerwGE 80, 340,341 m. w. N.; offen gelassen hingegen von BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 8 BvR 851/87 -, NVwZ 1999, 62 f.). Im Rahmen der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung hat eine möglicherweise gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug jedenfalls keine Bedeutung für die enteignungsrechtliche Qualifizierung des Verfahrens; sie führt nicht dazu, auf die Zulässigkeit der Enteignung als Voraussetzung der Unternehmensflurbereinigung verzichten zu können (s. zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung BVerfGE 74, 264, 280, 283 "Boxberg"; zur Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf die Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG: BVerwGE 80, 340, 341 f.; i. E. ebenso, wenn auch nur den Landabzug als Maßnahme mit Enteignungsqualität ansehend der BayVGH, vgl. etwa Urteil vom 11. Juli 1996 - 13 A 94.2891 -, RdL 1996, 320 f.).

Allerdings verlangt das Tatbestandsmerkmal der Enteignungszulässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG - anders als der Kläger wohl meint - keine grundstücksbezogene Prüfung des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzungen. Eine solche Prüfung wäre im Rahmen der Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens weder möglich noch erforderlich, da es zu einer auf bestimmte einzelne Grundstücke bezogenen Enteignung (hier: gemäß § 70 BbgNatSchG i. V. m. dem Enteignungsgesetz) im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung gerade nicht kommt. Das Verfahren dient nicht der Umsetzung einer anderweitig bereits getroffenen Enteignungsentscheidung für bestimmte Grundstücke, sondern der Vermeidung solcher Enteignungen durch ein Verfahren, in dem der Landverlust durch das Unternehmen auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden soll. Es kommt deshalb für die Einleitung des Verfahrens nicht darauf an, ob für bestimmte Grundstücke, hier etwa die Grundstücke des Klägers, oder sogar für alle Grundstücke in der Zone I des Nationalparks konkret die Enteignungsvoraussetzungen des § 70 BbgNatSchG vorliegen. Entscheidend ist allein, ob für den Flächenbedarf des Unternehmens dem Grunde nach eine Enteignung zulässig ist, durch die Grundstücke (in großem Umfang) in Anspruch genommen würden (vgl. hierzu die durch BVerfGE 74, 264 zwar aufgehobene, insoweit aber nicht beanstandete Entscheidung BVerwGE 71, 108, 123; ferner BVerwGE 82, 205, 209 f.).

Eine grundstücksgenaue Prüfung der Enteignungszulässigkeit verfahrensgegenständlicher Grundstücke kommt nach der gesetzlichen Ausgestaltung auch deshalb im Rahmen der Einleitung des Verfahrens nicht in Betracht, weil zufolge § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG das Verfahren schon angeordnet werden darf, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen (erst) eingeleitet ist. Zu diesem Zeitpunkt steht aber noch nicht fest (und kann deshalb im Rahmen des § 87 FlurbG auch nicht grundstücksbezogen geprüft werden), welche Flächen am Ende für das Unternehmen tatsächlich benötigt werden. Die schrittweise, erst im laufenden Verfahren erfolgende Abstimmung eines Flurbereinigungsverfahrens an den Planungsstand des Unternehmens war vom Gesetzgeber mit der Änderung des § 87 Abs. 2 FlurbG aus Gründen der Beschleunigung gerade gewollt (vgl. BT-Drs. 7/3020, S. 30). Insoweit modifiziert § 87 Abs. 2 Satz 1 das Erfordernis der Enteignungszulässigkeit nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (BVerwGE 82, 205, 209 f.), und zwar in der Weise, dass die Enteignung für das konkrete Unternehmen nach dem maßgeblichen Gesetz (hier: dem BbgNatSchG) dem Grunde nach für die betroffenen Grundstücke zulässig sein muss, ohne das die Enteignungsvoraussetzungen für einzelne oder alle betroffenen Grundstücke bei Einleitung des Verfahrens feststehen müssten.

Die Enteignung von Flächen wäre hier in dem vorgenannten Sinne zulässig. Für das Unternehmen - die Realisierung des Nationalparks entsprechend dem Nationalparkgesetz - ist nach § 70 Abs. 1 und 2 BbgNatSchG die Enteignung von Grundstücken zugunsten des Landes zulässig. Nach dieser Vorschrift können u.a. Grundstücke enteignet werden, die in Nationalparks liegen, wenn die Enteignung aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich ist, die zweckentsprechende Nutzung durch den Eigentümer nicht gewährleistet und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen, dem Verkehrswert entsprechenden Bedingungen nicht möglich ist. Hier liegt eine Fläche von ca. 10.500 ha im durch Gesetz vom 27. Juni 1995 festgelegten Nationalpark "..."; davon soll bis 2010 die Hälfte der Schutzzone I zugewiesen sein, also einem Totalreservat, in dem jegliche Grundstücksnutzung bis auf naturschutzbezogene Maßnahmen gemäß dem Nationalparkgesetz und den aufzustellenden Behandlungsrichtlinien ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2; § 7 Abs. 3 NatPUOG). Für solche Grundstücke innerhalb des Nationalparks, die der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben sollen, bildet § 70 BbgNatSchG in Verbindung mit dem Nationalparkgesetz die Grundlage einer möglichen Enteignung. Der mit dem Nationalparkgesetz verfolgte Zweck der Schutzausweisung, nämlich Schutz, Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Auenlandschaft im ... in der Weise, dass in der Schutzzone I die Natur sich selbst überlassen bleiben soll und lediglich aus Gründen des Naturschutzes bestimmte Entwicklungsmaßnahmen erfolgen, könnte auf Grundstücken in der Hand privater Eigentümer nicht zulässigerweise realisiert werden. Jedenfalls für diese in der Schutzzone I liegenden bislang land- und forstwirtschaftlich genutzten Privatgrundstücke ist zur Umsetzung der Ziele des Nationalparkgesetzes eine Enteignung nach § 70 Abs. 1 BbgNatSchG dem Grunde nach zulässig.

Demgegenüber greift der Einwand des Klägers nicht durch, wonach es an einem detaillierten Enteignungsantrag im Sinne des Brandenburgischen Enteignungsgesetzes mit einer grundstücksbezogenen Darlegung der Enteignungsvoraussetzungen fehle. Ein solcher Antrag auf Einleitung eines Enteignungsverfahrens ist hier deshalb nicht erforderlich, weil kein Enteignungsverfahren durchgeführt wird, sondern - gerade zu dessen Vermeidung - als milderes Mittel auf Antrag der Enteignungsbehörde eine Unternehmensflurbereinigung, bei der die Flurbereinigungsbehörde an die Stelle der Enteignungsbehörde tritt.

Ebenso greift der weitere im Zusammenhang mit der Enteignungszulässigkeit stehende Einwand des Klägers nicht durch, wonach sich der Beklagte nicht ausreichend um einen freihändigen Erwerb der von dem Unternehmen betroffenen Flächen bemüht habe. Zwar ist das erfolglose Bemühen um einen freihändigen Erwerb Voraussetzung für eine Enteignung (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG, § 4 Abs. 2 EntGBbg). Entfällt das Enteignungsverfahren, weil eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt wird, und tritt diese an die Stelle des Enteignungsverfahrens, so ist die Frage, ob der Unternehmensträger ernsthaft (am Ende freilich vergeblich) versucht hat, die für die Verwirklichung seines Vorhabens erforderlichen Flächen freihändig zu erwerben, im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens zu klären (BVerwGE 82, 205, 211). Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Verhandlungsgebot bereits bei Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens genügt sein muss. Entsprechend der nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ermöglichten schrittweisen Anpassung der Unternehmensflurbereinigung an das das Unternehmen betreffende Verfahren können Bemühungen um einen freihändigen Erwerb vielfach erst nach Einleitung der Unternehmensflurbereinigung einsetzen; es reicht deshalb aus, wenn solche (erfolglosen) Bemühungen jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder (für die insoweit betroffenen Grundstücke) bis zum Ergehen einer vorläufigen Besitzeinweisung nachgewiesen sind (BVerwGE 82, 205, 212 f; OVG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 F 589/99 -, S. 10 f. des Umdrucks; Seehusen/Schwede, a.a.O., § 87 Rdn. 3).

Auch die weitere Rüge des Klägers trifft nicht zu, wonach die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung rechtswidrig sei, weil sie nicht erkennen lasse, welche Grundstücke am Ende enteignet bzw. dem Land übertragen werden sollten. Es liegt in der Natur eines das Flurbereinigungsverfahren (lediglich) einleitenden Beschlusses, dass er sich noch nicht über die letztlich erst im weiteren Verfahren zu treffende und im Flurbereinigungsplan abschließend festzulegende Entscheidung über die konkrete Neuordnung des Grundeigentums im Verfahrensgebiet verhält. Dies gilt auch für die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens, das an die Stelle der Enteignung unmittelbar betroffenen Flächen tritt. Ob und welche Flächen am Ende für den Zweck des Unternehmens dem Unternehmensträger übertragen werden und welche Flächen den betroffenen Grundeigentümern hierfür als Abfindung zugewiesen werden, ist keine Frage der Verfahrenseinleitung. Der Kläger ist insoweit darauf zu verweisen, die entsprechenden Regelungen des Flurbereinigungsplans abzuwarten, die selbständig der Anfechtung unterliegen.

Gleiches gilt, soweit der Kläger schließlich rügt, dass der Beklagte nach seinen eigenen Darlegungen beabsichtige, nicht nur dem Land Brandenburg als Unternehmensträger, sondern auch ihm selbst - dem Kläger - Flächen im Nationalpark zuzuweisen. Ob dies im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung möglich ist, oder - wie der Kläger meint - die Flächen im Nationalpark nur dem Unternehmensträger zugewiesen werden dürfen, gewinnt erst Bedeutung, wenn es zu einer solchen Zuweisung im Flurbereinigungsplan kommt und der Kläger hiergegen vorgehen sollte. Schon jetzt sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Einwand des Klägers, wonach eine Enteignung von Flächen in einem Nationalpark zufolge § 70 Abs. 2 BbgNatSchG nur zugunsten des Landes, nicht aber zugunsten eines privaten Vereins wie dem Kläger zulässig sei, für sich genommen zwar zutrifft, aber noch nichts darüber besagt, ob in einem Flurbereinigungsverfahren, das an die Stelle einer Enteignung nach § 70 Abs. 1 und 2 BbgNatSchG tritt, nur eine Einweisung des Unternehmensträgers in die für das Unternehmen benötigten Flächen zulässig ist oder ob nicht vielmehr jede Neuordnung des Grundeigentums im Verfahrensgebiet zulässig ist, die - als milderes Mittel gegenüber der Enteignung - dem Verfahrenszweck dienlich ist. In diesem Zusammenhang wird eine Rolle spielen, dass der Kläger, auch wenn er als privater Verein organisiert ist, entsprechend seiner Zweckbindung gerade dazu angehalten ist, die (erheblichen) öffentlichen Fördergelder für den Erwerb von Flächen innerhalb des Gebietes des Gewässerrandstreifenprojekts, das sich weitestgehend mit dem Nationalpark deckt, einzusetzen, wobei der Erwerb - durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert - ausschließlich zu Zwecken des Naturschutzes erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum eine Zuordnung von Flächen im Nationalpark an den Kläger dem Verfahrenszweck nicht in gleicher oder ähnlicher Weise dienlich wäre wie eine Zuordnung an den Unternehmensträger.

b) Es geht ferner um die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Der für das Unternehmen erforderliche Landbedarf ist dann von großem Umfange, wenn die beanspruchten Flächen zusammen und für sich betrachtet eine nicht unbeträchtliche Hektarzahl aufweisen. Als Orientierungswert kann insoweit eine Größe ab 5 ha gelten (vgl. BVerwG, U. v. 5. Mai 1983 - 5 C 2/81 -, RdL 1983, 293 ff.). Diese Größe ist hier erreicht. Das Gebiet der Zone I beträgt gegenwärtig 1.100 ha und soll bis zum Jahr 2010 ca. 5.250 ha umfassen. Allein in der bereits ausgewiesenen Zone I liegen nach den Feststellungen des Beklagten (Flächenstatistik vom 18. August 2000) neben Flächen des Klägers, der öffentlichen Hand, der Kirchen und der Treuhand ca. 156,4 ha in Privatbesitz. Schon diese Flächen, die nötigenfalls enteignet werden könnten, sind zweifellos von erheblichem Umfang im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

c) Das Flurbereinigungsverfahren dient ferner einem Unternehmen im Sinne der §§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FlurbG, und zwar der Realisierung des Nationalparks "..." in der durch das Nationalparkgesetz vorgegebenen Form, also mit einer als Totalreservat auszuweisenden Zone I von insgesamt ca. 5.250 ha und den noch festzulegenden naturschutzfachlichen Maßnahmen. Insoweit handelt es sich zwar nicht um ein Vorhaben wie etwa den Bau von Fernstraßen, Eisenbahnen o.a., die typischerweise Unternehmen im Sinne des § 87 FlurbG darstellen (vgl. die Beispiele bei Seehusen/Schwede, a.a.O., Rdn. 1). Es handelt sich aber (auch) um ein Vorhaben, durch das in großem Umfang Land in Anspruch genommen wird, zwar nicht in der Weise einer Bebauung der Fläche, aber durch die rechtliche Festlegung eines Schutzstatus und die anschließende Realisierung von Maßnahmen des Naturschutzes. Dass ein Flurbereinigungsverfahren überhaupt auch für die Zwecke des Naturschutzes durchgeführt werden kann, zeigen die Regelungen der § 86 Abs. 1 Nr. 1 und § 91 FlurbG, in denen dieser Zweck ausdrücklich erwähnt wird. Erfasst werden insoweit auch Maßnahmen auf rechtssatzmäßiger Grundlage (vgl. zur Ermöglichung der Ausweisung eines Naturschutzgebietes als nachrangiger Zweck eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 11 B 32/98 -, RdL 1999, 322). Dass die Realisierung eines Nationalparks mit der Einrichtung eines Totalreservats und der Umsetzung großflächiger Naturschutzmaßnahmen wie etwa der Entwicklung der Auenlandschaft und der Regeneration eines naturnahen Wasserregimes (vgl. § 3 NatPUOG) auch ein Unternehmen im Sinne der Unternehmensflurbereinigung sein kann, folgt aus dem insoweit mit sonstigen Unternehmen vergleichbaren Charakter. Auch hier werden in großem Umfang Flächen im ländlichen Raum, für die aus Anlass des Unternehmens die Enteignung zulässig wäre, einer ansonsten möglichen (privat-)wirtschaftlichen Nutzung zugunsten eines fremdnützigen, dem öffentlichen Wohl dienenden Zwecks entzogen. Es macht deshalb keinen Unterschied, ob das Unternehmen der Realisierung eines großflächigen Bauvorhabens dienen soll oder eines großflächigen Naturschutzvorhabens wie etwa einem Nationalpark. In beiden Fällen tritt ein Landverlust ein, der an Stelle einer Enteignung unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in einem Flurbereinigungsverfahren als dem gegenüber einer Enteignung milderen Mittel bewältigt werden kann (vgl. auch - zur Realisierung von Maßnahmen des Naturschutzes im Wege der Unternehmensflurbereinigung - Wehr, BayVBl. 1987, 356, 358; Mauksch, LKV 1997, 240, 241).

Dem steht die Regelung des § 87 Abs. 2 FlurbG nicht entgegen, wonach das Flurbereinigungsverfahren bereits angeordnet werden kann, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist (Satz 1), wobei die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans und die vorläufige Besitzeinweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke erst vorgenommen werden dürfen, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist (Satz 2). Ein Planfeststellungsverfahren im Sinne dieser Regelung oder ein entsprechendes (Verwaltungs-)Verfahren, das mit einem Verwaltungsakt endet, liegt dem hier in Rede stehenden Unternehmen nicht zugrunde. § 87 Abs. 2 FlurbG ist indes nicht so zu verstehen, dass nur solche Unternehmen Gegenstand einer Flurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG sein könnten, für die ein in einen Verwaltungsakt mündendes Verwaltungsverfahren durchgeführt wird. Die Vorschrift will in Satz 1 vielmehr, ohne über § 87 Abs. 1 FlurbG hinausgehende (weitere) materielle Voraussetzungen für die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens aufzustellen, lediglich in zeitlicher Hinsicht eine frühe Anordnung des Verfahrens ermöglichen, damit der Zeitraum zwischen dem Beginn eines unternehmensbezogenen Planungsverfahrens und seiner Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit für die Flurbereinigung genutzt werden kann (vgl. BT-Drs. 7/3020, S. 30). Satz 2 der Vorschrift stellt insofern eine Schutzvorschrift für die Betroffenen dar, mit der sichergestellt wird, dass (auch) im Falle einer im Sinne von Satz 1 der Vorschrift vorzeitigen Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Eigentums- und Besitzänderungen erst mit Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit der unternehmensbezogenen Planung zulässig sind. Dies schließt es nicht aus, auch solche Unternehmen in den Anwendungsbereich der Unternehmensflurbereinigung einzubeziehen, die nicht auf der Grundlage einer Planfeststellung, sondern (sogar) auf rechtssatzmäßiger Grundlage realisiert werden. Bei einem solchen Unternehmen stellt sich die Frage der zeitlichen Abstimmung mit einem unternehmensbezogenen Verwaltungsverfahren in dieser Form nicht. Dem in § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG in Bezug genommenen Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Umsetzbarkeit des unternehmensbezogenen Planungsverfahrens entspricht im vorliegenden Fall - soweit es um die Ausweisung des Schutzgebietes als solches einschließlich der bereits feststehenden Zone-I-Gebiete geht - bereits der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nationalparkgesetzes, durch das die rechtlichen Wirkungen für dieses Gebiet unmittelbar eingetreten sind. Soweit auch die durch Rechtsverordnungen noch auszuweisenden weiteren Flächen der Zone I und die auf der Grundlage von noch aufzustellenden Behandlungsrichtlinien (§ 6 Abs. 2 NatPUOG) durchzuführenden naturschutzfachlichen Maßnahmen im Nationalpark in den Blick genommen werden, stellt das Inkrafttreten des Gesetzes jedenfalls die "Einleitung" dieser Verfahren zur weiteren Realisierung des Nationalparks dar und entspricht insofern dem in § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG genannten Zeitpunkt.

d. Der Zweck des Verfahrens entspricht § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Unternehmensflurbereinigung "..." dient der Verteilung des den Betroffenen entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern und daneben der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

Durch die Unternehmensflurbereinigung kann der Landverlust für die unmittelbar betroffenen (Privat-)Eigentümer in der schon bestehenden und noch auszuweisenden Zone I wesentlich erträglicher gestaltet werden, wenn die Flächen nicht enteignet, sondern im Rahmen der Flurbereinigung bereitgestellt werden. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Betroffenen nach der Erwartung des Beklagten voraussichtlich kein Land im Sinne eines Landabzugs nach § 88 Nr. 4 FlurbG verlieren werden, weil ausreichend Tauschflächen zur Verfügung stehen werden. Die Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG ist auch dann zulässig, wenn der Unternehmensträger - was hier noch nicht einmal feststeht - außerhalb der für das Unternehmen benötigten Flächen ausreichend (Tausch-)Flächen erworben hat (BVerwGE 66, 224, 232; Kastner, DVBl. 1987, 73, 76; Quadflieg, FlurbG § 87, Nr. 1.5). Insoweit ist zu unterscheiden zwischen dem Begriff des Landverlustes im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG und dem Begriff der nach § 88 Nr. 4 FlurbG von den Teilnehmern gegebenenfalls aufzubringenden Flächen (Landabzug). Der Landverlust entsteht durch die Inanspruchnahme der Grundstücke, die im Bereich des geplanten Unternehmens liegen und für dessen Verwirklichung benötigt werden, deswegen aus der Umlegungsmasse ausgesondert werden müssen und dem Unternehmensträger zu Eigentum zugeteilt werden. Mit der Bejahung eines solchen Landverlustes ist indessen noch nicht darüber entschieden, ob bei den Eigentümern, die nach § 88 Nr. 4 FlurbG zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Flächen verpflichtet sind, auch ein Landabzug notwendig wird. Es kann durchaus sein, dass die Teilnehmer durch die Neuverteilung im Verfahrensgebiet auch flächenmäßig im Ergebnis nichts verlieren (vgl. zur Unterscheidung zwischen Landverlust und Landabzug BVerwGE 71, 108, 118; VGH Bad.-Württ, U. v. 6. Mai 1991 - 7 S 766/90 -, RdL 1991, 324 ff.). Abzustellen ist deshalb darauf, ob die Folgen dieses Landverlustes durch eine nachteilsausgleichende einlageorientierte Umverteilung auf die Gesamtheit der Flurbereinigungsteilnehmer gemildert und damit erträglicher gestaltet werden können (BVerwG a.a.O). Eine solche solidarische Folgenminderung (BVerfGE 74, 264, 280) ist hier durch ein Flurbereinigungsverfahren an Stelle einer Enteignung nur der unmittelbar betroffenen Grundeigentümer möglich. Das Verfahren kann - was angesichts der Größe des Unternehmens letztlich auf der Hand liegt - dazu beitragen, die Vernichtung bäuerlicher Existenzen, die bislang in dem als Totalreservat auszuweisenden Gebiet gewirtschaftet haben, zu verhindern und die Nachteile insb. für die betroffenen (Privat-) Eigentümer im Nationalpark durch eine sinnvolle Neuordnung der Eigentumsverhältnisse zu mildern.

Das Verfahren ist ferner geeignet, Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden. Mit der Ausweisung eines Gebietes von über 5.000 ha, in dem - von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - jegliche infrastrukturelle und wirtschaftliche Entwicklung ausgeschlossen ist und das nach dem Nationalparkgesetz abgesehen von naturschutzfachlichen Maßnahmen sich selbst überlassen bleiben soll, sind erhebliche Beeinträchtigungen der Landeskultur insbesondere für die angrenzenden Gebiete verbunden, die in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren durch Maßnahmen der Landschaftspflege und agrarstruktureller Verbesserungen, insbesondere der Planung und Realisierung von öffentlichen und gemeinschaftlichen Infrastrukturmaßnahmen im Verfahrensgebiet, vermieden oder zumindest teilweise aufgefangen werden können.

Soweit der Beklagte als weiteren Zweck des Verfahrens eine Neuordnung der zersplitterten Grundstücksverhältnisse angeführt hat, die schon für sich genommen wegen der damit verbundenen landeskulturellen Nachteile eine Flurbereinigung rechtfertigen würden, begegnet dies keinen Bedenken. Die Flurbereinigungsbehörde ist nicht gehindert, im Zuge eines in erster Linie der Landbeschaffung für ein Unternehmen dienenden Verfahrens (auch) Verfahrenszwecke im Sinne der §§ 1, 37 FlurbG zu verfolgen. Die Unternehmensflurbereinigung dient zwar zuvorderst der Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden (fremdnützigen) Vorhabens; dies schließt es aber nicht aus, zugleich (nachrangig) auch privatnützige Zwecke zu verfolgen, die nicht nur in der solidarischen Folgenminderung, also in der Verteilung des unternehmensbedingten Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern liegen können, sondern auch in einer Neuordnung der Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort, wo dies allein aus Gründen der Folgenbewältigung der Unternehmensflurbereinigung nicht unbedingt geboten wäre (BVerwGE 80, 340, 432; s. auch Beschluss vom 19. Mai 1989 - 5 B 15/89 -, Buchholz 424.01 §87 Nr. 13 und vom 6. Januar 1987 - 5 B 30/85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9). Dass hier ein Bedarf an der Bereinigung der Grundstücksverhältnisse besteht, ist angesichts der in ganz erheblichem Maße zersplitterten, kleinteiligen Eigentumsverhältnisse, wie sie an Hand der vom Beklagten vorgelegten Karten zu den Eigentumsverhältnissen im Verfahrensgebiet deutlich werden, offensichtlich und wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

Soweit der Beklagte darüber hinaus das Verfahren auch mit Blick auf den Bedarf an einer Bodenneuordnung nach § 64 LwAnpG für einzelne Grundstücke im Verfahrensgebiet der Unternehmensflurbereinigung angeordnet hat, bestehen gegen eine solche Kombination des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens mit einem Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. zur Kombination einer Unternehmensflurbereinigung mit einer Regelflurbereinigung etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1989 -5 B 15/89 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 13; SächsOVG, U. v. 15. Oktober 1999 - 7 S 140/99 -). Im Übrigen ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass der Kläger insoweit von der angefochtenen Entscheidung in seinen Rechten berührt sein könnte. Er wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Verfahrenseinleitung, soweit sie die Unternehmensflurbereinigung betrifft.

e) Die Verfahrensgebietsabgrenzung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der mangels besonderer Regelungen in den §§ 87-89 FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwGE 82, 205, 207; BVerwGE 66, 224, 230), ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Für das vorliegende Verfahren, das nach der Begründung des angegriffenen Anordnungsbeschlusses und des Widerspruchsbescheids in erster Linie dazu dienen soll, die für das Unternehmen benötigten Flächen im Nationalpark bereitzustellen, den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen verursachten Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu mindern, ist die Gebietsabgrenzung deshalb so vorzunehmen, dass sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lassen (vgl. BVerwGE 66, 224, 230 f.; BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9 S. 6). Diese Ermessensrichtlinie (BVerwGE 82, 205, 208) ist vom Beklagten ausweislich der Begründung der angefochtenen Entscheidungen beachtet worden. Er hat das Gebiet erklärtermaßen so begrenzt, dass möglichst in großem Umfang schon erworbene oder noch zu erwerbende Tauschflächen des Unternehmensträgers, aber auch des Klägers, einbezogen werden, um nach Möglichkeit einen Landabzug, zu dem bislang kein Einverständnis der landwirtschaftlichen Berufsvertretung vorliegt, zu vermeiden. Diese Begrenzung ist ersichtlich von der (zutreffenden) Erwägung getragen, dass das mit der Unternehmensflurbereinigung verfolgte Ziel der Verteilung des Landverlustes in einem großen Flurbereinigungsgebiet besser erreicht werden kann als in einem Gebiet kleineren Umfangs (vgl. hierzu BVerwGE 82, 205, 208). Anhaltspunkte dafür, dass sich die obere Flurbereinigungsbehörde diesen Umstand im Fall des Klägers sachwidrig zunutze gemacht oder sonstwie in Bezug auf den Kläger ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte, sind nicht erkennbar und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen konnten als kleinste katastermäßige Einheit nur Flurstücke als Ganzes in das Verfahrensgebiet einbezogen werden. Auf Fragen der Grenzziehung für das Gebiet des Nationalparks innerhalb eines Flurstücks kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an.

f) Soweit nach § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln ist, handelt es sich schon nicht um eine Voraussetzung für die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung, sondern um eine Voraussetzung, die bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans vorliegen muss (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 F 589/99 -; Seehusen/Schwede, a.a.O., § 87 Rdn. 12; Quadflieg, FlurbG, § 87 Nr. 123 ff; offen und mit Hinweisen auf a. A. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 6. Mai 1991 - 7 S 766/90 -, RdL 1991, 324, 326). Das "Ausmaß der Verteilung des Landverlustes" betrifft der Sache nach die Frage, in welchem Umfang die einzelnen Teilnehmer des Verfahrens für den zugunsten des Unternehmens eingetretenen Landverlust in Land abgefunden werden können oder einen Landabzug im Sinne des § 88 Nr. 4 FlurbG hinnehmen müssen. Gerade insoweit, also hinsichtlich der Möglichkeit eines Landabzuges, unterscheidet sich die Unternehmensflurbereinigung in ihren praktischen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe von der Regelflurbereinigung, bei der eine § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vergleichbare Beteiligung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung nicht vorgesehen ist. Dies spricht dafür, das Einvernehmen über das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes als eine Einigung über die Höhe des Landabzugs zu verstehen, die regelmäßig erst erforderlich wird, wenn feststeht, in welchem Umfang Flächen für das Unternehmen tatsächlich im Rahmen der Flurbereinigung zur Verfügung gestellt werden müssen. Bei einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren, das bereits angeordnet werden kann, wenn das unternehmensbezogene Planungsverfahren erst eingeleitet ist (§ 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG), und in dessen Verfahrensverlauf ein weiterer Landerwerb durch den Unternehmensträger möglich ist, kann dies nicht schon der Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens sein.

Unabhängig davon ist hier ein entsprechendes Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, die im Land Brandenburg gemäß § 109 FlurbG i. V. m. der seinerzeit maßgeblichen Bestimmung der Berufsvertretungen nach dem Flurbereinigungsgesetz (Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. September 1994, Amtsbl. S. 1557) der Landesbauernverband ... e. V. ist, bereits vor Einleitung der Unternehmensflurbereinigung in der Weise erzielt worden, dass man sich auf eine Durchführung des Verfahrens ohne Landabzug geeinigt hat. Ausweislich des Protokolls des zweiten Besprechungstermins des Beklagten u. a. mit dem Landesbauernverband ... e.V. ist man zu der "übereinstimmenden Haltung" gelangt, dass das Verfahren ohne die Möglichkeit eines Landabzugs schnellstmöglichst eingeleitet werden soll. Hierin ist eine einheitliche und sich im Ergebnis deckende Auffassung (vgl. zu diesem Erfordernis Quadflieg, a.a.O., Nr. 116) zum Ausmaß der Verteilung des Landverlustes zu sehen, nämlich eine Einigung darüber, dass das Verfahren ohne Landabzug durchgeführt wird. Demgemäß wird in dem Anordnungsbeschluss ausdrücklich festgehalten, dass eine volle Landabfindung der Privateigentümer ohne Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG erfolgen wird (s. S. 8 oben des Bescheids).

3) Liegen somit die Voraussetzungen für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung vor, folgt hieraus zugleich, dass der Beklagte bei der Wahl der richtigen Verfahrensart nicht etwa statt des Verfahrens nach § 87 FlurbG ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG oder ein vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG hätte einleiten können oder - wie der Kläger meint - sogar hätte einleiten müssen. Der Flurbereinigungsbehörde steht kein Wahlrecht zu, in welcher Verfahrensart sie den Zweck der Flurbereinigung erreichen will. Wenn der Zweck vorrangig in der Landaufbringung für ein Unternehmen liegt, ist für die Anwendung der § 86 und § 91 FlurbG kein Raum, wie sich bereits aus § 88 Nr. 10 FlurbG ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1980 - 5 B 25/79 -, RzF § 86 S. 25). Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmensträger an anderer Stelle für die benötigten Grundstücke ausreichend Tauschflächen erworben hat. Eine nur im Interesse der Beteiligten (vgl. § 4 FlurbG), also zu privatnützigen Zwecken zulässige Regelflurbereinigung kann nicht den Zielen eines Unternehmens unterordnet werden. Außerdem ist der Unternehmensträger darauf angewiesen, dass ihm im Flurbereinigungsverfahren ganz bestimmte für das Unternehmen benötigte Flächen zugewiesen werden, worauf er in einem Regelflurbereinigungsverfahren keinen Anspruch hätte (vgl. zum Ganzen BVerwGE 66, 224, 232). Diese Unterschiede hat das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das Verhältnis zwischen vereinfachtem Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG und Unternehmensflurbereinigungsverfahren in der Entscheidung vom 8. September 1988 - 5 C 8/85 - (E 80, 193, 198) noch einmal wie folgt zusammengefasst:

Die vereinfachte Flurbereinigung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 FlurbG dient nicht dem Ziel der Landbeschaffung für die in dieser Vorschrift angeführten Maßnahmen. Wie der erkennende Senat schon in seinem Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - (Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 4 = RdL 1981, 93 <94>) klargestellt hat, setzt ein derartiges vereinfachtes Verfahren voraus, daß die für das Unternehmen benötigten Flächen von dem Unternehmensträger bereitgestellt werden und nicht wie in dem Verfahren nach §§ 87 ff. FlurbG von den Teilnehmern aufzubringen sind (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 26. August 1969 - III F 165/68 - <RdL 1970, 245/ 252>). Dies gilt nicht nur in dem Fall, daß das Verfahren entsprechend der ersten Alternative des § 86 Abs. 1 Satz 1 FlurbG durchgeführt wird, um die durch Anlegung, Änderung oder Beseitigung von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Straßen, Wegen, Gewässern oder durch ähnliche Maßnahmen für die allgemeine Landeskultur entstehenden oder entstandenen Nachteile zu beseitigen. Gleiches ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die vereinfachte Flurbereinigung auf der Grundlage der zweiten Alternative der genannten Bestimmung die Durchführung eines Siedlungsverfahrens, von städtebaulichen Maßnahmen, notwendigen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ermöglichen soll. Auch für diesen Fall spricht § 86 Abs. 1 FlurbG im Gegensatz zu § 87 Abs. 1 und 2 FlurbG nicht von der Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke, von einem dadurch entstehenden Landverlust (vgl. dazu BVerwGE 71, 108 <118>) oder davon, daß aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig ist, die zugunsten des Unternehmens durchgeführt werden soll. In Konsequenz dessen fehlen für Verfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG auch Regelungen über die Landaufbringung, Eigentumszuteilung und Geldentschädigung, wie sie für die Unternehmensflurbereinigung in § 88 Nr. 4 in Verbindung mit den Nrn. 6 und 7 FlurbG getroffen worden sind. All dies läßt erkennen, daß Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG anders als solche nach § 87 FlurbG nicht darauf gerichtet sein können, dem Unternehmensträger zu dem im Unternehmensbereich benötigten Land zu verhelfen. Dieses muß dem Unternehmensträger vielmehr schon zur Verfügung stehen.

Diese Grundsätze gelten auch, soweit es um die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes geht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 11 B 32/98 -, RdL 1999, 322, 323; s. auch - auf den Unterschied zwischen Fremd- und Privatnützigkeit abstellend - OVG Lüneburg, Urteil vom 5. März 1998 - 15 K 2819/96 -, RdL 1999, 320 ff.). Entscheidend ist deshalb hier, dass der Zweck des Verfahrens in erster Linie in der Bereitstellung von Land für den Nationalpark liegt und dieser fremdnützige Zweck nur in einem Verfahren nach § 87 FlurbG erreicht werden kann. Der Beklagte hat deshalb zu Recht das Verfahren nach § 91 FlurbG eingestellt und ein Untemehmensflurbereinigungsverfahren eingeleitet.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass schließlich die Rüge des Klägers nicht durchgreift, wonach das Verfahren nicht im Interesse der Beteiligten liege, weil sie ihre Belange ebenso gut oder sogar besser durch freiwillige Vereinbarungen wie etwa Pflugtauschvereinbarungen regeln könnten. Unabhängig davon, dass ein freiwilliger Landtausch auch im Rahmen des eingeleiteten Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erfolgen kann, kommt es auf das Interesse der Beteiligten im Sinne des § 4 FlurbG bei der Unternehmensflurbereinigung mit ihrem besonderen, vorrangig fremdnützigen Zweck nicht an, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in der vorerwähnten Entscheidung vom 28. Oktober 1982 (a.a.O.) festgestellt hat. Dort heißt es:

Hinsichtlich dieses aufrechterhaltenen Einwandes der Kläger [Anm.: zum fehlenden Interesse der Beteiligten] ist darauf hinzuweisen, daß für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung das Interesse der Beteiligten im Sinne des § 4 FlurbG nicht erforderlich ist. Das Interesse der Beteiligten in § 4 FlurbG wird nur für die Anordnung einer Regel-Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG gefordert; das Interesse der Beteiligten für eine Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebietes im Sinne des § 1 FlurbG, sondern dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zwecke dient, wird deswegen nicht vorausgesetzt, weil die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer, die die benötigten Flächen nach Maßgabe des § 88 Nr. 4 FlurbG aufzubringen haben, liegen dürfte. Wenn in § 88 Nr. 1 FlurbG auf den Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) Bezug genommen wird, so soll damit nur verdeutlicht werden, daß auf den besonderen Zweck des Verfahrens hingewiesen werden muß. Eine Bestätigung hierfür ergibt sich daraus, daß für die Umstellung einer Unternehmensflurbereinigung in eine Regelflurbereinigung das Interesse der Beteiligten für gegeben erachtet sein muß (§ 87 Abs. 3 Satz 2 FlurbG); diese Regelung wäre entbehrlich, wenn das Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung gegeben sein müßte und mit dem Interesse der Beteiligten an einer Regelflurbereinigung identisch wäre.

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den entsprechenden hier vom Kläger erhobenen Einwand.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG. Hinsichtlich der Höhe des Gebührenstreitwertes hat der Senat sich davon leiten lassen, dass einerseits ein konkret bezifferbares wirtschaftliches Interesse des Klägers an einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nicht festzumachen ist, anderseits angesichts der Größe der Unternehmensflurbereinigung und der - wenn auch nur ideellen - Bedeutung, die der Kläger selbst der Sache bemisst, ein deutlich über dem Auffangstreitwert liegender Betrag festzusetzen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der 10fache Auffangstreitwert (nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) angemessen und ausreichend. Für die Gebührenpflicht sind die Nr. 2110 und 2115 des Kostenverzeichnisses maßgebend.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind. Soweit der Fall Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung des § 87 FlurbG aufwirft, handelt es sich angesichts der Spezifität der Fallkonstellation nicht um Fragen, die sich in einer Mehrzahl von weiteren Fällen stellen werden und denen jedenfalls deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

Zurück