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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 11.08.2004
Aktenzeichen: 8 D 39/01.G
Rechtsgebiete: FlurbG, EGBGB, LwAnpG, GBO, LPGG-59, LPGG-82, VwGO


Vorschriften:

FlurbG § 12
FlurbG § 12 Abs. 1
FlurbG § 12 Abs. 1 Satz 1
FlurbG § 12 Abs. 1 Satz 2
FlurbG § 13
FlurbG § 14
FlurbG § 27
FlurbG § 28
FlurbG § 29
FlurbG § 30
FlurbG § 31
FlurbG § 32
FlurbG § 33
FlurbG § 44 Abs. 1
FlurbG § 147 Abs. 1
FlurbG § 147 Abs. 4
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 b
EGBGB Art. 233 § 2 b
EGBGB Art. 233 § 2 b
EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 (2. Alt.)
EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 3
LwAnpG § 57
LwAnpG § 60
LwAnpG § 63 Abs. 2
LwAnpG § 64
GBO § 29
LPGG-59 § 8 Abs. 1
LPGG-59 § 10 Abs. 1
LPGG-59 § 10 Abs. 1 lit. d
LPGG-59 § 13
LPGG-59 § 13 Abs. 2
LPGG-82 § 27
VwGO § 154 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 D 39/01.G

Verkündet am 11. August 2004

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren ...

hat der 8. Senat - Flurbereinigungsgericht - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am ... die Richterin am ..., den ehrenamtlichen Richter..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Für bare Auslagen wird ein Pauschsatz in Höhe von 100,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 1.787,48 Euro.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Als Eigentümer des Flurstücks 137 der Flur 1 der Gemarkung ... (Grundbuch von ... Blatt 20029, davor Bestandsblatt 23) wendet der Kläger sich gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Bodenordnungsverfahren ..., soweit diese sein Grundstück betreffen.

Das seinerzeit zuständige Amt für Agrarordnung ... ordnete mit Beschluss vom 16. Mai 1994 für ein ca. 2.679 Hektar großes Gebiet, zu dem u. a. die in der Flur 1 der Gemarkung ... gelegenen Grundstücke gehören, das Bodenordnungsverfahren ... an, um zersplitterten ländlichen Grundbesitz neu zu ordnen und getrenntes Boden- und Gebäudeeigentum zusammenzuführen.

Dem entsprechend beantragte die Agrargenossenschaft ... e.G. unter dem 26. Juni 1995 im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens die Zusammenführung von getrenntem Grund- und Gebäudeeigentum u.a. für einen auf den Flurstücken 137 und 138 der Flur 1 der Gemarkung ... errichteten Weidemelkstand.

Mit Vertrag vom 28. Mai 1996 wurde die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens dem Beklagten übertragen. Dieser erarbeitete in der Folge einen Wertermittlungstarif, dem der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 zustimmte. Nach diesem Wertermittlungstarif sind Hof- und Gebäudeflächen im Außenbereich, bei denen keine Einschränkung durch fremde Nutzungsrechte besteht, in die Schlüsselzahl 1 Klasse 4 (auch bezeichnet als Wertklasse 14) einzustufen und mit 350 Wertzahlen je Ar (Wz/a) zu bewerten. Hof- und Gebäudeflächen im Außenbereich, bei denen getrenntes Boden- und Gebäudeeigentum besteht, werden in die Schlüsselzahl 1 Klasse 6 (Wertklasse 16) eingestuft und mit 160 WZ/a bewertet. Nach entsprechender Bekanntmachung wurden die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung in der Zeit vom 10. Januar 2000 bis 4. Februar 2000 zur Einsichtnahme ausgelegt. Ein Anhörungstermin zur Erläuterung der Ergebnisse der Wertermittlung fand am 26. Januar 2000 statt.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2000 teilte der Beklagte dem Kläger außerdem die sich für dessen Grundstücke ergebenden Ergebnisse der Wertermittlung mit. Die auf dem Flurstück 137 der Flur 1 befindliche, mit 18,40 a angegebene Gebäudefläche wurde danach der Wertklasse 16 zugeordnet und mit der sich daraus ergebenden Wertzahl von insgesamt 2.944 bewertet. Hiergegen wandte der Kläger am 4. Februar 2000 ein, das er selbst und nicht die Agrargenossenschaft Eigentümer des auf dem Flurstück 137 stehenden Gebäudes sei. Unter dem 25. April 2000 legte er eine notariell beurkundete eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 19. April 2000 vor, die angab, dass das Flurstück 137 der Flur 1 von ... bereits zum aus dem Grundbuch ersichtlichen Zeitpunkt des Erwerbs durch ihren Vater mit einem Stallgebäude bebaut gewesen sei. Der Grundbesitz mit Stallgebäude sei vom Vater auf sie und von ihr 1992 auf den Kläger übertragen worden. Die Agrargenossenschaft ... e.G. habe das Stallgebäude zwischenzeitlich zur Tierhaltung und Futterlagerung genutzt und im Rahmen der Nutzung notwendige Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen durchgeführt. Grundbesitz und Gebäude seien zu keiner Zeit in die damalige LPG eingebracht worden, das Gebäude sei nicht von der LPG errichtet oder ihr übereignet worden. Eine Baugenehmigung könne nicht beigebracht werden, da der Voreigentümer des Grundstücks das Gebäude errichtet habe und ihr Vater Grundstück und Gebäude gekauft habe.

Die Agrargenossenschaft, die der Beklagte unter dem 19. Januar 2000 aufgefordert hatte, ihr Eigentum an dem auf den Flurstücken 137 und 138 der Flur 1 der Gemarkung ... errichteten Weidemelkstand nachzuweisen, legte eine notariell beurkundete eidesstattliche Erklärung vom 14. April 2000 vor, ausweislich derer der Landwirt..., der Stellmacher ..., der Maurer ... und der Tischler ..., sämtlich wohnhaft in ..., an Eides statt versicherten, dass der ehemalige Weidemelkstand von der (ehemaligen) LPG "..." ... auf unbebautem Grund und Boden gegründet und neu errichtet worden sei. Die Agrargenossenschaft legte außerdem eine Grundmittel-Karte für den Weidemelkstand ... vor, die dessen "Aktivierung" am 31. Oktober 1972 ausweist. Die LPG Typ III "..." ... war mit Beschluss vom 13. Mai 1991 in die Agrargenossenschaft e.G. ... umgewandelt worden.

Zur Klärung, ob das Flurstück 137 vor Inbetriebnahme des Weidemelkstandes durch die LPG bereits bebaut war, bat der Beklagte das Bundesarchiv um Übersendung von Luftbildern aus den Jahren 1965 bis 1974 für die das Flurstück umfassende Fläche der Gemeinde .... Unter Hinweis darauf, dass auf dem daraufhin übersandten Luftbild aus dem Jahre 1966 keine Bebauung erkennbar sei, sah der Beklagte seine frühere Einschätzung, die auf der DDR-typischen Bauweise des Weidemelkstandes und der zum größeren Teil auf dem Flurstück 138 befindlichen Lage des Gebäudes beruhte, bestätigt und ging in der weiteren Bearbeitung des Verfahrens davon aus, dass die Agrargenossenschaft ... Eigentümerin des Gebäudes sei. Bei der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 4. Juli 2000, die in der Folge öffentlich bekannt gemacht wurde, wurde die Einstufung der Gebäudefläche des Flurstücks 137 in die Wertklasse 16 unverändert beibehalten.

Am 2. September 2000 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung der Ergebnisse der Wertermittlung und verwies dabei zur Begründung auf den seinerseits durch die vorgelegte eidesstattliche Erklärung seiner Mutter geführten Nachweis dafür, dass das Gebäude zum Flurstück 137 gehöre. Die im Widerspruchsverfahren beteiligte Agrargenossenschaft verwies demgegenüber auf ihre gegenüber dem Polizeipräsidium ... abgegebene Stellungnahme und die dort vorgelegten weiteren, insbesondere die Errichtung des Weidemelkstands ... betreffenden Unterlagen der LPG "..." ... aus dem Jahr 1971. Die früheren Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 138, die der Agrargenossenschaft ... 1997 bereits eine - die auf diesem Flurstück befindliche Funktionalfläche des Weidemelkstandes umfassende - Teilfläche ihres Grundstücks im Austausch gegen eine andere Fläche überlassen hatten, teilten unter dem 15. April 2001 in einer Stellungnahme zum Sachverhalt mit, dass sich nach ihrem Kenntnisstand weder auf dem Flurstück 138 noch auf dem Nachbargrundstück 137 (zuvor) jemals ein Gebäude befunden habe. Die Nutzung der Flächen habe aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft und zum Teil Ödland bestanden. Erst beim Zusammenschluss der LPG Typ I ... und der LPG Typ III ... sei der Weidemelkstand errichtet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 wies die Spruchstelle für Flurbereinigung den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsführer habe jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Aufnahme des bebauten Teils seines Flurstücks in eine andere Wertklasse, denn durch die Wertermittlung habe der Beklagte nur festgelegt, welchen Wert der bebaute Teil des Flurstücks 137 habe, falls die Halle im Eigentum der Agrargenossenschaft stehe. Ob dies der Fall sei, werde erst künftig durch den Bodenordnungsplan festgestellt. Soweit Eigentumsverhältnisse den Wert der Flächen beeinflussen könnten, habe die Wertermittlung nur vorläufigen Charakter, denn die Eigentumsverhältnisse würden erst durch den Bodenordnungsplan verbindlich geregelt. Stelle sich heraus, dass die Wertermittlung insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, sei sie im Rahmen des Bodenordnungsplans zu ändern. Die Bedeutung der angefochtenen Wertermittlung bestehe allein darin, dass der Kläger, falls er die bebaute Fläche gerade wegen des getrennten Gebäudeeigentums an die Agrargenossenschaft abgeben müsse, für die bebaute Teilfläche mit 160 WZ/a abgefunden werden müsse. Dass für Flächen, die mit selbstständigem Gebäudeeigentum bebaut seien, ein Wert von 160 WZ/a festgesetzt worden sei, habe der Kläger nicht bemängelt und insoweit seien auch keine Fehler ersichtlich.

Gegen den ihm am 7. Juni 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 6. Juli 2001 Klage erhoben.

Er meint, dass er durch das Vorliegen der Wertermittlung einen Nachteil erleide, weil die Eigentumsverhältnisse am Gebäude Grundlagen der Wertermittlung seien und es deshalb zu befürchten stehe, dass bei Unanfechtbarkeit der Ergebnisse der Wertermittlung die dieser zu Grunde liegenden behördlichen Feststellungen den nachfolgenden Verfahrensabschnitten im Rahmen der Flurbereinigung als rechtswirksam zugrunde gelegt würden.

Er rügt, dass der Termin zur Verhandlung seines Widerspruchs am 29. Mai 2001 trotz Mitteilung seiner Verhinderung stattgefunden habe, und führt im Übrigen weiter aus, dass kein getrenntes Gebäudeeigentum der Agrargenossenschaft an dem auf dem Flurstück aufstehenden, ehemaligen Weidemelkstand vorliege. Die Agrargenossenschaft habe die gemäß Art. 231 EGBGB § 5 Abs. 1 Satz 1 das Sondereigentum an dem Weidemelkstand begründenden Umstände, für die sie die Beweislast trage, nicht nachgewiesen. Ein für das entsprechende Gebäude anzulegendes Grundbuchblatt habe die Agrargenossenschaft nicht vorgelegt und die notarielle Beurkundung der eidesstattlichen Versicherungen des Landwirts ... sowie der ehemaligen LPG-Mitglieder ....... und ... genüge insoweit nicht. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz könne die Flurbereinigungsbehörde das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken für das Verfahren (nur) als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht berufe, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft mache oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlege, dass er das Grundstück wie ein Eigentümer besitze oder das Recht ausübe.

Tatsächlich sei das Flurstück 137 zum Zeitpunkt der Auflassung an den Großvater des Klägers, am 26. November 1954, und dessen Eintragung in das Grundbuch am 25. Januar 1957 mit einer Scheune bebaut gewesen, die auf einem ca. 0,50 m hohen Fundamentsockel errichtet gewesen und zunächst für die Schaf- und später für die Schweinehaltung genutzt worden sei. Zudem sei in dem Wirtschaftsblatt Nr. 18 des Gemeindebezirks ... - ausweislich dessen das Flurstück 137 ebenso wie andere Flurstücke des Großvaters des Klägers in die LPG "..." eingebracht waren - eine 6 a große Fläche des Flurstücks 137 in der Spalte S (sonstige Flächen) eingetragen gewesen. In dieser Spalte seien bebaute Flächen erfasst worden, da für diese auf dem Wirtschaftsblatt sonst keine Eintragungsmöglichkeit bestanden habe.

Vorsorglich werde weiter darauf hingewiesen, dass, sofern die LPG Typ III "..." auf den Flurstücken 137/138 einen Weidemelkstand errichtet habe, dies auf dem Flurstück 137 aufbauend auf dem ca. 50 cm hohen Fundamentsockel geschehen sei. Dies erkläre, weshalb die Agrargenossenschaft keine Baugenehmigung vorlegen könne, da eine solche entbehrlich gewesen sei, wenn auf altem Bestand aufgebaut und die Nutzung nicht verändert worden sei. Unabhängig davon, dass die Agrargenossenschaft für die ein Sondereigentum begründenden Umstände beweisfällig geblieben sei, habe Gebäudeeigentum kraft Gesetzes hier auch nicht mit der Errichtung des Gebäudes entstehen können, da Um- und Ausbauten selbst von beträchtlichem Ausmaß - und damit auch der Aufbau eines Gebäudes auf vorhandenem Fundament - der Errichtung nicht gleichstünden.

Die vom Beklagten angeführten Luftbildaufnahmen könnten schon deshalb keinen Beweis für das Sondereigentum der Agrargenossenschaft an dem ehemaligen Weidemelkstand erbringen, weil auf den Luftbildaufnahmen von 1966 und 1991 bezüglich der Flurstücke 137 und 138 keine Unterschiede zu entdecken seien. Das auf den Aufnahmen eingekreiste Gebiet befinde sich auf dem Flurstück 164 und nicht auf den Flurstücken 137 und 138. Aufschluss darüber, ob zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bzw. des Abschlusses des Kaufvertrages durch den Großvater des Klägers in den Jahren 1954 bis 1957 Bebauung vorhanden gewesen sei, könnten im Übrigen nur Luftbilder aus diesem Zeitraum geben.

Der Kläger beantragt,

die Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung im Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Juni 2001 hinsichtlich der - nach dem Einlagennachweis - zum Flurstück 137 gehörenden Gebäudefläche zu ändern und diese Fläche in die Wertklasse 14 (Schlüsselzahl 1, Klasse 4) einzustufen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung in der Fassung des Widerspruchsbescheides für rechtmäßig und nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Indem er den bebauten Teil des Flurstücks 137 als eine mit einem Nutzungsrecht belastete Fläche bewertet habe, habe er weder eine Aussage über die Eigentumsverhältnisse an dem Weidemelkstand getroffen noch den Wert des Flurstücks 137 endgültig festgelegt, soweit dieser von den Eigentumsverhältnissen am Melkstand abhänge. Es sei lediglich geregelt worden, welchen Wert das Flurstück habe, falls zukünftig verbindlich festgestellt werde, dass der Weidemelkstand im Eigentum der Agrargenossenschaft stehe. Falls sich im weiteren Verlauf des Bodenordnungsverfahrens herausstelle, dass der Kläger Eigentümer des Melkstandes sei, werde die darunter liegende Teilfläche nachträglich in die Schlüsselzahl 1 Klasse 4 eingestuft.

Zum weiteren Vorbringen des Klägers führt der Beklagte insbesondere aus, dass dessen Ausführungen zu Beweislastfragen ins Leere gingen, weil die Flurneuordnungsbehörde in einem Bodenordnungsverfahren als behördlich geleitetem Verfahren die Eigentumsverhältnisse der Verfahrensbeteiligten von Amts wegen ermittele. Bei Gebäuden, für die kein Gebäudegrundbuchblatt angelegt sei, verfahre sie entsprechend der "Vorläufigen Empfehlung zur Anlegung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2 b EGBGB" des Bundesministeriums der Justiz vom 13. August 1993. Nach deren Nr. 4.3.2 werde das Gebäudeeigentum, sofern andere Unterlagen nicht vorhanden seien, anhand von eidesstattlichen Versicherungen festgestellt. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen.

Auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 EPG-Gesetz 1959 sei selbstständiges Eigentum an Gebäuden entstanden, die von einer Genossenschaft auf Grund ihres Nutzungsrechts auf eingebrachtem Boden errichtet worden seien. Für den vorliegenden Fall könne offen bleiben, ob ein Gebäude auch dann in diesem Sinne "errichtet" worden sei, wenn alte Bausubstanz verwendet worden sei, denn aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Weidemelkstand nicht auf alter Bausubstanz basiere. Entgegen der Auffassung des Klägers weise das eingekreiste Gebiet auf der Luftbildaufnahme das Flurstück 137 und nicht das Flurstück 164 aus und auch aus der aus dem Jahr 1966 stammenden Luftbildaufnahme ergebe sich eindeutig, dass das Flurstück 137 damals weder mit einer Scheune noch mit Resten einer solchen bebaut gewesen sei. Das Luftbild sei so präzise, dass ein 50 cm hoher Fundamentsockel, auf dem ein Gebäude hätte errichtet werden können, deutlich erkennbar sein müsste. Die Stelle, auf der auf dem Luftbild von 1991 der Melkstand sichtbar sei, sei im Jahr 1966 frei von jeglicher Bebauung und mit Bäumen bewachsen gewesen. Eine möglicherweise früher existierende, vor 1972 aber vollständig abgerissene Scheune habe auf das Gebäudeeigentum der Agrargenossenschaft am Weidemelkstand keinen Einfluss.

Die Staatsanwaltschaft ..., die vom Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung ... über das Vorliegen zweier einander widersprechender eidesstattlicher Erklärungen informiert und um Überprüfung gebeten worden war, stellte das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren (Az. ...) mit Verfügung vom 31. Mai 2001 ein. Im Abschlussvermerk wurde festgestellt, dass die eidesstattliche Versicherung der Herren ..., ..., ... und ... vom 14. April 2000 offensichtlich richtig und durch die eingeholten Zeugenaussagen bestätigt worden sei. Bezüglich der eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Klägers sei ein Tatnachweis, dass diese eidesstattliche Versicherung falsch sei, nicht zu führen, denn weder den Aussagen der befragten Zeugen noch der vorliegenden Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1966 sei zu entnehmen, dass das Grundstück im Jahr 1954 unbebaut gewesen sei. Denkbar sei insbesondere, dass eine im Jahr 1954 vorhandene Bebauung in einem späteren Zeitraum wieder abgerissen und im Folgenden im Jahre 1971 ein neues Gebäude auf dem Grundstück errichtet worden sei.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (zwei Bände) und Originalluftbilder aus den Jahren 1991, 1953 (Beiakte 3) und 1966 sowie die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... (Az. ...). in der sich u.a. die Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1966 befindet (Bl. 17), verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zwar zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

1. Mit dem zu Protokoll der mündlichen Verhandlung konkretisierten, auf die Einstufung der auf dem Flurstück 137 der Flur 1 der Gemarkung ... befindlichen Gebäudefläche in die Schlüsselzahl 1 Klasse 4 des Wertermittlungstarifs gerichteten Antrag ist die Klage zulässig. Denn weder erscheint es von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger einen Anspruch auf Einstufung dieser Fläche in die Wertklasse 14 bereits im Rahmen der Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung haben könnte, noch fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die klageweise Geltendmachung eines solchen Anspruchs. Dass eine rechtsverbindliche Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Gebäude nach dem Widerspruchsbescheid dem Bodenordnungsplan vorbehalten bleiben soll, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung und Berücksichtigung der nach Auffassung des Klägers zutreffenden Eigentumsverhältnisse bereits im Wertermittlungsverfahren nicht entfallen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die mit der Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Juni 2001 erfolgte Einstufung der auf dem Flurstück 137 der Flur 1 der Gemarkung ... befindlichen Gebäudefläche in die Schlüsselzahl 1 Klasse 6 des Wertermittlungstarifs ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 60 Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG - i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - und § 113 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Auch die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden.

a. Sowohl die Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung vom 4. Juli 2000 als auch der Widerspruchbescheid vom 5. Juni 2001 sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere die vom Kläger beanstandete Durchführung der Verhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung in seiner Abwesenheit vermag keinen Verfahrensfehler zu begründen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Durchführung des Termins in Kenntnis der Verhinderung des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger bereits vor der Spruchstellenverhandlung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden war, und dass er vor allem mit dem am Morgen des Sitzungstages von der Spruchstellenvorsitzenden vorgefundenen Fax auch nicht etwa eine Vertagung beantragt, sondern lediglich seine Nichtteilnahme an der Sitzung mitgeteilt hatte.

b. Die mit der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vorgenommene Einstufung der nach dem Einlagennachweis auf dem Flurstück 137 der Flur 1 der Gemarkung ... befindlichen 18,40 a Gebäudefläche in die Wertklasse 16 des für das Bodenordnungsverfahren ... erstellten Wertermittlungstarifs ist nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst für den der Einstufung zugrunde liegenden Wertermittlungstarif. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse in einem Bodenordnungsverfahren die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Wertermittlung folgt hieraus gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG, dass die Werte der Grundstücke nach §§ 27 bis 33 FlurbG zu ermitteln sind (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 25. Januar 2001 - 8 D 12/98.G -, VIZ 2002, 52 ff., und vom 21. März 2002 - 8 D 21/99.G -; OVG Greifswald, Urteil vom 4. Juli 1996 - 9 K 5/94 -, RdL 1997, 298, 300; sowie grundlegend zur Wertermittlung in Zusammenführungsfällen BVerwG, Urteil vom 24. März 2003 - BVerwGE 118, 91, 93 ff.). Da die Flurbereinigung - ebenso wie die Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (vgl. § 58 Abs. 1 LwAnpG) - grundsätzlich nicht auf eine Entziehung von Grundbesitz gegen finanzielle Entschädigung, sondern vielmehr auf eine Neuordnung von Grundeigentum durch Flächentausch gerichtet ist, sieht § 27 FlurbG vor, dass die Ermittlung des Wertes der (alten) Grundstücke in der Weise zu erfolgen hat, dass "der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke" des Gebietes zu bestimmen ist. Dies geschieht durch das Aufstellen und Verwenden eines geeigneten Wertermittlungsrahmens als eines Ordnungssystems, das es ermöglicht, die im Verfahrensgebiet vorgefundenen Böden mit annähernd gleicher Nutzungsmöglichkeit in entsprechende Klassen einzugliedern. Einwände gegen den hier vom Beklagten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Verfahrensgebietes erstellten und vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gebilligten Wertermittlungsrahmen hat der Kläger nicht erhoben und solche sind auch sonst nicht zu erkennen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist aber auch die Einstufung der als Gebäudefläche ausgewiesenen, mit insgesamt 18,40 a angegebenen Teilfläche des Flurstücks 137 der Flur 1 der Gemarkung ... in die Wertklasse 16 (bzw. Schlüsselzahl 1 Klasse 6), unter der durch getrenntes Gebäudeeigentum belastete Hof- und Gebäudeflächen im Außenbereich erfasst werden, nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte - und demzufolge auch das Flurbereinigungsgericht in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren - ist zur eigenständigen Prüfung und ggf. Feststellung des Vorliegens selbständigen Gebäudeeigentums berechtigt und auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums der Agrargenossenschaft... e.G. als Rechtsnachfolgerin der LPG "..." Typ III ... am Weidemelkstand ... sind hier zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.

In Verfahren, in denen es um die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum gem. § 64 LwAnpG geht, ist die Flurneuordnungsbehörde zur eigenständigen Prüfung der insoweit maßgeblichen sachenrechtlichen Voraussetzungen berufen (BVerwG, Urteil vom 2. September 1998 - 11 C 4.97 -, BVerwGE 107, 177, 184 f., OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4. November 1996 - 9 K 3/94 -, zit. nach Juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Oktober 2002 - F 7 D 13/01, RdL 2003, 50 ff; vgl. auch Entscheidungen des Senats vom 13. April 2000 - 8 D 12/99.G - und - 8 D 44/99.G -), sofern dies erforderlich ist.

Zwar wird das Eigentum auch in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes grundsätzlich durch die Eintragung im Grundbuch nachgewiesen. Denn gemäß § 57 LwAnpG hat die Flurbereinigungsbehörde die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. Diese Vorschrift, die § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG entspricht, beruht auf der Erwägung, dass Eigentumsrechte an Grund und Boden, aber auch an Gebäuden sich in der Regel aus dem Grundbuch ergeben. Gerade im Gebiet der neuen Bundesländer und für den Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist aber ferner zu berücksichtigen, dass Eigentumsrechte von Gesetzes wegen auch außerhalb des Grundbuches entstehen konnten und weiterhin bestehen. Für diesen Fall gelten daher die §§ 12 bis 14 FlurbG (nur) sinngemäß. Die Kenntnis solcher Rechte hat sich die Flurneuordnungsbehörde in den - nach der Abschnittsüberschrift ausdrücklich der "Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse" dienenden - Verfahren des 8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes von Amts wegen zu verschaffen.

In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, in denen kein Gebäudegrundbuchblatt angelegt worden ist, kann deshalb nicht verlangt werden, dass für das Gebäude zuerst ein Grundbuchblatt angelegt oder eine Entscheidung durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion gem. Art. 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - getroffen worden ist. Die Feststellung von auseinanderfallendem Eigentum an Grund und Boden einerseits und aufstehenden Anlagen andererseits hängt auch nicht davon ab, dass "derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, dass er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt" (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Soweit in diesen Verfahren eine eigenständige Prüfung der sachenrechtlichen Voraussetzung für das Vorhandensein selbständigen Gebäudeeigentums erforderlich ist, darf diese Prüfung sich nicht auf die Prüfung der engen, weitgehend § 29 der Grundbuchordnung entsprechenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG beschränken, sondern muss sich aufgrund der Besonderheiten ihres Gegenstandes vielmehr an den Maßgaben des für diese besonderen Fallkonstellationen ein Amtsermittlungsverfahren eröffnenden Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB orientieren.

Davon ausgehend ist hier festzustellen, dass der Agrargenossenschaft ... e.G. als Rechtsnachfolgerin der LPG Typ III "..." ... selbständiges Gebäudeeigentum an dem Weidemelkstand zusteht. Denn das Vorliegen der für die Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums gem. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (GBl. DDR I S. 577, i.F. LPGG-59) maßgeblichen Voraussetzungen unterliegt angesichts der festgestellten Tatsachen keinen ernstlichen Zweifeln und Gebäude, die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften entsprechend den damals geltenden Rechtsvorschriften errichtet haben, sind gem. Art. 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 b, § 2 b Abs. 2 Satz 1 (2. Alt.) EGBGB unabhängig vom Eigentum am Grundstück Eigentum des Nutzers. Diese Regelung gilt gleichermaßen für nach § 13 LPGG-59 wie nach § 27 LPGG-82 entstandenes Gebäudeeigentum (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1999 - 3 C 21/98 -, RdL 1999, 316).

Der Senat hat anhand der Luftbildaufnahme von 1991, einer vom Beklagten vorgelegten Folie mit einer Kopie des das maßgebliche Gebiet umfassenden Flurkartenauszugs in dem der Aufnahme entsprechenden Maßstab sowie eigenen Kontrollmessungen anhand der Luftbildaufnahme und des Flurkartenauszugs feststellen können, dass der Weidemelkstand sich jedenfalls überwiegend auf dem Flurstück 138 der Flur 1 befindet. Auf eine exakte Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses kommt es für die Beurteilung der Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums an dem Weidemelkstand nicht an. Unzutreffend ist im Übrigen die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, das auf einigen der vorgelegten Luftbildaufnahmen markierte Gebiet befinde sich auf dem Flurstück 164.

Dass es sich bei dem Flurstück 137 der Flur 1 der Gemarkung ... um eine vom Großvater des Klägers in die LPG eingebrachte Fläche handelte, an der dieser gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 LPGG-59 ein umfassendes, gem. § 10 Abs. 1 lit. d LPGG-59 die Errichtung von Neubauten umfassendes Nutzungsrecht zustand, wird vom Kläger ungeachtet der gegenteiligen Angabe in der eidesstattlichen Erklärung seiner Mutter vom 19. April 2000 inzwischen nicht mehr bestritten. Im Schreiben des - seinerzeit die Mutter des Klägers vertretenden - Prozessbevollmächtigten an die Staatsanwaltschaft ... vom 23. März 2001 stellt dieser vielmehr ausdrücklich klar, dass der Großvater des Klägers das Flurstück 137 in die LPG Typ III "..." eingebracht habe (Bl. 93 der Ermittlungsakte). Das diesem Schreiben in Kopie beigefügte Wirtschaftsblatt Nr. 18 weist den "Betriebsinhaber" als Mitglied der LPG "..." Typ III aus.

An der Errichtung des Weidemelkstandes durch die LPG Typ III "..." ... besteht entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls kein Zweifel.

Die Errichtung durch die LPG "..." wird dabei keineswegs nur durch die von der Agrargenossenschaft als Rechtsnachfolgerin der damaligen LPG vorgelegte eidesstattliche Erklärung der Herren ..., ..., ... und ... vom 14. April 2000 bestätigt, wonach u.a. der auf den Flurstücken 137 und 138 befindliche ehemalige Weidemelkstand "auf unbebautem Grund und Boden gegründet und neu errichtet" wurde. Für die Errichtung des Melkstandes durch die LPG sprechen auch und vor allem die von deren Rechtsnachfolgerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen. So wird der Weidemelkstand ... im Protokoll der Vorstandssitzung der LPG "..." vom 20. Januar 1971 als eine für 1971 geplante Investition aufgeführt, und verschiedene Schreiben von der bzw. an die LPG "..." aus den Monaten Februar und März 1971 betreffen die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung eines Energieanschlusses für "unsere in ... neu zu errichtende Weidezentrale mit Melkstand" (Schreiben vom 15. März 1971). Eine handgezeichnete Skizze mit Maßangaben enthält eine Auflistung von für den Melkstand benötigten und - teilweise mit den vorgelegten Schreiben angeforderten - Materialien. Schließlich hat die Agrargenossenschaft eine Grundmittelkarte vorgelegt, in der der Weidemelkstand ... seit dem 31. Oktober 1972 als Zugang und neuer Bestand geführt wird. Da die Grundmittelkarte als Grundmittelverzeichnis gemäß II Nr. 17 des Musterstatuts für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III vom 30. April 1959 (GBl. I S. 352) der Dokumentation des - Gebäude umfassenden - Inventars der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften diente, stützt auch diese Karte die Errichtung des Weidemelkstandes durch die LPG "..." in den Jahren 1971/1972.

Hinzu kommen schließlich die aus der beigezogenen Akte ersichtlichen Ergebnisse des von der Staatsanwaltschaft ... geführten Ermittlungsverfahren. Obwohl einzelne der im Ermittlungsverfahren Befragten keine und die Übrigen nur mehr oder weniger genaue Angaben machen konnten, ist den Erklärungen der ehemaligen LPG-Mitglieder ..., ..., ... und ... (Bl. 53, 54 f., 66, 70 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft) insgesamt doch zu entnehmen, dass die Flurstücke 137/138 ursprünglich wohl zur LPG Typ I "..." ... gehörten und dass im Zusammenhang mit der Eingliederung dieser LPG in die LPG Typ III "..." - die ausweislich des bei den Akten befindlichen Auszugs aus dem LPG-Register mit Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 15. Dezember 1970 und 11. Januar 1971 erfolgte - auf zuvor unbebautem Gelände die Errichtung des Weidemelkstandes durch die LPG "..." erfolgt sei. Am Aufbau des manuell mit Steinen aus Kalksandstein errichteten Weidemelkstandes seien u.a. die Herren ... und ... - zwei der Unterzeichner der von der Agrargenossenschaft vorgelegten eidesstattlichen Erklärung - beteiligt gewesen. Auch die Eigentümer des Flurstücks 138 haben im Widerspruchsverfahren (Bl. 298 Beiakte 2) schriftlich erklärt, dass sich nach ihrem Kenntnisstand weder auf dem Flurstück 138 noch auf dem Flurstück 137 zuvor jemals ein Gebäude befunden habe. Der Weidemelkstand sei "durch den Zusammenschluss der LPG Typ I ... und der LPG Typ III ..." errichtet worden.

Nach Auffassung des sachkundig besetzten Senats ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Überbauung der Grundstücksgrenzen, die Anordnung auf den betroffenen Flurstücken, die Größe und die aus den bei der Akte befindlichen Fotos ersichtliche Bauweise des Gebäudes für von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft im Außenbereich errichtete Wirtschaftsgebäude typisch waren, während eine von dem allein wirtschaftenden Inhaber eines kleineren landwirtschaftlichen Betriebes (nach dem vorgelegten Wirtschaftsblatt gehörte der Betrieb des Großvaters des Klägers zu der "Größengruppe 5 bis 10 ha") bereits vor 1954 errichtete Scheune nach Art und Größe des Gebäudes sowie seiner Lage auf den Flurstücken 137 und 138 so nicht erbaut worden wäre.

Soweit der Kläger demgegenüber unter Hinweis auf die vorgelegte eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 19. April 2000 die Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums der LPG bestreitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Erklärung der Mutter des Klägers, dass das Flurstück 137 der Flur 1 von ... schon zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Großvater des Klägers mit einem Stallgebäude bebaut gewesen sei, welches "zwischenzeitlich" von der Agrargenossenschaft zur Tierhaltung und Futterlagerung genutzt und im Rahmen der Nutzung auch instandgehalten und repariert worden sei, dass der Grundbesitz aber zu keiner Zeit in die damalige LPG eingebracht worden sei, dass kein Nutzungsvertrag vorhanden und "das Gebäude" auch nicht von der ehemaligen LPG errichtet oder ihr übereignet worden sei, muss diese Erklärung nach den bereits dargelegten Erkenntnissen jedenfalls in den für das hiesige Verfahren relevanten Punkten als widerlegt angesehen werden.

Der weitere "vorsorgliche" Vortrag des Klägers, wonach die LPG ..., wenn sie denn den Weidemelkstand auf den Flurstücken 137/138 errichtet haben sollte, dies "auf dem Flurstück 137 aufbauend auf dem ca. 50 cm hohen Fundamentsockel" geschehen sei, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums der LPG am Weidemelkstand zu begründen.

Denn schon für die Behauptung des Klägers, dass das Flurstück jedenfalls zum Zeitpunkt der im November 1954 erfolgten Auflassung an seinen Großvater und der am 25. Januar 1957 erfolgten Eintragung im Grundbuch mit einer Scheune bebaut gewesen sei, die auf einem ca. 50 cm hohen Fundamentsockel errichtet worden sei, fehlt es an jedem Nachweis. Das mit der Klagebegründung zum Beweis seiner Behauptung angekündigte Luftbild aus den Jahren 1954-1957 hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Das vom Beklagten während des Klageverfahrens vorgelegte Luftbild aus dem Jahr 1953 lässt eine Bebauung des Flurstücks 137 ebenso wenig erkennen wie das zuvor bereits herangezogene Luftbild aus dem Jahr 1966. Angesichts der Qualität der Aufnahmen und der Art des vom Kläger geschilderten Gebäudes - eine für die Schaf- und später für die Schweinehaltung genutzte Scheune mit einem 50 cm hohen Fundamentsockel - ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solches Gebäude etwa wegen seiner geringen Größe auf den Aufnahmen nicht erkennbar sein könnte.

Aus dem im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Wirtschaftsblatt Nr. 18 ergibt sich ebenfalls kein Nachweis für eine im Zeitraum zwischen 1954 und 1966 vorhandene Bebauung des Flurstücks mit einer Scheune. Zwar spricht einiges dafür, dass die in diesem Wirtschaftsblatt für das Flurstück 137 ausgewiesene, 6 a große "sonstige Fläche" eine Gebäudefläche bezeichnete, denn zu den "sonstigen Wirtschaftsflächen" gehörten neben Verkehrs- und Sondernutzungsflächen auch Gebäude- und Gebäudenebenflächen (vgl. hierzu nur die Anlage zu § 13 der Durchführungsbestimmung v. 19. Januar 1979, GBl. I S. 77, zur Grundstücksverkehrsverordnung v. 15. Dezember 1977, GBl. I 1978, S. 73). Allerdings weist dieses - selbst undatierte - Wirtschaftsblatt den Großvater des Klägers als Mitglied der LPG "..." ... aus. Der Kläger hat weder behauptet noch irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sein Großvater bereits in den 50er oder 60er Jahren Mitglied der LPG "..." ... geworden sein könnte. Auch sonst sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass das Wirtschaftsblatt aus diesem Zeitraum stammt. Dass die LPG "..." ..., zu deren "Einzugsgebiet" das in der Gemarkung ... gelegene Flurstück 137 nach Angaben eines der im Ermittlungsverfahren befragten LPG-Mitglieder gehörte, sich erst um die Jahreswende 1970/1971 der LPG "..." ... anschloss, spricht vielmehr umgekehrt dafür, dass das Wirtschaftsblatt nicht vor 1971 angelegt wurde. Im Jahr 1971 wurde aber bereits der von der LPG "..." geplante Weidemelkstand errichtet. Es spricht deshalb Überwiegendes dafür, dass es sich dabei gerade um die Fläche handelte, auf der die LPG den von ihr geplanten Weidemelkstand errichtet hat. Gegen das Vorhandensein eines Gebäudes in der Zeit vor 1957 spricht schließlich auch das Grundbuch-Bestandsblatt Nr. 23, ausweislich dessen die 1957 vorhandene, insgesamt 70,20 a umfassende Fläche des Flurstücks 137 der Flur 1 der Gemarkung ... sich aus 47,20 a der Nutzungsart "A" (Ackerland) und 23,00 a der Nutzungsart "H" (Forsten und Holzungen) zusammensetzte. Eine Gebäudefläche ist für diesen Zeitpunkt nicht ausgewiesen.

Ohne dass es darauf für das Ergebnis noch ankäme, ist daraufhinzuweisen, dass die behauptete Errichtung des Weidemelkstandes auf dem Fundamentsockel eines früher nur auf dem Flurstück 137 vorhandenen, vor 1966 bereits verschwundenen Gebäudes auch nicht als "Um- und Ausbau" des früheren Gebäudes angesehen werden könnte. Da die Errichtung eines Gebäudes im Sinne der LPG-Gesetze auf die Schaffung eines in seiner wesentlichen Substanz neuen Bauwerks abzielte, kann von der Errichtung eines Gebäudes in diesem Sinn zwar dann nicht mehr gesprochen werden, wenn "wesentliche Teile" der alten Bausubstanz erhalten bleiben. Bei der Weiterverwendung alter Bausubstanz ist deshalb maßgeblich, ob die Altsubstanz noch ein Substrat für selbständiges Gebäudeeigentum hätte bilden können (zum Vorstehenden vgl. z.B. Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1999 - 8 D 18/98.G -, ZOV 2000, 124; BVerwG, Urteil vom 9. März 1999 - 3 C 21.98 -, RdL 1999, 316 ff., Laudemann, RdL 2002, 1, 2 m.w.N.). Dass die hier behauptete Verwendung eines allein noch vorhandenen Fundamentsockels ausreichen könnte, um die Erstellung des Weidemelkstandes als bloßen "Um- und Ausbau" eines Gebäudes zu charakterisieren, erscheint danach bereits deshalb fernliegend, weil der heute noch existierende Weidemelkstand zu einem ganz erheblichen Teil auf dem Flurstück 138 errichtet wurde und deshalb selbst ein auf dem Flurstück 137 etwa noch vorhandener Fundamentsockel allenfalls für einen Teil des Melkstandes hätte verwendet werden können (vgl. zur Bedeutung einer Fundamentplatte auch BGH, Urteil vom 9. Juli 1999 - V ZR 148/98 -, ZOV 1999, 363 f.). Davon, dass bei der Errichtung des Weidemelkstandes "wesentliche Teile" einer alten Bausubstanz einbezogen wurden, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

c. Die vom Kläger ausdrücklich, wenn auch ohne nähere Begründung angegriffene Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gem. § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 4 und Abs. 1 FlurbG hat die Spruchstelle für Flurbereinigung für die abweisende Entscheidung im Widerspruchsverfahren einen Pauschsatz zu erheben, dessen Höhe unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Dies ist mit der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001 geschehen. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe des angesetzten Pauschbetrages, dessen Berechnung aus den Akten der Spruchstelle (Bl. 306 der Beiakte 2) ersichtlich ist und vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren weiter erläutert wurde, sind nicht zu erkennen und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 60 LwAnpG, 147 Abs. 1 FlurbG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die Gebührenpflicht und über die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes ergeben sich aus § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Der für die Gebühr maßgebliche Streitwert bestimmt sich in Verfahren, deren Gegenstand - wie hier - eine flurbereinigungsrechtliche Wertfestsetzung ist, nach der Wertdifferenz zwischen den von der Behörde festgelegten Werten und den vom Beteiligten beanspruchten Wertfestsetzungen (BVerwG, Beschluss v. 29. Mai 1991 - 5 B 27.91 - RzF - 7 - zu § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).

Da der Kläger hier die Einstufung der mit 18,40 a angegebenen - und insoweit nicht angegriffenen - Gebäudefläche in die mit 350 WZ/a bewertete Klasse 14 statt der vom Beklagten vorgesehenen, mit 160 WZ/a bewerteten Wertklasse 16 begehrt, ist der Streitwert mit 18,40 a x 190 WZ/a (Differenz) und damit - da nach dem Wertermittlungsrahmen jede Wertzahl vorläufig mit 1,- DM zu kapitalisieren ist - mit 3.496 DM bzw. 1.787,48 Euro zu bewerten. Für die Gebührenpflicht sind die Nr. 2110 und 2115 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes in der hier noch anwendbaren alten Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 der zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Fassung, BGBl. I S. 718) maßgebend.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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