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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: D 97/00.NE
Rechtsgebiete: BauGB, BekanntmV, GO, VwGO, BImSchG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 a
BauGB § 3
BauGB § 3 Abs. 2
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 3 Abs. 3
BauGB § 3 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 3 Abs. 3 Satz 2
BauGB § 3 Abs. 3 Satz 3
BauGB § 7 Abs. 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a)
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b)
BauGB § 9 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 9 Abs. 1 Satz 3
BauGB § 9 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 9 Abs. 3 Satz 2
BauGB § 10
BauGB § 10 Abs. 2
BauGB § 10 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 12 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 13
BauGB § 13 Nr. 2
BauGB § 13 Nr. 3
BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz
BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2
BauGB § 215 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 215 a Abs. 1
BekanntmV § 1 Abs. 1
BekanntmV § 1 Abs. 1 Satz 1
BekanntmV § 1 Abs. 1 Satz 3
BekanntmV § 2 Abs. 2
BekanntmV § 4 Nr. 2
GO § 5 Abs. 3 Satz 1
GO § 28
GO § 28 Abs. 2
GO § 28 Abs. 1 Nr. 1
GO § 28 Abs. 1 Nr. 2
GO § 63 Abs. 1 Buchstabe e)
VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
BImSchG § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 D 97/00.NE

verkündet am 30. April 2003

wegen Gültigkeit eines Vorhaben- und Erschließungsplans

hat der 3. Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003 durch

den Vizepräsidenten des ..., die Richterin am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes "..." der Gemeinde... ist bis zur Behebung der Ausfertigungs-, Bekanntmachungs- und Beteiligungsmängel unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die Satzung zur 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes "..." der Gemeinde ....

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... in ... (Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 23/4), das sich in südlicher Richtung in ca. 60 m Entfernung zum Plangebiet befindet. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans in der Fassung der 1. Änderung und Ergänzung, der eine Fläche von ca. 3,38 ha umfasst, wird im Norden und Nordosten durch landwirtschaftliche Flächen, im Südosten durch landwirtschaftliche Gebäude und deren umgebende Freiflächen, im Südwesten durch eine extensiv genutzte Wiese und im Westen durch die ... Straße begrenzt. Ausweislich der Planzeichnung im Maßstab 1:1000 befindet sich im westlichen, der ... Straße zugewandten Teil des Plangebietes eine Bebauung mit vier Hallen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung der 1. Änderung und Ergänzung sieht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung "Fertigungshallen für Fertigdächer in Holzbauweise", "Zuschnitthallen", "Freilagerflächen sowie überdachte Freiflächen für Bauholz und Holzbauelemente", "Lagerhallen für Bauholz und Holzbauelemente", "Verwaltungs- und Sozialgebäude", "Hallen zur Wartung, Pflege und Reparatur von Baumaschinen" sowie "Freiflächen zur Wartung, Pflege und Reparatur von Baumaschinen" vor. Zugelassen ist eine Grundflächenzahl von 0,8. Ferner ist eine nicht zwingende Höhenbegrenzung der Gebäude von 58,8 m als Höchstgrenze über HN festgesetzt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan setzt eine abweichende Bauweise fest, der zufolge die Gebäude mit seitlichen Grenzabständen (gem. § 6 BbgBO) zu errichten und Gebäudelängen über 50 m zulässig sind. Darüber hinaus sind "Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen" zum Schutz vor oder zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauGB vorgesehen, die ausweislich der Planzeichnung - mit Ausnahme schmaler Streifen an den Rändern - nahezu das gesamte Plangebiet umfassen. Zu den "Maßnahmen innerhalb der Fläche" wird ausgeführt: "Außenbauteile von Gebäuden, die der Wohnbebauung ... zugewandt sind, sind mit einem Bauschalldämmmaß von 40 dB auszubilden. Diese Außenbauteile dürfen keine Gebäudeöffnungen besitzen. Türen sind ausnahmsweise als Notausgänge zulässig." Schließlich sind - insbesondere an den Rändern des Plangebietes - Flächen mit "Bindungen für Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) bzw. "Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB festgesetzt.

In der Begründung zur 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes - Stand 8. September 1999 - wird ausgeführt: Durch die Änderung und Ergänzung solle das Gebiet in Erweiterung des vorhandenen Gewerbestandortes als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die von der ... - der Beigeladenen - als Vorhabenträgerin nach dem Erwerb der stillgelegten Milchviehanlage 1995 angestrebte Umnutzung zum Standort ihres materiell-technischen Dienstes habe sich nicht wie geplant entwickeln können. Aus diesem Grund würden z. T. bereits Teilkapazitäten für die Vorfertigung bestimmter Schalungselemente und Dachelemente genutzt. Da die Herstellung von Dachelementen sich bewährt habe und einen großen Rationalisierungsfaktor für die Bauproduktion darstelle, solle an diesem Standort die Herstellung und der Vertrieb von Dachelementen und Fertigteilbauten im Hochbau entwickelt werden. Hierdurch würden zusätzlich zehn Arbeitsplätze geschaffen. Aus dem Nutzungskonzept werde ersichtlich, dass schädliche Einwirkungen auf schutzbedürftige Bereiche der Gemeinde sowie die Umwelt nicht zu erwarten seien. "Vorbeugend immissionsschutzrechtlichen Konflikten" seien die Festsetzungen im Ergebnis der förmlichen Trägerbeteiligung dahingehend ergänzt worden, dass Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz und zur Vermeidung oder Minderung vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt worden seien. Außenbauteile von Gebäuden, die der Wohnbebauung ... zugewandt seien, seien mit einem Bauschalldämmmaß von 40 dB auszubilden. Diese Außenbauteile dürften keine Gebäudeöffnungen besitzen. Türen seien ausnahmsweise als Notausgänge zulässig. Ferner wird zur "Umweltverträglichkeit" in der Begründung ausgeführt: Bei der Gesamtbetrachtung möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen sei "aus Gründen des Natur- und Bodenschutzes und somit einer geringeren Flächeninanspruchnahme und Vermeidung innerbetrieblichen Verkehrs der erforderliche Abstandsrichtwert - hier ca. 300 m gem. Abstandsleitlinie - zurückgestellt" worden.

Das der Begründung der 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes beigefügte Nutzungskonzept des Vorhabenträgers besteht aus einer zeichnerischen Darstellung des Plangebietes und der benachbarten Grundstücke, auf der drei im westlichen Teil des Plangebietes vorhandene Hallen mit der Nutzung "Büro/Verwaltung Werkstatt", "Montagehalle" bzw. "Lager Rohmaterial" verzeichnet sind. Im östlichen Teil des Plangebietes sind lediglich die Nutzungen "Fertigungshalle Dachelemente", "Zuschnitt" sowie "Lager Fertigmaterial" aufgeführt; die Stellung der baulichen Anlagen oder überbaubare Grundstücksflächen sind dort nicht bestimmt. Ferner sind der Begründung des Vorhaben- und Erschließungsplanes neben einem "Protokoll über Geräuschmessungen" vom 5. März 1999 ein im Auftrag der ... Bauelemente GmbH durch die ... Gesellschaft für Geophysikalisches Messen und Geotechnische Untersuchungen mbH gefertigtes "Gutachten über Gewerbelärmimmission (Lärmprognose)" vom 15. Juni 1999 als Anhang beigefügt. Dem Gutachten liegt ein Lageplan zu Grunde, auf dem die neu zu errichtenden Fertigungs- und Lagerhallen im nördlichen Teil des Betriebsgrundstücks eingetragen sind. Ausweislich des Lärmimmissionsplans für die Umgebung des Betriebsgeländes würden Gesamtpegel von 47,2 dB(A), 51,5 dB(A), 46,1 dB(A) und 52,8 dB(A) auftreten. Da somit die mit 55 dB(A) festgesetzten Immissionsrichtwerte der TA Lärm "tags" für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten würden, seien schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in Gestalt von Geräuschinimissionen auszuschließen.

Unter dem 23. April 1999 wurde zwischen der Antragsgegnerin, vertreten durch den Amtsdirektor des Amtes Mittenwalde sowie den Bürgermeister, und der Beigeladenen "als Verfügungsberechtigte über die Grundstücke, die die Vorhabenrealisierung auf die ... Bauelemente GmbH ... überträgt", eine "1. Änderung und Ergänzung zum Durchführungsvertrag des Vorhaben- und Erschließungsplanes der Gemeinde ... "..." der ... abgeschlossen. Danach verpflichtet sich der Vorhabenträger u.a., "nach Inkrafttreten der Genehmigung der 1. Änderung und Ergänzung des VEP in einem Zeitraum von 5 Jahren die Neubauten zu realisieren", "die in der 1. Ergänzung und Änderung zum VEP am 8.4.1999 als Satzung beschlossenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im festgesetzten Umfang durchzuführen", "die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im südlichen Grenzbereich in Richtung Wohnbebauung ...... spätestens 12 Monate nach Abschluss der Baumaßnahmen in diesem Bereich fertigzustellen" und "die Entsiegelung der Siloanlage bis zum 30.9.1999 zu realisieren". Unter dem 13. September 1999 unterzeichneten die Vertragsparteien eine weitere Fassung der 1. Änderung und Ergänzung zum Durchführungsvertrag des Vorhaben- und Erschließungsplanes der Gemeinde ..., ... der ..., die den Zusatz enthält, dass es sich bei der ... Bauelemente GmbH um "eine 100 %ige Tochter der ... handelte. Nach dieser Fassung des Vertrages "verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Finanzierung und zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet bis spätestens zum 31.12.2003" und "trägt die Planungs- und Erschließungskosten sowie die Kosten der Vertragsrealisierung". Ferner finden sich gegenüber der früheren Fassung zusätzliche "Schlussbestimmungen".

Der angegriffenen Satzung liegt folgendes Verfahren zugrunde:

Die Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplans wurde von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 3. September 1998 beschlossen. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung machten die Antragsteller mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 u.a. geltend, dass "seit Herbst letzten Jahres vermehrt durch erheblich störenden Lärm auch Produktion" in den der ... GmbH als Lagerfläche zur Verfügung gestellten Hallen der ehemaligen LPG festzustellen sei. Die Nutzung und geplante Erweiterung entsprächen nicht dem örtlichen Bedarf. Das Gewerbegebiet befinde sich zu dicht an der Wohnbebauung; es sei "ein lächerlich kleiner (wenige Meter) Grüngürtel ... vorgesehen". In ihrer Sitzung vom 15. Dezember 1998 beschloss die Gemeindevertretung die "Vorabwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger", billigte den Entwurf zur 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes und beschloss die Auslegung, die in der Zeit vom 18. Januar 1999 bis zum 22. Februar 1999 erfolgte.

In ihrer Sitzung vom 8. April 1999 beschloss die Gemeindevertretung "die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und frühzeitigen TÖB-Beteiligung (Träger öffentlicher Belange) sowie der öffentlichen Auslegung der TÖB-Beteiligung" und fasste den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung zum VHP "...".

In der Sitzung vom 8. Juli 1999 hob die Gemeindevertretung den Satzungsbeschluss vom 8. April 1999 wieder auf und beschloss "die erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen" gemäß § 3 Abs. 3 BauGB und "die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange" gemäß § 13 Nr. 3 BauGB. Der Auslegungsbeschluss wurde durch Aushang in der Zeit vom 15. Juli 1999 bis 25. bzw. 27. August 1999 bekannt gemacht. In der Zeit vom 23. Juli 1999 bis einschließlich 20. August 1999 hat der Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Amtsverwaltung Mittenwalde öffentlich ausgelegen. Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange teilte das Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände unter dem 9. August 1999 mit, dass "die Anhebung der Höhenbegrenzung um zwei Meter" nicht nachzuvollziehen sei. Angenommen werden müsse, dass durch die damit mögliche erhöhte Baumasse das Landschaftsbild stärker beeinträchtigt werde als im vorherigen Planentwurf. Daher seien zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen in die grünordnerischen Festsetzungen aufzunehmen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juli 1999 beanstandeten die Antragsteller den Planentwurf, da grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung der Flächen als Gewerbegebiet und die spätere beabsichtigte Nutzung bestünden. Die Planung werde der Pflicht zur Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht gerecht. Aus der Abstandsleitlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 6. Juni 1995 (ABl. 1995 S. 590), die zumindest eine Auslegungsregel für die vorzunehmende Abwägung darstelle, ergebe sich, dass für Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten, die der Abstandsklasse V unterfallen, ein Abstand von mindestens 300 m einzuhalten sei. Dass dieser Abstand erheblich unterschritten werde, sei ein Indiz dafür, dass es für die Antragsteller zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche kommen könne. Es hätte zumindest ein Sachverständigengutachten über die Lärmauswirkungen eingeholt werden müssen. Eine ordnungsgemäße Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Belange sei nach dem vorgelegten Planentwurf nicht zu erwarten. Die beabsichtigte Produktion von Dachelementen und anderen Fertigbauteilen und die Wohnnutzung stünden sich als unverträgliche Nutzungen gegenüber. Es könne auch nicht erwartet werden, dass eine Konfliktbewältigung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden könne. Es seien lediglich Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt worden, ohne darüber zu befinden, ob die für diese Flächen vorgesehenen Maßnahmen überhaupt realisierbar seien. Mit Schreiben vom 19. August 1999 trugen auch die Antragsteller persönlich erneut ihre "Bedenken gegen die Nutzung und Erweiterung der ehemaligen Milchviehanlage durch ... einschließlich ... Bauelemente GmbH" vor. Die jetzt ausliegenden Ergänzungen ließen keine wesentlichen Änderungen erkennen; das Gelände eigne sich nicht für die geplanten Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Produktion/Fertigung von Fertigdächern in Holzbauweise. Seit längerer Zeit gingen von dem Gelände z. T. unerträgliche Lärmbelästigungen aus. Es handele sich um erheblich störendes Gewerbe, das nicht dem örtlichen Bedarf diene. Die Abstandsflächen zu Wohngebäuden seien viel zu gering. Es handele "sich nicht mehr um ein normales Gewerbe, sondern um industrielle Fertigung", die auf dem Gelände "ungesetzlich" sei. Eine Ansiedlung dieser Größe sei in einem Landschaftsschutzgebiet nicht tragbar.

In ihrer Sitzung am 8. September 1999 beschloss die Gemeindevertretung die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange. Ferner beschloss die Gemeindevertretung die 1. Änderung und Ergänzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan "..." als Satzung nach § 10 BauGB. Beide Beschlüsse wurden mit sieben Ja-Stimmen bei Anwesenheit von jeweils sieben von neun Mitgliedern der Gemeindevertretung angenommen. In der als Anlage 1 zu dem Abwägungsbeschluss beigefügten Abwägungsprotokoll wird unter der Überschrift "Sicherung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse für die angrenzende Wohnbebauung" u.a. ausgeführt, dass "anlassgebend für das Planverfahren ... das betrieblich bedingte Erfordernis der seit 1995 am Ort bestehenden Gewerbebetriebe zur baulichen Erweiterung" gewesen sei, "die technologisch bedingt zwangsläufig in unmittelbarem Zusammenhang zur bestehenden Gewerbefläche" habe stehen müssen. Da der nach der Abstandsleitlinie für die beabsichtigte Art der Nutzung empfohlene Abstand zur Wohnbebauung von 300 m nicht realisiert werden könne, sei "zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse insbesondere für die angrenzende Wohnbebauung in Auswertung der Geräuschmessungen und des Lärmschutzgutachtens sowie in enger Abstimmung mit dem Amt für Immissionsschutz ein Gesamtkonzept zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen erarbeitet und verbindlich in die Planfassung übernommen" worden. "Im Ergebnis von Geräuschmessungen" sei belegt worden, "dass der Inimissionsrichtwert der TA Lärm von 55 dB(A) tags und ebenso der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB tags für städtebauliche Planungen der DIN 18005 für das angrenzende allgemeine Wohngebiet bei voller Produktion und Betrieb nicht überschritten" würden. "Vorsorglich" sei "zur Abminderung der durch das Amt für Immissionsschutz theoretischen festgelegten max. Innengeräuschpegel von 100 dB(A) eine Festsetzung zum baulichen Lärmschutz getroffen" worden. Demnach seien "keine Beeinträchtigungen aus Produktion und Betrieb innerhalb von Gebäuden möglich. Produktion außerhalb von Gebäuden" sei "gem. Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Der allgemeine Transportverkehr als Lärmverursacher" liege innerhalb der Richtwerte der TA Lärm und der DIN 18005. Im "Abwägungsvorschlag" wird ausgeführt, dass "zur Sicherung des ortsansässigen Gewerbebetriebes am Ort... den Empfehlungen der Abstandsleitlinie des MUNR nicht gefolgt werden" könne. "Den Forderungen der Abstandsleitlinie" stünden "die umweltschützenden Belange eines sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden entgegen." In die Planung hätten "die Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachweislich anderweitig eingestellt werden" können. "Die erhebliche Unterschreitung des Abstandes" könne "vertreten werden, da in einem schlüssigen Konzept von Festsetzungen möglichen Beeinträchtigungen, die ansonsten durch Abstand kompensiert werden, entgegen gewirkt" werde. "Nach Vorlage des Gutachtens über Gewerbelärmimmission (Lärmprognose)" sei seitens des Amtes für Immissionsschutz bestätigt worden, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände und Bedenken mehr gegen die Planung bestünden.

Im Rahmen der Einzelabwägung zu den Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung wurde ausweislich des Abwägungsprotokolls den (o.g.) Anregungen der Antragsteller nicht gefolgt; zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen zur Abwägung hinsichtlich der "Sicherung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse für die angrenzende Wohnbebauung" wiederholt. Im Rahmen der Einzelabwägung zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde den Bedenken des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände nicht gefolgt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Gebäudehöhen "bei ca. 10-11 m Firsthöhe" liegen würden und durch die "zum Außenbereich hin" erfolgenden "dichten Baum- und Strauchpflanzungen (u.a. 1 Baum je 25 qm) bei (artspezifisch unterschiedlichen) Baumhöhen von 10-30 m ... ein Sichtsschutz" entstehe, "der das Gebäude zum Landschaftsraum hin langfristig" abschirme.

Mit Verfügung vom 10. November 1999 genehmigte das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen gemäß § 10 Abs. 2 BauGB die von der Gemeindevertretung beschlossene 1. Änderung zum Vorhaben- und Erschließungsplan unter der Auflage, dass "auf der Planzeichnung ... die gesetzlichen Grundlagen, die beim Erlass der Satzung angewendet wurden, zu nennen" seien. Auf der Planurkunde findet sich unter dem Genehmigungsvermerk des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen folgender Vermerk: "Die Plansatzung, bestehend aus der Planzeichnung und Text (Teil I und II) wird hiermit ausgefertigt"; der - nicht mit einem Datum versehene - Vermerk trägt die Unterschrift des ehrenamtlichen Bürgermeisters und des Amtsdirektors. Ferner findet sich auf der Planurkunde abweichend von dem beschlossenen Entwurf die Ergänzung: "Aufgestellt aufgrund" sowie die Angabe des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung.

Die Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen erfolgte im "Amtsblatt für das Amt Mittenwalde" vom 26. Januar 2000. Das Amtsblatt trägt im Kopf weiter die Bezeichnung: "Zeitung für Mittenwalde" sowie die Angabe "Stadt Mittenwalde und die Gemeinden ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...". Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der damals geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 1996 wurden u. a. "Satzungen ... im Amtsblatt "Zeitung für Mittenwalde" bekannt gemacht". Nach § 7 Abs. 2 der derzeit geltenden Hauptsatzung vom 24. Januar 2001 werden öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für das Amt Mittenwalde, "Zeitung für Mittenwalde", bekannt gemacht, soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen. Im Amtsblatt für das Amt Mittenwalde vom 24. April 2003 wurde die Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen wiederholt.

Die Antragsteller haben am 17. November 2000 den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Sie könnten geltend machen, durch die Änderungssatzung in eigenen Rechten verletzt zu sein, da sie durch die Nutzung der bisherigen Lagerhallen als Produktionsstätten Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Es sei nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere die Belange der Antragsteller, vor unzumutbaren Lärmimmissionen verschont zu bleiben, bei der Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Hierfür spreche schon, dass der sich aus der Abstandsleitlinie des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 6. Juni 1995 ergebende Abstand von mindestens 300 m erheblich unterschritten werde. Der Antrag sei auch nicht wegen bereits erteilter Baugenehmigungen unzulässig, da sie diese angefochten hätten. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, da die Änderungssatzung mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung nicht wirksam in Kraft getreten sei. Es fehle an einer - veröffentlichten oder zumindest aus der Verfahrensakte ersichtlichen - Bekanntmachungsanordnung des Amtsdirektors gem. § 1 Abs. 1 BekanntmV. Zudem verstoße die der Bekanntmachung zugrunde liegende Regelung in § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 1996, der zufolge u.a. Satzungen im Amtsblatt "Zeitung für Mittenwalde" bekannt zu machen seien, gegen § 4 Nr. 2 BekanntmV, wonach das Verkündungsblatt die Bezeichnung "Amtsblatt für die Gemeinde/für die Stadt/für das Amt/für den Landkreis" tragen müsse. Aus dem gleichen Grund sei nicht nur schon der ursprüngliche Vorhaben- und Erschließungsplan, dessen Rechtsverbindlichkeit Voraussetzung des Änderungsverfahrens sei, sondern auch die Hauptsatzung selbst nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Mangels wirksamer Regelungen über die Bekantmachungen der Gemeinde hätte daher auch die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht werden können. Die erneute Auslegung der Planunterlagen sei abweichend von der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich in der Zeit vom 23. Juli 1999 bis einschließlich 20. August 1999 erfolgt, ohne dass die Gemeindevertretung den erforderlichen Beschluss über die Beschränkung der Dauer der Auslegung getroffen habe. An dem Abwägungs- und dem Satzungsbeschluss vom 8. September 1999 hätten einem Mitwirkungsverbot nach § 28 GO unterliegende Gemeindevertreter mitgewirkt. Für den Gemeindevertreter K D habe ein Ausschließungsgrund nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GO bestanden, da er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der ... Bauelemente GmbH bzw. deren Muttergesellschaft ... Berlin GmbH Verhandlungen über die Veräußerung von im Eigentum seiner Schwiegermutter stehenden Grundstücksflächen geführt habe, die dazu dienen sollten, den innerhalb des benachbarten Plangebietes ansässigen material-technischen Dienst der Vorhabenträgerin zu verlagern. Hierdurch habe die vollständige Nutzung der innerhalb des Plangebietes liegenden Flächen als Produktionsstandort ermöglicht werden sollen. Der Gemeindevertreter ... sei nach § 28 Abs. 2 GO von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen, da er bei der ... Bauelemente GmbH gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei und es mit der zu treffenden Entscheidung über das Plangebiet als Produktionsstandort um den weiteren Verbleib des Unternehmens an diesem Standort gegangen sei. Zudem sei dieser Gemeindevertreter nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 GO von der Entscheidung ausgeschlossen gewesen, da auch sein Bruder bei der ... Bauelemente GmbH gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Auf Grund einer mit der Genehmigung der Satzung zur 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen erteilten Auflage seien in den Plan die gesetzlichen Grundlagen aufgenommen worden, ohne dass ein erneuter Beschluss über die Änderung der Satzung durch die Gemeindevertretung herbeigeführt worden sei. Zum Zeitpunkt des Abwägungsbeschlusses am 9. September 1999 sei die Konfliktbewältigung hinsichtlich der von der Planung berührten umweltschützenden Belange im Ergebnis noch offen gewesen, weil die Vornahme der im Grünordnungsplan vorgesehenen Ersatzmaßnahme - Rückbau eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Silos - rechtlich noch nicht gesichert gewesen sei. Nach Eintritt der Absicherung durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Durchführungsvertrag am 13. September 1999 habe es eines erneuten Satzungsbeschlusses bedurft.

Schließlich weise die Änderungssatzung Abwägungsfehler auf. Eine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei nicht erfolgt. Die mit der Planung verbundenen schädlichen Umwelteinwirkungen auf die in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebietes gelegene Wohnnutzung seien unzureichend ermittelt worden. Grundlage der Immissionsprognose, die dem von der Vorhabenträgerin in Auftrag gegebenen Gutachten der Gesellschaft für geophysikalisches Messen und geotechnische Untersuchungen mbH aus ... vom 15. Juni 1999 zu entnehmen sei, sei ein Lageplan mit darin eingetragener Erweiterung durch Neubauten, dem zufolge sich das Zuschnittslager und die Produktions- und Lagerhallen, in denen mit den höchsten Lärmimmissionen zu rechnen seien, im nördlichen Teil des Betriebsgeländes befänden. Im Unterschied hierzu befinde sich nach der Nutzungskonzeption, die der 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes zugrunde liege, der für den Zuschnitt gedachte Bereich an der südlichen Plangebietsgrenze und erstrecke sich der für die Produktion von Dachelementen gedachte Bereich von der südlichen bis zur nördlichen Plangebietsgrenze. Das laut Abwägungsprotokoll den Einwendungen u.a. der Antragsteller entgegengehaltene Gutachten sei daher nicht geeignet gewesen, die möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Antragsteller sachgerecht zu ermitteln und die erhebliche Unterschreitung des sich aus der Abstandsleitlinie des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 6. Juni 1995 unter Nummer 137 für Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten ergebenden Mindestabstands von 300 m zu rechtfertigen. Die Nichtbeachtung der Abstandsleitlinie sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass es für sie, die Antragsteller, deren Grundstück sich in etwa 60 m Entfernung befinde, zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche kommen könne. Hieraus folge, dass die Bedeutung des Belanges "gesunde Wohnverhältnisse" aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB im Verhältnis zu den Belangen der Wirtschaft aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 eindeutig verkannt worden sei und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zu der objektiven Gewichtigkeit des Belanges der gesunden Wohnverhältnisse außer Verhältnis stehe. Schließlich seien auch die Belange des Umweltschutzes nach § 1 a BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die Anhebung der Höhenbegrenzung im geänderten Entwurf um zwei Meter nicht zu einer Neubewertung des Grünordnungsplanes geführt habe, obwohl für die stärkere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein Ausgleich erforderlich gewesen wäre.

Die Antragsteller beantragen,

die Satzung zur 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes "..." der Gemeinde ... für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus: Es sei nicht erkennbar, dass den Antragstellern durch die angefochtene Satzung oder deren Anwendung ein Nachteil entstanden sei oder entstehen werde. Die Abwägung habe sich auf drei Lärmgutachten gestützt, deren Messungen durch das Amt für Immissionsschutz begleitet worden seien und denen zufolge die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten würden. Gehe man von dem derzeit im Genehmigungsverfahren befindlichen Entwurf des Flächennutzungsplans aus, der die angrenzenden Flächen als "Mischbauflächen" ausweise, seien sogar noch höhere Lärmwerte zulässig. Zudem sei der von der nahegelegenen BAB 10 ausgehende Grundlärmpegel zu berücksichtigen. Die Bekanntmachung der Änderungssatzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan sei wirksam, da das amtliche Veröffentlichungsblatt neben dem Titel "Zeitung für Mittenwalde" die Bezeichnung "Amtsblatt für das Amt Mittenwalde, Stadt Mittenwalde und die Gemeinden ..., ..., ..., ..., ..., ... und ..." trage und bereits seit 1993 herausgegeben werde. Den ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan betreffende Form- und Verfahrensmängel seien nicht innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht und ein Normenkontrollverfahren nicht gemäß § 47 Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Jahren eingeleitet worden. Der Beschluss der nochmaligen Auslegung der Änderungssatzung und der Planunterlagen sei am 15. Juli 1999 durch Aushang bekannt gemacht und dabei die Auslegungsfrist für die Zeit vom 23. Juli 1999 bis einschließlich 20. August 1999 bestimmt worden; die Frist gemäß § 3 Abs. 3 BauGB sei mithin "für jeden erkennbar und nachvollziehbar" gewesen. Ein Verstoß gegen § 28 GO liege nicht vor, da keiner der Abgeordneten vor der Beratung und Beschlussfassung über die Änderungssatzung seine Befangenheit erklärt habe. Von laufenden Vertragsverhandlungen des Angeordneten D sei der Gemeinde zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nichts bekannt gewesen. Für den Abgeordneten G ergebe sich aus der Beschlussfassung kein unmittelbarer Vorteil. Da die Beschlüsse bei sieben anwesenden Mitgliedern der Gemeindevertretung jeweils einstimmig gefasst worden seien, habe die Mitwirkung der beiden Gemeindevertreter zudem keine Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis gehabt. Da ein wesentliches Ziel der Bauleitplanung die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen sei, könne im Übrigen die Befangenheit eines Abgeordneten "daraus" nicht hergeleitet werden. Die nach Erteilung der Genehmigung durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen erfolgte Ergänzung um die Angabe der gesetzlichen Grundlagen stelle keine Planänderung im Sinne des § 3 BauGB dar, da weder Planaussagen noch Festsetzungen geändert worden seien und in der Genehmigung des Landesamtes auch kein gesonderter Beitrittsbeschluss der Antragsgegnerin gefordert worden sei. Die rechtliche Absicherung der Durchführung der im Grünordnungsplan vorgesehenen Ersatzmaßnahmen sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhanden gewesen, da sich der Vorhabenträger bereits unter dem 23. April 1999 vertraglich verpflichtet habe, die Entsiegelung bis zum 30. September 1999 zu realisieren. In der Änderungsvereinbarung zum Durchführungsvertrag am 13. September 1999 sei lediglich noch eine Klarstellung hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse der ... GmbH an der ... Bauelemente GmbH erfolgt.

Auch Abwägungsmängel lägen nicht vor. Die privaten Belange seien durch zusätzliche Lärmgutachten untersucht und behandelt worden. Ausweislich der Lärmschutzprognosen würden keine Grenzwerte überschritten. Das Amt für Immissionsschutz habe keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben angemeldet und die Einhaltung der Abstandsleitlinie nicht gefordert. Auch die Belange des Umwelt- und Naturschutzes seien ausreichend behandelt worden. Art und Umfang des grünordnerischen Ausgleichs unterlägen der Einschätzung der Gemeindevertretung.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat darauf hingewiesen, zu keinem Zeitpunkt Verhandlungen über die Veräußerung von Grundstücksflächen geführt zu haben. Vom damaligen Geschäftsführer der ... Bauelemente GmbH geführte Sondierungsgespräche hätten keine Konkretisierung erfahren. Die ... Bauelemente GmbH sei auch keine Tochtergesellschaft der Beigeladenen. Eine Verlagerung des vormals auf dem gleichen Gelände ansässigen Zweigbetriebs der Beigeladenen auf die Flächen der ehemaligen Schweinemastanlage habe niemals ernstlich zur Debatte gestanden. Der Gemeindevertreter ... habe zu keiner Zeit einen Anstellungsvertrag mit der ... Bauelemente GmbH gehabt, sondern lediglich im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert und sei ferner als Werksstudent tätig gewesen. Auch sein Bruder sei seit rund zwei Jahren nicht mehr in dem Unternehmen tätig. Im Übrigen sei es zu keinem Zeitpunkt um den weiteren Verbleib des Unternehmens an dem Standort, sondern nur um die Möglichkeiten einer Tätigkeitserweiterung gegangen. Hiervon hätten "Arbeitsplatzbesitzer", anders als Arbeitsplatzbewerber, nichts gehabt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der am 17. November 2000 eingegangene und damit fristgerecht innerhalb von zwei Jahren nach der am 26. Januar 2000 erfolgten Bekanntmachung (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Zwar sind sie nicht Eigentümer einer Grundstücksfläche, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der angegriffenen Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes liegt und hierdurch in ihrer baulichen Nutzbarkeit eingeschränkt wird. Die Antragsbefugnis kann sich indes unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des bei der Aufstellung von Bebauungsplänen durch § 1 Abs. 6 BauGB gewährleisteten Rechts auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen Belange ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind; der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des streitbefangenen Plangebiets, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des Zu- und Abgangsverkehrs auf einer planfestgesetzten Erschließungsstraße, die unmittelbar an seinem Wohngrundstück vorbei führt, verschont zu bleiben, ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 - NVwZ 2001, 431). Die Antragsteller berufen sich auf ein vergleichbares Interesse und machen mit nicht von vorneherein von der Hand zu weisenden Argumenten geltend, in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein; insbesondere rügen sie, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die Lärmauswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Grundstück der Antragsteller nicht angemessen gewürdigt habe. Die Antragsteller sind nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sich in ca. 60 m Entfernung zum Plangebiet befindet. Der Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung der 1. Änderung und Ergänzung sieht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung "Fertigungshallen für Fertigdächer in Holzbauweise", "Zuschnitthallen", "Freilagerflächen sowie überdachte Freiflächen für Bauholz und Holzbauelemente", "Lagerhallen für Bauholz und Holzbauelemente", "Verwaltungs- und Sozialgebäude", "Hallen zur Wartung, Pflege und Reparatur von Baumaschinen" sowie "Freiflächen zur Wartung, Pflege und Reparatur von Baumaschinen" vor. Dass die durch die Planung ermöglichte Nutzung der im Plangebiet liegenden Grundstücke als Produktionsstätte für Fertigdächer in Holzbauweise die Nutzung benachbarter Wohngrundstücke durch (Lärm-)Einwirkungen beeinträchtigen kann und die Lärmbelästigungen auch nicht offensichtlich nur als geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - und vom 28. November 1995 - BVerwG 4 NB 38.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 und 109), ist anzunehmen.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Es liegen jedenfalls formelle Mängel vor, die zur Ungültigkeit des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen.

1. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Zwar trägt der auf der Planurkunde angebrachte Ausfertigungsvermerk die Unterschriften des Amtsdirektors und des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Die Unterzeichnung ist jedoch ohne die erforderliche Angabe eines Datums erfolgt. Nach der Gemeindeordnung (GO) müssen gemeindliche Satzungen in der Weise ausgefertigt werden, dass die Ausfertigung neben der Identitätsfunktion, d.h. der Prüfung und Bestätigung, dass der Inhalt der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, zugleich die sog. Legalitätsfunktion erfüllt, d.h. zu beurkunden hat, dass das Satzungsgebungsverfahren, wie es mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens durchzuführen ist, ordnungsgemäß abgelaufen ist. Dies folgt aus § 5 Abs. 3 Satz 1 GO, dem zufolge Satzungen nicht nur vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einem seiner Vertreter, sondern auch vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen sind, also durch einen Amtsträger, der in besonderer Weise auf die Rechtmäßigkeit der Gemeindevertretungsbeschlüsse zu achten hat (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 GO). Aus der Legalitätsfunktion der Ausfertigung folgt ihrerseits, dass die Unterzeichnung unter Angabe eines Datums erfolgen muss, denn nur so lässt sich verlässlich feststellen, dass die Ausfertigung erst nach Eintritt der "Ausfertigungsreife", also zeitlich nach den der Bekanntmachung vorausgehenden Verfahrensschritten zum Satzungserlass erfolgt ist, deren Legalität sie gerade beurkunden soll (vgl. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 19. August 1999 - 2 D 17/98 -).

Die Angabe des Datums der Ausfertigung war hier nicht deshalb entbehrlich, weil sich aus den sonstigen Umständen ergeben würde, dass die Ausfertigung zeitlich erst nach den der Bekanntmachung vorausgehenden Verfahrensschritten zum Satzungserlass erfolgt ist. Insbesondere reicht der Umstand, dass der Ausfertigungsvermerk sich auf der Planurkunde räumlich unterhalb des Genehmigungsvermerks des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen befindet, nicht für die Annahme aus, dass die Genehmigung vor der Ausfertigung erteilt worden ist; denn hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte findet sich auf dem Dokument jeweils ein bereits vorformulierter Text, der ggf. nur noch handschriftlich zu ergänzen und zu unterzeichnen ist. Zu welchem Zeitpunkt die Unterzeichnung erfolgt ist, lässt sich deshalb nicht aus der räumlichen Anordnung, sondern ließe sich ausschließlich aus der - hier fehlenden - Datumsangabe erkennen.

2. Schon mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung fehlt es auch an einer wirksamen Bekanntmachung des Bebauungsplans. Da hieran auch die erneute Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zur 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes im Amtsblatt für das Amt Mittenwalde vom 24. April 2003, von der der Senat und die übrigen Verfahrensbeteiligten durch einen erst kurz vor bzw. in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz der Antragsgegnerin erstmals Kenntnis erhalten haben, nichts zu ändern vermag, kann offen bleiben, ob nicht nur die erstmalige Bekanntmachung, sondern auch die Wiederholungsbekanntmachung noch aus anderen Gründen fehlerhaft waren.

a) Da er mangels rechtzeitiger Unterrichtung über die erneute Bekanntmachung Anlass hatte, die Wirksamkeit der erstmaligen Bekanntmachung auch sonst zu prüfen, bemerkt der Senat hinsichtlich der erstmaligen Bekanntmachung:

Diese Bekanntmachung war nicht wirksam erfolgt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BauG). Die Frage, welche Form der Bekanntmachung "ortsüblich" ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht, hier mithin nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV-), wobei für die erstmalige Bekanntmachung des Bebauungsplans noch die Fassung vom 25. April 1994 (GVBl. II S. 314), geändert durch Verordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 970), anzuwenden war.

Die erstmalige Bekanntmachung war entgegen der Auffassung der Antragsteller allerdings nicht schon wegen Fehlens einer Bekanntmachungsanordnung fehlerhaft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV 1994 sind Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften kommunaler Gebietskörperschaften von dem jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten (hauptamtlicher Bürgermeister, Amtsdirektor oder Landrat) mit ihrem vollen Wortlaut in der durch diese Bekanntmachungsverordnung vorgeschriebenen Form bekannt zu machen. Die Zuweisung der Bekanntmachung an den jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten kann nur so verstanden werden, dass es, worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen, bei der Bekanntmachung von Satzungsrecht einer Bekanntmachungsanordnung bedarf, d.h. für jede einzelne Satzung der Kommune einer verantwortlichen, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundenen Maßnahme zur Veranlassung der Satzungsbekanntmachung (vgl. Beschluss des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 1999 - 2 A 118/99 -). Da die Verordnung in der für die erstmalige Bekanntmachung des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung - anders als die nunmehr geltende Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - zu Form und Inhalt der Bekanntmachungsanordnung keine Vorgaben enthält, reicht es aus, dass sich auf der Grundlage geeigneter Tatsachen feststellen lässt, dass die Bekanntmachung der Satzung auf eine verantwortliche Entscheidung des Hauptverwaltungsbeamten zurückzuführen ist; insbesondere bedarf es keiner Bekanntmachung der Bekanntmachungsanordnung selbst (vgl. Beschluss des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 1999, a.a.O.). Vorliegend schließt die Bekanntmachung der Genehmigung in dem amtlichen Verkündungsblatt (zu der Bezeichnung sogleich) mit den Worten "..., d. 17.1.2000" sowie den Namen des Amtsdirektors und des Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Hieraus ist mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass die Bekanntmachung von dem Amtsdirektor als Hauptverwaltungsbeamten unter dem genannten Datum veranlasst worden ist. Dass sich daneben auch die Unterschrift des Vorsitzenden der Gemeindevertretung findet, ist hierbei unschädlich, da die Zuweisung der Bekanntmachung an den jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten ersichtlich nur sicherstellen soll, dass sie wegen ihrer Bedeutung für die Schaffung wirksamen Ortsrechts in der Hand der Verwaltungsspitze bleibt und nicht etwa auf nachgeordnete Verwaltungsmitarbeiter übertragen wird.

Entgegen der Meinung der Antragsteller entspricht auch das Veröffentlichungsorgan, in dem die Erteilung der Genehmigung des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen erstmals bekannt gemacht worden ist, den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung in der hier anwendbaren Fassung. Nach § 4 Nr. 2 BekanntmV 1994 muss das Verkündungsblatt die Bezeichnung führen: "Amtsblatt für die Gemeinde.../für die Stadt.../für das Amt.../für den Landkreis...". Mit dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen nicht lediglich allgemein aufgegeben, dem amtlichen Verkündungsblatt eine Bezeichnung zu geben, die seinen Charakter als Veröffentlichungsorgan hinreichend deutlich werden lässt, sondern er hat ihnen eine wörtliche Bezeichnung vorgegeben (vgl. Beschluss des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. Juni 2000 - 2 A 45/00 - LKV 2001, 34, 35). Zwar ist es unschädlich, wenn die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft ihrem Amtsblatt neben der nach § 4 Nr. 2 BekanntmV 1994 vorgeschriebenen Bezeichnung eine zusätzliche Bezeichnung gibt. Dies setzt aber voraus, dass der Charakter als Amtsblatt, insbesondere das entsprechende Erscheinungsbild und seine Funktion, uneingeschränkt gewahrt bleibt. Die nach § 4 Nr. 2 BekanntmV 1994 erforderliche Bezeichnung darf durch die zusätzliche Bezeichnung nicht optisch in den Hintergrund gedrängt werden; vielmehr muss die vorgeschriebene Bezeichnung als Amtsblatt im Erscheinungsbild eine bestimmende Wirkung haben, so dass der Titel des Amtsblattes ungeachtet der zusätzlichen Bezeichnung keinen Zweifel an der "amtlichen Funktion" des Amtsblattes zulässt (so schon Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE - LKV 2001, 36, 39). Im vorliegenden Fall enthielt das Verkündungsblatt im Kopf neben der - den oberen Rand bildenden - gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung "Amtsblatt für das Amt Mittenwalde" zwar auch die Zusatzbezeichnung "Zeitung für Mittenwalde", deren Schriftgröße diejenige der Bezeichnung "Amtsblatt für das Amt Mittenwalde" auch deutlich übertrifft. Der Charakter als Amtsblatt wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt, da das Titelblatt im Übrigen keine das amtliche Erscheinungsbild störenden textlichen oder grafischen Elemente, sondern das "Inhaltsverzeichnung der amtlichen Bekanntmachungen" und den Beginn des Textteils der Amtlichen Bekanntmachungen enthält. Nichtamtliche Mitteilungen und gewerbliche Anzeigen weist das Verkündungsblatt ausschließlich auf den hinteren Seiten und nach Abschluss des Textteils der amtlichen Bekanntmachung auf. Die Funktion als amtliches Verkündungsblatt im Sinne der Bekanntmachungsverordnung ist damit uneingeschränkt gewahrt.

Die Erteilung der Genehmigung war jedoch deshalb nicht wirksam bekannt gemacht worden, weil sie nicht auf einer wirksamen Bekanntmachungsregelung beruhte. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Hauptsatzung vom 10. Juli 1996 werden Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebührenordnungen im Amtsblatt "Zeitung für Mittenwalde" bekannt gemacht. Es wird mithin nicht die der Vorgabe des § 4 Nr. 2 BekanntmV 1994 entsprechende Bezeichnung, sondern nur die gewählte Zusatzbezeichnung erwähnt. Damit erweist sich die Bekanntmachungsregelung als zu unbestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283, 291). Fehlt es - wie hier - in der Bekanntmachungsregelung an einer Bezugnahme auf den wesentlichen - weil insoweit allein der Vorgabe des § 4 Nr. 2 BekanntmV 1994 entsprechenden - Bestandteil der Bezeichnung des amtlichen Verkündungsblattes, ist hierin eine unzumutbare Erschwerung der Kenntnisnahme im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu sehen, (vgl. auch Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 - [S. 13 des Entscheidungsabdrucks], für den eher weniger problematisch erscheinenden Fall, dass lediglich eine über die Vorgabe des § 4 Nr. 2 BekanntmV 1994 hinaus gewählte Zusatzbezeichnung nicht in der Bekanntmachungsregelung erwähnt wird).

b) Hinsichtlich der erneuten Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Amtsblatt für das Amt Mittenwalde vom 24. April 2003 weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Diese beruht zwar auf einer wirksamen Bekanntmachungsregelung; denn da nach § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung vom 24. Januar 2001 öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für das Amt Mittenwalde, "Zeitung für Mittenwalde", bekannt gemacht werden, soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, wird die der Vorgabe der Bekanntmachungsverordnung in ihrer aktuellen Fassung entsprechende, vollständige Bezeichnung erwähnt (nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 3 BekanntmV).

Allerdings hat der Senat gewisse Zweifel, ob nach der jetzt geltenden Fassung der Bekanntmachungsverordnung von der gesonderten Bekanntmachung der Bekanntmachungsanordnung abgesehen werden durfte. Zwar bedarf es nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BekanntmV 2000 der Bekanntmachung einer Bekanntmachungsanordnung außer im Falle des § 2 Abs. 2, d.h. bei Anordnung der Ersatzbekanntmachung durch den Hauptverwaltungsbeamten, nicht. Bei der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB handelt es sich indes grundsätzlich um eine Ersatzbekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift. Ob eine Bekanntmachung der Bekanntmachungsanordnung im Hinblick auf die bereits (bundes-) gesetzlich geregelte Ersatzverkündung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB gleichwohl entbehrlich wäre, erscheint deshalb fraglich, weil sich die Form der "ortsüblichen" Bekanntmachung gerade nach dem jeweiligen Landesrecht, hier mithin nach der Bekanntmachungsverordnung richtet. Hält man deshalb an dem landesrechtlichen Erfordernis einer gesondert bekannt zu machenden Bekanntmachungsanordnung auch in den Fällen der Ersatzverkündung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB fest, würde sich weiter die Frage stellen, ob in der hier für die Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen gewählten Formulierung, wonach "die Erteilung der Genehmigung ... hiermit bekannt gemacht" werde, zugleich die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 BekanntmV vorgeschriebene Bekanntmachung der Bekanntmachungsanordnung gesehen werden kann.

Wenngleich diese Fragen keiner Entscheidung bedürfen, da auch die Wiederholungsbekanntmachung - wie ausgeführt - bereits wegen der fehlerhaften Ausfertigung unwirksam ist, könnte es sich für die Antragsgegnerin empfehlen, bei Gelegenheit des ergänzenden Verfahrens auch den vorstehend aufgezeigten Bedenken Rechnung zu tragen.

3. Das zum Erlass des Bebauungsplanes führende Verfahren leidet darüber hinaus auch deshalb an einem Mangel, weil die Änderung und Ergänzung des Planes unter Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Bürger nach § 3 BauGB zustande gekommen ist. Wird der Entwurf eines Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut nach Absatz 2 auszulegen. Nachdem der Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Zeit vom 18. Januar 1999 bis 22. Februar 1999 (erstmals) ausgelegen hatte, beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1999 die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB.

a) Die erneute öffentliche Auslegung ist allerdings nicht schon mangels einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung von Ort und Dauer verfahrensfehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wirkt sich die Unwirksamkeit der Bekanntmachungsregelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 der damals geltenden Hauptsatzung nur auf die Wirksamkeit der - wie eine Satzung zu veröffentlichenden - Erteilung der Genehmigung des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen, nicht aber auch auf sonstige Bekanntmachungen aus, denn für diese gelten nicht die gleichen strengen rechtsstaatlichen Anforderungen wie für die Verkündung von Rechtsnormen. Maßgeblich ist, dass die Bekanntmachung in einer Weise erfolgt, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). Insoweit reicht die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung aus, wonach sonstige Bekanntmachungen durch Aushang in den amtlichen Aushängekästen der Gemeinde ... und dem Ortsteil ... sowie des Amtes bewirkt werden, deren genaue Lage sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Hauptsatzung ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass diese formalen Anforderungen hier nicht beachtet worden wären, sind nicht ersichtlich.

b) Die gesetzliche Auslegungsfrist von einem Monat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist jedoch vorliegend nicht eingehalten worden. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge haben die vollständigen Unterlagen mit den Änderungen nur in der Zeit vom 23. Juli 1999 bis einschließlich 20. August 1999 ausgelegen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann die Dauer der Auslegung zwar bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Hierzu bedarf es jedoch - worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen - eines Beschlusses der Gemeindevertretung, da die Verkürzung der Auslegungsfrist innerhalb der Spanne von 2 Wochen bis zu einem Monat kein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. § 63 Abs. 1 Buchstabe e) GO ist, sondern es sich um eine notwendige verfahrensleitende Entscheidung handelt, die im Ermessen der Gemeinde liegt und daher nur durch Beschluss der Gemeindevertretung getroffen werden kann. Da es ausweislich der Aufstellungsvorgänge an einem solchen Beschluss fehlt, war ungeachtet der Angabe in der Bekanntmachung die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einzuhalten. Die - rein tatsächliche - Verkürzung der Monatsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 begründet die Unwirksamkeit der Auslegung (vgl. Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2003, Rn. 85 zu § 3).

Es kann dahinstehen, ob das Verfahren nach § 3 BauGB wegen der nach der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 18. Januar 1999 bis 22. Februar 1999 erfolgten Änderungen des Planentwurfs erneut hätte durchgeführt werden müssen, oder - wofür allerdings wegen der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung veränderten Festsetzungen (Beschreibung des konkreten Vorhabens statt Festsetzung eines Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO) sehr wenig spricht - ob etwa die Voraussetzungen der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB vorgelegen haben, weil die Grundzüge der Planung durch die Änderungen nicht berührt wurden. Denn nachdem die Gemeindevertretung sich für die Durchführung der erneuten Auslegung entschieden hatte, musste das gesetzliche Verfahren auch eingehalten werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben worden ist, wie es §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB als Alternative zur erneuten öffentlichen Auslegung wahlweise vorsehen. Hierauf hätte auch nicht deshalb ausnahmsweise verzichtet werden dürfen, weil die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine reine Förmlichkeit wäre, die den vom Gesetz verfolgten Zweck der Teilnahme des Bürgers an Planungsentscheidungen nicht mehr erreichen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822, 823). Weder haben die hier nach der Auslegung vorgenommenen Änderungen nur klarstellende Bedeutung noch beruhen sie etwa auf einem Vorschlag der betroffenen und bereits vorher beteiligten Grundstückseigentümer.

Der Verfahrensmangel ist auch nicht unbeachtlich gemäß den Vorschriften zur Planerhaltung. Die Antragsteller haben den Verfahrensmangel mit dem am 25. Januar 2001 per Telefax unmittelbar auch an die Antragsgegnerin übermittelten Schriftsatz vom 22. Januar 2001 rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach der - am 26. Januar 2000 erfolgten - Bekanntmachung des Bebauungsplanes geltend gemacht (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Unbeachtlichkeit folgt auch nicht daraus, dass bei der Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB oder des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz, letzte Alternative, BauGB). Die Antragsgegnerin hat sich offensichtlich nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens geirrt, sondern die Notwendigkeit verkannt, bei der öffentlichen Auslegung mangels eines Beschlusses der Gemeindevertretung über die Verkürzung der Frist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einzuhalten. Diese Fallgestaltung wird von der sog. internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz, BauGB nicht erfasst; denn danach ist allein unbeachtlich, dass die Gemeinde das "falsche" Beteiligungsverfahren gewählt hat, während die völlige Unterlassung einer notwendigen Beteiligung erheblich bleibt (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 BN 16.02 -). Auf Fehler bei der Durchführung des "richtigen" Beteiligungsverfahrens kann die interne Unbeachtlichkeitsklausel demnach gleichfalls keine Anwendung finden.

III. Die dargelegten Mängel führen nicht - wie von den Antragstellern beantragt - zum Ausspruch der Nichtigkeit, sondern nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO (nur) zu demjenigen der Unwirksamkeit der Planänderung, da die Mängel in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB behoben werden können. Ein in diesem Sinne behebbarer Mangel liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann nicht vor, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - ZfBR 2000, 353, 354, und vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 - NVwZ 1999, 420). Verfahrensfehler können hingegen immer in einem ergänzenden Verfahren ausgeräumt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 BN 16.02 -). Wegen der nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung und Bekanntmachung sowie der unzulässig verkürzten Auslegungsfrist ist die 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplans mithin nur für unwirksam zu erklären.

IV. Wenn einem Normenkontrollantrag - sei es in Gestalt eines Ausspruchs nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO, sei es durch den in Satz 4 dieser Vorschrift vorgesehenen Ausspruch - auch nur wegen eines Mangels stattgegeben werden muss, ist das Oberverwaltungsgericht befugt, davon abzusehen, die angegriffene Satzung auf ihr etwa anhaftende weitere Mängel zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83, 84). Von dieser Befugnis muss der Senat nach Ermittlung der drei dargelegten Mängel auch in Würdigung der im Interesse des Rechtsfriedens wünschenswerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 BN 16.02 -) noch umfassenderen Prüfung des angegriffenen Planes angesichts des Gebots gleichmäßiger Erfüllung seines Rechtsprechungsauftrags in zahlreichen weiteren, nicht weniger dringlichen Streitigkeiten Gebrauch machen. In der Begründung des Normenkontrollurteils etwa enthaltene Ausführungen, nach denen die angegriffene Satzung an keinen weiteren Mängeln leidet, die für ihre Wirksamkeit beachtlich sind, würden ohnehin nicht an der Rechtskraft des Entscheidungsausspruchs des Senats teilhaben (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Lediglich ergänzend weist der Senat daher mit Blick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung auf die folgenden Gesichtspunkte hin:

1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die streitgegenständliche 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil auch der ursprüngliche Vorhaben- und Erschließungsplan mangels wirksamer Bekanntmachung unwirksam sein dürfte, denn der mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Plan stellt ungeachtet der Bezeichnung als "1. Änderung und Ergänzung" eine in sich geschlossene Regelung dar, die ohne Rücksicht auf den ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan aus sich heraus Wirksamkeit erlangen könnte. Auch sind im Rahmen der Abwägung keine Tatsachen berücksichtigt worden, die ihre Grundlage in dem ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan haben.

2. Die Rüge der Antragsteller, die Planung sei deshalb fehlerhaft, weil an dem Abwägungs- und dem Satzungsbeschluss vom 8. September 1999 einem Mitwirkungsverbot nach § 28 GO unterliegende Gemeindevertreter mitgewirkt hätten, greift schon deshalb nicht durch, weil der Umstand, dass hinsichtlich der Gemeindevertreter D und G wegen Befangenheit ein Mitwirkungsverbot an dem Abwägungs- und dem Satzungsbeschluss bestanden haben mag, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit dieser Beschlüsse gehabt hätte (§ 28 Abs. 6 Satz 1 GO).

3. Entgegen der Annahme der Antragsteller setzte die auf Grund einer mit der Genehmigung des Plans erteilten Auflage aufgenommene Angabe der gesetzlichen Grundlagen auf der Planzeichnung keinen Beitrittsbeschluss der Gemeindevertretung voraus. Ein Hinweis auf die Rechtsgrundlagen ist lediglich als unverbindliche Planergänzung ohne Regelungscharakter anzusehen.

4. Die Beanstandungen der Antragsteller hinsichtlich der Grünordnungsmaßnahmen dürften letztlich nicht durchgreifen. Zwar rügen sie möglicherweise zu Recht, dass zum Zeitpunkt des Abwägungsbeschlusses am 8. September 1999 die Konfliktbewältigung hinsichtlich der von der Planung berührten umweltschützenden Belange noch offen gewesen sei, weil die Vornahme des vorgesehenen Rückbaus eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Silos rechtlich noch nicht gesichert gewesen sei. Indessen sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Jedenfalls wäre ein entsprechender Mangel bei der Ermittlung des abwägungsrelevanten Materials auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen. Dass nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, ist vorliegend nicht anzunehmen, denn angesichts der sich in der Planbegründung und dem Abwägungsprotokoll manifestierenden Entschlossenheit der Antragsgegnerin, die Erweiterung des Betriebes der ... GmbH - ggf. auch unter Zurückstellung der Lärmschutzbelange von Eigentümern angrenzender Wohngrundstücke - planerisch zu ermöglichen und damit Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu sichern, ist es kaum denkbar, dass der vergleichsweise gering zu gewichtende Gesichtspunkt der rechtlichen Absicherung einer außerhalb des Plangebiets vorzunehmenden Ersatzmaßnahme für Flächenversiegelungen Auswirkungen auf die Entscheidung der Gemeindevertretung gehabt hätte.

5. Allerdings dürfte es nach derzeitigem Erkenntnisstand an einem wirksamen Durchführungsvertrag fehlen, dessen Vorliegen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist. Die Wirksamkeit des Durchführungsvertrages setzt voraus, dass die Gemeindevertretung ihre Genehmigung erteilt hat, da es sich wegen des planerischen Charakters nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juli 2001 - 1 N 00.1574 - NVwZ-RR 2002, 260). Ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung ist aus den Aufstellungsvorgängen nicht ersichtlich. Ob in dem Abwägungs- und dem Satzungsbeschluss zugleich die Genehmigung des Durchführungsvertrages gesehen werden kann, erscheint zweifelhaft, da weder dem Beschlusstenor noch den sonstigen der Gemeindevertretung bei der Beschlussfassung vorliegenden Unterlagen ein Hinweis hierauf entnommen werden kann.

6. Ohne dass die damit zusammenhängenden Fragen im vorliegenden Verfahren abschließend entschieden werden müssten, hat der Senat schließlich auch Zweifel, ob die bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sich hier noch im Rahmen des planerischen Spielraums bewegt:

a) Soweit die Antragsteller rügen, bei der Abwägung seien die Belange des Umweltschutzes nach § 1 a BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die Anhebung der Höhenbegrenzung im geänderten Entwurf um zwei Meter nicht zu einer Neubewertung des Grünordnungsplanes geführt habe, obwohl für die stärkere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein Ausgleich erforderlich gewesen wäre, dürfte dem nicht zu folgen sein. Die Gemeindevertretung hat den Belang berücksichtigt, die Maßnahmen jedoch für ausreichend gehalten. Mit diesem Ergebnis hat sie die Grenzen ihres planerischen Gestaltungsspielraums nicht überschritten.

b) Soweit die Antragsteller geltend machen, das Abwägungsmaterial sei lückenhaft, da die Antragsgegnerin die mit der Planung verbundenen schädlichen Umwelteinwirkungen auf die in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebietes gelegene Wohnnutzung unzureichend ermittelt habe, dürfte dem nicht zu folgen sein. Das der Abwägung zugrunde gelegte Lärmgutachten geht im Ansatz von zutreffenden Tatsachen aus und steht auch nicht in Widerspruch zu dem der Begründung der 1. Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes beigefügten Nutzungskonzept des Vorhabenträgers, das Gegenstand des angegriffenen Vorhaben- und Erschließungsplanes ist. Dass sich nach dieser Nutzungskonzeption der für den Zuschnitt gedachte Bereich an der südlichen Plangebietsgrenze befinde, wie die Antragsteller meinen, ist nicht zu erkennen. Auf den Umstand, dass nach den - von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht bestrittenen - Ausführungen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die besonders stark emittierende Fertigung der Holzbauelemente zur Zeit tatsächlich in den vorhandenen Hallen an der südlichen Grenze des Betriebsgrundstücks der Vorhabenträgerin erfolgt und die auf der in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftaufnahme erkennbare - möglicherweise illegale - tatsächliche bauliche Entwicklung im Plangebiet nicht den Annahmen des Lärmgutachtens entspricht, kann insoweit nicht abgestellt werden.

c) Größeres Gewicht hat die Rüge der Antragsteller, dass die Bedeutung des Belanges "gesunde Wohnverhältnisse" aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB im Verhältnis zu den Belangen der Wirtschaft aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zu der objektiven Gewichtigkeit des Belanges der gesunden Wohnverhältnisse außer Verhältnis stehe.

Soweit die Antragsteller damit sinngemäß die zu geringe Gewichtung des Gebotes der (ausreichenden) Trennung unverträglicher Nutzungen rügen, weisen sie zu Recht daraufhin, dass die Nichtbeachtung der Abstandsleitlinie ein Indiz dafür sein kann, dass sie mit Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zu rechnen haben. Die Abstandsleitlinie gibt Anhaltspunkte für aus Immissionsschutzgründen ausreichende Schutzabstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten und Wohngebieten (vgl. allgemein zu den Abstandserlassen einiger Länder: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, Rn. 48.2 zu § 1). Sie soll - nach ihren eigenen Aussagen - dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten Behörden eine einheitliche Orientierung für die Abgabe fachlicher Stellungnahmen zu Bauleitplänen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben. "Aus Gründen des Immissionsschutzes" soll es aber "in vielen Fällen geboten" sein, "die jeweiligen Abstände lediglich als Richtwert zu betrachten", wobei "vor allem an Unterschreitungen der jeweiligen Abstände gedacht" werde. Dies sei dadurch begründet, dass "die strikte Trennung von unterschiedlichen Gebietsnutzungen ... bei planerisch vorzusehenden größeren Abständen nicht nur wegen des hohen Flächenverbrauchs aus Gründen des Natur- und Bodenschutzes unerwünscht sein, sondern ... auch - beispielsweise wegen eines erhöhten Verkehrsaufkommens - zu einem Anwachsen von Immissionsbelastungen (schädlichen Umwelteinwirkungen) führen" könne (vgl. Nr. 2.1 der Abstandsleitlinie, ABl. 1995 S. 590, 592). Die Abstandsleitlinie enthält demnach lediglich Empfehlungen, deren Unterschreitung im Einzelfall bei sachgerechter Abwägung möglich ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7 a D 122/94.NE -, NWVBl. 1997, 210, 213; Gierke, in: Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, Stand September 2002, Rn. 625 zu § 1). Allein aus der Unterschreitung der Richtwerte der Abstandsleitlinie kann mithin zwar nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragsteller nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Liegt jedoch eine derartig erhebliche Unterschreitung des einschlägigen Orientierungswertes wie im vorliegenden Fall vor (empfohlener Abstand: 300 m; tatsächlicher Abstand zwischen dem Wohngrundstück der Antragsteller und dem Betriebsgrundstück, auf dem sich die Emissionsquellen befinden: 60 m), bedarf es zumindest einer besonders eingehenden und sorgfältigen Prüfung, ob der Schutzzweck des Gebots der Trennung unverträglicher Nutzungen in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles noch gewahrt ist. Ob dies hier in ausreichendem Maße geschehen ist, erscheint fraglich.

Soweit in dem Abwägungsprotokoll auf die Einhaltung des "Immissionsrichtwerts der TA Lärm von 55 dB(A) tags" und des "schalltechnischen Orientierungswerts von 55 dB(A) tags für städtebauliche Planungen der DIN 18005 für das angrenzende Wohngebiet bei voller Produktion und Betrieb" verwiesen wird, folgt hieraus nicht ohne weiteres die Zumutbarkeit der Lärmbelastung in dem (faktischen) Wohngebiet (auf die von der Antragsgegnerin erwähnte geplante Ausweisung als Mischgebiet im Entwurf des Flächennutzungsplans kommt es nicht an), in dem auch das Grundstück der Antragsteller liegt, denn weder die - auf Grund von § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene - Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) noch die DIN 18005 ("Schallschutz im Städtebau") sind für die Träger der Bauleitplanung verbindliche Grenzwertbestimmungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6/88 - NVwZ 1991,881,883; Gierke, in: Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, Stand September 2002, Rn. 622 und 635 zu § 1). Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch die planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Im Rahmen dieser Bewertung kann auch die DIN 18005 als "Orientierungshilfe" herangezogen werden (vgl. BVerwG, Besschluss vom 18. Dezember 1990, a.a.O.).

Dass nach der Lärmprognose unter Berücksichtigung der Konstruktionsvorgaben (bezüglich des Dach- und Wandmaterials, der Fenster, Tore und Lüftungsöffnungen) für die neu zu errichtenden Fertigungshallen der ... GmbH an der hier maßgeblichen südlichen Seite des Betriebsgeländes und insbesondere im Bereich der ... maximal Lärmpegel von 50 dB(A) bis 55 dB(A) erreicht werden und somit eine Überschreitung der mit 55 dB(A) festgelegten Immissionsrichtwerte der TA Lärm "tags" für ein allgemeines Wohngebiet nicht zu erwarten sei, vermag die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschimmissionen auf Wohngebiete ausgeschlossen seien, für sich genommen schon deshalb nicht zu rechtfertigen, da sie die - wie die von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht bestrittenen Ausführungen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben - durchaus naheliegende Gefahr einer mehr oder weniger ständigen Nichteinhaltung der entsprechenden Lärmschutzauflagen durch den emittierenden Betrieb außer Acht lässt. Dass die Produktion bei ständig geschlossenen Fenstern und Türen erfolgt, erscheint - abgesehen von den sonstigen betriebsbedingten Gründen für ein Öffnen der Tore - insbesondere in den Sommermonaten kaum realistisch. Derartige vorhersehbare Vollzugsdefizite hätte die Antragsgegnerin möglicherweise in Anwendung des recht verstandenen Trennungsprinzips in ihre Gesamtwürdigung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung einbeziehen müssen.

Die Antragsgegnerin hat es ferner auffälligerweise unterlassen, insbesondere etwa durch Festsetzung der Stellung der baulichen Anlagen innerhalb des Plangebietes (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) planerische Vorsorge für eine größtmögliche Ausschöpfung des in der Abstandsleitlinie empfohlenen Richtwertes zu treffen. Zwar besteht - wie dargelegt - im Hinblick auf das Baugenehmigungsverfahren bzw. das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren grundsätzlich ein Spielraum, da die Einhaltung der in dem Lärmgutachten ausgewiesenen Lärmpegel durch eine entsprechende Anordnung der Emissionsquellen auf dem Betriebsgelände, das Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist, gewährleistet werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass allein schon aus der erheblichen Unterschreitung der Abstandsrichtwerte erhöhte Anforderungen an die Detailliertheit der Planung folgen können, denen die Antragsgegnerin hier möglicherweise nicht ausreichend Rechnung getragen hat.

Allerdings betrachtet der Senat das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung trotz der dargestellten Bedenken letztlich noch als offen, weil wegen der bereits früher vorhandenen Nutzungen des Geländes im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes (Milchviehanlage) bzw. als Lagerhallen eine gewisse schutzmindernde Lärmvorbelastung bestehen dürfte und auch den in dem Abwägungsprotokoll sinngemäß erwähnten entgegenstehenden abwägungserheblichen Belangen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB), des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB), des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 a Abs. 1 BauGB) sowie der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) angemessen Rechnung zu tragen ist.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Obwohl der angefochtene Vorhaben- und Erschließungsplan nicht, wie beantragt, für nichtig, sondern nur für unwirksam bis zur Behebung der im Tenor genannten Verfahrensmängel zu erklären ist, sind die Kosten nicht gemäß § 155 Abs. 1 VwGO zu teilen, denn in dem Ausspruch ist kein teilweises Unterliegen der Antragsteller, sondern nur ein Hinweis auf die Möglichkeit der "Heilung" durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB zu sehen. Maßgeblich ist, dass die Antragsteller mit der im Tenor enthaltenen allgemein verbindlichen Feststellung, dass der angegriffene Bebauungsplan zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Rechtsordnung war, ihr prozessuales Ziel insoweit erreicht haben, als sie durch den Ausspruch des Normenkontrollgerichts eine verbindliche Feststellung über die "wahre Rechtslage" erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83). Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse der Antragsteller an der Nichtigerklärung der Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes bewertet der Senat im Wege der gebotenen Schematisierung und Pauschalierung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Betrag.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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