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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Urteil verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: 1 A 252/03
Rechtsgebiete: AuslG, ARB 1/80


Vorschriften:

AuslG § 12 Abs. 2
ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1
Zu den Ermessenserwägungen bei einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung einer befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Im Namen des Volkes! Urteil

OVG: 1 A 252/03

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy sowie die ehrenamtlichen Richter C. Göbe und S. Skorsetz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 05.05.2003 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer ihr befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Die 1966 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie heiratete am 22.06.1999 in der Türkei einen deutschen Staatsangehörigen. Am 23.09.1999 erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten ihr eine bis zum 22.09.2002 befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein aufgrund der Eheschließung erfolge.

Am 31.03.2000 wurde die Ehe der Klägerin in der Türkei geschieden.

Daraufhin beschränkte die Ausländerbehörde der Beklagten die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 21.07.2000 auf den 26.07.2000.

In ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie seit Januar 2000 in ungekündigter Stellung als Arbeitnehmerin beschäftigt sei. Eine Rückkehr in die Türkei sei ihr nicht möglich, da ihre Familie jeden Kontakt mit ihr ablehne. Sie verfüge in Deutschland bereits über feste persönliche Bindungen.

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2001, zugestellt am 27.02.2001, als unbegründet zurück. Die nach § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG zu treffende Ermessensentscheidung falle zu Ungunsten der Klägerin aus. Das öffentliche Interesse an einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis überwiege im Falle der Klägerin das private Interesse an einer Erhaltung der aufenthaltsrechtlichen Position.

Die Klägerin hat am 21.03.2001 Klage erhoben.

Am 08.11.2001 hat sie einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet, der sich als Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält. Aufgrund dieser Eheschließung ist ihr auf einen Antrag vom 10.01.2002 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, die inzwischen verlängert worden ist.

Zur Begründung der von ihr weiter verfolgten Klage gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis hat die Klägerin vorgetragen, dass die ausländerbehördliche Entscheidung ihrer Auffassung nach ermessensfehlerhaft ergangen sei, weil ihre privaten Belange nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Das betreffe insbesondere auch die Rechtsposition, die sie als türkische Arbeitnehmerin nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 besitze. Zu Unrecht habe die Beklagte einem vermeintlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung den Vorrang gegeben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet, dass die widerstreitenden Belange im Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß abgewogen worden seien. Ermessensfehler seien nicht erkennbar.

Das Verwaltungsgericht Bremen - 4. Kammer - hat mit Urteil vom 05.05.2003, das mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Im Widerspruchsbescheid vom 14.02.2001, auf dessen Erwägungen es maßgeblich ankomme, werde offenbar von einem grundsätzlichen Vorrang eines öffentlichen Interesses an einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis ausgegangen. Dies sei eine unzutreffende rechtliche Prämisse und stelle eine Fehlgewichtung der öffentlichen Belange dar, was im Ergebnis einen Ermessensfehler begründe.

Auf Antrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung fristgemäß wie folgt begründet:

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Widerspruchsbescheid unter einem Ermessensfehler leide. Vielmehr würden die widerstreitenden Belange dort sorgfältig abgewogen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 05.05.2003 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Verfahren nach Art. 234 EG-Vertrag an den EuGH zur Klärung der Frage vorzulegen, ob auch für die nachträgliche Befristung befristet erteilter Aufenthaltserlaubnisse auf den gegenwärtigen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung aufzustellen ist,

2. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 05.05.2003 zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon besitze der Fall auch eine gemeinschaftsrechtliche Dimension, nämlich im Hinblick auf die Ansprüche der Klägerin aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Die Beklagte habe ihr willkürlich die aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nehmen wollen. Durch ihre inzwischen mehrjährige Beschäftigung als türkische Arbeitnehmerin sei der behördlichen Maßnahme aber inzwischen die Grundlage entzogen worden. Auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Das habe der EuGH zum Ausweisungsrecht entschieden; im vorliegenden Fall könne nichts anderes gelten. Gegebenenfalls sei zu dieser Frage eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen.

Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen. Er war, soweit in dieser Entscheidung verwertet, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin angefochtenen Bescheide zu Unrecht mit Urteil vom 05.05.2003 aufgehoben. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts ist die zulässige, aber unbegründete Klage abzuweisen.

1.

Die Klage ist zulässig.

Durch den Bescheid der Ausländerbehörde der Beklagten vom 21.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Inneres, Kultur und Sport vom 14.02.2001 ist die bis zum 22.09.2002 gültige Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nachträglich auf den 26.07.2000 beschränkt worden. Die Klägerin hat ungeachtet des Umstands, dass die ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis seit geraumer Zeit abgelaufen und ihr der Aufenthalt inzwischen aus einem anderen Grund erlaubt worden ist, ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung der genannten Bescheide. Denn vom Bestand dieser Bescheide, die unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage Wirksamkeit entfaltet haben (vgl. § 72 Abs. 2 S. 2 AuslG; GK-AuslR, § 72 Rdnr. 16, 19), hängt die Dauer des ununterbrochenen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis ab. Diese Dauer ist für die Aufenthaltsverfestigung nach §§ 24 ff. AuslG von Bedeutung. Vom Zeitpunkt der nachträglichen Befristung an war der Aufenthalt der Klägerin überdies nicht mehr ordnungsgemäß i.S.v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, so dass auch eine Aufenthaltsverfestigung nach dieser Vorschrift nicht eintreten konnte. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (st. Rspr. des EuGH, vgl. U. v. 20.09.1990, C-192/89, NVwZ 1991, S. 255). Im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide entfiele dieser aufenthaltsrechtliche Nachteil.

2.

Die Klage ist unbegründet.

a)

Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme ist § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG. Danach kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist.

Im Falle der Klägerin ist eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung nachträglich entfallen. Die Aufenthaltserlaubnis ist der Klägerin am 23.09.1999 erteilt worden, weil sie die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen eingegangen war. Die Ehe wurde am 31.03.2000 wieder geschieden. Damit war der ursprüngliche Aufenthaltszweck hinfällig geworden.

b)

Auch bei Fortfall einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung ist im Falle ihrer nachträglichen zeitlichen Beschränkung eine umfassende Ermessensentscheidung geboten. Dabei sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in Deutschland konkret und einzelfallbezogen abzuwägen (BVerwG, U. v. 27.06.1995 - 1 C 5/95 - NVwZ 1995, S. 1123; B. v. 13.02.1996 - 1 B 20/96 - Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).

Im Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres, Kultur und Sport vom 14.02.2001, auf den es insoweit für die gerichtliche Überprüfung ankommt, ist nach diesem Maßstab eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen worden:

Die Widerspruchsbehörde hat zunächst erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu fällen war. Im Widerspruchsbescheid wird ausdrücklich hervorgehoben, dass über die nachträgliche Beschränkung "im Rahmen des Ermessens" zu entscheiden ist.

Die Widerspruchsbehörde hat im Weiteren die widerstreitenden Belange rechtsfehlerfrei abgewogen.

Dass sie dabei das für eine nachträgliche zeitliche Beschränkung streitende öffentlichen Interesse als erheblich eingestuft hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die Widerspruchsbehörde hat in diesem Zusammenhang wesentlich auf den nur kurzen Bestand der Ehe der Klägerin abgestellt, d. h. auf das Entfallen des Aufenthaltsgrundes bereits alsbald nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, dass die Behörde diese Diskrepanz zwischen dem weggefallenen Erteilungsgrund und der beträchtlichen restlichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Anlass für eine nachträgliche zeitliche Beschränkung genommen hat. Dass die restliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis insoweit ein Gesichtspunkt ist, der zulässigerweise in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 2 AuslG eingestellt werden darf, kann ernstlich nicht bestritten werden (vgl. auch GK-AuslG, § 12 Rdnr. 635). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Widerspruchsbehörde sei von einem "grundsätzlichen Vorrang" des öffentlichen Interesses an einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis ausgegangen, wird dem Inhalt des Widerspruchsbescheids nicht gerecht. Die Widerspruchsbehörde hat das Gewicht der für eine nachträgliche zeitliche Beschränkung streitenden öffentlichen Belange gerade nicht nach abstrakten Grundsätzen, sondern konkret aufgrund der Umstände des Einzelfalles bestimmt.

Weiterhin hat die Widerspruchsbehörde die entgegenstehenden privaten Belange der Klägerin rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Im Widerspruchsbescheid wird unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Frage nachgegangen, ob eine Rückkehr in die Türkei zumutbar ist. Hierzu wird u. a. zu dem von der Klägerin geltend gemachten Konflikt mit ihrer in der Türkei lebenden Familie sowie den weiter geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen Stellung genommen. Darüber hinaus hat die Widerspruchsbehörde die im Bundesgebiet entstandenen Bindungen der Klägerin geprüft und ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die von der Klägerin beabsichtigte erneute Eheschließung sowie ihr Interesse, die Tätigkeit als Arbeitnehmerin fortzusetzen zu können, eingegangen.

Rechtsfehler in der tatsächlichen Erfassung oder der rechtlichen Gewichtung dieser privaten Belange sind nicht erkennbar. Insbesondere bestand keine rechtliche Verpflichtung, der Klägerin durch ein Absehen von der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltsverfestigung nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu ermöglichen. Zwar kann eine nachträgliche zeitliche Beschränkung unverhältnismäßig sein, wenn für die Aufenthaltsverfestigung nur noch kurze Zeit zurückzulegen ist (vgl. GK-AuslG, § 12 Rdnr. 636). Dies war hier aber nicht der Fall. Die Befristung erfolgte mit Wirkung zum 26.07.2000, also erhebliche Zeit vor dem 01.01.2001, dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Aufenthaltsverfestigung nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 (einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber). Die Einreise und der Aufenthalt türkischer Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin im Zeitpunkt der Befristung - noch keine Aufenthaltsansprüche aus dem ARB 1/80 erworben haben, unterliegt aber der Hoheit des jeweiligen Mitgliedstaates in der EU (vgl. EuGH, U. v. 26.11.1998, C-1/97, NVwZ 1999, S. 1099); der ARB 1/80 vermittelt türkischen Staatsangehörigen kein mit Art. 39 Abs. 1 EG-Vertrag vergleichbares Freizügigkeitsrecht.

Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, den öffentlichen Belangen an einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung den Vorrang zu geben, kann unter diesen Umständen rechtlich nicht beanstandet werden.

Eine Vorlage an den EuGH, wie von der Klägerin erstrebt, kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine klärungsbedürftigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfragen aufwirft. Die Rechtsprechung des EuGH zum Ausweisungsschutz türkischer Arbeitnehmer (Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80), auf die die Klägerin sich bezieht, trifft einen anderen Sachverhalt. Bei jener Rechtsprechung geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen vorhandene Aufenthaltsrechte nach dem ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschränkt werden könne. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Zeitpunkt der nachträglichen Befristung aber, wie dargelegt, noch kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben. Die betreffende Maßnahme unterliegt deshalb nicht dem Maßstab des Assoziationsrechts. Dass die Klägerin inzwischen möglicherweise, weil ihr der Aufenthalt auf ihren Antrag vom 10.01.2002 aus einem anderen Rechtsgrund erlaubt worden ist, ein derartiges Aufenthaltsrecht erworben hat, berührt nicht die Rechtmäßigkeit einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen ausländerbehördlichen Maßnahme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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