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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 1 B 22/05
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 25 Abs. 4
AufenthG § 31 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG (hier: Psychotherapeutische Behandlung wegen angeblicher psychischer Misshandlung durch die Ehefrau).
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 1 B 22/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 21.02.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 17.12.2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Darlegungen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

I.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung abgelehnt, die Ablehnung sei offensichtlich rechtmäßig. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass zum 01.0.12005 ein neues Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten ist.

1. Nach § 28 Abs. 3 i.V.m. 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Das ist hier nicht der Fall.

Von dem zweijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ist zu erteilen, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen würde als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (so die Gesetzesbegründung BT-Drs 15/420, S. 82; ebenso zum bisherigen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG schon BT-Drs 14/2368, S. 4). Eine besondere Härte in diesem Sinne liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (a.) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (b.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a. Die nachteiligen Folgen, die die Rückkehr in die Türkei für den Antragsteller hat, begründen keine besondere Härte.

Die Tatsache, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag sämtliche Brücken in der Türkei abgebrochen hat und dort nunmehr ohne finanziellen oder sozialen Rückhalt ist, unterscheidet ihn nicht von anderen Zuwanderern. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz im Heimatland aufzubauen, teilt er mit allen Ausländern, die nach einem kurzen Aufenthalt zurückkehren müssen. Sie kann im übrigen auch schon deshalb keine besondere Härte begründen, weil sie beim Verbleib in Deutschland in gleicher Weise bestehen würde (vgl. Beschl. des Senats vom 22.08.2002 - 1 B 192/02 -). Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller den Verhältnissen in der Türkei so entfremdet oder in die deutschen Verhältnisse so integriert wäre, dass ihm - anders als anderen Ausländern mit vergleichbar kurzem Aufenthalt - der Aufbau einer Existenzgrundlage in seinem Heimatland nicht zumutbar sein könnte.

Eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange droht dem Antragsteller auch nicht im Hinblick auf seine psychische Störung. Nach dem Attest seines Psychotherapeuten vom 13.06.2002 leidet der Antragsteller an einer behandlungsbedürftigen Anpassungsstörung mit starker depressiver und Angstsymptomatik. Ein neueres Attest hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Sollte die damalige Behandlung noch nicht zum Erfolg geführt haben, sondern fortsetzungsbedürftig sein, kann sie grundsätzlich auch in der Türkei weitergeführt werden. Nach der Auskunft des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in Ankara, die die Antragsgegnerin im Behördenverfahren eingeholt hat, ist eine entsprechende Behandlung in allen Krankenhäusern mit einer psychiatrischen Abteilung möglich. Konkrete Gesichtspunkte, die diese Auskunft in Zweifel ziehen könnten, trägt die Beschwerde nicht vor. Der bloße Hinweis darauf, dass der Antragsteller nicht krankenversichert ist, lässt nicht erkennen, dass eine notwendige Behandlung aus finanziellen Gründen unterbleiben müsste. Mittellose Patienten ohne Sozialversicherung bleiben auch in der Türkei nicht ohne Hilfe, sondern können mit Hilfe der Yesil Kart ("Grüne Karte") die erforderlichen Leistungen des Gesundheitswesens in Anspruch nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Fall des Klägers anders sein könnte, macht die Beschwerde nicht geltend.

b. Die Versagung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts beeinträchtigt auch nicht deshalb schutzwürdige Belange des Antragstellers, weil ihm das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung soll der nachgezogene Ehegatte nicht auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen werden, um sein Aufenthaltsrecht zu erhalten (vgl. VGH Baden- Württemberg InfAuslR 2003,232 <233>). Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (vgl. zu § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG BT-Drs 14/2368, S. 4). Als Beispiele dafür werden in der Literatur "schwere Körperverletzungen, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, entwürdigende Sexualpraktiken, Zwangsprostitution, Zwangsabtreibung" genannt (Zünkler, in: Huber <Hg.>, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, Rn 16 zu § 19 AuslG <Stand März 2001>). Der Vortrag des Antragstellers über das Verhalten seiner Ehefrau ihm gegenüber lässt auch nicht annäherungsweise erkennen, dass er vergleichbaren unzumutbaren psychischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Nach dem Vortrag der Beschwerde spricht vielmehr Einiges dafür, dass der Antragsteller mit der finanziellen Abhängigkeit von seiner Ehefrau, die den Antragsteller in ihrem Geschäft beschäftigte, unzufrieden war und Probleme hatte, diese für ihn ungewohnte Rollenverteilung in der Ehe zu akzeptieren. Was der Antragsteller ansonsten über das Verhalten seiner Ehefrau vorgetragen hat, mag, wenn es zutrifft, allenfalls auf ehewidriges Verhalten der Ehefrau hindeuten. Mehr als Streitigkeiten, wie sie oftmals dem Scheitern einer Ehe vorausgehen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Antragsteller mag sich durch das Verhalten seiner Ehefrau in seinem Selbstwertgefühl herabgesetzt gesehen haben; eine psychische Misshandlung, vor der er durch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geschützt werden müsste, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.

Im übrigen hat auch der Antragsteller selbst die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft offenbar nicht als unzumutbar angesehen. Zwar war er es, der sie durch seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgehoben hat. Die Scheidung ist aber dann von der Ehefrau beantragt worden, und der Antragsteller ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten.

2. Auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist an die Stelle der Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG getreten (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 79), deren Erteilung die Beschwerde geltend macht. Eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt kann nach dieser Vorschrift erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.

Für die behauptete Reiseunfähigkeit des Antragstellers sind konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar. Eine Suizidgefahr ist durch das Attest des Psychotherapeuten vom 13.06.2002 nicht hinreichend belegt. Das Attest ist schon wegen seines Alters nicht geeignet, Aufschluss über das psychische Befinden des Antragstellers zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zu geben. Es ist im übrigen zu pauschal ("Es besteht ferner die Gefahr des Selbstmordes"), als dass sich aus ihm nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr ableiten ließen. Der Anregung des Antragstellers, seinen - der Schweigepflicht unterliegenden - Psychotherapeuten von Amts näher zu befragen, folgt das Oberverwaltungsgericht nicht. Es ist Sache des Beschwerdeführers im Verfahren nach § 123 VwGO, die maßgeblichen Tatsache vorzutragen und glaubhaft zu machen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die weitere Anwesenheit des Antragstellers im Inland zur Wahrnehmung seiner Interessen im familiengerichtlichen Verfahren erforderlich wäre. Nach seinem erstinstanzlichen Vortrag war bereits am 27.10.2004 Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiensenat des Oberlandesgerichts angesetzt. Unter diesen Umständen reicht der pauschale Vortrag, das Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, nicht aus, um die Notwendigkeit der weiteren Anwesenheit des Antragstellers darzulegen.

II.

Auch die (sofortige Vollziehung der) Abschiebungsregelung ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein Abschiebungshindernis und einen Duldungsanspruch verneint.

Der Beschwerde kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, der Abschiebung des Antragstellers stehe § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) entgegen. Nach dieser Vorschrift kann (jetzt: soll) von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wie dargelegt, ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller in der Türkei notwendige medizinische Hilfe vorenthalten würde und er deshalb erheblich an Leib oder Leben gefährdet wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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