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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 1 B 447/06
Rechtsgebiete: EGV, GG, LottoStV
Vorschriften:
EGV Art. 43 Abs. 1 | |
EGV Art. 49 Abs. 1 | |
GG Art. 12 Abs. 1 | |
LottoStV § 5 Abs. 2 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: 1 B 447/06
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Dr. Grundmann und Alexy am 15.05.2007 beschlossen:
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 wird insoweit wiederhergestellt, als sich der Widerspruch gegen Nr. 2 der Verfügung (Androhung unmittelbaren Zwanges) richtet; insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 13.11.2006 entsprechend abgeändert.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin meldete im Januar 2005 den Betrieb einer Schankwirtschaft ("Sportcafé) in Bremerhaven, straße , an. Sie vermittelt dort Sportwetten an die Firma Digibet Ltd., die ihren Sitz in Gibraltar hat und eine Konzession der dortigen Behörden besitzt. Mit Verfügung vom 13.07.2006 verbot ihr die Antragsgegnerin, in der Stadtgemeinde Bremerhaven Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder zu bewerben (Nr. 1 der Verfügung), und drohte ihr die An -wendung unmittelbaren Zwanges durch Versiegelung von Gerätschaften für den Fall der Nichteinhaltung des Verbotes an (Nr. 2 der Verfügung); zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des - rechtzeitig erhobenen - Widerspruchs gegen diese Verfügung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.11.2006 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die sofortige Vollziehung der Untersagung des Wettbetriebs (Nr. 1 der angefochtenen Verfügung) betrifft. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag insoweit zu Recht abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht gelangt aufgrund der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Untersagungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt. Die Untersagungsverfügung lässt bei summarischer Überprüfung Rechtsfehler nicht erkennen. Es liegt darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse vor, das ihre sofortige Durchsetzung rechtfertigt.
1.
Die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an ein Wettunternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ist nach geltendem deutschen Recht verboten.
Durch den am 01.07.2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (dazu Zustimmungsgesetz vom 15.06.2004, BremGBl. S. 291 - LottoStV -) haben die Bundesländer einen bundesweit einheitlichen Rahmen für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen geschaffen. Die Bundesländer haben ein staatliches Wettmonopol eingerichtet, d. h. Wetten - mit Ausnahme von Pferdewetten - dürfen in dem jeweiligen Bundesland nur durch die Länder selbst, durch Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt sind, veranstaltet werden. Die Vermittlung von Wetten an andere Veranstalter ist verboten (§ 5 Abs. 2 LottoStV; § 3 Abs. 1 Bremisches Gesetz über Wetten und Lotterien i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.07.2004, BremGBl. S. 425). Privaten Wettunternehmen ist damit der Wettzugang zum Wettmarkt in Deutschland verwehrt. Wer gleichwohl unerlaubt Wettgeschäfte durchführt, erfüllt den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Das Betätigungsverbot erstreckt sich auch auf private Wettunternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat und gilt ebenfalls für die Vermittlung von Wetten an solche Unternehmen (vgl. BVerwG, U. v. 28.03.2001 - BVerwGE 114, 92).
Die Antragstellerin verstößt, indem sie Sportwetten an die Firma Digibet Ltd. mit Sitz in Gibraltar vermittelt, gegen dieses Verbot. Ihr darf diese Vermittlung ordnungsrechtlich untersagt werden.
2.
Das in Deutschland bestehende staatliche Wettmonopol wird maßgeblich damit begründet, dass auf diese Weise die Spiel- und Wettsucht bekämpft werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass es sich hierbei um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt (U. v. 28.03.2006, NJW 2006, 1261, Rn. 98).
Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand dürfe der Gesetzgeber insbesondere bei Sportwetten mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen (a.a.O., Rn. 102). Nicht zu beanstanden sei auch die Annahme des Gesetzgebers, das eine Marktöffnung aufgrund des dann entstehenden Wettbewerbs zu einer erheblichen Ausweitung von Wettangeboten und diese Ausweitung zu einer Zunahme von problematischem und suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde (a.a.O., Rn. 113).
Allerdings ist das staatliche Wettangebot nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der Vergangenheit nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet gewesen. Mit der Sportwette Oddset, die von den unter staatlicher Verantwortung stehenden Lottogesellschaften veranstaltet werde, seien erkennbar fiskalische Zwecke verfolgt worden (a.a.O., Rn. 133). Für die ausgeschlossenen privaten Wettanbieter führe eine solche dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende staatliche Praxis zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit (a.a.O., Rn. 143).
Zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustands hat das Bundesverfassungsgericht dem Bund bzw. den Landesgesetzgebern eine Frist bis zum 31.12.2007 eingeräumt. Ein solcher Zustand kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen durch private Wettunternehmer (a.a.O., Rn. 148). Soll am staatlichen Wettmonopol festgehalten werden, sind neben einem effektiven Verwaltungsvollzug verschiedene gesetzliche Neuregelungen erforderlich (a.a.O., Rn. 150 bis 154).
Während der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung bleibt es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Länder unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herstellen (a.a.O., Rn. 157). Bereits in der Übergangszeit muss damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an diesen Zielen auszurichten. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht konkrete Vorgaben formuliert: Der Staat darf die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung der Wetten nutzen. Daher sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebotes staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären (a.a.O., Rn. 160).
Erfolgt unverzüglich eine solche Neuausrichtung, darf in der Übergangszeit das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Veranstaltung von Sportwetten, die nicht in dem jeweiligen Bundesland veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (a.a.O., Rn. 158). Ob darüber hinaus eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, hat das Bundesverfassungsgericht der Entscheidung der Strafgerichte überlassen (a.a.O., Rn. 159).
Im Land Bremen sind die Voraussetzungen, unter denen das staatliche Wettmonopol für die bis zum 31.12.2007 befristete Übergangszeit aufrecht erhalten bleiben darf, erfüllt. Es sind verschiedene Maßnahmen zur Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Vorgaben ergriffen worden. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 07.09.2006 (NordÖR 2006, 398) ausgeführt hat, sind bis zu diesem Zeitpunkt folgende Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vorgaben getroffen worden:
"Einschränkung des Wettangebots
- Es werden keine Halbzeitwetten mehr angeboten. Livewetten werde ausgeschlossen.
- Der maximale Spieleinsatz wurde auf 250,00 Euro reduziert. Einschränkung des Vertriebs
- Wetten über SMS sind seit dem 28.04.2006 nicht mehr möglich.
- Es gibt keine Wettmöglichkeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Sportveranstaltungen mehr.
- Es wird an einem Verfahren zur Verifikation der persönlichen Angaben des Wettkunden (Alter und Adresse) gearbeitet.
Einschränkung der Werbung
- Es gibt keine Oddset-Fernsehwerbung und keine Oddset-Bandenwerbung in Stadien mehr. In Bremen und Bremerhaven wurden bis Ende April 2006 alle Banden auf Sportplätzen demontiert.
- Die Rundfunkwerbung wurde bis auf weiteres ausgesetzt.
- Es wird keine Trikotwerbung geben.
- Die Straßenbahnbeklebung wurde Anfang Mai 2006 entfernt.
- Die alten Plakate und Informationsbroschüren wurden eingezogen und überarbeitet.
- Die Texte im Internet wurden überarbeitet.
Maßnahme zur Suchtprävention
- Auf allen Wettscheinen wurde ein Hinweis auf die Suchtgefahr aufgedruckt.
- Im Internet wurde auf der Homepage ein entsprechender deutlicher Hinweis angebracht.
- Es wird daran gearbeitet, die Mitarbeiter der Annahmestellen in die Suchtprävention einzubeziehen.
- Es wird an einem Kundenidentifikationssystem für die Annahmestellen gearbeitet."
Das Verwaltungsgericht hat diese Maßnahmen - ebenso wie der beschließende Senat - als ausreichend erachtet. Die Darlegungen der Beschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ihnen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass im Land Bremen in der Zwischenzeit von der Umsetzung der damals eingeleiteten Maßnahmen Abstand genommen worden wäre.
Dabei kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur auf die Verhältnisse im Land Bremen abgestellt werden. Allein auf das jeweilige Land stellt auch das Bundesverfassungsgericht ab (vgl. U. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 157; B. v. 04.07.2006 - juris - Rn 17; B. v. 19.10.2006 - juris - Rn. 19).
Der inzwischen vorliegende Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland verfolgt das Ziel, für die Zukunft durch zusätzliche einschränkende Regelungen sicherzustellen, dass das staatliche Wettmonopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist (vgl. Bremische Bürgerschaft/Landtag, Mitteilung des Senats vom 13.02.2007, Drs. 16/1304, S. 14 ff.).
Nach Vorstehendem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten an die Firma Digibet Ltd. mit Sitz in Gibraltar bereits in der Übergangszeit untersagt hat.
3.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt die Untersagungsverfügung nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Nationale Regelungen, die privaten Wettunternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem Glücksspielmarkt des betreffenden Staates erschweren oder sogar gänzlich verwehren, beschränken die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 ff.; Art. 49 ff. EGV). Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass solche Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein können. Als legitime Ziele hat der EuGH zum einen den Verbraucherschutz bzw. die Betrugsvorbeugung und zum anderen die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben, d. h. die Bekämpfung der Spielsucht, anerkannt (EuGH, U. v. 21.10.1999 <Zanetti>, Gewerbearchiv 2000, 19, Rn. 36; U. v. 06.11.2003 <Gambelli>, Gewerbearchiv 2004, 30 Rn. 62, 67).
In dem jüngst ergangenen Urteil vom 06.03.2007 <Placanica> hat der EuGH diese Rechtsprechung bekräftigt und insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der jeweiligen nationalen Beschränkungen entscheidend davon abhängt, welches Ziel vom Mitgliedsstaat im konkreten Fall verfolgt wird.
Soll kriminellen oder betrügerischen Machenschaften vorgebeugt werden, reicht es im Prinzip aus, den Zugang zum Glücksspielmarkt einer präventiven Kontrolle zu unterwerfen und die Tätigkeit der Wettunternehmen im Weiteren zu überwachen. Darüber hinausgehende Beschränkungen wären unverhältnismäßig (U. v. 06.03.2007, Rn. 49, 55).
Soll demgegenüber der Spielsucht vorgebeugt werden, kann die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich beschränkt werden, d. h. auch ein staatliches Wettmonopol eingerichtet werden. Allerdings müssen in diesem Fall die Gelegenheiten zum Spiel wirklich vermindert und die Tätigkeiten in diesen Bereich kohärent und systematisch beschränkt werden (U. v. 06.03.2007, Rn. 53). Der EuGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen, die die Mitgliedsstaaten im Hinblick auf ihre jeweiligen kulturellen und sozialen Überlieferungen auf dem Gebiet des Glücksspielmarktes verfolgen dürfen, auch ein unterschiedliches Schutzniveau in den Mitgliedsstaaten bestehen kann (U. v. 06.11.2003, a.a.O.; Rn. 63; U. v. 06.03.2007, a.a.O., Rn. 47).
Danach kann zunächst festgehalten werden, dass das Ziel, welches in Deutschland mit der Regelung des Glücksspielmarkts verfolgt wird - die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht -, gemeinschaftsrechtlich anerkannt ist. Weiterhin ist das Mittel, mit dem dieses Ziel erreicht werden soll - ein staatliches Monopol, das private Veranstalter ausschließt -, gemeinschaftsrechtlich nicht von vorn herein unzulässig. Allerdings lässt sich ein solches Monopol nur rechtfertigen - und dieser Gesichtspunkt ist zentral -, wenn das vorgegebene Ziel kohärent und systematisch verfolgt wird. Die Etablierung eines staatlichen Monopols, um fiskalische Interessen durchzusetzen, ist demgegenüber sowohl nach Verfassungsrecht als auch nach Gemeinschaftsrecht unzulässig. Zwischen den Maßstäben, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht für Beschränkungen auf dem Glücksspielmarkt ergeben, und den Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts bestehen somit im Ergebnis keine Unterschiede.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Übergangszeit zu bewerten, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bis (spätestens) zum 31.12.2007 eingeräumt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat das Festhalten am Wettmonopol während dieses Zeitraums davon abhängig gemacht, dass unverzüglich damit begonnen wird, das Monopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und an einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten (U. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 160). Die dazu vom Bundesverfassungsgericht formulierten Vorgaben sollen bereits für die Übergangszeit ein kohärentes und systematisches Vorgehen sicherstellen. Damit wird also nicht etwa, wie die Beschwerde meint, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vorübergehend suspendiert, vielmehr wird gerade die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gewährleistet (vgl. OVG Bremen, B. v. 07.09.2006, a.a.O.).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann nicht angenommen werden, dass sich die "Grundachsen" der rechtlichen Beurteilung durch die Entscheidung des EuGH vom 06.03.2007 "noch einmal wesentlich zugunsten der Antragstellerin verschoben" haben. Der EuGH hat im Gegenteil in Anknüpfung an seine ständige Rechtsprechung erneut herausgestellt, dass die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ein gemeinschaftsrechtlich anerkanntes Gemeinwohlziel ist. Er hat hervorgehoben, dass die nationalen Regelungen Italiens, die Gegenstand des Vorlageverfahrens waren, erklärtermaßen nicht diesem Ziel, sondern der Bekämpfung krimineller und betrügerischer Machenschaften dienten. In dem Urteil wird geprüft, welche Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind, wenn nationale Regelungen allein dieses Ziel verfolgen (vgl. dazu T. Stein, EuZW 2007, 230).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde braucht im vorliegenden Eilverfahren der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, welchen Stand das Abstimmungsverfahren zwischen Deutschland und der EU-Kommission betreffend den Entwurf des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen hat. Nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH kann nicht zweifelhaft sein, dass das grundlegende Konzept, dass mit dem Entwurf des Staatsvertrags verfolgt wird, gemeinschaftsrechtlich unbedenklich ist. Durch die Neuregelung soll gerade ein kohärentes und systematisches Vorgehen zur Eindämmung der Spiel- und Wettsucht gewährleistet werden. Das beinhaltet, das Wettveranstalter mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, die über eine von diesem Staat erteilte Konzession verfügen, weiterhin von der Betätigung in Deutschland ausgeschlossen werden. Ob der Entwurf nach dem jetzigen Beratungsstand bereits in allein Einzelpunkten den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entspricht, mag hier dahinstehen (vgl. dazu Süddeutsche Zeitung vom 15.03.2007). Maßgeblich ist, dass das Grundkonzept des Entwurfs einer der vom EuGH für zulässig erachteten nationalen Handlungsoptionen entspricht. Aus diesem Grund besteht entgegen der Ansicht der Beschwerde in diesem Eilverfahren auch kein Anlass, die Landesregierung zur Vorlage von Ablichtungen der von der E U-Kommission an die Bundesregierung gerichteten Original-Schreiben aufzufordern.
Im vorliegenden Eilverfahren kann ebenfalls dahinstehen, welche gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die weiteren Glücksspielformen mit vergleichbarem Suchtpotenzial gelten (z. B. Spielbanken und Spielautomaten; zum unterschiedlichen Suchtpotenzial der verschiedenen Glücksspielformen vgl. BVerfG, U. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 100). Zum einen erstrebt die Antragstellerin im vorliegenden Fall keine Betätigung in diesen Bereichen des Glücksspielmarktes. Hier geht es um die Vermittlung von Sportwetten, die ein eigenständiges und ersichtlich auch gewinnträchtiges Segment des Glücksspielmarktes bilden. Zum anderen enthält das nationale deutsche Recht diesbezüglich durchaus restriktive Regelungen (zu den Spielbanken: BVerfG, B. v. 26.03.2007 - juris - sowie Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft vom 13.02.2007, a.a.O., S. 19; zu den Spielhallen: Mitteilung des Senats, a.a.O., S. 17). Ob insoweit insbesondere die derzeit für Spielhallen geltenden Regelungen als ausreichend eingestuft werden können und ob, falls möglicherweise bestehende Defizite nicht beseitigt werden, dies das Gesamtkonzept berührt, braucht in diesem Eilverfahren nicht geklärt zu werden. Dies gilt auch deshalb, weil sich noch nicht absehen lässt, in welcher Weise der Bund dem Handlungsbedarf, den die Länder in diesem Punkt sehen (Mitteilung des Senats, a.a.O., S. 17), Rechnung trägt. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.05.2007 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
4.
Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Untersagungsverfügung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 ausdrücklich hervorgehoben, dass in der Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des Wettrechts - sofern die von ihm formulierten Vorgaben eingehalten werden - das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht in dem jeweiligen Bundesland veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen (a.a.O., Rn. 158). Die Unterbindung ist ein Element des Konzepts, das bestehende Wettrecht konsequent an dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Es wäre inkonsequent und systemwidrig, einerseits das staatliche Wettmonopol bereits in der Übergangszeit effektiv auf dieses Ziel zu verpflichten, andererseits aber gleichzeitig privaten Wettunternehmen eine Marktteilnahme zu eröffnen bzw. weiter zu ermöglichen. Das gilt auch für eine Betätigung unter den von der Antragstellerin angebotenen Beschränkungen.
Es liegen auch keine Gründe des Vertrauensschutzes vor, die eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen könnten. Der Antragstellerin konnte das rechtliche Risiko, das sie mit ihrer Vermittlungstätigkeit von Anfang an eingegangen ist, nicht unbekannt sein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006, die den Abschluss einer Kette gerichtlicher Auseinandersetzungen bildet, betraf einen gleichgelagerten Fall, nämlich ebenfalls die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat. Ein etwaiges Vertrauen, dass die Antragstellerin in die Fortsetzung ihrer Vermittlungstätigkeit gesetzt hat, kann unter diesen Umständen nicht als schutzwürdig angesehen werden.
III.
Die Beschwerde ist hingegen begründet, soweit sie die sofortige Vollziehung der Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) betrifft. Insoweit begegnet die Verfügung der Antragsgegnerin erheblichen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Bremen, B. v. 06.02.2007 - 1 446/06). Fraglich ist schon, ob die Versiegelung von Geräten und Einrichtungen die Merkmale des unmittelbaren Zwangs im Sinne von § 16 BremVwVG erfülllt. Unabhängig davon ist unmittelbarer Zwang nach dieser Vorschrift nur zulässig, wenn Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder untunlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegenwärtig nicht erfüllt. Nach § 14 Abs. 2 BremVwVG kann für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld von bis zu 50.000,00 Euro angedroht und festgesetzt werden. Ein Zwangsgeld in dieser Größenordnung ist auch unter Berücksichtigung der Gewinnerwartungen, die mit dem Betrieb von Sportwetten verbunden sind, nicht von vornherein ungeeignet, den Betreiber zur Beachtung der Untersagungsverfügung anzuhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls durch ein Zwangsgeld nicht beeindruckt und nicht von der Fortsetzung des Wettbetriebs angehalten werden könnte, gibt es bisher nicht. Solange die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds nicht wenigstens versucht worden sind, erscheint die Androhung unmittelbaren Zwangs deshalb als unverhältnismäßig (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, DöV 2005, 387 < >; BayVGH, zuletzt Beschl. v. 21.08.2006 - 24 CS 06.1651 u.a. - <juris>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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