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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 1 B 457/04
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 146 Abs. 4 | |
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: 1 B 457/04
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 28.01.2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16.11.2004 zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht bewilligt werden, weil die Begründung des Antrags nicht erkennen lässt, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
I.
Auf die Begründung des Anwalts ist hier abzustellen, weil das Oberverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht von Amts wegen unter allen in Betracht kommenden rechtlichen und tatsächlichen Aspekten überprüfen darf, sondern darauf beschränkt ist, die Gründe zu prüfen, die von dem Beschwerdeführer dargelegt worden sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); zu diesen Zweck muss der Beschwerdeführer die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Diese Anforderungen an die Begründung der Beschwerde können allerdings nicht unverändert auf die Begründung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde übertragen werden. Das gilt auch dann, wenn die bedürftige Partei schon bei ihrem Bewilligungsantrag anwaltlich vertreten wird. Von dem Anwalt, der noch nicht beigeordnet ist, kann nämlich nicht verlangt werden, so tätig zu werden, als stünde ihm bereits ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versetzt ihn in die Lage, den Aufwand zu tätigen, der erforderlich ist, um die Beschwerdegründe entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO darzulegen. Dem ist durch eine Absenkung der Anforderungen an die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags Rechnung zu tragen.
Andererseits besteht aber auch kein hinreichender Grund, auf solche Anforderungen gänzlich zu verzichten, und damit den Weg für eine umfassende Vollprüfung des Streitstoffes im Prozesskostenhilfeverfahren zu eröffnen, die dem Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren selbst verschlossen ist. Wird ein Rechtsanwalt bereits vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe tätig, steht der bedürftigen Partei jemand zur Seite, der - anders als die Partei selbst - zumindest kursorisch überblicken kann, ob und ggf. wo die anzufechtende erstinstanzliche Entscheidung Angriffsflächen bietet, die ein Rechtsmittel als sinnvoll erscheinen lassen könnten. Es bedarf keines besonderen Aufwands und ist deshalb für den Anwalt, wenn er und nicht die bedürftige Partei (vgl. dazu für das Berufungszulassungsverfahren den Beschl. des Senats vom 04.10.2002 - 1 A 361/01 - Leitsatz in NordÖR 2001,507) den Prozesskostenhilfeantrag stellt, auch bei ungesichertem Gebührenanspruch ohne weiteres zumutbar, in diesem Antrag jedenfalls in groben Zügen darzulegen, welche Einwände er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einer Beschwerde geltend machen will.
Von dem anwaltlich vertretenen Prozesskostenhilfeantragsteller ist deshalb ein gewisses Maß an Begründung zu verlangen, die dem Beschwerdegericht eine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Frage bietet, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (ebenso für die Darlegung von Zulassungsgründen: BVerwG, Beschl. v. 13.09.1989, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 20 und v. 01.09.1994, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16, ; NdsOVG NVwZ-RR 2000, 123).
Diesen Anforderungen genügt der Antrag hier nicht, denn er beschränkt sich auf die unveränderte Wiederholung der Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.10.2004.
II.
Unabhängig davon berechtigt der Inhalt dieses Schriftsatzes aber auch nicht zu der Annahme, eine Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter den angesprochenen Gesichtspunkten könne dazu führen, dass mehr Studienbewerber zugelassen werden müssten, als vom Verwaltungsgericht angenommen.
1. Aus dem Hinweis des Antragstellers auf die große Diskrepanz zwischen der Zahl der Studienbewerber und der Zahl der Studienplätze ergibt sich nichts für eine rechtswidrige Kapazitätsbeschränkung. Die Antragsgegnerin war nicht aus Rechtsgründen gehalten, dem Studiengang Soziale Arbeit zu Lasten anderer Studiengänge mehr Stellen zuzuweisen, um dadurch dessen Aufnahmekapazität zu erhöhen. Art. 12 Abs. 1 GG, auf den der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang beruft, begründet keinen Anspruch auf vorrangigen Ausbau eines bestimmten Studiengangs; auch die Bewerber für andere Studiengänge können sich auf dieses Grundrecht berufen.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers deutet auch nichts darauf hin, dass die Schwundberechnung fehlerhaft sein könnte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schwundquote anhand einer Studienverlaufsstatistik ermittelt worden ist, die auf das gesamte Studium abstellt und dafür die letzten drei Kohorten berücksichtigt, für die sich solche Zahlen ermitteln lassen. Das sind die Kohorten, die in dem WS 1999/ 2000, 2000/2001 und 20001/2002 ihr Studium begonnen haben. Für die Studienanfänger der WS 2002/2003 und 2003/2004 liegen solche Zahlen für das ganze Studium noch nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Neuordnung des Studiengangs zu einer signifikanten Erhöhung der Zahl der Studienabbrecher führen könnte und für den neugeordneten Studiengang deshalb in Zukunft eine so deutlich größere Schwundquote zu erwarten sei, dass der Rückgriff auf die herangezogene Studienverlaufsstatistik nicht mehr durch § 16 KapVO gedeckt sei, sind nicht ersichtlich. Auf Grund welcher Erkenntnisse sich der Antragsteller zu der pauschalen Behauptung veranlasst sieht, die Quote der Abbrecher betrage jetzt schon nach dem ersten Semester 30%, ist nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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