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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 1 B 50/08
Rechtsgebiete: Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam
Vorschriften:
Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam § 3 Abs. 1 | |
Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam § 6 | |
Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam § 10 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: 1 B 50/08
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Richter Stauch, die Richterin Dreger und den Richter Göbel am 07.02.2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller befindet sich im Abschiebungsgewahrsam der Antragsgegnerin. Die Frage, ob eine psychische Erkrankung seiner Abschiebung nach Österreich oder in die Türkei entgegensteht, ist Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (4 V 281/08), in dem eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. In einem weiteren Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 06.02.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Psychotherapeuten G. zum Zweck einer psychiatrischen Untersuchung des Antragstellers am Freitag, den 08.02.2008, um 9.00 Uhr Zugang zum Polizeigewahrsam zu gestatten, in dem die Abschiebungshaft vollstreckt wird. Dagegen richtet sich die heute erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die einstweilige Anordnung zu Recht erlassen. Die Darlegungen der Antragsgegnerin, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes den Abschiebungsgewahrsam vom 04.12.2001 (BremGBl S. 405 - SaBremR 26-a-2) dürfen Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden, nur die Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Gewahrsamseinrichtung erfordern. Für das Besuchsrecht wird dieser Grundsatz in § 6 des Gesetzes konkretisiert. Danach dürfen Abschiebungshäftlinge Besuch empfangen (§ 6 Satz 1). Einschränkungen sieht das Gesetz nur hinsichtlich der Modalitäten vor. Nach Satz 2 kann ein Besuch aus Gründen der Sicherheit von einer Durchsuchung des Besuchers abhängig gemacht werden. Der Verweis auf nähere Regelungen in einer Gewahrsamsordnung (Satz 3) ermächtigt nicht zu Einschränkungen des Besuchsrechts als solchem, sondern lediglich dazu, seine "Ausgestaltung ... (beispielsweise die Besuchszeit, Dauer der Besuche, Zahl der gleichzeitig besuchenden Personen) mit den Belangen der Gewahrsamseinrichtungen abzustimmen" (Begründung des Gesetzentwurfs, Bremische Bürgerschaft <Landtag> , Drs. 15/853, S. 5). Von in diesem Zusammenhang möglicherweise verfügten Zeitkontingenten werden nach Satz 4 die dort genannten Betreuungspersonen ausdrücklich ausgenommen.
Ein Anknüpfungspunkt für eine Beschränkung des Inhalts, dass Psychotherapeuten der Besuch eines Häftlings zum Zweck einer von diesem gewünschten Untersuchung verweigert werden könne, lässt sich den genannten Vorschriften nicht entnehmen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sie sich auch nicht aus § 10 des Gesetzes ableiten. Die Vorschrift gewährt dem Häftling einen Anspruch auf notwendige ärztliche Behandlung durch den für die Gewahrsamseinrichtung zuständigen medizinischen Dienst (Satz 1), in besonderen Fällen (Satz 2) auch durch andere Ärzte (vgl. die Begründung des Gesetzes, a. a. O., S. 6: "Sonderfälle, in denen z. B. aus besonderen Gründen die Weiterbehandlung durch den bisher behandelnden Arzt angezeigt ist"). Die Vorschrift begründet einen eigenständigen Rechtsanspruch des Häftlings auf medizinische Versorgung gegen die Antragsgegnerin; sie zielt nicht darauf ab, Rechte des Häftlings gegen die Antragsgegnerin einzuschränken, die sich aus anderen Vorschriften des Gesetzes ergeben.
Ihr kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Klärung medizinischer Fragen allein dem polizeiärztlichen Dienst oder von ihm beauftragten Ärzten obliege. Einen solchen Grundsatz, den die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, gibt es nicht. Es spricht vielmehr Einiges dafür, dass dann, wenn - wie hier - streitig ist, ob der Abschiebung des Antragstellers eine psychische Erkrankung entgegensteht, schon aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit bestehen muss, eigene fachkundige Feststellungen über den Gesundheitszustand des Häftlings treffen zu können, damit ein eventuelles Abschiebungshindernis im dem die Abschiebung betreffenden Eilverfahren glaubhaft gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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