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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 1 S 229/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 I 1
Bei Streitigkeiten über die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum Zwecke des Aufbaus einer historischen Waffensammlung ist als Streitwert das Doppelte des Auffangwertes festzusetzen.

Der Streitwert ist nicht schon deshalb zu vermindern, weil die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben worden ist (wie Beschl. vom 02.08.2000 - 2 S 295/00).


OVG: 1 S 229/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1. Senat durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 08.07.2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 07.04.2003 auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Im übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Der Streitwert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung des (einfachen) Auffangwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG wird der Bedeutung eines Rechtsstreits, in dem die die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den Aufbau einer historischen Waffensammlung begehrt wird, nicht gerecht. Die Waffenbesitzkarte, über die hier gestritten worden ist, berechtigt - darauf weist der Kläger zu Recht hin - zum Erwerb einer nicht näher konkretisierten Vielzahl von Waffen aus einem festgelegten Sammelgebiet. Ihr kommt daher eine größere Bedeutung für den Kläger zu als die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer einzelnen Waffe. Dem ist durch eine angemessene Erhöhung des Auffangstreitwerts Rechnung zu tragen.

Dies kann allerdings nicht in der Weise geschehen, dass der Auffangwert für jede der 57 Waffen, die der Kläger erwerben möchte, um 500 Euro erhöht und der vom Kläger für richtig gehaltene Wert von 32.500,00 Euro festgesetzt wird. Eine derartige Festsetzung wird zwar in dem "Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996" vorgeschlagen, der von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet worden ist (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Anhang zu § 164, Rn 14), und auch vom Bundesverwaltungsgericht vertreten (vgl. den Streitwertbeschluss zum Urt. vom 10.10.2002 - 6 C 9.02). Sie vermag jedoch nicht zu überzeugen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht über den Widerruf oder die Rücknahme einer Waffenbesitzkarte, sondern über deren Erteilung gestritten wird. In solchen Fällen steht nämlich typischerweise nicht fest, für wie viele Waffen im Einzelnen die Waffenbesitzkarte gelten soll. Auch wenn - wie hier - durch ein Gutachten aufgelistet worden ist, welche Waffen der Kläger für seine historische Sammlung vorgesehen hat, ist noch völlig ungewiss, ob des dem Kläger gelingt, entsprechende Stücke zu erwerben. Mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte für die Zahl der Waffen, die der Kläger erwerben und besitzen wird, ist der Tatsache, dass der Kläger mit Hilfe der Waffenbesitzkarte eine größere Sammlung von Waffen anlegen will, durch eine Verdopplung des Auffangwertes Rechnung zu tragen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.04.2002 - 20 E 269/02 - <Leitsatz in juris>).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang die Tatsache ohne Bedeutung, dass der Kläger seine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben hat. Diese unterscheidet sich - jedenfalls dann, wenn sie nicht ausdrücklich als schlichte, auf eine "Bescheidung schlechthin" gerichtete Untätigkeitsklage erhoben wird, deren Zulässigkeit umstritten ist - von einer "normalen" Verpflichtungsklage allein dadurch, dass sie sie schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben wird; an der Bedeutung des mit ihr geltend gemachten Anliegens für den Kläger ändert sich dadurch nichts, so dass eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung nicht gerechtfertigt ist (OVG Bremen, Beschl. v.v 02.08.2000 - 2 S 295/00).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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