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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 1 S 332/05
Rechtsgebiete: VereinsG, VwGO


Vorschriften:

VereinsG § 4 Abs. 4
VereinsG § 10 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO § 146 Abs. 1
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Verbot eines Vereins und die Beschlagnahme seines Vermögens (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) wirkt ex tunc. Die einem Dritten gegenüber ergangene richterliche Anordnung (hier: des Verwaltungsgerichts) über die Durchsuchung und die Sicherstellung von in seinem Gewahrsam befindlichen Vereinsvermögen nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird deshalb auch dann nachträglich rechtswidrig, wenn der Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst nach Abschluss der angeordneten Vollzugsmaßnahmen ergeht. In einem gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts angestrengten Beschwerdeverfahren ist daher festzustellen, dass die richterliche Anordnung rechtswidrig war.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 1 S 332/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 06.12.2005 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im übrigen wird festgestellt, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 02.09.2005 rechtswidrig war.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Mit Verfügung vom 30.08.2005 verbot das Bundesministerium des Innern die Presse und Verlags-GmbH gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. §§ 17 Nr. 1, 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG; zugleich wurde das Vermögen der GmbH beschlagnahmt und eingezogen. Für das Verbot und die Beschlagnahme wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Auf Antrag der Antragstellerin, dem seinerseits ein Ersuchen des Bundesministeriums des Innern zugrunde lag, ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.09.2005

1. die Durchsuchung der Wohnung einschließlich der zur Wohnung gehörenden Nebengelasse, des Postfachs und des Kraftfahrzeugs des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens der " Presse- und Verlags-GmbH" und die Sicherstellung des aufgefundenen Vereinsvermögens,

2. die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände, die als Beweismittel in den vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren des Bundesministeriums des Innern gegen die Organisationen " ", " online/ Presse- und Verlag GmbH/ GmbH", " Verlag und Vertrieb GmbH" und " Musikverlag" von Bedeutung sein können, an. Die Anordnung zu 1. wurde auf § 10 Abs. 2 VereinsG, die Anordnung zu 2. auf § 4 Abs. 4 VereinsG gestützt. Die angeordneten Maßnahmen wurden am 05.09.2005 durchgeführt.

Gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hat der Antragsgegner am 12.09.2005 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, es hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass er im Besitz von zu beschlagnahmendem Vereinsvermögen gewesen sei. Die von der Antragstellerin aufgestellten Behauptungen über seine Person seien falsch. Er sei lediglich als freier Korrespondent für die von der Presse- und Verlags-GmbH herausgegebene Zeitung "Özgür Politika" tätig gewesen. Zusätzlich hat er die Herausgabe der bei der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände beantragt.

Mit Beschluss vom 18.10.2005 ( 6 VR 5.05) hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (6 A 4.05) wiederhergestellt, die die Presse- und Verlags-GmbH am 22.09.2005 gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern erhoben hatte. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, die Verfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.

Die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände sind dem Antragsgegner am 04.11.2005 zurückgegeben worden. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Herausgabeantrags übereinstimmend für erledigt erklärt.

B.

Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils erfolgt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO. Im übrigen ist die Beschwerde zulässig und begründet.

I.

Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat zwar keinen förmlichen Antrag gestellt, seinen Schriftsätzen ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich sein Begehren auf die Feststellung richtet, dass die Anordnung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen ist. Ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist nicht dadurch entfallen, dass sich der Beschluss mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen erledigt hat. Das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe die Berechtigung des Eingriffs auch noch im Nachhinein gerichtlich klären zu lassen, wenn eine solche Klärung vor dem Eingriff nicht möglich war.

Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und sich die Maßnahme deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 96,27 <41>; speziell für Durchsuchungen nach dem Vereinsgesetz z. B. OVG NW NVwZ 2003,113; VGH BW NVwZ 2003,368f.; BayVGH NVwZ-RR 2003,847 m.w.Nwn.).

II.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Anordnung des Verwaltungsgerichts war rechtswidrig. Das gilt sowohl für die auf § 10 Abs. 2 VereinsG gestützte Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung (1.) als auch für die Beschlagnahmeanordnung gemäß 4 Abs. 4 VereinsG (2.).

1.

a)

Nach § 10 Abs. 2 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden (Satz 1). Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden (Satz 2). Die Durchsuchung von Wohnungen und die Sicherstellung von Postsendungen und Telegrammen im Sinne von § 99 StPO bedürfen der Anordnung durch das örtlich zuständige Verwaltungsgericht (Satz 5). Im übrigen - d. h. hinsichtlich von Gegenständen, die nicht unter § 99 StPO fallen - ist die Sicherstellung nicht durch das Verwaltungsgericht anzuordnen; sie erfolgt, soweit sich die Gegenstände im Gewahrsam Dritter befinden, vielmehr aufgrund eines Sicherstellungsbescheids, der von der Vollzugsbehörde - hier also des Stadtamtes der Antragstellerin - zu erlassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen ist (§ 4 VereinsG-DVO). Für ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichts anstelle der Vollzugsbehörde fehlt es insoweit an einer Rechtsgrundlage. Schon aus diesem Grund war die Anordnung des Verwaltungsgerichts daher rechtswidrig, soweit sie die Sicherstellung von Gegenständen betraf, die nicht Postsendungen und Telegramme im Sinne des § 99 StPO waren.

b)

Für die Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung von Postsendungen und Telegrammen war das Verwaltungsgericht zwar zuständig. Die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung sind aber durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2005 entfallen. Das ergibt sich aus Folgendem:

Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 VereinsG dienen der Vollstreckung der Beschlagnahmeanordnung. Sie setzen daher voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anordnung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt (VGH BW, Beschl. v. 20.10.1997 -2 S 1583/97 - <juris> - ; Leitsatz auch in ESVGH 48,159f.). Ein solcher vollstreckbarer Verwaltungsakt fehlt hier. Zwar hat das Bundesministerium des Innern in seiner Verfügung vom 30.08.2005 die sofortige Vollziehung der Beschlagnahme des Vereinsvermögen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der E. Xani Presse- und Verlags- GmbH ist die sofortige Vollziehung jedoch rückwirkend wieder entfallen.

Beschlüssen der Verwaltungsgerichte über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt grundsätzlich Rückwirkung in der Weise zu, dass die aufschiebende Wirkung ex tunc, d.h. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, eintritt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht eine entsprechende ausdrückliche Regelung trifft und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung damit nur zum Teil stattgibt (vgl. Eyermann-J.Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rn 86 zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rn 171 zu § 80; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, Rn 171 zu § 80; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, Rn 59 zu § 80; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn 362 zu § 80.; jeweils m. Nwn. der Rspr; zuletzt SächsOVG, Urt. v. 12.10.2005 - 5 B 471/04 - <juris>). Der rückwirkende Eintritt der aufschiebenden Wirkung entzieht bereits getroffenen Vollzugsmaßnahmen nachträglich die Rechtsgrundlage; sie werden rechtswidrig (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn 670).

Für die ex-tunc-Wirkung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung spricht insbesondere die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon vollzogen ist. Das Gericht verwirklicht mit einer Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers, der ihm deshalb zusteht, weil er kraft der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht zur Duldung der aus dem Vollzug folgenden Beeinträchtigung seiner Rechte verpflichtet ist. Ohne eine Rückwirkung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wäre aber eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, mit der die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung angeordnet wird, ausgeschlossen (SächsOVG, Urt. v. 12.10.2005 - 5 B 471/04 -<juris> m.w.Nwn.). Da diese Bestimmung keine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Vollziehung trifft, muss die aufschiebende Wirkung grundsätzlich auf den frühest denkbaren Zeitpunkt, also auf denjenigen des Erlasses des Verwaltungsakts, zurückbezogen werden. Auch Vollziehungsmaßnahmen, die bereits vor der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels getroffen worden sind, werden daher nachträglich rechtswidrig (vgl. für einen Fall der Ersatzvornahme: OVG NW, Urt. v. 22.08.1977 - XV A 1180/76 - <juris> - ; Leitsatz auch in DÖV 1978, 417).

Diese Erwägung gilt auch für den Fall, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Grundrechten nicht mehr direkt fortwirkt, weil die Vollzugsmaßnahmen regelmäßig abgeschlossen sind, bevor Rechtsschutz gegen die ihnen zugrunde liegende Verfügung begehrt werden kann. An die Stelle der Aufhebung der Vollziehung tritt in diesen Fällen die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es nämlich, dass der Betroffene die Berechtigung auch eines tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs durch die angeordneten Maßnahmen gerichtlich klären lassen kann (vgl. BVerfGE 96,27 <40>). Eine Grundrechtsbeeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn die Wohnung des Betroffenen durchsucht und Postsendungen oder Telegramme bei ihm sichergestellt werden, um die Beschlagnahme von Vermögen eines verbotenen Vereins zu vollziehen, das Verbot des Vereins und die Beschlagnahme seines Vermögens aber auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vollziehbar sind, weil sie sich bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig erwiesen haben. Eingriffe in seine Grundrechte zum Vollzug rechtswidriger staatlicher Maßnahmen braucht der Betroffene nämlich nicht zu dulden. Diese Grundrechtsbeeinträchtigung lässt sich, weil ein anderes Verfahren nicht zur Verfügung steht, nur aufgrund einer Beschwerde gegen die richterliche Anordnung nach § 10 Abs. 2 VereinsG feststellen, wenn bei der Überprüfung der richterlichen Anordnung über die Vollzugsmaßnahmen auch die zwischenzeitlich erfolgte Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Vollziehbarkeit von Verbots- und Beschlagnahmeverfügung mit Wirkung ex tunc berücksichtigt wird.

2.

Auch die Anordnung der "Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenständen, die als Beweismittel in vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen .... (weitere Organisationen) von Bedeutung sein können", war rechtswidrig. Gemeint ist damit offenbar nicht nur die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände, sondern auch die Durchsuchung selbst, ohne die die Gegenstände nicht aufgefunden werden könnten. Auch hier ist eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nur gegeben, soweit die Durchsuchung (§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VereinsG) und die Beschlagnahme von Postsendungen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i. V. m. §§ 99f. StPO) angeordnet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für solche Maßnahmen lagen hier nicht vor.

a)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann nur die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung verbotsbegründender Beweismittel führen werde. Eine Mitgliedschaft des Antragstellers in einer der Organisationen, gegen die sich die vereinsrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen des Bundesministeriums des Innern richten, wird weder vom Verwaltungsgericht dargelegt, das seine Anordnung nur mit dem Hinweis auf § 4 Abs. 4 VereinsG begründet hat, noch von der Antragstellerin behauptet. Auch für die Annahme, dass der Antragsteller Hintermann einer dieser Organisationen sein könnte, lässt sich den Verfahrensakten nichts entnehmen. Hintermann eines Vereins im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG ist, wer, ohne Mitglied des Vereins zu sein, geistig oder wirtschaftlich Wesentliches für den Verein leistet, dabei jedoch im Hintergrund bleibt, sich in der offiziellen Vereinsarbeit also nicht exponiert (HessVGH NJW 1993,2826 <2827>). Tatsächliche Anhaltspunkte, die Rückschlüsse in dieser Richtung zulassen könnten, sind nicht bekannt. Aus dem Vollzugsersuchen des Bundesministerium des Innern ergibt sich vielmehr, dass erst die anzuordnende Durchsuchung und Beschlagnahme Aufschluss über die Beziehungen des Antragstellers zu den Organisationen geben sollen. Die angeordneten Maßnahmen dienen mit anderen Worten dem Zweck zu ermitteln, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Anordnung überhaupt gegeben sind. Das ist unzulässig.

b)

Bei anderen Personen als den Mitgliedern und Hintermännern der Organisationen, gegen die sich die Ermittlungsverfahren richten, ist die Durchsuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Hier fehlt es an beiden Voraussetzungen. Weder sind die Beweismittel bestimmt noch sind Tatsachen benannt worden, die die Annahme rechtfertigen könnten, diese Beweismittel könnten sich im Gewahrsam des Antragstellers befinden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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