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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 1 S 88/07
Rechtsgebiete: AufenthG, BeschVerfV


Vorschriften:

AufenthG § 39 Abs. 2
AufenthG § 39 Abs. 4
BeschVerfV § 7
BeschVerfV § 10
Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an einen geduldeten Ausländer setzt voraus, dass dieser über ein konkretes Stellenangebot verfügt.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 1 S 88/07

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 22.03.2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 30.01.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und deshalb Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden kann (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Gemäß § 10 S. 1 BeschVerfV kann die Ausländerbehörde einem geduldeten Ausländer, sofern die in § 11 BeschVerfV genannten Versagungsgründe nicht gegeben sind, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlauben. Dabei gelten gem. § 10 S. 2 BeschVerfV die §§ 39 - 41 AufenthG entsprechend. Das bedeutet, dass die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis von den in § 39 Abs. 2 AufenthG genannten Prüfkriterien abhängig ist. Gemäß § 7 BeschVerfV kann von dem in § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG genannten Kriterium (Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt/Vorangprüfung) bei Vorliegen einer besonderen Härte unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles abgesehen werden (zur Anwendung dieser Vorschrift auch auf geduldete Ausländer vgl. Hailbronner, § 39 AufenthG Rn. 32), nicht aber von den weiteren Voraussetzungen. Dies betrifft insbesondere, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Vergleichbarkeitsprüfung in § 39 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz AufenthG (Verbot ungünstigerer Beschäftigungsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer). Um die Vergleichbarkeitsprüfung durchführen zu können, verpflichtet § 39 Abs. 2 S. 3 AufenthG etwa den Arbeitgeber, der Bundesagentur Auskunft über Arbeitsengeld, Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen zu erteilen.

Diese rechtlichen Vorgaben lassen keinen Zweifel daran, dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 BeschVerfV nur im Hinblick auf ein konkretes Arbeitsverhältnis in Betracht kommt. Die stets durchzuführende Vergleichbarkeitsprüfung wäre anderenfalls nicht möglich. Das gilt gleichfalls für die Arbeitsmarktprüfung, von der gemäß § 7 BeschVerfV nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger kein konkretes, aktuelles Stellenangebot vorgelegt. Seine Klage muss schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben.

Aus § 39 Abs. 4 AufenthG kann der Kläger in diesem Zusammenhang entgegen seiner Ansicht nichts für sich herleiten. Diese Vorschrift gestattet es der Bundesagentur, ihre Zustimmung in verschiedenerlei Hinsicht zu beschränken. Sie lässt es aber nicht zu, von den in § 39 Abs. 2 AufenthG genannten Prüfkriterien abzusehen. Ausnahmen, in denen die Bundesagentur ihre Zustimmung abweichend von § 39 Abs. 2 AufenthG erteilen darf, sind allein nach Maßgabe der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erlassenen Rechtsverordnung zulässig (vgl. Hailbronner, § 39 AufenthG Rn. 13). Die Beschäftigungsverfahrensverordnung, die auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 AufenthG ergangen ist, hält für geduldete Ausländer aber, wie dargelegt, grundsätzlich an den Prüfkriterien des § 39 Abs. 2 AufenthG fest.

Die Rechtslage ergibt sich insoweit unmittelbar aus dem Gesetz. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Klageverfahren, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte, besteht insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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