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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 12.10.2009
Aktenzeichen: 2 A 150/07.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO
Vorschriften:
AsylVfG § 6 Abs. 2 S. 1 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3 | |
VwGO § 138 Nr. 3 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: 2 A 150/07.A
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Traub am 12.10.2009 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beteiligten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 21.03.2007 wird abgelehnt.
Der Beteiligte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 78 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG).
Die Darlegungen in der Antragsschrift rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen der Verfahrensmängel der Verletzung rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 und Nr. 6 VwGO).
1.
Zur Begründung des Zulassungsantrags trägt der Beteiligte vor, er habe mit Schriftsatz vom 22.02.2007 für alle Verfahren, in denen Schutzsuchende geltend machten, bei Rückkehr in die Russische Förderation Verfolgung zu befürchten, weil sie Tschetschenen seien, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschlusses vom 04.01.2007 (Az. 1 B 47.06) hingewiesen. Ausdrücklich sei insbesondere diese Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsauffassung auch des Bundesbeauftragten für alle einschlägigen Verfahren gemacht worden, in denen dieser beteiligt sei. Damit sei in zulässiger Weise der Einwand zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden, dass - auch bei Annahme einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung in Tschetschenien - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für all diejenigen Tschetschenen kein Anspruch auf die Flüchtlingsstellung bestehe, die - wie hier - vom Ausland zurückkehren, weil sie nicht (mehr) zur verfolgten Gruppe gezählt werden können. Da das Verwaltungsgericht ausweislich der Urteilsgründe auf dieses in den Vordergrund gerückte Vorbringen und den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zentralen Aspekt weder ausdrücklich eingehe noch hierzu zumindest aus dem Kontext der Entscheidungsgründe erkennbar die nötigen Feststellungen getroffen habe oder anderweitig erkennen lasse, weshalb es auf diesen vorgreiflich entscheidungserheblichen Umstand aus Sicht des Gerichts möglicherweise nicht ankommen sollte, lägen die Verfahrensmängel nach § 138 Nr. 3 und Nr. 6 VwGO vor.
2.
Mit diesem Vorbringen dringt der Beteiligte schon deshalb nicht durch, weil er es vor dem Verwaltungsgericht unterlassen hat, sich durch den Gebrauch der ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten rechtliches Gehör zu verschaffen. Ein Beteiligter muss alle nach Lage der Dinge ihm zumutbaren und tauglichen Möglichkeiten ausschöpfen, um sein Anliegen zu Gehör zu bringen (BVerfGE 74, 220, 225; BVerwG NJW 1992, 3185, 3186; Hailbronner, AuslR, B 2 § 78 AsylVfG Rn. 96). Unterlässt er dies, verliert er sein Rügerecht.
So liegt es hier. Soll für die Entscheidung bedeutsames Vorbringen in das Verfahren eingeführt werden, so ist erforderlich, dass sich dem Schriftsatz mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, zu welchem bei Gericht (konkret) anhängigen Verfahren das Vorbringen erfolgen soll. In der Regel ist dazu die Angabe der Parteien des Verfahrens und/oder des gerichtlichen Aktenzeichens erforderlich. Daneben kann sich auch aus anderen Angaben, die ein konkretes bei Gericht anhängiges Verfahren betreffen, ohne nennenswerten Zweifel ergeben, welchem Verfahren der Vortrag zuzuordnen ist.
Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz vom 22.02.2007 nicht. In ihm sind die beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren weder nach Parteien noch nach Aktenzeichen benannt. Auch fehlt es in den Ausführungen selbst an sonstigen Angaben zu einzelnen beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren, die eine zweifelsfreie Zuordnung des Schriftsatzes ermöglichen. Der allgemeine Vorspann, dass der Vortrag erfolge "in den Verwaltungsstreitsachen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Asyl- bzw. Ausländerecht in denen Schutzsuchende geltend machen, bei Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung zu befürchten, weil sie Tschetschenen sind" ist nicht ausreichend; das bestätigt das vorliegende Verfahren, in dem der Schriftsatz des Beteiligten vom 22.02.2007 nicht zur Gerichtsakte gelangt ist. Ein Beteiligter kann es nicht dem Gericht überlassen, einen Schriftsatz den bei Gericht anhängigen Verfahren zuzuordnen. Vielmehr obliegt es dem Beteiligten, die Zuordnung zweifelsfrei vorzunehmen. Er kann sich auf eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht berufen, wenn er dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist.
Aus der vom Beteiligten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.06.1995 -9 C 7.95 - = BVerwGE 99, 38) ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Entscheidung kann der Bundesbeauftragte mit einer gegenüber einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit abgegebenen sog. Generalbeteiligungserklärung die Stellung als Beteiligter in allen bei diesem Gericht bereits anhängigen und noch anhängig werdenden Asylrechtsstreitigkeiten erwerben. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich ausführlich mit der Auslegung des § 6 Abs. 2 S. 1 AsylVfG i. d. F. vom 27.07.1993, wonach sich der Bundesbeauftragte an den Asylverfahren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen kann. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass gegen die Wirksamkeit einer sog. Generalbeteiligungserklärung entgegen in Rechtsprechung und Literatur geäußerter Einwände keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Dem Verwaltungsprozessrecht lasse sich insbesondere ein ausnahmslos geltender Grundsatz des Inhalts, dass eine Prozesserklärung nur im Hinblick auf ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis abgegeben werden kann, nicht entnehmen.
Die Anerkennung der Wirksamkeit einer sog. Generalbeteiligungserklärung besagt nicht etwa auch, dass es dem Bundesbeauftragten - anders als jeder Prozesspartei - gestattet ist, seinen Vortrag zur Sache in allgemeiner Form und ohne Bezugnahme auf ein konkretes bei Gericht anhängiges Verfahren einzuführen. Für ein solch weitergehendes Verständnis der Entscheidung gibt es weder in den Gründen Anhaltspunkte noch erscheint dies sonst gerechtfertigt.
Hat der Beteiligte es hiernach unterlassen, den Schriftsatz vom 22.02.2007 unter den ihm zumutbaren fallbezogenen Angaben in das vorliegende Verfahren einzuführen, kann er auch den Verfahrensmangel der fehlenden Begründung nach § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Erfolg geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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