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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Urteil verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 2 A 176/06.A
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
Zur Frage, ob einem führendem Mitarbeiter der Zeitschrift "Hambastegy" bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Im Namen des Volkes! Urteil

OVG: 2 A 176/06.A

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Dr. Bauer und Richter Dr. Grundmann sowie die ehrenamtlichen Richter G. Bleil und E. Jochmann aufgrund der Beratung vom 09.01.2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.10.2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 3. Kammer - wird abgeändert, soweit die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.04.2002 verpflichtet worden ist festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Abschiebungsschutz.

Er ist 1966 in Ahwaz/Iran geboren und iranischer Staatsangehöriger.

Der Kläger reiste nach seinen Angaben Anfang Januar 2002 ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2002 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens trug er u. a. vor, er sei mit Hilfe eines Schleppers in die Bundesrepublik gekommen. Personaldokumente habe er nicht.

Er habe im Iran sein Fachabitur gemacht und 3 Jahre Militärdienst geleistet. Normalerweise dauere der Militärdienst 2 Jahre. Er habe seinen Militärdienst um 1 Jahr verlängern müssen, weil er im Krieg einen Befehl verweigert habe.

Zuletzt habe er in Ahwaz Stromgeneratoren repariert. Er habe in der Innenstadt eine Werkstatt und zwei Angestellte gehabt. Die Stromgeneratoren seinen beim Bau von Pipelines zum Einsatz gekommen. In seiner Werkstatt seien aber auch andere Geräte, die mit Strom zu tun haben, repariert worden, z. B. Klimaanlagen.

Im Jahre 2000 habe er von der Gefängnisverwaltung des Sepah-Gefängnisses Ghotz in seiner Heimatstadt den Auftrag erhalten, dort Klimaanlagen und Kühlschränke zu reparieren. Er habe im Gefängnis Personen gesehen, die gefoltert worden seien. Auch habe er elektrische Geräte gesehen, mit denen gefoltert werde. Nachdem er seinen Auftrag im Gefängnis erledigt hatte, habe er einen Tag später einen Bericht an einen ihm bekannten Journalisten namens N. geschrieben. Zwei bis drei Tage später habe er Besuch von der Gefängnisverwaltung Ghotz erhalten und sei gebeten worden, im Gefängnis ein Gerät zu reparieren, das Kälte produziere. Er sei dann zwei Monate im Gefängnis in einen Raum eingeschlossen und während dieser Zeit auch mit verbundenen Augen verhört worden. Man habe von ihm wissen wollen, für wen er spioniere. Er sei auch gefoltert worden, man habe ihn mit kaltem Wasser bespritzt.

Nach zwei Monaten habe man ihn für etwa 15 - 16 Tage in eine Zelle gebracht, die sehr feucht und deren Untergrund sehr steinig gewesen sei. Er habe sich eine Lungenentzündung geholt, sei irgendwie ohnmächtig geworden und erst im Imam-Khomeni-Krankenhaus seiner Heimatstadt wieder aufgewacht. Aus dem Krankenhaus sei er geflüchtet. Er sei für etwa eine halbe Stunde zu Hause gewesen und habe alles mitgenommen, was er benötigte. Von dort sei er dann mit zwei LKWs bis nach Teheran zu einem Freund gefahren, bei dem er sich einen Monat und 3 Tage aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe er mithilfe seines Bruders die Ausreise vorbereitet.

Mit Bescheid vom 30.04.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Eine individuell gegen ihn gerichtete staatliche politisch motivierte Verfolgung habe der Kläger nicht glaubhaft dargelegt. Wenn irgendetwas bei den iranischen Sicherheitsbehörden gegen ihn aus politischen Gründen vorgelegen hätte, dann wäre er von ihnen zu Hause oder in seiner Werkstatt sofort festgenommen und nicht aus fadenscheinigen Gründen zuerst ins Gefängnis gelockt worden. Auch sonst seien aus dem Vortrag des Klägers keine Gründe zu ersehen, die ihn bei den iranischen Sicherheitsbehörden aus politischen Gründen "interessant" machen könnten. Auch die problemlose Ausreise des Klägers über den Flughafen Mehrabad (Teheran) spreche dafür, dass der Kläger nicht von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht werde.

Allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sei bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen.

Auch ein Abschiebungsverbot i. S. des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG lägen nicht vor.

Gegen diesen ihm am 06.05.2002 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 10.05.2002 Klage erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er seine Heimat als Vorverfolgter verlassen. Er habe sein Vorfluchtschicksal substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen.

Im Übrigen sei er auch aufgrund seiner Nachfluchtaktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran an Leib und Leben gefährdet. Er sei Mitglied der Hauptorganisation der Bewegung der iranischen Demokraten (HBID) und bei verschiedenen Aktionen, Demonstrationen und Veranstaltungen als Organisator, Ordner und als für die Sicherheit der Veranstaltung zuständige Person tätig gewesen. Zu seinen weiteren Aufgaben habe auch gehört, in verschiedenen Wohnheimen oder Unterkünften der iranischen Landsleute Flugblätter der Organisation zu verteilen und die Landsleute zu motivieren, an Aktionen, Demonstrationen und Veranstaltungen teilzunehmen.

Zudem sei er auch Redaktionsmitglied der Zeitung "Talashgaran" und habe in dieser regimekritische Artikel geschrieben, deren Inhalt er zum Teil näher umschreibt. In der Zeitung sei er als Mitglied der Redaktion mit Vor- und Familiennamen aufgeführt. Auch seine Handy-Nummer werde als Kontaktnummer mitgeteilt. Mehrere seiner Artikel seien auch ins Internet gestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger seinen Klagantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen.

Er hat beantragt,

...

die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.04.2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich des Iran beim Kläger vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.10.2003 unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamts für die Ankerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.04.2002 verpflichtet festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Durch seine erheblichen und durch diverse Fotos belegten Aktivitäten im Rahmen der HBID in Bremen wie in anderen Städten der Bundesrepublik sowohl anlässlich von Demonstrationen sowie bei anderen öffentlichkeitswirksamen Aktionen sei der Kläger für einen Betrachter der exilpolitischen Szene als rühriger Aktivist in Erscheinung getreten. Seit Dezember 2002 gehöre der Kläger zum fünfköpfigen Redaktionsausschuss der Zeitschrift "Talashgaran" der Organisation. Er sei als solcher insbesondere für die Sammlung und Zusammenstellung von den Iran insgesamt betreffenden Informationen zuständig, wobei er auch im Internet recherchiere. Darüber hinaus habe der Kläger in verschiedenen Ausgaben der Zeitschrift "Talashgaran" namentlich unterzeichnete kritische Artikel veröffentlicht. Durch die öffentlichkeitswirksamen politischen Äußerungen, insbesondere durch die verunglimpfende Art der Darstellung der religiösen Machthaber im Iran, werde der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit dem in der Bundesrepublik die gesamte exilpolitische Szene genauestens beobachtenden iranischen Geheimdienst als ernstzunehmender und zu bekämpfender Oppositioneller bekannt geworden sein. Es sei davon auszugehen, dass seine Artikel in der Zeitschrift "Talashgaran" ihm bei einer Rückkehr in den Iran als staatsfeindliche Äußerungen vorgehalten würden und zu menschenrechtswidriger Behandlung und Bestrafung führen würden, wovor der Kläger durch die Gewährung von Abschiebungsschutz bewahrt werden müsse.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18.05.2006 die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran gegeben sind.

Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte auf das Senatsurteil vom 08.12.2004 (Az.: 2 A 477/03.A). Danach begründeten die klägerischen Exilaktivitäten für die HBID nach einer Gesamtwürdigung der Umstände keine beachtliche Verfolgungsgefahr. Von dieser Rechtsprechung weiche das erstinstanzliche Urteil ab, weshalb es keinen Bestand haben könne.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran gegeben sind.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.04.2002 verpflichtet wird festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Er hält die Berufung für nicht begründet. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur HBID und seiner Artikel in der Zeitschrift "Talashgaran" bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet sei. Der Kläger gehöre zu den Theoretikern der iranischen Exilopposition und habe ständig bei Aktionen, Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen Reden gehalten.

Nach dem erstinstanzlichen Verfahren habe sich im Februar 2005 eine Gruppe aus ideologischen Gründen von der HBID gelöst. Er gehöre zur Führung dieser Gruppe. Mit zwei weiteren Genossen gebe er eine Zeitschrift namens "Hambastegy" heraus. Von der Zeitschrift würden monatlich 300 Exemplare gedruckt. Die Zeitschrift und die neu gegründete politische Gruppe des Klägers forderten den Sturz des gegenwärtigen Regimes im Iran. Der Kläger habe in dieser Zeitschrift viele regimekritische Artikel verfasst.

Zudem arbeite der Kläger mit der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V. zusammen. Er sei Mitglied der Redaktion der Zeitschrift "Baschariat" dieser Vereinigung, was in den einzelnen Ausgaben der Zeitschrift ausdrücklich mitgeteilt werde. Er habe wiederholt regimekritische Artikel in dieser Zeitschrift verfasst.

Darüber hinaus betont der Kläger, dass er bei zahlreichen Aktionen, Demonstrationen und Veranstaltungen als Redner und Organisator aufgetreten sei. Wegen des Vorbringens des Klägers im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen (2 Ordner) verwiesen.

Der Senat hat den Kläger in der Sitzung vom 19.09.2007 ausführlich angehört. Der Kläger hat u. a. ausgesagt, für die Zeitung "Hambastegy" gingen (monatlich) ca. 500 E-Mails und mehr ein, von denen 30 bis 40 % aus dem Iran kommen. Wegen der übrigen Aussagen des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2007 verwiesen.

Am Ende der Sitzung vom 19.09.2007 hat der Senat beschlossen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2007 die E-Mail-Posteingangsliste für die Zeit vom 22.09.2007 - 27.09.2007 eingereicht und ausgeführt, insgesamt seien in dieser Zeit etwa 270 E-Mails eingegangen, und zwar aus Deutschland, dem übrigen Europa und dem Iran.

Nach Hinweis des Senats, dass die E-Mails für den Monat August 2007 vorzulegen seien und gerade die Eingänge im Monat August 2007 für den Senat von entscheidender Bedeutung seien, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2007 erklärt, die E-Mails für den Monat August seien gelöscht. Der Kläger habe deshalb die E-Mails für den späteren Zeitraum eingereicht. Ob die E-Mails aus dem Iran im Monat September oder August eingegangen seien, sei aus Sicht des Klägers nicht entscheidungsrelevant.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Akte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war, soweit er im Urteil verwertet worden ist, Gegenstand der Beratung. Entsprechendes gilt für die den Beteiligten übersandten Listen der Erkenntnisquellen (Blatt 146 bis 155 GA), auf deren Inhalt verwiesen wird, und die in der Sitzungsniederschrift vom 19.09.2007 sonst angesprochenen Dokumente.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann (ohne weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung hat Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger sind nicht gegeben. Auch kann im Falle des Klägers nicht festgestellt werden, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.

1.

Nach § 77 Abs. 1 AsylVfG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Auszugehen ist nunmehr nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) von § 60 Abs. 1 AufenthG. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 01.01.2005 an die Stelle des bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 getreten. Zuletzt ist § 60 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970 f.) geändert worden. Nach § 60 Abs. 1 S. 6 AufenthG i. d. F. des Umsetzungsgesetzes stellt das Bundesamt dann, wenn sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Vorschrift greift die frühere Regelung in § 51 Abs. 1 S. 1 AuslG auf. Wie für § 51 Abs. 1 S. 1 AuslG 1990 gilt auch für § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, dass die Voraussetzungen der Vorschrift mit denen für die Gewährung von Asyl (Art. 16 a Abs. 1 GG) deckungsgleich sind, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG u. a. auch dann ein, wenn politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht (zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vgl. BVerwG, U. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, Buchholz 402.27 § 7 AsylVfG Nr. 1; B. v. 13.01.1993 -9 B 338.92; SächsOVG, U. v. 04.05.2005 - A 2 B 524/04 -; vgl. auch OVG Bremen, U. v. 19.05.1999 -2 BA 82/94 - , U. v. 01.12.1999 - 2 A 508/98.A - und U. v. 24.11.2004 - 2 A 476/03.A -).

§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG setzt demnach wie Art. 16 a Abs. 1 GG eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus. Dem Ausländer muss politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, so dass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren (zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vgl. BVerwG, U. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, 154). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Ausländer, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer gezielter politischer Repressalien waren oder zumindest gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diesen Personen ist schon dann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu gewähren, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (vgl. zum Asylrecht: BVerwG, U. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 und U. v. 18.02.1997 -9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97, HessVGH, U. v. 23.11.2005 - 11 UE 3311/04.A).

Über das Vorliegen einer mit der jeweils erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in diese Gesamtschau im Rahmen der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG - anders als bei der Feststellung einer Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG - alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob sie schon im Verfolgungsstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden oder von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechenden, schon im Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vgl. BVerwG, U. v. 18.02.1992 -9 C 59.91 -).

Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht zu.

Zur allgemeinen politischen Lage im Iran hat der Senat im Urteil vom 08.12.2004 (Az.: 2 A 477/03.A) folgendes zusammenfassend angemerkt:

...

"Der Iran hat eine Gesamteinwohnerzahl von etwa 66 Mio. Menschen. Er ist ein Vielvölkerstaat. Die Minderheiten machen zusammengenommen fast die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Die Türken stellen mit ca. 25 % die größte Minderheit dar. Daneben gibt es Kurden (ca. 7 %), Araber, Belutschen und Turkmenen (ungefähr jeweils 2 %). Mehr als 99 % der Iraner sind Moslems, etwa 90 % davon Schiiten. Mit über 200.000 Anhängern stellen die Christen die größte der drei offiziell anerkannten religiösen Minderheiten dar; die beiden anderen sind die Zoroaster und die Juden. Die Gemeinschaft der Bahai wird auf über 300.000 Personen geschätzt (zum Vorstehenden vgl. AA, Lagebericht vom 3. März 2004; Bundesamt, Iran, Allgemeines, März 2004 S. 7 m.w.N.).

Nach dem erzwungenen Rücktritt des Schahs im Januar 1979, kehrte Ajatollah Khomeini aus dem Exil in den Iran zurück. Innerhalb einer kurzen Zeitspanne wurden politische Gruppen, die eine bedeutende Rolle in der Revolution gespielt hatten, wie etwa die Kommunisten, die Volksfedajin, die Volksmudjaheddin (VM) sowie moderate islamische Kräfte hinausgedrängt. Man nimmt an, dass Zehntausende in den Wirren der Revolution hingerichtet worden sind.

Der Iran ist eine theokratische Republik, die auf der islamischen Gesetzgebung aufgebaut ist.

Die nach der Revolution eingeführte islamische Verfassung legt die Stellung der Geistlichkeit als der höchsten maßgeblichen Staatsgewalt des Landes fest, die im Wesentlichen eine "religiöse Oligarchie" bildet. Gemäß Art. 4 der Verfassung haben die islamischen Grundsätze Vorrang vor allen Gesetzen und Vorschriften und sogar vor den verfassungsmäßigen Bestimmungen (Europäische Union, Bericht der Delegation der Niederlande vom 05.08.1997, S. 5 ff.). Der Islamische Wächterrat überprüft die vom Parlament beschlossenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit islamischen Normen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Parlament und Wächterrat, obliegt die Entscheidung dem Schlichtungsrat (AA, Lagebericht vom 03.03.2004).

Die 25 Mitglieder des Schlichtungsrats werden vom Islamischen Revolutionsführer ernannt. Der Islamische Revolutionsführer ernennt auch für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative, der laut Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Judikative inne hat, sowie den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und den Generalstaatsanwalt. Durch das Recht, Vertreter wichtiger Verfassungsorgane und anderer staatlicher Stellen zu ernennen, kontrolliert der Revolutionsführer indirekt weite Teile der Politik.

Das Volk wählt in geheimen, direkten Wahlen das Parlament (290 Mitglieder, Amtszeit vier Jahre), den Präsidenten (Amtszeit vier Jahre) sowie den sog. Expertenrat (Amtszeit acht Jahre, 83 Mitglieder aus dem Klerus).

Die Kandidaten für die Mitgliedschaft im iranischen Parlament müssen durch den Wächterrat genehmigt werden, bevor es ihnen gestattet wird, für die Wahl zu kandidieren. Politische Parteien im Sinne der westlichen Demokratien gibt es im Iran nicht.

Der Expertenrat hat vor allem die Aufgabe, nach bestimmten, in der Verfassung vorgegebenen Kriterien den islamischen Revolutionsführer auf Lebenszeit zu ernennen sowie in seiner Amtsführung zu überwachen (AA, Lagebericht vom 03.03.2004).

Eine nennenswerte organisierte Opposition außerhalb des Systems der Islamischen Republik existiert im Iran nicht.

Islamischer Revolutionsführer wurde nach dem Tod von Ajatollah Khomeini im Jahre 1989 Ajatollah Khamenei. Khamenei genießt nicht die gleiche unbestrittene Autorität wie sein Vorgänger (vgl. Europäische Union, Bericht der Delegation der Niederlande vom 05.08.1997, S. 3 ff.). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 23.05.1997 ging der - als gemäßigt geltende - Mohammad Khatami mit überwältigender Mehrheit (ca. 70 %) als Sieger hervor.

Im Juni 2001 wurde Khatami für weitere vier Jahre in seinem Amt bestätigt. Seit dem Antritt der Regierung unter Präsident Khatami im August 1997 ist in der Führungselite des Iran ein Machtkampf über den künftigen Weg der islamischen Republik zu beobachten. Liberalisierung im Inneren, Reintegration in die internationale Gemeinschaft und Öffnung zum Weltmarkt oder Ausbau der Theokratie und nationaler Sonderweg sind die Alternativen, um die gerungen wird (AA, Lagebericht vom 20.04.1999). Das reformfreudige Lager, das seit Mitte 2000 eine Zweidrittelmehrheit im Parlament hatte, konnte sich bei den Wahlen am 20.02.2004 nicht behaupten. Die gemäßigt Konservativen errangen eine Mehrheit im Parlament. Allerdings war es im Vorfeld der Wahlen zum Ausschluss von über 2.000 reformfreundlichen Kandidaten durch den Wächterrat gekommen."

Zu ergänzen ist, dass mit dem Wahlsieg Ahmadinejads in der Stichwahl zur Präsidentschaft 2005 ein Vertreter der Radikal-Konservativen als Wahlsieger hervorgegangen ist. Seitdem sind alle entscheidenden politischen Gremien von Konservativen dominiert. Alle wichtigen Ämter in der Verwaltung sind aus Kreisen der Nachrichtendienste und Revolutionsgarden besetzt worden. Eine mehr konfrontative, von Revolutionsidealen erfüllte antiwestliche und antiisraelische Rhetorik hat die auf Dialog setzenden Annäherungsbemühungen der Khatami-Regierung abgelöst (AA, Lagebericht vom 04.07.2007).

2.

Für den Fall des Klägers ergibt sich folgendes:

a)

Der Kläger hat ein Vorfluchtgeschehen nicht glaubhaft dargelegt. Der Senat teilt insoweit die im Bescheid des Bundesamts vom 30.04.2002 aufgeführten Einwände gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass der Kläger, wenn wirklich etwas gegen ihn vorgelegen hätte, zu Hause oder in seiner Werkstatt festgenommen und nicht aus fadenscheinigen Gründen zuerst ins Gefängnis gelockt worden wäre. Auch dürfte ihm dann eine Ausreise über den Flughafen Mehrabad mit einem Pass, der auf seinen Namen ausgestellt ist, nicht möglich gewesen sein. Das Auswärtige Amt führt im jüngsten Lagebericht vom 04.07.2007 aus, es sei nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den Flughafen Mehrabad ausreisen kann.

Zudem bleibt die Darstellung zum Vorfluchtgeschehen an vielen Stellen im allgemeinen und ist auch unstimmig. So hat der Kläger zunächst erklärt, der Journalist N., dem er den Bericht gegeben habe, müsse von den iranischen Sicherheitsbehörden gewesen sein. Später hat er geäußert, er vermute, dass Herr N. seinen Bericht an andere Journalisten weitergegeben habe, die dann in anderen Zeitungen diesen Bericht veröffentlichten. Auch die Flucht des Klägers aus dem Krankenhaus, die trotz seiner schweren Erkrankung stattgefunden haben soll, wird in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt.

Angesichts dieser Ungereimtheiten entsteht der Eindruck, dass das vorgetragene Vorfluchtschicksal nicht auf wahren Begebenheiten beruht. Jedenfalls vermag der Vortrag des Klägers zum Vorfluchtgeschehen den Senat nicht zu überzeugen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger nichts vorgebracht, was die ernstlichen Zweifel an einem glaubhaften Vorfluchtschicksal ausräumen könnte.

b)

Dem Kläger steht auch nicht Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG wegen seiner politischen Nachfluchtaktivitäten zu.

aa)

Der Senat hat in Bezug auf den Iran in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rückkehrgefährdung für solche Personen besteht, die nicht lediglich als bloße Mitläufer bei Veranstaltungen einer Oppositionsgruppe in Erscheinung getreten sind, sondern durch ihr Engagement und die von Ihnen entfalteten Aktivitäten aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sind, sich also durch ihre Exilaktivitäten exponiert haben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen (vgl. Urteile vom 24.11.2004 - Az.: 2 A 275/03.A und 2 A 278/03.A und Urteile vom 08.12.2004 - 2 A 276/03.A und 2 A 277/03.A jeweils mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Dieser Maßstab ist auch im Fall des Klägers anzuwenden. Einen Anlass, davon abzuweichen sieht der Senat nicht. Das Deutsche Orient-Institut (DOI) hat in der Auskunft vom 05.07.2006 an das VG Stuttgart die Frage, ob es Anzeichen dafür gebe, dass eine nicht exponierte regimefeindliche Betätigung von Iranern in Europa, die bisher als ungefährlich eingestuft wurde, seit der Präsidentschaft von Ahmadinejad im Falle der Rückkehr zu schärferer, mit körperlichen Übergriffen verbundener Überprüfung führen kann, verneint. In diesem Zusammenhang hat das DOI betont, dass der Machtantritt Ahmadinejads in seiner politischen Bedeutung für die innenpolitischen Verhältnisse Irans im Westen weit überschätzt werde. Konkrete Fälle, die Anlass geben könnten, eine erhöhte Gefährdung für Rückkehrer anzunehmen, finden sich in den Erkenntnisquellen nicht. Auch im jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.07.2007 wird ausgeführt, dass es nach der Rückführung in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen kann, wobei die Befragung in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen könne. Keiner westlichen Botschaft sei bisher aber ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es sei auch kein Fall bekannt geworden, in dem ein Zurückgeführter im Rahmen seiner Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden sei (S. 31 f.).

bb)

Bei Anlegung dieses Maßstabes kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger wegen seiner Nachfluchtaktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zunächst ist festzustellen, dass weder die Asylantragstellung noch der mehrjährige Auslandsaufenthalt eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Iraner begründen. Das hat der Senat bereits in den Urteilen vom 01.12.1999 (2 A 508/98.A) und 08.12.2004 (2 A 476/03.A) ausgeführt und das wird auch durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.07.2007 bestätigt (Seite 31 des Berichts).

Auch die vom Kläger entfalteten politischen Nachfluchtaktivitäten haben keine beachtliche Rückkehrgefährdung zur Folge.

Das gilt zunächst für seine Aktivitäten für die Hauptorganisation der Bewegung der iranischen Demokraten (HBID), und zwar auch, soweit er als Ordner, Organisator und für die Sicherheit von Veranstaltungen zuständige Person tätig gewesen sein mag.

Der Senat hat sich im Verfahren OVG 2 A 477/03.A ausführlich mit der HBID befasst. Er hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes (vom 26.08.2004), des DOI (vom 16.08.2004) und des Bundesamts für Verfassungsschutz (vom 01.03.2004) zur HBID eingeholt. Außerdem hat der Senat den Vorsitzenden dieser Vereinigung, Herrn A., angehört. Unter Berücksichtigung der Aussage von Herrn A. und der eingeholten Auskünfte sowie der sonstigen Erkenntnisquellen ist der Senat im Urteil vom 08.12.2004 (zu 2 A 277/03.A) zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der HBID um eine Gruppe von Exiliranern handelt, "der keine ins Gewicht fallende überregionale Bedeutung zukommt." Auch aus der Mitgliedschaft im Exekutivausschuss - und damit im Vorstand der HBID - ergäbe sich keine beachtliche Rückkehrgefährdung.

In den neueren Erkenntnisquellen finden sich keine Anhaltspunkte, die die Einschätzung des Senats zur HBID im Urteil vom 08.12.2004 in Zweifel ziehen könnten. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was solche Zweifel aufkommen lassen könnte. Die Aktivitäten des Klägers für die HBID vermögen deshalb eine beachtliche Rückkehrgefährdung nicht zu begründen.

Des weiteren hat der Kläger vorgetragen, er gehöre seit Ende 2002 zum Redaktionsausschuss der Zeitschrift "Talashgaran" und habe regimekritische Artikel für die Zeitschrift geschrieben, die zum Teil ins Internet gestellt worden seien. Sein Vor- und Familienname sei in diesem Zusammenhang wiederholt veröffentlicht worden.

Auch zur Zeitschrift "Talashgaran" hat sich der Senat im Urteil vom 08.12.2004 (Az. 2 A 477/03.A) geäußert. Es heißt dort (S. 19 f.):

"Der Kläger hat nach seinem Vorbringen ferner in den Zeitschriften "Rahai", "Talashgaran" und "Azadegy" unter Namensnennung regimekritische Artikel veröffentlicht (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 08.04.2003 nebst Anlagen und die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten Exemplare). Auch dies führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Rückkehrgefährdung. Nach der vom Senat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des DOI sind die erwähnten Zeitschriften für das iranische Regime nicht von Gewicht (vgl. Gutachten des DOI an den Senat vom 16.08.2004, Blatt 131, 137 GA). Dem Bundesamt für Verfassungsschutz sind sie nicht bekannt (vgl. Auskunft an den Senat vom 01.03.2004, Blatt 111 GA). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes sind sie im Iran nicht bekannt (Auskunft an den Senat vom 26.08.2004, Blatt 141 GA). Im Übrigen kann den Erkenntnisquellen entnommen werden - und der Senat weiß aus den Verfahren anderer iranischer Asylbewerber -, dass es eine Vielzahl von Zeitungen der Exilopposition mit oft geringer Auflage gibt (vgl. zu den unterschiedlichen Zeitungen z. B. BVerfSch, Auskunft vom 16.04.2004 an VG Münster; BVerfSch, Auskunft vom 08.12.2003 an VG Wiesbaden; DOI, Auskunft vom 01.07.2003 an VG Ansbach; DOI, Auskunft vom 10.07.2000 an OVG Lüneburg; nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.1998 an VG Bremen soll es etwa 100 monarchistisch eingestellte Organisationen in Europa und den USA geben) und dass diese Zeitungen von Asylbewerbern mitunter gegen Bezahlung genutzt werden, um regimekritische Artikel zu veröffentlichen und danach einen Nachfluchtgrund geltend machen zu können (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 03.08.2000 an OVG Lüneburg; DOI, Auskunft vom 01.07.2003 an VG Ansbach). Das ist den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt und bleibt bei ihrer Einschätzung solcher Artikel nicht unberücksichtigt.

Eine beachtliche Rückkehrgefährdung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in den Zeitschriften "Talashgaran" und "Azadegy" von den Vorstandswahlen der HBID berichtet und der Kläger als Vorstandsmitglied dieser Organisation namentlich erwähnt wird. Kommt der HBID - wie ausgeführt - keine ins Gewicht fallende überregionale Bedeutung zu und sind auch die erwähnten Zeitschriften von untergeordneter Bedeutung, so ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Erwähnung der Vorstandsmitgliedschaft des Klägers eine Rückkehrgefährdung begründen könnte."

Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Weder aus den Erkenntnisquellen noch aus dem Vorbringen des Klägers zu seiner schriftstellerischen Tätigkeit für die Zeitschrift "Talashgaran" und zu den von ihm verfassten Artikeln ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung. Auch daraus, dass der Kläger dem Redaktionsteam der Zeitschrift "Talashgaran" angehört, folgt nichts anderes. Ist die Zeitschrift lediglich von untergeordneter Bedeutung, führt auch die Zugehörigkeit zum Redaktionsteam nicht zu einer beachtlichen Rückkehrgefährdung.

Im Übrigen ist auffällig, dass die Namen der Mitglieder des Redaktionsteams und derjenigen, die Artikel in der Zeitschrift "Talashgaran" geschrieben haben, in auffälliger Weise auf dem Deckblatt und dessen Rückseite vermerkt sind. Das legt die Annahme nahe, dass dies bewusst geschieht, um die Position im gerichtlichen Verfahren auf Abschiebungsschutz zu stärken. Zu Recht weist das DOI (Auskunft vom 16.08.2004 an OVG Bremen zum Az.: 2 A 476/03.A) darauf hin, dass gefährdete Leute, die nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Westen verfügen, sich nicht in so "aufdringlicher" Art und Weise dem iranischen Regime "bieten" würden.

Aus dem Hinweis der Klägerseite, dass sämtliche Ausgaben der Zeitschrift "Talashgaran" ins Internet gestellt würden, ergibt sich ebenfalls keine beachtliche Rückkehrgefährdung. Nach Auskunft des DOI vom 03.02.2006 an das VG Wiesbaden benutzt der Iran ein amerikanisches Internet-Filterprogramm, das automatisch bestimmte Äußerungen aus dem iranischen Netz fernhält. Die Kontrolle beruhe nicht auf persönlich-bürokratischer Wahrnehmung und Auswertung, die sodann auch eine Rückverfolgbarkeit der entsprechenden Seiten zu ihrem Urheber gewähren könnte, sondern sie erfolge mittels Programmen, die in automatisierter Weise nach Maßgabe bestimmter "Stichworte" und "Anhaltspunkte" auf das Netz zugreifen und die Seiten jeweils blockieren. In einer späteren Auskunft vom 29.03.2006 an das VG Gelsenkirchen zu einer kommunistischen Exilzeitschrift führt das DOI aus, dass der Iran ein äußerst striktes Internetfiltering betreibe, das automatisch funktioniere. Es werde nicht gewissermaßen "von Hand zensiert" mit der Folge, dass die Urheber solcher Zeitschriften dann auch aktenkundig und "notierbar" werden, sondern alles laufe aufgrund amerikanischer Internetfilterprogramme, in denen bestimmte Stichworte eingegeben werden, deren "Aktivierung" zur Blockade dieser Seiten führe. Es sei anzunehmen, dass im Iran sich niemand für diese Dinge interessiere und dass aus technischpolitischen Gründen im engeren Sinne des Wortes, die Verbreitung dieser Zeitschrift im Iran blockiert werde.

Soweit der Kläger weiter vorträgt, er habe wiederholt an Aktionen, Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen teilgenommen, sei für die Sicherheit von Veranstaltungen zuständig gewesen, habe Flugblätter verteilt und sei als Ordner eingesetzt worden, handelt es sich schon nicht um exponierte Tätigkeiten, die eine Verfolgung begründen könnten. Auch durch die Wiederholungen ergibt sich nichts anderes. Soweit der Kläger davon spricht, dass er an Veranstaltungen als "Organisator teilgenommen" habe, zeigt er jedenfalls substantiiert keine Tätigkeiten auf, die seine Aktivitäten als "herausgehoben" erscheinen lassen könnten.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt ebenfalls nicht dazu, dass dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu gewähren ist.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren vorgetragen, er gehöre zur Führung der Gruppe, die sich im Februar 2005 aus ideologischen Gründen von der HBID gelöst habe und die Zeitschrift "Hambastegy" herausgebe. Er sei Chefredakteur dieser Zeitschrift und habe in ihr viele regimekritische Artikel veröffentlicht.

Der Kläger hat den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass mit der Gründung der Zeitschrift "Hambastegy" etwas substantiell Neues geschaffen wurde, aus dem sich für den Kläger - wegen dessen Mitarbeit an maßgeblicher Stelle - eine beachtliche Rückkehrgefährdung ergibt. Seine schriftliche Begründung lässt einen nachvollziehbaren Grund für die "Abspaltung" nicht deutlich werden. Die schriftlichen Angaben, dass die Meinungslosigkeit der HBID und die Vermittlerrolle für andere Organisationen kritisiert und der Sturz des Regimes gefordert werde, sind im Wesentlichen unsubstantiiert und deshalb ohne überzeugenden Aussagewert.

Bei der Anhörung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, die neue Gruppe akzentuiere die Einheit aller oppositionellen Kräfte. Dass und inwieweit darin ein Unterschied zur HBID liegt, wird nicht deutlich. Nach der Aussage des Vorsitzenden der HBID vor dem Senat, A., ist Ziel der HBID, die verschiedenen politischen Gruppierungen einander näher zu bringen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 24.11.2004 im Verfahren OVG 2 A 477/03.A).

Soweit der Kläger vor dem Senat sinngemäß erklärt hat, die neue Gruppe akzentuiere zudem die Verbreitung der Nachrichten unter der iranischen Bevölkerung im Iran, hat der Senat schon ernsthafte Zweifel, dass dies tatsächlich zutrifft. In der - im Übrigen ausführlichen - schriftlichen Begründung im Berufungsverfahren findet sich kein entsprechender Hinweis; auch vermochte der Kläger diese "Zielsetzung" der neuen Gruppe nicht glaubhaft zu erläutern. Vielmehr wirkte er diesbezüglich bei der Anhörung unsicher und seine weiteren Angaben blieben weitgehend im Allgemeinen, was umso mehr verwundert, als der Kläger zur Führung der neuen Gruppe gehört und Chefredakteur der Zeitung "Hambastegy" ist.

Der Kläger vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die neue Gruppe tatsächlich ein nennenswertes "Standbein" im Iran hat. Zu seiner zunächst gemachten Angabe, die neue Gruppe habe 14 Vertreter im Iran mit verschiedenen E-Mail-Adressen, erklärte der Kläger auf weitere Nachfrage des Gerichts später, bei den 14 Personen handele es sich um Freunde und Bekannte aus seinem eigenen Familienkreis, sowie 6 "sozusagen Fremde". Dass diese Personen in einer Art und Weise für die neue Gruppe tätig sind, die es rechtfertigt, sie als "Vertreter der Gruppe im Iran" anzusehen, hat der Kläger nicht näher und für den Senat nachvollziehbar aufgezeigt.

Die Angabe, dass für die Zeitung "Hambastegy" monatlich "500 E-Mails und mehr ca." eingehen, von denen 30 bis 40 % aus dem Iran kommen, nimmt der Senat dem Kläger nicht ab. Der Senat hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung - ebenso wie dem Kläger des Verfahrens OVG 2 A 175/06.A - aufgegeben, die eingegangenen E-Mails aus dem Iran für den Monat August 2007 vorzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Stattdessen hat er E-Mails aus der Zeit vom 22.09. bis 27.09.2007 eingereicht. Diese E-Mails helfen nicht weiter. Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sachverhalt, dass die Zeitschrift "Hambastegy" monatlich in erheblichem Umfang E-Mails aus dem Iran erhält, tatsächlich zutrifft. Um diese Zweifel auszuräumen, hätte es des Nachweises des Eingangs der behaupteten E-Mails aus dem Iran aus der Zeit vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bedurft. Bei E-Mails aus der Zeit danach bleibt der Verdacht, dass sie "bestellt" worden sind. Sie sind deshalb für den Senat ohne nennenswerten Beweiswert. Nach dem ausdrücklichen Hinweis des Senats an den Kläger, dass für den Senat gerade die Eingänge im Monat August 2007 von entscheidender Bedeutung sind, hat der Kläger nichts vorgebracht, was geeignet ist, die angesprochenen Zweifel auszuräumen. Seine Behauptung, er habe nach der Gerichtsverhandlung festgestellt, dass die E-Mails für den Monat August gelöscht seien, begegnet ernsthaften Zweifeln. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar erklärt, warum der Kläger als Chefredakteur und als derjenige, der die erhaltenen E-Mails einsieht und (mit-) bearbeitet, von der Löschung der E-Mails aus August 2007 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts wusste. Auch ist nicht glaubhaft, dass E-Mails, deren Inhalt für spätere Veröffentlichungen bedeutsam sein könnte, ausnahmslos gelöscht worden sind. Bei dieser Sachlage sieht der Senat auch keine Veranlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.

Die Zeitschrift "Hambastegy" erscheint dem Senat auch deshalb als nicht etwas substantiell Neues, weil auch der Kläger inhaltliche Unterschiede zwischen der (dem Senat bekannten) Zeitschrift "Baschariat", deren Redaktionsteam der Kläger ebenfalls angehört und der Zeitschrift "Hambastegy" nicht zu benennen vermochte. Nach seiner Aussage vor dem Senat besteht der Unterschied zwischen den Zeitschriften (lediglich) darin, dass "Baschariat" dem Verein der Vereinigung der Menschenrechte und "Hambastegy" der neuen Gruppe gehört. Dementsprechend gibt es Artikel des Klägers, die (unverändert) in beiden Zeitschriften erscheinen und arbeitet der Kläger in den Redaktionsteams beider Zeitschriften mit.

Schließlich ist die Zeitschrift "Hambastegy" auch nach ihrer äußeren Aufmachung den üblichen Exilzeitschriften vergleichbar. Sie ist einfach gestaltet und macht "wenig her". Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die anfängliche Auflage von 300 Exemplaren auf inzwischen ca. 420 Exemplare angestiegen sein sollte, ist dies (noch) bescheiden, was auch an den vom Kläger angegebenen Kosten von 336,00 Euro für 420 Exemplare deutlich wird.

Für den Senat liegt die Annahme nahe, dass die "Abspaltung" von den Beteiligten insbesondere deshalb vorgenommen worden ist, um im gerichtlichen Verfahren auf Abschiebungsschutz eine bessere Position zu erlangen, nachdem der Senat eine Tätigkeit für die HBID nicht hat ausreichen lassen (vgl. U. v. 08.12.2004 - 2 A 477/03.A -). Das zeigt sich auch daran, dass die drei "Führungspersonen" der neuen Gruppe - Frau F., Herr H. und der Kläger - jeweils Kläger eines vor dem Senat anhängigen Verfahrens auf Abschiebungsschutz sind. Zudem gehören alle drei dem Redaktionsteam der Zeitschrift "Hambastegy" an (als "Verantwortlich Redaktion", "Chefredakteur" und "Redaktion") und sind mit dieser Funktionsbezeichnung und vollem Namen auf der Rückseite des Deckblattes auffällig vermerkt.

Nach allem hat der Senat jedenfalls keinen begründeten Anhalt dafür, dass die schriftstellerischen Tätigkeiten des Klägers für die Zeitschrift "Hambastegy" anders einzustufen sein könnten als die Tätigkeiten für die Zeitschrift "Talashgaran" (oder für andere vergleichbare Exilzeitschriften, wie "Rahai" oder "Azadegy"), die für das iranische Regime - wie oben ausgeführt - nicht von Gewicht sind. Daraus, dass der Kläger auch Chefredakteur von "Hambastegy" ist, ergibt sich für den Senat nichts anderes. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Zeitschrift nach Aufmachung, Auflage und Kosten als "bescheiden" einzustufen ist und der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat unsicher und vom persönlichen Eindruck her wenig überzeugend wirkte.

Soweit der Kläger geltend macht, er gehöre zum Redaktionsausschuss der Zeitschrift "Baschariat" und auf die von ihm in dieser Zeitschrift geschriebenen regimekritischen Artikel verweist, ist nicht ersichtlich, dass dies anders einzustufen sein könnte, als seine Tätigkeit für die schon erwähnten Zeitschriften. Zur Zeitschrift "Baschariat" hat der Senat im Übrigen im Verfahren OVG 2 A 476/03.A verschiedene Auskünfte eingeholt. ai hat in einer Auskunft vom 24.03.2005 an den Senat u. a. mitgeteilt, die Zeitschrift "Baschariat" sei der Organisation bisher auf Bundesebene nicht bekannt. Das Auswärtige Amt hat in der Auskunft vom 26.08.2004 erklärt, über die Zeitschrift "Baschariat" lägen ihm keine Erkenntnisse vor. Das Deutsche-Orient-Institut hat schließlich mitgeteilt, dass die Zeitschrift das Organ der Vereinigung zur Verteidigung von Menschenrechten im Iran e. V. sei. Die Artikel dieser Zeitung seien "äußerst allgemein und entsprechen dem in diesem Spektrum Üblichen". Es handele sich um "menschenrechtliche Standardware". Dass für die Artikel des Klägers anderes gelten könnte, ist nicht zu erkennen. Es gibt auch keinen Anhalt dafür, dass die Mitgliedschaft des Klägers im Redaktionsteam dieser Zeitschrift eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslösen könnte.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er sei in der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V. zuständig für die Propaganda der Bremer Sektion, ist (schon) nicht schlüssig dargetan, dass und inwieweit es sich hierbei um eine herausragende Exilaktivität handelt.

Davon, dass der Kläger als Redner und/oder Organisator aus der Masse oppositioneller Exiliraner erkennbar herausgetreten ist, hat der Kläger den Senat ebenfalls nicht zu überzeugen vermocht. Die für ihn "wichtigste Rede" fand nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 14.06.2007 "in unserem Büro im Lagerhaus" vor ca. 53 bis 54 Personen statt. Nach der Schilderung in der mündlichen Verhandlung ist nicht festzustellen, dass es sich hierbei um eine herausragende Exilaktivität handelt, die den Kläger als gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen könnte. Auch sonst ist in diesem Zusammenhang keine den Kläger exponierende Exilaktivität festzustellen.

Aus einer Gesamtschau der erwähnten und sich sonst aus den Akten ergebenen Exilaktivitäten des Klägers folgt ebenfalls nicht, dass dem Kläger im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, selbst wenn man berücksichtigt, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten (vgl. AA, Lagebericht vom 04.07.2007, Seite 26; Senatsurteil vom 01.12.1999 - 2 A 508/98.A und Senatsurteil vom 08.12.2004 - 2 A 477/03.A -). Zwar ist der Kläger auf unterschiedliche Weise wiederholt und in nicht geringem Umfang exilpolitisch aktiv gewesen. Die politischen Aktivitäten, die nach der Überzeugung des Senats nicht schon im Iran, sondern erst nach der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik begonnen haben, halten sich jedoch im Bereich der Aktivitäten, die von vielen mit dem iranischen System unzufriedenen Exiliranern unternommen werden oder niedrigen Profils sind. Erkennbar herausgehobene Aktivitäten die den Kläger als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner kennzeichnen könnten, haben sich für den Senat nicht ergeben. Die Ausführungen des Klägers vor dem Senat ließen nicht erkennen, dass der Kläger - wie schriftsätzlich vorgetragen - "zu den Theoretikern gehört", sich intensiver als viele andere Exiliraner mit der politischen Lage im Iran und der Situation der Exiliraner auseinandergesetzt hat und von daher eine oppositionelle Persönlichkeit sein könnte, die den Bestand des Regimes im Iran gefährdet. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von dem Kläger in der ausführlichen Anhörung gewonnen hat, zählt der Kläger nicht zu den herausgehobenen Aktivisten, die dem iranischen Staat als gefährlich erscheinen könnten.

3.

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 AufenthG sind nicht ersichtlich.

Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 30.04.2002 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG) und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach allem war das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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