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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: 2 A 237/04
Rechtsgebiete: BremBG


Vorschriften:

BremBG § 9
Zum Konkurrentenstreit um die Besetzung einer Schulleiterstelle.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 A 237/04

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Göbel und Richter Dr. Grundmann am 23.03.2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.06.2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 6. Kammer - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34.102,19 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung.

Die Beklagte schrieb im Februar 2002 die Stelle "eines Oberstudiendirektors (Bes.Gr. A 16) in der Funktion des Schulleiters des Schulzentrums der Sekundarstufe II ... - Berufliche Schulen für Gestaltung -" aus. Um diese Stelle bewarben sich der Kläger und zwei andere Personen.

Die Beklagte wählte einen anderen Mitbewerber aus und teilte dem Kläger dies mit Bescheid vom 10.07.2002 mit.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Senator für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2002 als unbegründet zurückwies.

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2002 zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf die Stelle eines Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16) als Schulleiter des Schulzentrums der Sekundarstufe II ... - Berufliche Schulen für Gestaltung - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Außerdem hat der Kläger beim Verwaltungsgericht beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Schulleiters mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Klägers bestandskräftig entschieden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt (Beschluss vom 04.12.2002 - 6 V 1564/02 -). Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 20.01.2004 - 2 B 444/02 -).

Die Klage hat das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 6. Kammer - durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.06.2004 abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger und beantragt die Zulassung der Berufung.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muß sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2002 - 2 A 413/01 -, 12.12.2002 - 2 A 357/02 -, 19.12.2002 - 2 A 362/03 - und 11.02.2004 - 2 A 341/03 -; ebenso die Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Bremen, vgl. u. a. B. v. 14.12.2000 - 1 A 341/99 -).

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

Der Kläger rügt insbesondere, dass der Grundsatz der Chancengleichheit im Vorstellungsgespräch nicht beachtet worden sei. Ihm sei zur Präsentation erheblich weniger Zeit als den Mitbewerbern zur Verfügung gestellt worden.

Mit dieser Rüge dringt der Kläger schon deshalb nicht durch, weil sie nicht hinreichend substantiiert ist. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil - zutreffend - ausgeführt, rechtliche Regelungen wie lange ein Vorstellungsgespräch dauern müsse, kenne das BremSchVwG nicht. Dass eine Vorstellungsdauer von 15 Minuten, wie sie der Kläger behaupte, zur Gewinnung eines Eindrucks gänzlich untauglich sei, könne nicht gesagt werden (S. 7 des Urteils). Auch der Senat hat sich im Beschluss vom 20.01.2004 (Az.: 2 B 444/02) bereits mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, ihm sei bei seiner Anhörung durch die Findungskommission keine Möglichkeit gegeben worden, sich angemessen zu präsentieren und seine Fähigkeiten darzustellen. Für diesen Vortrag fehle es an jeglicher Glaubhaftmachung (S. 5 des Senatsbeschlusses). In der Zulassungsschrift wird - trotz dieser Vorgeschichte - kein konkreter Verfahrensfehler benannt und es wird auch nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus sich eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ergibt. Der allgemein gehaltene Vortrag, dem Kläger sei "zur Präsentation erheblich weniger Zeit zur Verfügung gestellt" worden, reicht insoweit nicht aus.

Dass die formellen Kriterien des Auswahlverfahrens im übrigen nicht beachtet worden sein könnten, ist auf der Grundlage der Ausführungen in der Antragsbegründung nicht zu erkennen.

Auch soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, das Fehlen einer Begründung im Ausgangsbescheid vom 10.07.2002 sei durch die Begründung im Widerspruchsbescheid geheilt, sind ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Der Kläger sieht den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil die Begründung im Widerspruchsbescheid nicht zeitnah erfolgt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Über den Widerspruch vom 02.08.2002 hat der Senator für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2002 und damit in einem angemessenen Zeitraum entschieden. Im übrigen ist auf der Grundlage des Vorbringens im Zulassungsverfahren nicht zu erkennen, dass der Kläger allein durch Zeitablauf einen Rechtsnachteil erlitten haben könnte.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Für den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass die Rechtssache hinsichtlich der aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweicht (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29.09.2004 - 2 A 189/04 - m.w.N.).

Dass die Rechtssache Schwierigkeiten dieser Art aufweist, ist nicht zu erkennen.

Weder aus der rechtlichen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens noch daraus, dass die dienstlichen Beurteilungen aus unterschiedlichen Gründen und für unterschiedliche Stellen abgegeben wurden, ergeben sich schon besondere Schwierigkeiten i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich Unsicherheiten insoweit zeigen, als trotz einer gleich guten Beurteilung der Bewerber, der Ausgewählte "deutlich besser" abschneidet. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Feststellung, der Ausgewählte erfülle das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle "deutlich besser" sei nach der Tatsachenlage haltbar. Der Ausgewählte habe sich nicht nur - wie der Kläger - als fachkompetenter und engagierter Berufsschullehrer durch die Wahrnehmung von Sonderaufgaben über den Dienstbetrieb hinaus ausgezeichnet, sondern u. a. an aufeinander aufbauenden Fortbildungen teilgenommen, die auf die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben vorbereiten, wie die Ausbildung zum "Europäischen Bildungsmanager" zeige. Diese Fortbildungen hätten - neben anderen Themen - immer wieder die Themen Schulleitung, Schulorganisation, Schulverwaltung und Schulentwicklung zum Gegenstand gehabt. Die Beklagte habe deshalb den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum nicht überschritten, als sie dieser Qualifikation des ausgewählten ein höheres Gewicht zuerkannt habe als - insbesondere der Promotion des Klägers, aber auch seinen Tätigkeiten in der Lehreraus- und -fortbildung.

Bei Berücksichtigung dieser Begründung, die die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zutreffend wertet, ist nicht zu erkennen, dass die rechtliche Würdigung der Auswahlentscheidung besondere Schwierigkeiten bereitet. Die Ausbildung des Ausgewählten zum "Europäischen Bildungsmanager" wird (lediglich) als Beispiel für eine anspruchsvolle Weiterbildung herausgestellt. Dass es sich insoweit um ein untaugliches Beispiel handelt, lässt sich auch den Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht entnehmen.

3. Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht.

Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, dass eine konkrete, sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht stellende Frage aufgezeigt wird. Zudem ist darzulegen, dass und inwieweit die Frage klärungsbedürftig ist, d. h. sich bei obergerichtlicher Klärung dazu eignet, - unbeschadet des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung - die Überzeugungsbildung und Rechtsanwendung in anderen Fällen in dieser konkreten Frage zu vereinheitlichen oder fortzuentwickeln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 10.09.1997 - 2 B 117/97 -, 31.03.1998 - 2 B 125/97 -, 31.07.1998 - 2 B 207/97 -, 02.11.1998 - 2 BB 392/98 - und 28.02.2002 - 2 A 413/01 -). Die Grundsatzfrage ist derart aufzuarbeiten, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -).

Eine konkrete Frage in diesem Sinne wird in der Zulassungsschrift schon nicht aufgezeigt.

Nimmt man zugunsten des Klägers an, dass er die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die Schulkonferenz, die nach § 70 Abs. 2 BremSchVwG der zuständigen Behörde einen Vorschlag für die Besetzung einer Schulleiterstelle mitzuteilen hat, nach einer "Patt-Situation" die Abstimmung zu wiederholen hat, so ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, dass es zur Beantwortung dieser Frage der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Der Senat hat bereits in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 20.01.2004 ausgeführt, dass bei einer "Patt-Situation" eine Wiederholung der Abstimmung geboten ist (S. 6 des Beschlusses) und auch das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass keine andere Möglichkeit bestehe, als erneut abzustimmen, da gemäß § 70 Abs. 2 BremSchVwG auf ein Votum der Schulkonferenz nicht verzichtet werden könne (S. 8 des Urteils). Für eine andere Sichtweise gibt es - auch in der Zulassungsschrift - keinen begründeten Anhalt.

Der Senat beschränkt sich auf diese Ausführungen (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 52 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. S. 2 GKG i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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