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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 2 A 259/04
Rechtsgebiete: BBG


Vorschriften:

BBG § 31 Abs. 1 Nr. 3
BBG § 46 a Abs. 1
1. Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten hat der Dienstherr in eigener Verantwortung auf der Grundlage aller ihm zugänglichen Fakten zu treffen. Er ist dabei auch an ein amtsärztliches Gutachten nicht gebunden.

2. Zur Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: 2 A 259/04

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 07.03.2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 16.07.2004 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23.263,37 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Die Klägerin ist am ... ... 1974 geboren. Am 01.08.1991 nahm sie bei der Deutschen Bundespost eine Berufsausbildung als Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb auf (einfacher, nicht technischer Dienst). Nach Bestehen der Abschlussprüfung wurde die Klägerin mit Wirkung vom 19.06.1993 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen und als Briefzustellerin eingesetzt. Die Klägerin bewährte sich in der Probezeit. Die Deutsche Bundespost übertrug ihr daraufhin das Amt einer Postoberschaffnerin bei dem Postamt Bremerhaven und wies sie in eine entsprechend bewertete Planstelle (Bes.Gr. A 3) ein.

Am 12.01.1998 wurde die Klägerin durch einen - unverschuldeten - Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt insbesondere Brüche an Armen und Beinen.

Mit Bescheid vom 27.06.2001 entließ die Deutsche Post die Klägerin mit Ablauf des 30.09.2001 gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, weil die Klägerin dienstunfähig i.S.d. § 42 Abs. 2 BBG sei und eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 46 Abs. 2 BBG nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Deutsche Post mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Postbetriebsarzt Dr. H. habe in seinem Gutachten vom 31.07.2002 - nach Einholung eines Facharztgutachtens - eine Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes diagnostiziert und eine Zunahme der Arthrose in den kommenden Jahren prognostiziert. Aufgrund dessen habe Dr. H. aus chirurgischer Sicht zukünftig die Briefzustellung mit vier oder mehr Stunden täglich ausgeschlossen. Die Zustellung zu Fuss oder mit dem Rad sei sogar gänzlich unmöglich. Eignung bestehe nur für eine Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne. Im einfachen Postdienst sei die Zustellung der originäre Kernbereich der Tätigkeit. Eine Beschäftigung der Klägerin mit Aufgaben, denen sie gesundheitlich gewachsen sei, sei nach näherer Prüfung der in Frage kommenden Einsatzbereiche nicht möglich.

Am 25.02.2003 hat die Klägerin Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat ein fachorthopädisches Gutachten des Dr. von H. eingeholt zur Frage, ob die Klägerin zum Entlassungszeitpunkt 30.09.2001 aufgrund ihres orthopädischen Leidens, insbesondere der Sprunggelenksarthrose in Folge eines Verkehrsunfalls im Jahre 1998, aus fachorthopädischer Sicht dauernd unfähig war, die dem Amte des Posthauptschaffners (A 4 BBesO) bzw. der Laufbahn des einfachen Postdienstes zugeordneten Dienstposten wahrzunehmen. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 28.11.2003 wird verwiesen.

Mit Urteil vom 16.07.2004 hat das Verwaltungsgericht den Entlassungsbescheid vom 27.06.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 29.01.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Beamtenverhältnis auf Probe der Klägerin in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Die Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig, weil sie auf die ärztliche Diagnose einer Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks gestützt sei, die nach dem Gutachten des Dr. von H. nicht haltbar sei. Der Klägerin stehe auch ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu. Denn der Dienstherr habe zum Entlassungszeitpunkt keine (dauernde) Dienstunfähigkeit der Klägerin annehmen können. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung stünden der Übernahme der Klägerin, die die laufbahnrechtliche Probezeit lange absolviert hätte, nicht entgegen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte und beantragt die Zulassung ihrer Berufung.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO).

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muß sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2002 - 2 A 413/01 -, 12.12.2002 - 2 A 357/02 -, 19.12.2002 - 2 A 362/03 - und 11.02.2004 - 2 A 341/03 -; ebenso die Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Bremen, vgl. u. a. B. v. 14.12.2000 - 1 A 341/99 -).

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.

Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die amtsärztlichen Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. H. vom 31.07.2002 und 20.09.2002 nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung des Postbetriebsarztes über die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit der untersuchten Beamtin sei für den Dienstherrn "bindend". Der Dienstherr könne sich nicht eigenständig oder aufgrund zusätzlich vorgelegter privatärztlicher Gutachten gegen dies sich aus den §§ 42 bis 45 BBG ergebende maßgebliche Aussagekraft des amtsärztlichen Gutachtens stemmen. Der Dienstherr habe nicht "die Möglichkeit" gehabt, sich über das amtsärztliche Gutachten hinweg zu setzen, so dass in der Konsequenz nur der Anspruch der Entlassung gemäß § 31 BBG verblieben sei.

Diese Ausführungen vermögen eine Zulassung der Berufung nicht zu begründen, weil sie die Rechtslage verkennen. Die Regelung in § 46 a Abs. 1 S. 1 BBG, wonach in den Fällen der §§ 42 bis 46 BBG der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen kann, bedeutet nicht, dass der Dienstvorgesetzte an die Wertung des Amtsarztes, die Beamtin oder der Beamte sei dienstunfähig, gebunden ist. Die Wertung "dienstfähig / dienstunfähig" hat vielmehr der Dienstherr zu treffen und nicht der Gutachter (vgl. Summer, in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, K § 46 a Rdnr. 2). Die Begutachtenskonzentration beim Amtsarzt trägt lediglich dem (besonderen) Rang Rechnung, der einem amtsärztlichen Gutachten im Regelfall im Rahmen der Beweiswürdigung zukommt. Die Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (§ 35 Abs. 1 S. 2 BRRG). Einem amtsärztlichen Gutachten kommt daher, was die Objektivität anlangt, in der Regel ein erheblicher Beweiswert zu. Das gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind. Denn hierfür ist bei einem Amtsarzt regelmäßig ein spezieller zusätzlicher Sachverhalt zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich - oder ähnlich liegenden Fällen beruht (vgl. BVerwG, B. v. 20.01.1976 - I DB 16.75 = BVerwGE 53, 118, 120).

Der erhöhte Stellenwert, der dem amtsärztlichen Gutachten im Regelfall zukommt, hat jedoch weder eine Bindung des Dienstherrn noch gar des Gerichts an die amtsärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit zur Folge. Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit hat der Dienstherr vielmehr in eigener Verantwortung auf der Grundlage aller ihm zugänglichen Fakten zu treffen und er kann dabei auch - ggfs. nach Einholung weiterer fachärztlicher Gutachten - von der Wertung des Amtsarztes abweichen (vgl. Summer, a.a.O.).

Für das (Tatsachen-) Gericht ist von Bedeutung, dass es die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen bestimmt. Dies gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält (vgl. BVerwG, B. v. 19.08.2004 - 2 B 54.04 -; BVerwGE 18, 216, 217 f.). Das Verwaltungsgericht war aufgrund dessen berechtigt, ein fachorthopädisches Gutachten einzuholen. Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung die amtsärztlichen Gutachten des Dr. H. vom 31.07.2002 und 20.09.2002 in rechtlich zu beanstandender Weise vernachlässigt hat ist weder substantiiert dargelegt noch sonst zu erkennen. In den Urteilsgründen hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit diesen Gutachten auseinandergesetzt (vgl. Seite 11 des Urteils).

Der Vortrag der Beklagten, der Klägerin fehle für einen hinreichend breiten Teil der Laufbahn des einfachen Dienstes die Eignung und die Klägerin könne deshalb nicht ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Denn auch in diesem Zusammenhang geht die Beklagte davon aus, dass letztendlich das betriebsärztliche Gutachten des Dr. H. vom 31.07.2002 "ausschlaggebend" sei. Dem kann indes aus den schon angegebenen Gründen nicht gefolgt werden. Weder war dieses Gutachten für die Verwaltung bindend, noch war das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung gehindert, ein weiteres fachärztliches Gutachten einzuholen und sich darauf bei seiner rechtlichen Würdigung zu stützen. Dabei kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Gesundheitszustand der Klägerin im Entlassungszeitpunkt keine Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit gerechtfertigt habe. Nach dem Gutachten des Dr. von H. habe die Prognose im Entlassungszeitpunkt für die Klägerin nur dergestalt getroffen werden können, dass die Klägerin jedenfalls zur Erfüllung der Tätigkeit einer Posthauptschaffnerin im Rahmen der Pkw-Zustellung und Fahrradzustellung dauerhaft in der Lage gewesen sei. Damit habe die Klägerin den gesundheitlichen Mindestanforderungen für einen breiten Bereich der Dienstposten ihres abstrakt-funktionellen Amtes und ihrer Laufbahn genügt.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind durch den Inhalt des ausführlichen Gutachtens des Dr. von H. vom 28.11.2003 gedeckt (vgl. Seite 26 f. des Gutachtens). Dass und weshalb es rechtsfehlerhaft sein könnte, dem Gutachten des Facharztes zu folgen, wird in der Zulassungsschrift nicht substantiiert aufgezeigt und ist auch sonst nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Dr. von H. sich mit den Vorgutachten auseinandersetzt und näher ausführt, warum er ihnen nicht folgt (Seite 23 ff. des Gutachtens). Zum Gutachten des Dr. H. vom 07.06.2000 heißt es, ein Beleg für eine Arthrose eines Sprunggelenks sei nicht zu finden, gleichwohl werde eine Arthrose in der Beurteilung unterstellt. Dr. von H. hält in seiner ausführlichen Darstellung (Seite 19 ff. des Gutachtens) die Diagnose einer Arthrose für verfehlt und legt im Einzelnen dar, weshalb die Verletzung der Klägerin lediglich als "präarthrotische Deformität" anzusehen und zu bezeichnen sei (Seite 21 des Gutachtens). Das Verwaltungsgericht ist dieser Einschätzung gefolgt. Die Beklagte legt substantiiert keine Gesichtspunkte dar, aus denen sich ergeben könnte, dass die ausführlich und nachvollziehbar begründete Diagnose des Dr. von H. zweifelhaft und das erstinstanzliche Urteil aus diesem Grunde fehlerhaft sein könnte.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Gutachten des Dr. von H. sei deshalb fehlerhaft, weil es - anders als die Gutachten der Betriebsärzte - für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht auf den Entlassungszeitpunkt (Ablauf des 30.09.2001) abstelle. Denn dieser Einwand ist nach dem Inhalt dieses Gutachtens nicht gerechtfertigt. Allein der Umstand, dass das Gutachten erst am 28.11.2003 erstellt worden ist, besagt noch nicht, dass aktuelle Überlegungen und Entwicklungen in unzulässiger Weise auf den länger zurückliegenden Entlassungszeitpunkt übertragen wurden. Das Gutachten geht ausführlich auf den Unfall vom 12.01.1998 und die anschließende gesundheitliche Entwicklung der Klägerin ein (Seite 4 ff. des Gutachtens). Es stellt ausdrücklich fest, dass die Klägerin "am 30.09.2001" nicht dauerhaft unfähig war, die dem Amte des Posthauptschaffners bzw. der Laufbahn des einfachen Postdienstes zugeordneten Dienstposten wahrzunehmen und dass die Klägerin "am 30.09.2001" aus orthopädischer Sicht nicht dauerhaft gehindert war, die Tätigkeiten der Laufbahn des einfachen Postdienstes auszuführen. Beide Schlussfolgerungen werden näher erläutert. Dass der Gutachter dabei unzulässige Rückschlüsse vom Gesundheitszustand der Klägerin zur Zeit der Erstellung des Gutachtens auf dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen haben könnte, ist unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht zu erkennen.

Auch mit ihrem Vorbringen, dem Gutachten des Dr. von H. könne - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht entnommen werden, die Klägerin sei für einen hinreichend breiten Teil der Laufbahn des einfachen Dienstes geeignet, dringt die Beklagte nicht durch. Dr. von H. führt in seinem Gutachten aus, die Klägerin sei am 30.09.2001 zwar nicht in der Lage gewesen, mit einfachen Lederschuhen länger als sechs Stunden Fusszustellungen vorzunehmen oder für diesen Zeitraum Gewichte von mehr als 20 kg zu tragen. Die zuvor ausgeübte Pkw- und Fahrradzustellung habe für die Klägerin (jedoch) keine unzumutbare Belastung dargestellt. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit habe somit nicht vorgelegen (Seite 26 f. des Gutachtens). Unter Hinweis darauf hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin sei jedenfalls zur Erfüllung der Tätigkeiten einer Posthauptschaffnerin im Rahmen der Pkw-Zustellung und Fahrradzustellung dauerhaft in der Lage gewesen und habe damit den gesundheitlichen Mindestanforderungen für einen breiten Bereich des Dienstpostens ihres abstrakt- funktionellen Amtes und ihrer Laufbahn genügt, zumal die Zahl der Dienstposten, die eine Zustellung per Pkw (sog. Verbundzustellung) beinhalten, seit Anfang 2003 noch beträchtlich ausgeweitet worden sei. Dass diese Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sein könnte, ist auf der Grundlage der Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte hervorhebt, das Sachverständigengutachten schließe eine Fusszustellung "auf Dauer grundsätzlich aus" entspricht dies nicht dem Inhalt des Gutachtens. Dr. von H. führt aus, auch im Interesse des Arbeitgebers wäre die "nicht ausschließliche Verwendung in der Fusszustellung" sinnvoll. Eine Mischung bzw. Abwechslung verschiedener Tätigkeiten werde auf lange Sicht die gesundheitliche Eignung besser erhalten (Seite 28 des Gutachtens).

Soweit die Beklagte vorträgt, im Sachverständigengutachten sei die Eignung der Klägerin von einem zukünftigen gesundheitsbewussten Verhalten der Klägerin abhängig gemacht worden, ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten (Seite 27 f.) eine Beantwortung der Fragen im Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.08.2003 nach Möglichkeiten der Verbesserung oder Minderung des Leidens der Klägerin darstellen (Fragen II 2 und II 3 des Beweisbeschlusses). Die (entscheidungserhebliche) Frage, ob die Klägerin am 30.09.2001 wegen ihres orthopädischen Leidens dauerhaft gehindert war, die Tätigkeit der Laufbahn des einfachen Postdienstes auszuführen (Frage II 1) hat der Gutachter - wie oben dargestellt - verneint (Seite 26 f. des Gutachtens).

Der Senat beschränkt sich auf diese Ausführungen (vgl. § 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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