Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Urteil verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 2 A 391/05
Rechtsgebiete: GG, BBesG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
BBesG § 2 Abs. 1
BBesG § 40 Abs. 2
1. Die Besoldung von Beamten-/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppe A 14 in den Jahren 2004 und 2005 entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (Az. 2 BvL 26/91 u. a. = BVerfGE 99, 300).

2. Ansprüche auf zusätzliche Leistungen für dritte und weitere Kinder muss der Beamte-/ Ruhestandsbeamte zeitnah, d. h. im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend machen.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Im Namen des Volkes! Urteil

OVG: 2 A 391/05 OVG: 2 A 392/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Dr. Bauer und Richter Dr. Grundmann sowie die ehrenamtlichen Richter R. Stindl und C. Weiner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2008 und der Beratung vom 25.02.2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.09.2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2004 400,32 Euro und für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 203,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 400,32 Euro seit dem 1. Januar 2005 und aus 203,31 Euro seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für sein drittes Kind höhere familienbezogene Leistungen.

Der 1951 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder (geboren 1982, 1983 und 1989). Er stand als Oberstudienrat (Bes.Gr. A 14) in den Diensten der Beklagten. Mit Ablauf des 30.11.1999 wurde er gemäß § 43 Abs. 1 BremBG in den Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 23.06.2004 wandte der Kläger sich an die Beklagte und beantragte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (Az. 2 C 34.02) "die nach diesem Urteil seit 1999 fällige Erhöhung des Ortszuschlags für das dritte Kind". Er widerspreche allen Gehaltsbescheiden von Januar 1999 an.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Zahlung eines höheren kinderbezogenen Teils im Familienzuschlag ab dem dritten Kind mit Bescheid vom 08.09.2004 ab.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 01.11.2004 als unbegründet zurück. Die Zahlung eines höheren kindbezogenen Teils im Familienzuschlag ab dem dritten Kind sei aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht möglich. Der dem Kläger gezahlte Betrag sei in der Anlage V zum BBesG in der derzeit geltenden Fassung für jeden Dienstherrn bindend festgelegt worden.

Am 26.11.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seines Begehrens hat er auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (Az. 2 C 34.02) verwiesen. Es sei weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit festzustellen, so dass der Kläger einen Anspruch auf die geltend gemachte höhere Besoldung habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2004 zu verurteilen, dem Kläger für das dritte Kind familienbezogene Leistungen nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91, 5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 ab 01.01.1999 einschließlich gesetzlicher Zinsen ab Zahlungsverpflichtung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 könne dem Kläger ein höherer Familienzuschlag nicht zugesprochen werden. Die Beklagte sei an die geltende Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes gebunden. Sie sei nicht befugt, davon abweichende Leistungen zu erbringen, da dem der Gesetzesvorbehalt für die Besoldung entgegenstehe. Zudem habe der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) nicht nur den Familienzuschlag einige Male erhöht, sondern auch andere steuerrechtliche und sozialpolitische Verbesserungen verabschiedet. Mit den Regelungen im Besoldungs- , Steuer- und Kindergeldrecht sei der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Besoldung für das dritte und weitere Kinder eines Beamten nachgekommen und habe den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss von 1998 entsprochen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter entsprechender Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger für das dritte Kind familienbezogene Leistungen nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 für die Zeit von Januar 2004 bis September 2005 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Leistungsverpflichtung der Beklagten sei die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998. Nach dieser Vollstreckungsanordnung hätten Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 errechne, wenn der Gesetzgeber die in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung gebracht habe. Das sei nicht erfolgt. Der Gesetzgeber habe bis jetzt keine mit der Verfassung übereinstimmende Rechtslage geschaffen, soweit es um die Alimentation von Beamten der Bes.Gr. A 14 mit drei gemäß § 40 Abs. 2 BBesG zu berücksichtigenden Kindern gehe. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 (Az. 2 C 34.02) sei durch die gesetzgeberischen Maßnahmen bis zum 31.12.2001 keine verfassungskonforme Rechtslage geschaffen worden, die die Alimentation bei kinderreichen Beamten der Bes.Gr. A 14 in dem erforderlichen Umfang gewährleiste. Die seit dem 01.01.2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen hätten ebenfalls keine Übereinstimmung mit der Verfassung nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 gebracht, was sodann im Einzelnen näher aufgezeigt wird. Der Gesetzgeber habe im Grundsatz lediglich die bisherige Konstruktion der Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerfreibetragsregelungen - mit gewissen Änderungen - fortgeschrieben, ohne der immer noch bestehenden Alimentationslücke bei Beamten bestimmter Besoldungsgruppen mit drei und mehr Kindern Rechnung zu tragen.

Präzise beziffern lasse sich der Bedarf zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 29.09.2005 nicht, da die Beklagte hinsichtlich des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs keine Daten vorgelegt habe. Die Erstellung des Rechenwerks zur Ermittlung der ergänzenden Leistungen sei primär Aufgabe der Verwaltung. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 seien die Dienstherren verpflichtet, nach Maßgabe dieser Entscheidung höhere familienbezogene Gehaltsbestandteile zu gewähren. Um dieser Pflicht zu entsprechen, müssten sie (und nicht das Gericht) das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rechenwerk erstellen.

Soweit der Kläger zusätzliche familienbezogene Leistungen auch für die Jahre 1999 bis 2003 begehre, sei die Klage unbegründet. Leistungen für 1999 kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erst mit Wirkung ab 01.01.2000 gelte. Aber auch für die Jahre 2000 bis 2003 könne sich der Kläger nicht auf die Vollstreckungsanordnung berufen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folge, dass eine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes wegen unzureichender Alimentation nur erforderlich sei, "soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist". Die insoweit einschlägigen Passagen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts richteten sich an den Gesetzgeber. Wenn der Gesetzgeber nicht gehalten sei, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei, verbiete sich die Annahme, dass die Gerichte im Rahmen der Durchführung der Vollstreckungsanordnung hierzu befugt seien. Begehren auf höhere familienbezogene Leistungen könnten deshalb nur zum Erfolg führen, wenn sie zeitnah geltend gemacht worden seien. Ausreichend, aber auch erforderlich sei, dass die Ansprüche innerhalb eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres erstmals verfolgt werden, um ab Anfang dieses Jahres höhere kinderbezogene Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Da der Kläger erst mit Schreiben vom 23.06.2004 eine Erhöhung seit 1999 verlangt habe, könne er nach dem Gebot der zeitnahen Geltendmachung nur ab Januar 2004 höhere Leistungen erhalten.

Auf einen früheren Antrag auf erhöhte Alimentation für das dritte Kind vom 22.10.1993 könne sich der Kläger nicht mehr berufen.

Höhere familienbezogene Leistungen für die Zukunft könnten dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht zuerkannt werden.

Für die Gewährung von Zinsen ab Zahlungsverpflichtung gebe es keinen Rechtsgrund. Auch Prozesszinsen könnten dem Kläger nicht zugesprochen werden. Da die exakte Höhe der dem Kläger durch das Urteil zuerkannten Leistungen von der Beklagten noch berechnet werden müsse, fehle die gebotene eindeutige Bestimmtheit der Geldforderung als Voraussetzung für die Zuerkennung von Prozesszinsen.

Am 25.11.2005 hat der Kläger gegen das ihm am 27.10.2005 zugestellte Urteil Berufung eingelegt (Az. 2 A 392/05).

Er wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sein Begehen für die Zeit vor dem 01.01.2004 abgewiesen worden ist, also für den Zeitraum von 1999 bis 2003. Der Rechtsverstoß der Beklagten rechtfertige es, die Ansprüche auch für die Vergangenheit geltend zu machen. Zudem habe der Kläger bereits im Jahre 1993 eine höhere Alimentation für sein drittes Kind verlangt. Es sei diesbezüglich zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen (Az. VG Bremen 6 K 2287/97, 6 K 189/00). Selbst wenn er in jenem Verfahren eine Erledigungserklärung abgegeben habe, beziehe sich diese nur auf den fraglichen Zeitraum, nicht aber auf spätere Zeiten, für die solche Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt worden seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen, Az. 2 K 2745/04, soweit die Klage abgewiesen worden ist, zu verurteilen, dem Kläger und Berufungskläger über die im Urteil genannte Frist hinaus ab dem 01.01.1999 einschließlich gesetzlicher Zinsen ab Zahlungsverpflichtung für das dritte Kind familienbezogene Leistungen nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hat überdies am 24.11.2005 gegen das ihr am 27.10.2005 zugestellte Urteil Berufung eingelegt (Az. 2 A 391/05). Zur Begründung führt sie u. a. aus, die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24.11.1998 getroffene Vollstreckungsanordnung sei mit dem verfassungsmäßigen Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes der Beamtenbesoldung nicht mehr vereinbar. Der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG schließe grundsätzlich die Zahlung einer höheren Besoldung als der gesetzlich vorgesehenen aus. Sollte sich eine verfassungswidrige Lage ergeben, sei es dem Beamten zuzumuten, eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung abzuwarten.

Auch könne die Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 nicht mehr als Rechtsgrundlage angesehen werden, weil sie zwischenzeitlich "verbraucht" sei. Der Gesetzgeber sei unstreitig wiederholt tätig geworden. Der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gebühre nun wieder der Vorrang. Durch die gesetzgeberischen Maßnahmen, die der Bundesgesetzgeber insgesamt seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergriffen habe, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts inzwischen auch eine verfassungskonforme Rechtslage geschaffen worden.

Selbst wenn unterstellt werde, dass die bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen nicht ausreichten, hätten sich jedoch die Berechnungsgrundlagen der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 in einer Weise geändert, die auch eine praktische Anwendung dieser Rechtsgrundlagen unmöglich mache. Die entgegenstehende Würdigung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend.

Eine Änderung der Berechnungsmethode hätte nicht vom Verwaltungsgericht, sondern - wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 ausgeführt habe - nur vom Bundesverfassungsgericht vorgenommen werden dürfen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 07.10.2005 (Az. 2 K 2745/04) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend, soweit die Beklagte es mit der Berufung angreift.

Der Senat hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12.02.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, erneut zur Sache Stellung genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte - einschließlich der Sitzungsniederschrift vom 06.02.2008 - verwiesen. Die Personalakten des Klägers sowie der dieses Verfahren betreffende Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Bremen, Az. 6 K 2287/97, 6 K 189/00, haben dem Senat vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er im Urteil verwertet worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos, soweit mit ihr familienbezogene Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 begehrt werden (I.).

Die Berufung der Beklagte ist mit der Maßgabe einer Abänderung des zu unbestimmten Entscheidungsausspruchs im verwaltungsgerichtlichen Urteil zurückzuweisen. Die an den Kläger zu zahlenden Beträge sind vom Gericht zu ermitteln. Auch steht dem Kläger ein Zinsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 zu. Insoweit (hinsichtlich des Zinsanspruchs) hat der Kläger mit der Berufung Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht sein Begehren auf zusätzliche familienbezogene Leistungen für die Jahre 1999 bis 2003 abgelehnt hat.

1.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24.11.1998 (Az. 2 BvL 26/91 u. a.) unter Ziff. 2 wie folgt tenoriert:

"2.

Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.

Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C.III.3 errechnet."

Dieser Teil der Entscheidung beinhaltet eine Ermächtigung zu einer "gesetzesreformatorischen Judikatur" der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht begründet einen "Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen" (vgl. BVerwG, U. v. 17.06.2004 - 2 C 34/02 -). Das Bundesverfassungsgericht ist hierzu durch § 35 BVerfGG befugt, wonach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen kann, wer sie vollstreckt, und im Einzelfall auch die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.

Da der Anspruch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erst begründet wird - also nicht vorher schon besteht -, fehlt es für das Jahr 1999 an einer Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren (vgl. BVerwG, U. v. 17.06.2004 - 2 C 34.02 - = BVerwGE 121, 91, 93 ff.; BVerwG, B. v. 25.01.2006 - 2 B 36/05 - juris).

Der VGH Baden-Württemberg hat demgegenüber im Urteil vom 13.02.2007 (Az. 4 S 2289/05) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte seien ab dem 01.01.2000 befugt, höhere familienbezogene Gehaltsbestandteile auch für das Jahr 1999 zuzusprechen. Das Bundesverfassungsgericht gebe in seiner Entscheidung den Zeitpunkt vor, ab dem die Verwaltungsgerichte zur eigenständigen Berechnung berechtigt und verpflichtet seien, schränke aber den Zeitraum, für den die Gewährung erfolgen könne, nicht ein. Wenn die Vollstreckungsanordnung so verstanden würde, dass die Gerichte befugt wären, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 zuzusprechen, hätte das Verwaltungsgericht die Frage der verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung im Jahre 1999 dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, obwohl es gleichzeitig ab dem Jahr 2000 die fehlende Summe selbstständig festsetzen konnte. Dieser Widerspruch könne nicht gewollt gewesen sein.

Unter anderem aus diesem Grunde ist auch das OVG Münster der Auffassung, die aus der Entscheidungsformel zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 folgende Befugnis der Verwaltungsgerichte, einschlägige Ansprüche auf familienbezogene Besoldungsbestandteile zu erfüllen bzw. zuzusprechen, erfasse grundsätzlich auch das Jahr 1999 (U. v. 15.01.2007 - 1 A 3433/05 -).

Dieser Rechtsprechung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar mag es sinnvoll sein, den Verwaltungsgerichten auch die Kompetenz für das Jahr 1999 zuzuweisen. Gleichwohl lässt sich dies mit dem Wortlaut des Entscheidungstenors unter Ziff. 2 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ("... gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000") nicht mehr vereinbaren. Auslegungen, die über den (eindeutigen) Wortlaut hinausreichen, sind bei einer Vollstreckungsanordnung - selbst wenn sie zu sinnvollen Ergebnissen führen - nicht möglich. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 25.01.2006 (Az. 2 B 36/05) festgestellt, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 nur Ansprüche auf Zahlung ergänzender kinderbezogener Gehaltsbestandteile "für den Zeitraum ab 1. Januar 2000" begründet.

2.

Unabhängig davon steht dem Begehren des Klägers entgegen, dass er seinen Anspruch für das Jahr 1999, wie auch für die Jahre 2000 bis 2003, nicht zeitnah geltend gemacht hat.

Zeitnah bedeutet, dass der Anspruch "während des jeweils laufenden Haushaltsjahres" geltend zu machen ist (vgl. BVerfGE 81, 363, 385. Ob die zeitnahe Geltendmachung Voraussetzung des Anspruchs auf eine erhöhte Besoldung ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (bejahend OVG Saarland, U. v. 23.02.2007 - 1 R 27/06 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 09.02.2007 - 4 S 2380/05 -; HessVGH, B. v. 28.08.2006 - 1 UZ 1197/06 -; VG Hamburg, U. v. 22.06.2005 - 10 K 6262/04; verneinend VG Gelsenkirchen, U. v. 02.05.2007 - 1 K 2909/06 -; VG Oldenburg, U. v. 08.11.2006 - 6 A 330/05 -; VG Hannover, U. v. 16.11.2006 - 2 AA 5649/05 -; VG Ansbach, U. v. 26.09.2007 - AN 11 K 06.00380 - m.w.N.).

Diejenigen, die eine zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs nicht für erforderlich halten, verweisen insbesondere darauf, dass der Anspruch auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 beruhe und diese keine solche Einschränkung enthalte (vgl. VG Ansbach, U. v. 26.09.2007, a. a. O.).

Demgegenüber ist anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 22.03.1990 (Az. 2 BvL 1/86 = BVerfGE 81, 363, 384 f.) ausgeführt hat, das Beamtenverhältnis sei ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spreche gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden sei. Die Alimentation der Beamten durch seinen Dienstherrn sei der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte könne nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Zudem erfolge die Alimentation des Beamten aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliege - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung und werde, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG). Das spreche ebenfalls gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Auf diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 ausdrücklich verwiesen und an ihr festgehalten (Rn. 67).

Auch wenn die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage gemacht worden sind, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren, kann den Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22.03.1990 ("Der Beamte kann nicht erwarten, dass ...") entnommen werden, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger familienbezogener Gehaltsbestandteile nur besteht, wenn der Beamte diesen Anspruch gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah geltend gemacht hat.

Selbst wenn man annimmt, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sich nur an den Gesetzgeber richten und unmittelbar noch nichts über den Anspruch des einzelnen Beamten besagen, wird man mit dem VGH Baden-Württemberg (U. v. 13.02.2007, a. a. O.) sagen können, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen sind, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht werden. Denn wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.02.2007, a. a. O.).

Da der Kläger seinen Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung erst mit Schreiben vom 23.06.2004 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, kann er höhere Leistungen nur ab dem Haushaltsjahr 2004, also ab dem 1. Januar 2004 erhalten.

Der Kläger kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er bereits im Jahr 1993 eine höhere familienbezogene Alimentation für das dritte Kind verlangt habe. Zwar hat er mit Schreiben vom 22.10.1993 von der Beklagten eine höhere Alimentation für das dritte Kind begehrt. In dem folgenden Rechtsstreit (Az. VG Bremen 6 K 2287/97) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers - nachdem Nachzahlungen für das dritte Kind gewährt worden waren - mit Schriftsatz vom 21.11.2001 (Blatt 104 GA 6 K 2287/97) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Ansprüche "seit dem 01.01.1993 betroffen sind". In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.06.2002 haben die Beteiligten den Rechtsstreit für den Zeitraum ab 01.01.1993 übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren ist insoweit eingestellt worden. Damit war der ursprüngliche Antrag vom 22.10.1993 - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - verbraucht.

Der Kläger kann demgegenüber nicht einwenden, die Erledigungserklärung beziehe sich nicht auch auf "spätere Zeiten, wo solche Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt worden sind". Dem steht schon entgegen, dass in jenem Verfahren die Erledigungserklärung uneingeschränkt abgegeben worden ist, soweit Ansprüche "seit dem 01.01.1993 betroffen sind". Zudem hat das Bundesverfassungsgericht - wie erwähnt - im Beschluss vom 22.03.1990 (BVerfGE 81, 363, 384) betont, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis ist. Aufgrund dieses Treueverhältnisses obliegen dem Beamten auch Verhaltenspflichten gegenüber der Beklagten. Er hätte deshalb seinerzeit gegenüber der Beklagten zum Ausdruck bringen müssen, dass und in welchem Umfang er - trotz der Erledigungserklärung im Verfahren Az. 6 K 2287/97 - aufgrund des Antrags vom 22.10.1993 weiterhin erhöhte Leistungen für das dritte Kind begehre, was nicht geschehen ist.

Dem Verwaltungsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, dass Zahlungsansprüche für das Kalenderjahr 1999 überdies verjährt wären. Das ergibt sich aus § 197 BGB a. F., der nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB im vorliegenden Fall weiter Anwendung findet. Die vierjährige Verjährungsfrist, die mit dem Ende des Jahres 1999 begann, endete mit Ablauf des 31.12.2003.

II.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil, soweit sie unter entsprechender Abänderung ihrer Bescheide verurteilt worden ist, dem Kläger für das dritte Kind familienbezogene Leistungen nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 für die Zeit von Januar 2004 bis September 2005 zu gewähren. Ihr Begehren auf Aufhebung der Verurteilung bleibt ohne Erfolg. Allerdings hätte das Verwaltungsgericht die dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2004 bis September 2005 zustehenden Beträge - einschließlich der Zinsen - ermitteln müssen,

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist - wie erwähnt - aufgrund der Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 ergangen. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Tenor so bestimmt gefasst sein muss, dass aus ihr vollstreckt werden kann. Dem genügt eine Verurteilung zur Leistungsgewährung "nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998" nicht.

1.

Die auf den Zeitraum Januar 2004 bis September 2005 bezogene Klage ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag nicht beziffert hat. Nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dem genügt die hier vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das Begehren auf familienbezogene Leistungen nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 und durch die Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Eine konkrete Bezifferung durch den Kläger ist nicht zwingend erforderlich.

Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG i. V. m. § 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden, soweit dies rechtlich geboten war. Soweit Ansprüche auch für die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 01.11.2004 geltend gemacht werden, war die (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die geltend gemachten Ansprüche des Klägers grundsätzlich und auf Dauer mit der Begründung zurückgewiesen, die Zahlung eines höheren Familienzuschlags als in der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz festgelegt, sei aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht möglich. Damit war der Standpunkt der Beklagten bekannt und wäre das Erfordernis einer weiteren Widerspruchseinlegung reiner Formalismus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 68 Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.02.2007 a. a. O.).

2.

Bezogen auf den Zeitraum Januar 2004 bis September 2005 ist die Klage auch begründet. Der Kläger hat für diesen Zeitraum Anspruch auf Zahlung erhöhter familienbezogener Leistungen.

Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der - schon erwähnten - Entscheidungsformel zu Ziffer 2 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998. Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. - als normersetzende Interimsregelung - eine Ermächtigung zu einer gesetzesreformatorischen Judikatur der Verwaltungsgerichtsbarkeit und begründet einen Leistungsanspruch jenseits legislatorischer Maßnahmen (vgl. BVerwG, U. v. 17.06.2004 a. a. O. Rn. 18).

Der Leistungsanspruch steht auch Beamten mit mehr als zwei Kindern zu, die sich - wie der Kläger - im Ruhestand befinden und Versorgungsbezüge erhalten. Nach der gesetzlichen Systematik soll hinsichtlich der kinderbezogenen Alimentationsanteile zwischen aktiven und Ruhestandsbeamten kein Unterschied gemacht werden. § 50 Abs. 1 S. 1 BeamtVG bestimmt ausdrücklich, dass auf den Familienzuschlag die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung findet. Die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998, dass Beamte mit mehr als zwei unterhaltspflichtigen Kindern bei der derzeitigen Ausgestaltung und Höhe der kinderbezogenen Anteile zu einer Aufzehrung der nicht kinderbezogenen Anteile ihrer Alimentation gezwungen werden, gilt für Ruhestandsbeamte ebenso wie für aktive Beamte.

a)

Entgegen der Auffassung der Beklagten begegnet die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 (a. a. O.) zutreffend ausgeführt und darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere steht auch der Grundsatz nach § 2 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt wird, der Verbindlichkeit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Zwar ist es im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Besoldung, wie sie in § 2 Abs. 1 BBesG zum Ausdruck kommt, grundsätzlich der abschließenden Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern verfassungskonform geregelt hat. Der Gesetzesvorbehalt hindert jedoch nicht die Anordnung der "Vollstreckung" verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die - wie hier - gem. § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet sind und gleichsam anstelle eines förmlichen Gesetzes die Rechtslage in Übereinstimmung mit den Anorderungen des Grundgesetzes bringen. Nur für den Fall, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsgebotenen Regelungsverpflichtungen zeitgerecht nicht nachkommt, sollen (sekundär) die Dienstherren verpflichtet sein, Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen, woran deutlich wird, dass die Vollstreckungsanordnung nur eine "ultima ratio" darstellt (BVerwG, U. v. 17.06.2004 a. a. O. Rn. 20).

Auch wird den Fachgerichten durch die Vollstreckungsanordnung nicht etwa die Kompetenz eingeräumt, als ungenügend erkannte Besoldungsgesetze zu verwerfen. Vielmehr ist ihnen nur die Möglichkeit gegeben, ergänzende Leistungen über die gesetzlich vorgesehene Beträge hinaus zuzusprechen (BVerwG, a. a. O. Rn. 22).

b)

Die Vollsteckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich für den hier fraglichen Zeitraum auch nicht durch erlassene gesetzliche Änderungen erledigt. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 ausgeführt hat, ist nicht ausreichend, dass der Gesetzgeber bis spätestens Dezember 1999 "irgendwelche" besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen getroffen hat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Besoldungsgebers führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollsteckungsanordnung obsolet wird. Verbleibt trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, haben die benachteiligten Beamten ab dem 01. Januar 2000 einen unmittelbar verfassungsbegründeten und durch die Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familienbezogene Besoldung (BVerwG, a. a. O.).

Andererseits gilt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nur solange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. In einem solchen Fall könnte die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen für den hier maßgeblichen Zeitraum (Januar 2004 bis September 2005) nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die gesetzlichen Maßnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang zur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber - trotz gewisser Änderungen - im Grundsatz an der bisherigen Konstruktion der Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerfreibetragsregelungen festgehalten, ohne der Alimentationslücke bei Beamten mit drei und mehr Kindern hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. auch OVG Münster, U. v. 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -).

Auch die unterschiedlichen Regelungen der jährlichen Sonderzuwendungen in Bund und Ländern seit dem 01.01.2004 sowie das Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes mit Ablauf des 31.12.2004 haben die Berechnungsgrundlagen nicht derart verändert, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hinfällig geworden ist. Nachdem für jährliche Sonderzuwendungen mittlerweile unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern vorliegen, kann das anzusetzende Nettoeinkommen nur aufgrund der für den jeweiligen Beamten maßgeblichen Vorschriften ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ermöglicht weiterhin eine realitätsnahe, typisierende Nettoeinkommensberechnung für den jeweiligen Beamten und entspricht damit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. OVG Saarland, U. v. 23.02.2007 - 1 R 27/06 - Rn. 122 ff.).

Regelungen zur Bestimmung des Mindestbedarfs eines Kindes stehen nach Außer-Kraft-Tretens des BSHG mit den Bestimmungen des SGB XII zur Verfügung. Auch wenn der Gesetzgeber die früheren "einmaligen Leistungen" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a. F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet hat, so ist mit den Neuregelungen des SGB XII doch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte.

Fehlt es demnach an systemverändernden Neuregelungen, könnte sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigt haben. Dass durch die gesetzgeberischen Maßnahmen bis zum 31.12.2001 insoweit keine verfassungskonforme Rechtslage hergestellt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 festgestellt. Darauf wird verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend aufgezeigt, dass auch durch die seit dem 01.01.2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen keine der Verfassung entsprechende Lage geschaffen worden ist (S. 6 ff. des Urteils). Auch darauf wird Bezug genommen. Das vom Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis wird nachdrücklich durch die zahlreichen zusprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aller Instanzen und vieler Bundesländer bestätigt, die hinsichtlich der Besoldungsjahre 2000 bis 2005 in weitgehend übereinstimmender Berechnung für niedrige wie für hohe Besoldungsgruppen zu - zum Teil deutlichen - Unterschreitungen der 115 %-Grenze gelangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -; OVG Münster, U. v. 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 02.02.2005 = NVwZ-RR 2006, 560; VG Oldenburg, U. v. 08.11.2006 - 6 A 330/05 -; VG Magdeburg, U. v. 16.05.2006 - 5 A 279/05 -; VG Münster, U. v. 15.11.2005 - 4 K 946/00 -; weitere Nachweise bei VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.02.2007, a. a. O., Rn. 45).

Zu erklären sind die ungeachtet aller Verbesserungen fortbestehenden Differenzen zum einen dadurch, dass die Anhebung verschiedener Beträge hinsichtlich des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder letztlich neutral geblieben ist, sei es dass die Anhebung zu einer bloßen Anpassung der Besoldung an die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse geführt hat oder dass bestimmte Erhöhungen - wie z. B. diejenigen des Kindergeldes - für alle Kinder gleichmäßig greifen und sich deshalb auf den dritte und weitere Kinder betreffenden Besoldungsanteil nicht besonders auswirken. Zum anderen verhindert die vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebene Durchschnittsbetrachtung von Beamten-/Richtergruppen, dass Entlastungsmaßnahmen - wie die steuerrechtliche Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten -, die ausschließlich im Einzelfall wirksam werden, auf die Berechnung der Mehrbetragsdifferenz von 115 v. H. durchschlagen können (vgl. OVG Münster, U. v. 06.10.2006 - 1 A 1927/05 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -).

d)

Kommen hiernach die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe weiterhin zur Anwendung, ist festzustellen, dass dem Kläger für den maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2005 ein Anspruch auf ergänzende familienbezogene Leistungen für sein drittes Kind verbleibt.

Zu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen, wobei die Bedarfsberechnung von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 17.06.2004 Rdnrn. 31 und 37).

aa)

Bei der Ermittlung der Nettoeinkommen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, auszugehen. Hinzuzurechnen sind die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr "Sonderzahlung"). Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld einzubeziehen.

Von diesem Bruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer (BVerwG, U. v. 17.06.2004, a. a. O.). Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern.

Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte für den hier fraglichen Zeitraum von Januar 2004 bis September 2005 Vergleichsberechnungen der Nettoeinkommen erstellt. Die Beklagte ist dabei zu Recht nicht von den Versorgungsbezügen des Klägers, sondern von dem monatlichen Grundgehalt der Endstufe der Bes.Gr. A 14 ausgegangen. Für den Bedarf des Beamten selbst mag es bedeutsam sein, ob er im aktiven Dienst steht oder nicht. Eine solche Differenzierung wäre jedoch hinsichtlich des Bedarfs der Kinder eines Beamten, für die er Kindergeld erhält, nicht sachgerecht. Bei der hier vorzunehmenden Berechnung ist deshalb auf den Vergleich der Besoldung aktiver Beamter mit zwei Kindern einerseits und drei oder mehr Kindern andererseits abzustellen, und nicht etwa auf den Vergleich entsprechender Ruhegehaltsempfänger (vgl. auch VG Düsseldorf, U. v. 22.06.2007 - 13 K 4386/05 - Rn. 98).

Nach den Aufstellungen der Beklagten ergibt sich für das Jahr 2004 eine monatliche Einkommensdifferenz für das zweite und dritte Kind in Höhe von 324,69 Euro und für das Jahr 2005 eine Differenz von 328,19 Euro.

Berechnungsfehler sind insoweit nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Für 2005 sind zu recht die Nettoeinkommen bezogen auf das (ganze) Kalenderjahr ermittelt und die Sonderzahlung berücksichtigt worden. Auch wenn die Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 Bremisches Sonderzahlungsgesetz (BremGBl. 2004, 207) nur gezahlt wird, wenn das Beamten-/ Ruhestandsbeamtenverhältnis am 01.12.2005 besteht, gebietet es die hier anzuwendende pauschalierende Berechnungsmethode, sie zu berücksichtigen.

bb)

Bei der Bedarfsberechnung ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 zunächst getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 v. H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v. H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v. H.

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Regelsätze ist zu berücksichtigen, dass die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, weshalb für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden müssen. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden (BVerwG, U. v. 17.06.2004, a. a. O.).

Nach diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 26.01.2005 (Az. 11 K 3674/04) im Einzelnen nachvollziehbar und unter Wiedergabe der jeweils maßgeblichen Regelsätze der (alten) Bundesländer die gewichteten Durchschnittsregelsätze für die Jahre 1999 bis 2004 ermittelt. Berechnungsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Auch stimmen die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe in diesem Urteil ermittelten Durchschnittsregelsätze für die Jahre 2000 und 2001 mit den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.06.2004 ermittelten Beträgen überein. Es bestehen deshalb keine Bedenken, den vom Verwaltungsgericht Karlsruhe für das Jahr 2004 ermittelten gewichteten Durchschnittsregelsatz von 191,04 Euro zu übernehmen, wie es auch schon das Oberverwaltungsgericht Saarland im Urteil vom 23.02.2007 (Az. 1 R 27/06) getan hat.

Zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Durchschnittsregelsatzes zu erheben, also ein Betrag von 38,21 Euro (191,04 Euro x 20 %).

Weiterhin sind die Unterkunftskosten eines dritten Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie die auf das dritte Kind entfallenden Heizkosten in Höhe eines Zuschlags von 20 % der Kaltmiete anzusetzen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrundezulegen. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (vgl. Deutscher Bundestag, Drucks. 15/2200, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Wohngeld- und Mietenbericht 2002; zitiert nach OVG Saarland, U. v. 23.02.2007, a. a. O., Rn. 151) betrug im Jahr 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern 6,09 Euro/qm/Monat. Im Jahr 2003 stieg die Kaltmiete netto um 1,1 % und im Jahr 2004 um weitere 0,9 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, - Monatsbericht -, Dezember 2006, vom 17.01.2007, Seite 61; zitiert nach OVG Saarland, a. a. O., Rn. 153), woraus sich für das Jahr 2004 ein Betrag von 6,22 Euro ergibt. Hieraus errechnen sich durchschnittliche (monatliche) Unterkunftskosten für das dritte Kind im Jahr 2004 von 68,42 Euro (6,22 Euro x 11 qm) und daraus ein Zuschlag für Heizkosten von 13,68 Euro (68,42 Euro x 20 %). Demnach ergibt sich für das dritte Kind ein sozialhilferechtlicher Bedarf im Jahr 2004 von 311,35 Euro (191,04 Euro + 38,21 Euro + 68,46 Euro + 13,68 Euro). Bei Berücksichtigung eines Zuschlags um 15 % des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich im Jahr 2004 der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten Kindes auf 358,05 Euro im Monat bzw. 4.296,60 Euro im Jahr (zur vorstehenden Berechnung vgl. OVG Saarland, a. a. O., Rn. 149 ff.).

Da für das Jahr 2004 die Einkommensdifferenz für das zweite und dritte Kind 324,69 Euro im Monat beträgt, verbleiben für 2004 ungedeckte Kosten von 33,36 Euro monatlich und 400,32 Euro im Jahr.

Dass das monatliche Besoldungsdefizit verglichen mit dem Gesamteinkommen des Klägers geringfügig, nämlich weniger als 1 v. H. der Bruttobesoldung betrug, lässt die Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers unberührt (vgl. BVerwG, U. v. 17.06.2004, a. a. O., Rn. 42).

Für das Jahr 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Saarland im erwähnten Urteil vom 23.02.2007 einen gewichteten Durchschnittsregelsatz von 222,13 Euro ermittelt. Es ist dabei wiederum der Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im erwähnten Urteil vom 26.01.2005 gefolgt. Berechnungsfehler sind nicht zu erkennen und auch im Übrigen bestehen keine Bedenken, diesen Wert zu übernehmen.

Da der Gesetzgeber - wie erwähnt - die früheren "einmaligen Leistungen" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a. F. in die ab 01.01.2005 geltenden Regelsätze nach dem SGB XII eingearbeitet hat, kommt ein separater Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen nicht mehr in Betracht.

Die Kaltmiete stieg im Jahr 2005 netto um 0,9 % an (vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, - Monatsbericht -, Dezember 2006 vom 17.01.2007; zitiert nach OVG Saarland, a. a. O., Rn. 166 f.) und betrug 6,28 Euro/qm. Die anteiligen Unterkunftskosten des dritten Kindes sind daher mit 69,08 Euro (6,28 Euro x 11 qm) und der danach zu errechnende Zuschlag für Heizkosten mit 13,82 Euro (69,08 Euro x 20 %) anzusetzen.

Der daraus folgende sozialhilferechtliche Bedarf von 305,03 Euro (222,13 Euro + 69,08 Euro + 13,82 Euro) ist um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, so dass sich im Jahr 2005 ein alimentationsrechtlich relevanter Bedarf des dritten Kindes von 350,78 Euro im Monat ergibt (zur Berechnungsweise, OVG Saarland, a. a. O., Rn. 163 ff.).

Dass dieser Bedarf geringfügig unter dem Bedarf des Vorjahres liegt, ist rechtlich unbedenklich. Die Differenz geht vor allem auf den (erwähnten) Wegfall des Zuschlags für einmalige Leistungen auf den gewichteten Durchschnittsregelsatz zurück und hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Festlegung des sozialhilferechtlichen Bedarfs zustehenden Entscheidungsspielraums.

Da für das Jahr 2005 die Einkommensdifferenz für das zweite und dritte Kind 328,19 Euro im Monat beträgt, verbleiben für 2005 ungedeckte Kosten von 22,59 Euro monatlich und 203,31 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005.

Für die Gewährung von Zinsen ab Zahlungsverpflichtung gibt es keine Rechtsgrundlage. § 49 Abs. 5 BeamtVG bestimmt, dass dann, wenn Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden, kein Anspruch auf Verzugszinsen besteht.

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Prozesszinsen aufgrund entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. BVerwG, U. v. 17.06.2004, a. a. O.). Auch wenn der Klagantrag nicht beziffert war, war er nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Der Anspruch ließ sich rechnerisch ermitteln (vgl. OVG Saarland, U. v. 23.02.2007, a. a. O.).

Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen jahresweisen Betrachtung steht jedoch frühestens mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fest, ob mangels gesetzgeberischer Aktivität ein Anspruch auf eine höhere Besoldung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts besteht (vgl. auch VG Münster, U. v. 04.05.2007 - 4 K 2335/05 -). Deshalb ist der Fehlbetrag für 2004 (erst) ab 1. Januar 2005 und der Fehlbetrag für 2005 ab 1. Januar 2006 zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück