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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Urteil verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 2 A 437/03
Rechtsgebiete: SGB VIII, BSHG F. 2001


Vorschriften:

SGB VIII § 35 a
BSHG F. 2001 § 40 Abs. 1 Nr. 4
1. Die Übernahme von Beförderungskosten zum Besuch einer Privatschule kommt als Maßnahme der Eingliederungshilfe für Behinderte in Betracht, wenn der Besuch einer staatlichen Schule nicht zumutbar ist.

2. Die Eltern eines behinderten Kindes sind gehalten, von sich aus die ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um zu erfahren, ob eine alternative staatliche Beschulungsmöglichkeit für ihr Kind besteht.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Im Namen des Volkes! Urteil

OVG: 2 A 437/03

Niedergelegt auf der Geschäftsstelle in abgekürzter Fassung am 28.02.2005

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Vorsitzende Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. R. Franzen und G. Hoffmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 7. Kammer - vom 04.04.2003 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch einer Privatschule.

Die 1993 geborene Klägerin leidet an elektivem Mutismus (selektive Stummheit). Sie ist zu 100 % schwerbehindert.

Die Klägerin besuchte ab 1997 den heilpädagogischen Kindergarten der T.-Schule, die nach der Waldorfpädagogik unterrichtet und erzieht.

Im September 2000 wurde die Klägerin in die T.-Schule eingeschult. Sie wird täglich von einem Elternteil mit dem Auto zur Schule gebracht und wieder abgeholt.

Mit Schreiben vom 26.01.2001 beantragte die Klägerin (durch ihre Eltern) beim Amt für Soziale Dienste die Übernahme der Kosten für die Fahrten zur Schule.

Das Amt für Soziale Dienste lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.03.2001 ab. Für die Klägerin bestehe die Möglichkeit, in der Schule R. beschult zu werden. Für diese Schule gäbe es auch einen Fahrdienst. Dieses Angebot sei vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dass die Eltern entschieden hätten, die Klägerin in einer Privatschule zu beschulen, könne nicht zu Lasten der Sozialhilfe gehen.

Gegen diesen Bescheid legten die Eltern der Klägerin für diese Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie u. a. aus, die Klägerin sei durch ihre Sprachstörung in ihrer persönlichen und vor allem sozialen Entwicklung stark beeinträchtigt. Jede neue Situation und Person versetze sie in große Angst und blockiere sie nachhaltig in ihrem Denken und Tun. Die Eltern hätten sich vor der Einschulung die Frage gestellt, an welcher Schule die Entwicklungschancen der Klägerin am ehesten gewahrt seien und wo deren soziale Integration sichergestellt werden könne. Die wesentlichen Entscheidungsgründe für die T.-Schule und deren Konzept hätten darin bestanden, dass die Eltern an der T.-Schule die Kontinuität der Erziehung in Verbindung zum Elternhaus als auch zum Kindergarten gewahrt sahen, dass die T.- Schule der Klägerin bekannt war, weil Kindergarten und Schule eng kooperieren und die Klägerin vor ihrer Einschulung die Schule häufiger besucht hatte, dass der Wechsel in die Schule zusammen mit anderen Kindern aus der Kindergartengruppe erfolgte und die Klägerin dort mehrere Kinder aus anderen Klassen kannte und dass eine andere Schule der Klägerin zwar ein adäquates Förderkonzept geboten hätte, der Wechsel in ein völlig fremdes "System" für die Klägerin jedoch zu nicht zumutbaren Belastungen und Härten geführt hätte und die Klägerin in ihrer Entwicklung mit größter Wahrscheinlichkeit zurückgeworfen hätte (Schreiben vom 14.05.2001).

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2001 - zugestellt nach Angaben der Eltern der Klägerin am 13.12.2001 - wies der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Senator für Bildung und Wissenschaft als zuständige Schulaufsichtsbehörde habe mitgeteilt, dass eine adäquate Betreuung der Klägerin durch eine der öffentlichen Sonderschulen (Schule R.) erfolgen könne. Alle behinderten Schüler und Schülerinnen, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln führen oder aufgrund der Schwere der Behinderung einzeln befördert würden, würden im Auftrag der Schulbehörde durch einen Fahrdienst zur Schule R. oder deren Außenstellen und nach Hause gefahren. Da der Klägerin diese Möglichkeit offenstehe, ergebe sich schon aus dem in § 2 Abs. 1 BSHG niedergelegtem Nachrangprinzip der Sozialhilfe, dass eine Übernahme der Fahrtkosten nach dem BSHG nicht in Betracht komme. Bedarfe, die letztlich durch eine in freier Entscheidung getroffene Wahl eines bestimmten Bildungsinstitutes entstanden seien, könnten vom Träger der Sozialhilfe nicht übernommen werden.

Am 09.01.2002 ist Klage erhoben worden. Zu deren Begründung hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen und ergänzend u. a. vorgetragen, beim Wechsel auf eine andere Schule als die T.-Schule habe für sie - aufgrund ihrer Erkrankung - die Gefahr einer unwiderruflichen Schädigung bestanden. Die Schule R. oder deren Außenstelle zu besuchen, sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Zur Stützung ihres Vortrages hat die Klägerin eine Stellungnahme des Kinder- und Jugendarztes Dr. ... vom 04.11.2002, ein Schreiben der Sozialarbeiterin ... vom Sozialdienst Junge Menschen beim Amt für Soziale Dienste (Sozialzentrum Mitte/Östl. Vorstadt) vom 13.11.2002, eine psychologische Bescheinigung der Diplom-Psychologin ... vom Kinderzentrum des Zentralkrankenhauses ... vom 07.11.2002 und ein Fachärztliches Attest des Kinder- und Jugendpsychiaters ... vom 06.11.2002 vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des AfSD vom 21.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des SfAFGJuS vom 06.12.2001 zu verpflichten, für den Zeitraum 31.01.2001 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihre Beförderungskosten im elterlichen PKW für die wochentäglich angefallenen Fahrten zur Schule in Höhe von Euro 9,41 (DM 18,40) pro Schultag zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Anspruch sei nicht gegeben, da das staatliche Schulsystem eine adäquate Beschulung der Klägerin einschließlich Fahrdienst sicherstellen könne. Die Deckung eines Bedarfs, der durch freie Wahl eines bestimmten Bildungsinhalts (Förderung nach den Prinzipien der Waldorfpädagogik) einstanden sei, aus Mitteln der Sozialhilfe komme nicht in Betracht. Die von der Klägerseite vorgelegten verschiedenen Stellungnahmen bestätigten lediglich die Richtigkeit der elterlichen Schulwahlentscheidung, gäben jedoch keine Aussage zur Unzumutbarkeit des Angebots des öffentlichen Schulträgers.

Das Verwaltungsgericht hat die Leiterin der Schule R. telefonisch nach ihren Erfahrungen mit der Beschulung von Kindern mit elektivem Mutismus befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf den richterlichen Vermerk vom 06.03.2003 (Blatt 65 GA) verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 04.04.2003 den Bescheid vom 21.03.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2001 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für den Zeitraum vom 31.01.2001 bis 04.04.2003 (mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) die Beförderungskosten der Klägerin im elterlichen PKW für die wochentäglich angefallenen Fahrten zur Schule in Höhe von Euro 9,41 (DM 18,40) pro Schultag zu übernehmen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Anspruch ergebe sich dem Grunde nach - bezogen auf den Zeitraum 31.01.2001 bis 30.06.2001 - aus § 35 a SGB VIII i.d.F. des Gesetzes vom 08.12.1998 i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.d.F. des Gesetzes vom 23.07.1996 und § 12 Nr. 1 EinglVO i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.1997 bzw. - für die Zeit danach - aus § 35 a SGB VIII i.d.F. des Gesetzes vom 19.06.2001 i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.d.F. des Gesetzes vom 19.06.2001 und § 12 Nr. 1 EinglVO i.d.F. des Gesetzes vom 19.06.2001.

Dass die Klägerin zum Kreis derjenigen Kinder oder Jugendlichen gehöre, denen nach § 35 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII a. F. bzw. § 35 a Abs. 1 SGB VIII n. F. wegen einer vorhandenen oder drohenden seelischen Behinderung ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zustehe, sei zwischen den Beteiligten nicht streitig und nach sämtlichen vorliegenden Stellungnahmen und Bescheinigungen auch sonst nicht zweifelhaft.

Der Anspruch auf Eingliederungshilfe umfasse die Hilfe(n) zu einer angemessenen Schulbildung i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a. F. bzw. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG n. F. Dazu gehörten nach § 12 Nr. 1 EinglVO a. F. bzw. § 12 Nr. 1 EinglVO n. F. sonstige Maßnahmen, die erforderlich und geeignet seien, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zu den sonstigen Maßnahmen zähle auch die Übernahme der mit den Schulbesuchen verbundenen Fahrtkosten.

Der Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten bestehe jedoch nur, soweit der Schulträger die Hilfen nach schulrechtlichen Bestimmungen zur Ermöglichung der Schulbildung nicht selbst zu gewähren habe. Denn § 40 Abs. 1 Nr. 3 2. HS BSHG a. F. bzw. § 40 Abs. 1 Nr. 4 2. HS BSHG n. F. lege fest, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt blieben. Diese Vorschrift sei Ausdruck des in § 2 Abs. 1 BSHG verankerten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe, wonach Sozialhilfe nicht beanspruchen könne, wer die Hilfe von anderen erhalte. Daraus folge, dass als Eingliederungshilfe grundsätzlich solche Hilfen vom Sozialträger nicht verlangt werden könnten, die gesetzlich vom Schulträger anzubieten oder zu erfüllen seien.

Hier hätte die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einschulung (September 2000) auf die Schule R. verwiesen werden können. Das ergebe sich aus den Erklärungen der Schulleiterin gegenüber dem Gericht. Die im gerichtlichen Verfahren von den Eltern der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen und Stellungnahmen stünden nicht entgegen; sie bestätigten lediglich die Richtigkeit der elterlichen Schulwahlentscheidung. Auch der Waldorfpädagogik, an der sich die T. -Schule ausrichte, komme kein solches Gewicht zu, dass der Besuch einer Waldorfschule für die Klägerin als unabweisbar notwendig erscheine. Auf den vorherigen Besuch des heilpädagogischen Kindergartens der T.-Schule könne die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg verweisen; denn der erleichterte Übergang in die T.-Schule sei Folgewirkung der allein in den Händen der Eltern liegenden Entscheidung über die Auswahl des Kindergartens.

Allerdings dürfe der Klägerin die Möglichkeit ihrer Beschulung an der Schule R. nur dann entgegengehalten werden, wenn ihren Eltern diese Alternative im Zeitpunkt der Entscheidung auch bekannt gewesen sei oder von ihnen jedenfalls ohne weiteres hätte in Erfahrung gebracht werden können. Denn der Verweis auf den in § 40 Abs. 1 Nr. 3 2. HS BSHG a. F. bzw. § 40 Abs. 1 Nr. 4 2. HS BSHG n. F. zum Ausdruck kommenden Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe setze voraus, dass die Hilfe von anderer Seite auch tatsächlich zu erlangen sei. Insoweit habe der Bremische Schulträger die Aufgabe, den Erziehungsberechtigten schulpflichtiger Kinder die im staatlichen Schulsystem bestehenden Möglichkeiten auch aufzuzeigen. Diesen Anforderungen sei im Falle der Klägerin jedoch nicht Genüge getan worden. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Eltern der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt weder wußten noch hätten wissen müssen, dass ihre Tochter auch an der "Schule R." hätte adäquat beschult werden können.

Die Eltern der Klägerin hätten sich - nach ihren glaubhaften Angaben - vor deren Einschulung sehr ernsthaft und eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, welche Schule für ihre Tochter die angemessene sei. Dabei hätten sie sich nicht nur mit der Gruppenleiterin des T.-Kindergartens, dem Sozialdienst sowie der für die Schuluntersuchung zuständigen Ärztin des Gesundheitsamts beraten, sondern auch Gespräche mit verschiedenen Personen aus dem Schulbereich geführt, insbesondere mit der Leiterin der für ihren Wohnbereich zuständigen Grundschule in der L.-straße sowie einer Lehrerin an der T.-M.-Schule. Dafür, dass die Eltern der Klägerin von einer der genannten Personen einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschulung ihrer Tochter an der Schule R. bekommen hätten, gebe es keine Anhaltspunkte. Ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderungsbedarfs bei Schülerinnen und Schülern, wie es für solche Fälle in der Sonderpädagogikverordnung vorgesehen sei, sei weder vom Schulärztlichen Dienst noch von der Schule an der L.-straße, an der die Mutter der Klägerin diese zunächst angemeldet habe, eingeleitet worden. Die für die Schuluntersuchung zuständige Ärztin des Gesundheitsamts habe anscheinend nicht einmal einen schriftlichen Bericht erstellt. Auch die für die Entscheidung über die Aufnahme der Klägerin in die T.-Schule zuständige Schulaufsicht habe deren Eltern nicht auf die Möglichkeit einer Beschulung an einer öffentlichen Schule hingewiesen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die genannten staatlichen Stellen froh gewesen seien, sich mit der Frage der adäquaten Beschulung der Klägerin durch deren Einschulung in die T.-Schule nicht weiter auseinandersetzen zu müssen. Die Eltern seien hiernach nicht gehalten gewesen, von sich aus noch weiter nach einer Beschulungsmöglichkeit an einer staatlichen Schule zu suchen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 05.12.2003 die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen.

Der Beschluss ist der Beklagten am 11.12.2003 zugestellt worden.

Am 12.01.2004 (Montag) hat sie ihre Berufung begründet. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass den vorgelegten Stellungnahmen nicht entnommen werden könne, dass der Klägerin der Besuch einer öffentlichen Sonderschule nicht zuzumuten sei. Soweit das Verwaltungsgericht sodann annehme, im Falle der Klägerin greife der Nachrang der Sozialhilfe nicht, weil den Eltern die Möglichkeit einer Beschulung an der Schule R. nicht bekannt gewesen sei oder von ihnen jedenfalls nicht ohne weiteres hätte in Erfahrung gebracht werden können, könne dem nicht gefolgt werden.

Es werde nicht in Frage gestellt, dass die Eltern sich mit der Einschulung der Klägerin ernsthaft und eingehend auseinandergesetzt haben. Die Eltern hätten jedoch diejenigen Stellen, die Alternativen im staatlichen Schulsystem aufzeigen könnten, offensichtlich nicht befragt. Die Mutter der Klägerin habe nach Darstellung des Senators für Bildung und Wissenschaft zu keiner Zeit bei der zuständigen Bildungsbehörde vorgesprochen, um sich dort eingehend wegen einer adäquaten Beschulung beraten zu lassen. Selbstverständlich wäre dann ein Schulbesuch an der Schule R. ins Gespräch gebracht worden. Bei der besonderen Behinderung der Klägerin wäre eine Beratung im zuständigen Sonderpädagogikreferat unbedingt angezeigt gewesen. Die Schulleiter und Schulleiterinnen an den Grundschulen seien gar nicht in der Lage zu beurteilen, welche Sonderschule für ein Kind in Frage kommen könnte.

Im vorliegenden Fall müsse ferner davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Klägerin auch auf andere Weise Kenntnis von dem erforderlichen Verfahren erlangt haben. Der Vater der Klägerin sei langjähriger Mitarbeiter der Beklagten im .... Spätestens seit der Übergabe des Persönlichen Assistenzprogramms im Juni 1999 an das Bildungsressort sei allen Mitarbeitern des Amtes für Soziale Dienste bekannt, dass die Schulbehörde allein verantwortlich sei für die Frage der geeigneten Schulform. Auch sei dem Vater die Fahrtkostenregelung bekannt, die bereits aus dem Jahre 1993 stamme und daran gebunden sei, dass Fahrtkosten nur erstattet werden, wenn seitens des Senators für Bildung und Wissenschaft eine eindeutige Festlegung erfolge, dass keine Beschulung an öffentlichen Schulen möglich sei.

Im Übrigen hätten die Eltern in den Jahren 2001 und 2002 die Fahrtkosten in ihrer Steuererklärung als außerordentliche Belastung geltend gemacht und erstattet bekommen. Auch deshalb könne das verwaltungsgerichtliche Urteil keinen Bestand haben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 04.04.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und ferner ihr die Kosten für die Beförderung zur T.-Schule bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zu erstatten.

Sie hält das verwaltungsgerichtliche Urteil für zutreffend und verteidigt es.

Durch die Übergabe des persönlichen Assistenzprogramms an den Senator für Bildung und Wissenschaft im Juni 1999 seien Ansprüche von Behinderten auf Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch einer Privatschule gegen den Träger der Sozialhilfe nicht entfallen. Es bleibe bei den Anspruchsgrundlagen nach §§ 39, 40 BSHG.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der Stellungnahme der Leiterin der Schule R. ergebe sich, dass die Klägerin an dieser Schule angemessen beschult werden könne, sei unzutreffend. Eine solche Schlussfolgerung könne aus jener Stellungnahme nicht gezogen werden.

Das Verwaltungsgericht habe jedoch zutreffend erkannt, dass sich die Eltern der Klägerin für die T.- Schule entschieden hätten, weil ihnen von den zuständigen Stellen der Beklagten keine Hilfe zuteil geworden sei. Falls nach der amtsärztlichen Untersuchung ein Gutachten erstellt worden sei, sei dies jedenfalls aus Gründen, die Mitarbeiter der Beklagten zu vertreten hätten, nicht rechtzeitig der Schule R. zugeleitet worden, damit diese mit den Eltern der Klägerin hätte Kontakt aufnehmen können. Eine Alternative zur T.-Schule hätten die Eltern überhaupt nicht gesehen. Den Eltern könne deshalb nicht entgegengehalten werden, sie hätten ein von ihnen selbst gewähltes Verfahren durchgeführt, dessen Konsequenzen in Bezug auf die Fahrtkosten sie nunmehr zu tragen hätten. Auch der Umstand, dass der Vater der Klägerin langjähriger Mitarbeiter der Beklagten im ... sei, ändere an dieser Beurteilung nichts.

Die Ablehnung der Übernahme der Fahrtkosten mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der T.-Schule um eine Privatschule handele, stelle im Übrigen eine unzulässige Benachteiligung von Kindern dar, die Privatschulen besuchen und verletze die Privatschulfreiheit.

Steuerliche Vorteile für die Fahrten zur T.-Schule hätten die Eltern in Anspruch genommen. Bei einem erfolgreichen Ausgang dieses Verfahrens würden die steuerlichen Vorteile wieder rückgängig gemacht.

Darüber sei das Finanzamt informiert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Zulassungs- und Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten (einschl. des Schriftsatzes vom 24.02.2005) verwiesen.

Der Senat hat die Leiterin der Schule R., Frau ..., zur Beschulungsmöglichkeit der Klägerin in ihrer Schule angehört. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2005 Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte - einschließlich der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2005 - verwiesen. Die dieses Verfahren betreffende Verwaltungsakte hat dem Senat vorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er im Urteil verwertet worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klägerin hat - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der Fahrtkosten für den Besuch der privaten T.-Schule. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht darauf verwiesen, dass für sie Möglichkeit besteht, in der (staatlichen) Schule R. beschult zu werden.

1. Es geht um die Erstattung der Fahrtkosten für den Zeitraum vom 31.01.2001 (Antragseingang bei der Beklagten) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (23.02.2005).

Dass die Eltern der Klägerin die Fahrtkosten für die Jahre 2001 und 2002 steuerlich abgesetzt haben, läßt das Rechtsschutzinteresse für ihre Klage für diesen Zeitraum nicht entfallen, zumal die Steuererstattung deutlich niedriger ist als der in diesem Verfahren geltend gemachte Anspruch auf volle Erstattung der Aufwendungen.

Zwar kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur im zeitlichen Umfang bis zur letzten behördlichen Entscheidung, in der Regel dem Widerspruchsbescheid, in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden (vgl. BVerwGE 92, 220, 221). Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn die Behörde mit ihrer Regelung einen über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausreichenden, zukünftigen Zeitraum erfassen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 14.07.1998 - 5 C 2.97 - m.w.N.). So liegt es hier. Den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist zu entnehmen, dass die Übernahme der Fahrtkosten der Klägerin für den Besuch der T.-Schule sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft abgelehnt werden sollte.

2. Die gesetzlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch haben sich wiederholt geändert. Für den ersten Zeitraum vom 31.01.2001 bis 30.06.2001 ist folgendes maßgebend:

a) Auszugehen ist von § 35 a SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546; im Folgenden: F. 1998). Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Die Klägerin leidet an elektivem Mutismus. Diese Erkrankung ist nach dem vorgelegten fachärztlichen Attest des Kinder- und Jugendpsychiaters ... vom 06.11.2002 durch eine emotional bedingte Selektivität des Sprechens charakterisiert. Sie ist mit besonderen Persönlichkeitsmerkmalen wie Sozialangst, Rückzug, Empfindsamkeit und manchmal auch oppositionellem Verhalten verbunden. In Kombination mit oder als Folge dieser Störung finden sich mentale und psychosoziale Entwicklungsstörungen.

Hiernach kann mit den Beteiligten angenommen werden, dass bei der Klägerin eine seelische Behinderung vorliegt.

b) In § 35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII F. 1998 wird für die Art der Maßnahmen der Eingliederungshilfe u. a. auf § 40 BSHG verwiesen.

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung des Bundessozialhilfegesetzes vom 23.03.1994 (BGBl. I S. 646, 654; im Folgenden: F. 1994) gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG F. 1994 umfaßt nach § 12 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) i.d.F. vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 434; im Folgenden: F. 1975) u. a. heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (Nr. 1) sowie Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen (Nr. 2).

Die Übernahme der Fahrtkosten zum Besuch einer Sonderschule ist mit dem Verwaltungsgericht als sonstige Maßnahme i.S.v. § 12 Nr. 1 EinglH-VO F. 1975 anzusehen (a. A. wohl W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 12 EinglH-VO Rdnr. 4, wonach ergänzende Hilfen für Schulbildungsmaßnahmen - z. B. Fahrtkosten zur Sonderschule - der Nr. 2 unterfallen. Auch nach BVerwG, U. v. 10.09.1992 - 5 C 7/87 - = NVwZ-RR 1993, 198, ist die Übernahme notwendiger Beförderungskosten zum Besuch einer Sonderschule für Behinderte eine Maßnahme der Eingliederungshilfe).

c) Zu beachten bleibt allerdings, dass die Übernahme von Fahrtkosten für ein Schulbesuch zu einer privaten Sonderschule durch einen Sozialhilfeträger nur in Betracht kommt, wenn die angemessene Schulbildung nicht durch den zuständigen Schulträger im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sichergestellt werden kann. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 2. HS BSHG F. 1994 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Diese Vorschrift ist - wie der Senat bereits im Beschluss vom 10.12.1998 (Az. 2 BB 421/98) ausgeführt hat - Ausdruck des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG), wonach Sozialhilfe nicht beanspruchen kann, wer die Hilfe von anderen erhält. Daraus folgt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe grundsätzlich solche Hilfen vom Sozialträger nicht verlangt werden können, die gesetzlich vom Schulträger anzubieten und zu erfüllen sind.

Nach § 4 Abs. 1 BremSchulG (SaBremR 223 - a - 5) hat die Schule allen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung i.S.d. Art. 27 der Landesverfassung zu verwirklichen. Die Sonderschule hat nach § 22 Abs. 1 BremSchulG (vgl. auch § 12 Abs. 1 Sonderpädagogikverordnung) den Auftrag, eine auf die individuelle Problemlage und Behinderung von Schülerinnen und Schülern ausgerichtete Betreuung, Erziehung und Unterrichtung anzubieten. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen außerschulischer Träger einbezogen werden.

aa)

Das Verwaltungsgericht und die Beklagten gehen davon aus, dass die Klägerin an der (öffentlichen) Schule R. eine angemessene Schulbildung hätte erhalten können. Davon ist auch der Senat nach der Anhörung der Leiterin dieser Schule in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Die Schulleiterin hat - nachdem ihr die Behinderung der Klägerin mitgeteilt worden war - erklärt, ein Kind mit der beschriebenen Behinderung könne in ihrer Schule beschult werden. Die Schulleiterin war mit der Krankheit "Mutismus" vertraut und hat erklärt, in der Form, wie diese Erkrankung bei der Klägerin beschrieben worden sei, sei sowohl eine Förderung in der Wahrnehmung als auch in der Entwicklung des Kindes erforderlich. Die Aussagen der Schulleiterin waren glaubhaft und ließen Sachkunde erkennen. Ihnen misst der Senat auch deshalb Gewicht bei, weil die Zeugin über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit behinderten Kindern verfügt und seit 1988 Schulleiterin ihrer Schule ist. Dass die endgültige Entscheidung über die Aufnahme von einer persönlichen Vorstellung des Kindes abhing, steht nicht entgegen. Die Schulleiterin hat erklärt, sie halte es eher für unwahrscheinlich, dass sie die Klägerin nach einer Vorstellung abgelehnt hätte. Weder von ihrer Seite noch von Seiten der Eltern der Klägerin sind in der mündlichen Verhandlung Gesichtspunkte angesprochen oder aufgezeigt worden, die einer Aufnahme der Klägerin in die Schule R. hätten entgegenstehen können.

bb) Es war für die Klägerin auch nicht unzumutbar, die objektiv zur Verfügung stehende staatliche Beschulungsmöglichkeit an der Schule R. in Anspruch zu nehmen.

Das Verwaltungsgericht meint, die Klägerin könne nicht auf die staatliche Beschulungsmöglichkeit verwiesen werden, weil die Anwendung des in § 40 Abs. 1 Nr. 3 2. HS BSHG F. 1994 zum Ausdruck kommenden Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe voraussetze, dass die Hilfe von anderer Seite auch tatsächlich zu erlangen sei. Insoweit habe der bremische Schulträger die Aufgabe, den Erziehungsberechtigten schulpflichtiger Kinder die im staatlichen Schulsystem bestehenden Möglichkeiten auch aufzuzeigen, was nicht geschehen sei (Seite 10 des Urteils).

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar ist es zutreffend, dass ein Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten einem Sozialhilfeanspruch nur entgegensteht, wenn es sich dabei um ein "bereites Mittel" der Selbsthilfe handelt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z. B. U. v. 12.10.1993 - 5 C 38/92 - = DVBl. 1994, 425). An dieser Voraussetzung für die Anwendung des Nachranggrundsatzes fehlt es hier jedoch nicht. Es ist weder vorgetragen noch sonst zu erkennen, dass die Schule R. zum Zeitpunkt der Einschulung (September 2000) für die Klägerin tatsächlich nicht zur Verfügung stand.

Ein solcher Schulbesuch war der Klägerin seinerzeit auch zuzumuten. Den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen und sonstigen Stellungnahmen und Bescheinigungen (vgl. Stellungnahme des Kinder- und Jugendarztes Dr. ... vom 04.11.2002, Schreiben der Sozialarbeiterin ... vom Sozialdienst Junge Menschen beim Amt für Soziale Dienste vom 13.11.2002, psychologische Bescheinigung der Diplom-Psychologin ... vom Kinderzentrum des Zentralkrankenhauses ... vom 07.11.2002 und Fachärztliches Attest des Kinder- und Jugendpsychiaters ... vom 06.11.2002) kann nicht entnommen werden, dass der Besuch einer öffentlichen Schule für die Klägerin unzumutbar war. Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Darauf wird verwiesen (Seite 9 f. des Urteils).

Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass hier der Waldorfpädagogik kein derartiges Gewicht zukommt, dass der Klägerin der Besuch einer anderen Schule nicht zugemutet werden konnte (vgl. auch BVerwG, U. v. 13.08.1992 - 5 C 70/88 - = FEVS 44, 4).

Die Klägerin kann auch nicht darauf verweisen, dass ihre Eltern alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um zu erfahren, ob eine alternative staatliche Beschulungsmöglichkeit für die Klägerin gegeben war.

Die Eltern der Klägerin, die für die Erfüllung der Schulpflicht der Klägerin verantwortlich sind (vgl. § 60 Abs. 4 BremSchulG), haben in dem von ihnen verfassten Widerspruchsschreiben vom 14. Mai 2001 deutlich gemacht, dass sie sich für die T.-Schule entschieden haben, weil sie an der T.-Schule "die Kontinuität der Erziehung in Verbindung zum Elternhaus als auch zum Kindergarten gewahrt sahen".

Auch wenn die Eltern über eine alternative staatliche Beschulungsmöglichkeit nachgedacht und darüber Erkundigungen eingezogen haben mögen, so haben sie jedenfalls nicht die ihnen zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die alternativ zur Verfügung stehende staatliche Schule zu ermitteln. Insbesondere haben sie nicht bei der Schulbehörde des Senators für Bildung und Wissenschaft vorgesprochen, um sich dort wegen einer adäquaten Beschulung der Klägerin beraten zu lassen. Eine solche Vorsprache liegt nahe, wenn es um ein Kind geht, dessen Krankheitsbild nicht einfach zu beurteilen ist. (Nach dem vorgelegten Attest des Dr. ... vom 04.11.2002 war es für die behandelnden Kinderärzte wie auch für die Ärzte des Kinderzentrums des Krankenhauses ... kaum möglich zu klären, inwieweit bei der Klägerin auch eine kognitiv mentale Retardierung vorliegt). Vor allem aber bestand Anlass zu einer Vorsprache bei der Schulbehörde nachdem für die Mutter erkennbar geworden war, dass auch bei der (zuständigen) Grundschule L. "eine große Unsicherheit bestanden habe hinsichtlich der Beschulungsmöglichkeiten ihrer Tochter". (vgl. Aussage der Mutter vor dem Verwaltungsgericht, Blatt 90 GA). Warum die Mutter danach nicht bei der Schulbehörde vorgesprochen hat, vermochte sie auch vor dem Senat nicht nachvollziehbar zu erklären. Der Hinweis, sie hätte nicht gewusst, an wen sie sich hätte wenden müssen, hilft nicht weiter, da diese Unsicherheit durch - ggfs. telefonische - Nachfrage im Hause des Senators für Bildung und Wissenschaft leicht hätte ausgeräumt werden können. Im Übrigen ist der Vater der Klägerin langjähriger Mitarbeiter der Beklagten und nicht unerfahren im Umgang mit Behörden.

Hinzu kommt - als weiterer, selbständig tragender Grund - noch Folgendes:

Ob der Vater der Klägerin - wie die Beklagte meint - seit der Übergabe des Persönlichen Assistenzprogramms im Juni 1999 vom Sozialressort an das Bildungsressort gewusst hat, dass die Schulbehörde für die Frage der geeigneten Schulform allein verantwortlich ist, mag dahinstehen. Vor dem Senat hat der Vater dies nicht bestätigt. Er hat aber erklärt, dass ihm die Verwaltungsregelung zum "Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zum Besuch einer Privatschule" (vom 18.02.1993, Blatt 180 GA) bekannt sei. Darin heißt es:

"Diese Anträge sind an den Senator für Bildung und Wissenschaft, 40-20, mit der Bitte um Stellungnahme zu übersenden. Durch Absprachen mit diesem Ressort ist sichergestellt, dass aus fachpädagogischer Sicht zunächst geprüft und begründet wird, ob der Besuch einer staatlichen Schule, z. B. einer Sonderschule, möglich und zumutbar ist. Erst wenn diese Möglichkeit aus fachlichen Gründen nicht in Betracht kommen sollte, wird dargelegt, ob und welche Privatschule für die schulische Versorgung des Kindes für notwendig erachtet wird. In diesem Zusammenhang ggf. einzuholende Gutachten/Stellungnahmen vom Hauptgesundheitsamt oder anderen fachkompetenten Diensten werden ausschließlich vom Senator für Bildung und Wissenschaft veranlasst."

Die Übernahme von Fahrtkosten zum Besuch einer Privatschule setzt hiernach (zunächst) eine Entscheidung seitens der Behörde des Senators für Bildung und Wissenschaft voraus, dass eine Beschulung an einer öffentlichen Schule aus fachpädagogischer Sicht nicht in Betracht kommt.

Selbst wenn der Vater diese Regelung in ihren Einzelheiten nicht gekannt haben sollte, wäre es ihm - als einem Mitarbeiter des ... - ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich entsprechend zu informieren.

Was die Klägerin vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass möglicherweise kein Gutachten über die schulärztliche Untersuchung erstellt oder ein solches Gutachten pflichtwidrig der Schule R. nicht zugeleitet worden sei. Denn die Vorgänge im Zusammenhang mit diesem Gutachten ändern nichts daran, dass es aus den oben genannten Gründen den Eltern zuzumuten war, sich über das für ihre Tochter zur Verfügung stehende staatliche Schulangebot genauer zu informieren.

Daraus, dass die Schulaufsichtsbeamtin im Juli 2000 entschieden hatte, dass die Klägerin in die T.- Schule aufzunehmen sei (Blatt 76 GA), kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Die Schulaufsichtsbeamtin hatte keine Veranlassung, sich mit der Frage einer alternativen Beschulung der Klägerin näher zu befassen, da die Entscheidung für die T.-Schule bereits getroffen war. In jenem Vorgang ging es nur noch darum, den vorgelegten Bericht der T.-Schule zu überprüfen und zu entscheiden, ob die Klägerin entsprechend dem Wunsch ihrer Eltern in die T.-Schule aufgenommen werden kann.

Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Ablehnung der Übernahme der Fahrtkosten stelle eine unzulässige Benachteiligung von Kindern und Eltern dar, die Privatschulen besuchen und verletze die Privatschulfreiheit. In Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Gegenstand der den Gesetzgeber treffenden Schutzpflicht ist der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution. Schutzsubjekt ist stets die private Ersatzschule. Das schließt es aus, die Schutzpflicht aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG als Maßstab für den Umfang von Ansprüchen der die Privatschule besuchenden Schüler heranzuziehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.08.1992 - 5 C 70/88 -).

3. Für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 31.12.2004 gelten die Änderungen, die zusammen mit dem SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) in Kraft getreten sind. Auch nach der Neuregelung in § 35 a Abs. 1 SGB VIII hat die Klägerin als seelisch krankes Kind (grundsätzlich) einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.

In § 35 a Abs. 3 SGB VIII F. 2001 wird wiederum auf § 40 BSHG verwiesen. Einschlägig ist nunmehr § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG F. 2001, der die früher in Nr. 3 enthaltene Regelung beinhaltet. Die Bestimmungen in § 12 Nr. 1 und Nr. 2 EinglH-VO können nicht mehr herangezogen werden, da sie nur noch für "körperlich und geistig" Behinderte gelten.

Auch nach den geänderten Vorschriften ist eine Übernahme von Fahrtkosten zu einer privaten Sonderschule möglich (§ 35 a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII F. 2001 i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG F. 2001). Einem solchen Begehren der Klägerin steht jedoch § 40 Abs. 1 Nr. 4 2. HS BSHG F. 2001 entgegen, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Für die Klägerin bestand aus den für den vorgenannten Zeitraum genannten Gründen die Möglichkeit, in der Schule R. beschult zu werden.

Mit Wirkung vom 01.01.2005 ist § 35 a SGB VIII geändert worden durch Art. 7 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, 3056). Die Vorschrift enthält nunmehr den Verweis auf die geänderten Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. An die Stelle des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG F. 2001 ist § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII getreten, ohne dass eine inhaltliche Änderung vorgenommen worden ist. Ein Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten ist deshalb auch für diesen Zeitraum aus den dargelegten Gründen nicht gegeben.

Die Klage ist somit unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Das gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten weiteren Klagantrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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