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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 2 A 460/06.A
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 34a
Dem Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ohne Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, dass Art. 19 Abs. 2 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 einem Antragsteller die Möglichkeit einräumt, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben.
OVG: 2 A 460/06.A

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Richter Traub am 03.11.2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.10.2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 1. Kammer - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 78 Abs. 3 u. Abs. 4 AsylVfG).

Die Darlegungen in der Antragsschrift rechtfertigen nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist erforderlich, dass eine entscheidungserhebliche konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufgezeigt und dazu dargelegt wird, dass und inwieweit die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig ist, d. h. sich bei obergerichtlicher Klärung dazu eignet - unbeschadet des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung - die Überzeugungsbildung und Rechtsanwendung in anderen Fällen in dieser konkreten Frage zu vereinheitlichen oder fortzuentwickeln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. B. v. 22.04.2008 - 2 A 254/07.A. - m. w. N.).

Zudem ist die Grundsatzfrage derart aufzubereiten, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist (vgl. BVerfG, B. v. 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -).

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Frage von entscheidungserheblicher Bedeutung. In der Zulassungsschrift werden zwar verschiedene rechtliche Probleme, die der vorliegende Streitfall nach Auffassung des Klägers aufwirft, angesprochen, eine konkrete Frage von grundsätzlicher Bedeutung wird jedoch nicht aufgezeigt (vgl. auch BVerwG, B. v. 08.06.2009 - 4 BN 14/09 -).

Selbst wenn man den Ausführungen in der Zulassungsschrift entnehmen würde, der Kläger hielte die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob dem Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ohne Abschiebungsandrohung entgegensteht, dass Art. 19 Abs. 2 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 einem Antragsteller die Möglichkeit einräumt, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben, wäre die Berufung nicht zuzulassen. Denn es kann bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht festgestellt werden, dass diese Frage einer grundsätzlichen Klärung durch den Senat bedarf.

Die in der Zulassungsschrift angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichts Darmstadt und Wiesbaden, die die Auffassung des Klägers stützen, stammen aus den Jahren 2004 und 2005. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist mit Beschluss vom 31.08. 2006 - 9 UE 1464/06.A - dieser Auffassung nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ohne vorherige Abschiebungsandrohung nicht den Regelungen des Gemeinschaftsrechts widerspricht. Art. 19 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 verlange nicht den Erlass einer Abschiebungsandrohung, die es ermöglichen würde, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig auszureisen. Das ergebe sich (insbesondere) daraus, dass der Zeitpunkt und der Ort, zu dem bzw. an dem sich der Kläger zu melden habe, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Staat begebe, nur "gegebenenfalls" zu nennen seien. "Gegebenenfalls" bedeute in diesem Zusammenhang, wenn das innerstaatliche Recht eine Ausreise auf eigene Initiative vorsehe.

Der Senat hält die Argumentation im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.08.2006, die derjenigen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil entspricht, für zutreffend und folgt ihr. Dass die erwähnten hessischen Verwaltungsgerichte auch in der Folgezeit in ihrer abweichenden Auffassung festgehalten haben oder diese Auffassung bei anderen Verwaltungsgerichten nicht nur vereinzelt Zustimmung gefunden hat, ist weder vorgetragen noch sonst zu erkennen. Vielmehr hat auch der Bayerische VGH im Urteil vom 25.02.2008 - 21 B 06.30145 - entschieden, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ohne vorherige Abschiebungsandrohung in den Fällen zulässig ist, in denen - wie hier - ein anderer Staat, der sicherer Drittstaat ist, aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Beschwerde des (dortigen) Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen VGH wurde vom Bundesverwaltungsgericht verworfen (vgl. B. v. 18.12.2008 - 10 B 40/08 -).

Für die vom Kläger angeregte Vorlage an den EuGH sieht der Senat keinen Anlass, zumal der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits den Darlegungserfordernissen nicht genügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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