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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Urteil verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 2 A 476/03.A
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
Zur Frage, ob einem aktiven Mitglied der "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V." bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Im Namen des Volkes! Urteil

OVG: 2 A 476/03.A

Niedergelegt auf der Geschäftsstelle in abgekürzter Fassung am 08.12.2004

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Vorsitzende Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen B. Assmy und I. Ravens aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 03.04.2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - Einzelrichter der 3. Kammer - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das sie verpflichtet worden ist festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Der 1969 geborene, ledige Kläger reiste nach seinen Angaben am 20.11.2000 auf dem Luftweg (Teheran - Frankfurt/Main) in Bundesgebiet ein. Er war im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines von der deutschen Botschaft in Teheran ausgestellten Visums für den Zeitraum vom 18.11. bis zum 04.12.2000. Das Visum war ihm für den Besuch einer Messe für medizinische Geräte in Düsseldorf ausgestellt worden. Es wurde durch die Stadt Münster bis zum 19.12.2000 verlängert.

Am 15.12.2000 stellte der Kläger einen Asylantrag. Zur Begründung gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 05.01.2001 u. a. an, seine Familie sei schon seit 50 Jahren in der Druckereibranche tätig. Auch er habe zunächst zusammen mit seinem Vater eine Firma in dieser Branche geführt. Er habe später die Berufsrichtung gewechselt und in Lahijan eine Firma gegründet, die mit gebrauchten medizinischen Geräten handelte. Seine Schwester und sein Schwager seien seine Geschäftspartner gewesen.

Am letzten Tag der Messe habe er seinen Schwager angerufen und erfahren, dass eine Razzia in den Firmenräumen durchgeführt worden sei und die Sicherheitsbehörden alle möglichen Geräte, Dokumente und Akten beschlagnahmt und mitgenommen hätten. Wie er in Erfahrung gebracht habe, seien die Sicherheitsbehörden davon ausgegangen, dass seine gesamte Firma im Namen der Mudjaheddin tätig sei, was nicht zuträfe. Er selber habe keinerlei Kontakte zu politischen Organisationen oder ähnlichen Gruppen gehabt. Er habe allerdings für die politisch engagierten Studenten in der Druckerei seines Vaters heimlich Flugblätter angefertigt und auch selbst Flugblätter verteilt.

Anlässlich der Präsidentenwahlen im Mai 1997 habe er Werbeaktivitäten durchgeführt und Khatami unterstützt. Er sei auch verhaftet worden. Nach seiner Entlassung habe man seinem Vater zur Auflage gemacht, ihn nicht mehr in der Druckerei zu beschäftigen. Daraufhin habe er die Berufsrichtung gewechselt.

Mit Bescheid vom 19.02.2001 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats zu verlassen und ihm die Abschiebung in den Iran angedroht. Das Bundesamt nahm dem Kläger nicht ab, dass er sich tatsächlich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhält.

Am 22.02.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er u. a. vorgetragen, er habe den Iran verlassen, um an einer Messe in Deutschland teilzunehmen. In Deutschland habe er davon erfahren, dass seine Firma durchsucht und zahlreiche Dokumente und Büromaschinen beschlagnahmt worden seien. Die iranische Regierung habe ihn verdächtigt, als Handlanger der Volksmudjaheddin im Iran geschäftlich tätig zu sein, was nicht zuträfe. Im Iran sei er politisch nicht aktiv gewesen, habe lediglich für seine Schwester und seinen Schwager, die an den Studentendemonstrationen teilgenommen hätten, Flugblätter in der Druckerei seines Vaters gefertigt. Er habe sich im Iran in einer latenten Gefährdungslage befunden. Zur Stützung seines Vortrags zum Vorfluchtgeschehen hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 04.06.2002 zur Akte gereicht.

Seit seiner Ankunft in der Bundesrepublik sei er in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch aktiv. Er sei Mitglied der "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V." und Vorstandsmitglied des zur Vereinigung gehörenden Komitees für Propaganda. Er organisiere Veranstaltungen, Aktionen und Demonstrationen.

Der Kläger hat für die Zeit von Ende Oktober 2001 bis Mitte Juni 2002 mehrere Veranstaltungen benannt, an denen er in unterschiedlicher Weise - z. B. als Organisator und/oder Zeitungsreporter - mitgewirkt habe.

Auch sei er Mitbegründer der Zeitschrift "Bashariat", die das politische Magazin der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V. sei. Er werde auf der Titelseite dieser Zeitschrift als Herausgeber genannt und habe unter Namensnennung (Leit-) Artikel und Karikaturen gegen das iranische Regime in dieser Zeitung veröffentlicht. Zudem habe er unter seinem Namen Beiträge für die Zeitschrift "Azadegy" verfasst, u. a. eine Fortsetzungsreihe unter dem Titel "Die Situation der Gruppierungen nach dem 2. Khordad", in der er das islamische Regime verurteile. Darüber hinaus habe er auch in anderen Zeitungen Artikel gegen das islamische Regime geschrieben. Bei einem Zusammentreffen der "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran" und dem "Verein für politische Flüchtlinge" am 16. November 2002 im Kulturzentrum Lagerhaus in Bremen habe er die Moderation übernommen und auch eine Rede über die aktuelle Situation im Iran gehalten. Darüber sei im "infoblatt" des Vereins für politische Flüchtlinge (Münster) vom November 2002 berichtet worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.03.2003 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 19.02.01 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Entscheidung des Bundesamts verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Ein asylerhebliches Vorfluchtschicksal hat das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht abgenommen. Der Kläger könne jedoch mit Erfolg ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran geltend machen. Der Kläger sei seit März 2001 in der Bundesrepublik u. a. im Rahmen von Aktivitäten der in Bremen ansässigen Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V. gegen das islamische Regime in seinem Heimatland in einer Weise aktiv, durch die er sich aus der großen Zahl regimekritisch eingestellter Iraner in der Bundesrepublik heraushebe. Er gehöre dort u. a. dem "Komitee für Propaganda" an und organisiere in dieser Eigenschaft Aktionen der Vereinigung. Er sei auf Veranstaltungen der Organisation als Moderator und Redner aufgetreten. Er gehöre zu den namentlich genannten Mitherausgebern der Zeitschrift "Bashariat" dieser Organisation und habe sowohl in dieser Zeitschrift als auch in der Zeitung "Azadegy" wiederholt unter Namensnennung Artikel und Karikaturen gegen das islamische Regime veröffentlicht. In seinen Veröffentlichungen prangere der Kläger das iranische Regime als terroristisch und menschenverachtend an. Wegen der Häufigkeit und der Intensität der schriftlichen Veröffentlichungen des Klägers unter Namensnennung müsse davon ausgegangen werden, dass er in den Augen iranischer Stellen als überzeugter und ernstzunehmender Gegner des derzeitigen Regimes im Iran eingestuft werde mit der Folge, dass er dafür bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanten Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen werde.

Mit Beschluss vom 23.12.2003 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen, soweit es die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Am 15.01.2004 hat die Beklagte ihre Berufung begründet. Sie verweist auf ihre Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages vom 07.05.2003 und den Zulassungsbeschluss des Senats. In der Begründung des Zulassungsantrags hat die Beklagte ausgeführt, nach ihrer Auffassung führe eine herausgehobene exilpolitische Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nur dann zu politischer Verfolgung, wenn die Aktivitäten über den Rahmen massentypischer exilpolitischer Proteste hinausgehen und der Asylbewerber Aktivitäten entwickele, die ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen ließen. Bei Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, die die Beklagte näher darstellt, sei ein solcher Fall hier nicht gegeben. Eine herausgehobene exilpolitische Tätigkeit liege nicht vor, wenn Asylbewerber unter Namensnennung für Organisationen, die überwiegend nur auf lokaler Ebene agierten, tätig seien und in (eher örtlichen) exiliranischen Oppositionszeitungen oder lokalen Radio- oder Fernsehsendern Beiträge veröffentlichen. Exilpolitische Aktivitäten für monarchistische Organisationen wirkten fast ausschließlich im Ausland und hätten keine Ausstrahlung in den Iran. Gleiches müsse im Fall von Asylbewerbern gelten, die - wie hier - einer eher lokalen Organisation angehörten, deren Bedeutung noch unter denen der Organisationen der exilpolitischen iranischer Monarchisten liege. Die Aktivitäten des Klägers hätten keine Ausstrahlung in den Iran, sondern seien auf den Bremer Raum beschränkt. Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.05.2003 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 03.04.2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sei, sei begründet. Dazu verweist er auf die von ihm vorgetragenen Nachfluchtaktivitäten. In fast allen Zeitungsartikeln, die er geschrieben habe, habe er den Sturz des islamischen Regimes gefordert.

Seine exilpolitischen Aktivitäten habe er weiter fortgesetzt. Er sei nach wie vor Vorstandsmitglied der "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V." und Herausgeber und verantwortlicher Redakteur der Zeitung "Bashariat". Er schreibe in dieser und in der Zeitschrift "Azadegy" kritische Artikel gegen das iranische System.

Entgegen der Annahme der Beklagten sei die "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V." kein lokaler Verein, sondern eine weltweit aktive Vereinigung. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2004 verwiesen.

Der Berichterstatter des Senats hat vor der mündlichen Verhandlung Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Deutschen Orient-Instituts (DOI), des Bundesamts für Verfassungsschutz und von amnesty international (ai) zu folgenden Fragen eingeholt:

a) Welche Erkenntnisse liegen Ihnen über die Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V.? Der Kläger trägt vor, diese Vereinigung habe in 7 Städten der BRD Vertretungen.

Welche Erkenntnisse haben Sie über die Zeitschrift "Bashariat"?

b) Mit welchen Folgen hat der Kläger wegen seiner politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik bei einer Rückkehr in den Iran zu rechnen?

Kann angenommen werden, dass die Aktivitäten für die erwähnte Vereinigung und die Zeitschrift "Bashariat" nur von untergeordneter, regionaler Bedeutung sind?

Macht es einen Unterschied, wenn die Artikel des Klägers im Internet abgerufen werden können?

c) Sind Ihnen konkrete Fälle, in denen ein Rückkehrer bei vergleichbarer Sachlage von den iranischen Behörden belangt worden ist, bekannt geworden?

Das Auswärtige Amt hat in der Auskunft vom 26.08.2004, das DOI in der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.08.2004, das Bundesamt für Verfassungsschutz in der Auskunft vom 31.03.2004 und ai in der Auskunft vom 24.03.2004 zu den erwähnten Fragen Stellung genommen. Auf den Inhalt der Auskünfte und der Stellungnahme wird verwiesen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Vorstandsmitglied Dr. ... zu der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V. gehört. Auf den Inhalt seine Aussagen wird insoweit verwiesen (Bl. 7 bis 11 der Sitzungsniederschrift).

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (einschließlich der Sitzungsniederschrift vom 24.11.2004) und der den Kläger betreffenden Akte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war, soweit er im Urteil verwertet worden ist, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entsprechendes gilt für die den Beteiligten übersandte Liste der Erkenntnisquellen (Blatt 163 bis 167 GA), auf deren Inhalt verwiesen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht.

§ 51 Abs. 1 AuslG bestimmt, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16 a Abs. 1 GG) einerseits und von Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 AuslG) andererseits deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG u. a. auch dann ein, wenn politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht (BVerwG, U. v. 18.2.1992, Buchholz 402.27 § 7 AsylVfG Nr. 1; B. v. 13.01.1993 - 9 B 338.92; vgl. auch OVG Bremen, U. v. 19.05.1999 - 2 BA 82/94 - und U. v. 01.12.1999 - 2 A 508/98.A -).

§ 51 Abs. 1 AuslG setzt demnach wie Art. 16 a Abs. 1 GG, eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus. Dem Ausländer muss politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, so dass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren (BVerwG, U. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 151, 154). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Ausländer, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer gezielter politischer Repressalien waren oder zumindest gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diesen Personen ist schon dann Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (vgl. zum Asylrecht: BVerwG, U. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 und U. v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97).

Über das Vorliegen einer mit der jeweils erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in diese Gesamtschau im Rahmen der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG - anders als bei der Feststellung einer Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG - alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob sie schon im Verfolgungsstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden oder von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechenden, schon im Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 - a.a.O.; zum Vorstehenden s. a. HessVGH, U. v. 30.11.1998 - 9 UE 1492/95 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

1. Zur allgemeinen politischen Lage im Iran ist folgendes zusammenfassend anzumerken:

Der Iran hat eine Gesamteinwohnerzahl von etwa 66 Mio. Menschen. Er ist ein Vielvölkerstaat. Die Minderheiten machen zusammengenommen fast die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Die Türken stellen mit ca. 25 % die größte Minderheit dar. Daneben gibt es Kurden (ca. 7 %), Araber, Belutschen und Turkmenen (ungefähr jeweils 2 %). Mehr als 99 % der Iraner sind Moslems, etwa 90 % davon Schiiten. Mit über 200.000 Anhängern stellen die Christen die größte der drei offiziell anerkannten religiösen Minderheiten dar; die beiden anderen sind die Zoroaster und die Juden. Die Gemeinschaft der Bahai wird auf über 300.000 Personen geschätzt (zum Vorstehenden vgl. AA, Lagebericht vom 3. März 2004; Bundesamt, Iran, Allgemeines, März 2004 S. 7 m.w.N.).

Nach dem erzwungenen Rücktritt des Schahs im Januar 1979, kehrte Ajatollah Khomeini aus dem Exil in den Iran zurück. Innerhalb einer kurzen Zeitspanne wurden politische Gruppen, die eine bedeutende Rolle in der Revolution gespielt hatten, wie etwa die Kommunisten, die Volksfedajin, die Volksmudjaheddin (VM) sowie moderate islamische Kräfte hinausgedrängt. Man nimmt an, dass Zehntausende in den Wirren der Revolution hingerichtet worden sind.

Der Iran ist eine theokratische Republik, die auf der islamischen Gesetzgebung aufgebaut ist.

Die nach der Revolution eingeführte islamische Verfassung legt die Stellung der Geistlichkeit als der höchsten maßgeblichen Staatsgewalt des Landes fest, die im Wesentlichen eine "religiöse Oligarchie" bildet. Gemäß Art. 4 der Verfassung haben die islamischen Grundsätze Vorrang vor allen Gesetzen und Vorschriften und sogar vor den verfassungsmäßigen Bestimmungen (Europäische Union, Bericht der Delegation der Niederlande vom 05.08.1997, S. 5 ff.). Der Islamische Wächterrat überprüft die vom Parlament beschlossenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit islamischen Normen. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Parlament und Wächterrat, obliegt die Entscheidung dem Schlichtungsrat (AA, Lagebericht vom 03.03.2004).

Die 25 Mitglieder des Schlichtungsrats werden vom Islamischen Revolutionsführer ernannt. Der Islamische Revolutionsführer ernennt auch für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative, der laut Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Judikative inne hat, sowie den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und den Generalstaatsanwalt. Durch das Recht, Vertreter wichtiger Verfassungsorgane und anderer staatlicher Stellen zu ernennen, kontrolliert der Revolutionsführer indirekt weite Teile der Politik.

Das Volk wählt in geheimen, direkten Wahlen das Parlament (290 Mitglieder, Amtszeit vier Jahre), den Präsidenten (Amtszeit vier Jahre) sowie den sog. Expertenrat (Amtszeit acht Jahre, 83 Mitglieder aus dem Klerus).

Die Kandidaten für die Mitgliedschaft im iranischen Parlament müssen durch den Wächterrat genehmigt werden, bevor es ihnen gestattet wird, für die Wahl zu kandidieren. Politische Parteien im Sinne der weltlichen Demokratien gibt es im Iran nicht.

Der Expertenrat hat vor allem die Aufgabe, nach bestimmten, in der Verfassung vorgegebenen Kriterien den islamischen Revolutionsführer auf Lebenszeit zu ernennen sowie in seiner Amtsführung zu überwachen (AA, Lagebericht vom 03.03.2004).

Eine nennenswerte organisierte Opposition außerhalb des Systems der Islamischen Republik existiert im Iran nicht.

Islamischer Revolutionsführer wurde nach dem Tod von Ajatollah Khomeini im Jahre 1989 Ajatollah Khamenei. Khamenei genießt nicht die gleiche unbestrittene Autorität wie sein Vorgänger (vgl. Europäische Union, Bericht der Delegation der Niederlande vom 05.08.1997, S. 3 ff.). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 23.05.1997 ging der - als gemäßigt geltende - Mohammad Khatami mit überwältigender Mehrheit (ca. 70 %) als Sieger hervor.

Im Juni 2001 wurde Khatami für weitere vier Jahre in seinem Amt bestätigt. Seit dem Antritt der Regierung unter Präsident Khatami im August 1997 ist in der Führungselite des Iran ein Machtkampf über den künftigen Weg der islamischen Republik zu beobachten. Liberalisierung im Inneren, Reintegration in die internationale Gemeinschaft und Öffnung zum Weltmarkt oder Ausbau der Theokratie und nationaler Sonderweg sind die Alternativen, um die gerungen wird (AA, Lagebericht vom 20.04.1999). Das reformfreudige Lager, das seit Mitte 2000 eine Zweidrittelmehrheit im Parlament hatte, konnte sich bei den Wahlen am 20.02.2004 nicht behaupten. Die gemäßigt Konservativen errangen eine Mehrheit im Parlament. Allerdings war es im Vorfeld der Wahlen zum Ausschluss von über 2.000 reformfreundlichen Kandidaten durch den Wächterrat gekommen.

Gegenwärtig verfügt das konservativ-klerikale Lager über die entscheidenden Machtpositionen im politischen System Irans und nutzt diese, um Reformbestrebungen zu bekämpfen (AA, Lagebericht vom 03.03.2004).

2. Für den Fall des Klägers ergibt sich folgendes:

Dass der Kläger den Iran nicht als politisch Verfolgter verlassen hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen (S. 4 bis S. 5 erster Absatz des erstinstanzlichen Urteils). Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger im Iran ungehindert beruflich tätig sein konnte und ausweislich der von ihm vorgelegten Personalpapiere den Iran im November 2000 für eine Geschäftsreise in die Bundesrepublik hat verlassen dürfen. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn der Kläger von den iranischen Behörden als Regimegegner angesehen worden wäre.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgebracht, was die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken hinreichend entkräften und das Vorfluchtgeschehen als glaubhaft erscheinen lassen könnte.

Dem Kläger steht jedoch Abschiebungsschutz wegen seiner politischen Nachfluchtaktivitäten zu.

Zur Beachtlichkeit von Nachfluchtaktivitäten gegen das iranische Regime ist zunächst festzuhalten, dass weder die Asylantragstellung noch der mehrjährige Auslandsaufenthalt eine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründen. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 01.12.1999 (Az. 2 A 508/98.A) dargelegt und das wird auch durch die neueren Erkenntnisquellen bestätigt (AA, Lagebericht vom 03.03.2004, S. 32; AA, Auskunft an VG Köln vom 12.06.2003; DOI, Auskunft vom 01.07.2003 an VG Köln).

Aus den Nachfluchtaktivitäten, die der Kläger insbesondere für die "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V." (im Folgenden: Vereinigung) unternommen hat, ergibt sich jedoch eine beachtliche Verfolgungsgefahr.

a) Der Senat hat im Urteil vom 01.12.1999 (Az. 2 A 508/98.A) für Unterstützer der Volksmudjaheddin (VM) entschieden, dass sie im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (jedenfalls) dann gefährdet sind, wenn sie nicht lediglich als bloße Mitläufer bei Veranstaltungen dieser Oppositionsgruppe in Erscheinung getreten sind, sondern durch ihr Engagement und die von ihnen entfalteten Aktivitäten für die Volksmudjaheddin aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sind, sie sich insoweit also exponiert haben.

Das entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine beachtliche Verfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran für solche Personen gegeben ist, die sich durch ihre Exilaktivitäten exponiert haben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, U. v. 23.05.2003 - 3 LB 9/03 m.w.N.; OVG Saarland, U. v. 23.10.2002 - 9 R 3/00 -; OVG Münster, B. v. 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A; OVG Lüneburg, U. v. 25.09.2001 - 5 L 4377/00 -; VGH München, B. v. 11.09.2003 - 14 ZB 03.30986 -; Bundesamt, Iran, 14. Asylverfahren, April 2004, S. 24).

Dieser Maßstab ist auch im Fall des Klägers anzuwenden. Ein Anlass, davon abzuweichen ist weder den Erkenntnisquellen zu entnehmen noch sonst zu erkennen.

b) Bei Anlegung dieses Maßstabes ergibt sich für den Kläger eine beachtliche Verfolgungsgefährdung.

Der Kläger hat sich durch politische Exilaktivitäten exponiert.

Er ist seit Juni 2001 nicht nur (gewähltes) Mitglied des Komitees für Propaganda der Vereinigung, sondern gehört nach Überzeugung des Senats im Bereich der Printmedien zu den führenden Köpfen und tragenden Stützen der exilpolitischen Arbeit der Vereinigung. Dabei dürfte aus iranischer Sicht nicht unbedeutend sein, dass der Kläger nach seiner - insoweit glaubhaften - Aussage vor dem Bundesamt aus einer Familie stammt, die schon seit 50 Jahren in der Druckereibranche tätig ist und zusammen mit seinem Vater im Iran einen Druckereibetrieb selbständig geführt hat. Vor dem Senat hat er in diesem Zusammenhang ergänzend erklärt, er sei im Iran "einschlägig ausgebildet" worden für die Kunst der Karikatur und der Schönschrift und habe auch dem Verein für Schönschrift in Teheran angehört. Über seine Ausbildung habe er auch ein Zeugnis erhalten.

Diese im Iran erworbenen Fähigkeiten hat der Kläger im Bundesgebiet zugunsten der Exilopposition und damit gegen das bestehende iranische Regime eingesetzt. Er gehört zu den Gründern der Zeitschrift der Vereinigung "Bashariat", die es seit März 2002 (monatlich) gibt, und die das offizielle Organ der Vereinigung darstellt. Er ist Mitglied des Redaktionsausschusses dieser Zeitung; sein Name ist seit dem 1. Heft auf dem Deckblatt der Zeitschrift (unter "Imperessium") zu lesen und auch auf der Webseite der Vereinigung zu finden. Der Kläger hat eine Vielzahl von Beiträgen - sowohl Leitartikel als auch andere Artikel - für diese Zeitschrift verfasst sowie wiederholt Karikaturen gefertigt. In den Artikeln und Karikaturen werden das bestehende iranische Regime und seine religiösen Führer scharf verurteilt (u. a. als korrupt und menschenverachtend) oder verhöhnt.

Daneben war der Kläger auch für die Zeitschrift "Azadegy" tätig und hat für diese ebenfalls - zeitweise regelmäßig (von März 2002 bis Dezember 2002) - gegen das iranische Regime gerichtete Artikel geschrieben. An politischen Veranstaltungen der Exilopposition hat er wiederholt teilgenommen, um dann anschließend in den Zeitungen darüber zu berichten (vgl. Schriftsatz vom 10.03.2003). Auch hat er Personen interviewt.

All dies zeigt, dass der Kläger im Bereich der Printmedien eine Tätigkeit entfaltet hat, die deutlich über den Rahmen massentypischer exilpolitischer Proteste hinausgeht.

Hinzu kommt, dass der Kläger als Mitglied des Komitees für Propaganda nicht nur an zahlreichen Demonstrationen oder sonstigen Aktionen teilgenommen, sondern diese - nach seiner glaubhaften Aussage vor dem Senat - auch organisiert hat, in dem u. a. Mitglieder mobilisiert und die Aufgaben an die Mitglieder verteilt hat.

Auch war der Kläger in herausgehobener Funktion an dem Zusammentreffen der "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran" und dem "Verein für politische Flüchtlinge" am 16. November 2002 in Bremen beteiligt. In dem vom Kläger vorgelegten "infoblatt" des Vereins für politische Flüchtlinge Münster vom November 2002 wird zu diesem Treffen ausgeführt, dass die Zusammenkunft mit einer Begrüßungs- und Eröffnungsrunde der Anwesenden durch den (namentlich genannten) Kläger begann. Weiter wird mitgeteilt, dass die Anwesenden zu dem Schluss kamen, in Zukunft verstärkte Öffentlichkeitsarbeit über die barbarischen Zustände in der islamischen Republik Iran zu machen, um so die hier lebenden Menschen über die Zustände dort aufzuklären und "aus dem Exil einen Beitrag zum Sturz des Regimes im Iran zu leisten". Auf dem beigefügten Bild ist der Kläger zu sehen. Der Kläger hat zu diesem Treffen erklärt, er habe die gesamte Veranstaltung moderiert (Blatt 53 GA).

Der Senat nimmt dem Kläger auch ab, dass er wiederholt und an verschiedenen Orten auf Veranstaltungen der Vereinigung als Redner in Erscheinung getreten ist (u. a. in Aurich, Annaberg und Münster).

Insgesamt gesehen ergibt sich, dass der Kläger durch sein Engagement und die von ihm entfalteten Aktivitäten aus der Masse oppositioneller Iraner erkennbar herausgetreten ist, sich also exponiert hat.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Aktivitäten den Kläger in den Augen der iranischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Zwar dürften die "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V." und die Zeitschrift "Bashariat" bei Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte überregional von geringer Bedeutung sein. Andererseits betreiben die iranischen Stellen nach den Erkenntnisquellen einen erheblichen Aufwand, um die Aktivitäten oppositioneller Gruppen zu erfassen und findet eine intensive Überwachung statt (vgl. dazu Senatsurteil vom 01.12.1999 - Az. 2 A 506/98.A -). Das Auswärtige Amt weist im Lagebericht vom 03.03.2004 (Seite 23) darauf hin, dass iranische Stellen die im Ausland tätige Oppositionsgruppen genau beobachten. In der Auskunft von ai an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 21.07.2003 wird mitgeteilt, im Teheraner Außenministerium gebe es eine Abteilung, die sich ausschließlich mit der Auswertung der persischsprachigen Exil-Presse sowie ausländischer Presse beschäftige. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt in der Auskunft vom 23.08.2000 an das Verwaltungsgericht Leipzig aus, nach seinen Informationen werteten iranische Sicherheitsbehörden auch die im Ausland erscheinenden oppositionellen Publikationen aus.

Angesichts dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass den iranischen Stellen auch die erwähnten Exilaktivitäten des Klägers nicht verborgen geblieben sind, zumal es sich bei der "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e. V." nach der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft von ai vom 24.03.2004 um den bedeutendsten Zusammenschluss iranischer Flüchtlinge in Bremen handelt.

Da der Kläger über einen längeren Zeitraum in herausgehobener Weise exilpolitisch tätig gewesen ist, dabei auch seine im Iran erworbenen besonderen Fähigkeiten und seine Erfahrungen als selbständiger Geschäftsmann gegen das iranische Regime eingesetzt hat, hält es der Senat für beachtlich wahrscheinlich, dass die iranischen Stellen im Falle des Klägers nicht von einer Verfolgung absehen werden. Dem Kläger ist deshalb Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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