Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 13.04.2004
Aktenzeichen: 2 S 101/04
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 8
BRAGO § 10
GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Zur Bemessung des Gegenstandswertes bei Stundung von Ausbildungsförderungsrückzahlungsbeträgen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG: 2 S 101/04

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 13.04.2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des früheren Prozessbevollmächtigen des Klägers, Rechtsanwalt ..., wird der Gegenstandswert unter entsprechender Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27.02.2004 auf 2.950,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg.

Nach §§ 8, 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Gegenstandswert antragsgemäß auf 2.950,00 Euro festzusetzen.

Die Wertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht in Höhe von 1.475,00 Euro (6 % von 48.096,00 DM) wird der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht gerecht.

Die Klage ist gerichtet auf eine weitere Stundung in Form von Ratenzahlungen des noch offenen und fälligen Rückforderungsbetrages an Ausbildungsförderung in Höhe von 30.846,00 DM, nachdem der Kläger auf den ursprünglichen Rückforderungsbetrag der Beklagten in Höhe von 48.096,00 DM bereits Teilbeträge ratenweise zurückgezahlt hat.

Dass zwischenzeitlich außerdem Zinsen in Höhe von 23.556,55 DM aufgelaufen sind (vgl. den durch die Klage angefochtenen Bescheid des Studentenwerkes vom 27.11.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Senators für Bildung und Wissenschaft vom 16.08.2002, durch den die Gewährung weiterer Ratenzahlungen abgelehnt worden ist) bleibt entsprechend dem Rechtsgedanken des § 4 ZPO bei der Wertbemessung außer Betracht.

Bei Stundungsbegehren in abgabenrechtlichen Streitigkeiten setzt die obergerichtliche Rechtsprechung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 9 Abs. 1 ZPO als Streitwert den 3 1/2fachen Betrag von 6 % der zu leistenden jährlichen Stundungszinsen nach §§ 234 Abs. 1, 238 AO bzw. der vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an (vgl. VGH München, B. v. 18.03.1998 - 6 C 97.3792 - NVwZ-RR 1998, 788 und OVG Münster, B. v. 25.10.1999 - 3 A 1203/96 u. a. - NVwZ-RR 2000, 732).

Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 96, 563 ff.) wird ein Streitwert in Höhe von 6 % des Hauptsachewertes je Jahr empfohlen.

Das Begehren auf Stundung von BAföG-Rückzahlungsraten nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO ist bei der Gegenstandsfestsetzung in der obergerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber mit Rücksicht auf den variablen Zinssatz für die Stundung (2 % über den Diskontsatz bzw. Basiszinssatz der Bundesbank) mit 25 % des zu stundenden Betrages bewertet worden (vgl. OVG Münster, B. v. 28.10.2000 - 16 A 4144/99 - FamRZ 2001, 1628 sowie Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage GKG Anh 1 B § 13 Rdnr. 16 Bern. a. E.).

Welcher der dargestellten Auffassungen für Fälle der vorliegenden Art der Vorzug zu geben ist, kann offen bleiben, da nach jeder dieser Auffassungen in dem vorliegenden Fall zumindestens ein Gegenstandswert in Höhe von 2.950,00 Euro, wie in der Beschwerde beantragt, angemessen ist. Entsprechend wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert.

Eine höhere Gegenstandswertfestsetzung kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Senat nach § 88 VwGO gehindert ist, über das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers hinauszugehen, der in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erklärt hat, unter Berücksichtigung des Feststellungsinteresses des Klägers sei jedoch bezogen auf den zwei-Jahreszeitraum zwischen Antragstellung und Einreichung der Klage ein Wert von insgesamt 2.950,00 Euro festzusetzen.

§ 88 VwGO gilt auch für Beschwerden und allgemein auch für Anträge in selbständigen Beschlussverfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage § 88 Rdnr. 2). Eine besondere Ausnahme ist lediglich für die Festsetzung des Streitwertes und andere von Amts wegen zu treffende Entscheidungen zu machen (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 4). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben, da die Gegenstandswertfestsetzung anders als die Streitwertfestsetzung keine von Amts wegen zu treffende Entscheidung ist.

Ende der Entscheidung

Zurück