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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 2 S 229/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 45 Abs. 1
Wird mit dem Hauptantrag die Aufnahme in eine bestimmte Schule und mit dem Hilfsantrag die Aufnahme in eine bestimmte andere Schule beantragt, so sind die Streitwerte nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen.
OVG: 2 S 229/09

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Richter Traub am 18.08.2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 10.07.2009 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 2 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Die Antragsteller hatten im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die Antragstellerin zu 1. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ab Beginn des Schuljahres 2009/2010 in der 5. Klasse des Hermann-Böse-Gymnasiums, hilfsweise des Alten Gymnasiums zu beschulen.

§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG bestimmt, dass ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 10.07.2009 nach eingehender Prüfung sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag als unbegründet abgelehnt.

Gegen die Zusammenrechnung können die Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, sie hätten lediglich einen einzigen Schulplatz begehrt. Nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG kommt die Zusammenrechnung lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Ansprüche "denselben Gegenstand" betreffen. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsteller haben im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht die vorläufige Aufnahme in irgendein Gymnasium der Stadtgemeinde Bremen begehrt - einen gymnasialen Schulplatz hatten sie bereits erhalten -, sondern es ging ihnen gerade um die Aufnahme in ganz bestimmte Gymnasien, unter denen sie eine Rangfolge gebildet hatten. Damit handelte es sich aber auch um zwei verschiedene "Gegenstände" im Sinne des Gerichtskostengesetzes.

Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Rechtsprechung zu § 39 Abs. 1 GKG. Diese Vorschrift legt fest, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung setzt die Zusammenrechnung gemäß § 39 Abs. 1 GKG voraus, dass die mehreren Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. OVG Münster, B. v. 15.11.2007 - 19 E 220/07 -m.w.N.; ähnlich zur früheren Rechtslage BVerwG, B. v. 22.09.1981 - 1 C 23.81 - juris). Dies ist vorliegend gegeben. Haupt- und Hilfsantrag zielten auf die Aufnahme in verschiedene Schulen, hatten also jeweils einen eigenen materiellen Gehalt.

Die Zusammenrechnung der Ansprüche ist hiernach nicht zu beanstanden.

Dass das Verwaltungsgericht für den einzelnen Anspruch jeweils den Regelstreitwert von 5.000,00 Euro angesetzt und damit keinen Abschlag für das Eilverfahren vorgenommen hat, entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 - und B. v. 15.08.2008 - 1 B 370/08 -).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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