Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: OVG 1 B 435/03
Rechtsgebiete: HochschulvergabeVO, GG


Vorschriften:

HochschulvergabeVO § 3 Abs. 9
GG Art. 12 Abs. 1
Die Ausschlussfrist für die Bewerbung um Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nach § 3 Abs. 9 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG 1 B 435/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 12.12.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 26.11.2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsanspruch fehlt. Denn die Antragstellerin hat die Frist, die gem. § 3 Abs. 9 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 14.04.1994 (BremGBl. S. 144), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29.04.2003 (BremGBl. S. 215), - HochschulvergabeVO - für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen einzuhalten ist, versäumt.

Nach dieser Vorschrift müssen Anträge auf Zulassung zum Studium an den Fachhochschulen "außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen" für das Wintersemester bis zum 10. September bei der Hochschule eingegangen sein. Die Auffassung der Beschwerde, § 3 Abs. 9 HochschulvergabeVO beziehe sich nur auf die Zulassung innerhalb und nicht außerhalb der Kapazität, ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. Diese Bewerbungsfrist, die in der Verordnung ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet wird, hat die Antragstellerin versäumt, denn ihr Zulassungsantrag ist erst am 13.10.2003 bei der Hochschule eingegangen.

Rechtliche Bedenken gegen die Ausschlussfrist in § 3 Abs. 9 HochschulvergabeVO bestehen nicht. Der Auffassung der Beschwerde, der Bestimmung fehle eine wirksame Ermächtigungsgrundlage, kann nicht gefolgt werden. Der Verordnungsgeber konnte sich bei Erlass der Regelung auf Art. 2 Abs. 4 und Art. 6 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 23.03.1993 (BremGBl. S. 103) stützen; inzwischen findet die Vorschrift ihre Ermächtigungsgrundlage in dem - insoweit gleichlautenden - Art. 2 Abs. 4 und Art. 6 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 16.05.2000 (BremGBl. S. 145). Diese Bestimmungen ermächtigen umfassend zum Erlass von Verfahrensregelungen für das Bewerbungs- und Vergabeverfahren, also auch für den Fall einer - entgegen den Vorgaben des Kapazitätsrechts - nicht ausgeschöpften Ausbildungskapazität.

Die Regelung in § 3 Abs. 9 HochschulvergabeVO verstößt auch nicht - wie die Beschwerde ohne nähere Begründung meint - inhaltlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Bewerbungsfrist ist weder eine - von den Bewerbern nicht zu beeinflussende - objektive noch eine - an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Kenntnisse der Bewerber anknüpfende - subjektive Zulassungsvorausetzung, die nur unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig ist, sondern eine bloße Regelung des Verfahrens. Sie ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet und beeinträchtigt die Verwirklichung des Grundrechts der Bewerber nicht unangemessen. An der Befristung der Bewerbungsmöglichkeit für nicht ausgewiesene Studienplätze besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse, weil eine zeitige Schließung des Bewerberkreises auf eine frühzeitige Antragstellung bei den Gerichten hinwirkt und so die Möglichkeit baldiger Entscheidung mit der Folge einer Integration zuzulassender Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters begünstigt (OVG Berlin, B. v. 20.03.2001 - 5 NC 47/00). Dementsprechend sieht das Hochschulzulassungsrecht etlicher anderer Bundesländer ebenfalls eine derartige Ausschlussfrist vor (vgl. nur § 2 Abs. 2 der HochschulvergabeVO Niedersachsen vom 11.10.2000, NiedersGVBl S. 267, zuletzt geändert am 29.08.2002, NiedersGVBl S. 374 sowie den Überblick bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, München 2003, S. 159/160). Der Ausschluss von Bewerbungen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, ist auch nicht unverhältnismäßig. Das Fristende liegt vor Semesterbeginn, aber nach dem Abschluss des Verfahrens zur Vergabe der festgesetzten Studienplätze (hier: Ablehnungsbescheid vom 25.08.2003). Die Studienbewerber können also den Ausgang des regulären Zulassungsverfahrens abwarten und sind nicht gezwungen, schon vor dessen Abschluss rein vorsorglich schon einen weiteren Zulassungsantrag zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück