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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: OVG 2 A 280/03
Rechtsgebiete: GG, BremBG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs.
BremBG § 25 Abs. 2
BremBG § 78
Zum Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG 2 A 280/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Alexy und Richter Dr. Grundmann am 22.10.2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.05.2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 24.300,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das seine Klage auf Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung abgelehnt worden ist.

Der Kläger war in der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion (OFD) Bremen als Haushaltssachbearbeiter auf einem nach Bes.Gr. A 12 bewerteten Dienstposten tätig.

Im Rahmen der Neuorganisation der Erledigung von Bauaufgaben des Bundes wurde im November 1999 ein Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen ("Land") geschlossen, das mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft trat. Danach soll mit der Erledigung der Bauaufgaben für den Bund ein bei der OFD Bremen und nach deren Auflösung beim Senator für Finanzen oder dem Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung angesiedelter Geschäftsbereich Bundesbau ("GBB") betraut werden, der aus dem Personalbestand der Landesvermögens- und Bauabteilung der OFD gebildet wird. Weiter heißt es in dem Verwaltungsabkommen, das Land hält im GBB für die Erledigung der Bauaufgaben des Bundes bis zum 31.12.2009 14 Vollzeitstellen vor, für die Zeit danach 10. Strukturen bzw. Organisation und die Stellenwerte des GBB werden durch Anlagen 2 und 3 bestimmt (vgl. § 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens). In der Anlage 2 ist für "Haushalt, Rechnungswesen, Geschäftsstelle, Registratur" eine nach Stelle "A 13 S/II a" ausgewiesen.

Der Kläger wurde mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle mit Wirkung vom 01.01.2000 betraut.

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen übertrug die Zuständigkeit für den GBB zum 1. Januar 2001 vom Senator für Finanzen auf den Senator für Bau und Umwelt. Die betroffenen Mitarbeiter - darunter der Kläger - sind zum gleichen Datum zum Senator für Bau und Umwelt versetzt worden.

Im Mai 2001 beantragte der Kläger seine Beförderung zum Oberamtsrat. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2001 wiederholte er sein Beförderungsbegehren und beantragte außerdem Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung zum 01.01.2000.

Mit Schreiben vom 02.10.2001 teilte der Senator für Bau und Umwelt dem Kläger mit, dass dem Bauressort im Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers vom abgebenden Ressort keine Beförderungsplanstelle zur Verfügung gestellt worden sei. Eine frei verfügbare Planstelle der Bes.Gr. A 13 S sei nicht vorhanden.

Am 23.11.2001 hat der Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide besoldungsmäßig so zu stellen, als ob er bereits zum 01.01.2000, hilfsweise zum 01.10.2000 zum Oberamtsrat befördert und in eine Planstelle der Bes.-Gr. A 13 S eingewiesen worden wäre und auf die rückständige Besoldung 4 % Prozesszinsen zu zahlen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger und beantragt die Zulassung der Berufung.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1.

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muß sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2002 - 2 A 413/01 - und 12.12.2002 -2 A 357/02 -; ebenso die Rechtsprechung des 1. Senats OVG Bremen, vgl. u. a. B. v. 14.12.2000 - 1 A 341/99 -).

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, U. v. 25.08.1988 - 2C 51/86 - = BVerwGESO, 123 = NJW 1989, 538; ebenso BVerwG, B. v. 16.10.1991 -2B 115/91 - = NJW 1992, 927 und BVerwG, U. v. 28.05.1998 - 2 C 29.97 -), der der Senat gefolgt ist (vgl. Urteile vom 22.05.1996 -2 BA 7/95 und 18.11.1998 - 2 BA 23/97 -), kann ein schuldhafter Verstoß des Dienstherrn gegen seine Verpflichtung zur Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 23 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 2 BBG; hier § 25 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 9 BremBG) einen Anspruch auf Schadenersatz auslösen.

Ein Verstoß des Dienstherrn gegen die Verpflichtung zur Bestenauslese wird hier vom Kläger nicht geltend gemacht. Er meint vielmehr, aufgrund der Umstände seines Falles ergebe sich ein Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass das Verwaltungsabkommen keine subjektiven Rechte des Klägers begründende Rechtsnormqualität besitze, so könne dieses Abkommen doch Fürsorgepflichten konkretisieren und ausfüllen, nämlich die Pflicht der Beklagten, das berufliche Fortkommen und den - auch besoldungsrechtlichen - Aufstieg des Klägers zu fördern.

Dem kann - ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf - nicht gefolgt werden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist nicht zu erkennen.

a)

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und überzeugend dargelegt, dass der Kläger aus dem Verwaltungsabkommen keine Rechte herleiten kann. Es finden sich weder im Abkommen selbst noch sonst begründete Anhaltspunkte dafür, dass dieses den öffentlichen Interessen dienende Abkommen auch den subjektiven Interessen des Klägers dienen sollte. Auch hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Landesverwaltung, die das "Verwaltungsabkommen" abgeschlossen hat, den Haushaltsgesetzgeber, der über die Bereitstellung der erforderlichen Planstellen zu entscheiden hat, nicht binden konnte.

Der Kläger verkennt aber auch die Reichweite der Fürsorgepflicht. Diese geht nicht soweit, dass der Dienstherr gehalten ist, den Aufstieg eines Beamten zu fördern. Vielmehr kann ein Beamter aufgrund der Fürsorgepflicht nur verlangen, dass er in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 26.06.1986 - 2 C 41/84 - = ZBR 1986, 330 = DVBl. 1986, 1156).

b)

Das Verwaltungsgericht hat zudem nachvollziehbar - und selbständig tragend - ausgeführt, dass der Kläger sich auch deshalb nicht auf die Fürsorgepflicht berufen könne, weil jedenfalls zu jeder Zeit zwingende gesetzliche Hindernisse einer Beförderung des Klägers entgegenstanden.

Der Kläger war bei der OFD auf einem nach Bes.Gr. A 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt. In der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000 fehlte es an der erforderlichen zwölfmonatigen laufbahnrechtlichen Bewährung (vgl. § 8 Abs. 1 BremLV). Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass ihm Herr L. schon im Februar 1999 Sonderaufgaben im Zusammenhang mit der Neuregelung der Erledigung der Bauaufgaben des Bundes übertragen habe, vermag dies nichts zu ändern. Denn daraus ergibt sich noch keine Höherbewertung seines Dienstpostens. Diese ist von der dafür zuständigen Stelle vorzunehmen und muss den Willen zur Neubewertung zweifelsfrei zum Ausdruck bringen.

Zudem hat hier die OFD bzw. die Zentralabteilung des Senators für Finanzen mitgeteilt, dass die Mitwirkungstätigkeiten des Klägers bei der Verhandlungsführung nicht so bedeutsam waren, dass sie bereits in der Zeit vor dem 01.01.2000 eine Höherbewertung seines Dienstpostens gerechtfertigt hätten (vgl. Stellungnahme des Senators für Finanzen vom 11.06.2002). Für den Dienstposten des Klägers war nach Auffassung der OFD bzw. der Zentralabteilung des Senators für Finanzen frühestens zum 01.01.2000 eine Höherbewertung veranlasst.

Durch diese Einschätzung werden keine Rechte des Klägers verletzt. Die Bewertung von Dienstposten erfolgt nach gefestigter Rechtsprechung durch den Dienstherrn in Ausübung der ihm obliegenden Gestaltungsfreiheit. Die Entscheidung des Dienstherrn dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung des Dienstpostens betrauten oder zu betrauenden Beamten und berührt daher die Rechte einzelner Beamter grundsätzlich nicht (BVerwG, Urteile vom 22.07.1999 - 2 C 14/98 - = NVwZ-RR 2000, 172 und vom 31.05.1999 - 2 C 16/89 - = NVwZ 1991, 375; OVG Bremen, B. v. 28.02.2000 - 2 A 413/01 -).

Für die Zeit ab 01.01.2001 stand beim Senator für Bau und Umwelt keine freie Planstelle der Bes.Gr. A 13 S zur Verfügung, weshalb schon aus diesem Grunde eine Beförderung ab diesem Zeitpunkt nicht in Betracht kam. Dass der Wechsel des Klägers zum Senator für Bau und Umwelt nicht auf einer willkürlich zu Lasten des Klägers getroffenen Organisationsentscheidung des Dienstherrn beruhte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und dagegen hat der Kläger nichts vorgebracht, was ernstliche Zweifel begründen könnte.

Im Übrigen ist der seit dem 01.01.2000 vom Kläger wahrgenommene Dienstposten im Mai 2003 vom zuständigen Referat der Beklagten überprüft und der Bes.Gr. A 12 zugeordnet worden (vgl. Schreiben des Senators für Finanzen vom 12.05.2003).

c)

Standen hiernach im Falle des Klägers zwingende gesetzliche Hindernisse einer Beförderung entgegen, kann der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Beförderung anderer Mitarbeiter des GBB verweisen.

Der Kläger hat überdies keinen in sämtlichen entscheidungserheblichen Punkten gleichgelagerten Vergleichsfall aufgezeigt.

Dass sich der Fall des Herrn L. von dem des Klägers entscheidungserheblich unterscheidet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.

Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auf die von der Beklagten gegenüber Frau B. im Zuge einer vergleichsweisen Erledigung des Verwaltungsrechtsstreits abgegebene Erklärung verweist, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst zu erkennen, dass der Kläger daraus etwas für den geltend gemachten Klageanspruch herleiten könnte.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, weshalb der Kläger sein Schadensersatzbegehren nicht auf die Verletzung einer wirksamen Beförderungszusicherung stützen kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen.

2.

Für den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass die Rechtssache hinsichtlich der aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen signifikant vom Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.12.2002 - 2 A 357/02 - m.w.N.). Dass ein solcher Fall vorliegt, ist im Hinblick auf die hier einschlägige Rechtsprechung nicht zu erkennen. Danach gibt auch die Fürsorgepflicht grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Hinreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht dargelegt oder sonst zu erkennen.

3.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, daß eine konkrete, sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht stellende Frage aufgezeigt wird. Zudem ist darzulegen, daß und inwieweit die Frage klärungsbedürftig ist, d. h. sich bei obergerichtlicher Klärung dazu eignet, - unbeschadet des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung - die Überzeugungsbildung und Rechtsanwendung in anderen Fällen in dieser konkreten Frage zu vereinheitlichen oder fortzuentwickeln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 10.09.1997 - 2 B 117/97 -, 31.03.1998 - 2 B 125/97 -, 31.07.1998 - 2 B 207/97 - 02.11.1998 - 2 BB 392/98 - und 28.02.2002 - 2 A 413/01 -). Die Grundsatzfrage ist derart aufzuarbeiten, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -).

Eine Frage, die auch unter Berücksichtigung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung in diesem Sinne grundsätzlich klärungsbedürftig ist, hat der Kläger nicht aufgezeigt. In der formulierten Fragestellung werden vielmehr die Besonderheiten des Einzelfalles des Klägers zusammengefasst.

Der Senat beschränkt sich auf diese Begründung (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 S. 2 GKG (vgl. BVerwG, B. v. 26.09.2002 - 2 B 23/02 - = NVwZ-RR 2003, 246).

Ende der Entscheidung

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