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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Urteil verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: OVG 2 A 82/02
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 86 Abs. 7
SGB VIII § 89 b Abs. 1
1. § 89 b SGB VIII gilt für die Kostenerstattung bei der Inobhutnahme eines Jugendlichen auch dann, wenn es sich um einen Jugendlichen handelt, der um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag gestellt hat. § 86 Abs. 7 SGB VIII ist insoweit keine Sonderregelung für asylsuchende Jugendliche.

2. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 89 b Abs. 1 SGB VIII setzt eine unverzügliche Benachrichtigung des Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder ggf. des Vormundschaftsgerichts voraus.


Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG 2 A 82/02

Im Namen des Volkes! Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Vorsitzende Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann sowie die ehrenamtlichen Richter U. Gottwald und G. Hoffmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 03.08.2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 7. Kammer - wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.902,86 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und die Beigeladene und die Klägerin zu jeweils 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wer die Kosten für eine vorübergehende Unterbringung der seinerzeit noch minderjährigen ... (im folgenden E. J.) in einem Mädchenhaus in Oldenburg zu tragen hat.

E. J. ist am 05.07.1980 in Mitrovice/Jugoslawien geboren. Die Eltern sind geschieden. Die Mutter soll in Jugoslawien leben. Der Vater lebt in der Bundesrepublik.

E. J. reiste im Dezember 1996 ins Bundesgebiet und wohnte zunächst beim Vater in Bremen. Anschließend zog sie nach Lilienthal, nachdem sie nach albanischem Brauch mit einem dort lebenden jungen Mann verheiratet worden war.

Im Juni 1997 stellte E. J. einen Asylantrag. Sie wurde am 19.06.1997 in die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber (ZASt)-Langenhagen aufgenommen. Von dort wurde sie zur Familie beurlaubt.

Nachdem es zu Gewalttätigkeiten ihres "Ehemannes" gekommen war, brachte die Polizei E. J. ins Frauenhaus Bremen. Da auch dort ihre Sicherheit nicht gewährleistet war, wurde sie ins Frauenhaus Oldenburg verlegt.

Am 05.08.1997 nahm die Zufluchtstätte "...", autonomes Mädchenhaus in Oldenburg E. J. auf. Sie blieb dort bis zum 02.09.1997. Danach begab sie sich in die Gemeinde Reppenstedt/Landkreis Lüneburg.

Dieser Gemeinde war E. J. im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesen worden. Die Kosten für die Unterbringung im Mädchenhaus wurden von der Klägerin vorläufig übernommen.

Mit Schreiben vom 16.02.1998 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Übersendung eines Kostenanerkenntnisses für die Unterbringung von E. J. im Mädchenhaus. Der sorgeberechtigte Vater von E. J. lebe seit dem 17.12.1986 in der Bundesrepublik und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen. Damit sei die Stadt Bremen der Klägerin gemäß § 89 b Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII zur Erstattung der Kosten verpflichtet.

Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 07.09.1998 ab. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei E. J. um eine Asylbewerberin handele, für die die Sonderregelung des § 86 Abs. 7 SGB VIII vorrangig gelte. Diese Vorschrift stelle nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt von Asylbewerbern ab, weshalb Bremen nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sei.

Nachdem weitere Bemühungen um eine gütliche Regelung erfolglos blieben, hat die Klägerin am 18.11.1999 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie hat vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die durch die Inobhutnahme von E. J. entstandenen Kosten nach § 89 b Abs. 1 SGB VIII zu erstatten. Nach dieser Vorschrift richte sich die Kostenlast nach dem durch § 86 SGB VIII bestimmmten Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, wobei hier der Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils maßgebend sei. Der sorgeberechtigte Vater der E. J. habe zur maßgeblichen Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen gehabt.

Der Pflicht zur Kostenerstattung stehe die Vorschrift des § 86 Abs. 7 SGB VIII nicht entgegen. Diese Sonderregelung knüpfe nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Zudem handele es sich bei den Kosten für die Inobhutnahme nicht um Leistungen i.S.d. § 86 Abs. 7 SGB VIII, sondern um sonstige Aufwendungen mit Kostencharakter.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 12.086,28 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, im vorliegenden Fall sei §86 Abs. 7 SGB VIII einschlägig, so dass die Beklagte nicht zur Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme verpflichtet sei. Zudem habe es sich bei dem Aufenthalt von E. J. im Mädchenhaus Oldenburg nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Auch habe die Klägerin es versäumt, den Personensorgeberechtigten bzw. das zuständige Vormundschaftsgericht unverzüglich von der getroffenen Maßnahme (vorläufige Unterbringung) zu unterrichten. Es seien keine Bemühungen ersichtlich, dass während des Aufenthalts von E. J. im Mädchenhaus eine entsprechende Unterrichtung geplant war.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung vom 03.08.2001 abgewiesen. Die Klägerin könne ihren Kostenerstattungsanspruch nicht auf § 89 b SGB VIII stützen. Diese Vorschrift gebe dem bei vorläufigen Maßnahmen nach § 42 SGB VIII tätig gewordenen örtlichen Träger einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Träger, der gemäß § 86 SGB VIII für Leistungen örtlich zuständig sei. Durch diese Anknüpfung an die "Regelzuständigkeit" sollten Aufenthaltsorte geschützt werden. § 86 Abs. 7 SGB VIII bestimme, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Asylsuchende nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richte und bis zur Zuweisung der örtliche Träger zuständig sei, in dessen Bereich sich der Asylsuchende vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhalte. Mit dieser Regelung solle die Zuständigkeit für Leistungen an Asylsuchende auf die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes abgestimmt und so eine gleichmäßige Lastenverteilung erreicht werden. §86 Abs. 7 SGB VIII gehe grundsätzlich den Absätzen 1 bis 6 vor. Eine Kostenerstattung bei der Inobhutnahme eines asylsuchenden Kindes oder Jugendlichen sei hiernach zwar nicht in jedem Fall ausgeschlossen, komme aber dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - wegen Fehlens einer Zuweisungsentscheidung gemäß § 86 Abs. 7 SGB VIII auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Asylsuchenden abzustellen sei. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters von E. J. in Bremen komme es demnach nicht an. Da E. J. sich vor der Inobhutnahme tatsächlich in Oldenburg aufgehalten habe, bestehe gegen die Beklagte kein Kostenerstattungsanspruch.

Durch Beschluss vom 21.09.2001 hat das Verwaltungsgericht die Bezirksregierung Hannover, Niedersächsisches Landesjugendamt, als überörtlichen Träger der Jugendhilfe zum Verfahren beigeladen.

Der Senat hat die Berufung der Beigeladenen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil durch Beschluss vom 13.02.2002 zugelassen.

Am 12.03.2002 hat die Beigeladene ihre Berufung begründet und dazu auf die Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Zulassungsantrag verwiesen.

Im Zulassungsantrag wird diesbezüglich vorgetragen, das Verwaltungsgericht halte zu Unrecht § 86 Abs. 7 SGB VIII für einschlägig. Es verkenne, dass die Kostenerstattungsnorm des § 89 b Abs. 1 SGB VIII eine Anwendung des § 86 SGB VIII nur zulasse, wenn eine örtliche Zuständigkeitsregelung aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthalts erfolge. Zudem sei § 86 Abs. 7 SGB VIII eine ausschließlich für Leistungen an Asylsuchende geschaffene spezielle Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Mit seiner Auffassung, auch bei Inobhutnahmen sei die Anwendung des § 86 Abs. 7 SGB VIII nicht ausgeschlossen, beseitige das Verwaltungsgericht die in § 89 b SGB VIII verankerte "Schutzfunktion" für die Einrichtungsorte. Das Verwaltungsgericht beachte nicht, dass für eine Inobhutnahme - wie sie hier vorliege - nicht § 86 Abs. 7 SGB VIII, sondern § 87 SGB VIII die einschlägige Zuständigkeitsnorm sei.

Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, mit der Regelung des § 89 b SGB VIII einen Schutz der Anstaltsorte zu bewirken. Um eine solche Ausgleichsfunktion herzustellen, sei es notwendig gewesen, andere Rechtsfolgen festzulegen als für die Bestimmung des örtlichen Trägers.

Die Beigeladene beantragt,

unter Aufhebung des Urteils der Klage stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 6.179,62 Euro (ursprünglicher Klageantrag: 12.086,28 DM) nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Interessen der Beigeladenen seien durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht berührt, denn für die Leistungsgewährung sei allein das Jugendamt des Landkreises Hannover zuständig, in dessen Einzugsbereich die ZASt-Langenhagen liege. Dies ergebe sich aus § 86 Abs. 7 SGB VIII, der eine spezielle Regelung der Zuständigkeit für Leistungen an Asylbewerber enthalte. Danach sei die Zuständigkeit an die Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde geknüpft. Sinn und Zweck dieser Regelung sei eine örtlich möglichst gleichmäßige Belastung der Träger der Jugendhilfe durch die Gewährung von Leistungen an Asylsuchende.

E. J. sei am 19.06.1997 als Asylbewerberin in die ZASt-Langennagen aufgenommen worden.

Voraussetzung für eine derartige Aufnahme sei ausnahmslos eine entsprechende Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Mit dieser Zuweisung sei das Jugendamt des Landkreises Hannover für Leistungen nach dem SGB VIII an E. J. zuständig.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22.03.2003 beantragt, die Klage abzuweisen und auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Später hat die Klägerin erklärt, der Antrag sei versehentlich gestellt worden. Es müßte heißen, die Klägerin beantrage, die Berufung zurückzuweisen. Auf keinen Fall sei eine Klagrücknahme gewollt.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Ausländerakten der E. J. und ihres Vaters, die E. J. betreffenden Akten des Jugendamts der Klägerin und des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie die bei der Beigeladenen über die Kostenerstattung geführte Akte haben dem Senat vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er im Urteil verwertet worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Die Berufung ist zulässig.

1.

Die Zulässigkeit der Berufung richtet sich nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, am 03.08.2001 und damit vor dem 01.01.2002 geschlossen worden ist (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20.12.2001, BGBl. I, S. 3987).

Nach § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO muss die (Berufungs-) Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung nach § 124 a Abs. 3 S. 5 VwGO unzulässig.

Hier hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 06.03.2002 einen Antrag gestellt und zur Begründung auf die Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Zulassungsantrag verwiesen. Eine solche Bezugnahme ist zulässig, wenn sich daraus alles nach § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO Wesentliche ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 30.06.1998 - 9C 6.98 - = BVerwGE 107, 117; Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, § 124 a Rdnr. 62 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Begründung des Zulassungsantrags vom 24.10.2001 läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, warum das verwaltungsgerichtliche Urteil aus Sicht der Beklagten keinen Bestand haben kann.

2.

Die Beigeladene ist durch das klagabweisende Urteil auch in eigenen Rechten beschwert. Dabei genügt es für die - hier gegebene - einfache Beiladung, wenn die Beigeladene geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils nach § 121 VwGO präjudiziell und unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.04.1997 - 3 C 3.95 - = BVerwGE 104, 289). Das ist der Fall. Bei einer rechtskräftigen Abweisung der Klage könnte sich die Beigeladene gegenüber einem Erstattungsanspruch der Klägerin (vgl. § 89 b Abs. 2 SGB VIII) nicht (mehr) darauf berufen, dass für die Kostenerstattung der Inobhutnahme § 89 b Abs. 1 SGB VIII maßgebend sei und demgemäß der örtliche Träger erstattungspflichtig sei, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet werde. In dieser Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten im nachfolgenden Prozess als Folge der Bindungswirkung eines rechtskräftigen klagabweisenden Urteils liegt eine Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1987 - 3 C 2/86 - = NVwZ 1987, 970 m.w.N.).

3.

Die Berufung der Beigeladenen ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin durch die von ihr gestellten "Anträge" zu erkennen gegeben hat, dass sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung akzeptiert. Die Klägerin hat keine das Verfahren beendende prozessuale Erklärung abgegeben, vielmehr ausdrücklich erklärt, eine Klagrücknahme sei auf keinen Fall gewollt. Angesichts dessen kann dem Verhalten der Klägerin nicht die Bedeutung beigelegt werden, für eine Fortführung des Verfahrens sei ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht mehr gegeben.

II.

Die Berufung ist zum Teil begründet.

1.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten ist für die Kostenerstattung § 89 b Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 2 SGB VIII maßgebend.

a)

Begehrt wird eine Kostenerstattung für die Unterbringung von E. J. im Mädchenhaus in der Zeit vom 05.08.1997 bis zum 02.09.1997.

Anzuwenden ist das SGB VIII in der seinerzeit geltenden Fassung, d. h. der Bekanntmachung der Neufassung vom 15.03.1996 (BGBl. I, S. 477).

Die Kostenerstattung ist im 3. Abschnitt des 7. Kapitels des SGB VIII, den §§ 89 ff. geregelt.

§ 89 SGB VIII trifft eine Grundregelung für die Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt. Die Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach § 86, § 86 a oder § 86 b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, diesem von dem überörtlichen Träger zu erstatten sind, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

Die folgenden Vorschriften der §§ 89 a ff. enthalten besondere Regelungen für im Einzelnen näher umschriebene Tatbestände. § 89 b SGB VIII regelt den - hier in Betracht kommenden - Fall der Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger u. a. im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit "durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86" begründet wird.

Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist nach § 42 Abs. 1 SGB VIII die vorläufige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen, bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform.

Erstattungspflichtig ist im Fall der Inobhutnahme der örtliche Träger des gewöhnlichen Aufenthalts. Das Gesetz verweist in § 89 b Abs. 1 SGB VIII nicht auf die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in § 86 insgesamt, sondern die Verweisung erfolgt nur insoweit als in § 86 eine Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründet wird. Durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen - und nicht an den tatsächlichen - Aufenthaltsort wird ein Schutz der Einrichtungsorte, d. h. der Orte, die Einrichtungen für hilfebedürftige Kinder und Jugendlichen bereitstellen, sichergestellt. Die Orte, die solche Einrichtungen errichten und bereithalten, sollen nicht auch noch mit Kosten belastet werden, die durch die Aufnahme von Jugendlichen entstehen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieser Orte haben. Bestünde eine solche Regelung nicht, würden die Einrichtungsträger sich weigern, hilfebedürftige Jugendliche aus anderen Zuständigkeitsbereichen aufzunehmen, was zu Lasten der hilfebedürftigen Jugendlichen ginge.

b)

Dem Begehren der Klägerin und der Beigeladenen kann nicht entgegengehalten werden, im vorliegenden Fall greife die Sonderregelung für Asylsuchende nach § 86 Abs. 7 SGB VIII ein. Diese Vorschrift bestimmt in der hier anzuwenden Fassung (der Bekanntmachung vom 15.03.1996, BGBl. I, S. 477), dass sich für Leistungen an Asylsuchende die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Asylsuchende vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

Zwar sollte mit dieser Bestimmung - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - die Zuständigkeit für Leistungen an Asylsuchende auf die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes abgestimmt werden (BT-Drs. 12/3711). Daraus folgt indes nicht, dass auch für die Kostenerstattung einer Inobhutnahme § 86 Abs. 7 SGB VIII maßgebend ist. Die Kostenerstattung für eine Inobhutnahme ist vielmehr in § 89 b gesondert geregelt und dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass erstattungspflichtig derjenige Träger ist, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. Auf die davon abweichende besondere Regelung für Asylsuchende in § 86 hat der Gesetzgeber für die Kostenerstattung nicht verwiesen. Es ist auch keineswegs System- oder sachwidrig, wenn die Erstattungspflicht des örtlichen Trägers des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 86 SGB VIII auch dann eintritt, wenn es sich um einen Asylsuchenden handelt.

Dass der Gesetzgeber in § 89 b Abs. 1 SGB VIII die Personengruppe der Asylsuchenden übersehen haben könnte, kann nicht angenommen werden. Das bestätigt § 89 b Abs. 3 SGB VIII, der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 29.05.1998 (BGBl. I, S. 1188) mit Wirkung vom 01.07.1998 angefügt worden ist und bestimmt, dass eine nach § 89 b Abs. 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bestehen bleibt, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer Zuständigkeit nach §86 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 2 gewährt werden. Daraus läßt sich entnehmen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Erstattungsregelungen nach § 89 b Abs. 1 oder 2 auch für die in § 86 Abs. 7 SGB VIII angesprochenen Asylsuchenden gelten sollen (im Ergebnis ebenso Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 89 b Art. 1 KJHG Rdnr. 10; vgl. auch Schellhorn, SGB VIII, § 89 b Rdnr. 9).

2.

Ist hiernach für die Kostenerstattung nicht § 86 Abs. 7 SGB VIII, sondern § 89 b Abs. 1 SGB VIII maßgebend, so ist die Beklagte der für die Kostenerstattung zuständige örtliche Träger. Denn in ihrem Bereich hatte der personensorgeberechtigte Vater der E. J. zur Zeit der Inobhutnahme unstreitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 86 Abs. 2 S. 1 SBG VIII i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I). Der Vater lebte seit Jahren in Bremen unter der Anschrift Alfred-Faust-Straße 8.

Daran, dass der Vater zu jener Zeit personensorgeberechtigt war, hat auch die Beklagte keine ernstlichen Bedenken vorgetragen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf einen Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg - Vormundschaftsgericht - aus der Zeit nach der Inobhutnahme der E. J. im Mädchenhaus Oldenburg verwiesen, durch den dem "personensorgeberechtigten Vater" im Wege der einstweiligen Anordnung u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Befugnis zur Beantragung sozialpädagogischer Jugendhilfemaßnahmen für E. J. entzogen worden war (Az. 33 X 145/97). Eine Kopie dieses Beschlusses liegt dem Senat vor.

3.

Die Beklagte ist jedoch nach § 89 f Abs. 1 SGB VIII nur zur Erstattung des im Tenor genannten Teils der aufgewendeten Kosten verpflichtet.

Nach § 89 f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

Die Beklagte wendet insoweit ein, eine den gesetzlichen Vorschriften (§ 42 SGB VIII) entsprechende Inobhutnahme habe gar nicht stattgefunden. Zudem sei die Klägerin ihrer Verpflichtung, den Personensorgeberechtigten bzw. das Vormundschaftsgericht von der Inobhutnahme unverzüglich zu unterrichten, nicht nachgekommen.

a)

Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme waren gegeben.

Gemäß § 42 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet oder wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert.

Aus den in den Akten befindlichen Berichten u. a. des Jugendamts der Beklagten vom 15.08.1997 und 29.08.1997, des Mädchenhauses und der ZASt-Langenhagen vom 11.08.1997 ergibt sich Folgendes:

E. J. wurde am 19.06.1997 als Asylbewerberin in die ZASt-Langenhagen aufgenommen. Von dort wurde sie beurlaubt und begab sich zur Familie ihres "Ehemannes", wo es zu Gewalttätigkeiten kam, die einen Polizeieinsatz notwendig machten. E. J. gab auch an, ihr Vater und ihre Stiefmutter setzten sie massiv unter Druck, zu ihrem Ehemann zurückzugehen, da Geld für die Eheschließung gezahlt worden sei. Ihr Vater habe ihr gedroht, ihr Asylverfahren negativ zu beeinflussen.

E. J. wurde von der Polizei zunächst ins Bremer Frauenhaus gebracht. Da dort ihre Sicherheit nicht gewährleistet war, brachte man sie in das Oldenburger Frauenhaus. Dort konnte sie nicht bleiben, weil sie noch zu unselbständig war. Es wurde berichtet, dass E. J. trotz ihrer 17 Jahre noch relativ kindlich und in ihrer Persönlichkeit wenig gefestigt sei. Eine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung wurde als dringend erforderlich angesehen (Bericht der ZASt-Langenhagen vom 11.08.1997).

Begründete Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellungen unzutreffend sein könnten, sind von der Beklagten nicht vorgetragen und lassen sich auch sonst den Akten nicht entnehmen. Selbst wenn E. J. nicht um die Aufnahme ins Mädchenhaus gebeten haben sollte, kann hiernach angenommen werden, dass eine dringende Gefahr für das Wohl der E. J. die Inobhutnahme erforderte.

b)

Das Jugendamt der Klägerin hat es jedoch versäumt, das Vormundschaftsgericht von der Inobhutnahme unverzüglich zu unterrichten.

aa)

§ 42 Abs. 2 S. 2 SGB VIII schreibt vor, dass das Jugendamt den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten hat. Das Gesetz legt damit zwingend eine Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Personensorgeberechtigten fest. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn - wie hier - zu besorgen ist, dass der Personensorgeberechtigte aufgrund der Benachrichtigung der Fortsetzung der Inobhutnahme widersprechen und die sofortige Herausgabe verlangen wird (vgl. Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage, §42 Rdnr. 26). In einem solchen Fall kommt nach § 42 Abs. 2 S. 3 SGB VIII die anschließende, unverzügliche Anrufung des Vormundschaftsgerichts zur Herbeiführung einer Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Jugendlichen in Betracht.

Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt § 42 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VIII (Anrufung des Vormundschaftsgerichts) entsprechend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass der Kostenerstattungsanspruch im Falle der Inobhutnahme eine unverzügliche Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts voraussetzt, wenn der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar ist. Die Frist betrage auch bei unbegleitet einreisenden Kindern und Jugendlichen regelmäßig nur wenige Tage (vgl. BVerwG, U. v. 24.06.1999 -2 C 24.98).

bb)

Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin der ihr hiernach obliegenden Pflicht zur Unterrichtung nachgekommen ist.

Zwar bestand im vorliegenden Fall ein Ermittlungsbedarf, da die Adresse des personensorgeberechtigten Vaters von E. J. dem Jugendamt der Klägerin bei deren Inobhutnahme nicht bekannt war. Jedoch ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin die Ermittlungen so geführt hat, dass eine unverzügliche Benachrichtigung des Personensorgeberechtigten oder ggf. des Vormundschaftsgerichts sichergestellt war. Dabei ist für die Auslegung des Begriffs "unverzüglich" mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser - wie in § 121 BGB - "ohne schuldhaftes Zögern" bedeutet (vgl. BVerwG, U. v. 24.06.1999, a.a.O.). Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass das Jugendamt innerhalb eines als angemessen anzusehenden Zeitraumes (vgl. BVerwG, U. v. 24.06.1999, a.a.O.; Wiesner u. a., a.a.O., § 42 Rdnr. 27) die erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, um die Adresse des personensorgeberechtigten Vaters ausfindig zu machen oder ggf. das Vormundschaftsgericht zu unterrichten. Die Klägerin hat für die diesbezüglichen Vorgänge auf den vorgelegten Bericht des Mädchenhauses verwiesen (u. a. Schriftsatz vom 16.06.2003, in dem zudem betont wird, eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei nicht mehr möglich). Nach dem Bericht des Mädchenhauses über die Zeit der Inobhutnahme vom 05.08 bis 02.09.1997 war dem Jugendamt am 06.08. die Adresse des Vaters von E. J. noch nicht bekannt. Am 07.08. wurde ein ausführliches Aufnahmegespräch mit E. J. geführt, wobei sich nach dem Bericht herausstellte, dass E. J. nicht wusste, wo sich ihr Vater aufhält; E. J. vermutete in der Nähe von Münster. Nachdem die alte Adresse des Vaters nicht weiterhalf, entschied man, über das Einwohnermeldeamt dessen neue Adresse herauszufinden (12.08.). Für den 13.08. findet sich ein Vermerk über ein Telefonat, wonach die (neue) Adresse des Vaters wohl nicht "ohne Geburtsdatum herausgefunden werden" kann und E. J. das Geburtsdatum nicht weiß.

Nach den zuletzt genannten Erkenntnissen bestand Veranlassung, eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einzuholen, denn der Vater war nunmehr als "nicht erreichbar" i.S.d. § 42 Abs. 2 S. 4 SGB VIII anzusehen. Die Inobhutnahme hatte bereits mehrere Tage gedauert, die bisherigen Ermittlungen waren erfolglos geblieben und es konnte jetzt nicht mehr erwartet werden, dass der Aufenthalt des Vaters ohne Schwierigkeiten durch Nachfrage bei der Jugendlichen oder dem Einwohnermeldeamt festgestellt werden kann (Wiesner u. a., a.a.O., § 42 Rdnr. 37). Der weitere Verlauf hat dies bestätigt. Das Jugendamt war auch bis zum 02.09.1997, dem Ende der Inobhutnahme, nicht in der Lage, den Aufenthalt des Vaters zu ermitteln.

Soweit die Klägerin ausführt, der Antrag des Vormundschaftsgerichts sei offenbar auch deshalb unterblieben, weil die Mitarbeiter des Jugendamts aufgrund der unklaren Zuständigkeiten ständig mit einer Verlegung von E. J. rechneten, vermag dies die versäumte Anrufung des Vormundschaftsgerichts nicht zu rechtfertigen. Mit dem Gebot, "unverzüglich" eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Jugendamts zunächst nur um vorläufige Maßnahmen handelt, während die erforderlichen sorgerechtlichen Maßnahmen vom Vormundschaftsgericht zu treffen sind. Dem widerspräche es, wenn das Jugendamt - aus welchen Gründen auch immer - die Befugnis hätte, ein Kind oder einen Jugendlichen wochen- oder gar monatelang in eigener Zuständigkeit unter Obhut zu halten, ohne eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen (vgl. BVerwG, U. v. 24.06.1999 -5 C 24.98-).

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kosten der Inobhutnahme, die nach Ablauf des 13.08.1997 entstanden sind, von der Beklagten nicht zu erstatten sind, weil die Inobhutnahme nicht mehr den Vorschriften des SGB VIII entsprach.

Der im Tenor genannte Betrag ergibt sich aus den Unterbringungskosten von seinerzeit DM 413,52 für neun Tage. Die mit der Klage weiter geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von DM 16,00 sind in der Zeit nach dem 13.08.1997 angefallen (Tageskarten vom 27.08. und 01.09.1997).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 291 BGB (vgl. BVerwG, U. v. 22.02.2001 - 5 C 34/00 - = NVwZ 2001, 1057).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155, 154 Abs. 3, 159 S. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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