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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: P S 86/07.PVL
Rechtsgebiete: RVG, BPersVG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 | |
BPersVG § 108 Abs. 1 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: P S 85/07.PVL OVG: P S 86/07.PVL
In der Personalvertretungssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch die Vorsitzende Dreger am 26.03.2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. (Az. P S 85/07.PVL) und des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (Az. P S 86/07.PVL) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 12.02.2007 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden (§ 33 Abs. 3 RVG) sind unbegründet.
Die Fachkammer hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 1 BPersVG zu Recht nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit dem Auffangwert von 4.000,00 Euro festgesetzt. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Das Oberverwaltungsgericht setzt in ständiger Rechtsprechung den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Personalvertretungssachen, in denen es um den personalvertretungsrechtlichen Schutz des Auszubildenden nach § 9 BPersVG geht, mit dem Auffangwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (früher § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO) fest. Es befand und befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 - ).
Zu dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2006 (P A 404/06.PVL) folgendes ausgeführt:
"Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geht es um die Tätigkeit der Personalvertretung, die im Allgemeinen keine vermögensrechtlichen Interessen verfolgt. Dies gilt auch für Beschlussverfahren der vorliegenden Art nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Die Regelung will die ungestörte Amtsausübung der Personalvertretung und ihrer Mitglieder sicherstellen und rechtfertigt sich aus dem Benachteiligungsverbot, das ansonsten im Falle der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses umgangen werden könnte (so zu Recht VGH Baden-Württemberg, Fachsenat für Personalvertretungssachen, B. v. 05.09.1994 - PB 15 S 2971/93 - juris).
Eine Festsetzung entsprechend § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, wonach für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist, kommt im personalvertretungs-rechtlichen Beschlussverfahren nicht in Betracht, da es hier allein um den personalvertretungsrechtlichen Schutz des Auszubildenden, aber nicht um seine individuellen vermögensrechtlichen Eigeninteressen geht. Grundsätzlich ist es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswertes von möglichen Folgewirkungen derjenigen Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlussverfahren getroffen ist oder hätte getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, B. v. 29.09.2005, a. a. O., <6 P 9/05 - NVwZ 2006, 216> sowie BayVGH, B. v. 22.08.1997 - 18 P 97.1184 -).
Schließlich kann auch dem Hilfsantrag der Beschwerde, den Gegenstandswert entsprechend § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000, 00 Euro festzusetzen, nicht gefolgt werden. Auf die Regelung des § 52 GKG, der den Streitwert in Verfahren vor Gerichten u. a. der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt, kann vorliegend nicht zurückgegriffen werden, weil im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gemäß § 2 Abs. 2 KostRMoG i. V. m. §§ 2 a Abs. 1 ArbGG, 70 Abs. 2 BremPersVG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten. Da sie sich vorliegend nicht nach einem solchen Wert richten, muss auf die Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückgegriffen werden mit dem darin enthaltenen anwaltsbezogenen Auffangwert von 4.000,00 Euro (so auch OVG des Saarlandes, B. v. 14.08.2006 - 5 Y 1/06 - juris, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 23 RVG Rn 13 und 19)."
Diese Erwägungen des Senats gelten sinngemäß auch für das vorliegende Verfahren der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes nach § 108 Abs. 1 BPersVG. (Den gebührenrechtlichen Auffangwert nehmen im Beschlussverfahren auf Ersetzung der Personalratszustimmung nach § 108 Abs. 1 BPersVG ebenfalls an: BVerwG, B. v. 03.05.1999 - 6 P 2.98 -, OVG Münster, B. v. 18.07.2005 - 1 E 741/05.PVL - <juris>, VGH Baden-Württemberg, B. v. 25.08.1994 - PL 15 S 1817/94 - <juris>, VG Hannover, B. v. 01.03.2006 - 17 A 109/06 - <juris>).
In dem vorliegenden Fall muss es bei dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bleiben, da genügende Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung nicht vorliegen.
Entgegen der Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (P S 86/07.PVL) ist eine Verzehnfachung des Auffangwertes nicht deshalb gerechtfertigt, weil das vorliegende Verfahren die Kündigung von zehn Personalratsmitgliedern umfasste. Denn es hat sich dabei nicht um unterschiedliche Lebenssachverhalte und unterschiedlichen Streitstoff gehandelt. Ein sachlicher Grund für eine Vervielfachung des Auffangwertes ist daher nicht erkennbar.
Dass unterschiedliche Feststellungsanträge in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht ohne weiteres zu einer Verdoppelung des Auffangwertes führen, hat der Senat bereits früher zu der Vorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO (inhaltlich gleichbedeutend mit der heutigen Vorschrift des § 23 Abs. 3 RVG) entschieden und dazu in seinem Beschluss vom 19.04.1989 (OVG P V-B 2/89) folgendes ausgeführt:
"Anders als Abs. 1 (i. V. m. § 12 Abs. 1 GKG) verweist § 8 Abs. 2 BRAGO gerade nicht auf den Kumulationsgrundsatz des § 5 ZPO. Für eine schematische Vervielfältigung des Auffangwertes entsprechend der Anzahl der im Verfahren befindlichen Anträge bietet § 8 Abs. 2 BRAGO darum keine Rechtsgrundlage. Eine Erhöhung des Auffangwertes bei einer Mehrheit von Anträgen rechtfertigt sich daher nicht von selbst, sie bedarf vielmehr sachlicher Rechtfertigung. Sie kann sich daraus ergeben, dass die verschiedenen Anträge selbstständig in dem Sinne sind, dass sie sich auf verschiedene Lebenssachverhalte und demzufolge auf einen unterschiedlichen Streitstoff beziehen."
Die vorstehenden Erwägungen lassen sich ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Eine Erhöhung des Auffangwertes in Abhängigkeit von den durch das Verfahren umfassten Kündigungen erscheint sachlich dann gerechtfertigt, wenn sie im Einzelnen jeweils gesondert beantragt und vom Gericht festzustellen sind oder eine unterschiedliche Beurteilung angezeigt sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 25.08.1994 - P L 15 S 1817/94 - <juris> sowie zu § 9 BPersVG: BVerwG, B. v. 01.12.2003 - 6 P 11.03: Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe des dreifachen Regelwertes nach §§ 8 Abs. 2 S. 2, 10 Abs. 1 BRAGO), nicht jedoch in einem Fall, wie er hier vorliegt:
Von den Änderungskündigungen waren ausweislich der Antragsbegründung alle Hausmeister betroffen, unabhängig von Geschlecht, Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsstatus und dementsprechend auch Personalratsmitglieder. Grund der Kündigung war allein die Rechtsprechung des EuGH über die Auslegung des Arbeitszeitgesetzes.
Wegen dieser Gleichförmigkeit der Gründe erscheint eine Erhöhung des Auffangwertes sachlich nicht gerechtfertigt.
Ende der Entscheidung
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