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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: S2 B 204/08
Rechtsgebiete: SGB II
Vorschriften:
SGB II § 22 Abs. 5 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: S2 B 203/08 OVG: S2 S 204/08
In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat für Sozialgerichtssachen -durch Richter Dr. Grundmann, Richter Alexy und Richter Dr. Lohmann am 20.05.2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 2. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 13.03.2008 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung eines Darlehens zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück.
Der 52 Jahre alte Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.
Er ist Eigentümer eines mit einem von ihm selbst bewohnten Haus bebauten Grundstücks in Bremen-Schönebeck. Die Volksbank ... hat aus einer gekündigten Geschäftsbeziehung Forderungen gegen den Antragsteller, die am 03.12.2007 € 43.488,83 betrugen. Die Bank betreibt jedenfalls seit 2004 mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen die Zwangsversteigerung des Grundstücks.
Die Antragsgegnerin lehnte es mit Bescheid vom 14.09.2007 ab, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von zweimal € 5.000 zur Abwendung der Zwangsversteigerung zu gewähren. Über den Widerspruch des Antragstellers vom 17.09.2007 ist noch nicht entschieden worden.
Der Antragsteller hat am 01.02.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Nur durch ein Darlehen könne die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück verhindert werden. Anderenfalls drohe ihm Wohnungslosigkeit. Die Bank werde das Grundstückstück zwangsversteigern lassen, sofern die Verbindlichkeiten nicht vollständig abgelöst würden.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Summe von € 43.488,83 abzüglich der gezahlten Raten in Gesamthöhe von € 1.350 und zuzüglich der Zinsen in Höhe von 6% seit dem 03.12.2008 sowie den erforderlichen Betrag zur Deckung der Kosten darlehensweise zu gewähren und an die Gerichtskasse des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zur Befriedigung des Gläubigers zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 13.03.2008 hat das Verwaltungsgericht Bremen - 2. Kammer für Sozialgerichtssachen - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Übernahme der Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II sei nicht gerechtfertigt. Die Aufwendungen der Antragstellerin bei Übernahme der Schulden würden im Falle eines zwölfeinhalbjährigen Leistungsbezuges bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragstellers die für einen Einpersonenhaushalt angemessenen Unterkunftskosten deutlich übersteigen. Bei einem Betrag von € 43.000 und einem Refinanzierungszinssatz von 5% wären allein für das Darlehen bei einer Laufzeit von 12,5 Jahren monatlich € 387 zu veranschlagen. Hinzu kämen weitere Kosten, während nach der Verwaltungsanweisung der Antragsgegnerin monatlich € 320 für einen Einpersonenhaushalt angemessen seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der zudem Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten Hauseigentum und Mietraum nicht gleichbehandelt werden dürften (Hinweis auf LSG NiedersachsenBremen, Beschluss vom 08.06.2006 - L 7 AS 443/05 ER-). Der Antragsteller könne schließlich von der Antragsgegnerin die Gewährung des Darlehens verlangen, da ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe. Die Antragsgegnerin habe zum November 2005 und Februar 2006 die Leistungen für den Antragsteller rechtswidrig gekürzt, so dass er seine Rückzahlungsverpflichtungen aus seiner Vereinbarung mit der Volksbank ... nicht erfüllt habe. Deshalb drohe nun die Zwangsversteigerung.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Leistungen des SGB II dienten nicht der Vermögensbildung (Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - NZS 2007, 328). Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sei auch nicht gerechtfertigt, da es nach dem Schreiben der Volksbank ... vom 19.02.2008 bereits vor Mai 2004 zu einer Gefährdung der Unterkunft gekommen sei
II.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist erforderlich, dass mit dem Antrag sowohl ein Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch ein Grund für eine vorläufige Regelung durch das Gericht (Anordnungsgrund) i. S. des § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
1. Bei den Bankverbindlichkeiten, deren Übernahme der Antragsteller begehrt, handelt es sich nicht um Schulden, die nach § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden können.
Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können nach § 22 Abs. 5 SGB II auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Dabei sollen die Geldleistungen als Darlehen erbracht werden.
Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II sind nicht allgemeine Schulden, sondern nur solche, die sich aus dem Miet- und Eigentumsverhältnis betreffend die zu sichernde Unterkunft ergeben (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13.09.2007 - L 11 AS 177-07 - Breith 2008, 48). Es handelt sich bei § 22 Abs. 5 SGB II um eine Sonderregelung für Miet- und Energieschulden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15.02.2006 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/99 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucksache 16/688, S. 13 f.).
Besteht die zu sichernde Unterkunft aus einem selbstgenutzten Hausgrundstück kommt die darlehensweise Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht. Dies gilt aber nur für fällig gewordene Tilgungsleistungen für zum Erwerb des Grundstücks aufgenommene Darlehen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.04.2007 S2 B 53/07 - NordÖR 2007, 516; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2006 - L 20 AS 39/06 - Breith 2007, 316; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rz. 23, 115). Die fällig gewordenen Tilgungsleistungen können für einen begrenzten Zeitraum übernommen werden, um die Wohnung auf Dauer zu sichern. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Leistungsempfänger nach diesem Zeitraum selbst zur weiteren Rückzahlung des Darlehens fähig ist. Die Übernahme von Tilgungsverbindlichkeiten auf längere Zeit ist dagegen nicht möglich (vgl. Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 Rn. 140). Denn die Hilfegewährung nach dem SGB II erfolgt nicht zur Vermögensbildung (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - NZS 2007, 328) sondern zur Beseitigung gegenwärtiger Notlagen (vgl. Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 69).
Bei den Schulden, deren Übernahme der Antragsteller begehrt, handelt es sich nicht um rückständige Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das der Finanzierung des von ihm bewohnten Hauses dient. Vielmehr verlangt er die vollständige Ablösung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank ... durch die Antragsgegnerin. Die Übernahme vertragsgemäß fällig gewordener Tilgungsleistungen ist wegen der nach dem Schreiben der Bank vom 19.02.2008 spätestens in 2004 erfolgten Kündigung des Darlehens durch die Bank nicht mehr möglich. Die Sicherung der Wohnung durch Übernahme fällig gewordener Tilgungsraten scheidet danach aus.
Es ist im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber der Volksbank ... ausschließlich um solche aus dem Eigentumsverhältnis zu dem von ihm bewohnten Haus handelt. Die Inanspruchnahme des Grundstücks als Sicherheit für Darlehen allein stellt die erforderliche Verbindung zwischen den Schulden und der zu sichernden Unterkunft nicht her.
Ferner ist nicht erkennbar, wann der Antragsteller zur Rückzahlung des von der Antragsgegnerin begehrten Darlehens in der Lage sein könnte. Angesichts seines Begehrens nach vollständiger Übernahme der Bankverbindlichkeit scheint der Antragsteller ebenfalls nicht davon auszugehen, selbst die Tilgung wieder aufnehmen zu können.
2. Der Antragsteller kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Übernahme seiner Bankverbindlichkeiten auch nicht auf den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der an die Verletzung von behördlichen Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflichten im Sozialrechtsverhältnis anknüpft, (vgl. Senatsbeschluss vom 08.09.2003 - 2 S 305/03 -) stützen.
Denn der in richterrechtlicher Rechtsfortbildung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann keine Anwendung finden, wenn abschließende gesetzliche Regelungen zur Wahrung der Rechte der Betroffenen bestehen. Dies ist für die Behandlung rechtswidriger Verwaltungsakte, gegen die die im SGG vorgesehen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1997 -13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).
Danach scheidet ein derartiger Anspruch des Antragstellers, der ausschließlich darauf gestützt wird, dass die Versagung von Leistungen zum 01.11.2005 und 01.02.2006 rechtswidrig gewesen sei, aus.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu Recht abgelehnt worden, weil das Verfahren aus den angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO). Auch für das Beschwerdeverfahren fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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