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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: S2 B 510/08
Rechtsgebiete: SGB II


Vorschriften:

SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
Zur Frage, ob ein Bausparvertrag geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sein kann.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss

OVG: S2 B 510/08

In dem Rechtsstreit

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat für Sozialgerichtssachen - durch Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Richterin Dr. Jörgensen am 14.01.2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 12.09.2008 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte im Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.07.2008 ab. Das Vermögen des Antragstellers - zu dem ein Bausparguthaben in Höhe von 5.350,00 Euro gehört - von insgesamt 11.912,90 Euro übersteige die Grundfreibeträge von 7.050,00 Euro. Der Antragsteller sei daher nicht hilfebedürftig.

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Außerdem beantragte er beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem Antrag vom 10.06.2008 zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 12.09.2008 ab. Es fehle am Anordnungsgrund. Soweit der Antragsteller Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung beim Verwaltungsgericht begehre, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht mehr nötig, weil die Notsituation überwunden worden sei. Hinsichtlich der Zeit ab Antragstellung sei es dem Antragsteller zuzumuten, seinen Lebensunterhalt vorerst aus dem vorhandenen Barvermögen in Höhe von 6.500,00 Euro zu bestreiten. Die Klärung der Frage, ob es sich bei dem Bausparvertrag um einen vom Antragsteller als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögensgegenstand handelt, der gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen sei, könne einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Was der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende Entscheidung. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG drohen, wenn die beantragte einstweiligen Anordnung nicht erlassen wird.

Soweit der Antragsteller meint, bei seinem Bausparguthaben in Höhe von 5.350,00 Euro handele es sich um geschütztes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II, ist dem nicht zu folgen. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen "vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist."

Der Antragsteller ist zwar, wie er nachgewiesen hat (vgl. Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 09.01.2008), von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass es sich im vorliegenden Fall bei dem Bausparvertrag des Antragstellers um einen für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögensgegenstand i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II handelt.

Insoweit ist nicht schon ausreichend, dass der Bausparvertrag nach der subjektiv vom Antragsteller getroffenen Zweckbestimmung für seine Altersvorsorge vorgesehen ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass die subjektive Zweckbestimmung in den objektiven Begleitumständen hinreichend Niederschlag gefunden hat (vgl. dazu auch LSG Saarland, U. v. 24.01.2006 - L 6 AL 19/04 - m.w.N.). Dies bedeutet u. a., dass Dispositionen getroffen sein müssen, welche sicherstellen, dass ein Zugriff auf das Vermögen vor dem Ruhestand zumindest erheblich erschwert ist (vgl. Brühl in Münder, Sozialgesetzbuch II, 2. Auflage, § 12 Rn. 39 m.w.N.).

Hier ist der Bausparvertrag wenige Tage vor der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (Antragstellung am 10.06.2008), nämlich am 06.06.2008 mit der Landesbausparkasse Bremen über eine Bausparsumme von 15.000,00 Euro in der üblichen Weise abgeschlossen worden. Ebenfalls am 06.06.2008 ist ein Betrag von 5.500,00 Euro auf den Bausparvertrag eingezahlt worden. Welchen Verlauf der Bausparvertrag in der Zukunft nehmen wird, in welcher Weise er bedient werden wird, wann er zuteilungsreif wird und für welche Zwecke er genutzt werden wird, steht keinesfalls fest, sondern ist (gerade) in einem so frühen Stadium mit erheblichen Ungewissheiten verbunden. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Zugriff des Antragstellers auf die Bausparsumme durch besondere, über den üblichen Rahmen hinausgehende Vereinbarungen eingeschränkt oder erschwert ist, um die Bausparsumme als Altersvorsorgevermögen zu sichern. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage kann ein Bausparvertrag nicht als geschütztes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II angesehen werden (vgl. auch LSG Saarland, U. v. 24.01.2006 - L 6 AL 19/04 -).

Dass der Antragsteller auch bei Berücksichtigung der Bausparsumme als einzusetzendes Vermögen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben könnte, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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