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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: S3 B 168/08
Rechtsgebiete: SGG, AsylbLG
Vorschriften:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 | |
AsylbLG § 2 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: S3 B 168/08 OVG: S3 S 169/08
In dem Rechtsstreit
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Senat für Sozialgerichtssachen -durch die Richter Dr. Grundmann und Alexy und Richterin Dr. Jörgensen am 19.05.2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 27.02.2008 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Antragsteller begehren höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Die 1949 und 1965 geborenen Antragsteller sind türkische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 2. reiste 1988 und die Antragstellerin zu 1. 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit Juni 2006 erhalten sie Leistungen nach § 3 AsylbLG. Zuvor erhielt die Antragstellerin zu 1. im April 1998 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Im Oktober, November und Dezember 2001 erhielten die Antragsteller Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und nach einer telefonischen Auskunft der Antragsgegnerin an die zuständige Richterin des Verwaltungsgerichts im Jahre 2005 bis zum 22.05.2006 Leistungen nach dem SGB II. Ein weiterer Bezug von Sozialleistungen ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Zeitweise war der Antragsteller zu 2. erwerbstätig.
Gegen den Bescheid vom 01.12.2006, mit dem den Antragstellern zuletzt Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt wurden, legten die Antragsteller am 29.12.2006 Widerspruch ein, der vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2008 ab. Die Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht anhängig (S3 A 165/08).
Am 24.01.2008 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu bewilligen und auszuzahlen.
Für dieses Verfahren haben sie Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... mit Beschluss vom 27.02.2008 abgelehnt. Die Antragsteller hätten einen 48-monatigen Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Es seien nicht nur Leistungen nach § 3 AsylbLG, sondern auch höherwertige Sozialleistungen oder Arbeitseinkünfte auf die Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen. Diesbezüglich sei ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Durch die am Montag, den 31.03.2008, bei Gericht eingegangene Beschwerdeschrift ist die Beschwerdefrist des § 173 SGG gewahrt worden. Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist nicht der Tag, an dem das zuzustellende Schriftstück in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten - hier per Fax am 28.02.2008 - eingeht, maßgebend, sondern die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Beschl. v. 17.04.2007 - VIII ZB 100/05; BFH, Urt. v. 25.01.2005 - I R 54/04 -). Das ist nach dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller übermittelten Empfangsbekenntnis der 29.02.2008, so dass die Beschwerdefrist am Montag, den 31.03.2008 endete.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG abgelehnt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 - 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Antragsteller behaupten nicht, dass sie über 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, sondern berufen sich zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass auch höherwertige Sozialleistungen und Arbeitseinkünfte auf die Frist des § 2 AsylbLG anzurechnen seien.
Der Senat hat wiederholt entschieden (Beschl. v. 18.12.2007 - S3 B 487/07; v. 02.02.2008 - S3 B 435/07 und v. 27.03.2008 - S3 A 262/07), dass wegen des eindeutigen Wortlauts des § 2 AsylbLG der Bezug erhöhter Leistungen nach § 2 AsylbLG einen 48 Monate dauernden Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfordert. Er hat dazu ausgeführt:
"Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Anwendbarkeit der Forderung nach einem 48monatigen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG in Zweifel zu ziehen. Sie ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 AsylbLG. Insofern ist auch kein Raum für eine teleologische Reduktion (so jedoch Hessisches LSG, B.v. 21.03.2007, S 20 AY 14/06 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, B.v. 26.04.2007, L 20 B 4/07 AY ER; LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 12.06.2007, L 11 AY 84/08 ER). Die dafür erforderliche Diskrepanz zwischen dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm kann nicht mehr festgestellt werden, nachdem der Gesetzgeber § 2 AsylbLG in Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung zuletzt durch das Gesetz vom 19.08.2007 verändert und dabei an dem klaren Wortlaut der Vorschrift festgehalten hat. Dieser Wortlaut wirft auch keine Probleme im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Beschluss vom 29.09.1998 (Az. 5 B 82/97, juris) festgestellt, dass in dem Ausschluss der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG von den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege, weil die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Personen kein verfestigtes Aufenthaltsrecht hätten. Bei ihnen fehle ein sozialer Integrationsbedarf (BT-Drs. 12/4451 S. 7). § 2 Abs. 1 AsylbLG differenziert nicht anhand der Ausländereigenschaft der Betroffenen, sondern anhand deren Integrationsbedarfes. Dieser jedoch wird den Ausländern, die seine Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, nicht wegen einer zu geringen Aufenthaltsdauer abgesprochen, sondern wegen ihres AufenthaltsstatusŽ. Das Asylbewerberleistungsgesetz erfasst nach § 1 Abs. 1 AsylbLG auch in seiner heutigen Fassung nur Ausländer, die nicht zu einem längeren Aufenthalt in Deutschland berechtigt sind, nämlich Asylbewerber, Einreisewillige ohne Erlaubnis, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG oder aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 5 AufenthG, Inhaber einer Duldung und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Partner und Familienangehörige. Diese Rechtskonstellationen können auch dadurch entstehen, dass ein Ausländer ein zuvor besessenes Aufenthaltsrecht verliert und dadurch ausreisepflichtig wird. Die Erwartung, dass er Deutschland in absehbarer Zeit verlassen wird, erwächst dann erst nach einer längeren Aufenthaltsdauer durch den Verlust des Aufenthaltsrechtes. Diese Erwartung knüpft nicht an eine geringe Aufenthaltsdauer an und hängt auch nicht von ihr ab. Eben darum bezieht sich die in § 2 AsylbLG genannte zeitliche Grenze nicht auf eine faktische Aufenthaltsdauer, sondern auf den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG. Wenn ein Ausländer in einem der grundsätzlich nur vorübergehenden in § 1 AsylbLG genannten Aufenthaltsstati über Jahre verharrt, lässt sich die Erwartung, dass er bald ausreist, schwerer aufrechterhalten. Darum spricht gerade die Tatsache, dass jemand seit Jahren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, gegen eine baldige Ausreise und für einen nicht mehr abzusprechenden Integrationsbedarf.
Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Ausländern anhand dieses Kriteriums stellt mithin auch keine willkürliche Diskriminierung dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Unterscheidung diskriminierend, wenn sich für sie keine objektive und nachvollziehbare Begründung anführen lässt, sie keinem legitimen Ziel dient oder unverhältnismäßig ist (Entscheidung vom 25.10.2005, Okpisz vs. Germany, 59140/00, Rn. 33). Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Ausländergruppen anhand des Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden, weil sie, wie dargelegt, nachvollziehbar begründet werden kann."
Nach dem Beschluss des Senats vom 18.12.2007 (S3 B 487/07), in dem dieser erstmals seine Rechtsauffassung dargelegt hat, haben das LSG Niedersachsen-Bremen und das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen erneut unter ausführlicher Begründung entschieden, dass die zeitlichen Voraussetzungen des 48-monatigen Bezugs von "Leistungen nach § 3" AsylbLG auch dann erfüllt seien, wenn Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, nach dem SGB II, SGB XII bzw. nach dem BSHG auf die Dauer des Leistungsbezugs nach § 3 angerechnet würden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 18.03.2008 - L 11 AY 82/07 ER, L 11 B 52/07 AY -) bzw. dass zur Auffüllung der 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch Zeiten des Bezuges von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausreichen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.01.2008 - L 20 B 85/07 AY ER -). Eine höchstrichterliche Klärung ist bisher nicht erfolgt. Das Bundessozialgericht hat über die unter dem Az. B 8 AY 2/07 R anhängige Frage, ob für die Erfüllung der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG der frühere unmittelbare oder entsprechende Bezug von Leistungen nach dem BSHG bzw. SGB 12 ausreicht oder nur Zeiten des Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG zu berücksichtigen sind, noch nicht entschieden.
Im Hinblick darauf betrachtet der Senat den Ausgang von Hauptsacheverfahren nunmehr dann als offen, wenn der Betroffene über einen Zeitraum von 48 Monaten Sozialleistungen bezogen hat (bspw. nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, nach dem SGB II oder dem SGB XII). Liegt ein solcher Fall vor, wird im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden sein, in die die grundrechtlichen Belange des Betroffenen umfassend einzustellen sind (Beschl. des Senats v. 04.03.2008 - OVG S2 B 45/08 unter Hinweis auf: BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR -, NVwZ 2005, 927).
Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Zeitraum von 48 Monaten Sozialleistungen bezogen haben. Seit Juni 2006 erhalten sie Leistungen nach § 3 AsylbLG (24 Monate bis zum Entscheidungszeitpunkt). Hinzu kommen die vier Monate April 1998 sowie Oktober, November und Dezember 2001, in denen die Antragsteller Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. nach dem AsylbLG erhalten haben, sowie weitere 17 Monate (2005 bis zum 22.05.2006), in denen sie Leistungen nach dem SGB II erhalten haben; also ein Gesamtzeitraum von 45 Monaten.
Der Senat sieht daher keine Veranlassung, vorliegend im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die Einbeziehung von Zeiträumen, in denen der Betroffene seinen Lebensunterhalt durch Einkommen oder Vermögen bestritten hat, in die Frist des § 2 AsylbLG würde im Ergebnis dazu führen, dass alleine durch Zeitablauf ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG entsteht. Der in § 2 AsylbLG vorausgesetzte "tatsächliche Bezug von Leistungen" verliert aber seinen Sinn, wenn die Frist von 48 Monaten als eine reine Wartefrist zu verstehen wäre (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.10.2007 - L 20 B 63/07 AY ER; dass die Frist des § 2 AsylbLG keine Wartefrist ist, vertreten auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 10.05.2007 - L 11 AY 58/06 Rz. 17; Hohm, AsylbLG, § 2 Rz. 39; Hailbronner, AuslR, B 12 § 2 AsylbLG Rz. 88). Lediglich das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldeten (vgl. dazu: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.10.2007 - L 20 B 63/07 AY ER Rz. 14) Entscheidung ausgeführt, dass es erkennbar zweckwidrig sei, einem Leistungsberechtigten für einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG stets abzufordern, insgesamt über drei Jahre mit Mitteln maximal in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums gewirtschaftet zu haben und hat zur Auffüllung der Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG Erwerbseinkünfte ausreichen lassen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.04.2007 - L 20 B 4/07 AY ER), hingegen in einer weiteren Entscheidung, die Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 2 AsylbLG auch ohne den Bezug von Sozialleistungen durch Zeitablauf ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG entsteht, der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.10.2007 - L 20 B 63/07 AY ER -).
Danach ist der Erfolg der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren nicht derart wahrscheinlich, dass es geboten ist, im Rahmen einer Folgenabwägung zu ihren Gunsten zu entscheiden (vgl. auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.10.2007 - L 20 B 63/07 AY ER -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu Recht abgelehnt worden, weil das Verfahren aus den angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 S. 2 ZPO). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht deswegen geboten, weil die Frage, ob andere Sozialleistungen als die nach § 3 AsylbLG und womöglich auch Arbeitseinkünfte auf die Frist des § 2 AsylbLG anzurechnen sind, höchstrichterlich nicht geklärt ist und in der Rechtsprechung der Obergerichte unterschiedlich gesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. 14.06.2006 - 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 - NVwZ 2006, 1156-1157), denn eine höchstrichterliche Klärung kann im vorliegenden Eilverfahren nicht herbeigeführt werden.
4. Für das Beschwerdeverfahren ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil die Beschwerde aus den genannten Gründen keine Erfolgsaussicht hat.
Ende der Entscheidung
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