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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: 1 L 105/05
Rechtsgebiete: KAG M-V, KAG, AO


Vorschriften:

KAG M-V § 9 Abs. 2 Satz 6
KAG M-V § 12 Abs. 1
KAG M-V § 12 Abs. 2 Satz 1
KAG § 8 Abs. 7 a.F.
AO § 47
AO § 165
AO § 169
AO § 170
1. Über die in § 8 Abs. 7 KAG a.F. unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehend kann es - teilweise ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben und gibt es solche, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht.

2. Erhält eine Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, so entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn der - maßgebliche - umlagefähige Aufwand bestimmt werden kann, also erst, wenn der Zuschussgeber im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat. Dies gilt auch für den Bereich des Anschlussbeitragsrechts, wenn Fördermittel, die nach den Bestimmungen des Zuschussgebers der Entlastung eines bestimmten Kreises von Beitragspflichtigen dienen sollen, bei der Beitragsfestsetzung gegenüber den Begünstigten berücksichtigt werden müssen.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Az.: 1 L 105/05

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ohne mündliche Verhandlung am 02.11.2005 in Greifswald durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Februar 2005 - 3 A 817/04 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Kanalbaubeiträgen (Schmutz- und Regenwasser).

Die Klägerin ist Eigentümerin des gewerblich genutzten, 6.040 qm großen Grundstücks Flurstück #, Flur #, Gemarkung N#. Das Grundstück liegt im Gewerbegebiet # innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 29 "#". Die Klägerin hat das seit dem Jahre 1994 an die von der Stadt N# betriebenen Abwasseranlagen angeschlossene Grundstück vom Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, Herrn #, im Jahre 2001 käuflich erworben. Ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch erfolgte am 23. November 2001.

Die Herstellung der Kanäle im B-Plangebiet ist mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gefördert worden:

Am 24. Juni 1991 erließ der Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern einen Zuwendungsbescheid betreffend die Förderung wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für das Vorhaben N#- Gewerbegebiet # und Nordost, Projektnummer #. Der zuvor mit Datum vom 27. Dezember 1990 übergebene Bewilligungsbescheid verlor damit seine Gültigkeit. Der Wirtschaftsminister bewilligte einen Zuschuss in bestimmter Höhe als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung, wobei die Mittel zweckgebunden zur Mitfinanzierung der angegebenen Gesamtausgaben (Fördersatz = 70%) für das o.a. Vorhaben waren. Ferner bestimmte er unter dem Punkt 2. "Durchführung und Finanzierung", dass "in Höhe des durch diesen Bescheid gewährten Zuschusses die Investitionsausgaben nicht auf die begünstigten, beitragspflichtigen Anlieger umgelegt werden dürfen". Daneben enthielt der Bescheid projektspezifische Bedingungen und Auflagen, darunter u.a. in Nr. 3.2.:

- Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich hinsichtlich des Erschließungsbeitrages um anderweitig gedeckten Aufwand analog zu § 127 BauGB. Erschließüngsbeiträge können in diesem Umfang nicht erhoben werden.

- Die Zuwendung dient dem Zweck, das zu erschließende Gelände in erster Linie und überwiegend zur Ansiedlung neuer und zur Erweiterung bereits ansässiger Produktionsbetriebe zu verwenden.

In geringerem Maße können jedoch auch andere Gewerbebetriebe im Zuge von Verlagerung oder als Neuansiedlungen Gelände erhalten. Wird das zu erschließende Gelände nicht einer Nutzung in der genannten Weise zugeführt, behalte ich mir ausdrücklich ein Rückforderungsrecht für die gewährte Zuwendung vor."

Auf weitere Anträge der Stadt N# erließ das Ministerium für Wirtschaft und Angelegenheiten der Europäischen Union Mecklenburg-Vorpommern zuletzt mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 1995 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Dezember 1996 weitere Zuwendungsbescheide, mit denen im Wesentlichen nur der Zuschuss aufgrund veränderten Investitionsaufwandes erhöht wurde. Unter dem 25. September 2002 erging schließlich der Bescheid des Wirtschaftsministeriums M-V zum Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung des Zuwendungsbescheides vom 27. Dezember 1990, mit dem die Höhe des Zuschusses endgültig festgesetzt wurde.

Am 31. Dezember 1999 hatten Herr #, die Firma # Baumaschinen GmbH und die Stadt N# in Ansehung des genannten Grundstücks eine "Vereinbarung über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen" geschlossen. In § 5 Satz 2 heißt es:

"Hiervon unberührt bleibt das Recht, gemäß § 127 (4) BauGB Abgaben für Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie Anlagen zur Ableitung von Abwasser zu erheben."

Im Vorfeld der Vereinbarung hatte sich der Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 an die "# Baumaschinen GmbH, Herrn #,..." gewandt und darauf hingewiesen, dass Herrn # mitgeteilt worden sei, "dass außer dem Erschließungsbeitrag gemäß § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch, der durch den Ablösevertrag im Voraus abgelöst werden kann, die Stadt für das o. g. Gebiet auch die Anschlussbeiträge für Schmutz- und Regenentwässerung der Grundstücke erhebt." Im Weiteren waren die entsprechenden Beträge genannt. Die Firma # Baumaschinen GmbH bedankte sich unter dem 03. Januar 2000 bei Übersendung der unterzeichneten Vereinbarung für das vorgenannte Schreiben.

Mit Bescheid vom 01. Juli 2003 zog der Beklagte zunächst Herrn # zu Kanalbaubeiträgen in Höhe von 8.646,97 Euro (Schmutzwasser) bzw. 9116,38 Euro (Regenwasser) heran. Die Bescheide wurden vom Beklagten unter dem 12. Februar 2004 aufgehoben, weil Herr # nicht mehr Eigentümer des veranlagten Grundstücks sei.

Mit Bescheiden vom 21. Januar 2004 zog der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen der Stadt N# (Kanalbaubeitragssatzung -KBS) vom 29. Januar 1999 zu Kanalbaubeiträgen (Schmutz- und Regenwasser) in entsprechender Höhe heran. Bei der Berechnung der Beitragsbeträge ging der Beklagte so vor, dass er den jeweiligen satzungsmäßigen Beitragssatz um 70 % der bestätigten und der Stadt gewährten Fördermittel reduzierte.

Die hiergegen unter dem 09. Februar 2004 erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12. März 2004, abgesandt am 15. März 2004, zurück.

Am 13. April 2004 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben.

Mit Beschluss vom 02. Juni 2004 - 3 B 870/04 - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung angeordnet, die Beitragsansprüche seien wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern die angegriffene Entscheidung mit Beschluss vom 22. September 2004 -1 M 166/04 - geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Die Klägerin hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausgeführt, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Beitragspflicht sei spätestens mit dem In-Kraft-Treten der Satzung vom 29. Januar 1999 am 18. Februar 1999 entstanden. Damit sei die vierjährige Festsetzungsfrist am 01. Januar 2004 abgelaufen gewesen. Zudem habe der Beklagte seinen Beitragsanspruch verwirkt. Herr # habe trotz der versteckten Vereinbarung in § 5 des Vertrages davon ausgehen dürfen, dass mit der Zahlung der Ablösungssumme von DM 34.963,85 sämtliche Erschließungsbeiträge abgelöst worden seien. Er hätte den Ablösungsvertrag auch nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass er anschließend noch einmal in etwa gleicher Höhe herangezogen würde. Die Stadt N# habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, wenn sie einerseits unter dem 30. Dezember 1999 eine Vereinbarung über Erschließungsbeiträge schließe, obwohl sie andererseits wisse, dass am 18. Februar 1999 bereits eine Kanalbaubeitragssatzung in Kraft getreten sei. Die Klägerin fühle sich entgegen Treu und Glauben schlichtweg getäuscht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 21.01.2004 - BS/39/29/2004 und BR 39/29/2004 - sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 12.03.2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. In dem Fördermittelbescheid vom 24. Juli 1991 sei bestimmt, dass in Höhe des Zuschusses die Investitionsausgaben nicht auf die begünstigten beitragspflichtigen Anleger umgelegt werden dürften. Erst mit Bescheid vom 25. September 2002 sei im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung die Zuschusshöhe endgültig festgesetzt worden. Erst von diesem Zeitpunkt an hätten die Kosten festgestanden. Auch seien die Beitragsansprüche nicht verwirkt. Die Vereinbarung in § 5 Satz 2 des Ablösungsvertrages sei eindeutig.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 2004 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 12. März 2004 aufgehoben und die Berufung zugelassen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Beitragsansprüche seien infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG (M-V) erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG (M-V) betrage die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Kanalbaubeiträge vier Jahre. Sie beginne gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden sei. Vorliegend sei die sachliche Beitragspflicht für den Schmutz- und den Regenwasserbeitrag mit dem In-Kraft-Treten der Kanalbaubeitragssatzung vom 29. Januar 1999 am 18. Februar 1999 entstanden. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V a.F. bestimme, dass die sachliche Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden könne, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung. Gemeint sei dabei eine wirksame Satzung.

Daraus folge für das Grundstück der Klägerin, das bereits im Jahre 1994 an die Anlagen der Schmutz- und der Regenwasserbeseitigung angeschlossen worden sei, dass die sachlichen Beitragspflichten am 18. Februar 1999 entstanden seien. Denn die Satzung sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand wirksam. Entgegen der in seinem Beschluss vom 22. September 2004 -1 M 166/04 - vom OVG Mecklenburg-Vorpommern geäußerten Auffassung, der sich der Beklagte angeschlossen habe, sei der Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ohne Belang. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei weder mit Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. zu vereinbaren und daher abzulehnen. Sie beruhe auf einer Verkennung der Unterschiede zwischen dem Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht einerseits und dem Kanalbaubeitragsrecht andererseits. Diese Unterschiede beruhten wiederum auf den unterschiedlichen Anlagebegriffen. Während beitragsfähige Anlagen im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht die einzelne Erschließungs- bzw. Verkehrsanlage (Straße) sei, gelte im Kanalbaubeitragsrecht das so genannte Gesamtanlagenprinzip. Dieser Unterschied habe Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten: Im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht entstehe die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1,1. Alt. BauGB bzw. § 8 Abs. 7 Satz 1,1. Alt. KAG (M-V) grundsätzlich mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Da mit der endgültigen Herstellung die sachliche Beitragspflicht kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach voll ausgebildet entstehe, könne dieser Tatbestand nicht schon mit dem Abschluss der technischen Ausbauarbeiten erfüllt sein. Vielmehr setze er zweierlei voraus: Erstens müsse die Größe der zu berücksichtigenden Grundflächen bestimmbar und zweitens müsse der umlagefähige Aufwand entstanden und der Höhe nach ermittlungsfähig sein. Dies sei regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung der Fall. Seien öffentliche Fördermittel bewilligt worden und sollten diese Fördermittel zumindest auch eine anderweitige Deckung und damit eine Entlastung der Beitragspflichtigen bewirken, sei in diesen Fällen der umlagefähige Aufwand erst mit Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Zuschussgeber ermittlungsfähig und könnten folglich die sachlichen Beitragspflichten erst in diesem Zeitpunkt entstehen.

Anders sei die Rechtslage aber im Kanalbaubeitragsrecht. Würde man diese Grundsätze auf den Kanalbaubeitrag übertragen, so käme eine Beitragserhebung erst nach Fertigstellung der Anlage in ihrer Endausbaustufe und damit in der Regel erst in einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt in Betracht. Denn erst dann stünden die umlagefähigen Kosten fest. Vorher wären die Kommunen an einer vollständigen Refinanzierung gehindert. Aus diesem Grund entstehe im Kanalbaubeitragsrecht die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Anlage angeschlossen werden könne, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung.

Dem Ablauf der Festsetzungsfrist stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die Fördermittel im Rahmen der Beitragsermittlung durch Ansatz von nur 30 von 100 der beschlossenen Beitragssätze berücksichtigt habe, was ein Abwarten auf das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung notwendig gemacht habe. Diese Verknüpfung liege zwar im Interesse der Beitragspflichtigen; sie sei jedoch rechtlich nicht geboten. Allerdings sei dem Beklagten zuzugeben, dass es unwirtschaftlich wäre und auch dem Subventionszweck zuwiderliefe, den Beitrag zunächst in der sich nach der Satzung ergebenden vollen Höhe zu erheben und dem Begünstigten einen (erheblichen) Teil des Beitrages zu erstatten, sobald die Höhe der Fördermittel feststehe. Das Interesse des Beklagten an der Beitragserhebung innerhalb der Festsetzungsfrist und das Interesse des Begünstigten an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung seien aber ohne weiteres zu vereinbaren. Denn nach § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO könne die Beitragsfestsetzung vorläufig erfolgen, soweit ungewiss sei, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer - im Geltungsbereich der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG eines Beitrages - eingetreten seien. Der Beitrag könne daher unter Berücksichtigung der zu erwartenden endgültigen Fördermittelquote vorläufig festgesetzt werden.

Seien die sachlichen Beitragspflichten damit bereits am 18. Februar 1999 entstanden, so habe die Frist der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1999 zu laufen begonnen und sei daher am 31. Dezember 2003 abgelaufen. Diese Frist sei vorliegend nicht gewahrt worden, denn die an die Klägerin gerichteten Bescheide seien ausweislich der in den Akten des Beklagten enthaltenen Postausgangsvermerke erst am 22. Januar 2004 versandt worden. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 1 1. Halbsatz AO sei ebenfalls nicht eingetreten. Damit seien die Beitragsansprüche des Beklagten erloschen.

Auf die übrigen - allesamt unerheblichen - Einwände der Klägerin komme es entscheidungserheblich nicht mehr an.

Das Urteil ist dem Beklagten am 14. Februar 2005 zugestellt worden.

Am 07. März 2005 hat der Beklagte Berufung eingelegt, die er am 11. April 2005 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten könne nicht gefolgt werden. Den Vorgaben des Zuschussgebers habe der Beklagte nur dadurch gerecht werden können, dass er von den begünstigten beitragspflichtigen Anliegern nur einen im Verhältnis zu dem in der Kanalbaubeitragssatzung bestimmten Beitragssatz um die Förderquote reduzierten Beitrag verlangt habe. Dem Förderungszweck habe erst bei der Beitragsveranlagung im Einzelfall Rechnung getragen werden können, denn die nur für förderfähige Unternehmen gewährten Fördermittel reduzierten den in der Kanalbaubeitragssatzung festgelegten Beitragssatz. Jede andere Vorgehensweise würde dem Willen des Zuschussgebers zuwiderlaufen. Die gewährten Fördermittel seien nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG a.F. aufwandsmindernd im Rahmen der Ermittlung des Beitrages für die Herstellung der Abwasseranlage zu berücksichtigen. Es werde dem Beklagten vom Verwaltungsgericht zugegeben, dass es unwirtschaftlich wäre und auch dem Subventionszweck zuwiderliefe, den Beitrag zunächst in der sich nach der Satzung ergebenden vollen Höhe zu erheben und dem Begünstigten einen (erheblichen) Teil des Beitrages zu erstatten, sobald die Höhe der Fördermittel feststehe. Das Verwaltungsgericht meine jedoch, dass nach § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO die Beitragsfestsetzung vorläufig erfolgen könne, soweit ungewiss sei, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten seien. Insofern sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich.

Dem Einwand des Verwaltungsgerichts, dass bei einer vorläufigen Beitragsfestsetzung das Problem der Festsetzungsverjährung nicht bestehe und damit hinreichend Raum für mögliche Nachforderungen oder Erstattungen nach Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung bleibe, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte müsste zum einen ständig Mittel für mögliche Erstattungen vorhalten, zum anderen bestehe die Gefahr, dass Erstattungen nicht zurückgezahlt werden könnten, wenn die Unternehmen nicht mehr existierten. Diese wären durch die vorläufige Beitragsfestsetzung in einem Maße belastet worden, der dem Willen des Zuwendungsgebers widersprochen hätte.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Februar 2005 (Az.: 3 A 817/04) die Klage gegen die Heranziehungsbescheide vom 21. Januar 2004 (BS/39/29/2004 und BR/39/29/2004) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin führt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des Beklagten sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Auffassung des Beklagten, er könne den Vorgaben des Zuschussgebers nur dadurch gerecht werden, dass er von den begünstigten beitragspflichtigen Anlegern nur einen im Verhältnis zu dem in der Kanalbaubeitragssatzung bestimmten Beitragssatz um die Förderquote reduzierten Betrag verlangen könne, sei sicherlich richtig. Für die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten sei, sei damit jedoch nichts gewonnen. Praktikabilitätserwägungen, nämlich den Gemeinden und Städten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, indem man gerade nicht von ihnen verlange, bei drohender Festsetzungsverjährung einen Vorbescheid oder Teilbescheid zu erlassen, würden aber nicht überzeugen. Die Erreichung des Subventionszweck sei auch bei einer vorläufigen Beitragsfestsetzung durchaus möglich. Das vom Beklagten angeführte Argument der Unwirtschaftlichkeit oder des Aufwandes sei nicht maßgeblich. Die Gefahr, dass Erstattungen nicht zurückgezahlt werden könnten, sei lediglich vorgeschoben. Eine entsprechende Regelung könne unproblematisch in die Satzung aufgenommen werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch nicht verpflichtet wäre, den vollen Beitrag, wie er sich aus der Satzung ergebe, zu vereinnahmen, es könnten Teilbeträge festgesetzt werden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zu folgen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich in seinem Umgang mit Kanalbaubeiträgen widersprüchlich verhalte. Das ergebe sich zum Beispiel aus einem Vergleich des vorliegenden Falles mit demjenigen, über den das OVG unter 1 M 73/01 zu entscheiden gehabt habe. Insoweit sei dem Verwaltungsgericht beizupflichten, wenn es darauf hinweise, die beiden genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts seien widersprüchlich.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2005 einen Widerrufsvergleich geschlossen, sich den Widerruf bis zum 12. Oktober 2005 vorbehalten und für den Fall des Widerrufs den Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung erklärt. Mit am 10. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte den Vergleich widerrufen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bei gezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Greifswald in dem Verfahren Az. 3 B 870/04 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, konnte der Senat ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Beklagten, die Anfechtungsklage der Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Berufung ist begründet, da die - zulässige - Klage der Klägerin insgesamt unbegründet ist. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind die auf der Grundlage der Kanalbaubeitragssatzung vom 29. Januar 1999 geltend gemachten Beitragsansprüche des Beklagten nicht wegen Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG (M-V) erloschen.

Nach Maßgabe von § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG (M-V) erlöschen Beitragsansprüche insbesondere durch Verjährung. Eine Beitragsfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG (M-V). Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG (M-V) für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG).

Wird - wie jeweils vorliegend für Schmutz- und Regenwasser - ein Anschlussbeitrag erhoben, entsteht die Beitragspflicht gemäß dem insoweit noch maßgeblichen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass es sich dabei um eine wirksame Satzung handeln muss.

Wie bereits im Beschluss des Senats vom 06. Dezember 2001 -1 M 73/01 - (Der Überblick Heft 2/2002, S. 89 - insoweit allerdings nicht abgedruckt; siehe auch den entsprechenden Beschluss in 1 M 74/01 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26.09.1997 - 3 B 1393/97 -) ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die vorgehende Abwasserbeitragssatzung der Stadt N# vom 23. Februar 1995 mangels Regelung eines Beitragssatzes nichtig war. Die erste wirksame Satzung im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ist folglich in der Kanalbaubeitragssatzung der Stadt N# vom 29. Januar 1999 zu erblicken, die am 18. Februar 1999 in Kraft getreten ist (vgl. § 10 KBS i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 4 KV M-V; die Bekanntmachung erfolgte im Stadtanzeiger mit Datum vom 17. Februar 1999); die abgerechnete Anlage war bereits zuvor fertiggestellt und das Grundstück der Klägerin angeschlossen.

Obwohl damit die unmittelbar nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bestehenden Voraussetzungen erfüllt waren, ist dennoch die sachliche Beitragspflicht am 18. Februar 1999 noch nicht entstanden.

Es ist in der Rechtsprechung - auch des Senats - geklärt, dass es über die in § 8 Abs. 7 KAG a.F. und vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesländer unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehende - teilweise ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben kann und gibt, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht. So kann etwa im Ortsrecht ein entsprechendes zusätzliches Merkmal gefordert werden (z. B.: Vorliegen eines Revisionsschachtes, vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 30.08.2005 -1 L 231/05 -; Genehmigung des Anschlusses oder seiner Änderung durch die Gemeinde, vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.06.2002 - 2 S 807/01 -, NVwZ-RR 2003,455; bei einer Straßenbaubeitragssatzung der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.08.2003 - 9 ME 421/02 -, NVwZ-RR 2005, 133; ferner - ungeschrieben - das Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung, vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 8 m.w.N.).

Erhält eine Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, so hat der Senat im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts bereits entschieden, dass die sachliche Beitragspflicht erst entsteht, wenn der - maßgebliche - umlagefähige Aufwand bestimmt werden kann, also erst, wenn der Zuschussgeber im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat (Beschluss vom 07. Oktober 2003 - 1 M 34/03 -, juris; zustimmend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 8).

Dies gilt auch für den vorliegend im Bereich des Anschlussbeitragsrechts zu entscheidenen Fall, dass Fördermittel, die nach den Bestimmungen des Zuschussgebers der Entlastung eines bestimmten Kreises von Beitragspflichtigen dienen sollen, bei der Beitragsfestsetzung gegenüber den Begünstigten berücksichtigt werden müssen. In diesem besonders gelagerten Fall kann die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch im Anschlussbeitragsrecht - im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. - erst mit Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Fördermittelgeber angenommen werden.

Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 06. Dezember 2001 - M 74/01 und 1 M 73/01 -(Der Überblick 2002, 89, 91 f.) die bei den streitigen Beitragsbescheiden zum Tragen gekommene Praxis des Beklagten, die Fördermittel nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides des Wirtschaftsministeriums M-V erst bei Heranziehung der insoweit begünstigten beitragspflichtigen Anlieger beitragssatzmindernd zu berücksichtigen, gebilligt.

Hiervon ausgehend ist - in teilweiser Präzisierung der Ausführungen im Beschluss vom 22. September 2004 -1 M 166/04 - (NordÖR 2004, 507) und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts - eine Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bereits am 18. Februar 1999 bzw. vor Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe und damit eine Festsetzungsverjährung für die Beitragsansprüche des Beklagten zu verneinen.

Damit sachliche Beitragspflichten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach voll ausgebildet entstehen können, muss der entstandene umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig sein. Dies gilt als grundlegendes Prinzip sowohl für das Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht auf der einen als auch das Anschlussbeitragsrecht auf der anderen Seite.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, weil die vorliegend bewilligten Fördermittel nicht in die Kalkulation eingestellt worden seien, könnten sie die Höhe des umlagefähigen Aufwandes nicht beeinflussen, es liege ein unauflösbarer Widerspruch darin, im Kanalbaubeitragsrecht einerseits die Fördermittel aus der Kalkulation der Beitragssätze auszublenden und damit dem beitragsrechtlichen Regime zu entziehen, andererseits über das Entstehen der Beitragspflichtigen von der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe abhängig zu machen, greift vor diesem Hintergrund zu kurz bzw. erscheint nicht schlüssig.

Damit, dass die Fördermittel nicht in die Kalkulation der Beitragssätze eingegangen sind, ist noch nichts zu der Frage gesagt, ob sie im Kontext der Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung sachlicher Beitragspflichten unter dem Gesichtspunkt der Ermittlungsfähigkeit des umlagefähigen Aufwandes Berücksichtigung finden müssen. Diese Frage ist im Hinblick auf den vorliegend zu entscheidenden Fall der Gewährung von Fördermitteln zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger nach dem Willen des Zuschussgebers zu bejahen.

Das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter abstrakter (sachlicher) Beitragspflichten setzt wie ausgeführt voraus, dass der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig ist. Das abstrakte Beitragsschuldverhältnis entsteht insoweit in Bezug auf das jeweilige angeschlossene Grundstück. Ist nun - wie vorliegend - der Kreis der förderungsfähigen Grundstücke beschränkt und dürfen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides "in Höhe des ... gewährten Zuschusses ... die Investitionsausgaben nicht auf die begünstigten, beitragspflichtigen Anlieger umgelegt werden ...", so steht der auf das konkret begünstigte angeschlossene Grundstück entfallende Beitrag der Höhe nach erst fest, wenn die Höhe der Zuwendung endgültig bestimmt ist. Sind - wie im Zuwendungsbescheid vom 24. Juni 1991 vorgesehen - öffentliche Mittel zur Förderung der Ansiedlung neuer und zur Erweiterung bereits ansässiger Produktionsbetriebe bestimmt, d. h. sollen Fördermittel eine anderweitige Deckung und damit eine Entlastung der Beitragspflichtigen bewirken, hängt von ihrer endgültigen Höhe die Höhe des umlagefähigen Aufwands und in der Folge die Höhe der auf die einzelnen angeschlossen Grundstücke entfallenden Beitragsbeträge ab. Deshalb ist in diesen Fällen der umlagefähige Aufwand erst mit Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Zuschussgeber ermittlungsfähig und können folglich die sachlichen Beitragspflichten in der Höhe voll ausgebildet erst in diesem Zeitpunkt entstehen. Die zuvor in einer Global- oder Rechnungsperiodenkalkulation ermittelte Höhe des Beitragssatzes ist zwar eine notwendige, nicht aber eine allein hinreichende Voraussetzung zur Bestimmung der Beitragshöhe der durch die Fördermittel konkret begünstigten Grundstücke.

Wollte man hiervon abweichend der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, so hat dies für den Fall, dass der Zuschussgeber erst nach verhältnismäßig langer Zeit die endgültige Zuschusshöhe mitteilt, folgende aus Sicht der Kommunen negative Konsequenzen:

Warten die Behörden etwa die endgültige Mitteilung der Zuschusshöhe ab, liefen sie zum einen Gefahr, die Festsetzungsfrist zu versäumen. Erließen sie demgegenüber zuvor Beitragsbescheide, zöge dies zum anderen nach Kenntniserlangung von der endgültigen Zuschusshöhe voraussichtlich weitere Bescheide über Erstattungen - Nachforderungen kämen nach Ablauf der Festsetzungsfrist bei Anschlussbeiträgen möglicherweise nicht mehr in Betracht - nach sich, jedenfalls dann, wenn die Behörde zunächst den Beitrag in voller Höhe erhoben hätte. Letzteres erscheint jedoch gerade aus Sicht der begünstigten Beitragspflichtigen nicht interessengerecht, da sie dann zunächst mit Forderungen konfrontiert würden, die den tatsächlich bzw. endgültig zu zahlenden Beitrag deutlich übersteigen können. Diese Belastung der begünstigten Beitragspflichtigen liefe offenkundig dem Förderungsziel des Zuschussgebers zuwider, da die an sich Begünstigten dann zunächst doch in vollem Umfang zahlungspflichtig würden. Abgesehen davon würde unnötiger Verwaltungsaufwand provoziert, so dass auch der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität wesentlich gegen die vom Verwaltungsgericht geäußerte Rechtsauffassung spricht.

Demgegenüber sind - es geht ja gerade um ihre Begünstigung - keinerlei schützenswerte Interessen der Beitragspflichtigen ersichtlich, die die Beantwortung der Frage nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Form geboten.

An diesen im Wesentlichen bereits im Beschluss des Senats vom 22. September 2004 -1 M 166/04 - formulierten Grundsätzen ist auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Argumente des Verwaltungsgerichts festzuhalten.

Das Verwaltungsgericht meint, die Auffassung des Senats sei nicht mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. vereinbar. Dieses Wortlautargument dürfte wohl dahingehend zu verstehen sein, dass diese Vorschrift das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht ausdrücklich unter den vom Senat formulierten Vorbehalt der Ermittelbarkeit des Aufwandes mit Blick auf Zuwendungen bzw. Fördermittelzuschüsse Dritter, die einen bestimmten Kreis von Grundstückseigentümern begünstigen sollen, stellt.

Insoweit ist jedoch bereits ausgeführt worden, dass neben den in § 8 Abs. 7 KAG a.F. ausdrücklich normierten Voraussetzungen weitere Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht treten können. Das Wortlautargument überzeugt im Übrigen schon mit Blick auf die mit dem Beschluss des Senats vom 07. Oktober 2003 -1 M 34/03 - (Juris) übereinstimmenden eigenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu nicht, dass im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht davon abhängig sein soll, dass die endgültige Zuschusshöhe durch entsprechende Mitteilung des Zuschussgebers ermittlungsfähig wird. Dieser von Rechtsprechung und Literatur entwickelte und auch vom Verwaltungsgericht gebilligte Vorbehalt der Ermittlungsfälligkeit des Aufwandes ist aber ebenfalls nicht ausdrücklich gesetzlich normiert (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG M-V und § 133 Abs. 2 BauGB).

In seiner weiteren Argumentation zu Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. legt das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend den grundlegenden Unterschied zwischen Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht auf der einen und dem Recht der leitungsgebundenen Anlagen auf der anderen Seite dar. Dieser Unterschied kann dahingehend charakterisiert werden, dass Straßenausbau- und Erschließungsmaßnahmen in der Regel zu irgendeinem Zeitpunkt abgeschlossen und die entsprechenden Anlagen "fertig" sind, während im Hinblick auf das Gesamtanlagenprinzip des Kanalanschlussbeitragsrechts die Gesamtanlage gewissermaßen "nie fertig wird". Deshalb kann im Anschlussbeitragsrecht für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anders als im Fall des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG M-V aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich nicht auf die endgültige Fertigstellung dieser Gesamtanlage abgestellt werden, die sachliche Beitragspflicht entstünde erst unüberschaubar weit in der Zukunft. Diesen Umstand bzw. diese unterschiedliche Charakterisierung der betreffenden Lebenssachverhalte - so die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts -greift die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. - wie im Übrigen ebenso § 9 Abs. 3 KAG M-V - auf, indem es die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gewissermaßen zu Gunsten der refinanzierungsbedürftigen Kommunen zeitlich vorverlagert. Dies führt zwangsläufig dazu, dass eine (Global-)Kalkulation nur auf prognostischen Schätzungen beruhen kann.

Diese gesetzliche Regelung und die ihr zugrunde liegende tatsächliche Ausgangssituation stellt der Senat - dies sei mit Blick auf möglicherweise missverständliche Ausführungen in seinem Beschluss vom 22. September 2004 präzisiert - aber nicht in Frage. Die Rechtsauffassung des Senats ist vielmehr von der Überlegung geleitet, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. im Hinblick auf den vorliegenden Sonderfall der Zuwendung von Fördermitteln durch Dritte, die ausschließlich eine Gruppe von Beitragspflichtigen begünstigt und dort auf der Stufe der Heranziehung berücksichtigt werden soll, keine abschließende Regelung enthält.

Dieser Sachverhalt weist beitragsrechtlich relevante Besonderheiten auf, die trotz der grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation in Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht auf der einen und Anschlussbeitragsrecht auf der anderen Seite eine gleiche Behandlung derartiger Fördermittel bei der Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht rechtfertigen.

Anders als mit Blick auf den Endausbau der Gesamtanlage stehen die maßgeblichen Eckdaten der Berechnung für die Heranziehung der begünstigten Beitragspflichtigen im Hinblick auf den ermittelten und im Ortsrecht normierten Beitragssatz, von dem Abzüge vorzunehmen sind, bereits fest bzw. werden hinsichtlich der endgültigen Zuwendungshöhe in überschaubarer Zeit bekannt sein. Zudem wird auch der Kreis der Begünstigten regelmäßig begrenzt sein und damit die spätere Refinanzierungsmöglichkeit für die Kommune einen vergleichsweise geringen Teil der Investitionskosten betreffen. Das anschlussbeitragsrechtliche Refinanzierungsproblem, das hinsichtlich Sinn und Zweck Ausgangspunkt der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ist, stellt sich folglich nicht bzw. jedenfalls nicht in der Schärfe, als wenn es um die Refinanzierung der Gesamtanlage durch Beitragserhebung bei allen Beitragspflichtigen geht, bei der sonstige Zuschüsse schon auf der Ebene der Beitragskalkulation als aufwandsmindernd - unter Beachtung vom § 8 Abs. 4 KAG a.F. - zu berücksichtigen sind. Zum Vergleich sei darauf hingewiesen, dass es auch im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht durchaus vorkommt, dass die letzte Unternehmerrechnung (vgl. zur

Maßgeblichkeit derselben etwa Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 37 Rn. 8) - aus welchen Gründen auch immer - erst Jahre nach dem technischen Abschluss der Ausbau- und Erschließungsmaßnahmen bei der Kommune eingehen kann: Dann stellt sich aber das Refinanzierungsproblem für die Kommunen in gleicher Weise wie bei der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe bei Fördermitteln im Bereich des Anschlussbeitragsrechts.

Das Verwaltungsgericht meint weiter, es sei rechtlich nicht geboten gewesen, die Zuschüsse erst auf der Ebene der Heranziehung zu berücksichtigen.

Dies überzeugt schon mit Blick auf die eindeutigen Vorgaben des Zuschussgebers nicht. Im Zuwendungsbescheid heißt es, "in Höhe des ... gewährten Zuschusses dürfen die Investitionsausgaben nicht auf die begünstigten, beitragspflichtigen Anlieger umgelegt werden ...". Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - das Wort "n i c h t" ist gesperrt geschrieben und damit besonders hervorgehoben - und ihrem Sinn und Zweck sollten die Begünstigten überhaupt nicht, also auch nicht vorläufig - unter welcher rechtlichen Konstruktion auch immer - belastet werden. Dann aber blieb nur die vom Beklagten gewählte Vorgehensweise.

Dass der Gesetzgeber des alten KAG ebenfalls von genau dieser Vorgehensweise ausgegangen sein dürfte, belegt § 9 Abs. 2 Satz 6 KAG M-V und die Entstehungsgeschichte dieser Norm:

Betrachtet man das Gesetzgebungsverfahren zum neuen KAG M-V, so wird deutlich, dass dieses Gesetz nicht unwesentlich durch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts beeinflusst ist, die unmittelbar Eingang in die Neufassung verschiedener Vorschriften gefunden hat. Dies betrifft gerade auch die Frage der Berücksichtigung von Zuschüssen zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger erst bei der Heranziehung zu den Beiträgen (vgl. § 9 Abs. 2 Sätze 5 und 6 KAG M-V; Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks 4/1307, S. 47). Die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 KAG M-V schreibt eben diese Vorgehensweise der Behörden vor, und zwar mit dem Ziel, "endgültige" Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks 4/1307, S. 47). Die Entstehungsgeschichte spricht deshalb dafür, dass der Gesetzgeber die aus seiner Sicht ohnehin bestehende Rechtslage mit der Neuregelung lediglich bestätigen wollte. Dann aber ist unter diesem Blickwinkel davon auszugehen, dass die Vorgehensweise des Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch unter der Geltung des alten KAG rechtlich geboten war; die Senatsentscheidung vom 06. Dezember 2001 - M 73/01 - steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. die Kommunen in dem Sinne "begünstigen" soll, dass ihnen eine Refinanzierung der notwendigen Investitionen schon vor endgültiger Fertigstellung der Gesamtanlage in ggf. ferner Zukunft möglich sein soll. Im konkreten Fall verkehrt das Normverständnis des Verwaltungsgerichts die eigentlich günstige Regelung von ihrer Wirkung her in ihr Gegenteil: Der Refinanzierungsanspruch geht unter. Es "hilft" dem Beklagten dann wenig, wenn das Verwaltungsgericht darauf verweist, er hätte zur Vermeidung dieser Konsequenz verfahrenstechnisch einen anderen Weg beschreiten können. Dies gilt umso mehr, als für den Beklagten mit Blick auf die richterrechtliche Prägung des Kommunalabgabenrechts, die auch vom Verwaltungsgericht gebilligte Senatsrechtsprechung zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht bei Zuschussgewährung und den Umstand, dass sonst in Literatur und Rechtsprechung - soweit ersichtlich - zur vorliegenden Problematik nichts Konkretes zu finden ist, kaum vorhersehbar gewesen sein dürfte, dass das Verwaltungsgericht diese Frage im Bereich des Anschlussbeitragsrechts abweichend beurteilen würde.

Abgesehen davon bestätigt der vom Verwaltungsgericht für den Beklagten alternativ angedachte Weg über § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO die rechtliche Beurteilung des Senats: § 165 Abs. 1 Satz 1 AO erlaubt die - im Ermessen stehende - vorläufige Festsetzung, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Die Ungewissheit muss sich auf Tatsachen beziehen, und zwar darauf, ob Tatsachen, die den Steuertatbestand oder einzelne Merkmale desselben erfüllen, vorliegen (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 165 Rn. 5). Das Verwaltungsgericht meint offenbar, bei der "zu erwartenden endgültigen Fördermittelquote" bzw. "subventionsrechtlichen Ungewissheiten" handele es sich um solche Tatsachen, also um Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer bzw. - vorliegend - des Beitrags: also um Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht.

Der vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Weg verstößt - wie ausgeführt - im Übrigen gegen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung des Zuschussgebers. Abgesehen davon erhöht er in der Regel jedenfalls den Verwaltungsaufwand erheblich, da dann zumeist zwei Bescheide notwendig sein werden, die ggf. auch einen erhöhten Aufwand im Hinblick auf mögliche Rechtsbehelfe nach sich ziehen werden. Zudem müsste die Gemeinde gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 AO Umfang und Grund der Vorläufigkeit im Abgabenbescheid angeben, was möglicherweise zur aufwandssteigernden Erhebung von Rechtsbehelfen ermuntert (vgl. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: November 2004, § 12 Anm. 45).

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist abgesehen von alledem nicht dazu berufen, der Verwaltung vorzuschreiben, welchen von mehreren rechtlich zulässigen Wegen sie beschreitet, insbesondere dann nicht, wenn der vom Gericht bevorzugte Weg deutlich höheren Verwaltungsaufwand erfordert. Bei der Prüfung, ob eine von der Verwaltung gewählte Vorgehensweise rechtlich zulässig ist, sollte dies gerade in dem maßgeblich - auch in seiner Dogmatik - richterrechtlich geprägten Bereich des Abgabenrechts berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Auslegung des Gerichts - wie hier - dazu führt, dass das Allgemeininteresse bzw. öffentliche Interesse an der Refinanzierung von Maßnahmen, die der Allgemeinheit und jedem angeschlossenen Grundstück zum Vorteil gereichen, im Ergebnis sogar leer läuft, weil die Beitragsansprüche durch Verjährung untergegangen sein sollen.

Im Zeitpunkt der bereits oben angesprochenen Entscheidungen des Senats vom 06. Dezember 2001 lag der Bescheid des Wirtschaftsministeriums M-V vom 25. September 2002 noch nicht vor und stand die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht im Streit. Schon mit Blick auf den summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hatte der Senat deshalb keine Veranlassung, "ungefragt auf Fehlersuche zu gehen". Deshalb kann dem Beschluss vom 06. Dezember 2001 letztlich keine klare Aussage zu der hier interessierenden Frage entnommen werden. Dies gilt umso mehr, als der Senat dort keine Gelegenheit mehr erhielt, in einem Hauptsacheverfahren nochmals Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch dazu, ob eine Umdeutung des dort streitgegenständlichen Bescheides in Betracht gekommen wäre.

Nach alledem war folglich mit Blick auf das Datum des Bescheides des Wirtschaftsministeriums vom 25. September 2002 die Festsetzungsfrist von vier Jahren im Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Versendung der streitgegenständlichen Bescheide am 21. bzw. 22. Januar 2004 noch nicht gemäß § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG a.F. abgelaufen.

Zur Frage der von der Klägerin vordringlich geltend gemachten Gesichtspunkte der Verwirkung und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens hat der Senat - woran festzuhalten ist - bereits im Beschluss vom 22. September 2004 - 1 M 166/04 - ausgeführt:

"... Soweit sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen auch auf eine Verwirkung des Rechts zur Beitragserhebung beruft, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin will die von ihr angenommene Verwirkung aus der zwischen ihrem Rechtsvorgänger im Eigentum und der Stadt Neubrandenburg unter dem 30. Dezember 1999 geschlossenen Vereinbarung über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen ableiten. Der ursprüngliche Eigentümer sei davon ausgegangen, dass mit der nach § 4 der Vereinbarung vorgesehenen Zahlung der Ablösungssumme von 34.963,85 DM sämtliche "Erschließungsbeiträge" abgelöst seien. Die Regelung in § 5 der Vereinbarung sei für den juristischen Laien nicht verständlich und trete hinter § 1 unauffällig zurück.

Für eine Verwirkung zur Erhebung der streitgegenständlichen Beiträge ist danach nichts ersichtlich.

Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 05.11.2001 - 3 M 93/01 -, NordÖR 2001, 480 = NVwZ-RR 2003, 15 -, zitiert nach JURIS; BVerwG, Beschluss vom 12.01.2004 - 3 B 101/03 -, NVwZ-RR 2004, 314; BVerwG, vom 16.05.1991 - 4 C 4/89 -, NVwZ 1991,1182 ff.; OVG Münster, vom 07.08.1998 - 11 B 1555/98 -, NVwZ R 1999, 540; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.11.1991 - 1 L 117/91 -).

Weder für eine Vertrauensgrundlage noch eine Vertrauensbetätigung sind irgendwelche Ansatzpunkte erkennbar. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Ausgestaltung der erwähnten Vereinbarung geht offenkundig fehl. § 5 derselben bestimmt zunächst, dass durch den Abschluss des Vertrags der Erschließungsbeitrag gemäß § 127 Abs. 2 BauGB für die in § 2 Abs. 4 bezeichneten Erschließungsanlage für das Ablösungsgrundstück in der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Flächenausdehnung im Ganzen abgelöst und das Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 127 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen ist. Weiter heißt es:

Hiervon unberührt bleibt das Recht, gemäß § 127 (4) Baugesetzbuch Abgaben für Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie Anlagen zur Ableitung von Abwasser zu erheben.

Damit war - auch für einen juristischen Laien - hinreichend klar, dass die Vereinbarung die Beitragserhebung für Schmutz- und Regenwasserableitung gerade nicht erfasste. Ein irgendwie geartetes schutzwürdiges Vertrauen in dem von der Antragstellerin dargelegten Sinn konnte so nicht entstehen, abgesehen davon, dass sie keinerlei Umstände vorträgt, die auf eine Vertrauensbetätigung hindeuten könnten.

Entsprechend ist auch für die Annahme der - von der Antragstellerin geltend gemachten - Rechtsmissbräuchlichkeit der Beitragserhebung mit Blick auf § 5 der Vereinbarung kein Raum. ..."

Ergänzend ist auf das Schreiben des Beklagten vom 22. Dezember 1999 hinzuweisen, in dem ausdrücklich auf die von der Ablösevereinbarung unabhängige und weitere Möglichkeit der Beitragserhebung hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.763,35 € festgesetzt.

Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

Ende der Entscheidung

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