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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 1 L 164/01
Rechtsgebiete: BauGB, VwVfG, KAG M-V


Vorschriften:

BauGB § 123
BauGB § 124
VwVfG § 59 Abs. 1
KAG M-V § 6
Es verstößt gegen das gesetzliche Verbot, Vereinbarung zu Lasten Dritter zu schließen, und das sog. Kopplungsverbot, wenn in einem Erschließungsvertrag vereinbart wird, dass für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Vertragsparteien stehen, Einleitgenehmigungen nach der gemeindlichen Abwassersatzung erst erteilt werden, "wenn der Eigentümer dieser Grundstücke dem Erschließungsträger einen noch zu berechnenden Beitrag gezahlt hat".

Der Erschließungsträger kann sich auf diesen Gesichtspunkt berufen, ohne dass ihm entgegen gehalten werden kann, dass es in seinem Risikobereich liege, ob es ihm gelinge, Verträge mit Fremdanliegern zu schließen. Eine solche Risikoverteilung ist in einem städtebaulichen Vertrag unzulässig (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB).

Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der die Gemeinde bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgabe Aufwendungen gehabt hätte, die sie durch die Leistungen des Erschließungsträgers erspart hat.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 L 164/01

Verkündet am: 20.05.2003

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an Kosten

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 20. Mai 2003 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen der Herstellung leitungsgebundener Erschließungsanlagen.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 08. August 1993 eine als "Erschließungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Gemäß § 1 dieses Vertrages überträgt die Stadt "nach § 124 BauGB ... die Erschließung des Erschließungsgebiets auf den Erschließungsträger". § 3 regelt Art und Umfang der Erschließungsanlagen. Nach Abs. 1 ist die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen nur insoweit Gegenstand des Vertrags, als es die Straßenentwässerung betrifft. § 10 Abs. 3 bestimmt dementsprechend, dass der Erschließungsträger die Rechnungen getrennt für die Herstellung der Abwasseranlagen "nur Straßenentwässerung" zu gliedern hat. § 11 der Vereinbarung mit der Überschrift "Vorfinanzierung und Kostenerstattung" bestimmt in Absatz 1, dass der Erschließungsträger die durch ihn nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bis zur Erstattung der Kosten durch die Stadt vorfinanziert. Nach Absatz 2 verpflichtet sich die Stadt dem Erschließungsträger gegenüber, ihm die erbrachten Leistungen in Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu erstatten. Gemäß Absatz 6 beabsichtigen die Vertragsparteien, hinsichtlich des Erschließungsbeitrags, der die auf im Eigentum des Erschließungsträgers stehenden Grundstücke entfällt, eine Ablösungsvereinbarung zu schließen.

Am 28. September 1993 schlossen die Beteiligten eine weitere "Vereinbarung über die Entsorgung des Schmutzwassers des Wohngebiets Sa. in Burg Stargard" - Entwässerungsvereinbarung (im Folgenden: EV) -. Diese Vereinbarung hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:

"§ 1

Präambel

Für das Wohngebiet Sa. in Burg Stargard gibt es den rechtskräftigen vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 2 der Stadt Burg Stargard. Die Stadt hat für die Erschließung dieses Wohngebietes ihre Erschließungspflichten gemäß BauGB an den Erschließungsträger übertragen. Hierzu gilt der notariell beurkundete Erschließungsvertrag vom 03.08.1993.

§ 2

Ausführung

Der Erschließungsträger erteilt entsprechend der Submission vom 16.09.1993 den Zuschlag an das wirtschaftlichste Unternehmen. Dieses Unternehmen erstellt im Auftrage des Erschließungsträgers die Anlagen der öffentlichen Erschließung sowie die Anlagen zur Abwasser- und Regenwasserbeseitigung.

§ 3

Kostenerstattung

Der Erschließungsträger verpflichtet sich alle Kosten für die Erschließung mit Abwasser- und Regenwasseranlagen selbst zu finanzieren und nach seinem Ermessen auf die zu verkaufenden Grundstücke umzulegen.

§ 4

Fertigstellung

Die Anlagen der Abwasser- und Regenwasserbeseitigung sind bis zum 31.12.1995 vollständig herzustellen. Dies betrifft auch die Grundstücke, die nicht im Eigentum der Vertragsparteien sind. Hier werden erst Einleitgenehmigungen erteilt. Wenn der Eigentümer dieser Grundstücke dem Erschließungsträger einen noch zu berechnenden Beitrag gezahlt hat.

§ 5

Übernahme

Im Anschluß an die Abnahme der mängelfreien Abwasser- und Regenwasserbeseitigungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast und somit auch in ihr Eigentum, sobald sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist oder bei Abwasser- bzw. Regenwasseranlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsflächen verlegt worden sind, diese durch Grunddienstbarkeiten zugunsten der Stadt gesichert sind.

Der Erschließungsträger verpflichtet sich, sich eine weitere Summe in Höhe von 4000,00 DM im Kaufvertrag der privaten Bauherren für die Stadt sichern zu lassen.

Diese Summe wird von der Stadt als Vorausleistung für den Abwasserbeitrag für die äußere Erschließung und Ableitung des Abwassers gesondert in Rechnung gestellt."

Das Erschließungsgebiet, das von beiden Verträgen betroffen ist, wurde in zwei Bauabschnitte aufgeteilt. Die Klägerin war Eigentümerin der in dem ersten Bauabschnitt belegenen Grundstücke. Ein Teil der in dem westlich angrenzenden zweiten Bauabschnitt belegenen Flächen des Erschließungsgebiets stand und steht noch im Eigentum Dritter.

Nachdem es der Klägerin nicht gelungen war, diese sogenannten "Gradhand-Grundstücke" zu erwerben, schloss sie mit der Beklagten unter dem 06. Juli 1999 eine Vereinbarung zur Abänderung des Vertrags vom 03. August 1993. Hierin wird festgestellt, dass die Erschließungsanlagen in dem damaligen Zustand als vollständig hergestellt gelten sollten. Die Beklagte übernahm - sofern nicht bereits geschehen - die Erschließungsanlagen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht. In Abweichung zu §§ 10 und 11 des Vertrags vom 03. August 1993 wurde vereinbart, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Fertigstellung der restlichen Erschließungsanlagen verzichtet, und die Klägerin ihrerseits gegenüber der Stadt auf ihre Ansprüche in voraussichtlicher Höhe in Höhe von 398.000,00 DM.

Zu dem Vertrag vom 28. September 1993 wurde am gleichen Tag ebenfalls eine Nachtragsvereinbarung geschlossen. Hierin werden die gegenseitigen Rechtspositionen dargelegt und wird vereinbart, dass "die Verjährung von Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Beklagten bis auf weiteres ausgesetzt" wird.

Die Klägerin stellte die Schmutz- und Regenentwässerungsanlagen her und verlegte sie im Straßengrund der Erschließungsstraßen. Soweit die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke war, hat sie diese auf die Stadt Burg Stargard übertragen.

Der Klägerin ist es nur hinsichtlich zweier Grundstücke im Bereich des zweiten Bauabschnitts gelungen, deren Eigentümer dazu zu bewegen, sich freiwillig an den Kosten für die Schmutz- und Regenentwässerung zu beteiligen. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke im Bauabschnitt 2, deren Eigentümer sie nicht ist bzw. deren Erwerb ihr nicht gelungen ist, ist ihr nach ihrem Vortrag ein Aufwand in Höhe von 614.676,14 DM entstanden. Die Gesamtkosten für die Schaffung der Schmutz- und Regenwasserentwässerungsleitungen hätten 1.414.701,37 DM betragen.

Nachdem die Klägerin zunächst den Erlass eines Mahnbescheides über die Summe von 614.676,14 DM beantragt und die Beklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, erhob jene am 30. Dezember 1999 Klage. Sie machte die genannte Summe nebst 4% Zins seit Rechtshängigkeit geltend und führte zur Begründung aus:

Ihr Anspruch ergebe sich auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Sie habe mit der Herstellung der Entwässerungsleitungen eine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht. §§ 2 und 3 der EV schieden als Rechtsgrund aus, da die Vereinbarung nichtig sei. Sie führe im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 zu einer Doppelbelastung des Erschließungsträgers bzw. der betroffenen Grundstückseigentümer. Es sei auch unangemessen, dass sie gemäß § 4 der EV verpflichtet sei, die Anlagen für Fremdgrundstücke herzustellen. Diese Verpflichtung verstoße außerdem gegen § 40 Landeswassergesetz - LWaG -, wonach die Abwasserbeseitigung Pflichtaufgabe der Gemeinde sei. Wegen der nichtigen Teile des Vertrags sei dieser insgesamt nichtig, da er ohne diese Teile nicht abgeschlossen worden wäre. Die Unangemessenheit ergebe sich in tatsächlicher Hinsicht im Übrigen daraus, dass sie - die Klägerin - nicht in der Lage gewesen sei, die ihr entstandenen Kosten tatsächlich umzulegen. Die Stadt habe ihr nämlich einen vereinbarten Kaufpreis von 115,-- DM/m2 vorgegeben. Dem Erstattungsanspruch stünde auch nicht § 814 BGB entgegen. Zum einen sei diese Vorschrift auf eine Vereinbarung wie die Vorliegende nicht anwendbar. Zum anderen seien deren Voraussetzungen nicht gegeben, da ihr Geschäftsführer die Nichtigkeit der Vereinbarung weder positiv kannte noch aus Gründen grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Schließlich verstoße das Begehren auch nicht gegen Treu und Glauben, da die Beklagte in der Lage sei, sich durch Erlass von Beitragsbescheiden zu refinanzieren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 614.676,14 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30. Dezember 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bereits der Auffassung, dass die Klägerin nichts erlangt habe, da sich die Anlagenteile, für die sie die Kostenerstattung beanspruche, nicht im Eigentum der Beklagten befänden. Im Hinblick auf die Anlagenteile in Fremdanliegergrundstücken sei auch keine Befreiung von einer Verbindlichkeit eingetreten, da sich diese Leitungsteile nach wie vor nicht in ihrem - dem Eigentum der Beklagten - befänden.

Im Übrigen sei die Entwässerungsvereinbarung wirksam. Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Gegenleistung könne nicht allein auf diese Vereinbarung abgestellt werden, sondern müsse eine Gesamtbetrachtung der Rechtsbeziehung der Vertragspartner angestellt werden. Auch sei eine Doppelbelastung nicht grundsätzlich unzulässig und führe zu einer Unangemessenheit der vertraglichen Vereinbarung. Sie sei vielmehr aus beitragsrechtlicher Sicht gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hinzunehmen. Hinsichtlich der Frage der Fremdanliegerkosten habe sich im Übrigen lediglich ein unternehmerisches Risiko der Klägerin verwirklicht. § 4 Satz 3 EV verstoße auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ein Ortsrecht, das die Anschlusspflicht begründe, zum maßgebenden Zeitpunkt nicht bestanden habe. Schließlich stelle die wasserrechtliche Regelung des § 40 LWaG keine Verbotsnorm da, die sich an beide Vertragspartner wende.

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat der Klage durch Urteil vom 18. April 2001 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

Die Bereicherung der Beklagten liege bereits darin, dass sie von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Die Herstellung der Anlagenteile habe ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauGB oblegen. Durch den Abschluss der Entwässerungsvereinbarung habe sich die Erschließungslast zu einem Anspruch verdichtet. Das gelte unabhängig davon, dass diese Vereinbarung unwirksam sei. Diese Vermögensverschiebung sei rechtsgrundlos erfolgt. Dabei könne offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung bereits aus § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebe, wonach die im Erschließungsvertrag vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der Erschließung stehen müssten. Jedenfalls erweise sich § 4 Satz 3 EV als unwirksam. Er verstoße gegen § 40 Abs. 1 LWaG, wonach es Aufgabe der Gemeinde sei, das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Diese Vorschrift stelle eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB dar. Die Nichtigkeit des § 4 Satz 3 EV führe zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Der Geltendmachung des Erstattungsanspruches stünden weder § 814 BGB, der im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, da die Stadt sich bei den Grundstückseigentümern im Wege der Beitragserhebung refinanzieren könne.

Gegen das ihr am 18. April 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 entsprochen.

Die Beklagte hat die Berufung wie folgt begründet:

Das Verwaltungsgericht sei zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 40 LWaG eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB darstelle. Es komme im vorliegenden Fall nämlich nicht darauf an, ob eine Anschlusspflicht, sondern ob ein Anschlussrecht bestanden habe. Die Beklagte sei durch die Leistungen der Klägerin auch nicht bereichert. Eine Befreiung von einer Verbindlichkeit sei nicht eingetreten, da auf den Fremdanliegergrundstücken Leitungen verlegt worden seien, die gemäß § 11 der Abwasserbeseitigungs- und Abwasseranschlusssatzung der Stadt Burg Stargard nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung seien. Im Übrigen werde die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestritten. Sie sei weder dargelegt noch bewiesen. Aus den Verwaltungsunterlagen ergebe sich, dass dem geltend gemachten Betrag ein effektiver Beitragssatz pro m2/Grundstücksfläche zugrundelege, und nicht die tatsächlichen Aufwendungen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. April 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte habe "etwas erlangt". Es sei nämlich eine Verdichtung der Erschließungslast der Beklagten eingetreten. Die Beklagte sei aufgrund der Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser (GVOBl. M-V 1998 S. 25) verpflichtet, ihr Gebiet mit einer Kanalisation auszustatten. Das Verwaltungsgericht sei weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 40 LWaG nichtig sei. Die Abrede sei auch deswegen unwirksam, weil sich die Beklagte eine Gegenleistung habe versprechen lassen, die nicht den gesamten Umständen nach angemessen sei. Sie habe nämlich einerseits zu einer unzumutbaren Doppelbelastung des Erschließungsträgers geführt. Weiterhin führe sie zu einer unzumutbaren Höhe der auf die Fremdanlieger entfallenden Kostenanteile. Die Vereinbarung sei auch wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit gemäß § 306 BGB a.F. nichtig, da die Beklagte keine rechtliche Möglichkeit gehabt habe, den Fremdanliegern die Einleitung zu versagen.

Der Wert des "erlangten Etwas" sei nicht auf der Basis einer m2-Berechnung ermittelt worden, sondern nach den Kosten für das jeweilige Stück Leitung vor den betreffenden Grundstücken. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass seinerzeit die Ausschreibungsverfahren zur Umsetzung der einzelnen Bauabschnitte kontinuierlich von der Beklagen begleitet worden seien. Ausgeschrieben sei nach VOB/A. Vor der endgültigen Auftragsvergabe habe sich jeweils der Bauausschuss der Beklagten damit beschäftigt und der Zuschlagserteilung zugestimmt. Nach Kenntnis der Klägerin müssten eigentlich alle diesbezüglichen Unterlagen bei der Beklagten vorhanden sein. Auch der Abnahme der einzelnen Bauleistungen habe die Beklagte in der Person der damaligen Amtsleiterin jeweils zugestimmt. Der ursprüngliche Hinweis auf eine Abrechnung nach m2 sei so zustande gekommen, dass man zunächst den Aufwand für die Abschnitte, die in den Fremdgrundstücken verlegt worden seien, ermittelt habe und diesen dann auf die davon erschlossenen Quadratmeterflächen umgelegt habe. Anschließend habe der damalige Bürgermeister erklärt, dass diese Berechnung so doch nicht durchgeführt werden solle. Hintergrund hierfür sei wohl der Streit mit den Eigentümern der Fremdanliegergrundstücke gewesen.

Unabhängig davon seien neben dem Erstattungsanspruch auch vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Abrede in § 4 Satz 3 EV gegeben, da die Verpflichtung zur Verweigerung der Einleitergenehmigung rechtlich nicht durchsetzbar sei. Hieraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in Höhe des geltend gemachten Anspruchs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 614.676,14 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30. Dezember 1999 zu zahlen. Insoweit steht der Klägerin nämlich ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch zu.

1. Zwischen den Beteiligten hat eine Vermögensverschiebung stattgefunden, die Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sein kann. Eine solche Vermögensverschiebung "in sonstiger Weise" liegt vor, wenn ein Privater eine staatliche Aufgabe erfüllt. In diesem Falle besteht das Erlangte in dem tatsächlich Ersparten. Das tatsächlich Ersparte wiederum richtet sich nach den Aufwendungen, die die staatliche Behörde bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgabe gehabt hätte (BVerwG, Urteil vom 06. September 1988 -6 C 5/86 - BVerwGE 80, S. 170 = NJW 1989, S. 922). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Anlagen zur öffentlichen Abwasser- und Regenwasserbeseitigung errichtet. Diese Aufgabe oblag von Gesetzes wegen der Beklagten, da der Gemeinde die Erschließung gemäß § 123 Abs. 1 BauGB zugewiesen ist. Unter Erschließung im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche baulichen Maßnahmen zu verstehen, die die bauliche und gewerbliche Nutzung des Baulands durch Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Erschließungsanlagen ermöglichen und erleichtern. Hierzu gehören auch die öffentlichen Abwasser- und Regenwasserbeseitungsanlagen (BVerwG, Urteil vom 23.08.1991 - 8 C 61/90 - BVerwGE 89, S. 7 = NJW 1992, S. 1642; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Auflage § 123 Rn. 16 m.w.N.). Was Gegenstand der Erschließungspflicht der Gemeinde gemäß § 123 Abs. 1 BauGB ist, richtet sich somit nicht nach der Definition der öffentlichen Anlage in einer Abwasserbeseitigungssatzung, sondern nach dem Erschließungsbegriff des Baugesetzbuches. Die Erschließung zielt auf das Baureifmachen von Grundstücken. Aufgabe der Gemeinde ist - nur - die Erschließung des Grundstücks von außen, also die Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen in der Weise, dass die einzelnen Anliegergrundstücke an diese Leitungen angeschlossen werden können. Die Weiterführung der Leitungen auf den so erschlossenen Grundstücken ist dagegen Sache der Grundstückseigentümer. Auf den Grundstücken für interne Zwecke verlegte Anschlussleitungen sind somit keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB.

Auf die Frage, ob die Erschließungspflicht in dem Sinne verdichtet gewesen ist, dass die Eigentümer der in den Baugebieten belegenen Grundstücke ausnahmsweise einen Anspruch auf Erschließung hatten, kommt es demgemäß nicht an.

2. Die Vermögensverschiebung ist auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Die zugrundeliegende Vereinbarung vom 28. September 1993 - EV - erweist sich nämlich gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG als nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

a) Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung vom 28. September 1993 hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die Erschließungsverträge einhalten müssen. Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB kennzeichnet den Erschließungsvertrag, dass sich ein Dritter gegenüber der Gemeinde verpflichtet, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. Ein solcher "echter" Erschließungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der an die gesetzlich begründete Erschließungslast der Gemeinde anknüpft und durch den die technische Durchführung sowie die kostenmäßige Abwicklung bestimmter Erschließungsmaßnahmen von der Gemeinde auf einen Dritten, den sogenannten Erschließungsträger übertragen wird. Der Dritte übernimmt die Erschließung eines bestimmten Gebiets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er stellt somit die Erschließungsanlage selbst her und wälzt die Kosten auf die betroffenen Grundstückseigentümer ab. Die fertiggestellten Erschließungsanlagen werden der Gemeinde übertragen. Die Gemeinde widmet die Erschließungsanlagen, ohne dass im Verhältnis zu den Grundstückseigentümer eine Abrechnung stattfindet, wie sie sonst - hier gemäß Beiträgen aus § 8 KAG M-V bzw. Einrechnung des Herstellungsaufwandes in Abwassergebühren gemäß § 6 KAG M-V - erfolgen würde (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. § 6 Rn. 5).

Eine solche Vertragsgestaltung haben die Beteiligten gewählt.

Dies folgt zunächst aus § 2 EV, wonach die Klägerin die Anlagen zur Abwasser- und Regenwasserbeseitigung erstellt. Hierfür spricht sodann aber § 3 EV, wonach der Erschließungsträger sich verpflichtet, alle Kosten für die Erschließung mit Abwasser- und Regenwasseranlagen selbst zu finanzieren und nach seinem Ermessen auf die zu verkaufenden Grundstücke umzulegen. Demgemäß regelt § 5 EV, dass im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien Abwasser- und Regenwasserbeseitigungsanlagen diese die Stadt übernimmt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis in § 1 S. 3 des Vertrages auf den "Erschließungsvertrag vom 03.08.1993". Allerdings spricht einiges dafür, dass dieser Vertrag jedenfalls dem Wortlaut nach keinen Erschließungsvertrag im Sinne des § 124 BauGB darstellt, sondern, wie sich aus seinen §§ 10, 11 ergibt, als Vorfinanzierungsvertrag anzusehen ist. Beide Beteiligten haben indes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, davon ausgegangen zu sein, dass auch der Vertrag vom 03. August 1993 ein Erschließungsvertrag gewesen sein sollte. Insoweit ist jedenfalls hinsichtlich der Würdigung des hier betroffenen Vertrags vom 28. September 1993 davon auszugehen, dass der Wille der Parteien darin bestand, einen echten Erschließungsvertrag abzuschließen.

Zweifel an dieser Auslegung könnten sich daraus ergeben, dass nach § 4 EV die Klägerin sich auch verpflichtet, die Anlagen der Abwasser- und Regenwasserbeseitigung herzustellen, soweit es Grundstücke betrifft, die nicht im Eigentum der Vertragsparteien, d.h. der Klägerin als Erschließungsträger bzw. der Beklagten standen. In diesen Fällen sollte eine "Einleitgenehmigung" erst erteilt werden, wenn "der Eigentümer dieser Grundstücke dem Erschließungsträger, d.h. der Klägerin, einen noch zu berechnenden Beitrag gezahlt hat". In dieser Vereinbarung könnte ein Vorfinanzierungsvertrag gesehen werden. Bei diesem Vertragsmodell übernimmt der Vertragspartner der Gemeinde die Herstellung der Erschließungsanlage ebenfalls in eigener Regie, die hierfür anfallenden Kosten jedoch nur vorübergehend. Entscheidend für einen solchen Vorfinanzierungsvertrag ist aber, dass zu einem im Vertrag festgelegten Termin die betroffenen Grundstückseigentümer durch Abgabenbescheide von der Gemeinde zur Kostentragung herangezogen werden und auf dieser Grundlage der Erschließungsträger seine Aufwendungen von der Gemeinde erstattet erhält. In Betracht kommt dabei eine Anrechnungsregelung, wonach die Beitragsschuld von vornherein auf den Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers angerechnet wird. Eine solche Verfahrensart war nach der Vertragsformulierung indes ausdrücklich nicht gewollt. Der Vertrag versuchte vielmehr eine direkte Zahlung zwischen den "Fremdanliegern" und der Klägerin als Erschließungsträger zu bewirken. Diese Regelung kann auch nicht als Teil des Erschließungsvertrags angesehen werden, da hiernach die Klägerin gerade nicht die entsprechenden Kosten direkt tragen sollte mit dem Risiko, sie auf die begünstigten Grundstückseigentümer umzulegen. Die Klägerin hatte insoweit auch keine rechtliche Handhabe, da sie gerade nicht Eigentümerin der zu veräußerten Grundstücke war. Sie war insoweit auf das Druckmittel angewiesen, dass die erforderlichen "Einleitgenehmigungen" erst bei Vorliegen einer entsprechenden Zahlung erteilt würden. Eine Regelung, wie sie das BVerwG (Urteil vom 23.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12; krit. Driehaus a.a.O. Rn. 11) für möglich hält, stellt § 4 EV somit nicht dar.

Nach alledem stellt sich die Vereinbarung als ein Erschließungsvertrag dar, der mit Regelungen für Fremdanlieger verbunden ist.

b) Die so getroffene Regelung stellt sich jedenfalls insoweit, als es die Fremdanliegergrundstücke im zweiten Bauabschnitt betrifft, als unwirksam dar (§ 59 Abs. 1 VwVfG).

aa) Die Regelung des § 4 der Vereinbarung verstößt gegen das gesetzliche Verbot, Vereinbarung zu Lasten Dritter zu schließen. Aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich, dass ein Rechtsubjekt nicht ohne legitimierenden Rechtsgrund den Vereinbarungen anderer Parteien unterworfen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - BVerfGE 73, S. 261, 270 f.). Daher ist es rechtlich ausgeschlossen, in einem Erschließungsvertrag Verpflichtungen Dritter, also etwaiger Anlieger an den von dem Unternehmer erstellten Straßen, zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1973 - VII ZR 246/72 - BGHZ 61, S. 359, 361). Nach diesen Grundsätzen ist es insbesondere ausgeschlossen, dass der Erschließungsunternehmer nicht nur auf das Rechtsverhältnis zur Gemeinde, sondern zusätzlich auf Rechtsverhältnisse zu Dritten verwiesen wird. Zugleich ist es gesetzlich ausgeschlossen, dass der Eigentümer eines zu erschließenden Grundstückes - das sind hier die Fremdanlieger gemäß § 4 EV - einem Dritten - das ist hier die Klägerin - in dem Sinne ausgeliefert wird, dass diese den Beitrag der Höhe nach bestimmt. So liegt der Fall hier, da die "Beitragshöhe" in der Vereinbarung nicht festgelegt worden ist und der Sache nach lediglich in Höhe der nach § 8 KAG M-V anfallenden Beiträge hätten gemeint sein können. Die Fremdanlieger als Eigentümer zu erschließender Grundstücke haben vielmehr ein Recht darauf, nur durch die öffentliche Hand, d.h. die Beklagte zu Beiträgen herangezogen zu werden, es sei denn, es wäre - wie es hier gerade nicht bis auf zwei Grundstücke der Fall ist - auch mit den Grundstückseigentümern zu Vereinbarungen gekommen, nach der sie sich auf andere Weise an den Kosten für die Herstellung der Abwasser- und Entwässerungsanlagen zu beteiligen hätten (vgl. BGH a.a.O., S. 367).

Die Regelung erweist sich auch aus einem weiteren Grunde als rechtswidrig: Sie setzt voraus, dass vor Anschluss eines Grundstückes an die Abwasseranlage der Beklagten eine "Einleitnehmigung" erst erteilt wird, wenn die Zahlung an die Klägerin geleistet ist. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend bekundet, dass mit dieser Regelung auf die "Entwässerungsgenehmigung" abgestellt werden sollte, wie sie die Beklagte in ihrer Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Burg Stargard - ABS - vom 28. Oktober 1993 vorsieht. Zwar ist dieses Satzungsverfahren erst nach Abschluss der hier betroffenen Verträge beendet worden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vertragspartner diese bevorstehende Regelung bereits im Blick hatten. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, würde sich im Übrigen die Anbindung der Nutzungsbefugnis der öffentlichen Einrichtung Abwasseranlage an eine Genehmigung bereits mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage als rechtswidrig darstellen. Maßgebend für die Entscheidung darüber, ob den Anliegern eine Entwässerungsgenehmigung erteilt wird, ist die Abwasserbeschaffenheit und die Qualität der Grundstücksentwässerungsanlage. Dies wird aus Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts deutlich, wie er insbesondere auch in § 8 Abs. 3 ABS seinen Niederschlag gefunden hat, wonach die Stadt Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen kann, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Unter diesen Umständen stellt die Verknüpfung mit Zahlungen, die die Fremdanlieger zu leisten haben, einen Verstoß gegen das sogenannte Kopplungsverbot dar (vgl. § 56 VwVfG). Wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Entwässerungsgenehmigung. Eine Gegenleistung könnte nur vereinbart werden, wenn sie auch Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG sein könnte. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall.

Fraglich ist aber, ob die Klägerin sich auf diesen Gesichtspunkt berufen kann. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Klägerin gegenüber den bevorteilten Fremdanliegern keine gesetzlichen Ansprüche, namentlich nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigenden Bereicherung zustehen (vgl. BGH a.a.O., S. 361 ff.).

In diesem Zusammenhang wird folgende Ansicht, der die Beklagte wohl folgt, vertreten: Sofern eine wirksame Vereinbarung zur Heranziehung von Fremdanliegern in dem Erschließungsvertrag nicht getroffen wird, d.h. insoweit eine wirksame Vorausleistungsvereinbarung nicht vorliegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es im Risikobereich des Vorhabensträgers liegt, derartige privatrechtliche Verträge abzuschließen. Kommen solche Verträge - wie hier mit Ausnahme von zwei Grundstückseigentümern - nicht zu Stande, weil der Unternehmer nicht rechtzeitig für eine Kostenbeteiligung durch die Fremdanlieger Sorge getragen hat, kann dies grundsätzlich die durch den Erschließungsvertrag festgelegten Pflichten nicht nachträglich verändern. Denn in keinem Falle besteht die Möglichkeit, dem Vorhabenträger die von ihm zu tragenden Kosten dadurch zu ersetzen, dass die vertragliche Grundlage aufgehoben und nachträglich Aufwendungen der Gemeinde "konstruiert werden" (so etwa Rodegra NVwZ 1997, S. 633, 636).

Diesem Ansatz ist jedenfalls für einen Fall wie den vorliegenden nicht zu folgen. Er bedeutet im Ergebnis, dass die Klägerin als Erschließungsunternehmerin an einer Vereinbarung festgehalten wird, die sie so nicht treffen wollte. Hinzu kommt, dass auf diese Art und Weise die Beklagte eine Leistung erhält, auf die sie gegenüber dem Bürger - d.h. hier der Klägerin - keinen Anspruch hat. Schließlich ist auch die Beklagte davon ausgegangen, mit dieser Klausel die endgültige Kostentragung der Klägerin zu umgehen. Dieses Anliegen war gleichsam Geschäftsgrundlage der Vereinbarung.

Dies wird zunächst bereits daraus deutlich, dass die Beteiligten die Vereinbarung gemäß § 4 des Vertrags geschlossen haben. Beiden Beteiligten war - wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat - bereits bei Vertragsabschluss deutlich, dass das Risiko bestand, dass die Klägerin nicht die gesamten Grundstücke würde erwerben können, deren Erschließung vorgesehen war. Zwar mag es unter solchen Umständen zulässig sein, einen rein privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Privaten abzuschließen, durch die ein solches Risiko einem der Vertragspartner überbürdet wird. Eine solche Risikoverteilung ist indes in einem städtebaulichen Vertrag, an dem eine Gemeinde beteiligt ist, unzulässig. Dies wird insbesondere aus § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB deutlich, wonach die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssen. Die Unangemessenheit ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus den Aufwendungen, die die Klägerin getätigt hat, ohne diese refinanzieren zu können. Diesen Aufwendungen steht nämlich der Vorteil gegenüber, den die Beklagte dadurch gewonnen hat, dass ihr insoweit keine (beitragsfähigen) Aufwendungen entstehen. Bei der Würdigung der Vertragssituation ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Beklagte als gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Körperschaft des öffentlichen Rechts das Risiko der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Klausel nach § 4 EV jedenfalls nicht einseitig auf den Bürger, dass heißt hier die Klägerin abwälzen kann. Auch unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass die Beklagte, hätte sie die Unzulässigkeit dieser Klausel gekannt, eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte.

bb) Ob die Vereinbarung auch im Hinblick darauf nichtig ist, dass die Klägerin sich gemäß § 3 EV verpflichtet hat, alle Kosten für die Erschließung mit Abwasser- und Regenwasseranlagen selbst zu finanzieren und nach ihrem Ermessen auf die zu verkaufenden Grundstücke umzulegen, und hierin eine unzulässige Doppelbelastung der Klägerin als bisherige Eigentümerin der Grundstücke liegen könnte, kann dahinstehen.

Die Klägerin hat sich mit ihrem Erstattungsanspruch nämlich ausdrücklich auf diejenigen Gebiete beschränkt, in denen sie selbst nicht Eigentümerin der erschlossenen Grundstücke war oder ist. Nur auf diese Grundstücke würde sich die Problematik der sogenannten Doppelbelastung aber beziehen.

3. Wegen Wegfalls des Rechtsgrundes der Leistungen der Klägerin ist der Beklagte daher zur Rückgewähr des Erlangten verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass sich der Beklagte nicht auf § 814 BGB berufen könnte.

4. Gegenstand der Leistung, die als solche nicht mehr herausgegeben werden kann, ist gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der die Beklagte bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgabe Aufwendungen gehabt hätte, die sie durch die Leistungen der Klägerin erspart hat. Es ist mit anderen Worten herauszugeben, was für die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin von Interesse ist (vgl. Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht § 25 Rdn. 9). Im vorliegenden Fall hat der Senat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 287 ZPO die Überzeugung gewonnen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zugleich dem durch die Beklagte zu erstattenden Etwas entspricht. Zunächst hat die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung und in dieser selbst plausibel dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten die erstattungsfähigen Teile der öffentlichen Erschließungsanlage Abwasserbeseitigung einschließlich der anteiligen Planungskosten betreffen und nicht auch Leitungen einbeziehen, die auf Privatgrundstücken ausschließlich deren Binnenerschließung dienen. Die Klägerin hat weiterhin plausibel dargelegt, dass dem Kostenansatz nicht eine flächenmäßige Betrachtung zugrunde liegt, sondern die Kosten anlagebezogen ermittelt worden sind. Die ursprünglichen Ausführungen zu den flächenmäßigen Betrachtungen hat die Klägerin - von der Beklagten unwidersprochen - in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass man zunächst den Aufwand für die Abschnitte, die in den Fremdgrundstücken verlegt worden seien, ermittelt habe und diesen dann auf die davon erschlossenen Quadratmeterflächen umgelegt habe. Anschließend habe der damalige Bürgermeister erklärt, dass diese Berechnung so nicht durchgeführt werden solle. Auch hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Kosten im einzelnen der geltend gemachten Höhe entsprechen und dass die Beklagte die Anlagen nicht günstiger als die Klägerin hätte herstellen lassen können. Die Klägerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung - insoweit ebenfalls von der Beklagten unwidersprochen - ausgeführt, dass die Leistungen nach der VOB/A ausgeschrieben worden sind. Vor der endgültigen Auftragsvergabe war zudem der Bauausschuss der Beklagten mit der Vergabe befasst und hat der Zuschlagserteilung zugestimmt. Bei der Abnahme der Gewerke ist schließlich jeweils die Bauamtsleiterin der Beklagten zugegen gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 131 VwGO).

Ende der Entscheidung

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