Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 1 L 186/02
Rechtsgebiete: BauGO, GG


Vorschriften:

BauGO in der Fassung vom 19.10.1998 (GVOBl. S. 870, br. S. 910)
GG Art. 3 Abs. 1
1. Die pauschale Ermittlung der Rohbaukosten für die Bestimmung von Baugenehmigungsgebühren verstößt nicht bereits dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die pauschal ermittelten Rohbaukosten im Einzelfall mehr als das Doppelte der tatsächlichen Rohbaukosten ausmachen, sondern nur dann, wenn sich regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichem und pauschaliertem Wert ergibt.

2. Von einer unzulässigen Typisierung der Bautypen für die Bestimmung der Baugenehmigungsgebühren kann nur dann ausgegangen werden, wenn in aller Regel Gebäude, die unter eine bestimmte Nummer fallen, erheblich geringere Rohbaukosten aufwiesen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGO ergeben (Anschluss an OVG Greifswald, Urteil vom 15.11.1995 - 6 L 36/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 61 = KStZ 1997, S. 91).


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 L 186/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baugenehmigungsgebühren

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Beratung ohne mündliche Verhandlung am 20. Mai 2003 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Mai 2002 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Heranziehung zur Erstattung von Baugenehmigungsgebühren.

Der Kläger beantragte beim Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung einer Reithalle. Gemäß der Baubeschreibung sollte der Brutto-Rauminhalt der Reithalle 4.321,65 m3 betragen. Zusätzlich sollte ein Vordach sowie ein Stroh- und Heulager mit insgesamt 1.508,21 m3 umbauten Raum errichtet werden. Nach der Baubeschreibung handelte es sich um ein Gebäude "zwischen Stahlstützen (Rastermaß 5,00 m) Ausmauerung mit Kasa 24/24". Der Beklagte beauftragte den Prüfingenieur Th. mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise für das Bauvorhaben. Dieser stellte dem Beklagten Gebühren in Höhe von 5.568,00 DM in Rechnung. Dabei war von einem Rohbauwert von 413.000,00 DM und der Bauwerksklasse 3 ausgegangen worden. Auf die Prüfung der Standsicherheit entfielen 3.712,04 DM, auf die Prüfung der Konstruktionszeichnungen 1.856,02 DM.

Mit Bescheid vom 12. Februar 1999 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Gebühren in Form der Auslagen für die Prüfung der bautechnischen Nachweise mit den genannten Beträgen fest.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er unter anderem darauf hinwies, dass die Erstellung der Originalstatik durch die Hallenbaufirma 2.000,00 DM gekostet habe. Im Übrigen betrage der Kauf- und Erstellungspreis der gesamten Halle insgesamt 182.130,00 DM.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 1999 zurück.

Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid durch Urteil vom 15. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als mehr als 3.516,90 DM festgesetzt worden waren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des OVG Greifswald vom 15. November 1995 - 6 L 36/95 - (NVwZ-RR 1997 S. 61) ausgeführt, der Rohbauwert habe nach den tatsächlichen Rohbaukosten ermittelt werden müssen, da diese weniger als die Hälfte der nach der Baugebührenordnung ermittelten Rohbauwerts ausmachten. Dabei sei davon auszugehen, dass als vergleichbare Vorhaben andere Reithallen desselben Hallentyps anzunehmen seien und nicht etwa die Gesamtheit aller Hallengebäude.

Gegen das ihm am 07. Juni 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18. Juni 2002 die zugelassene Berufung eingelegt und diese durch am 04. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er trägt vor: Das Vorhaben sei eindeutig der Ziffer 11 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 BauGO zuzuordnen. Damit sei § 3 Abs. 2 BauGO nicht anwendbar. Es handelte sich um eine zulässige Pauschalierung. Dass der tatsächliche Rohbauwert erheblich niedriger ausgefallen sei, sei rechtlich unerheblich.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Mai 2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich am Verfahren, stellt aber keinen eigenen Antrag. Er weist ergänzend daraufhin, dass die Rohbauwerte jährlich angepasst würden.

Fielen trotz der jährlichen Anpassung die tatsächlichen Rohbauwerte und die nach der Baugebührenordnung ermittelten Werte regelmäßig auseinander, seien letztere anzupassen. Dies sei - insbesondere unter Berücksichtigung hallenartiger Gebäude, wie sie hier in Rede stehen - im Jahre 1998 auf der Grundlage einer ländereinheitlichen Muster-Gebührenordnung für Prüfingenieure und Prüfämter der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da sich der Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 08. April 1999 als rechtmäßig erweisen und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.

Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -) in der Fassung vom 19.10.1998 (GVOBl. S. 870, br. S. 910). Diese Verordnung, die am 31.12.2001 durch Verordnung vom 15.11.2001 (GVOBl. M-V S. 450) außer Kraft getreten ist, ist anzuwenden, da für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht § 3 Abs. 1 BauGO angewendet. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstrittig. Problematisch ist allein, ob auf diese Norm, die eine Pauschalierung darstellt (vgl. bereits OVG Greifswald Urteil vom 15.11.1995 - 6 L 36/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 61 = KStZ 1997, S. 91) abgestellt werden darf, oder ob - wie der Kläger geltend macht - wegen der behaupteten erheblich niedrigeren tatsächlichen Rohbaukosten gegenüber den gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung ermittelten die tatsächlichen Rohbaukosten gemäß § 3 Abs. 2 BauGO zugrunde zu legen sind.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Pauschalierung (vgl. zu den Grundsätzen bereits OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.1995, a.a.O.) sind zwei Gesichtspunkte zu trennen: Zum einen ist zu untersuchen, ob die pauschalierte Ermittlung des Rohbauwertes nach § 3 Abs. 1 BauGO mit höherrangigem Recht vereinbar ist, sodann ist weiter zu untersuchen, ob die Zuordnung des konkreten Gebäudes in das Gebührenverzeichnis nach Anlage 1 zu den §§ 1 und 2 Abs. 1 BauGO zutreffend vorgenommen und die dort vorgenommene Gliederung ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Die Festlegung durchschnittlicher Rohbaukosten bzw. ihre Fortschreibung um einen ermittelten Baukostenindex sind ihrem Wesen nach sachverständige Tatsachenfeststellungen. Die durch die Baugebührenordnung vorgenommene Regelung stellt eine Pauschalierung dar, die ihre Rechtfertigung in der Erkenntnis findet, dass sich die gebührenpflichtige Amtshandlung der Genehmigungserteilung auf ein Objekt mit wirtschaftlichem Wert bezieht, sich deshalb einerseits dieser Wert als sachgerechte Grundlage der Gebührenbemessung anbietet, andererseits sich aber im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der Wert des Bauvorhabens an Hand der tatsächlichen Baukosten mangels Vollendung des Bauwerks noch nicht ermitteln lässt und demzufolge praktikabel nur anderweitig - ersatzweise und ungenau - festgestellt werden kann. Allerdings ist davon auszugehen, dass dieser Ersatzmaßstab zwangsläufig in gewissen Maße ungenau ist. Diese Ungenauigkeit ist aber gemäß dem Grundsatz der Praktikabilität gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1996 - 8 B 212/96 - ZKF 1997, S. 230). Unter diesen Umständen käme eine nähere Untersuchung der Berechtigung der angenommenen Rohbauwerte nur dann in Betracht, wenn auch im Hinblick darauf, dass der Gebührenbemessung ein Schätzwert zugrundeliegt, gewichtige Zweifel daran bestehen könnten, dass dieser Wert für die hier betroffene Gruppe von Gebäuden unzutreffend ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.06.1984 - 8 B 163/83 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühr Nr. 17).

Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht; sie sind von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht worden. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Rohbauwert im vorliegenden Fall erheblich unter dem liegen soll, der gemäß § 3 Abs. 1 BauGO ermittelt worden ist. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es im Wesen einer Pauschalierung liegt, dass sie einerseits zu höheren, andererseits zu niedrigeren Werten kommt. Eine solche Abweichung ist für sich genommen kein Indiz für eine unzutreffende pauschale Ermittlung der Rohbaukosten. Eine Pauschalierung kann daher nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - bereits dann als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG angesehen werden, wenn "die pauschal ermittelten Rohbaukosten .... mehr als das Doppelte der tatsächlichen Rohbaukosten ausmachen" (Urteilsabdruck S. 8). Eine unzulässige Pauschalierung läge nur dann vor, wenn - wie das Gericht in seinem Urteil vom 15.11.1995 bereits ausgeführt hat - sich regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichen und pauschalierten Wert ergibt. Hierfür ist für die Gebäude gemäß Ziffer 11.2 der Anlage 2 BauGO nichts ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht geht indes bei seiner Betrachtung davon aus, dass vergleichbare Vorhaben im vorliegenden Falle andere Reithallen desselben Hallentyps sein müssten und nicht etwa die Gesamtheit aller Hallengebäude. Dieser Ausgangspunkt stellt die Berechtigung des Landes in Frage, im Rahmen der Baugebührenordnung in einem zweiten Schritt der Pauschalierung verschiedene Vorhaben in Gebührenklassen, hier der nach Nr. 11 zusammenzufassen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei bestimmen kann. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist. Auch hierbei ist wiederum der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen. Sie wird umso weiter eingeschränkt, je differenzierter Bauwerkstypen festgelegt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.04.2000 - 11 B 20/00 -, LKV 2000, S. 451 = DÖV 2000 S. 821). Hinsichtlich des Aufwandes, der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Verwaltung entsteht, wie auch des wirtschaftlichen Wertes ist es nicht zu beanstanden, dass in Nummer 11 der Anlage 2 der BauGO eingeschossige, hallenartige Gebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-, Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die nicht nach Nr. 19 zuzuordnen sind, vorbehaltlich der nachfolgenden Differenzierungen des Brutto-Rauminhalts zusammengefasst werden. Durch Nummer 19 sind nämlich Gebäude, deren Bearbeitung weniger Verwaltungsaufwand hervorruft und die typischerweise einen geringeren wirtschaftlichen Wert haben, wie Schuppen, Kalkställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude aus dem Anwendungsbereich der Nr. 11 herausgenommen. Andererseits sind andere eingeschossige Verkaufsstätten und Sportstätten und andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit eigenen Tarifstellen (Nr. 12 und 13) versehen, wenn sie sich nicht als hallenartige Gebäude darstellen. Wiederum anderen, nämlich mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Bruttorauminhalt und mehrgeschossigen Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden mit nicht mehr als 50.000 m3Bruttorauminhalt sind ebenfalls eigenständige Tarifnummern (Nr. 14 und 15) zugewiesen. Bei diesen Differenzierungen ist zudem zu würdigen, dass gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGO die Bauwerksklassen zu berücksichtigen sind, wodurch dem Schwierigkeitsgrad der Beurteilung der bautechnischen Nachweise Rechnung getragen wird. Dieses in sich differenzierte, allerdings immer noch pauschalierte System lässt Verstöße gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Es beruht auf der Empfehlung einer entsprechenden Verordnung in Form der Muster-Gebührenordnung für Prüfingenieure und Prüfämter in der Fassung von Oktober 1998 der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU. Der Senat geht davon aus, dass dieses sachverständige Gremium Differenzierungen erarbeitet hat, die den Sachgegebenheiten Rechnung tragen. Gegenteiliges ist dem Senat weder bekannt noch von den Beteiligten vorgetragen worden.

Eine Differenzierung nach dem Nutzungszweck der Halle, vorliegend etwa nach dem einer Reithalle, würde entweder ein überaus kompliziertes System der Tarife der Baugebührenordnung verlangen oder vielfach im Ergebnis doch zu dem Zwang führen, die tatsächlichen Rohbaukosten zu ermitteln. Dabei ist auch zu sehen, dass der Nutzungszweck eines Gebäudes nicht notwendig Bedeutung für den Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Wert des Gebäudes hat.

Von einer unzulässigen Typisierung könnte dann ausgegangen werden, wenn in aller Regel Gebäude, die unter die Nummer 11 fallen, erheblich geringere Rohbaukosten aufwiesen als sich auf der Grundlage der Ermittlungen nach der BauGO ergeben.

Auch hierzu sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch hier geht der Senat davon aus, dass die differenzierten Werte, die in der Mustergebührenordnung erarbeitet worden sind, sachgerecht sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Einzelfall die Unterschreitung des pauschalen Rohbauwertes nichts darüber aussagt, dass die erteilte Baugenehmigung für den Träger des Vorhabens einen entsprechend geringeren Wert hat. Dies liegt schon im Wesen der Pauschalierung. Hinzu kommt, dass der wirtschaftliche Wert einer Anlage nicht unmittelbar, jedenfalls nicht ausschließlich von den Rohbaukosten abhängt. Das ist etwa dann der Fall, wenn es dem Betroffenen gelungen ist, sein Gebäude preiswerter als nach Landesdurchschnitt üblich zu errichten. Unter diesen Gesichtspunkt fällt auch der Einwand des Klägers, seitens seiner Baufirma sei die Statik zum Wert von 2.000,00 DM erstellt worden. Dabei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die Kosten derartige Teilleistungen im Rahmen eines Gesamtpaketes dann, wenn sie einzeln ausgewiesen werden, je nach Verhandlungsergebnis mit den Bauherrn geringer ausfallen als bei einer isolierten Berechnung dann, wenn die Leistung einzeln von einem außenstehenden Dritten erbracht werden muss.

Diesem Ansatz stehen auch nicht die Erwägungen im Urteil des OVG Greifswald vom 15.11.1995 a.a.O. entgegen. Insoweit beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die dort niedergelegten Ausführungen. Wesentlich für den seinerzeit zu entschiedenen Fall war nämlich, dass nach Auffassung des Gerichts bei einer ganzen Sachverhaltsgruppe die Anwendung der Tarife der seinerzeitigen Fassung der Baugebührenordnung typischerweise zu geringeren Rohbaukosten führte, als der Verordnung zugrundelagen. Demgemäß hatte das Gericht darauf abgestellt, dass es sich im seinerzeitigen Fall um einen typischen Einkaufspark mit einer typischen Gestaltung und Baukonstruktion handelte, wie er vielfach im Anwendungsbereich der Baugebührenordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern errichtet worden ist. In diesem Zusammenhang standen die weiteren zu erörternden Fragen, inwieweit ein solcher Einkaufspark unter die seinerzeit geltenden Tarifstellen Nr. 15 und 16 der Anlage 2 zu subsumieren war. Von dieser Konstellation unterscheidet sich - wie dargelegt - der vorliegende Fall dadurch, dass hier eine Reithalle in Rede steht, deren Subsumtion unter Nummer 11 der Anlage 2 möglich und sachgerecht ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die seinerzeit angesprochene Problematik bei der Erarbeitung der Neufassung der Mustergebührenordnung ausweislich der Begründung zu Anlage 1 berücksichtigt wurde. Danach ist eine Neustrukturierung der Gebäudearten vorgenommen worden, die hallenartig sein können. Damit sei das Ziel verbunden gewesen, die in der Praxis aufgetretenen Diskrepanzen zwischen den pauschalierten anrechenbaren Kosten und den tatsächlich auftretenden anrechenbaren Kosten - zum Beispiel bei größeren hallenartigen Verkaufsstätten - zu überwinden.

Die Höhe der Gebühr für die statische Prüfung verstößt auch nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip. Dieses Prinzip wäre nur dann verletzt, wenn sie zu der behördlichen Leistung in einem groben Missverhältnis stehen würde. Dabei kommt es entscheidend auf den Nutzen der begehrten Amtshandlung für den Gebührenschuldner an. Neben dem wirtschaftlichen Interesse ist dabei auch zu berücksichtigen, dass durch die hier abgerechnete Amtshandlung dem Kläger als Bauherrn Planungssicherheit gegeben wurde, ihm bestätigt wurde, dass kein Hindernis für die Bauausführung entgegenstand, und die Sicherheit der Anlage selbst amtlich geprüft wurde. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Reduzierung der Gebühren, die der Kläger anstrebt, auch gegenüber den von ihm angegebenen tatsächlichen Rohbaukosten - obwohl bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes die Gesamtkosten des Vorhabens anzusetzen wären - nur einen geringen Bruchteil ausmacht.

Nach alledem war der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 132 VwGO)

Ende der Entscheidung

Zurück