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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 1 L 194/06
Rechtsgebiete: GG, KAG M-V, LMG, ZwStS
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 105 Abs. 2a | |
KAG M-V § 2 | |
KAG M-V § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
LMG § 15 | |
Zweitwohnungssteuersatzung Neubrandenburg (ZwStS) |
2. Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
3. Ein "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", der allgemein Gültigkeit beanspruchen könnte, existiert nicht.
4. Die Steuerpflicht setzt auch bezüglich der Erstwohnung eine Inhaberschaft voraus, die den gleichen Regeln folgt wie die Inhaberschaft hinsichtlich der Zweitwohnung.
5. Die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht setzt die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraus.
6. Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen "Kinderzimmerfälle", also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts.
7. Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre.
8. Der Ortsgesetzgeber ist von Verfassungs wegen - Art. 105 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - gehalten, Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, im Rahmen einer Zweitwohnungssteuersatzung von der Steuerpflicht auszunehmen.
Stichworte: Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, Erstwohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Aufwand, Aufwandsteuer, Wohnung, Innehaben, Inhaber, Steuerpflicht, BAföG, Verfügungsbefugnis, Besitzdiener, Kinderzimmer, Studenten
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil
verkündet am 20.06.2007
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf Grund der mündlichen Verhandlung
am 20. Juni 2007
in Greifswald
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Mai 2006 - 3 A 91/06 - geändert und der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2005 - Steuer-Nr.... - sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2006 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Klägerin abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer.
Die Klägerin ist Studentin an der Fachhochschule in Neubrandenburg und erhält Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Sie war und ist mit ihrer Hauptwohnung im elterlichen Haus unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift gemeldet. Sie bewohnt dort ein 15,45 m² großes "Kinderzimmer"; hinsichtlich der näheren Umstände wird insoweit auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juni 2007 samt Anlagen verwiesen. Zudem hat sie im Jahr 2005 zu Studienzwecken in 17033 Neubrandenburg, B... Straße 4, Wohnungsnummer... (Studentenwohnheim) eine Nebenwohnung unterhalten.
In ihrer Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 24. August 2005 gab die Klägerin die Wohnung in Neubrandenburg als Nebenwohnung an und machte dabei geltend, die Nebenwohnung sei keine Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts. Sie verwies auf ihr an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 11. April 2005, in dem sie zuvor insbesondere geltend gemacht hatte, das Kinderzimmer im elterlichen Haus zähle nicht als Erstwohnung.
Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 24. November 2005 veranlagte der Beklagte die Klägerin zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 117,42 Euro.
Als Rechtsgrundlage bezeichnete der Zweitwohnungssteuerbescheid die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt Neubrandenburg vom 21. Dezember 2004, veröffentlich und amtlich bekannt gemacht im Stadtanzeiger Nr. 16/2004 vom 29. Dezember 2004 (nachfolgend: Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS).
Die Zweitwohnungssteuersatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Neubrandenburg.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.
(3) Zweitwohnungen sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet worden sind.
(4) Dritte und weitere Wohnungen im Stadtgebiet unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
§ 3 Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Stadtgebiet Neubrandenburg liegenden Zweitwohnung. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Steuerpflichtig im Sinne dieser Satzung sind nicht Kur- und Feriengäste als Mieter von Ferienhäusern, Wohnungen oder Zimmern, soweit die Nutzungsdauer unter einem Monat liegt.
Der Satzung lag ein Beschlussvorschlag für die Stadtvertretung zu Grunde, in dem es u.a. heißt:
"2. Die Stadtvertretung bestätigt die Maßnahmen zur Förderung der Anmeldung mit Hauptwohnsitz und beauftragt den Oberbürgermeister mit der Umsetzung (Anlage 2)."
Weiter heißt es:
"Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen wurden unter folgenden Annahmen berechnet:
- gegenwärtig mit Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner 4.108 Personen*
- davon werden sich mit Hauptwohnsitz voraussichtlich anmelden 1.500 Personen**
werden voraussichtlich Zweitwohnungssteuerzahler 2.300 Personen**."
Handschriftlich ist daneben die Zahl 4261 - offenbar bezogen auf die gegenwärtig mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner - vermerkt. Zur Erläuterung wird im Hinblick auf die Angaben zu den gegenwärtig mit Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner ausgeführt, dass es sich um eine stadteigene Angabe per 31. August 2004 handele, während die weiteren Zahlen geschätzte Werte darstellten. In der Begründung des Beschlussvorschlags heißt es:
"Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wurde erneut die Diskussion über die Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neubrandenburg angeregt, da mit ihrer Einführung neben der daraus resultierenden Steuereinnahmeerwartung auch ein finanzieller Effekt durch die Reflexion dieser Steuer auf die Zahl der Einwohner mit angemeldeter Hauptwohnung und somit auf die Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Landesfinanzausgleiches unterstellt werden kann. Insbesondere die in der Stadt Neubrandenburg wohnenden Schüler und Studenten über 18 Jahre sollten dazu bewegt werden, ihren Pflichten aus dem Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern nachzukommen. Die Meldepflicht obliegt demjenigen, der die Wohnung bezieht....
Die in der Anlage beigefügte Satzung entspricht weitestgehend der Mustersatzung."
Die in der Beschlussvorlage erwähnte Anlage 2 sieht verschiedene Maßnahmen zur Förderung der Anmeldung mit Hauptwohnsitz für Schüler und Studenten in Gestalt eines "Begrüßungsgeldes" und eines "Freizeittickets" vor.
In der Sitzung der Stadtvertretung Neubrandenburg vom 11. November 2004 wurden unter TOP 6 Maßnahmen zur Förderung der Anmeldung mit Hauptwohnsitz in der Stadt Neubrandenburg erörtert. In der Niederschrift heißt es dazu u.a.:
Ratsherr Dr. B... stellt den Antrag ...
Begründung zum Antrag:
... Diese Satzung sei aber bekanntlich durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen. Es sei zu befürchten, dass die Satzung in der vorliegenden Form keine Bestätigung findet, weil im § 2 der Steuergegenstand unpräzise beschrieben ist. Es müsse zumindest eine bestimmte Quadratmeterzahl pro Person angegeben und der Gegenstand der Wohnung beschrieben werden. Diese Dinge seien zu klären und gehörten in die zweite Lesung.
Zu den Hinweisen von Ratsherrn S...:
Die Verwaltung habe sich mit der Stadt Kiel in Verbindung gesetzt. Die dortigen Regelungen werden in der Satzung der Stadt Neubrandenburg an sich ausgelegt. Ausnahmen werden für Kinder definiert, die bei ihren Eltern leben. Sie fallen nicht unter den Begriff der Zweitwohnungssteuer, weil sie keine Wohnung innehaben und nicht Wohnungseigentümer im Sinne des Meldegesetzes sind. Ebenso fallen lt. Landesmeldegesetz die Grundwehrdienstleistenden nicht unter den Begriff der Zweitwohnungsinhaber. Die Kleingärten werden nach dem Bundeskleingartengesetz nicht besteuert und Erholungsgebiete seien für die Stadt Neubrandenburg zur Zeit nicht relevant.
Mit der Vorlage der Verwaltung werden also nur diejenigen erreicht, die mit Nebenwohnsitz in Neubrandenburg gemeldet sind und über einen gültigen Mietvertrag verfügen. Pendler werden sich allerdings entscheiden müssen, wo sie ihren Hauptwohnsitz nehmen. ..."
Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Satzung im Übrigen wird auf die vorgenannten Unterlagen, die Niederschriften über die 4. und 5. Sitzung des Finanzausschusses vom 27. Oktober 2004 und vom 01. Dezember 2004, die Niederschrift über die 3. Sitzung des Schul- und Sportausschusses am 01. Dezember 2004, die Niederschrift über die 7. Sitzung des Hauptausschusses am 09. Dezember 2004 und die Niederschrift über die 6. Sitzung der Stadtvertretung am 16. Dezember 2004 (Beiakten B und C) verwiesen.
Gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid legte die Klägerin am 13. Dezember 2005 "Einspruch" ein. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Lüneburg und führte im Übrigen aus, sie unterhalte - wie für Studenten üblich - den Hauptwohnsitz bei der Familie, den Eltern, und habe den Nebenwohnsitz am Studienort. Es sei befremdlich, dass der Beklagte die Klägerin, die BAföG-Bezieherin sei, zur Zweitwohnungssteuer heranziehe, weil diese Steuer von ihrem Ursprung und Charakter her nichts anderes sei als eine Luxussteuer. Die Klägerin verfüge im elterlichen Haus noch über ihr altes Kinderzimmer und habe darüber hinaus - gewissermaßen "notgedrungen" - noch eine kleine Wohnung am Studienort.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer sei rechtmäßig. Ein Studierender, der am Studienort einen Nebenwohnsitz begründe, während er einen Hauptwohnsitz in Form eines Zimmers in der elterlichen Wohnung behalte, könne grundsätzlich zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. § 2 ZwStS regele, dass eine Zweitwohnung jede Wohnung sei, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf innehabe. Danach sei Wohnung im Sinne dieses Gesetzes jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werde. Das Zimmer in der elterlichen Wohnung würde zwar für sich nicht die Anforderungen an eine Zweitwohnung erfüllen, stelle aber einen ausreichenden Hauptwohnsitz dar. Wenn daher der Zweitwohnsitz am Studienort die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle, d.h. der Inhaber sowohl tatsächlich als auch rechtlich verfügungsbefugt sei, bestehe dort Zweitwohnungssteuerpflicht. Im Übrigen enthält der Widerspruchsbescheid Ausführungen zur Zulässigkeit einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10. Januar 2006 zugestellt.
Am 20. Januar 2006 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, sie sei der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Sie sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig, da sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehe. Ungeachtet dessen könne die Wohnung in Neubrandenburg bereits deshalb nicht als ihre Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts angesehen werden, weil sie nicht über eine Erstwohnung verfüge. In der elterlichen Wohnung bzw. dem von ihren Eltern gemieteten Haus nutze sie lediglich ihr Kinderzimmer.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2005 - Steuer-Nr.:... - und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.01.2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 10. Mai 2006 - 3 A 91/06 - hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Klage durch den Einzelrichter - unter Zulassungs der Berufung - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der streitgegenständliche Zweitwohnungssteuerbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er finde seine gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Zweitwohnungssteuersatzung vom 21. Dezember 2004. Ermächtigungsgrundlage für diese Steuersatzung sei § 3 Abs. 1 KAG M-V, wonach die Gemeinden und Landkreise örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben könnten. Bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, mit der die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werde, die in der Verwendung des Einkommens für einen besonderen Lebensaufwand zum Ausdruck komme. Das Innehaben einer Zweitwohnung sei nach allgemeiner Auffassung als besonderer Lebensaufwand anzusehen.
Die Zweitwohnungssteuersatzung sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere weise sie den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf und verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Es sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu beanstanden, dass die Satzung keinen generellen Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestand für Studenten und Auszubildende sowie für die Nutzung einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen enthalte. Solange die Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung vorgehalten werde, komme es für die Steuerpflicht auf die Motive und Zwecke für das Vorhalten der Zweitwohnung nicht an.
Der Satzungsgeber sei im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes jedenfalls nicht dazu verpflichtet, Studenten von der Zahlung der Zweitwohnungssteuer generell zu befreien. Die nicht näher begründete Auffassung des Finanzgerichts Bremen, wonach aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG "zwingend" abzuleiten sei, dass Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sein müssten, sei abzulehnen.
Auch die Satzungsanwendung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich bei der von der Klägerin gemieteten Wohnung in Neubrandenburg um eine Zweitwohnung und damit um einen tauglichen Steuergegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 ZwStS. Entgegen der Auffassung der Klägerin scheide die Annahme einer Zweitwohnung nicht deshalb aus, weil sie nicht über eine "Erstwohnung" verfüge. Der Einwand betreffe die Frage, ob das ("Kinder-")Zimmer, das von Studenten - und so auch von der Klägerin - in der elterlichen Wohnung häufig noch während des Studiums genutzt werde, als Wohnung angesehen werden könne. Diese Frage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg zu bejahen. Der Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts erfordere nicht, dass neben dem Zimmer immer auch eine eigene Küche, Toilette und ein Bad vorhanden sein müsse ("Wohnung in der Wohnung"). Ausreichend für das Innehaben einer "Erstwohnung" sei, dass der Klägerin in der elterlichen Wohnung ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe. Für die Annahme einer eigenen Verfügungsmacht sei die Begründung eines eigenen Miet- oder Untermietverhältnisses nicht erforderlich, solange sie die Wohnung im Einverständnis ihrer Eltern mitnutzen dürfe. Ebensowenig bedürfe es einer alleinigen Verfügungsbefugnis. Weiter genüge die von der Klägerin genutzte Wohnung auch den subjektiven Anforderungen einer Zweitwohnung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS. Die Bestimmung sei so auszulegen, dass es für die Annahme einer Zweitwohnung allein auf den formalen Akt der Meldung als Nebenwohnung ankomme.
Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für einen Steuererlass nach § 227 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechende Anwendung finde, nicht vor. Vorliegend sei weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit zu erkennen, die nach diesen Vorschriften einen Erlass rechtfertigten. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Besteuerung in diesem Einzelfall zu einem vom Gesetz- bzw. Satzungsgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führen würde, denn es liege keine Abweichung von dem vom Satzungsgeber zu Grunde gelegten Regelfall vor. Soweit das Verwaltungsgericht Lüneburg annehme, eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle bei Studenten, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, vermöge das Gericht dem nicht zu folgen. Denn ebensowenig, wie bei einer Aufwandsteuer danach gefragt werden dürfe, zu welchem Zweck der Aufwand betrieben werde, dürfe danach gefragt werden, woher die Mittel stammten, aus denen der Aufwand betrieben werde.
Die Klägerin hat am 02. Juni 2006 Berufung gegen das ihr am 22. Mai 2006 zugestellte Urteil eingelegt.
Mit am 24. Juli 2006 (Montag) beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie neben der Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, das Finanzgericht Bremen habe zu Recht ausgeführt, dass aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zwingend folge, Studenten, die Leistungen nach dem BAföG erhielten, seien von der Zahlung der Zweitwohnungssteuer generell zu befreien. Es sei ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits auf Grund der Bedürftigkeit die eine öffentliche Hand dem Studierenden Mittel ausreiche, die Mittel von der anderen Hand diesem wieder weggenommen würden.
Bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine Luxussteuer. Die Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, dass nicht gefragt werden dürfe, woher die Mittel stammten, aus denen der Aufwand betrieben werde, und deshalb auch ein Student bzw. eine Studentin besonders leistungsfähig sei, gehe an den Tatsachen vorbei. Im Falle eines Studenten/einer Studentin, zumal dann, wenn Leistungen nach dem BAföG bezogen würden, sei es generell so, dass keinesfalls eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch, dass am Studienort eine Wohnung angemietet werde, zum Ausdruck komme. Es sei schlicht und einfach immer so, dass am Studienort aus tatsächlicher Notwendigkeit eine Wohnung angemietet werde, während "zu Hause" bei den Eltern das Kinderzimmer verbleibe. Es werde den Tatsachen nicht gerecht, auch im Falle dieser klar abgrenzbaren und eindeutig zu definierenden Gruppe abstrakt irgendeine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu behaupten, die - "wie jeder weiß" -keinesfalls vorhanden sei.
Ein Zimmer im elterlichen Haushalt stelle auch keine Wohnung im steuerrechtlichen Sinne dar.
Sie, die Klägerin, würde zudem in eine Notlage geraten, wenn die Steuer eingezogen würde, so dass ihr notwendiger Lebensunterhalt dauernd gefährdet wäre. Sie erhalte Leistungen nach dem BAföG; diese lägen weit unterhalb des Pfändungsfreibetrages und in der Summe auch deutlich niedriger als Leistungen nach dem SGB II. Im Übrigen sei der in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 - zum Ausdruck kommende Grundgedanke auch vorliegend übertragbar: Die Konstellation, dass ein Student/eine Studentin im elterlichen Haushalt noch über das Kinderzimmer verfüge, dieses behalte und dann zu Studienzwecken am Studienort eine "Studentenbude" anmiete, sei ein typischer - sozusagen "klassischer" - Lebenslauf bzw. eine typische Entwicklung im Rahmen einer Familie, deren Kinder sich beruflich bzw. im Hinblick auf die Ausbildung qualifizierten. Dies habe nichts mit Luxus, sondern eher mit verantwortlicher Gestaltung des Lebensweges zu tun. Dass dies mittels besonderer zusätzlicher Kosten "bestraft" werden solle, erscheine geradezu aberwitzig. Im Übrigen habe der Lebensmittelpunkt der Klägerin während des fraglichen Zeitraumes in Neubrandenburg gelegen.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Mai 2006 den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2005 - Steuer Nr.... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung, Studenten, die Ausbildungsforderung erhielten, von der Zweitwohnungssteuer zu befreien. Dagegen habe sich nach dem Meldegesetz für das Land M-V (LMG) derjenige innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden, der eine Wohnung beziehe (§ 13 Abs. 1 LMG). Hauptwohnung nach § 16 Abs. 2 LMG sei die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Wohnung im Sinne des Melderechts sei jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werde, § 15 LMG.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2005 - Steuer-Nr.... - und dessen Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2006 ist begründet; der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend abzuändern.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheides ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neubrandenburg vom 21. Dezember 2004.
Diese steht zwar in ihrer vom Senat zugrunde gelegten Auslegung in Einklang mit höherrangigem Recht bzw. ist wirksam, soweit es um die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der "Wohnung" (dazu unter 1.) und des "Innehabens" derselben (dazu unter 2.) geht. Die Rechtsanwendung in Gestalt der angefochtenen Bescheide ist jedoch nach Maßgabe der entsprechend vom Senat ausgelegten Satzung bzw. dieser Tatbestandsvoraussetzungen der Steuererhebung im vorliegenden Fall rechtswidrig. Zudem stehen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einer zweitwohnungssteuerrechtlichen Behandlung des typischen "Kinderzimmers" bzw. der Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung durch das Kind als Innehabung einer Erstwohnung und als tatbestandsmäßiger Steuergegenstand entgegen (dazu unter 3.). Unabhängig hiervon ist die Erhebung der Zweitwohnungssteuer gegenüber der Klägerin als Empfängerin von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von Verfassungs wegen - Art. 105 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - ausgeschlossen bzw. rechtswidrig (dazu unter 4.).
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere liegt die gemäß § 2 Abs. 2 KAG a. F. im Falle einer Abweichung von einer Mustersatzung des Innenministeriums erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde in Gestalt der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2004 vor (vgl. § 79 Abs. 2 KV M-V), die entsprechend § 5 Satz 5 KV-DVO bekannt gemacht worden ist.
1. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, wonach die Gemeinden und Landkreise örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben können. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V.
Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung bzw. Wirksamkeit der Satzung als Rechtsgrundlage des angefochtenen Steuerbescheides sind insbesondere die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V als höherrangiges Recht nach der vom Senat vorgenommenen geltungserhaltenden Auslegung erfüllt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben.
Die Zweitwohnungssteuersatzung gibt den die Abgabe begründenden Tatbestand noch hinreichend bestimmt an.
Der Steuergegenstand als der die Abgabe begründende Tatbestand wird in § 2 ZwStS umschrieben. Gegenstand der Steuer ist danach das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Neubrandenburg (Abs. 1). Weiter bestimmt Absatz 2 insbesondere, dass Zweitwohnung jede Wohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.
Betrachtet man diese Regelungen der Zweitwohnungssteuersatzung, so wird deutlich, dass der Ortsgesetzgeber einen Wohnungsbegriff voraussetzt bzw. diesen nicht - ausdrücklich - normiert. Definiert wird lediglich in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS der Begriff der Zweitwohnung unter Bezugnahme auf einen nicht näher erläuterten Wohnungsbegriff ("'jede Wohnung neben seiner Hauptwohnung").
Mangels ausdrücklicher Bestimmung ist damit klärungsbedürftig, was der Ortsgesetzgeber unter einer "Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung verstanden wissen wollte. Dieser Klärungsbedarf besteht gleichermaßen für die Frage, ob eine Erst- oder eine Zweitwohnung vorliegt.
Die Begriffe "Erstwohnung" und "Zweitwohnung" bzw. deren Verhältnis zueinander versteht der Senat dabei in Anknüpfung an den Begriff der Aufwandsteuer wie folgt: Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, Juris; Ur. tv. 29.11.1991 -8C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17), ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 - jeweils juris). Ohne - äußerlich erkennbaren - Aufwand - auch wenn es kein "besonderer" ist - für eine Erstwohnung kann es mit anderen Worten auch keinen besonderen Aufwand in Gestalt des Innehabens einer Zweitwohnung geben. Das Bestehen einer Erstwohnung ist insoweit keine Frage der Leistungsfähigkeit im Einzelfall bzw. ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern schlicht normative Voraussetzung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer: Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Dass der ortsrechtlich maßgebliche Wohnungsbegriff eine für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bzw. den die Abgabe begründenden Tatbestand wesentliche Voraussetzung darstellt, versteht sich von selbst und liegt auch angesichts des vorliegend zu entscheidenden Falles auf der Hand, in dem zu klären ist, ob ein "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung als (Erst-) "Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung qualifiziert werden kann.
Der vorstehend festgestellte Klärungsbedarf bezüglich des vom Ortsgesetzgeber vorausgesetzten Merkmals der "Wohnung" lässt jedoch nicht die Schlussfolgerung zu, damit sei unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V der die Abgabe begründende Tatbestand in wesentlicher Hinsicht nicht hinreichend (bestimmt) umschrieben worden. Zwar kann der Zweitwohnungssteuersatzung ebensowenig - wie das Verwaltungsgericht meint - ein allgemeingültiger "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts" (dazu unter a) oder der melderechtliche Wohnungsbegriff (dazu unter b) als maßgeblich unterlegt werden. Der Senat geht jedoch im Wege geltungserhaltender Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung davon aus, dass der Ortsgesetzgeber jedenfalls Wohnungen im Sinne des üblichen bzw. allgemeinen Sprachgebrauchs der Zweitwohnungssteuer unterwerfen wollte; für einen weiter gefassten Wohnungsbegriff findet sich allerdings kein Anhaltspunkt, was zur Folge hat, dass das "Kinderzimmer" der Klägerin nicht "Wohnung" im Sinne des Ortsrechts des Beklagten ist (dazu unter c).
a) Das Verwaltungsgericht hat - erst - auf der Ebene der Satzungsanwendung den Wohnungsbegriff erörtert und sich mit der Frage, ob das ("Kinder-")Zimmer, das von Studenten - und so auch von der Klägerin - in der elterlichen Wohnung häufig noch während des Studiums genutzt werde, als Wohnung angesehen werden könne, befasst. Es ist offenbar - ohne dies allerdings ausdrücklich anzusprechen - ebenfalls davon ausgegangen, dass der Zweitwohnungssteuersatzung nicht ohne Weiteres eine Definition des maßgeblichen Wohnungsbegriffs entnommen werden kann. Denn anders lässt sich sein Rückgriff auf einen "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", den es näher skizziert und sodann seiner weiteren Prüfung zugrunde legt, nicht erklären.
Ein "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts", der allgemein Gültigkeit beanspruchen könnte, wird jedoch vom Verwaltungsgericht nicht belegt; ein solcher existiert auch nicht.
Zweitwohnungssteuerrecht ist im Wesentlichen Ortsrecht. Auch wenn eine Mustersatzung existiert (vgl. Mustersatzung "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt/Stadt/Gemeinde" nach Maßgabe der Bekanntmachung des Innenministeriums vom 02. Oktober 1997 - II 350 -, Amtsbl. M-V S. 990), ist das Ortsrecht dennoch offen für vielgestaltige Regelungen in den verschiedenen Kommunen (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 3 Anm. 3.4.4). Schon die beiden Zweitwohnungssteuersatzungen von Neubrandenburg und Rostock, die Gegenstand verschiedener Verfahren des Sitzungstages waren, weichen von der Mustersatzung ab und sind gerade hinsichtlich des Wohnungsbegriffs deutlich unterschiedlich ausgestaltet: Während - wie gesagt - die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg weder für Zweit- noch Erstwohnung eine ausdrückliche Definition enthält, bestimmt § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock i.d.F. vom 13. Februar 2006 Wohnung im Sinne dieser Satzung als "jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört" (vgl. im Übrigen auch den Wohnungsbegriff nach Maßgabe der dort maßgeblichen Satzung im Beschl. des VG Lüneburg v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris: "jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören"; vgl. im Urt. des VGH München v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -: "Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung."). Das Verwaltungsgericht geht im Übrigen nicht darauf ein, dass der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides entgegen dem seinerseits angenommenen Inhalt eines "Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts" ausdrücklich verneint, dass ein "Kinderzimmer" bzw. Zimmer in der elterlichen Wohnung die Anforderungen an eine (Zweit-)Wohnung erfüllt. Hinsichtlich des von ihm im vorliegenden Kontext angesprochenen Aspekts der Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung trennt das Verwaltungsgericht zudem nicht hinreichend zwischen dem Wohnungsbegriff und dem Merkmal des "Innehabens".
b) In der Zweitwohnungssteuersatzung ist auch eine Wille des Ortsgesetzgebers, der Wohnungsbegriff des § 15 LMG (vgl. auch § 11 Abs. 5 MRRG) solle maßgeblich sein, nicht bzw. nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. Erst recht enthält sie keinerlei Hinweis auf einen womöglich dergestalt differenzierenden Wohnungsbegriff, dass für die Erstwohnung diese melderechtliche Definition, für die Zweitwohnung jedoch eine andere Geltung beanspruchen soll.
aa) Zunächst existiert im Ortsrecht keine ausdrückliche derartige Bezugnahme, etwa dergestalt, dass Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung jede Wohnung im Sinne von § 15 LMG in der jeweils geltenden Fassung sein solle. Auch schlüssig wird der Satzung nicht hinreichend bestimmt ein solcher Wohnungsbegriff unterlegt. Wenn in § 2 Abs. 2 ZwStS von der "Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne" die Rede ist, bezieht sich dieser Hinweis auf das Melderecht nur auf die Hauptwohnung, die Regelungsgegenstand des § 16 Abs. 1 LMG, also einer anderen Vorschrift des Landesmeldegesetzes ist. Dieser melderechlichen Bestimmung ist insbesondere die Abgrenzung von Haupt- und Nebenwohnung bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen im Inland zu entnehmen. Folglich kommt der Bezugnahme in der Zweitwohnungssteuersatzung auf sie lediglich eine entsprechend funktionelle und in folgendem Sinne begrenzte Bedeutung zu: Die Bezugnahme dient ausschließlich der für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erforderlichen Abgrenzung, ob und welche von zwei Wohnungen ggfs. - je nach Ortsrecht - grundsätzlich einer Zweitwohnungssteuer unterfallen kann bzw. welche der hinsichtlich der räumlichen Lage der Wohnungen in Betracht kommenden Kommunen berechtigt wäre, wenn das Ortsrecht dies vorsieht, die Steuer zu erheben. Wie bereits ausgeführt, wird insoweit lediglich der Begriff der Zweitwohnung definiert, für den ein Anknüpfen an den - bundesrechtlich einheitlichen - melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung (§ 16 Abs. 2 LMG, § 12 Abs. 2 MRRG) zwingend sein dürfte, um insoweit gegenläufige Regelungen der betroffenen Kommunen und eine daraus etwa resultierende Besteuerung beider Wohnungen zu vermeiden. Eine derartige Kollisionsgefahr besteht aber hinsichtlich des Wohnungsbegriffs gerade nicht, folglich auch keine Notwendigkeit des Rückgriffs auf die melderechtliche Definition desselben.
bb) Eine Einbeziehung des melderechtlichen Wohnungsbegriffs in das Steuerrecht bzw. Ortsrecht der Stadt Neubrandenburg kann auch deshalb nicht ohne ausdrückliche Bezugnahme unterstellt werden, weil der melderechtliche Wohnungsbegriff bewusst sehr weit gefasst ist, um möglichst alle Einwohner zu erfassen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 9 des Urteils: "weiter Wohnungsbegriff des Bayerischen Meldegesetzes"). Deutlich wird dies insbesondere daraus, dass melderechtlich (vgl. § 15 Satz 1 LMG) bereits die "Benutzung" eines umschlossenen Raumes in einer bestimmten Weise ausreichend sein soll und danach unerheblich ist, in welcher rechtlichen Beziehung der Benutzer zu diesem Raum steht. Zudem genügt es, wenn der umschlossene Raum zum Wohnen oder - nur - zum Schlafen benutzt wird. Dass die unterschiedlichen Regelungsbereiche des Melderechts und des Zweitwohnungssteuerrechts unterschiedliche Anforderungen stellen und folgerichtig unterschiedliche Wohnungsbegriffe nahelegen (vgl. Beschluss des Senats v. 27.02.2007 - 1 M 103/06 -), zeigt insoweit bereits der Umstand, dass Steuergegenstand nach § 2 Abs. 1 ZwStS gerade nicht die bloße "Benutzung", sondern das "Innehaben" einer - wie auch immer gearteten - Wohnung sein soll. Mit anderen Worten: Die Zweitwohnungssteuersatzung weicht in diesem Punkt selbst bereits ausdrücklich vom melderechlichen Wohnungsbegriff ab und liefert damit statt eines Hinweises auf eine Bezugnahme auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff das Gegenteil eines solchen.
Im Übrigen bedürfte im Falle einer solchen Bezugnahme z.B. die Frage, ob von der Zweitwohnungssteuersatzung auch Wohnwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, erfasst sein sollen (vgl. § 15 Satz 3 LMG), einer ausdrücklichen Antwort in der Satzung (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 28.02.2007 - Au 6 K 05.1988 - Juris; OVG Münster, Urt. v. 29.11.1995 - 22 A 210/95 -, NVwZ-RR 1997, 315); dass eine solche Antwort in der Satzung nicht gegeben wird, spricht ebenfalls gegen die Anknüpfung an den melderechtlichen Wohnungsbegriff.
cc) Der Entstehungsgeschichte der Zweitwohnungssteuersatzung bzw. insbesondere dem Protokoll der Stadtvertretungssitzung vom 11. November 2004 lassen sich gleichfalls keine hinreichenden Hinweise entnehmen, die für eine Intention des Ortsgesetzgebers, den Wohnungsbegriff des § 15 LMG zugrunde legen zu wollen, sprechen würden. Im Gegenteil ist danach der Ratsherr Dr. B... zur Begründung eines seinerseits gestellten Antrages mit folgender Äußerung hervorgetreten:
"Diese Satzung sei aber bekanntlich durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen. Es sei zu befürchten, dass die Satzung in der vorliegenden Form keine Bestätigung findet, weil im § 2 der Steuergegenstand unpräzise beschrieben ist. Es müsse zumindest eine bestimmte Quadratmeterzahl pro Person angegeben und der Gegenstand der Wohnung beschrieben werden. Diese Dinge seien zu klären und gehörten in die zweite Lesung."
Eine derartige Klärung des "Gegenstands der Wohnung" - insbesondere im Sinne der Geltung des melderechtlichen Wohnungsbegriffs - ist aber nicht erfolgt, obwohl die Problematik aus den Reihen der Stadtvertretung also schon im Vorfeld des Satzungsbeschlusses ausdrücklich angesprochen worden war.
dd) Dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05. Januar 2006 kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass der Ortsgesetzgeber von der Geltung des melderechtlichen Wohnungsbegriffs ausging.
Im Widerspruchsbescheid heißt es, § 2 ZwStS regele, dass eine Zweitwohnung jede Wohnung sei, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf innehabe. Danach sei Wohnung im Sinne dieses Gesetzes jeder "unverschlossene" (gemeint ist offensichtlich "umschlossene") Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werde. Die Formulierung "danach" erscheint - zumal angesichts der vorstehenden Erwägungen - nicht nachvollziehbar, da § 2 ZwStS gerade keinen Wohnungsbegriff definiert. Auch die Formulierung "dieses Gesetzes" erschließt sich angesichts des zuvor zitierten § 2 ZwStS nicht. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Landesmeldegesetz erfolgt ebenso wenig. Allerdings wird § 15 Satz 1 LMG - abgesehen von dem Wort "unverschlossene" - inhaltlich in wörtlicher Übereinstimmung wiedergegeben. Wie die Behörde aus der Zweitwohnungssteuersatzung interpretatorisch einen solchen Wohnungsbegriff ableitet, macht sie aber nicht deutlich. Wenn zudem ausgeführt wird, das Zimmer in der elterlichen Wohnung würde zwar für sich nicht die Anforderungen an eine Zweitwohnung erfüllen, stelle aber einen ausreichenden Hauptwohnsitz dar, ist dies gänzlich unverständlich: Wieso ein "Kinderzimmer" nicht den gerade zuvor angeblich zugrundezulegenden Wohnungsbegriff erfüllt, ist nicht nachvollziehbar. Noch weniger nachvollziehbar ist es, wenn damit offenbar gesagt sein soll, dass für Erst- und Zweitwohnung von einem unterschiedlichen Wohnungsbegriff auszugehen wäre: Die Satzung regelt - wie gesagt - jedenfalls keinen differenzierten Wohnungsbegriff, je nach dem, ob die Erst- oder die Zweitwohnung betroffen ist.
Zudem werden hier die Begriffe "Wohnung" und "Wohnsitz" unzulässig vermengt bzw. gegenüber gestellt.
c) Der Senat geht vor diesem Hintergrund im Rahmen einer geltungserhaltenden Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung aber davon aus, dass der Ortsgesetzgeber mit Blick auf den von ihm vorausgesetzten Wohnungsbegriff hinlänglich bestimmt zumindest Wohnungen im Sinne eines üblichen und allgemeinen Sprachgebrauchs bzw. Wohneinheiten, die als Mindestausstattung typischerweise bestimmte Ausstattungsmerkmale aufweisen, der Steuer unterwerfen wollte. Als Wohnungen in diesem Sinne sind nach Auffassung des Senats abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheiten mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.04.1997 - 8 B 87.97 - juris; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 - juris; VG Lüneburg, Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, juris; VG Oldenburg, Urt. v. 26.10.2006 - 2 A 1562/04 - juris; VG Braunschweig, Urt. v. 18.02.2003 - 5 A 232/01 -, juris). Bei einer "Wohnung" muss es sich um Räume handeln, die tatsächlich zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen geeignet sind. Da zum Wohnen zweifellos vor allem Körperhygiene, Essen und Schlafen gehören, lassen sich bereits hieraus die erforderlichen Rückschlüsse auf die Mindestausstattung der Räume ziehen, damit diese als Wohnung eingestuft werden können. Hierzu gehören folglich Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizungsmöglichkeiten (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 18.02.2003 - 5 A 232/01 -juris). Für einen demgegenüber weiterreichenden Wohnungsbegriff finden sich hingegen keine schlüssigen Anhaltspunkte im Ortsrecht.
Für dieses Normverständnis des Senats spricht der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05. Januar 2006 indiziell immerhin insoweit, als er ausdrücklich verneint, dass ein "Kinderzimmer" bzw. Zimmer in der elterlichen Wohnung die Anforderungen an eine (Zweit-)Wohnung erfüllt. Diese Bewertung im Widerspruchsbescheid stimmt überein mit der protokollierten Aussage der Abteilungsleiterin Finanzservice, Frau W..., im Rahmen der Stadtvertretungssitzung vom 11. November 2004, wonach Ausnahmen für Kinder, die bei ihren Eltern lebten, definiert würden, sie fielen nicht unter den Begriff der Zweitwohnungssteuer, weil sie keine Wohnung innehätten und nicht Wohnungseigentümer im Sinne des Meldegesetzes seien.
Im Hinblick darauf, dass die Zweitwohnungssteuersatzung jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Differenzierung bietet, muss von der Geltung dieses vorstehend skizzierten Wohnungsbegriffs nicht nur für die Zweit-, sondern auch für die Erstwohnung ausgegangen werden.
Da das von der Klägerin bewohnte "Kinderzimmer" für sich betrachtet nicht das Kriterium der abgeschlossenen oder räumlich erkennbar selbständigen Wohneinheit mit eigener sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit erfüllt, stellt es selbst keine Erstwohnung und folglich die Wohnung in Neubrandenburg schon aus diesem Grunde keine Zweitwohnung dar, die Grundlage für eine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sein kann.
2. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zum Wohnungsbegriff ist die Klägerin zudem nicht Steuerpflichtige nach § 3 ZwStS. Sie ist nicht Inhaberin einer Erstwohnung. Die Steuerpflicht setzt auch bezüglich der Erstwohnung eine Inhaberschaft voraus, die den gleichen Regeln folgt wie die Inhaberschaft hinsichtlich der Zweitwohnung (dazu unter a). Der Begriff des "Innehabens" in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der "formalen Meldung als Nebenwohnung" gleichgesetzt werden (dazu unter b). Der vorliegend im Ortsrecht angelegte Begriff der Verfügungsbefugnis setzt das Bestehen einer rechtlich abgesicherten tatsächlichen Verfügungsmacht voraus, die dem Kind - auch dem volljährigen - hinsichtlich des "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als bloßer Besitzdiener i.S.v. § 855 BGB typischerweise fehlt (dazu unter c).
a) Gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS ist der Inhaber einer im Stadtgebiet Neubrandenburg liegenden Zweitwohnung steuerpflichtig. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht, was auch bei unentgeltlicher Nutzung gilt. § 2 Abs. 1 und 2 ZwStS stellen ebenfalls jeweils auf das Innehaben einer Zweitwohnung ab. Dass den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 ZwStS ein unterschiedlicher Begriff des "Innehabens" zugrunde liegen könnte, ist systematisch auszuschließen.
Die Zweitwohnungssteuersatzung enthält damit in § 3 ZwStS und auch sonst keinerlei Bestimmungen, die sich ausdrücklich mit der für die Annahme einer Zweitwohnung begrifflich vorausgesetzten Erstwohnung und den Bedingungen der Steuerpflicht unter diesem Blickwinkel befassen. Damit ist jedoch der Kreis der Abgabenschuldner nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V als weitere Mindestvoraussetzung einer Steuersatzung angesprochen.
Die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht setzt die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraus (vgl. bereits den Beschl. des Senats v. 27.02.2007 - 1 M 103/06 -). Denn wenn nach der Regelungskonzeption des Ortsgesetzgebers Gegenstand der Steuererhebung bzw. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht das "Innehaben einer Zweitwohnung" ist, dann erfordert der Steuertatbestand schon aus Gründen der begrifflichen Logik auch, dass der Abgabenpflichtige sich entsprechend eine Erstwohnung leistet (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -; vgl. auch VG Halle, Urt. v. 11.01.2006 - 5 A 169/05 HAL - unter Hinweis auf das Urt. v. selben Tag in 5 A 236/05 HAL).
Der Zweitwohnungssteuersatzung ist jedoch durch Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Zweitwohnung; umgekehrt finden sich keine Anhaltspunkte für diesbezüglich differenzierende Anforderungen.
Das Merkmal des Innehabens nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS bezieht sich eindeutig sowohl auf die Erst- als auch die Zweitwohnung ("... neben seiner Hauptwohnung... innehat..."); "neben" ist hier ohne jeden Zweifel im Sinne von "beide nebeneinander" oder "beide gemeinsam" und bezogen auf "innehaben" gemeint. Deshalb ist eine unterschiedliche Deutung des Begriffs des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung schon begrifflich nach Maßgabe des Ortsrechts ausgeschlossen (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 - Juris).
Für diese Beurteilung spricht auch die in der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS weiter formulierte Voraussetzung, die Zweitwohnung müsse jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehaben. Gemäß dem - nach der entsprechenden Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung durch den Senat - einheitlich für Erst- und Zweitwohnung zu verwendenden Wohnungsbegriff und unter Einbeziehung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS kann dieses einengende Merkmal sinnvoll nur bedeuten, dass bei Nutzung der (Erst-)Wohnung durch eine Familie Inhaber nur derjenige ist, der als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter die Wohnung - auch - für den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, nicht jedoch die übrigen Familienmitglieder, insbesondere regelmäßig nicht die Kinder. Diese Bewertung findet einen entstehungsgeschichtlichen Rückhalt in der - schon erwähnten - protokollierten Aussage der Abteilungsleiterin Finanzservice, Frau W..., im Rahmen der Stadtvertretungssitzung vom 11. November 2004, wonach Ausnahmen für Kinder, die bei ihren Eltern lebten, definiert würden, sie fielen nicht unter den Begriff der Zweitwohnungssteuer, weil sie keine Wohnung innehätten und nicht Wohnungseigentümer im Sinne des Meldegesetzes seien.
b) Wie angesichts des in der Zweitwohnungssteuersatzung einheitlich verwandten Begriffs des "Innehabens" das Verwaltungsgericht meinen kann, § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS sei so auszulegen, dass es für die Annahme einer Zweitwohnung allein auf den "formalen Akt der Meldung als Nebenwohnung", also nicht auf ein "Innehaben", ankomme, erschließt sich dem Senat nicht. Das erläuternde Merkmal "in melderechtlichem Sinne" in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS bezieht sich zudem - wie ausgeführt - nur auf den Begriff der Hauptwohnung und nicht auf die Zweitwohnung oder das Merkmal des "Innehabens". Abgesehen davon, dass es einen "formalen Akt der Meldung als Nebenwohnung" so nicht gibt, sondern lediglich die Pflicht des Einwohners, bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist und welche weiteren Wohnungen er hat (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1 LMG, ähnlich § 16 Abs. 3 LMG a.F.), ist eine Gleichsetzung des materiellen Kriteriums des "Innehabens" nach Maßgabe des einschlägigen Ortsrechts mit der "formalen Meldung als Nebenwohnung" jedenfalls schon von daher ausgeschlossen.
Ein gewichtiges Argument gegen eine Anknüpfung an die bloße "formale Meldung als Nebenwohnung" ist im Übrigen darin zu erblicken, dass der Ortsgesetzgeber ausweislich der Erläuterungen der finanziellen Auswirkungen zum Beschlussvorschlag vom 29. September 2004 und weiterer Unterlagen davon ausgegangen ist, dass weit mehr als ein Drittel der damaligen Nebenwohnsitzinhaber in Neubrandenburg entgegen den Bestimmungen des LMG dort - nur - mit Nebenwohnsitz gemeldet war, also in Neubrandenburg in Wirklichkeit gar nicht über einen Zweitwohnsitz verfügte. In der Sitzung der Stadtvertretung vom 11. November 2004 und der Bekanntmachungsanordnung zur Zweitwohnungssteuersatzung ist ebenfalls zentral davon die Rede, dass die Satzung als "Maßnahme zur Förderung der Anmeldung mit Hauptwohnsitz in der Stadt Neubrandenburg" zu betrachten sei. Das macht natürlich nur Sinn, wenn die Anmeldung mit Hauptwohnsitz konform mit dem Landesmeldegesetz erfolgen kann, folglich die bisherige Mitteilung als Nebenwohnsitz gesetzeswidrig war. Vor diesem Hintergrund wäre offenkundig die in einem Großteil der Fälle - schon nach Auffassung des Ortsgesetzgebers - unzutreffende "Meldung als Nebenwohnung" ein untaugliches Anknüpfungs- bzw. Tatbestandsmerkmal des Steuertatbestandes.
c) Bei der Zweitwohnung knüpft § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS an den Inhaber an, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonst dauernutzungsberechtigte Person zusteht, auch bei unentgeltlicher Nutzung; dieser Inhaberbegriff muss sich nach den vorstehenden Erwägungen auch auf die Erstwohnung beziehen. Diese Definition geht über den abgabenrechtlichen Begriff des Innehabens der Wohnung, der die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung erfordert (vgl. Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 8 Rn. 3) hinaus: Er verlangt, wie die Verwendung des Begriffs "Verfügungsbefugnis" und die Verknüpfung desselben mit der Stellung als Eigentümer, Mieter und sonst Dauernutzungsberechtigten eindeutig zeigt, eine rechtliche Absicherung der bestehenden tatsächlichen Verfügungsmacht, die für sich allein folglich nicht zur Begründung der Steuerpflicht genügt.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - Juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).
Wenn das Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; ähnlich VGH München, Beschl. v. 20.03.2007 - 4 CS 07.478 -, juris) demgegenüber meint, für die Erstwohnung sei keine Verfügungsbefugnis erforderlich, das Innehaben werde in der dort überprüften Satzung nur für die Zweitwohnung verlangt, ist dies vorliegend schon deshalb unerheblich, weil die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg wie ausgeführt das Innehaben auch für die Erstwohnung voraussetzt. Aber auch im Übrigen überzeugt die Argumentation nicht, es entspreche dem Zweck der Zweitwohnungssteuer, an die Zweitwohnung höhere Anforderungen als an die Hauptwohnung zu stellen, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizierten, seien für den Erstwohnsitz dagegen unerheblich, da er für sich keine steuerlichen Konsequenzen habe. Hierbei wird übersehen, dass begriffsimmanente Voraussetzung der Zweitwohnung die Existenz einer Erstwohnung ist, die folglich offensichtlich steuerliche Auswirkungen hat. Darüber hinaus setzt sich das Verwaltungsgericht Köln nicht damit auseinander, dass es bei einem differenzierten Begriff des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung überhaupt - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - an einem entsprechenden Begriff als notwendiger Bestandteil des Steuertatbestandes fehlen würde; hierfür wäre aber eine entsprechende Regelung erforderlich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -).
Nach alledem fehlt der Klägerin hinsichtlich ihres "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als bloße Besitzdienerin die erforderliche Verfügungsbefugnis bezüglich einer Erstwohnung. Sie ist nicht Inhaberin einer solchen und folglich aus diesem Grunde nicht steuerpflichtig und der angefochtene Steuerbescheid auch deshalb rechtswidrig.
3. Zudem stehen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einer zweitwohnungssteuerrechtlichen Behandlung des typischen "Kinderzimmers" bzw. der Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung durch das Kind als Innehabung einer Erstwohnung und als tatbestandsmäßiger Steuergegenstand entgegen.
Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 f.; BVerwG, Urt. v. 27.10.2004 - 10 C 2.04 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21, S. 29 f., v. 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20, S. 23 f. u. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16 = BVerwGE 115, 165, 168 jeweils m.w.N.). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Die Zweitwohnungssteuer erfasst die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 BN 4.06 - Juris; Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17). Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 -10 BN 4.06 - Juris; Urt. v. 12.04.2000 -HC 12/99 -, BVerwGE 111, 122 m.w.N. - zitiert nach juris; VGH Kassel, Urt. v. 23.11.2005 - 5 UE 1546/05 -, NVwZ-RR 2006, 571).
Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist demnach - auf eine kurze Formel gebracht - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wobei das Innehaben der Zweitwohnung als Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, typischerweise diese Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Dabei ist zu beachten, dass die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt.
Dies alles sagt zunächst gerade nichts darüber aus, welche Anforderungen an die Annahme zu stellen sind, es liege eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen vor, die überhaupt erst die weitere Annahme einer Zweitwohnung rechtfertigen kann. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist - wie gesagt - ihre Innehabung begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung. Ohne äußerlich erkennbaren Aufwand für eine Erstwohnung - auch wenn es kein "besonderer" ist - gibt es folglich typischerweise keinen besonderen Aufwand für eine Zweitwohnung. Das Bestehen und Innehaben einer Erstwohnung betrifft nicht die Frage nach der Leistungsfähigkeit im Einzelfall bzw. danach, ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern ist normative Voraussetzung für die Annahme einer Zweitwohnung. Dabei geht es deshalb insbesondere nicht etwa darum, eine Aufwandssummierung oder eine Prüfung vorzunehmen, ob es sich bei der Erstwohnung um ein besonders luxuriöses Anwesen handelt.
Wendet man den vorstehend erläuterten Maßstab auf die - gerade auch ausgehend von den Annahmen des Ortsgesetzgebers bzw. seiner Verwaltung zum Meldeverhalten von Studenten so charakterisierbare - regelmäßig anzutreffende Konstellation des von Studenten weiter bewohnten typischen "Kinderzimmers" bzw. einzelnen Zimmers in der elterlichen Wohnung an, so führt dies zu der Schlussfolgerung, dass dieser Sachverhalt nicht die Innehabung einer Erstwohnung im Verhältnis zu einer weiteren Wohnung am Studienort darstellen kann. Denn typischerweise hat der "Zimmerbewohner", also das Kind, sei es minderjährig oder volljährig, für das "Kinderzimmer" selbst gerade keinen ihm zurechenbaren Aufwand getätigt bzw. kein eigenes Einkommen für dieses aufgewandt. Diesen Aufwand leisten vielmehr - grundsätzlich nach außen ohne weiteres erkennbar und ohne dass es insoweit einer Einzelfallprüfung bedürfte - typischerweise bzw. im Regelfall die Eltern in Verwendung ihres Einkommens. Er ist folglich ausschließlich ihnen zurechenbar. Der Umstand, dass ein Kind volljährig wird und ein Studium an einem anderen Ort aufnimmt, führt nicht gleichsam zu einer "Umwidmung" des elterlichen Aufwandes in einen solchen des Kindes; auch an der Besitzdienerstellung des Kindes hinsichtlich des Zimmers ändert sich grundsätzlich nichts (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris). Das Beibehalten des "Kinderzimmers" kann deshalb typischerweise aufwandsteuerrechtlich nicht als Innehaben einer Erstwohnung und nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des Steuergegenstandes des Zweitwohnungssteuerrechts bewertet werden. Folglich kann die Wohnung am Studienort keinen besonderen Aufwand bzw. keine Zweitwohnung darstellen. Der Beklagte macht selbst in seinem Widerspruchsbescheid im Prinzip genau dies deutlich, wenn er dort ausführt, das Zimmer in der elterlichen Wohnung würde für sich nicht die Anforderungen an eine Zweitwohnung erfüllen.
Unter Zugrundelegung des bundesrechtlichen Begriffs der Aufwandsteuer nach Maßgabe von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wie er auch in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V verwandt wird, können die typischen "Kinderzimmerfälle", also die Fälle, in denen Studenten neben ihrer Wohnung am Studienort in der elterlichen Wohnung noch ein Zimmer beibehalten, mangels Innehaben einer Erstwohnung nicht mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer belegt werden; sie unterfallen tatbestandlich nicht dem Steuergegenstand des Zweitwohnungssteuerrechts. Folglich darf eine zweitwohnungssteuerrechtliche Definition des Steuergegenstandes die typischen "Kinderzimmerfälle" nicht erfassen bzw. der ortsrechtliche Steuergegenstand nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
Dieses Ergebnis stützt auch Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab.
Umfang und Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind - soweit dies abstrakt und generell, also losgelöst von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles möglich ist - durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen geklärt. Danach steht für den Bereich steuerlicher Regelungen fest, dass dem Steuergesetzgeber bei der Entscheidung, welche Steuerquellen erfasst werden sollen, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen seiner finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.04.1997 - 8 B 87.97 - (juris); BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 354; BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 36.93 -, Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20, S. 1, 9 ff). Diese weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers findet ihre Grenze dort, wo kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung ersichtlich ist (BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983, a.a.O.).
Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre (vgl. zutreffend OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris). Es erscheint dem Senat trotz eines nach dem jährlichen Mietaufwand differenzierenden Steuermaßstabes (vgl. § 4 ZwStS) unter dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit nicht zu rechtfertigen, einen Studenten mit "Kinderzimmer" bei den Eltern und einem Zimmer im Studentenwohnheim hinsichtlich seiner prinzipiellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zweitwohnungssteuerrechtlich mit einem Steuerpflichtigen nach dem klassischen Bild (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 3 Anm. 3.4.1) desjenigen, der in einer Fremdenverkehrsgemeinde etwa über eine eigengenutzte Ferienwohnung verfügt, gleichzustellen: Hier wird wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleichbehandelt. Ist der entsprechende Sachverhalt bei einem solchen Studenten regelmäßig zum einen durch eine abgeschwächt fortbestehende Bindung zur Familie - gewissermaßen als Vorstufe einer späteren vollständigen Selbständigkeit in der Wohnsituation - und zum anderen durch die praktischen Notwendigkeiten des Studiums begründet, also durch Umstände, die in keinem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, geht es im anderen Falle typischerweise um die Anschaffung und Unterhaltung einer Erholungsmöglichkeit in Gestalt einer Wohnung aus eigenem Einkommen, die regelmäßig maßgeblich durch eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erst veranlasst ist.
Ob es ggfs. auch Art. 6 Abs. 1 GG verbietet, die Beibehaltung des "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung durch einen Studenten als für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erheblichen Aufwand für eine Erstwohnung zu qualifizieren, kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen offenbleiben. Angemerkt sei allerdings, dass - jedenfalls wenn man unterstellt, die Angabe dieses "Kinderzimmers" als Hauptwohnung wäre melderechtlich zutreffend - die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in diesen Fällen unzweifelhaft den Bereich des familiären Zusammenlebens betreffen würde und im Extremfall den Studenten aus wirtschaftlichen Erwägungen mittelbar zwingen könnte, seine Wohnung bei den Eltern aufzugeben, um der Steuer zu entgehen.
4. Der Umstand, dass die Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht, führt ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung.
Der Ortsgesetzgeber ist von Verfassungs wegen - Art. 105 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - gehalten, Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, im Rahmen einer Zweitwohnungssteuersatzung von der Steuerpflicht auszunehmen, wie es etwa für touristische Aufenthalte in § 3 Abs. 3 ZwStS geschehen ist (vgl. FG Bremen, Urt. v. 01.02.2000 - 299283K2 -, NVwZ-RR 2001, 56, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss v. 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330, zitiert nach juris, lässt allerdings offen, ob aus Art. 2 Abs.l, 12 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip eine Pflicht des Gesetzgebers folgt, überhaupt staatliche Leistungen zur individuellen Ausbildungsförderung vorzusehen).
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungswesen, indem es nach seinem § 1 dem Auszubildenden individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1993 - 11 B 91/92 -, FamRZ 1993, 1376; Beschl. v. 06.11.198 -5 C 36.88 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 89, jeweils zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des BAföG ein besonderes Sozialleistungssystem geschaffen. Seine Regelungen über Förderungsvoraussetzungen sowie Art, Höhe und Dauer der Leistungen sind auf die besondere Lebenssituation der Studierenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe bei der Finanzierung ihres Studiums angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330, zitiert nach juris).
Der BAföG-Höchstsatz selbst vermag im Übrigen in der Regel die typischen Aufwendungen des Studierenden für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung nur auf niedrigstem Niveau zu decken (vgl. VG Minden, Urteil v. 11.11.2004 - 9 K 1939/04 -, juris).
Im Hinblick auf die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich aufwandsteuerrechtlich aus dem Innehaben einer Zweitwohnung ergeben soll, ist zu bedenken, dass mit einem Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass der Klägerin als Auszubildender die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (vgl. § 1 BAföG). Dieser Bescheid stellt im vorliegenden Kontext gleichsam die staatliche Feststellung der fehlenden bzw. beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betreffenden dar und dokumentiert diese nach außen ohne weiteres erkennbar und ohne dass im Einzelfall eine Prüfung des damit dokumentierten Sachverhalts durch die Zweitwohnungssteuerbehörde erfolgen müsste. Der an sich "gewöhnlich" nach dem Begriff der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer durch das Innehaben der Zweitwohnung nach außen dokumentierte besondere Aufwand kann in diesen Fällen deshalb grundsätzlich nicht mehr die Schlussfolgerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach sich ziehen.
Es geht insoweit nicht um die - prinzipiell unerhebliche - Frage, woher die Mittel stammen, aus denen die Zweitwohnung finanziert wird, sondern vielmehr darum, dass der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewöhnlich aus dem Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, zu ziehende Schluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch ein gewichtigeres Merkmal im Sinne eines ebenfalls äußerlich erkennbaren Zustandes, nämlich der durch einen Bescheid festgestellten Bedürftigkeit als Gegenteil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unzulässig ist. Es liegt auf der Hand, dass dem staatlichen Bescheid, dem eine Prüfung bzw. ein entsprechendes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, erheblich mehr Gewicht beizumessen ist als dem bloßen Faktum des Innehabens einer Zweitwohnung. Nur durch eine solche Betrachtung wird ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch zwischen Anspruchsberechtigung nach dem BAföG einerseits und Zweitwohnungssteuerpflicht andererseits vermieden. Es liefe der bundesgesetzlichen Zielsetzung zuwider, wenn einerseits staatliche Leistungen nach dem BAföG gewährt werden, diese Leistungen aber andererseits zum Teil von einer anderen staatlichen Stelle über die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer unter einem Gesichtspunkt wieder entzogen werden, der in Zusammenhang mit dem Studium steht.
Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht (Beschl. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, NJW 2005, 3556, zitiert nach juris), dass das Innehaben einer Zweitwohnung ein Zustand sei, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und "in der Regel" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Diese "Regel" ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen im Falle der Personen, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, regelmäßig durchbrochen. Werden solche Personen einer Zweitwohnungssteuer unterworfen, steht dies zum einen in Widerspruch zum Begriff der Aufwandsteuer. Zum anderen werden sie gleichheitswidrig wirtschaftlich Leistungsfähigen gleichgestellt.
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg hätte demnach Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, von der Steuerpflicht ausnehmen müssen. Die Klägerin durfte - anders gewendet - als Empfängerin von Leistungen nach dem BAföG nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, so dass der angefochtene Steuerbescheid auch aus diesem Grunde rechtwidrig ist; die Frage, ob für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, ggfs. eine abweichende Festsetzung der Zweitwohnungssteuer aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 163 AO) oder ein Erlass nach § 227 AO in Betracht kommt (vgl. VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - Juris; vgl. hierzu auch die Äußerungen verschiedener Personen in der Sitzung des Hauptausschusses der Stadtvertretung Neubrandenburg vom 09.12.2004, wonach der Eindruck entstehen könnte, dass für BAföG-Empfänger grundsätzlich ein Erlass nach § 227 AO möglich sein sollte), stellt sich folglich nicht mehr; die Vertreter des Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung immerhin dahingehend geäußert, dass in der Praxis entsprechende Anträge gestellt und vom Beklagten geprüft würden.
5. Ob eine Steuererhebung gegenüber der Klägerin zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen bzw. die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung einer Aufwandsteuer in Gestalt der Zweitwohnungssteuer überschreiten würde, weil - so ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 01. Juni 2007 - ihre Wohnung in Neubrandenburg tatsächlich ihre Hauptwohnung gewesen sei, kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis offen bleiben.
Angemerkt sei insoweit allerdings Folgendes: Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 06. März 2006 - 1 O 32/06 - im Beschwerdeverfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vermutet bzw. angedeutet, offenbar nehme der Ortsgesetzgeber bei der Erhebung von Zweitwohnungssteuer billigend in Kauf, dass er auch solche Studenten der Steuer unterwirft, die - entgegen den Vorschriften des Landesmeldegesetzes - in Wirklichkeit ihren Hauptwohnsitz in Neubrandenburg unterhalten und folglich an sich nicht dem Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 2 ZwStS unterfielen.
Diese bloße Vermutung ist auf der Basis der Entstehungsgeschichte der Satzung, wie sie in den vom Beklagten inzwischen vorgelegten Unterlagen zum Ausdruck kommt, der entsprechenden Gewissheit gewichen. Der Satzungsgeber ging von der - vorsichtigen ("Die Herangehensweise bei der Schätzung der Zahl 1500 war zaghaft", vgl. Niederschrift über die 4. Sitzung des Finanzauschusses vom 27. Oktober 2004) - Annahme aus, dass 1.500 Einwohner falsche Mitteilungen zu ihren Wohnverhältnissen bezüglich Haupt- und Nebenwohnung gemacht haben. Diese unterwirft er folglich mit voller Absicht der Zweitwohnungssteuer und knüpft damit ganz bewusst an eine melderechtswidrige Sachlage an. Er hofft zwar einerseits, dass die betroffenen Einwohner sich angesichts der Steuererhebung nun melderechtskonform verhalten und ihren Hauptwohnsitz - in Neubrandenburg - richtig mitteilen. Andererseits kann er diese Reaktion der betroffenen Einwohner nicht steuern und nimmt dann "hilfsweise" in Kauf, dass diese tatsächlich Zweitwohnungssteuer zahlen.
Der Beklagte ist - allerdings im übertragenen Wirkungskreis, § 1 Abs. 1 LMG - auch Meldebehörde (§ 1 Abs. 2 LMG) und als solche verpflichtet, bei konkreten Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit des Melderegisters den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 21 Abs. 2 LMG). Ob hier im Bereich des Beklagten erhebliche Vollzugsdefizite bestehen, mag dahinstehen. Die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen wird quasi durch die Zweitwohnungssteuersatzung und ihre Umsetzung ersetzt und damit der Sache nach kommunale Abgabenerhebung im Rahmen der Selbstverwaltung mit der meldebehördlichen Aufgabenerfüllung durch den Beklagten im übertragenen Wirkungskreis vermengt. In den Fällen, in denen Einwohner sich nicht von der Erhebung der Zweitwohnungssteuersatzung beeinflussen lassen, begnügt sich der Beklagte dann offenbar damit, dass dem Stadthaushalt als "Ausgleich" die Steuereinnahmen zufließen.
Diese Art der Steuererhebung könnte dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zuwider laufen bzw. Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit verletzen.
Anders als in dem vom VGH München (Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 12 des Urteils) entschiedenen Fall kann vorliegend jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Zahl der Betroffenen zahlenmäßig nicht ins Gewicht fiele und der (Orts-) Steuergesetzgeber deshalb nicht zu einer aus Gründen der Steuergerechtigkeit gebotenen Sonderregelung gehalten gewesen wäre. Zwar hat der Bundesfinanzhof, auf den der VGH München Bezug nimmt, ausgeführt, gegen das Abstellen auf die Meldung als solche bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, selbst wenn dadurch im Einzelfall Wohnungsinhaber zur Zweitwohnungsteuer herangezogen würden, die mit einer Wohnung als Nebenwohnung gemeldet sind, die in Wirklichkeit ihre Hauptwohnung ist. Denn der BFH ging insoweit davon aus, dass es sich dabei um zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallende Ausnahmen handele, die der Gesetzgeber bei der notwendigen Typisierung im Interesse der Praktikabilität sowie angesichts der Tatsache, dass die Betroffenen ihre Meldung jederzeit richtigstellen können, habe vernachlässigen dürfen (vgl. BFH, Urt. v. 05.03.1997 - HR 41/95 -, NVwZ-RR 1998, 331; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 29.05.1990 - 1 BvL 20, 26/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 95 f., sowie v. 8.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119, 128). Diese Grundannahme des BFH trägt vorliegend angesichts der von der Stadt Neubrandenburg vorgelegten Zahlen offensichtlich nicht; um zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallende Ausnahmen handelt es sich bei denjenigen, die fälschlich Neubrandenburg als Nebenwohnsitz angegeben haben, ersichtlich nicht.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf den bundesrechtlichen Begriff der Aufwandsteuer, der vorliegend die Auslegung des Ortsrechts, der Begriffe der Erst- und Zweitwohnung sowie des Begriffs des Innehabens maßgeblich geprägt hat, bzw. im Hinblick auf die Beantwortung der in der dazu vorliegenden Rechtsprechung gegensätzlich beantworteten Fragen, ob ein "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung als zweitwohnungssteuererhebliche Erstwohnung betrachtet und ob ein Empfänger von Leistungen nach dem BAföG der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden darf, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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