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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: 1 L 293/03
Rechtsgebiete: FStrG, StrWG M-V


Vorschriften:

FStrG § 1 Abs. 1
FStrG § 2 Abs. 4
StrWG M-V § 3
1. Zur Abstufung einer Bundesstraße zur Gemeindestraße.

2. Mit der Parallelität von alter und neuer Trasse einer Bundesfernstraße verbindet sich das verkehrspolitische "Standardkonzept", dass der weiträumige Verkehr auf der neuen Trasse abgewickelt werden soll bzw. die alte Trasse nicht mehr diesem Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 FStrG zu dienen bestimmt ist.

3. Die vorübergehende oder begrenzte - im Sinne von unerhebliche - Übernahme anderer/übergeordneter Verkehrsfunktionen durch die untergeordnete Straße bzw. der Verbleib solcher Funktionen bei einer abgestuften Straße machen aus der untergeordneten Straße keine übergeordnete Straße mit einer diesen Funktionen entsprechenden Gesamtfunktionsbestimmung.

4. Die Überbürdung der Straßenbaulast für eine frühere Bundesfernstraße stellt keinen Eingriff in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung dar, zumal die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die von ihr vorgefundenen Verhältnisse einer vormaligen Bundesstraße zu erhalten.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 L 293/03

verkündet am 10.05.2005

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Straßen- und Wegerecht

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2005 in Greifswald durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2003 - 6 A 2590/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand dieses Verfahrens wie auch der Parallelverfahren zu den Az. 1 L 301/03, 1 L 303/03, 1 L 304/03, 1 L 305/03 und 1 L 306/03 ist die vom Beklagten verfügte Umstufung einer Teilstrecke der Bundesstraße 96 (B 96) zur Gemeindestraße. Die Klägerin wendet sich gegen die für den Verlauf der Straße in ihrem Gemeindegebiet von Abschnitt 480/km 0,970 bis Abschnitt 480/km 4,495 mit einer Länge von 3,525 km erfolgte Abstufung der B 96 zur Gemeindestraße in ihrer Baulast.

Die B 96 (vormals F 96) verläuft zwischen den kreisfreien Städten Hansestadt G. und Hansestadt S. in geringem Abstand parallel zur zwischen 1964 und 1967 errichteten Bundesstraße B 96a (B 96a; vormals F 96a). Die Trasse der B 96a liegt in diesem Bereich außerhalb von Ortsdurchfahrten, ist asphaltiert und weist einen technischen Ausbauzustand auf, der der Bestimmung der Straße für den weiträumigen Verkehr sowie dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf einer Bundesfernstraße genügt. Ursprünglich war vorgesehen, die F 96 später unter Einbeziehung der beiden nebeneinander verlaufenden Straßen vierstreifig mit zwei Richtungsfahrbahnen zu betreiben. Die Klassifizierung der alten Strecke als Fernverkehrsstraße wurde beibehalten. Seit Oktober 1990 war der Bund Baulastträger sowohl der B 96 als auch der parallel verlaufenden B 96a. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bestand keine Absicht mehr, die B 96 zwischen den Hansestädten Greifswald und Stralsund zu einer vierstreifigen Bundesstraße auszubauen.

Bis zum 23. September 1999 war für die B 96a eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h vorgeschrieben. Durch verkehrsbehördliche Anordnung von diesem Tage wurde die Mindestgeschwindigkeit auf 30 km/h durch entsprechenden Austausch der vorhandenen Zeichen 275/279 StVO herabgesetzt.

Die gegenüber der B 96a erheblich schmalere B 96 durchläuft in dem streitgegenständlichen Abschnitt das Gemeindegebiet der Klägerin. Sie ist insgesamt überwiegend mit Kopfsteinpflaster versehen, verfügt nicht über voneinander getrennte Fahrspuren und verbindet neben den kreisfreien Hansestädten G. und S. die Gemeinden N., W., M., K., R. und B. miteinander; in M. und R. durchläuft sie auch die Ortslage. Von der B 96 führen zahlreiche Verbindungsstraßen auf die B 96a. Die B 96 ist in der aktuellen Radfernweg-Karte 2005 teilweise dem Radfernweg Ostsee zugeordnet und zwischen S. und R. auf der Denkmalliste des Landkreises N. (Pos.-Nr. 827) eingetragen. Sie zählt nicht zur deutschen Alleenstraße. Der Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwand betrug in den Jahren 2002 bis 2004 durchschnittlich jährlich pro Kilometer 4.945,00 €.

Ausweislich einer Aktennotiz des Straßenbauamtes S. vom 24. November 1998 wurde seitens des Beklagten ein Abstufungsverfahren eingeleitet. Nach Maßgabe der Aktennotiz war das Land Mecklenburg-Vorpommern durch entsprechende Hinweise des zuständigen Bundesministeriums "aufgefordert" worden, die Abstufung der B 96 in dem Abschnitt N. bis T. vorzunehmen. Das Straßenbauamt S. erhielt vom Beklagten den Auftrag, die Abstufung des Streckenabschnittes zur Gemeindestraße einzuleiten. Dabei sollte beachtet werden, dass bei der Festsetzung des noch erforderlichen Instandsetzungsaufwandes die Funktionalität der Straße als Gemeindestraße berücksichtigt wird, gleichzeitig aber auch die Straße als Umleitung für die B 96a bei Unfällen, Havarien oder eigenen Baumaßnahmen erhalten bleibt. Die Instandsetzungsarbeiten sollten in 1999 im Wesentlichen abgeschlossen, die Abstufung mit dem 01. Januar 2000 wirksam werden. Das Straßenbauamt Stralsund informierte darüber die betroffenen Gemeinden als künftige Straßenbaulastträger und holte deren sowie anderweitige Stellungnahmen ein.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 13. April 1999 zu der angebotenen Umstufungsvereinbarung ablehnend Stellung: Durch die Festlegung einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h für die B 96a bleibe der langsamere Verkehr für die B 96 erhalten. Dazu komme weiterhin die Vorhaltung der B 96 als Ausweichstrecke. Ein größerer Anteil von Fahrzeugführern benutze auf der Strecke G. - S. die B 96 zur Umfahrung von Staus. Die B 96 sei als Pflasterstraße in die Denkmalliste des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen worden. Außerdem sei der Abschnitt der B 96 von Stralsund nach G. als Fernradweg ausgewiesen. Die Gemeinde benötigte die freien Streckenabschnitte der B 96 nicht als Gemeindestraße. Auch die örtliche Landwirtschaft verfüge über genügend andere öffentliche Wege, um die zu bewirtschaftenden Flächen zu erreichen. Die Gemeinde sei nicht in der Lage, die Aufgaben des Straßenbaulastträgers zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 09. März 1999 und 29. April 1999 nahm der Beigeladene zu 2. Stellung und lehnte insbesondere die Abstufung der B 96 zur Kreisstraße ab. Nach seiner Auffassung könne lediglich eine Abstufung zur Landesstraße erfolgen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben verwiesen.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 und 19. April 1999 äußerte sich der Landrat des Landkreises Ostvorpommern zur Umstufung der B 96 zur Gemeindestraße bzw. Kreisstraße und befürwortete ebenfalls eine Abstufung lediglich zur Landesstraße. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben verwiesen.

Die Gemeinden N., W. und M. nahmen mit jeweils inhaltlich übereinstimmenden Schreiben vom 22. April 1999 zur beabsichtigten Teilabstufung ablehnend Stellung: Betrachte man die Netzfunktion der B 96, bestehe die Möglichkeit, über die alte Bundesstraße die Teiloberzentren G. und S. zu erreichen. Dann übernehme die B 96 mehr die Funktion einer regionalen Straßenverbindung bzw. Kreisstraße. Die geplante Nutzung als Umleitungsstrecke für die B 96a setze höhere Anforderungen an Querschnittsgestaltung und Fahrbahnbefestigung. Die B 96 habe keinerlei Bedeutung für den Verkehr innerhalb der Gemeinde und der Ortsteile untereinander. Überwiegend werde hier der überörtliche Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, zwischen N. und O. und zwischen G. und S. abgewickelt. Die die Gemeinden nach der Teilabstufung treffenden Verpflichtungen gingen erheblich über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinaus.

Nach Einholung der Stellungnahmen stellte das Straßenbauamt Stralsund beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 26. Mai 1999 zunächst einen Antrag auf Umstufung der B 96 zur Kreisstraße, in einem kleinen Abschnitt in R. zur Landesstraße. Zur Begründung führte das Straßenbauamt im Wesentlichen aus, nach seiner Auffassung entspreche die Verkehrsbedeutung der abzustufenden B 96 mehr einer Kreisstraße gemäß § 3 Nr. 2 StrWG M-V. Bei Umstufung zur Gemeindestraße würde die B 96 auf neun Straßenbaulastträger übergehen. Das wäre der einheitlichen Vorhaltung der B 96 als Umleitungsstrecke abträglich. Die Gemeinden würden vermutlich mit der Übernahme der Straßenbaulast überfordert werden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den bei den Verwaltungsvorgängen (Beiakte A) befindlichen Antrag verwiesen.

In seinem zusammenfassenden Bericht an den Beklagten vom 09. Juli 1999 befürwortete das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern den Antrag des Straßenbauamtes Stralsund.

Vom 26. September 2000 datiert ein weiterer Umstufungsantrag des Straßenbauamtes Stralsund an den Beklagten. Darin heißt es, gemäß Aufgabenstellung werde die im Einzelnen dargelegte Verfügung der Abstufung überwiegend zur Gemeindestraße, in zwei kleinen Teilabschnitten zur Kreisstraße sowie in einem Teilabschnitt zur Landesstraße beantragt. Die Gesamtlänge der Abstufung betrage 17.530 m, davon seien 16.900 m zur Gemeindestraße, 60 m zur Kreisstraße und 570 m zur Landesstraße abzustufen.

Mit Schreiben vom 27. September 2000 gab der Beklagte insbesondere gegenüber der Klägerin sowie den Klägerinnen in den Parallelverfahren bekannt, dass die B 96 von Ne., Abschnitt 450/km 0,000, bis zum südlichen Anschluss B., Abschnitt 500/km 4,879, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung mit Wirkung zum 01.01.2001 zur Gemeindestraße umgestuft werde. Ausgenommen sei die in der Gemeinde R. liegende Teilstrecke der B 96 von Abschnitt 490/km 0,256 bis Abschnitt 500/km 0,570. Dieser Abschnitt werde zur Landesstraße 30 abgestuft.

Weil die im Bereich der Landkreise O. und N. gelegene Teilstrecke der B 96 die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße verloren habe, wurde mit der streitgegenständlichen Verfügung des Beklagten vom 11. Oktober 2000 - V 662-555.1-1 -, am 06. November 2000 veröffentlicht im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2000, S. 1392 (Nr. 50), die Umstufung gemäß § 2 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz wie folgt vorgenommen:

Zur Kreisstraße OVP 3

- von Abschnitt 460/km 0,000 bis Abschnitt 460/km 0,026, Länge 0,026 km, in der Baulast des Landkreises Ostvorpommern.

Zur Kreisstraße OVP 2

- von Abschnitt 470/km 0,000 bis Abschnitt 470/km 0,034, Länge 0,034 km, in der Baulast des Landkreises Ostvorpommern.

Zur Gemeindestraße

- von Abschnitt 450/km 0,000 bis Abschnitt 450/km 0,704, Länge 0,704 km, in der Baulast der Gemeinde Neuenkirchen,

- von Abschnitt 450/km 0,704 bis Abschnitt 450/km 1,681, Länge 0,977 km, und von Abschnitt 460/km 0,026 bis Abschnitt 460/km 1,076, Länge 1,050 km, in der Baulast der Gemeinde Wackerow,

- von Abschnitt 460/km 1,076 bis Abschnitt 460/km 2,291, Länge 1,215 km, und von Abschnitt 470/km 0,034 bis Abschnitt 480/km 0,970, Länge 3,291 km, in der Baulast der Gemeinde Mesekenhagen.

- von Abschnitt 480/km 0,970 bis Abschnitt 480/km 4,495, Länge 3,525 km, in der Baulast der Gemeinde Kirchdorf,

- von Abschnitt 480/km 4,495 bis Abschnitt 490/km 0,256, Länge 1,847 km, und von Abschnitt 500/km 0,570 bis Abschnitt 500/km 2,682, Länge 2,112 km, in der Baulast der Gemeinde Reinberg,

- von Abschnitt 500/km 2,682 bis Abschnitt 500/km 4,879, Länge 2,197 km, in der Baulast der Gemeinde Brandshagen.

Die Umstufungen wurden nach Maßgabe der Verfügung zum 01. Januar 2001 wirksam.

Hiergegen hat die Klägerin am 24. November 2000 Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen, die B 96 habe als Annex der B 96a nach wie vor den Charakter einer Bundesstraße. Es handele sich bei ihr nicht um eine Gemeindestraße, sondern allenfalls um eine Kreisstraße, wenn nicht sogar um eine Landesstraße. Für diese Qualifizierung spreche, dass die Kreisstraße an einer Bundesfernstraße beginne und ende. Die B 96 erfülle ausschließlich Zusatzfunktionen der Bundesstraße wie Überholspur, Umleitungsfläche und Standspur zur B 96a. Der Verkehr, der die für die B 96a vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreiche, müsse die B 96 benutzen. Auch werde die B 96 im internationalen Straßennetz als Fernradweg für die Verbindung von Stralsund nach Greifswald ausgewiesen. Die B 96 diene nicht überwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinden oder zwischen benachbarten Gemeinden, sondern verbinde vielmehr die kreisfreien Städte G. und S.. Die Straße werde durch die Gemeindebevölkerung kaum genutzt. Die örtliche Landwirtschaft verfüge über andere öffentliche Wege, um die bewirtschafteten Flächen zu erreichen. Sachgerechte Maßnahme sei die Teileinziehung der Straße.

Die Klägerin hat beantragt,

die Verfügung des Beklagten vom 11.10.2000 - V 662-555.1-1 - insoweit aufzuheben, als durch diese Verfügung die Teilstrecke der Bundesstraße 96 (B 96) von Abschnitt 480/km 0,970 bis Abschnitt 480/km 4,495 zur Gemeindestraße in der Baulast der Gemeinde K. umgestuft wurde.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

die Umstufungsverfügung finde ihre Grundlage in § 2 Abs. 4 FStrG.

Bei der B 96 seien die Voraussetzungen des § 1 FStrG entfallen.

Aufgrund ihrer Bausubstanz sei die B 96 nicht mehr in der Lage gewesen, den weiträumigen Verkehr aufzunehmen, weswegen sie durch die parallel laufende, leistungsfähigere B 96a ersetzt worden sei. Lediglich der Zielverkehr der anliegenden Gemeinden werde noch über die B 96 geführt. Auch Verkehre, die sich trotz Vorhandenseins einer leistungsfähigeren und höheren Straßenklasse für die Benutzung der B 96 entschieden, würden zu Verkehren der niederen Straßenklasse. Die Merkmale "Fernradweg", "deutsche Alleenstraße" sowie "Bundesdenkmal" seien keine straßenrechtlichen Merkmale. Eine Widmung nach dem Fernstraßengesetz oder dem Straßen- und Wegegesetz M-V sei insofern nicht erfolgt. Eine Verkehrszählung habe ergeben, dass in der Hauptverkehrszeit weniger als ein Drittel der Verkehrsbelegung dem Durchgangsverkehr zuzurechnen sei. Die verkehrsbehördliche Entscheidung, wonach Fahrzeuge, die eine Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h nicht erreichen, von der Benutzung der B 96a ausgeschlossen seien, sei für die Einstufung der B 96 nicht ausschlaggebend. Eine Berücksichtigung des Verkehrs von auf 25 km/h gedrosselten Fahrzeugen sei nicht geboten, da deren Bestand nur 0,15 % des Zulassungspflichtigen Fahrzeugbestands ausmache und dieser Bestand zudem rückläufig sei. Straßenbaulich entscheidend für die Einstufung von Straßen sei nicht die Quantität von Verkehrsarten, sondern die Qualität. Aus Art. 31 GG verbiete sich eine analoge Anwendung der Fristenregelung des nicht anwendbaren § 62 StrWG M-V.

Die Beigeladene zu 1. hat sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.

Der Beigeladene zu 2. hat sich im Wesentlichen den Ausführungen der Klägerin angeschlossen, aber - mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung - keinen Antrag gestellt.

Der Beklagte hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Mitteilung des Bundesrechnungshofes an das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern über die Prüfung "Wahrnehmung der Aufgaben aus der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen in Mecklenburg-Vorpommern", Teil: Straßenbauamt S., Geschäftszeichen V 4-2000-0263 vom 29. November 2000 in Auszügen vorgelegt; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Mitteilung des Bundesrechnungshofes verwiesen.

Der Beklagte hat ferner die Ergebnisse der von der Firma H./B. GmbH durchgeführten Verkehrszählung vorgelegt. Auf die Erläuterung der Verkehrszählungsergebnisse im Schriftsatz vom 12. Juni 2001 sowie die mit dem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen der Verkehrszählung wird verwiesen.

Mit Urteil vom 11. September 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Umstufungsverfügung sei rechtmäßig. Sie beruhe auf § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG i.d.F. vom 18. Juni 1997 und § 3 Nr. 3 StrWG M-V. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG seien bei der B 96 weggefallen. Die B 96 bilde nicht mit anderen Bundesstraßen ein zusammenhängendes Straßennetz, diene weder einem weiträumigen Verkehr noch sei sie hierzu bestimmt. Diese Voraussetzungen würden allein von der parallel verlaufenden B 96a erfüllt.

Maßgebendes Kriterium für die Funktionszuordnung sei das Dienen zu einem weiträumigen Verkehr oder die Bestimmung hierzu. Hiervon ausgehend habe die B 96 ihre vormalige Verkehrsbedeutung, nach der sie dem weiträumigen Verkehr auch außerhalb des Landesgebiets gedient habe und ihm zu dienen bestimmt gewesen sei, verloren. Dies zeige sich daran, dass parallel zur B 96 die B 96a als weitere Bundesstraße gebaut worden sei und nur die parallel verlaufende Bundesstraße B 96a einen Ausbauzustand aufweise, der einer Bundesstraße entspreche, der weiträumige Verkehr entsprechend den erkennbaren verkehrspolitischen Absichten der zuständigen Behörden nahezu ausschließlich über die B 96a verlaufe, der Straßenbaulastträger Pläne, die B 96 als Teil einer einheitlichen Bundesstraße zu nutzen, aufgegeben und ein Abstufungskonzept für die B 96 erarbeitet habe. Die tatsächliche Nutzung der B 96 und der B 96a entspreche dieser Konzeption. Der für Bundesstraßen erforderliche Netzzusammenhang ergebe sich für den hier zu betrachtenden Bereich zwischen den kreisfreien Städten Greifswald und Stralsund nicht durch die B 96, sondern bereits durch die B 96a.

Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die B 96a im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung eine Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h vorgesehen habe und auch weiter vorsehe. Zwar habe die B 96 aus diesem Grund ihre Bedeutung für den weiträumigen Verkehr nicht völlig verloren. Für die Funktionsbestimmung sei jedoch ein nur vereinzelt oder gelegentlich auftretender spärlicher Verkehr unbeachtlich. Soweit ein weiträumiger Verkehr auf der B 96 wegen der Anordnung einer Mindestgeschwindigkeit für die B 96a überhaupt in Betracht komme, beschränke sich dieser auf Fahrzeuge, die auf 25 km/h gedrosselt seien, da weiträumiger, gar länderübergreifender, landwirtschaftlicher Verkehr nicht stattfinde. Bezogen auf Fahrzeuge, die auf 25 km/h gedrosselt seien, finde aber ein landesübergreifender, weiträumiger Verkehr nur in einem völlig zu vernachlässigenden Umfang statt.

Auch die Absicht des derzeitigen Baulastträgers, die B 96 zukünftig bei Unfällen, Havarien und eigenen Baumaßnahmen zu nutzen, begründe nicht eine fortbestehende Funktion der B 96 als Bundesstraße. Insoweit handele es sich lediglich um unbeachtliche, vereinzelt auftretende und von einem vorübergehenden Ereignis abhängige Verkehrsströme. Die Funktion einer Bundesstraße komme der B 96 schließlich auch nicht dadurch zu, dass auf der B 96 gelegentlich Urlaubs- oder Überholverkehr stattfinde. Dies sei ein reiner Reflex des Vorhandenseins der B 96, der den verkehrspolitischen Absichten der zuständigen Behörden widerspreche und dem auch keine beachtliche Regelmäßigkeit zukomme.

Unerheblich sei, ob die Verkehrsbedeutung der B 96 schon vor geraumer Zeit - etwa 1990 mit Aufgabe des Plans, die B 96 zu einer vierspurigen Straße auszubauen - entfallen sei. Die Umstufung müsse dem Verlust der Verkehrsbedeutung nicht unmittelbar nachfolgen. Eine Verpflichtung des Straßenbaulastträgers hierzu bestehe nicht. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V. Die Vorschrift sei vorliegend nicht anwendbar, da sie nur Landesstraßen betreffe und Landesbehörden verpflichte, die in eigener Angelegenheit tätig würden. Einer analogen Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift auf das Fernstraßengesetz stehe schon Art. 31 GG entgegen. Daneben verbiete Art. 90 GG die Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V auf Bundesfernstraßen. Im Übrigen enthalte § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V zwar eine Prüfungsverpflichtung, nicht aber eine Präklusion dergestalt, dass eine spätere Umstufung ausgeschlossen sei.

Im Hinblick auf die Verpflichtung, Bundesfernstraßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung einzustufen, sei unbeachtlich, ob es sich bei der B 96 um einen Fernradweg, einen Teil der deutschen Alleenstraße oder ein Bundesdenkmal handele. Diese Merkmale seien weder straßenrechtlich relevant noch vermöchten sie eine über den Landesverkehr hinausgehende weiträumige Verkehrsbedeutung der Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG zu begründen.

Der Rechtmäßigkeit der Umstufung stehe auch nicht § 2 Abs. 4, 2. Alt. FStrG entgegen. Die B 96 habe als Voraussetzung einer Einziehung nicht jegliche Verkehrsbedeutung verloren. Vorliegend sei die Bedeutung der B 96 auf dem streitgegenständlichen Teilstück durch den Neubau der B 96a und den baulichen Zustand der B 96 erheblich zurückgegangen, jedoch nicht völlig entfallen. So habe dieser Teil der B 96 weiterhin Bedeutung für den Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden sowie für den Verkehr von Fahrzeugen, die eine Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h nicht erreichen und letztlich für den nach Ausweisung der B 96 als Fernradweg tatsächlich stattfindenden Fahrradverkehr. Auch lägen keine Gründe des öffentlichen Wohls vor, die eine Einziehung der B 96 geböten. Die Belastung des Haushalts der Klägerin in Folge der ihr zufallenden Straßenbaulast reiche hierfür nicht aus.

Soweit der Beklagte danach eine Abstufung der B 96 vorzunehmen gehabt habe, habe er die B 96 auch zutreffend ihrer Verkehrsbedeutung entsprechend nach § 3 Nr. 3 StrWG M-V als Gemeindestraße eingestuft. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass auf dem streitgegenständlichen Teil der B 96 der bestimmungsgemäße Verkehr nach der Konzeption des Straßenbaulastträgers überwiegend derjenige zu Nachbargemeinden sein solle. Da der bestimmungsgemäße Verkehr kennzeichnend sei, komme es nicht auf den tatsächlichen Verkehr an. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Teils der B 96 sei nichts dafür ersichtlich, dass es sich insoweit um eine Straße handele, die innerhalb des Landesgebietes mit Landesstraßen oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilde und überwiegend dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt sei (Landesstraße, § 3 Nr. 1 StrWG M-V) oder um eine Straße, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege zu dienen bestimmt sei (Kreisstraße, § 3 Nr. 2 StrWG M-V). Eine solche Bedeutung komme nur der B 96a sowie nicht streitgegenständlichen anderen Teilen der B 96 zu.

Das Urteil ist der Klägerin am 24. September 2003 zugestellt worden.

Sie hat mit am 24. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag mit am 24. November 2003 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Mit Beschluss vom 09. März 2005 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. September 2003 wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.

Die Klägerin hat ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht erhalten und zur Begründung der Berufung unter Wiederholung ihres Zulassungsvorbringens im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft im Hinblick auf die Funktionsbestimmung der B 96 darauf abgestellt, dass von der Mindestgeschwindigkeit nur Fahrzeuge erfasst seien, die auf 25 km/h gedrosselt seien. Die Mindestgeschwindigkeit treffe jedoch unzweifelhaft auch Fahrzeuge, die ohne weiteres schneller als 30 km/h fahren könnten. Dies ergebe sich aus § 41 Abs. 2 StVO Zeichen 275. Mithin treffe die Regelung alle Fahrzeuge, die, sei es ladungs-, fahrzeug- oder witterungsbedingt, die Mindestgeschwindigkeit nicht fahren könnten oder auch nicht fahren wollten.

Die Benutzung der B 96a - gemeint ist offenbar die B 96 - sei die einzig zumutbare Möglichkeit für Besitzer von Fahrzeugen, die nicht schneller als 30 km/h fahren könnten oder wollten, um z.B. von S. nach G. zu gelangen; die Benutzung anderer Strecken führe zu unzumutbaren Umwegen. Soweit das Gericht den Verkehr als vereinzelt oder gelegentlich auftretend erachtet habe, fehlten tatsächliche Feststellungen. Das Verwaltungsgericht hätte durch Beweiserhebung ermitteln müssen, welche nicht gedrosselten Fahrzeuge die Straße nutzen, weil sie nicht schneller als 30 km/h fahren wollten oder könnten. Hier komme Frachtverkehr in Betracht, aber auch erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse, die ggf. ein Befahren der B 96a mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h nicht zuließen.

Der Vortrag des Beklagten zur Verkehrszählung sowie die von ihm vorgelegten Bögen über die Verkehrszählung seien für die Klägerin nicht verständlich. Eine Befragung der Verkehrsteilnehmer sei offensichtlich nicht erfolgt. Eine eintägige streitige Verkehrszählung könne nicht für den Gesamtverkehr ausschlaggebend sein. Bei der Subsumtion unter dem Tatbestand des "Dienens" bzw. "zu dienen bestimmt" habe das Verwaltungsgericht alle Kriterien einzeln geprüft. Hier hätte eine Gesamtschau vorgenommen werden müssen. Zwar sei die ursprüngliche Planung der Schaffung einer einheitlichen vierspurigen Bundesstraße aufgegeben worden. Damit sei keinesfalls die Annexfunktion der B 96 zur B 96a verkehrsplanerisch aufgegeben worden. Die B 96 stelle von ihrer Funktion und der beabsichtigten Verkehrsbedeutung her trotz des trennenden Grünstreifens eine Art "Standstreifen" für die Bundesstraße dar.

Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern ausgesprochene Aufforderung, die Bundesstraße abzustufen, sei verfassungswidrig und folglich das Abstufungsverfahren verfahrensfehlerhaft.

Eine Konzeption des Straßenbaulastträgers bezüglich der Einstufung als Gemeindestraße sei den Akten nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 StrWG M-V lägen vor. Die B 96 sei keine Gemeindestraße, sondern allenfalls Kreisstraße: Die B 96 verbinde die benachbarten Landkreise bzw. kreisfreien Städte Stralsund, N., O. und G.. Die B 96 beginne und ende auch an einer Bundesstraße.

Zu diesem Zweck werde die Straße überwiegend genutzt, insbesondere in den Sommermonaten auch durch Touristen. Dementsprechend sei auch das Straßenbauamt Stralsund der Auffassung gewesen, dass die Einstufung als Kreisstraße zu erfolgen habe. Für den Verkehr zwischen den Nachbargemeinden habe die Straße jedoch keinerlei Bedeutung. Derartiger Verkehr finde so gut wie nicht statt.

Einer Abstufung der B 96 zur Gemeindestraße stehe auch entgegen, dass dadurch die finanziellen Mittel der Gemeinden vollständig ausgeschöpft würden und die Finanzhoheit mittelbar unzumutbar beeinträchtigt werde. Die Unterhaltskosten würden den wirtschaftlichen Rahmen der Gemeinden sprengen. Die Klägerin habe für die Straßenunterhaltung im Jahr 2000 19.600,00 DM, im Jahr 2001 20.600,00 DM, im Jahr 2002 15.000,00 €, im Jahr 2003 10.000,00 €, im Jahr 2004 15.500,00 € und im Jahr 2005 15.300,00 € in den Haushaltsplan eingestellt. Die Kosten für die Unterhaltung der streitgegenständlichen Straße würden die Kosten der gesamten bisherigen Haushaltsposition übersteigen. Angesichts der Tatsache, dass kein ausgeglichener Haushalt vorliege, würde die Klägerin nicht imstande sein, die Straßenunterhaltung zu finanzieren. Die Klägerin hat insoweit eine Übersicht "Finanzielle Mittel für die Straßenunterhaltung und Gesamtausgaben" vorgelegt, auf die verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.09.2003, Az. 6 A 2590/00, die Verfügung des Beklagten vom 11.10.2000 - V 662.555.1-1, insoweit aufzuheben, als durch diese Verfügung die Teilstrecke der Bundesstraße 96 (B 96) von Abschnitt 480/km 0,970 bis Abschnitt 480/km 4,495 zur Gemeindestraße in der Baulast der Gemeinde Kirchdorf umgestuft wurde.

Der Beklagte beantragt unter Verteidigung der Umstufungsverfügung, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und auch nicht zur Berufungsbegründung Stellung genommen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Verkehrsmengenkarte Mecklenburg-Vorpommern 2000 des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, die Straßenkarte 1:250.000 Mecklenburg-Vorpommern - Ausgabe 2004 - des Landesvermessungsamtes Mecklenburg-Vorpommern, die Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 301/03, 1 L 303/03, 1 L 304/03, 1 L 305/03 und 1 L 306/03 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Umstufungsverfügung des Beklagten vom 11. Oktober 2000 - V 662-555.1-1 - rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist der an die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG anknüpfende § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854) in der Fassung vom 18.06.1997 (BGBl. I S. 1452) sowie § 3 Nr. 3 StrWG M-V.

a) Die formellen Voraussetzungen der auf dieser Grundlage getroffenen Umstufungsentscheidung sind erfüllt.

Nach § 2 Abs. 5 Satz 3 FStrG soll die Abstufung nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. Über die Umstufung entscheidet nach Maßgabe von § 2 Abs. 6 FStrG die oberste Landesstraßenbaubehörde (Satz 1). Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekanntzumachen (Satz 3).

Die Wirksamkeit der im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2000, S. 1392 veröffentlichten Umstufung ist zum 01. Januar 2001 verfügt worden. Die Abstufung zur Gemeindestraße ist mit Schreiben des Beklagten vom 27. September 2000 auch drei Monate vorher angekündigt worden. Soweit in der Ankündigung neben der Ausnahme der teilweisen Abstufung in der Gemeinde Reinberg zur Landesstraße die Abstufung zweier weiterer Abschnitte bloß zur Kreisstraße nicht erwähnt wurde, ist dies vorliegend rechtlich ohne Bedeutung, da dadurch die Klägerin jedenfalls nicht belastet ist.

Die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 2 Abs. 6 Satz 1 FStrG i.V.m. § 60 Abs. 1 StrWG M-V. Hinsichtlich der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 StrWG M-V wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.

b) Die nach § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG und § 3 Nr. 3 StrWG M-V bestehenden materiellen Voraussetzungen für die vom Beklagten getroffene Umstufungsentscheidung liegen vor. Die Klägerin dringt mit ihren dagegen gerichteten Argumenten nicht durch.

aa) Zunächst ist die erste im Rahmen der Umstufungsentscheidung auf der Grundlage von § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG getroffene Teilentscheidung - die Abstufung der Bundesstraße B 96 mit der Rechtswirkung, dass die Straße ihre bisherige Eigenschaft als Bundesfernstraße verliert - rechtmäßig (vgl. zur Entscheidungsstruktur der Umstufungsentscheidung grundlegend BVerwG, Urt. v. 22.08.1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907 - zitiert nach Juris).

Nach § 2 Abs. 4 FStrG ist eine Bundesfernstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 FStrG weggefallen sind, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen (1. Alt.) oder, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, einzuziehen (2. Alt.).

Die Voraussetzungen für eine Abstufungsentscheidung gemäß § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG hat das Verwaltungsgericht für das fragliche Teilstück - ebenso wie für die in den Parallelverfahren betroffenen Teilstücke - der B 96 bejaht, ohne dass dies zu beanstanden wäre. Die B 96 hat nach den objektiven Verhältnissen ihre Funktion als Bundesfernstraße spätestens im Zeitpunkt der Umstufungsentscheidung wegen der parallel verlaufenden B 96a eindeutig verloren.

Bei der Abstufung einer Bundesfernstraße ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden (Netzzusammenhang) und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (Verkehrsbedeutung). Bundesfernstraßen sind die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 1 Abs. 2 FStrG).

Die - hier allein maßgebliche, da der Wegfall der B 96 als Bundesstraße ohne Zweifel die Existenz eines bundesweiten Fernstraßennetzes nicht in Frage stellt - Verkehrsbedeutung der Straße als Bundesfernstraße kann sowohl durch das tatsächliche Verkehrsaufkommen ("dienen") als auch durch die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion ("zu dienen bestimmt") erreicht werden. Dies ergibt sich aus der Verwendung der Konjunktion "oder" in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Beide Kriterien sind einander dabei nicht gleichzusetzen, sie stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 - 4 B 49/02 -, Juris). Eine dem weiträumigen Verkehr dienende und bislang zu dienen bestimmte Straße bleibt deshalb beispielsweise auch dann eine Bundesstraße, wenn die zuständige Behörde mit ihrer Konzeption, der Straße die Bestimmung für den weiträumigen Verkehr zu nehmen, scheitert. Dagegen dient die Straße nicht mehr dem weiträumigen Verkehr, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge zurückbleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 - 4 B 49/02 -, Juris; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.2, S. 263).

Mit der Verkehrsbedeutung ist die Funktion einer Straße im Gesamtstraßennetz (OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 17.02.1994 - 1 A 11079/93 -, Juris) bzw. im Raum (Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 14.11, S. 258 f.) angesprochen, also die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen (vgl. VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 05.01.1995 - 1 A 10822/94 -, Juris; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris).

Mit Blick auf die gleichberechtigten Merkmale des funktionsprägenden tatsächlichen Verkehrsaufkommens und der Verkehrsfunktion gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG weist die Prüfung der Verkehrsbedeutung einer Straße als Bundesstraße eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten jeweiligen Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. Netzfunktion). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. zum Ganzen VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris).

Erst auf der Rechtsfolgenseite von § 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG ist dann anschließend die Frage angesiedelt, in welche niedrigere Straßenklasse nach dem Landesrecht eine Straße ihrer Verkehrsbedeutung nach einzuordnen ist. Sie stellt sich erst, nachdem auf der Tatbestandsseite festgestellt ist, dass die Straße die Voraussetzungen des § 1 FStrG nicht mehr erfüllt. Die neue Einstufung ist nach dem jeweiligen Landesrecht vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 - 4 B 49/02 -, Juris).

Ausgehend von diesem maßstäblichen Rahmen ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass im Hinblick auf beide gleichberechtigte Kriterien der Verkehrsbedeutung nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG die Funktion der Aufnahme des weiträumigen Verkehrs in vollem Umfang in dem hier in Rede stehenden Raum durch die Trasse der B 96a übernommen worden ist. Weder ist die B 96 im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Umstufungsverfügung dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen (1.) noch hat sie ihm im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG gedient (2.).

Für diesen weiträumigen Verkehr, der im Wesentlichen ein solcher aus Richtung des Landkreises Rügen und der Hansestadt Stralsund kommend zunächst nach Osten zur Hansestadt Greifswald, sodann in südlicher Richtung nach Neubrandenburg, Neustrelitz und darüber hinaus führend bzw. umgekehrt ist, hat der fragliche Streckenabschnitt der B 96 keinerlei ins Gewicht fallende Bedeutung mehr.

(1.) Dies folgt hinsichtlich ihrer Netzfunktion aus der Streckenführung der B 96a, insbesondere hinsichtlich deren Verbindung mit den jeweils westlich bzw. nordwestlich und südlich anschließenden sonstigen Abschnitten der im Wesentlichen den weiträumigen Verkehr aufnehmenden B 96, sowie dem Ausbauzustand der B 96a bzw. dem Ausbauzustand der B 96 in dem von der Umstufungsverfügung betroffenen Bereich als zusätzliches objektives Kriterium. Die B 96 ist danach nicht - mehr - dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt.

Im Hinblick auf die Streckenführung bzw. die Funktion im Straßennetz ist spätestens mit der 1990 erfolgten Aufgabe des Plans, die B 96 zu einer vierspurigen Straße auszubauen, aus der Parallelität der beiden Trassen die Schlussfolgerung abzuleiten, dass nach der erkennbaren verkehrspolitischen Konzeption die B 96a den Ersatz für die den Bedürfnissen des weiträumigen und überörtlichen Verkehrs nicht mehr hinreichend Rechnung tragende B 96 in diesem Bereich darstellt und eine weiträumige Verkehrsbedeutung der B 96 insoweit entfallen ist. Die B 96 hatte im Bereich ihrer parallelen Lage zur B 96a bis zu diesem Zeitpunkt nur unter dem Aspekt des in der Vergangenheit geplanten vierspurigen Ausbaus als "Platzhalter" der künftigen Spuren drei und vier in einem der B 96a entsprechenden Zustand eine verkehrspolitisch begründete Funktion als Fernstraße bzw. eine entsprechend weiträumig bezogene Netzfunktion. Lediglich unter dieser planerischen Zielsetzung war sie noch dazu bestimmt, dem weiträumigen Verkehr zu dienen. Dabei ist es unter den Verhältnissen der DDR auch nichts Ungewöhnliches gewesen, dass jahrzehntelang bestehende Planungen mangels notwendiger Ressourcen nicht verwirklicht worden sind; dieser Gesichtspunkt spricht deshalb nicht gegen die dargelegte Sichtweise.

Mit der Parallelität von alter und neuer Trasse einer Bundesfernstraße verbindet sich das verkehrspolitische "Standardkonzept" (vgl. zu diesem Begriff OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.1994 - 12 L 7201/91 -, DVB1. 1994, 1203 - zitiert nach Juris), dass der weiträumige Verkehr auf der neuen Trasse abgewickelt werden soll bzw. die B 96 nicht mehr diesem Verkehr zu dienen bestimmt ist. Die neue B 96a löst die alte B 96 in ihrer Netzfunktion ab. Dies liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand bzw. stellt sich als das - vom Beklagten nicht ausdrücklich im Sinne eines Konzepts aktenkundig gemachte und von der Klägerin vermisste - aus der "Natur der Sache" folgende Konzept dar (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.1994 - 12 L 7201/91 -, a.a.O.; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.3, S. 263, sowie Rn. 15.83, S. 266).

(2.) Ohne dass es zu diesem Sachverhalt einer Beweiserhebung bedarf, führt das objektive Merkmal des Ausbauzustandes der B 96a gegenüber dem von der Umstufungsverfügung betroffenen Abschnitt der B 96 im Zusammenspiel mit der parallelen Lage insgesamt für die von der Umstufungsverfügung betroffenen Streckenabschnitte zu der Feststellung, dass der "normale" Verkehrsteilnehmer mit weiträumigem Ziel keinerlei Veranlassung hat, für seine Fahrt die umständliche, unkomfortable und langsamere Verbindung über die B 96 an Stelle der modern ausgebauten, geradlinigen, ohne Ortsdurchfahrten und wesentlich schneller bzw. mit Zeitgewinn befahrbaren neuen Trasse der B 96a zu benutzen. Folglich "dient" die B 96 in diesem Bereich auch tatsächlich nicht mehr dem weiträumigen Verkehr. Die modernen Ansprüchen genügende B 96a entfaltet im Hinblick auf ihren Ausbauzustand im Verhältnis zur B 96 ähnlich wie eine Autobahn im Verhältnis zu einer parallel laufenden Bundesstraße (vgl. Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.83, S. 266) eine "Sogwirkung", die in ihrer unmittelbaren Nähe den gesamten Verkehrsraum für den weiträumigen Verkehr erschließt. Die B 96 weist demgegenüber einen Ausbau- und Unterhaltungszustand - hier sei etwa auf die fehlende Ebenmäßigkeit und geringere Breite der Strecke sowie den insbesondere bei Nässe deutlich weniger rutschsicheren, überwiegend gepflasterten Straßenbelag verwiesen - auf, der weder im Hinblick auf das auf einer Bundesfernstraße bestehende Bedürfnis, die außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen, noch bezüglich der Aufnahmefähigkeit für Schwerlastverkehr die Annahme einer allgemeinen, uneingeschränkten Eignung für den weiträumigen Verkehr zulässt. Jedenfalls verhält es sich so, dass die B 96a eine solche Eignung in wesentlich größerem Maße besitzt als die B 96. Ausbau- und Unterhaltungszustand einer Straße sind aber rechtlich mittelbar insofern von Bedeutung, als ein zur Aufnahme des gedachten Verkehrs in der Tendenz objektiv ungeeigneter Bauzustand der Annahme entgegensteht, diese Straße könne diesem Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sein, es sei denn, ein entsprechender Ausbau ist - was hier nicht der Fall ist - geplant (vgl. Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kap. 9 Rn. 12).

Demnach dient nahezu ausschließlich nur noch die B 96a dem weiträumigen Verkehr bzw. erfüllt tatsächlich die entsprechende Netzfunktion.

Diese schon für sich allein tragende Einschätzung der tatsächlichen Verkehrsströme unter dem Tatbestandsmerkmal des "Dienens" wird durch die seitens des Beklagten durchgeführte und mit Schriftsatz vom 12. Juni 2001 an das Verwaltungsgericht übersandte Verkehrszählung bestätigt.

Die Verkehrszählung wurde im Rahmen eines "Standardauftrages" von der Firma H/B GmbH, Aachen - Berlin - Hamburg - München, durchgeführt, die nach schriftsätzlichem Vorbringen des Beklagten Verkehrsbelastungen geschäftsmäßig für Straßenbaulastträger in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt. Zum Zählverfahren hat der Beklagte mitgeteilt, dass die entsprechenden Zahlen wie üblich an einem Donnerstag, konkret dem 29. März 2001 (das vom Beklagten genannte Datum ist offensichtlich unzutreffend, da zum einen der 25. März 2001 ein Sonntag war und zum anderen in den Protokollen der Zähldaten der "29.3." vermerkt ist), an fünf Zählpunkten ermittelt worden seien; der 29. März 2001 habe witterungsmäßig keine Besonderheiten aufgewiesen. Der motorisierte Verkehr sei in der Hauptverkehrszeit von 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr richtungsbezogen ermittelt worden. Es sei eine manuelle Kennzeichenregistratur zur Ermittlung des Durchgangsverkehrs erfolgt. Die beauftragte Firma habe sodann unter Verwendung des Programms HRDTV in der Version 1.9.1 den durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) ermittelt. Die Ermittlung sei für alle DTV-Werte (d.h. durchschnittliche Verkehrsbelegung an einem Tag, Werktag, Urlaubswerktag sowie Sonn- oder Feiertag) vorgenommen worden.

Im Ergebnis der Verkehrszählung hat der Beklagte eine Gesamtübersicht des DTV hinsichtlich Gesamt- und Durchgangsverkehr, die Zahlstellendaten sowie Hochrechnungen von Kurzzeitzählungen und Protokolle der Zähldaten der Zählstellen vorgelegt. Für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die bei der Gerichtsakte befindlichen Verkehrszählungsunterlagen verwiesen.

Zu den gegen die Verkehrszählung gerichteten pauschalen Angriffen der Klägerin ist zunächst anzumerken, dass diese ungeeignet sind, die Verkehrszählung in irgendeiner Form, insbesondere hinsichtlich des angewandten Verfahrens oder des Ergebnisses, in Zweifel zu ziehen. Das bloße "ausdrückliche Bestreiten der Feststellungen des Beklagten" sowie der Hinweis darauf, der entsprechende Vortrag des Beklagten sei "erstinstanzlich als unverständlich und erläuterungsbedürftig gerügt" worden, für die Klägerin seien die vorgelegten Bögen über die Verkehrszählung "nicht verständlich gewesen", ist insoweit angesichts der vorstehend wiedergegebenen Erläuterung des Verfahrens und des Ergebnisses durch den Beklagten schon im Ansatz mangels Substanz untauglich, Bedenken gegen die Verkehrszählung zu begründen. Der für die Zählung gewählte Tag begegnet auch mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, dieser Tag habe nicht in der Urlaubszeit gelegen und folglich sei in die Zählung kein Urlaubsverkehr eingegangen, keinen solchen Bedenken. Touristischer (Schleich-)Verkehr - um einen solchen kann es sich mit Blick auf das Vorstehende allenfalls handeln, denn auch der "normale" Urlauber wählt zur Überwindung größerer Entfernungen regelmäßig den besser ausgebauten Verkehrsweg - vermag - wie später noch näher auszuführen sein wird - die Funktion der B 96 nicht zu bestimmen. Er ist mit Blick auf die hier interessierende Frage der ordnungsgemäßen bzw. sinnvollen Auswahl des Zähltages rechtlich grundsätzlich unerheblich.

Das vorgelegte Zahlenmaterial zum DTV-Gesamt- und Durchgangsverkehr ist in seinem Aussagegehalt ohne Weiteres verständlich, das übrige Zahlenmaterial in sich schlüssig. Auch wenn das angewandte Hochrechnungsverfahren nicht weiter erläutert wird, hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Ergebnis "ausgeworfenen" Zahlen grundsätzlich fehlerhaft sein könnten; das Vorbringen der Klägerin enthält hierzu keinerlei beachtliche bzw. substantielle Ausführungen, obwohl nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die - von der Klägerin im Kontext des von ihr behaupteten Verfahrensmangels selbst angesprochene - Möglichkeit bestanden hätte, etwa eine eigene Verkehrszählung zu veranlassen, um konkrete Einwendungen vortragen zu können.

Betrachtet man die Zahlen zum DTV-Gesamtverkehr, so lässt sich mit Blick auf die einzelnen Zählstellen und durch einen Vergleich der für diese jeweils ermittelten/hochgerechneten Verkehrszahlen jedenfalls eine innere Plausibilität bzw. Schlüssigkeit der gefundenen Ergebnisse feststellen: So leuchtet es beispielsweise unmittelbar ein, dass der Gesamtverkehr an der Zählstelle Nr. 1 (B 96 Neuenkirchen - Mesekenhagen) wegen der Nähe zum Einkaufszentrum und zum Sitz des Amtes Landhagen in Neuenkirchen bzw. sonst dort befindlicher Infrastruktureinrichtungen am größten ist. Ebenso überrascht es nicht, wenn der Gesamtverkehrsstrom zwischen Reinberg und Brandshagen demgegenüber besonders niedrig ausfällt, da gegenseitig keine besonderen Anziehungspunkte ersichtlich sind, die in besonderem Maße zwischengemeindlichen Verkehr auslösen könnten. Die Resultate der Verkehrszählung belegen hinsichtlich des Verhältnisses von Gesamt- und Durchgangsverkehr nach Maßgabe der Kennzeichenzählung Folgendes: Durchschnittlich weniger als ein Drittel ist der Verkehrsbelegung durch den Durchgangsverkehr zuzurechnen, der zudem im Prinzip weiträumigen und überörtlichen Verkehr umfasst. Dies und die geringen absoluten Zahlen des Durchgangsverkehrs belegen die vorstehend dargelegten Annahmen des Senats zum Bedeutungsverlust der B 96 für den weiträumigen Verkehr. Dies wird - am Rande bemerkt - umso plastischer, wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich bei den fünf Zählstellen hinsichtlich des DTV für alle Tage ein stündlicher Durchgangsverkehr von jeweils aufgerundet - lediglich 12 (Nr. 1), 14 (Nr. 2), 6 (Nr. 3), 2 (Nr. 4) und nochmals 2 (Nr. 5) Kfz ergibt. Dass angesichts dieser Zahlen keine beachtliche Bedeutung der abgestuften B 96 mehr für den weiträumigen Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG besteht, liegt auf der Hand.

Sind diese Zahlen schon für sich aussagekräftig, zeigt auch ein Vergleich mit dem DTV nach Maßgabe der "Verkehrsmengenkarte Mecklenburg-Vorpommern" des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern (Kartengrundlage: Übersichtskarte Mecklenburg-Vorpommern 1:250.000, Stand 1998; Stand der Kartenthematik: 1. Januar 2002) den konzeptionsbedingten Bedeutungsverlust der B 96 im Umfang der Abstufung deutlich. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die aus der Karte ablesbare Situation im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Umstufungsverfügung wesentlich anders dargestellt haben könnte, so dass die Kartendaten vorliegend Berücksichtigung finden können. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass die Zählungen auf der B 96a durch in den Boden eingelassene elektronische Messstellen durchgeführt worden seien und es sich bei den in der Karte genannten Zahlen um die Durchschnittswerte aus einem mehrjährigen Zeitraum handele. Er hat damit die Annahme des Senats bestätigt, dass sich diese Zahlen auf die B 96a beziehen; darauf deutet im Übrigen schon der in der Mitte der blauen Trassenmarkierung laufende Strich hin, der in einigen Bereichen erkennbar nicht dem Verlauf der B 96 folgt.

Die Verkehrsmengenkarte weist in den von der Umstufungsverfügung betroffenen Bereichen zwei Zählstellen an der "B 96"a aus. Im Bereich Neuenkirchen beträgt der DTV-KfZ-Verkehr 18.246 (Zählstelle 0245), vor Reinberg 11.353 (Zählstelle 1729). Den genannten Zahlen stehen Gesamtverkehrszahlen nach Maßgabe der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrszählung auf der B 96 gegenüber, die selbst im günstigsten Fall um ein Vielfaches niedriger liegen (Faktor 12,68 - Zählstellen Nr. 1: 18246/1439; Faktor 31,45 - Zählstellen Nr. 3: 11.353/361; Faktor 64,14 - Zählstellen Nr. 4: 11.353/177).

(3.) An der Schlussfolgerung, dass die B 96 dem weiträumigen Verkehr weder zu dienen bestimmt ist noch ihm dient, vermögen weder der Umstand der auf der B 96a geltenden Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h noch andere von der Klägerin angeführte Gesichtspunkte etwas zu ändern. Diese Umstände führen allenfalls zu unwesentlichen bzw. straßenrechtlich für die Funktionszuordnung nicht relevanten weiträumigen Verkehrsströmen auf der B 96. Auch eine von der Klägerin insoweit für erforderlich gehaltene Gesamtschau der von ihr angeführten Einzelaspekte ändert daran nichts.

Was die Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h anbelangt, sind die entsprechenden Fahrzeuge einerseits in der vom Beklagten veranlassten Verkehrszählung erfasst, ohne dass sich hieraus auch nur ansatzweise - wie ausgeführt - die von der Klägerin reklamierte hinreichend gewichtige Bedeutung der B 96 für den weiträumigen Verkehr ergeben könnte. Soweit man Fahrzeuge in den Blick nimmt, die auf 25 km/h gedrosselt sind, scheidet die Annahme weiträumigen Verkehrs von Gewicht im Übrigen auch schon deshalb aus, weil der Anteil dieser Fahrzeuge nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten in Mecklenburg-Vorpommern lediglich 0,15% des Bestands ausmacht und zudem rückläufig ist.

Wenn die Klägerin im Ansatz zutreffend darauf verweist, auch Fahrzeuge, die aus anderen Gründen langsamer als 30 km/h führen, müssten auf die B 96 ausweichen, bleibt sie jenseits dieser abstrakten Möglichkeit - "hier komme Frachtverkehr in Betracht" - bereits jeden konkreten Hinweis schuldig, dass es - entgegen aller Wahrscheinlichkeit bzw. den vorstehenden Erwägungen - tatsächlich zu nennenswerten weiträumigen Verkehrsflüssen dieser Art auf der B 96 kommt. Soweit die Klägerin meint, in Betracht komme auch erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der B 96 durch Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse, die ggf. ein Befahren der B 96a mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h nicht zuließen, so ist dies schon inhaltlich nicht nachvollziehbar: Warum sollten die angesprochenen Bedingungen, die zum Verlassen der B 96a Veranlassung geben sollen, nicht auf der B 96 zu den gleichen, wenn nicht wegen der dortigen Ausbausituation sogar größeren Behinderungen führen? Im Zweifel ist mit Blick auf den verschiedenen Ausbauzustand der beiden Straßen eher von entsprechend bedingten Behinderungen auf der B 96 auszugehen. Abgesehen davon muss kein Fahrzeug die B 96a verlassen, wenn man dort - aus welchen Gründen auch immer - objektiv nicht schneller als 30 km/h fahren kann. Die Regelung der Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h zwingt nicht, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sein Argument in der mündlichen Verhandlung erläuterte, dazu, dass - alle - Fahrzeuge die B 96a bei den von ihm hypothetisch skizzierten Bedingungen aus Rechtsgründen verlassen müssten. Das Zeichen 275 (§ 41 StVO) hebt allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen wie § 3 Abs. 1 StVO - natürlich - nicht auf (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3 StVO Rn. 45). Schon nach Maßgabe des Textes zu Zeichen 275 können Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten, langsamer zu fahren. Unabhängig von alledem erscheint es offensichtlich, dass entsprechende Ereignisse so selten sind, dass von ihnen auf der B 96 verursachte Verkehrsströme jedenfalls kein beachtliches Gewicht erreichen könnten.

Vor diesem Hintergrund bestand weder für das Verwaltungsgericht noch den Senat unter dem Blickwinkel der Mindestgeschwindigkeit weiterer Aufklärungsbedarf.

Die Klägerin hat im Übrigen weder einen Beweisantrag gestellt noch die von ihr selbst angesprochene Möglichkeit einer eigenen Verkehrszählung in die Tat umgesetzt. Weitergehende Ermittlungen in diesem Zusammenhang würden sich schon vor diesem Hintergrund als Ermittlungen "ins Blaue" darstellen. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Sinne des "Dienens" nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG zu nennenswerten - weiträumigen - Verkehrsströmen dieser Art kommt. Die Ergebnisse der erwähnten Verkehrszählung belegen hinreichend das Gegenteil.

Ebenfalls kann mit Blick auf die Frage, ob die B 96 dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt ist, keine solche Zwecksetzung von hinreichendem Gewicht angenommen werden. Diesbezüglich steht angesichts der in Betracht kommenden Dimension der entsprechenden Verkehrsströme allenfalls eine extrem begrenzte Restfunktion der B 96 als Straße weiträumigen Verkehrs in Rede, die keinesfalls ausreichend ist, ihr den Charakter einer Bundesfernstraße zu vermitteln. Eine bestimmte Art von Verkehr ist vielmehr erst dann funktionsbestimmend, wenn sie ein gewisses Maß an Erheblichkeit und Regelmäßigkeit aufweist (vgl. VGH München, Urt. v. 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl. 2003, 468 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 24.11.1994 - 1 A 10644/94 -, Juris; Urt. v. 05.01.1995 - 1 A 10822/94 -, Juris, zur Nutzung von untergeordneten Straße für Schleichwegverkehr; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, Juris; Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.1, S. 262). Die vorübergehende oder begrenzte - im Sinne von unerhebliche - Übernahme anderer/übergeordneter Verkehrsfunktionen durch die untergeordnete Straße bzw. der Verbleib solcher Funktionen bei einer abgestuften Straße machen aus der untergeordneten Straße keine übergeordnete Straße mit einer diesen Funktionen entsprechenden Gesamtfunktionsbestimmung (vgl. VG Gera, Urt. v. 14.02.2003 - 3 K 1840/01 GE -, ThürVBl. 2004, 10 - zitiert nach Juris).

Aus diesem Grund kann die B 96 im Bereich der Abstufung entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht deshalb als Bundesfernstraße eingestuft werden, weil sie im Falle einer Sperrung der B 96a etwa nach einem Unfall oder wegen Bauarbeiten vorübergehend als Umleitungsstraße dienen kann oder - wobei sehr fraglich erscheint, ob dies unter Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der B 96 möglich ist - von einigen Verkehrsteilnehmern dazu genutzt wird, auf der B 96a fahrende LKW zu überholen bzw. Staus zu "umfahren" (vgl. VG Gera, Urt. v. 14.02.2003 - 3 K 1840/01 GE -, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 04.02.1992 -4L 67/91 -, Juris). Ebenso wenig kann weiträumiger touristischer "Schleichverkehr" auf der B 96 als funktionsprägend gewertet werden (vgl. VGH München, Urt. v. 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl. 2003, 468 - zitiert nach Juris ; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 02.07.1996 - 2 UE 689/94 -, zitiert nach Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.83, S. 266).

Die B 96 im Verhältnis zur B 96a als "Standstreifen" zu charakterisieren, erscheint in zweierlei Hinsicht als abwegig: Zum einen ist ein "Stand"- bzw. Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO) und nur im Ausnahmefall befahrbar. Beide Merkmale treffen auf die B 96 ersichtlich nicht zu. Zum anderen kann die B 96 die Funktion eines "Standstreifens" als Möglichkeit zum Nothalt im Falle einer Panne regelmäßig schon tatsächlich nicht erfüllen, da nur punktuell die Möglichkeit besteht, von der B 96a auf die B 96 zu wechseln.

Im Hinblick auf die behauptete Bedeutung der B 96 als Radfernweg, als Teil der Deutschen Alleenstraße oder als Bundesdenkmal wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO); der Beklagte hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 28. April 2005 unwidersprochen dargelegt, dass die B 96 nicht zur Deutschen Alleenstraße zähle und lediglich zwischen Stralsund und Reinberg auf der Denkmalliste des Landkreises Nordvorpommern eingetragen sei.

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass Rad- und Gehwege, die mit einer Straße im Zusammenhang stehen und dem Zug dieser Straße folgen, Teile eines einheitlichen Straßenkörpers sind; es handelt sich um "unselbstständige" Geh- oder Radwege (vgl. Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 9.3). Sie teilen das rechtliche Schicksal der Straße, zu der sie gehören (vgl. Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 9.31 und Kap. 13 Rn. 3; Sauthoff, Straße und Anlieger, Rn. 175; vgl. im Übrigen auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V). Der Umstand, dass die B 96 - auch - teilweise Radfernweg ist, kann folglich nicht umgekehrt die Einstufung der B 96 in eine Straßenklasse bestimmen. Nichts anderes kann für Bäume bzw. Alleen als Zubehör (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG M-V) gelten.

Von einem "symbiotischen" Nebeneinander zweier Bundesstraßen kann mit Blick auf das Vorgesagte ebenfalls keine Rede sein. Wie im Übrigen die zuständigen Behörden der DDR das Verhältnis von B 96 und B 96a zueinander betrachtet haben, ist grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung. Es kommt vielmehr auf die Verkehrskonzepte der nunmehr dafür zuständigen Bundes- und Landesbehörden an. Wie diese sich spätestens nach 1990 gestaltet haben, wurde bereits dargelegt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich - allgemein bekannt - nach dem Beitritt die Verkehrsverhältnisse in den neuen Bundesländern nachhaltig verändert haben und folglich auch schon unter diesem Blickwinkel frühere Verkehrskonzepte für die aktuell vorzunehmende Klassifizierung einer Straße keine ausschlaggebende Bedeutung mehr haben können.

Wenn sich die Klägerin auf im Anhörungsverfahren vom Straßenbauamt Stralsund, von der Hansestadt Stralsund, der Beigeladenen zu 2. und vom Landkreis Ostvorpommern geäußerte Auffassungen bezüglich einer überörtlichen bzw. weiträumigen Verkehrsbedeutung der B 96 beruft, lassen diese eine nachvollziehbare, an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben ausgerichtete Begründung vermissen. Sie sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Umstufungsentscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen in Frage zu stellen.

bb) Die im Rahmen der Umstufungsverfügung getroffene zweite Teilentscheidung zur Einstufung des in Rede stehenden Abschnitts der B 96 als Gemeindestraße gemäß § 3 Nr. 3 StrWG M-V ist vom Verwaltungsgericht ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise für rechtmäßig erachtet worden; eine Einstufung in eine höhere bzw. andere Straßenklasse nach Maßgabe von § 3 StrWG M-V kommt nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die für die Einstufung nach § 3 StrWG M-V maßgebliche Netzfunktion ("zu dienen bestimmt") ist davon auszugehen, dass den höheren Straßenklassen der Landes- und Kreisstraßen - wenn auch jeweils in unterschiedlichem Maße - ähnlich wie Bundes-fernstraßen durch das Gesetz (§ 3 Nr. 1 und 2 StrWG M-V) eine besondere Zweckbestimmung in bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zugewiesen ist. Demgegenüber fehlt Gemeindestraßen eine solche Netzfunktion. Sie "vermitteln" nach § 3 Nr. 3 StrWG M-V nur den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Damit dienen sie gerade nicht dem überörtlichen Verkehr, sondern ihre Zweckbestimmung beschränkt sich auf den örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (vgl. zum Ganzen VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris).

Wie ausführlich erörtert ist die B 96 nicht beachtlichem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt. Folglich kann die B 96 auch nicht dazu bestimmt sein, überwiegend weiträumigem Verkehr im Sinne von § 3 Nr. 1 StrWG M-V zu dienen, so dass eine Einstufung als Landesstraße ausscheidet.

Das Straßen- und Wegegesetz M-V weist lediglich den höher klassifizierten Landes- und Kreisstraßen überörtliche Verkehrsfunktion ausschließlich ausgehend von der überwiegenden Netzfunktionsbestimmung im Straßennetz zu ("überwiegend zu dienen bestimmt sind"; dabei ist der Begriff "überwiegend" im Prinzip eine Wiederholung, da dem Merkmal "zu dienen bestimmt" ein Überwiegen der für die Klassifizierung bestimmenden Funktion immanent ist; vgl. auch Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 9 Rn. 15.5). Aus diesem Umstand ist landesrechtlich abzuleiten, dass das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung ausschlaggebend ist, auch wenn den quantitativ feststellbaren tatsächlichen Verkehrsströmen indizielle Bedeutung zukommen kann. Dieser Gesichtspunkt erlangt insbesondere deshalb besondere Bedeutung, weil im Einzugsbereich größerer Orte oder Städte der örtliche Verkehr auch und gerade auf höher qualifizierten Straßen, die häufig einen höheren Ausbaustandard aufweisen, den überregionalen Verkehr deutlich überwiegt. Würde die Quantität der Verkehrsbeziehungen für die Einordnung in die zutreffende Straßenklasse den Ausschlag geben, wäre im Einzugsbereich größerer Orte eine sinnvolle Handhabung der Einteilungskriterien für die verschiedenen höher klassifizierten Straßen, namentlich für das durchgehende Netz der Bundesfern- und Landesstraßen nicht möglich (vgl. zum Ganzen VGH München, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627 u.a. -, BayVBl 2000, 242 - zitiert nach Juris).

Die tatsächlichen Verkehrsströme auf der B 96 sind deshalb - abgesehen davon, dass die insoweit vorliegenden Informationen die Einstufung als Gemeindestraße stützen - grundsätzlich nicht geeignet, abweichend von der Netzfunktion eine Einstufung als Straße mit weiträumiger oder überörtlicher Funktion zu rechtfertigen.

Dem Verwaltungsgericht ist insbesondere mit Blick auf diese Erwägungen darin zuzustimmen, dass auch eine Einstufung der B 96 - im streitgegenständlichen Abschnitt - als Kreisstraße nach § 3 Nr. 2 StrWG M-V im Hinblick auf ihre Netzfunktion nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 StrWG M-V sind Kreisstraßen solche Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten (1. Alt.), dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises (2. Alt.) oder dem Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege zu dienen bestimmt sind (3. Alt.).

Die Klägerin hält gestützt auf § 3 Nr. 2 Satz 1, 1. Alt. StrWG M-V eine Einstufung der B 96 als Kreisstraße für geboten, weil die B 96 die benachbarten Landkreise bzw. kreisfreien Städte Stralsund, Nordvorpommern, Ostvorpommern und Greifswald verbinde; die B 96 beginne und ende auch an einer Bundesstraße. Zu dem genannten Zweck werde die Straße überwiegend genutzt, insbesondere auch in den Sommermonaten durch Touristen. Für den Verkehr zwischen den Nachbargemeinden habe die Straße jedoch keine Bedeutung, derartiger Verkehr finde so gut wie nicht statt.

Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen.

Aus den vorstehenden Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Abstufung der B 96 als erster Teilentscheidung der Umstufungsverfügung ergibt sich ohne Weiteres zugleich, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt nicht auf der Grundlage von § 3 Nr. 2 Satz 1, 1. Alt. StrWG M-V als Kreisstraße einzustufen war.

Die Funktion der überörtlichen Verkehrsverbindung zwischen den von der Klägerin genannten kreisfreien Städten und Kreisen erfüllt aus den gleichen Gründen - insbesondere Folgen der Parallelität, Ausbauzustand - wie bezüglich des weiträumigen Verkehrs nahezu ausschließlich auch die B 96a, ohne dass diese dadurch freilich zur Kreisstraße würde, sondern gleichsam in einer "Nebenfunktion"; eine Verkehrskonzeption, wonach die B 96 dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten überwiegend zu dienen bestimmt sein soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich bzw. zu verneinen. Mit Blick auf eine danach qualitativ eindeutig nicht gegebene überörtliche Netzfunktion der B 96 bedurfte es keiner - weiteren - Beweiserhebung hinsichtlich der tatsächlichen Verkehrsströme. Dies gilt unabhängig aber auch deshalb, weil für den Senat auf der Basis der tatsächlichen Gegebenheiten der beiden Straßen feststeht, dass der "normale" Autofahrer zur Überwindung von Entfernungen, die größer als die zur jeweiligen Nachbargemeinde sind, die B 96a befahren wird. Der - bloß behauptete und von der Klägerin nicht ansatzweise belegte -touristische (Schleich-)Verkehr in den Sommermonaten vermag - wie erörtert - an dieser Wertung nichts zu ändern. Diese Annahme des Senats wird aber auch durch die vom Beklagten veranlasste Verkehrszählung und das von ihr vermittelte Bild der tatsächlichen Verkehrsströme bestätigt.

Dass die B 96 aus den vom Senat erläuterten Gründen keine überörtlichen Verkehrsfunktionen mehr erfüllt, hat die Klägerin bei Lichte betrachtet der Sache nach in ihrer Klagebegründung selbst eingeräumt: Sie hat dort vorgetragen, soweit von den Gemeinden aus überhaupt Zufahrten zu den kleinen Nachbarorten genommen würden, erfolgten diese über die B 96a, weil "der Ausbauzustand dieser Straße ... wesentlich besser (ist) als der der B 96, die mit Kopfsteinpflaster versehen ist". Wenn aber danach schon die Gemeindeeinwohner aus dem genannten Grund für die Überwindung der vergleichsweise kurzen Entfernungen zu den Nachbargemeinden die B 96a nutzen sollen, so drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass dies erst recht für den überörtlichen Verkehr gilt. Es kann folglich schon auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin als ausgeschlossen angesehen werden, dass der überörtliche Durchgangsverkehr "freiwillig" in einem vorliegend beachtlichen Umfang auf das Kopfsteinpflaster der B 96 ausweicht, wenn er - ohne "durchgerüttelt" zu werden - sein Ziel auf der komfortableren B 96a schneller erreicht. Wenn die Klägerin einerseits behauptet, die Gemeindeeinwohner würden schon für den inner- bzw. zwischengemeindlichen Verkehr die B 96 meiden, andererseits die Funktion der B 96 als Kreisstraße oder gar Bundesfernstraße reklamiert, so kann dies nur als in hohem Maße widersprüchlich betrachtet werden.

Auch der Umstand, dass über die B 96 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) fließt, trägt nicht die Schlussfolgerung der überwiegenden Bestimmung der B 96 für den überörtlichen Verkehr im Sinne von § 3 Nr. 2 Satz 1, 1. Alt. - bzw. 2. Alt. - StrWG. Dies ergibt sich zum einen aus der vergleichsweise geringen Frequenz des Busverkehrs, der folglich nach seinem Gewicht auch nicht eine überörtliche Funktionsbestimmung der B 96 nach sich ziehen kann. Zum anderen lässt die Tatsache, dass die B 96 Bestandteil der Linienführung im öffentlichen Personennahverkehr ist, hinsichtlich ihrer raumordnerischen Straßenfunktion nicht die Schlussfolgerung zu, auch der um ein Vielfaches größere Durchgangsverkehr im Übrigen werde die entsprechende Fahrstrecke zur Erreichung seines Zieles wählen. Dies liegt schon wegen der Parallelität der B 96 und der B 96a auf der Hand und folgt ebenso - wie ausgeführt - aus dem Umstand, dass nur die B 96a dem Bedürfnis für ein zügiges Überwinden größerer Entfernungen gerecht wird. Demgegenüber ist die Linienführung im ÖPNV regelmäßig dadurch vorgegeben, dass möglichst umfassend Personen aus den verschiedensten Ortschaften aufgenommen werden müssen. Deshalb wird die Buslinienstrecke kaum jemals die kürzeste oder raumordnerisch gebotene Fernverbindung darstellen, sondern sich durch Umwegstrecken und die Inkaufnahme der Nutzung wegen ihres Ausbauzustandes langsamerer Straßen auszeichnen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 24.11.1994 - 1 A 10644/94 -, Juris).

Soweit die Klägerin auf ein Schreiben des Straßenbauamtes Stralsund vom 26. September (gemeint ist wohl: Mai) 1999 verweist, wonach nach dortiger Auffassung "die Verkehrsbedeutung der abzustufenden B 96 mehr einer Kreisstraße gemäß § 3 (2) StrWG M-V" entspreche, führt dies zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Diese - im Übrigen offenbar vorläufige - "Auffassung" wurde vom Straßenbauamt zum einen nicht begründet; zum anderen kann diese Meinungsäußerung nichts an der an den gesetzlichen Voraussetzungen auszurichtenden Einstufung ändern.

Abgesehen davon, dass die Klägerin wiederum jeden Beleg zur Untermauerung ihrer Behauptung, für den Verkehr zwischen den Nachbargemeinden habe die Straße keine Bedeutung, derartiger Verkehr finde so gut wie nicht statt, schuldig geblieben ist und es auf die bestimmungsgemäße Straßenfunktion ankommt, ist diese Behauptung nicht nachvollziehbar: Die Klägerin behauptet damit der Sache nach, dass die - unmittelbar durch Mesekenhagen und Reinberg führende - B 96 nahezu ausschließlich überörtliche bzw. weiträumige Bedeutung haben und innergemeindlicher wie Verkehr zwischen den Nachbargemeinden - eine andere Möglichkeit gibt es nicht - ebenso ausschließlich über die B 96a stattfinden soll. Diese Behauptung wird im Übrigen durch die sich aus der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrszählung ergebenden Zahlen zum Gesamt- und Durchgangsverkehr hinreichend widerlegt.

Der streitgegenständliche Abschnitt bzw. die B 96 insgesamt, soweit sie mit der streitgegenständlichen Verfügung als Gemeindestraße eingestuft worden ist, war auch nicht auf der Grundlage von § 3 Nr. 2 Satz 1, 2. und 3. Alt., Satz 2 StrWG M-V als Kreisstraße einzustufen.

Hinsichtlich § 3 Nr. 2 Satz 1, 2. Alt. StrWG M-V kann wiederum auf die Erwägungen dazu Bezug genommen werden, dass die B 96 eben nicht mehr dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises zu dienen bestimmt ist; diese Funktion wird - neben deren überwiegend weiträumiger Verkehrsbestimmung - auch von der B 96a erfüllt.

Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 Satz 1, 3. Alt StrWG M-V (Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege) liegen im Bereich der Umstufung der B 96 zur Gemeindestraße gleichfalls nicht vor. Die betroffenen Gemeinden und ihre räumlich getrennten Ortsteile werden - teilweise über Kreisstraßen - über die B 96a entsprechend deren Zweckbestimmung an die weiträumigen, aber auch überörtlichen Verkehrswege angeschlossen; die B 96, die an zahlreichen Stellen einen Wechsel auf die B 96a erlaubt, erfüllt insoweit lediglich teilweise Zubringerfunktionen für den Verkehr aus den Gemeinden bzw. räumlich getrennten Ortsteilen, der, um auf die B 96a zu gelangen, eine kurze Strecke auf der B 96 zurücklegen muss. Diese Zubringerfunktion hat bereits grundsätzlich konzeptionell nicht ein Gewicht, das die Schlussfolgerung erlauben könnte, die B 96 diene in Abschnitten oder insgesamt in dem von der Umstufungsverfügung betroffenen Bereich überwiegend dem Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege; insbesondere im vorliegend betroffenen Abschnitt bestehen hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

Bei dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt bzw. den zu Gemeindestraßen herabgestuften übrigen Abschnitten der B 96 müsste es sich auch nicht mit Blick auf § 3 Nr. 2 Satz 2 StrWG M-V um eine Kreisstraße handeln, weil in ihn bzw. sie eine (andere) Kreisstraße einmündet. Nach dieser Vorschrift sind Kreisstraßen netzergänzend und beginnen und enden an Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen. In den Abschnitt bzw. die zur Gemeindestraße herabgestufte B 96 mündet keine Kreisstraße ein: Die Kreisstraße NVP 19 führt auf die B 96a und endet dort. Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob der gesamte von der Umstufung betroffene Abschnitt hiervon überhaupt berührt wäre, ist die B 96 auch nicht mit Blick auf die Einmündungen der Kreisstraßen OVP 2 und OVP 3 wegen § 3 Nr. 2 Satz 2 StrWG M-V als Kreisstraße einzustufen. Die Abschnitte der B 96, die diese Einmündungen mit der B 96a verknüpfen, sind durch die angegriffene Verfügung jeweils lediglich zur Kreisstraße OVP 2 und OVP 3 herabgestuft worden. Dies hat zur Folge, dass die Kreisstraßen OVP 2 und OVP 3 nicht unter Verstoß gegen § 3 Nr. 2 Satz 2 StrWG M-V an einer Gemeindestraße, sondern - in zulässiger Weise - an der Bundesstraße B 96a enden bzw. beginnen. Die Kreisstraße OVP 1 kreuzt die B 96 und endet bzw. beginnt ebenfalls an der B 96a. Die Landesstraße L 30 wird im Übrigen im Bereich Reinberg ebenfalls nicht von der B 96 unterbrochen, sondern kreuzt unmittelbar die B 96a. Alle vorstehenden Angaben werden durch die Straßenkarte 1:250.000 Mecklenburg-Vorpommern, Ausgabe 2004, des Landesvermessungsamtes Mecklenburg-Vorpommern bestätigt.

Nach alledem erfüllt die B 96 weder die Funktion einer Bundesfernstraße noch einer Landesstraße oder einer Kreisstraße; die Voraussetzungen einer sonstigen öffentlichen Straße (§ 3 Nr. 4 StrWG M-V) liegen ersichtlich nicht vor. Da eine Einstufung in eine Straßenklasse zwingend erfolgen muss, bleibt mit Blick auf die durch die B 96 im Straßennetz am unmittelbarsten tatsächlich gewährleistete Verbindung - Straßennetzfunktion - der Gemeinden Brandshagen, Reinberg, Kirchdorf, Mesekenhagen, Neuenkirchen und Wackerow mit den jeweiligen Nachbargemeinden bzw. unter Berücksichtigung der unmittelbar über sie an das innergemeindliche Straßennetz angeschlossenen Ortsteile bzw. Ansiedlungen nur die Einstufung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts als Gemeindestraße gemäß § 3 Nr. 3 StrWG M-V, also einer Straße, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden zu dienen bestimmt ist.

Es handelt sich in den jeweils betroffenen Abschnitten und folglich auch vorliegend um eine Gemeindeverbindungsstraße, also um eine Straße, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden und Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes vermittelt (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b. StrWG M-V); soweit die Trasse unmittelbar durch die Ortslage führt (Mesekenhagen und Reinberg) sind die Voraussetzungen einer Ortsstraße erfüllt (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a StrWG M-V).

Zumindest wäre eine Einstufung als "andere" Gemeindestraße nach § 3 Nr. 3 StrWG M-V vorzunehmen. Dem Gesetzeswortlaut ("... Zu ihnen gehören ...") kann entnommen werden, dass eine Einstufung zur Gemeindestraße nicht nur unter den Kategorien der Orts- oder Gemeindeverbindungsstraße erfolgen kann. Auch die - in Straßengesetzen anderer Bundesländer ausdrücklich genannten (vgl. Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht. 6. Aufl., Kap. 8 Rn. 11.3, S. 241) - sonstigen öffentlichen Straßen im Außenbereich können zur Gruppe der Gemeindestraßen gezählt werden. Dabei handelt es sich um öffentliche Straßen, die weder eine Verkehrsbedeutung als Orts- oder Gemeindeverbindungsstraße haben, aber in ihrer Verkehrsbedeutung über sonstige öffentliche Straßen hinausgehen (vgl. Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern <StrWG M-V>, Stand: Sept. 2004, § 3 Rn. 45).

Was die tatsächlichen Verkehrsströme anbelangt, spricht hierfür immerhin indiziell auch das Ergebnis der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrszählung, die einen lediglich vergleichsweise geringen Durchgangsverkehr im Verhältnis zum Gesamt- bzw. sonstigen Verkehr ergeben hat. Es ist insoweit nicht erkennbar und auch von der Klägerin insoweit substantiell nicht vorgetragen worden, um welchen anderen als den inner- oder zwischengemeindlichen Verkehr es sich bei diesem überwiegenden sonstigen Verkehr auf der B 96 handeln können sollte. Da nach Maßgabe der durch die vom Beklagten veranlassten Verkehrszählung belegten und wegen der unstreitigen Ausweichfunktion bei Störungen des Verkehrs auf der B 96a weiterhin vorhandenen Verkehrsbedeutung der B 96 - auch im vorliegend betroffenen Abschnitt - die Annahme einer sonstigen Straße gemäß § 3 Nr. 4 StrWG (vgl. zu dieser Straßenklasse Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern <StrWG M-V>, Stand: September 2004, § 3 Rn. 47 ff.) ausscheidet, handelt es sich bei der B 96 im Bereich der jeweiligen Abstufung zur Gemeindestraße zumindest jedenfalls um eine derartige "andere" Gemeindestraße.

Ist eine Einstufung als Landes-, Kreis oder sonstige öffentliche Straße nicht möglich, gelangt man somit - eine Einstufung in irgendeine Straßenklasse muss erfolgen, wegen der verbliebenen Verkehrsbedeutung sind die Voraussetzungen einer Einziehung gemäß § 2 Abs. 4 FStrG nicht gegeben - auch im Sinne einer "Subtraktionsmethode" zu dem Resultat, dass nur die Einstufung des streitgegenständlichen Abschnitts als Gemeindestraße möglich ist.

c) Aus Verfassungsrecht ergeben sich ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.

aa) Der von der Klägerin geltend gemachte Fehler im Verwaltungsverfahren, wonach das Land vom Bund verfassungswidrig zur Abstufung angewiesen worden sei, liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die - in Schreiben bzw. Vermerken des Straßenbauamtes Stralsund und des Beklagten mehrfach erwähnte und von der Klägerin mit ihrer Rüge in Bezug genommene - "Aufforderung" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern zur Abstufung dürfte von einer rechtlich - noch - unverbindlichen und verfassungsrechtlich unproblematischen Anregung zur Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens auszugehen sein. Für eine förmliche Weisung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 GG ist jedenfalls nichts ersichtlich, erst recht nichts für eine entsprechende Weisung, die B 96 in eine bestimmte landesrechtliche Straßenklasse einzuordnen. Allenfalls kann deshalb auf eine im Rahmen der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen rechtlich unproblematische Weisung des Bundes gegenüber dem Land, die B 96 nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften abzustufen, ohne dass dabei die landesrechtliche Einordnung vorgegeben würde, geschlossen werden. Wenn der Beklagte die "Aufforderung" zum Anlass genommen hat, das Abstufungsverfahren zwecks Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abstufung nach Maßgabe von § 2 Abs. 4 FStrG einzuleiten und im Ergebnis des Verfahrens die angegriffene Verfügung zu erlassen und insbesondere die von ihm eigenständig zu treffende Einordnung nach Landesrecht vorzunehmen, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.

Abgesehen davon kann die Klägerin als Gemeinde nicht gestützt auf ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG garantiertes Selbstverwaltungsrecht die Verletzung kompetenzieller Rechte des Landes geltend machen; insoweit fehlt ihr die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.

bb) Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten unzumutbaren finanziellen Auswirkungen der Übernahme der Straßenbaulast kann sich eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie, die zur Rechtswidrigkeit der Umstufungsverfügung führen könnte, ebenfalls nicht ergeben. Die Frage der behaupteten unzumutbaren finanziellen Auswirkungen der Übernahme der Straßenbaulast bzw. Beeinträchtigung des Kerns der Selbstverwaltung ist für die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung unerheblich (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rn. 447). Die Überbürdung der Straßenbaulast für eine frühere Bundesfernstraße stellt keinen Eingriff in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung dar, zumal die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die von ihr vorgefundenen Verhältnisse einer vormaligen Bundesstraße zu erhalten. Die Klägerin trifft nur die Erhaltungslast für eine Gemeindestraße. Es bleibt ihr unbenommen, der veränderten Zweckbestimmung Rechnung zu tragen. Ihre Erhaltungspflicht beschränkt sich darauf, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit für einen Erhaltungszustand zu sorgen, der ausreicht, um dem im Vergleich zu einer Bundesfernstraße deutlich verminderten Verkehrsbedürfnis und den geringeren Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerecht zu werden. Um die Gebrauchstauglichkeit zu gewährleisten, bedarf es nur des Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwandes, den die Gemeinde den übrigen Gemeindestraßen in ihrem Gebiet angedeihen lässt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 105/92 -, Juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 03.05.2005 - 1 O 288/04, 1 O 289/04 und 1 O 290/04 -).

2. Da eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO mit Blick auf die Auftragsverwaltung der Bundesstraßen (Art. 90 Abs. 2 GG) nicht in Betracht kam (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1977 - IV C 100.74 -, BVerwGE 52, 237 - zitiert nach Juris), weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass die Beigeladene zu 1. lediglich nach Maßgabe von § 65 Abs. 1 VwGO - einfach - zum Verfahren beigeladen worden ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urt. v. 15.04.1977 - IV C 3.74 -, BVerwGE 52, 226 - zitiert nach Juris); diese Klarstellung ist geboten, da das Verwaltungsgericht in seinem beide Beigeladenen erfassenden Beiladungsbeschluss beide insoweit möglichen rechtlichen Grundlagen für die Beiladung zur Begründung angeführt, nur allgemein § 65 VwGO erwähnt und eine Zurechnung der Begründung nicht vorgenommen hatte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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