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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 1 L 344/02
Rechtsgebiete: VwKostG M-V, AO, KAG M-V


Vorschriften:

VwKostG M-V § 1
VwKostG M-V § 2
VwKostG M-V § 6
VwKostG M-V § 8 Abs. 1
VwKostG M-V § 9 Abs. 1
VwKostG M-V § 13 Abs. 1
AO § 39
KAG M-V § 1 Abs. 3
KAG M-V § 6 Abs. 3
KAG M-V § 12 Abs. 1
1. Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst; das ist im Falle einer Abbruchgenehmigung derjenige, der diese beantragt (Bauherr). § 39 AO ist - mangels Regelungslücke - nicht entsprechend anwendbar.

Die BWG ist nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V von der Zahlung solcher Verwaltungsgebühren befreit. Mangels einer Regelungslücke ist die Vorschrift nicht analog auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz bzw. den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der BWG und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

2. Ein Gebührenrahmen von 100,00 DM bis 2.000,00 DM für eine Abbruchgenehmigung ist rechtlich unproblematisch. Es ist eine Frage der Rechtsanwendung, diesen Rahmen durch Ermessenserwägungen im Einzelfall und/oder durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften auszufüllen.

Ein als Verwaltungsvorschrift erlassener Gebührentarif ist als antizipierte Ermessenserwägung anzusehen, sodass die Behörde nicht generell gehalten ist, in Gebührenbescheiden wegen § 9 Abs. 1 VwKostG M-V weitere Ermessenserwägungen anzustellen.

3. Das Abbruchvolumen ist jedenfalls dann ein geeigneter und praktikabler Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bestimmung der Abbruchgebühr, wenn zusätzlich die Komplexität der Bausubstanz durch eine Staffelung nach Bauwerksklassen Berücksichtigung findet. Diese Kriterien sind zur Ausfüllung des § 9 Abs. 1 VwKostG M-V geeignet.

Unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten ist die Annahme gut vertretbar, dass mit zunehmendem umbauten Raum, d.h. einem größeren Bauvolumen, und einer höheren Bauwerksklasse in der Regel der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Abbruchgenehmigung steigt.

Die beiden gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (umbauter Raum und Bauwerksklasse) sind hinreichend geeignete Kriterien zur Ausfüllung des in § 9 Abs. 1 VwKostG M-V vorgesehenen Gesichtspunktes der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Ebenso wie es nach Auffassung des Senates rechtlich zulässig ist, den Wert der Baugenehmigungsgebühren an eine Rohbausumme zu koppeln (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165 = DÖV 2004, 264, m.w.N.), ist es zulässig, den Wert einer Abbruchgenehmigung an die Abbruchkosten zu binden.

4. Bei einem Rauminhalt von 7.392 m3 und der Bauwerksklasse 3 ist für den Senat nicht ersichtlich, dass eine Abbruchgebühr von 2.000,00 DM in einem Missverhältnis zum erbrachten Verwaltungsaufwand steht; das Äquivalenzprinzip ist somit nicht verletzt.

5. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Gleichbehandlung zu bejahen, wenn die Gruppe der Gebäude mit mehr als 2.196 m3 Rauminhalt mit einer einheitlichen Gebühr (hier 2.000,- DM) belegt wird. Vielmehr hält sich dies im Rahmen einer zulässigen Typisierung.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 L 344/02

Verkündet am: 14.04.2004

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Verwaltungsgebühren

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 14. April 2004 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Oktober 2002 - 3 A 2443/99 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung in Höhe von 2.007,00 DM.

Unter dem 25. Januar 1999 beantragte die Klägerin - durch das Ingenieurbüro K., G. - die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für eine Scheune auf dem Flurstück 31/5 der Flur 2 in der Gemarkung Baumgarten. In dem formularmäßigen Antrag ist die Klägerin als Bauherrin aufgeführt (Spalte 1) und zugleich als Eigentümerin (Spalte 2). Die Scheune wies eine Gebäudehöhe von 12 m und einen Bruttorauminhalt von 7.392 m3 auf.

Im Verwaltungsverfahren wurden von dem Ingenieurbüro B. die Kosten für einen kommerziellen Rückbau der Scheune auf 199.584,00 DM beziffert (entspricht 27,00 DM/m3).

Unter dem 29. März 1999 erteilte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß eine Abbruchgenehmigung. In dem Baugenehmigungsbescheid wurden zugleich die Gebühren (ohne Begründung) auf 2.000,00 DM festgesetzt und zudem 7,00 DM an Auslagen erhoben.

Durch Schreiben vom 16. April 1999 legte die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch ein, sie - die Klägerin - habe die Abbruchgenehmigung im Auftrag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - beantragt. Zudem sei der Abbruch eine Strukturanpassungsmaßnahme. Die Abbruchgenehmigung diene allein öffentlichen Interessen (vgl. § 6 Verwaltungskostengesetz M-V - VwKostG M-V -). Der Abbruch diene landespflegerischen Interessen und wirke der von dem Gebäude ausgehenden Gefahr entgegen. Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses am Abriss ungenutzter landwirtschaftlicher Gebäude beteiligten sich sowohl das Land Mecklenburg-Vorpommern als auch die Bundesanstalt für Arbeit finanziell an den von ihr - der Klägerin - organisierten Maßnahmen. Die vom Beklagten veranschlagten Gebühren für die Abbruchgenehmigung erschwerten die wirtschaftliche Durchführung der Maßnahme, da zusätzliche Kosten in nicht unbeträchtlicher Höhe entstünden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 24. September 1999 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der streitige Bescheid finde in dem Verwaltungskostengesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage. § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V besage, dass Verwaltungsgebühren die Gegenleistungen für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörde des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise seien. Gemäß § 13 VwKostG M-V sei zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlungen veranlasse oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen würden. Die Klägerin sei Veranlasserin der gebührenpflichtigen Amtshandlung und habe daher auch die Kosten zu tragen. Sie könne sich nicht gemäß §§ 164 ff. BGB auf die Vertretung der BvS berufen. Zum einen sei der Antrag nicht ausdrücklich im Namen der BvS gestellt worden. Zum anderen ergebe sich aus den Umständen nicht eindeutig und zwingend, dass der Antrag der BvS zuzurechnen sei. Der Wille der Klägerin, im fremden Namen zu handeln, sei nicht erkennbar nach außen getreten. Die nachträgliche Bestätigung einer Beauftragung der Klägerin durch die BvS im Widerspruch sei unbeachtlich. Auch eine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V scheide aus, da die Klägerin weder eine Behörde noch in irgendeiner Art und Weise in die Staatsverwaltung eingegliedert sei. Außerdem sei eine Gebührenbefreiung nur bei hoheitlichem Verwaltungshandeln möglich. Die Klägerin sei jedoch eine juristische Person des Privatrechts und handele nicht öffentlich-rechtlich. Eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung gemäß § 6 VwKostG M-V komme ebenfalls nicht in Betracht. Billigkeitsgründe lägen nicht vor. Die Amtshandlung selbst liege nicht im öffentlichen Interesse. Das von der Klägerin vorgebrachte landespflegerische Interesse am Abbruch sei nur ein öffentliches Interesse an den Folgen des Abbruchs. Die von dem Gebäude ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei nur ein Motiv für den Antrag.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 29. September 1999 zugestellt.

Mit ihrer am 14. Oktober 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat sich im Wesentlichen auf eine Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V und auf Billigkeitsgründe nach § 6 dieses Gesetzes i.V.m. § 30 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO - wegen des Bestehens eines öffentlichen Interesses berufen. Zudem hat die Klägerin - erstmalig im Klageverfahren - gerügt, die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. So sei es fehlerhaft, bei der Bemessung der Gebühren allein auf den umbauten Raum abzustellen. Für die Erhebung von Portogebühren (7,00 DM) fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Die Klägerin hat beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. März 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. September 1999 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten und hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Insbesondere hat er wiederholt, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des Privatrechts handele und dass Billigkeitsgründe nicht ersichtlich seien. Zudem hat er darauf verwiesen, dass er innerhalb des bestehenden Gebührenrahmens ermessensfehlerfrei die Höchstgebühr habe wählen dürfen. Die 7,00 DM seien nach dem Verwaltungskostengesetz M-V zu Recht als Porto für das Einschreiben berechnet worden.

Hinsichtlich der Gebührenhöhe würde sich auch dann nichts ändern, wenn als Maßstab der Verwaltungsaufwand gewählt würde (16 Stunden bei der Bauaufsicht und 7 Stunden eines Mitarbeiters für Denkmalschutz). Unter Bezug auf § 5 Abs. 2 BauGO würde die Gebühr bereits nach dieser Berechnung bei 2.300,00 DM liegen.

Durch Urteil vom 23. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 2 Abs. 1 VwKostG M-V i.V.m. der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Oktober 1998. Die angefochtenen Bescheide stünden mit den Vorschriften der Baugebührenordnung und des Verwaltungskostengesetzes M-V im Einklang. Nach § 1 Satz 1 BauGO i.V.m. der Tarifstelle 1.5 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung werde für die Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von baulichen Anlagen eine Gebühr von 100,00 DM bis 2.000,00 DM erhoben.

Seien Rahmensätze für Verwaltungsgebühren vorgesehen, so seien gemäß § 9 Abs. 1 VwKostG M-V bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall zu berücksichtigen der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden (Nr. 1), und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2). Der Beklagte habe den genannten Gebührenrahmen mit seiner Verwaltungsrichtlinie vom 17. März 1997 ausgefüllt. Nach deren Ziffer III 1.6 sei Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr der umbaute Raum der baulichen Anlage sowie die jeweilige Bauwerksklasse. Diese Verwaltungsrichtlinie habe der Beklagte vorliegend auch fehlerfrei angewandt, indem er eine Gebühr in Höhe von 7.192,00 DM ermittelt habe, die sodann auf die Höchstgebühr von 2.000,00 DM zu reduzieren gewesen sei.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Ausfüllung des Gebührenrahmens durch den Beklagten nicht gegen § 9 Abs. 1 VwKostG M-V. Es könne dahinstehen, ob allein die Größe des umbauten Raumes ein geeignetes Kriterium wäre, den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand sowie den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner hinreichend zu berücksichtigen. Der Beklagte habe dieses Kriterium ergänzt durch eine Staffelung der Gebühren nach der jeweiligen Bauwerksklasse. Die Kammer sei der Auffassung, dass beide Kriterien gemeinsam den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwKostG M-V gerecht würden. So könne davon ausgegangen werden, dass bei zunehmender Größe des umbauten Raumes sowie einer höheren Bauwerksklasse der erforderliche Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Abbruchvoraussetzungen in der Regel ansteigen werde. Gleiches gelte auch für die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner, denn auch diese bzw. dieser steige in der Regel mit der Größe und Aufwendigkeit des abzubrechenden Gebäudes. Der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung dürfte nämlich regelmäßig der Höhe der erforderlichen Abbruchkosten entsprechen.

Die Klägerin sei Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V, weil sie die Amtshandlung veranlasst habe. Der Wille, im fremden Namen zu handeln, sei nicht nach außen hervorgetreten.

Die Klägerin sei nicht aus persönlichen Gründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V befreit. Unter diese Vorschrift fiele die Klägerin als juristische Person des Privatrechts nicht.

Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf Ermäßigung oder Erlass der Verwaltungsgebühr. Die Voraussetzungen für eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit lägen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Klägerin scheide § 6 VwKostG M-V als Rechtsgrundlage für einen Erlass aus Billigkeitsgründen aus, weil sich diese Vorschrift allein an den Verordnungsgeber und nicht an die rechtsanwendende Behörde richte. Die Kammer lasse es offen, ob einschlägige Rechtsgrundlage insoweit § 15 Abs. 2 Satz 2 oder aber § 19 Abs. 2 VwKostG M-V i.V.m. § 30 Abs. 3 GemHVO sei. Denn Voraussetzung für den Erlass sei in beiden Fällen - weil eine persönliche Unbilligkeit von vornherein ausscheide -, dass die Gebührenerhebung gegenüber der Klägerin als sachlich unbillig erscheine. Eine sachliche Unbilligkeit liege dann vor, wenn die Festsetzung der Abgabe zwar äußerlich dem Gesetz entspreche, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider laufe, dass die Erhebung der Abgabe als unbillig erscheine, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden könne, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führe und der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Gebührenpflicht sei grundsätzlich unabhängig von dem tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund der zugrunde liegenden Amtshandlung, wobei die Ausnahmen von der Erhebung von Verwaltungsgebühren in sachlicher und persönlicher Hinsicht abschließend in den §§ 7 und 8 VwKostG M-V geregelt seien und zu diesen Ausnahmetatbeständen das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tätigwerden im öffentlichen Interesse bzw. in einem Bereich, der die Interessen des Kostengläubigers berühre, nicht gehöre.

Dass die Gebührenerhebung zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führen würde, könne ausgeschlossen werden, denn der Gesetzgeber habe, indem er die Gebührenbefreiung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V auf die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschränkt habe, in Kauf genommen, dass damit juristische Personen des Privatrechts, auch wenn wie im Falle der Klägerin ihre Ausgaben aus dem Haushalt des Bundes getragen würden, nicht in den Genuss der Gebührenbefreiung kämen. Im Übrigen zeige die Vorschrift des § 6 VwKostG M-V, dass in der Gebührenerhebung vorliegend kein offensichtlich nicht gewolltes Ergebnis liege. Wenn nämlich der Verordnungsgeber dort ermächtigt werde, aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenbefreiung zuzulassen, er von dieser Ermächtigung aber keinen Gebrauch mache, gebe er damit zugleich zu erkennen, dass er die Gebührenfestsetzung gerade nicht für sachlich unbillig halte.

Schließlich sei auch die Festsetzung der Auslagen nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sei § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V, wonach unter anderem Postgebühren für Zustellungen als Auslagen zu erstatten seien.

Das Urteil ist der Klägerin am 04. November 2002 zugestellt worden. Auf ihren Antrag hin hat der Senat durch Beschluss vom 26. März 2003 die Berufung - unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - zugelassen. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 02. April 2003 zugestellt worden.

Mit ihrer am 30. April 2003 bei Gericht eingegangenen Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Sie vertieft insbesondere, dass sie nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V von Verwaltungsgebühren befreit sei. Sie sei zwar eine juristische Person des Privatrechts und von daher vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst. Nach Sinn und Zweck sei die Regelung aber auch auf sie - die Klägerin - anzuwenden, die auf der Grundlage eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit der früheren Treuhandanstalt, der jetzigen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, für diese tätig werde.

Die Klägerin legt einen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag zwischen der BvS und ihr vom 12. Februar 2002 vor und vertieft im Hinblick darauf, dass wegen des offenkundig bestehenden Treuhandverhältnisses sie in mittelbarer Stellvertretung für die BvS tätig geworden sei. Das Wirtschaftsgut (Scheune) sei dem Treugeber (BvS) und nicht ihr zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO -). Soweit der Klägerin Vermögen treuhänderisch übertragen worden sei, werde sie im eigenen Namen jedoch für Rechnung und Gefahr der BvS tätig. Als Gebührenschuldner wäre daher die BvS heranzuziehen gewesen, die aber gebührenbefreit sei.

Zu der Aussage des Beklagten, dass es ihr - der Klägerin - durchaus möglich gewesen wäre, nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der BvS zu handeln, sei auszuführen: Die Treuhand und damit auch die mittelbare Stellvertretung der Klägerin sei bereits aufgrund legislativer Regelungen offenkundig gewesen. So sei z.B. durch § 3 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz das Eigentum an den ehemals volkseigenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der DDR auf die Treuhandanstalt und somit auf die BvS übertragen worden. Wenn sie - die Klägerin - für diese Grundstücke Verwaltungsakte beantrage, sei offenkundig, wessen Geschäft sie betreibe. Auf die persönliche Kenntnis des Sachbearbeiters des Beklagten komme es nicht an.

Den Abbruch der landwirtschaftlichen Gebäude führe sie - die Klägerin - zudem unter finanzieller Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 272 bis 2 79 SGB III (Strukturanpassungsmaßnahmen) durch; diese Abrissprojekte würden mit öffentlichen Mitteln gefördert. Die öffentlichen Mittel aus der Staatskasse des Bundes flössen so wieder direkt über die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren in eine andere öffentliche Haushaltskasse. Dies widerspreche bereits den o.g. Prinzipien der Amtshilfe und der Kostenfreiheit.

Ferner bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass die ihr - der Klägerin - durch die Abrissvorhaben entstehenden Kosten so gering wie möglich gehalten würden, damit die noch ausstehenden zahlreichen Abrissprojekte schnell und vollumfänglich durchgeführt werden könnten.

Der Beklagte habe - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - vorliegend die Anforderungen für die Festsetzung der (Rahmen-)Gebühr gemäß § 9 Abs. 1 VwKostG M-V nicht erfüllt. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner dadurch hinreichend berücksichtigt worden seien, dass der Beklagte zum einen die Größe des umbauten Raumes zugrunde gelegt und zum anderen eine Staffelung der Gebühren nach der jeweiligen Bauwerksklasse vorgenommen habe, gehe die Kammer rechtsirrig davon aus, dass beide Kriterien gemeinsam den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwKostG M-V gerecht würden.

Der angefochtene Gebührenbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides leide bereits daran, dass der Beklagte das ihm durch § 9 VwKostG M-V eingeräumte Ermessen erkennbar nicht ausgeübt habe. Diese Vorschrift verlange, dass die Höhe einer Rahmengebühr nach dem mit der Amtshandlung im Einzelnen nur verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen für den Gebührenschuldner zu bemessen sei. Der Verwaltungsaufwand beziehe sich dabei auf die Kostenseite, das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Amtshandlung für den Gebührenschuldner auf die Leistungsseite. Der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner ergebe sich gerade nicht aus der Größe des umbauten Raums. Vielmehr sei insbesondere auf das öffentliche Interesse am Abbruch abzustellen. Mit dem Abbruch sei auch keine bzw. keine große Wertsteigerung des bebauten Grundstücks verbunden.

Zudem verstoße die festgesetzte Gebühr auch gegen das Äquivalenzprinzip. Die Höchstgebühr als oberer Rand eines Gebührenrahmens sei nur für "Spitzenfälle" vorgesehen. In der Verwaltungspraxis sei in der Regel die "Mittelgebühr" als Richtschnur für den Gebührensatz in Fällen "mittlerer Art und Güte" heranzuziehen. Bei der Annahme einer solchen Mittelgebühr wären an die Begründung der Ermessensentscheidung keine hohen Anforderungen zu stellen gewesen. Je näher sich die Gebühr jedoch dem oberen Rahmen annähere, desto höher sei der Rechtfertigungsbedarf.

Zwischen dem Abbruchvolumen und dem Verwaltungsaufwand gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V bestehe in der Regel kein Zusammenhang in der Gestalt, dass großvolumige Abbruchvorhaben grundsätzlich mehr Aufwand erfordern würden als kleinteilige.

Entsprechendes gelte auch in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen für den Gebührenschuldner (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG M-V). Vorliegend sei es der Klägerin nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Abbruchmaßnahme angekommen; vielmehr habe der Abbruch der baufälligen Scheune im öffentlichen Interesse gelegen. Auch deswegen hätte der Beklagte die Mittelgebühr nach unten absenken müssen.

Auch das Verwaltungsgericht Cottbus komme in seinem am 27. Juni 2002 verkündeten Urteil - 4 K 995/01 - zu dem Ergebnis, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Durchführung des von der Klägerin betreuten Abrissprojektes bestehe, dadurch wirtschaftliche Interessen der Klägerin in den Hintergrund träten und deshalb von einem für die Veranlasserin typischerweise vorhandenen Wert des Gegenstandes der Amtshandlung kaum noch gesprochen werden könne.

Soweit der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hätten, dass bei Anwendung der Verwaltungsrichtlinie sich eine Gebühr in Höhe von 7.192,00 DM errechne und deshalb die Höchstgebühr von 2.000,00 DM anzusetzen gewesen sei, sei diese Rechtsauffassung fehlerhaft. Ein Abriss eines Einfamilienhauses im Innenbereich gemäß § 34 BauGB hätte einen weitaus höheren Verwaltungsaufwand erfordert, obwohl ein solches Gebäude weitaus geringere Abmaße hätte. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass es sich bei der Höchstgebühr nach Nr. 1.5 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung um eine Kappungsgrenze handele, verkenne er den Gebührentatbestand, der einen Gebührenrahmen und daher keine Kappungsgrenze darstelle. Die Höchstgebühr als oberen Rand des Gebührenrahmens sei vielmehr nur - wie ausgeführt - für "Spitzenfälle" vorgesehen. Da die Gebühren ab einem bestimmten Abrissvolumen immer den Gebührenrahmen überschritten, sei eine solche "Kappungsgrenze" rechtlich unzulässig.

Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass ein Gebührenermäßigungstatbestand nicht vorliege. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwKostG M-V stehe es im Ermessen der Behörde, eine weitere Gebührenermäßigung vorzunehmen. Das Ermessen der Behörde sei nach dem Wortlaut der Vorschrift an Billigkeitsgesichtspunkten, insbesondere an dem in §§ 3, 9 Abs. 1 VwKostG M-V normierten Äquivalenzprinzip, zu orientieren. Dabei hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass die Klägerin unter finanzieller Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der Bundesanstalt für Arbeit den Abbruch landwirtschaftlicher Gebäude im Rahmen von Maßnahmen der Strukturanpassung durchführe. Die Erteilung der Abbruchgenehmigung diene damit allein öffentlichen Interessen. An dem Abriss ungenutzter und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigender ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude bestehe ein landespflegerisches Interesse. Auch könne den von diesen Gebäuden ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit nur so entgegengewirkt werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Oktober 2002 - 3 A 2443/99 - den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. März 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. September 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert: In ihrem neuerlichen Vortrag wiederhole die Klägerin umfänglich ihre bisherige Argumentation insbesondere aus der ersten Instanz. Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerfrei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise der Beklagte zunächst auf seinen Vortrag im Ausgangsverfahren.

Es sei schon fraglich, ob die Klägerin mit ihrem neuerlichen Vortrag nicht präkludiert sei. Im Übrigen überzeuge die Argumentation nicht.

Der Klägerin wäre es durchaus möglich gewesen, nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der BvS entsprechende Anträge zu stellen. Zudem erhalte die Klägerin für die ihr übertragenen Aufgaben eine angemessene Vergütung, mit der alle Aufwendungen abgegolten sein sollten.

Die Argumentation überzeuge auch im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 AO nicht. Die Beräumung der Grundstücksfläche stelle zudem anerkanntermaßen eine wirtschaftsfördernde Wertsteigerung des Grundstücks dar.

Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Er führt zur Sache aus: Das Problem der Gebührenfreiheit von Treuhändern bzw. Geschäftsbesorgern sei in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen in Mecklenburg-Vorpommern gewesen. Außer der hier angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald seien hier zumindest die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. August 1998 - 8 A 1126/95 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 1998 - 8 A 3511/96 - sowie das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 30. Dezember 2003 - 4 O 444/03 - bekannt. Während das Verwaltungsgericht Schwerin bei der Frage der Gebührenfreiheit eines treuhänderischen Sanierungsträgers entscheidend darauf abstelle, ob der Vertreter im eigenen Namen oder im Namen des Vertretenen handele, und zu dem Schluss komme, bei Handeln im eigenen Namen aber auch für fremde Rechnung sei er nicht gebührenbefreit, stelle die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Schwerin entscheidend darauf ab, ob die Vertreterin ihre finanziellen Mittel vom Bund erhalte und im eigenen Namen beispielsweise die im Rahmen des Ankaufs von Flächen erforderlichen Entgelte an die Verkäufer zahle. Im zu entscheidenden Fall sei die DEGES als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland in wirtschaftlicher Hinsicht nicht Stellvertreter des Bundes. Dieses Urteil sei rechtskräftig.

Unterstelle man im vorliegenden Fall, dass die BvS selbst gebührenbefreit sei, so ergebe sich aus § 4 Abs. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der BvS und der Klägerin (Stand: 12. Februar 2002), dass die Klägerin, soweit ihr das Vermögen treuhänderisch übertragen sei, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und Gefahr der BvS tätig werde. Im Übrigen - d.h. soweit ihr das Vermögen nicht treuhänderisch übertragen sei - handele sie im Namen der BvS. Nach § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages handele die Klägerin im Rahmen von Richtlinien nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit die BvS im Einzelfall keine Weisungen erteile. Sie beachte dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Nach § 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages seien unter anderem die Verwaltung und Verwertung des Vermögens sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der BvS als Verfügungs- und Vertretungsberechtigte der Klägerin übertragen worden. Diese Aufgaben nehme die Klägerin im eigenen Namen wahr.

Berücksichtige man nunmehr den Zweck der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 VwKostG M-V, wonach eine Verschiebung von Verwaltungskosten innerhalb der öffentlichen Hand vermieden werden solle, so stelle sich die Sachlage so dar: Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BvS, habe die Möglichkeit, bestimmte Amtshandlungen durchzuführen, und sei insoweit gebührenbefreit. Entscheide sie sich jedoch dafür, diese Aufgaben auf eine private GmbH zu übertragen und diese handele auf der Grundlage, die die Übertragung regele, im eigenen Namen unter Einräumung eines weitreichenden Ermessens, so könne diese private Gesellschaft schlichtweg nicht gebührenbefreit sein. Gründe für die Übertragung der Aufgaben von der BvS auf die Klägerin mögen vorhanden sein - diese gebe es auch im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur DEGES -, sie könnten jedoch nicht zu einer Gebührenfreiheit führen. Wenn eine persönlich gebührenbefreite Körperschaft sich dafür entscheide, ihre Aufgaben durch eine private Firma durchführen zu lassen, so verzichte sie damit konkludent auf die Gebührenfreiheit. Weder in wirtschaftlicher noch in rechtlicher Hinsicht handele die Klägerin als Vertreterin nach § 164 BGB für die BvS.

Mit diesen Feststellungen beantworte sich auch die Frage nach dem Kostenschuldner. Die Aufgabenübertragung im Geschäftsbesorgungsvertrag sei dermaßen konkret, dass diese Aufgaben von der Klägerin durchgeführt würden. Beantrage die Klägerin im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages eine Amtshandlung, so sei sie und niemand anderes Kostenschuldner.

Im Ergebnis bedeute dies: Hätte die Bundesrepublik Deutschland oder die BvS selbst die Abbruchgenehmigung für die Scheune in der Gemarkung Baumgarten beantragt, so wäre sie gebührenbefreit. Übertrage sie jedoch durch Geschäftsbesorgungsvertrag das ehemalige volkseigene land- und volkswirtschaftliche Vermögen auf einen privaten Geschäftsbesorger und handele dieser im eigenen Namen, so könne dieser eben die Gebührenfreiheit, die für bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, nicht in Anspruch nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist zutreffend. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen von daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Zutreffend sieht das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil in §§ 1 und 2 VwKostG M-V i.V.m. der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Abbruchgebühr.

Unstreitig ist im vorliegenden Fall § 1 Satz 1 BauGO in der Fassung vom 19. Oktober 1998 i.V.m. der Tarifstelle 1.5 einschlägig, wonach für die Genehmigung des Abbruchs oder die Beseitigung von baulichen Anlagen eine Gebühr von 100,00 DM bis 2.000,00 DM erhoben wird.

2. Die Klägerin ist von dem Beklagten zu Recht als Gebührenschuldnerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V in Anspruch genommen. Nach dieser Vorschrift ist Gebührenschuldner derjenige, der die Amtshandlung veranlasst.

a) Im vorliegenden Fall steht eine Abgabenerhebung in Rede, d.h. ein Verwaltungsvorgang, der sich als Massengeschäft darstellt. Daher wird der Gebührengläubiger (der Beklagte) entscheidend darauf abstellen dürfen, wer bei ihm einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung stellt. Dies ist zweifelsfrei die Klägerin gewesen, und zwar im eigenen Namen. Der Wille, im fremden Namen zu handeln, ist nicht nach außen hervorgetreten (zu den Wirkungen einer so genannten mittelbaren Stellvertretung vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16.03.2000 - 3 C 15/99 -, ZOV 2000, 269).

Als entscheidend sieht der Senat es an, dass in dem Antragsformular, das der Klägerin zuzurechnen ist, die Klägerin als Bauherrin bezeichnet wird - und darüber hinaus sogar als Grundstückseigentümerin. Der Beklagte hat keine weiteren Ermittlungen anzustellen gehabt, ob eventuell hinter dem Antragsteller ein Dritter steht, in dessen Namen die Klägerin als Antragstellerin - und somit als Veranlasserin i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V - tätig werden will.

Diese eher formale Betrachtungsweise rechtfertigt sich aus der besonderen Stellung, die in einem Baugenehmigungsverfahren (hier für eine Abbruchgenehmigung) dem Bauherrn zukommt. Da derjenige, der einen Bauantrag stellt, seinerseits nicht etwa Eigentümer des Baugrundstücks oder sonst dinglich Berechtigter sein muss, hat eine Baugenehmigungsbehörde in der Regel den diesbezüglichen Fragen nicht von Amts wegen nachzugehen. Eine Baugenehmigung ergeht unbeschadet evtl. privater Rechte Dritter.

Lediglich dann, wenn für die Baugenehmigungsbehörde offenkundig ist, dass derjenige, der eine Baugenehmigung beantragt, diese nicht wird ausnutzen können, kann es an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Bescheidung des Bauantrages fehlen. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt im vorliegenden Fall erkennbar nicht vor. Weder hat die Klägerin vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie unter keinen Umständen in der Lage sein wird, die Scheune abzubrechen.

Wegen der eben genannten, besonderen Stellung des Bauherrn, hat der Beklagte von Amts wegen auch nicht zu prüfen gehabt, ob wegen besonderer gesetzlicher Vorschriften die Klägerin in der Regel - beziehungsweise bei Geschäften bestimmter Art immer - für die BvS tätig wird. Selbst wenn dies als allgemeinkundig unterstellt würde, wird sich die Baugenehmigungsbehörde insbesondere in ordnungsrechtlichen Fragen, die z.B. mit der Durchführung der Abbruchmaßnahme zusammenhängen, an den insoweit verantwortlichen Bauherrn, d.h. die Klägerin, zu wenden haben. Daraus folgt zugleich im Umkehrschluss: Nicht nur die öffentlich-rechtlichen Berechtigungen aus der Baugenehmigung, die im Übrigen - wie gesagt - unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht, entstehen primär in der Person des antragstellenden Bauherrn, sondern auch sämtliche Lasten und Pflichten.

b) Soweit die Klägerin vorträgt, aus § 39 AO folge, dass ihr die erteilte Abbruchgenehmigung nicht zugerechnet werden könne, sondern dass vielmehr erkennbar ein Geschäft der BvS vorgelegen habe und somit diese auch Gebührenschuldnerin sei, greift diese Argumentation nicht durch. Für kommunale Abgaben gilt die Abgabenordnung über § 12 Abs. 1 KAG M-V. Dabei ist die Abgabenordnung auch auf andere als im Kommunalabgabengesetz geregelte Abgaben anwendbar (§ 1 Abs. 3 KAG M-V). Die Abgabenordnung ist somit als Landesrecht (BVerwG, Beschluss vom 14.01.1997 - 8 B 247.96 -, NVwZ 1998, 76; BVerwG, Urteil vom 26.03.2003 - 9 C 4.02 -; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 12 Erl. 1.3) über die Verweisungsnorm des § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar (Aussprung, a.a.O., § 12 Erl. 1.2).

Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Regelung des § 3 9 AO, die sich mit der Frage der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes im Hinblick auf seine Besteuerung befasst, nicht anwendbar ist. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wer Kostenschuldner für die erteilte Abbruchgenehmigung ist, ist spezialgesetzlich in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V geregelt. Eine ausfüllungsbedürftige Lücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Abgabenordnung, hier des § 39 AO geschlossen werden könnte, besteht erkennbar nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber des Verwaltungskostengesetzes durch die eindeutige Formulierung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V zum Ausdruck gebracht, dass derjenige, der die Amtshandlung veranlasst, zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist. Daher kann letztlich offen bleiben, ob die Amtshandlung eventuell auch zugunsten eines Dritten ergangen ist, der gegebenenfalls als weiterer Abgabenschuldner in Betracht kommen könnte. Ein als Gesamtschuldner in Betracht kommender Abgabenschuldner kann seine Zahlungspflicht nicht im Hinblick darauf mit Erfolg verneinen, dass neben ihm eventuell noch ein weiterer Schuldner gleichrangig in Betracht kommen kann. Jedenfalls ist die Amtshandlung (Erteilung der Abbruchgenehmigung) auch zugunsten der Klägerin vorgenommen worden, da die Klägerin die in Rede stehende Amtshandlung beantragt hat und nicht nach außen deutlich gemacht hat, für einen Dritten zu handeln. Damit erfüllt die Klägerin auch diese weitere Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V.

3. Die Festsetzung der Gebühr im vorliegenden Einzelfall ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides leidet insbesondere nicht an einem Ermessensfehler. Der Hinweis der Klägerin, die Gebührenbemessung sei im Hinblick auf § 9 VwKostG M-V fehlerhaft, greift im Ergebnis nicht durch.

a) Zum einen zieht die Berufung offensichtlich in Zweifel, dass es rechtlich zulässig ist, eine Rahmengebühr in der Weise vorzusehen, wie es die Baugebührenordnung in der Tarifstelle 1.5 tut (Gebührenrahmen 100,00 DM bis 2.000,00 DM). Nach Auffassung des Senates ist ein Gebührenrahmen für eine Abbruchgenehmigung rechtlich unproblematisch. Auch die Weite des Gebührenrahmens erscheint zur typisierenden Erfassung der unterschiedlichen Lebenssachverhalte angemessen. Es ist dann eine Frage der Rechtsanwendung, diesen Rahmen durch Ermessenserwägungen im Einzelfall und/oder durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften auszufüllen.

b) Zutreffend verweist die Berufung darauf, dass § 9 Abs. 1 VwKostG M-V anzuwenden ist. Diese Vorschrift begegnet auch im Hinblick darauf, dass im Gebührenrecht der Bestimmtheitsgrundsatz besondere Anforderungen stellt, keinen Bedenken (OVG Greifswald, Urteil vom 16.12.1998 - 1 L 175/98 -). Der Verwaltung werden durch § 9 Abs. 1 VwKostG M-V zwei Vorgaben gemacht, die bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen sind: der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Beklagten, dass er zur Ausfüllung dieser Vorschrift am 17. März 1997 eine Verwaltungsvorschrift erlassen hat. In dieser finden sich die Kriterien "Verwaltungsaufwand" und "Bedeutung der Sache ..." nicht ohne weiteres wieder. Vielmehr verwendet der Beklagte zwei andere Parameter, nämlich den umbauten Raum und die Bauwerksklasse. Der Auffassung der Klägerin, die dahingehend zusammengefasst werden kann, diese Kriterien seien zur Ausfüllung des § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ungeeignet, schließt der Senat sich nicht an.

aa) Unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten ist die Annahme gut vertretbar, dass mit zunehmendem umbautem Raum, d.h. einem größeren Bauvolumen, in der Regel der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Abbruchgenehmigung steigt. Gleiches gilt auch für das Kriterium der Bauwerksklasse. Mit einer höheren Klasse - siehe Anlage 3 zur BauGO -, d.h. mit einem höheren Schwierigkeitsgrad der Tragwerke, steigt regelmäßig der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung.

Es handelt sich insoweit nicht um Wirklichkeits-, sondern um Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe. Diese sind hinreichend vorteilsgerecht, d.h. geeignet, einen hinreichend sicheren Rückschluss auf die erbrachte Leistung zu ermöglichen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m § 1 Abs. 3 KAG M-V besteht in Mecklenburg-Vorpommern eine Wahlmöglichkeit, statt eines Wirklichkeitsmaßstabes einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu verwenden. Im Kommunalabgabengesetz M-V ist eine Nachrangigkeit des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht mit der Eindeutigkeit festgeschrieben, wie das in den Kommunalabgabengesetzen der anderen Bundesländer der Fall ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 22.12.1998 - 1 L 12/97 -, Überblick 1999, 187; OVG Greifswald, Beschluss vom 07.06.1999 - 1 M 51/98 -; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 4 Erl. 6.6). Daher braucht im vorliegenden Fall nicht näher geprüft zu werden, ob sich nach den Vorgaben des § 9 Abs. 1 VwKostG M-V überhaupt ein Wirklichkeitsmaßstab finden ließe.

Von Rechts wegen kann nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewandt wird. Der Gebührenmaßstab muss aber einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Inanspruchnahme zulassen und gewährleisten, dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden angemessene Gebühren zu zahlen sind (Aussprung, a.a.O., m.w.N.). Eine unzulässige Pauschalierung läge nur dann vor, wenn sich regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichem und pauschaliertem Wert ergäbe (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165 = DÖV 2004, 264, m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 15.11.1995 - 6 L 36/95 -, ZKF 1996, 180 = NVwZ-RR 1997, 61 = KStZ 1997, 91 = UPR 1996, 318). Fehler der vorliegend beschriebenen Art sind hier nicht ersichtlich.

Dass ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in jedem Einzelfall zu einem zutreffenden Ergebnis führt, ist von Rechts wegen nicht erforderlich. Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf nur nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V; OVG Greifswald, Beschluss vom 15.08.1995 - 6 L 44/95 -, KStZ 1996, 78 = LKV 1996, 214 = ZKF 1996, 63 = GemH 1996, 242 = NVwZ 1996, 817; Aussprung, a.a.O.). Ein solches Missverhältnis ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Bei einem Rauminhalt von 7.392 m3 und der Bauwerksklasse 3 ist für den Senat nicht ersichtlich, dass eine Baugenehmigungsgebühr von 2.000,00 DM in einem Missverhältnis zum erbrachten Verwaltungsaufwand steht. Das Äquivalenzprinzip ist somit nicht verletzt (vgl. zu den Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Aussprung, a.a.O., Erl. 6.3.1.).

bb) Die beiden von dem Beklagten gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (umbauter Raum und Bauwerksklasse) sind auch hinreichend geeignete Kriterien zur Ausfüllung des zweiten in § 9 Abs. 1 VwKostG M-V vorgesehenen Gesichtspunktes, nämlich der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Ebenso wie es nach Auffassung des Senates rechtlich zulässig ist, den Wert der Baugenehmigungsgebühren an eine Rohbausumme zu koppeln (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165 = DÖV 2004, 264, m.w.N.), ist es zulässig, den Wert einer Abbruchgenehmigung an die Abbruchkosten zu binden. Diese werden wiederum in der Regel im Wesentlichen durch die Größe des Gebäudes und die Komplexität der Bausubstanz (Bauwerksklasse) gekennzeichnet. Auch dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird in der Regel aus den oben genannten Gründen zu zutreffenden Ergebnissen führen. Ob dies im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, wo eine Scheune zwar einen sehr großen umbauten Raum, inhaltlich aber wenig Substanz aufweist, ist keine Frage des generell in der Verwaltungsvorschrift gewählten Ansatzes, sondern der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift im Einzelfall.

Auch steht die Gebühr nicht außer Verhältnis zu dem Wert, den eine solche Abbruchgenehmigung regelmäßigerweise für einen Bauantragsteller hat. Das Äquivalenzprinzip ist somit auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht verletzt.

cc) Die bereits genannte Verwaltungsrichtlinie vom 17. März 1997, die der Beklagte sich gegeben hat, ist auch von ihrer Gebührenstaffelung her nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsvorschrift sieht in der Bauwerksklasse 3 vor, dass die ersten 3 00 m3 umbauten Raum mit einer Gebühr von 100,00 DM belegt werden und je weitere 100 m3 sich die Gebühr um 100,00 DM erhöht. Damit wird z.B. für ein Einfamilienhaus durchschnittlicher Größe (z.B. Grundfläche von 8 x 10 m und einer Geschosshöhe von 2,50 m) sich ein umbauter Raum für das Erdgeschoss von 200 m3 ergeben. Wird dann noch einmal eine Raumgröße von 100 m3 für das Dachgeschoss angesetzt, wird der Mindestrauminhalt von 300 m3 erreicht. Die Höchstgebühr wird bei einem Rauminhalt von 2.200 m3 erreicht. Für die ersten 300 m3 schlagen zunächst 100,00 DM zu Buche. Die weiteren 1.900,00 DM entsprechen 1.900 m3 an Rauminhalt. Dies entspricht in etwa einem viergeschossigen Flachdachgebäude mit den Ausmaßen Länge 18,30 m x Tiefe 12,00 m x Höhe 10,00 m (Rauminhalt 2.196 m3).

Die Sachlage bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift stellt sich also - entgegen den Ausführungen der Klägerin - keineswegs so dar, dass in nahezu allen Fällen stets die Höchstgebühr anzusetzen sein wird. Auch wenn die Klägerin in Mecklenburg-Vorpommern mehrere Scheunen der hier in Rede stehenden Größe abbrechen wollte und auch in anderen Landeskreisen vergleichbare Verwaltungsvorschriften existierten, sodass die Klägerin in all diesen Fällen zur Höchstgebühr veranlagt würde, ändert dies an der Geeignetheit des vom Beklagten gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nichts.

Die Staffelung eines Gebührensatzes kann nicht mit Erfolg mit dem Hinweis darauf angegriffen werden, dass es eine Gruppe von Fällen gebe, in denen jeweils die Höchstgebühr entstehen werde. Für noch größere Baulichkeiten können höhere Abbruchgebühren nicht angesetzt werden. Der Beklagte ist insoweit an die gesetzlichen Vorgaben der Baugebührenordnung gebunden (Tarifstelle 1.5). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Gleichbehandlung zu bejahen. Vielmehr hält es sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung, die Gruppe der Gebäude mit mehr als 2.196 m3 Rauminhalt mit einer einheitlichen Gebühr zu belegen.

c) Die Festsetzung der Gebühr ist im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis auch nicht deshalb zu beanstanden, weil weder im angefochtenen Bescheid noch im Widerspruchsbescheid von dem Beklagten ausdrückliche Ermessenserwägungen angestellt worden sind. Vielmehr ist die sich nach der Verwaltungsvorschrift ergebende Gebühr mit 7.192,-- DM ermittelt und dann auf den Höchstbetrag der Tarifstellen 1.5 der Baugebührenordnung bzw. 1.6 der Verwaltungsrichtlinie reduziert worden.

Da die nach der Verwaltungsvorschrift ermittelte Gebühr um ein Vielfaches höher lag als die dann festgesetzte Gebühr, hat sich für den Beklagten eine weitere Ermessensausübung dahingehend, ob eine Gebühr festgesetzt werden solle, die noch unter der Höchstgebühr liegt, ersichtlich erübrigt.

Nach Ansicht des Senates ist die Verwaltungsvorschrift als antizipierte Ermessenserwägung anzusehen, sodass der Beklagte nicht generell gehalten war, in Gebührenbescheiden weitere Ermessenserwägungen anzustellen, ohne dass ihm ein Fall eines Ermessensausfalles vorgehalten werden kann.

Diese Aussage gilt auch in Anbetracht des konkreten Einzelfalles und des Bauwerkes, das hier in Rede steht und das nach Auffassung der Klägerin atypisch ist. Weitere Ermessenserwägungen haben sich im konkreten Einzelfall auch nicht im Hinblick auf die Person der Klägerin aufgedrängt.

aa) Zum einen ist die auf 2.000,00 DM reduzierte Gebühr nicht offenkundig überhöht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin zum Äquivalenzprinzip überzeugen in keiner Weise.

Es ist bereits ausgeführt worden, dass eine Gebühr von 2.000,00 DM für den Abbruch einer mehr als 7.000 m3 großen Scheune nicht in einem Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung steht, und dass die Gebühr nicht außer Verhältnis zu dem Wert steht, den eine solche Abbruchgenehmigung regelmäßigerweise für einen Bauantragsteller hat.

Auf den rechtlichen Gesichtspunkt, dass die Klägerin eventuell für die BvS hat tätig werden wollen, brauchte der Beklagte im Vorverfahren aus den oben genannten Gründen nicht einzugehen. Er brauchte diesen Gesichtspunkt daher auch nicht in eventuelle Ermessenserwägungen einzustellen. Jedenfalls deshalb brauchte er nicht aus diesen Gesichtspunkten in weitere Erwägungen einzutreten, ob wegen besonderer Umstände des Einzelfalls von der generellen Verwaltungspraxis abgewichen werden solle.

Dies gilt auch für ein bestehendes öffentliches Interesse an der Beseitigung der baufälligen Scheune, deren Abbruch durchaus mit öffentlichen Geldern gefördert werden mag. Die Tatsache, dass ein einsturzgefährdetes Gebäude abgerissen wird, ist kein atypischer Einzelfall. Vielmehr wird eine Abbruchgenehmigung häufig dazu dienen, abgängige Bausubstanz zu beseitigen. Dies liegt immer auch im öffentlichen Interesse. Daher brauchte der Beklagte diesen Umstand nicht zum Anlass zu nehmen, unter die Höchstgebühr zu gehen.

Die Klägerin kann sich somit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im konkreten Fall kein eigenes Interesse an dem Abbruch habe und dieser rechtliche Gesichtspunkt im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG M-V hätte Berücksichtigung finden und zu einem Abweichen von den Verwaltungsvorschriften hätte führen müssen. Zum einen ist - wie oben ausgeführt - wegen der Rolle der Klägerin als Bauherrin pauschalierend darauf abzustellen, welches Interesse ein Bauherr an dem Abbruch eines solchen Gebäudes hat. Die persönlichen Motive oder Beweggründe, die hinter der Antragstellung stehen bzw. eine eventuelle mittelbare Stellvertreterschaft, können von der Baugenehmigungsbehörde unberücksichtigt gelassen werden. Der Beklagte brauchte also nicht in die Bewertung einzubeziehen, welches öffentliche Interesse gegebenenfalls an dem Abbruch der Scheune besteht.

Schließlich ist aber darauf hinzuweisen, dass durch die Beseitigung der Scheune die Klägerin als Verwalterin des Grundstücks von einer eventuellen Haftung, die wegen der einsturzgefährdeten Scheune durchaus real erscheint, frei wird. Damit liegt ein eigenes Interesse der Klägerin offen zutage.

Das Argument, dass durch die Gebührenerhebung die öffentlichen Gelder von einer öffentlichen Kasse in die andere "geschaufelt" würden, vermag nicht zu überzeugen. Zuzustimmen ist vielmehr den Ausführungen des Vertreters des öffentlichen Interesses, dass es die BvS und die Klägerin in der Hand gehabt hätten, durch eine andere Antragstellung die Erhebung von Abbruchgebühren zu vermeiden. Die Klägerin verfolgt offensichtlich die so genannte "Rosinentheorie": Sie will einerseits die Vorteile nutzen, die nach § 8 Nr. 1 VwKostG M-V den dort genannten Körperschaften zustehen, und andererseits die Vorteile einer Aufgabenprivatisierung für sich in Anspruch nehmen.

d) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Juni 2002 - 4 K 995/01 - berufen. Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, ist zwar vom Tatsächlichen, nicht aber vom Rechtlichen her mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Gebührenfestsetzung wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben. Die dortige Behörde habe die Ermessensentscheidung nicht begründet. Allerdings ist in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus keine Verwaltungsvorschrift erwähnt, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung hat führen können und eine antizipierte Ermessenserwägung darstellt. Daher erscheint es nicht fernliegend, dass das Verwaltungsgericht Cottbus im Ergebnis einen Ermessensfehler bejaht hat.

Der Senat folgt allerdings nicht der Aussage des Verwaltungsgerichts Cottbus, dass zwischen dem Abbruchvolumen und dem Verwaltungsaufwand der Baugenehmigungsbehörde in der Regel kein Zusammenhang dergestalt bestehe, dass bei großvolumigen Abbruchvorhaben grundsätzlich mehr Aufwand erforderlich werde als bei kleinvolumigen. Ebenso wie der Rohbauwert ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bestimmung der Baugenehmigungsgebühr ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.05.2003 - 1 L 186/02 -, NVwZ-RR 2004, 165 = DÖV 2004, 264, m.w.N.), ist das Abbruchvolumen ein geeigneter und praktikabler Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Bestimmung der Abbruchgebühr, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht nur das Abbruchvolumen alleine, sondern auch die Komplexität der Bausubstanz durch die Staffelung nach Bauwerksklassen Berücksichtigung findet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus ist nach Auffassung des Senates das Abbruchvolumen auch ein geeigneter Maßstab zur Bestimmung des Abbruchinteresses. Im Regelfall wird die Bedeutung, die die Abbruchgenehmigung für den jeweiligen Antragsteller hat, auch von der Größe des abzubrechenden Gebäudes abhängen, jedenfalls dann, wenn zusätzlich die Bauwerksklasse Berücksichtigung findet.

4. Der weitere Einwand der Klägerin, sie sei nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit, greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift besteht für die Bundesrepublik Deutschland und die dort genannten unmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, eine persönliche Gebührenfreiheit. Unstreitig ist die Klägerin als juristische Person des Privatrechts von diesem Personenkreis nicht erfasst.

Mangels einer Regelungslücke ist die Vorschrift nicht analog auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.

Soweit die Klägerin anführt, sie sei für die BvS tätig geworden und die BvS sei gebührenbefreit, greift dieser Einwand nicht durch. Dies gilt auch im Hinblick auf die 3. Durchführungs-Verordnung zum Treuhandgesetz bzw. den vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag.

Der Hinweis auf den Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag mit der BvS vom 12. Februar 2002 ist insoweit nicht aussagekräftig, als es entscheidend auf die Situation bei der Antragstellung im Jahre 1999 ankommt. Ein späterer Vertrag ist nicht geeignet, die Person des Gebührenschuldners zu verändern. Es muss aber auch nicht auf den Inhalt eines evtl. älteren Vertrages eingegangen werden. Denn - wie oben ausgeführt - ist entscheidend auf die im Bauantrag genannte Person des Bauherrn abzustellen.

Im Rahmen einer Gebührenfestsetzung kann dem Gebührengläubiger nicht zugemutet werden, sämtliche rechtlichen Regelungen, die im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der BvS eine Rolle spielen, zu berücksichtigen. Die Abgaben erhebende Behörde darf sich darauf verlassen, dass derjenige, der auf einem amtlichen Formular bei ihr einen Antrag stellt, auch als Antragsteller angesehen werden kann.

5. Der Klägerin hat nicht gemäß § 6 VwKostG M-V eine Gebührenbefreiung eingeräumt werden müssen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass diese Vorschrift sich vorrangig an den Verordnungsgeber richtet und zudem keine Billigkeitsgründe - persönlicher oder sachlicher Art - im vorliegenden Fall eingreifen, sind überzeugend. Dies gilt auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 2 VwKostG M-V sowie zu den weiteren von den Beteiligten erörterten Billigkeitsregelungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 13 0b Satz 2 VwGO).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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