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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 1 L 58/02
Rechtsgebiete: KAG M-V, GBBerG, SachenR-DV


Vorschriften:

KAG M-V § 2
KAG M-V § 8 Abs. 7
KAG M-V § 8 Abs. 10
GBBerG § 9 Abs. 1
GBBerG § 9 Abs. 9
SachenR-DV § 1
1. Zur Schließung einer satzungsrechtlichen Regelungslücke im Wege der Analogie.

2. Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Absicherung des Anschlussvorteils.

3. In einer Hinterliegersituation bedarf es im Falle der Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück keiner rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts.

4. Verläuft ein Hauptentwässerungskanal über privaten Grundbesitz, stellt die kraft Gesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Nr. 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV begründete beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Betreibers der Entwässerungsanlage eine hinreichende rechtliche Absicherung des Anschlussvorteils dar.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 1 L 58/02

Verkündet am: 24.03.2004

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kanalanschlussbeitrag

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 24. März 2004 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Januar 2002 - 3 A 115/00 - insoweit und hinsichtlich seiner gesamten Kostenentscheidung unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Kostengläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Kanalbaubeiträgen (Schmutzwasser).

Die Feriendorfanlage X., in der die betroffenen Grundstücke liegen, ist im Wesentlichen einschließlich seiner Infrastruktureinrichtungen, insbesondere der Abwasserbeseitigungsanlage, bereits zu DDR-Zeiten in den Jahren bis 1986, teilweise in den 70er Jahren, von einer so genannten "Territorialen Interessengemeinschaft" errichtet worden.

Im Jahre 1992 wurde das Ferienparkgelände von einer Investorengruppe, der auch die Klägerin angehörte, gekauft.

Die Klägerin war ursprünglich - teilweise seit dem 26. September 1997, teilweise seit dem 07. April 1999 - Eigentümerin folgender, mit Ferienhäusern zu einer Grundfläche von jeweils 58,71 qm bebauter Flurstücke:

- Gemarkung Y., Flur 28,

Flurstück 27/9 (344 qm, Ferienhaus 267),

Flurstück 27/8 (320 qm, Ferienhaus 268),

Flurstück 27/3 (389 qm, Ferienhaus 269),

Flurstück 27/4 (324 qm, Ferienhaus 270),

Flurstück 27/5 (287 qm, Ferienhaus 271),

Flurstücke 27/6 und 26/5 (334 qm, Ferienhaus 272),

Flurstück 26/6 (315 qm, Ferienhaus 273),

Flurstück 26/7 (284 qm, Ferienhaus 274),

Flurstück 26/9 (360 qm, Ferienhaus 276),

Flurstücke 26/11 und 27/12 (263 qm, Ferienhaus 277),

Flurstück 27/11 (270 qm, Ferienhaus 278),

Flurstück 27/10 (289 qm, Ferienhaus 279),

Flurstück 27/13 (374 qm, Ferienhaus 280),

Flurstücke 27/14 und 26/12 (376 qm, Ferienhaus 281).

Desweiteren war sie ursprünglich - seit dem 05. Februar 1996 bzw. 12. Mai 1998 - Eigentümerin bzw. - seit dem 23. Januar 1998 - zu 3/8 Miteigentümerin der in der Gemarkung Y., Flur 27, gelegenen Flurstücke 7/4, 7/11, 7/10, 7/9, 7/8, 1/31, 5/6, 6/9, 13/16, 14/41, 13/15, 14/42, 14/44, 14/45, 14/46, 14/47, 13/14, 13/13, 13/12, 7/20 und 7/19.

Inzwischen - nach Erlass und Bekanntgabe der nachfolgend aufgeführten Bescheide - sind die vorgenannten Ferienhausgrundstücke von der Klägerin an Dritte veräußert worden.

Die am Rande der Ortslage von X. im Bereich der Flur 28 gelegenen Ferienhausgrundstücke grenzen an eine im Eigentum der Klägerin stehende, U-förmig angelegte und aus den Flurstücken 27/7 und 26/10 gebildeten Privatstraße, die ihrerseits in die Dorfstraße in X. mündet. Im Zuge der seit 1995 erfolgenden Neuerrichtung bzw. Sanierung der Einrichtungen und Gebäude des Ferienhausgebietes ließ die Klägerin in der Privatstraße einen Entwässerungskanal sowie die Anschlüsse der einzelnen Ferienhäuser verlegen bzw. sanieren. Das Schmutzwasser wird in dem in den Flurstücken 26/10 und 27/7 liegenden Kanal gesammelt und über das Flurstück 27/8 (Ferienhausgrundstück 268) zum Schacht S 1 abgeleitet. Von dort führt ein Kanal auf einer Länge von mehr als 80 Metern über ein im Eigentum eines Dritten stehendes Privatgrundstück in nordöstlicher Richtung bis zur öffentlichen Straße (Dorfstraße) und mündet in den dort im öffentlichen Bereich verlaufenden Hauptentwässerungskanal. Dieser führt das Schmutzwasser dem Hauptpumpwerk in X. zu, von wo aus es in die Kanalisation Y. befördert wird.

Zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage wurde für die Flurstücke 26/4 und 27/1 der Flur 28 Gemarkung Y. seitens des Entsorgungsbetriebes Y. unter dem 03. November 1997 eine Anschlusszustimmung erteilt. Aus dem Flurstück 27/1 gingen die Flurstücke 27/3 bis 27/14 hervor, aus dem Flurstück 26/4 die Flurstücke 26/5 bis 26/12.

Jeweils mit Bescheiden vom 26. Juli 1999 zog der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der in der Flur 28 gelegenen Grundstücke auf der Grundlage der §§ 1, 2, 6 und 8 KAG M-V und der §§ 1 ff. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Amtes Y. zu Beiträgen für die Herstellung der öffentlichen zentralen Abwasseranlage des Amtes Y. - Schmutzwasser - in Höhe von

- DM 1.720,00 (Haus 267, Kundennr. 331 0050 267, Flurstück 27/9),

- DM 1.600,00 (Haus 268, Kundennr. 331 0050 268, Flurstück 27/8),

- DM 1.960,00 (Haus 269, Kundennr. 331 0050 269, Flurstück 27/3),

- DM 1.620,00 (Haus 270, Kundennr. 331 0050 270, Flurstück 27/4),

- DM 1.440,00 (Haus 271, Kundennr. 331 0050 271, Flurstück 27/5),

- DM 1.680,00 (Haus 272, Kundennr. 331 0050 272, Flurstücke 27/6 und 26/5)

- DM 1.580,00 (Haus 273, Kundennr. 331 0050 273, Flurstück 26/6),

- DM 1.420,00 (Haus 274, Kundennr. 331 0050 274, Flurstück 26/7),

- DM 1.800,00 (Haus 276, Kundennr. 331 0050 276, Flurstück 26/9),

- DM 1.320,00 (Haus 277, Kundennr. 331 0050 277, Flurstücke 26/11 und 27/12),

- DM 1.360,00 (Haus 278, Kundennr. 331 0050 278, Flurstück 27/11),

- DM 1.460,00 (Haus 279, Kundennr. 331 0050 279, Flurstück 27/10),

- DM 1.880,00 (Haus 280, Kundennr. 331 0050 280, Flurstück 27/13) und

- DM 1.880,00 (Haus 281, Kundennr. 331 0050 281, Flurstücke 27/14 und 26/12)

heran, wobei er die Grundstücke als im unbeplanten Innenbereich gelegen einstufte. Sämtliche betroffenen Flurstücke waren zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch von Y. Blatt 2492 als im Eigentum der Klägerin stehend verzeichnet, ebenso die beiden Wegeflurstücke 27/7 und 26/10. Dabei waren die Flurstücke 27/3 bis 27/14 unter einer laufenden Nummer (Nr. 2) eingetragen und die Flurstücke 26/5 bis 26/12 jeweils unter eigener laufender Nummer (Nr. 3 bis 10).

Unter dem 26. August 1999 legte die Klägerin Widerspruch gegen sämtliche Bescheide ein. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1999 - zugestellt am 21. Dezember 1999 - zurück.

Bezüglich der in der Flur 27 belegenen Flurstücke zog der Beklagte die Klägerin mit weiteren Bescheiden vom 16. November 1999 zu Kanalbaubeiträgen in Höhe von

- DM 860,00 (Kundennr. 331 0050 035),

- DM 820,00 (Kundennr. 331 0050 036),

- DM 840,00 (Kundennr. 331 0050 037),

- DM 880,00 (Kundennr. 331 0050 038),

- DM 780,00 (Kundennr. 331 0050 039),

- DM 1.260,00 (Kundennr. 331 0050 046),

- DM 2.060,00 (Kundennr. 331 0050 243) sowie

- DM 2.280,00 (Kundennr. 331 0050 244)

und mit Bescheiden vom 26. November 1999 in Höhe von

- DM 105,00 (Kundennr. 331 0053 224),

- DM 735,00 (Kundennr. 331 0053 225),

- DM 495,00 (Kundennr. 331 0053 226),

- DM 487,50 (Kundennr. 331 0053 227),

- DM 547,50 (Kundennr. 331 0053 228),

- DM 532,50 (Kundennr. 331 0053 229),

- DM 735,00 (Kundennr. 331 0053 230),

- DM 727,50 (Kundennr. 331 0053 231) sowie

- DM 870,00 (Kundennr. 331 0053 232) heran.

Ihren gegen die Bescheide vom 16. November 1999 und 26. November 1999 gerichteten Widerspruch vom 16. Dezember 1999 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Mai 2000 bzw. 23. Mai 2000 - jeweils zugestellt am 26. Mai 2000 - zurück.

Am 20. Januar 2000 hat die Klägerin zum Az. 3 A 115/00 Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide vom 26. Juli 1999 erhoben.

Am 23. Juni 2000 hat sie zum Az. 3 A 1252/00 Klage gegen die übrigen Beitragsbescheide erhoben.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 3 A 115/00 verbunden.

Die Klägerin hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. So wiesen sie keine ordnungsgemäße Begründung auf. Weder sei erkennbar, auf welcher Satzungsgrundlage sie ergangen seien, noch welche konkrete beitragspflichtige Maßnahme abgerechnet werde.

Ungeachtet dessen seien nach der Beitrags- und Gebührensatzung von 1997 Grundstücke, deren Anschlussmöglichkeit - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Satzung bestanden habe, nicht beitragspflichtig. Auch die Maßstabsregelungen seien nicht ordnungsgemäß angewandt worden. Die Grundstücke lägen allesamt im Außenbereich, sodass die für sie günstigere Maßstabsregelung für Außenbereichsgrundstücke anzuwenden sei. Auch für den Fall, dass das Feriendorf X. dem unbeplanten Innenbereich der Stadt Y. zuzuordnen sei, sei die Maßstabsregelung fehlerhaft angewandt worden, weil der Beklagte die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung nicht angewandt habe. Schließlich führe die Anwendung des Beitragssatzes von DM 20,00 zu einer unverhältnismäßig hohen Inanspruchnahme der Klägerin, da diese den zum Schacht S 1 führenden Entwässerungskanal auf eigene Kosten habe herstellen lassen.

Die Klägerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 26.07.1999 - Kundennummern 331 0050 267 bis 331 0050 274 und 331 0050 276 bis 331 0050 281 -, dessen Bescheide vom 16.11.1999 -331 0050 035 bis 331 0050 039, 331 0050 046, 331 0050 243 und 331 0050 244 -, dessen Bescheide vom 26.11.1999 -331 0053 224 bis 331 0053 232 - sowie die Widerspruchsbescheide vom 15.12.1999, 22.05.2000 und 23.05.2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat die angegriffenen Bescheide verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 B 1770/00 - hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz vom 14. September 2000 unter Abänderung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2000 - 3 B 3052/99 - dahingehend stattgegeben, dass es die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 1999 insoweit angeordnet hat, als der jeweils festgesetzte Beitrag den Betrag von 1.467,60 DM übersteigt, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den in der beigezogenen Verfahrensakte zum Az. 3 B 1770/00 befindlichen Beschluss verwiesen.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vom 07. November 2000 gewandt.

Den Zulassungsantrag hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 26. März 2001 -1 M 101/00 - abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den in der beigezogenen Verfahrensakte zum Az. 1 M 101/00 befindlichen Beschluss verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 16. Januar 2002 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten vom 26. Juli 1999 mit den Kundennummern 331 0050 267 bis 331 0050 270, 331 0050 272, 331 0050 273, 331 0050 276, 331 0050 280 und 331 0050 281 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1999 insoweit aufgehoben, als die jeweilige Festsetzung den Betrag von DM 1.467,60 übersteigt,

ferner dessen Bescheide vom 26. November 1999 - 331 0053 225 und 331 0053 230 - einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2000 - insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von jeweils DM 515,63 übersteigt,

dessen Bescheide gleichen Datums - 331 0053 228 und 331 0053 229 - einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von jeweils DM 450,00 übersteigt,

dessen Bescheide gleichen Datums - 331 0053 231 und 331 0053 232 - einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als die Festsetzungen DM 318,75 bzw. DM 328,13 übersteigen

und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nur teilweise begründet, soweit die Bescheide vom 26. Juli 1999 und 26. November 1999 nach Maßgabe des Tenors aufgehoben worden seien; im Übrigen seien diese und die weiteren streitgegenständlichen Bescheide dagegen rechtmäßig.

Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung des Amtes Y. über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Entwässerungssatzung des Amtes (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 01. Dezember 1997 (BGS 1997). Diese Satzung sei wirksam.

So sei die Maßstabsregelung - gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BGS 1997 gelte ein abgestufter Vollgeschossmaßstab - nicht zu beanstanden. Auch die in § 4 Abs. 2 Buchst. c BGS 1997 normierte Tiefenbegrenzung sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu einer vergleichbaren Bestimmung zulässig.

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Buchst. f, g, h und i BGS 1997 seien nicht wegen der dort jeweils verwandten Grundflächenzahlen 0,2 bzw. 0,3 als Divisoren für die Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche fehlerhaft. Diese Art der Berechnung trage dem Umstand Rechnung, dass sich die bauliche Nutzung eines Grundstücks regelmäßig nicht auf die Aufstandsfläche des Gebäudes beschränke, sondern die Fläche der so genannten bauakzessorischen Nutzung mitumfasse.

Mangels Definition einer Abgeltungsfläche unvollständig und in diesem Sinne fehlerhaft seien allerdings die Maßstabsregelungen in § 4 Abs. 2 Buchst. e, f, g, h und i BGS 1997. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern sei eine Regelung, nach der die für die Beitragsbemessung maßgebliche Grundstücksfläche der Baulichkeit dergestalt zugeordnet werde, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, fehlerhaft. Dies gelte erst recht, wenn - wie hier - eine Definition der Abgeltungsfläche nicht nur für den Sonderfall der grenznahen Bebauung, sondern insgesamt fehle.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begründeten jedoch weder das Fehlen noch die Unvollständigkeit der Regelung über die Abgeltungsfläche einen Fehler des Beitragsmaßstabs. Denn welcher Anteil des beitragsfähigen Aufwandes auf die betroffenen Grundstücke - einschließlich solcher, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze bebaut seien - entfalle, sei hinreichend bestimmt geregelt.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung ergäben sich in dieser Hinsicht auch nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für die aktuelle Erhebung von Herstellungsbeiträgen gewährleisteten bereits ein einheitlicher Beitragssatz und ein vorteilsgerechter Beitragsmaßstab die gleichheitsgemäße Heranziehung der Beitragspflichtigen. Soweit die zukünftige Erhebung weiterer Herstellungsbeiträge für die veranlagten Grundstücke - etwa für den Anschluss weiterer Gebäude - in Betracht kommen sollte, führe das gegenwärtige Fehlen einer Abgeltungsflächenbestimmung nicht dazu, dass die Erhebung ausgeschlossen wäre.

Auch die Regelung zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse in § 4 Abs. 3 Buchst. d BGS 1997 sei nicht zu beanstanden. Zwar sei die Verknüpfung "und/oder" im Wortlaut nicht eindeutig, da nicht auf die in der näheren Umgebung festgesetzten und die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse abgestellt werden könne, wenn sich beide Zahlen unterschieden. Diese Zweifelsfrage könne aber durch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift geklärt werden. § 4 Abs. 3 Buchst. d BGS 1997 stelle auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit als Faktor für die Vorteilsbemessung ab. Das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks, der insoweit keine Festsetzungen aufweise, richte sich nach dem Rahmen, den die umgebende Bebauung vorgebe oder - durch den Kanalbaubeitrag werde ein Dauervorteil abgegolten - in absehbarer Zeit vorgeben werde. Dementsprechend müsse es für die Bestimmung des Vorteils darauf ankommen, ob das Maß der baulichen Nutzung auch in der Zukunft nur durch die tatsächlich (aktuell) vorhandene Umgebungsbebauung geprägt werde oder ob das Grundstück insoweit seine endgültige Prägung erst durch den Vollzug eines die nähere Umgebung des Grundstücks betreffenden (qualifizierten) Bebauungsplanes erhalten werde. Dies komme in der Wendung "... überwiegend festgesetzt und/oder tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse ..." noch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Ungeachtet dessen gelte im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass im Gebiet einer zum Amt Y. gehörenden Gemeinde Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplan vorhanden seien, der die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimme, und die für eine Heranziehung in Betracht kämen, sodass es für die Beitragsbemessung auf die Zahl der in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen oder festgesetzten Vollgeschosse ankomme, gebe es nicht.

Weiter sei auch der in § 7 Abs. 1 BGS 1997 normierte Beitragssatz von DM 20,00 nicht zu beanstanden. Insbesondere halte die Kalkulation des Beitragssatzes der mangels substantiierter Rügen nur gebotenen Plausibilitätskontrolle Stand. Von der Beitrags- und Gebührensatzung würden auch die sogenannten altangeschlossenen Grundstücke erfasst. Dementsprechend würden auf der Flächenseite der vom Beklagten vorgelegten Globalkalkulation alle angeschlossenen und künftig noch anzuschließenden Flächen unter Berücksichtigung des Beitragsmaßstabes berücksichtigt. Der sonach ermittelte höchstzulässige Beitragssatz von 36,66 DM/qm werde nicht überschritten.

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei dagegen teilweise fehlerhaft.

Dies folge allerdings nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Begründungsmangel. Ob ein solcher Mangel vorliege, bedürfe keiner Entscheidung, denn dem Mangel käme keine eigenständige Bedeutung zu. Gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 127 AO könne die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig sei, nämlich nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung u. a. von Vorschriften über die Form zustande gekommen sei.

Entgegen der Auffassung der Klägerin seien aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung auch solche Grundstücke beitragspflichtig, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen seien oder hätten angeschlossen werden können. Bereits nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 BGS 1997 würden alle Grundstücke erfasst, deren Anschlussmöglichkeit durch die Herstellung eines Anschlusses bereits realisiert sei, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung. Gegenteiliges folge auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BGS 1997. Der Landesgesetzgeber habe mit der Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V die Anschlussbeitragspflicht gerade auch in solchen Fällen erst mit Inkrafttreten der Satzung entstehen lassen wollen, in denen die Anschlussmöglichkeit bereits vor Inkrafttreten des KAG gegeben gewesen sei. Aus diesem Grunde reiche es aus, wenn in der Satzung lediglich der Zeitpunkt definiert werde, ab wann eine Anschlussmöglichkeit bestehe.

Auch widerspreche es nicht Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Beitrags- und Gebührensatzung einen einheitlichen Beitragssatz für alle Grundstück vorsehe, denen vor Inkrafttreten des KAG vom 11. April 1991, nach dessen Inkrafttreten aber vor Erlass der Beitragssatzung oder nach Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten werde. Umgekehrt würde ein "gespaltener" Beitragssatz den Gleichheitsgrundsatz verletzen.

Der weitere Einwand, die Heranziehung zu einem Beitragssatz von 20,00 DM (§ 7 Abs. 1 BGS 1997) sei unverhältnismäßig, weil die Klägerin die Entwässerungsanlagen im Feriendorf X. auf eigene Kosten hergestellt habe, verkenne, dass ihrer Beitragspflicht und der Beitragskalkulation des Beklagten ausschließlich der Aufwand für die öffentliche Abwasseranlage zugrunde liege. Der von der Klägerin errichtete private Entwässerungskanal sei aber nicht deren Bestandteil.

Fehlerhaft sei die Rechtsanwendung durch den Beklagten abgesehen von den Ferienhäusern 243 und 244 allerdings insoweit, als er die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Buchst. c BGS 1997 in Ansehung der übrigen Ferienhausgrundstücke angewandt habe. Insoweit sei diese Vorschrift nicht anwendbar, denn diese Grundstücke lägen nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Buchst. g BGS 1997 sei die Beitragserhebung deshalb für diese Grundstücke nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe rechtmäßig. Für die Einzelheiten der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Berechnung dieser Höhe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Bei den Grundstücken Nr. 35 bis 39, 46, 224, 226, 227, 271, 274 und 277 bis 279 sei die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche mit Blick auf § 4 Abs. 2 Buchst. g letzter Halbs. BGS 1997 allerdings im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Gebäudefläche der dortigen Ferienhäuser jeweils mehr als ein Fünftel der Grundstücksfläche ausmache.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mitgeteilt, dass das Urteil ihr am 04. Februar 2002 zugestellt worden sei.

Am 04. März 2002 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Januar 2002 insoweit zuzulassen, als die Klage abgewiesen worden ist. Mit Beschluss vom 04. Juni 2002 hat der Senat die Berufung zugelassen, weil unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden. Der Zulassungsbeschluss ist der Klägerin am 07. Juni 2002 zugestellt worden.

Mit am 08. Juli 2002 - einem Montag - beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Wochen bis zum 22. Juli 2002 beantragt. Mit Verfügung vom 08. Juli 2002 hat die Senatsvorsitzende die beantragte Verlängerung zur Begründung der Berufung gewährt.

Mit am 22. Juli 2002 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung wie folgt begründet:

Das Ferienparkgelände sei im Jahre 1992 von einer Investorengruppe erworben worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten in den 70er und 80er Jahren errichtete, sanierungsbedürftige Ferienbungalows aufgestanden. Jedes der insgesamt acht Mitglieder der Investorengruppe habe Teilflächen zur Sanierung bzw. Neubebauung mit dem Ziel des Abverkaufs an Einzeleigentümer erworben. Dazu gehörten jeweils auch Teilflächen der damals nicht ausgebauten nicht öffentlichen Wege zur inneren Erschließung des Ferienparkgeländes, die auch heute noch im Eigentum einzelner Mitglieder der Investorengruppe stünden. Sämtliche damals aufstehende Ferienbungalows seien über ein im Ferienpark selbst privat verlegtes und ebenfalls sanierungsbedürftiges Kanalnetz an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen. Die Entwässerungskanäle seien zum Teil in den privaten Wegeflächen, zu einem großen Teil aber auch in den Ferienhausgrundstücken verlegt. Ein Bauleitplan oder ein vorhabenbezogener Bebauungsplan existierten für das gesamte Parkgelände nicht.

Die Klägerin habe die auf den von ihr erworbenen Grundstücken aufstehenden Ferienbungalows seit 1995 teilweise saniert, teilweise abgerissen und durch Neubauten ersetzt. Jedes der Mitglieder der Investorengruppe habe einzelne Abschnitte der Wegeflächen im Ferienpark ausgebaut und darin verlegte Kanäle saniert. Im Übrigen seien die Kanäle im Rahmen der Baumaßnahmen auf den jeweiligen Grundstücken saniert worden.

Rund 95 % der zum Ferienparkgelände gehörenden Ferienhausgrundstücke seien inzwischen an Einzeleigentümer veräußert worden. Schuldrechtlich oder dinglich gesicherte Wege- oder Leitungsrechte für die Eigentümer der einzelnen Ferienhausgrundstücke oder den Beklagten seien an keinem der Ferienhausgrundstücke begründet. Die Wegeflächen zur inneren Erschließung des Ferienparkgeländes stünden auch heute noch im Eigentum verschiedener Gesellschaften. Die Klägerin sei lediglich Eigentümerin der privaten Stichstraße, die die mit den angefochtenen Bescheiden vom 26. Juli 1999 herangezogenen Grundstücke an die öffentliche "Dorfstraße" anbinde.

Ein Recht des Beklagten, die durchgängig in den privaten Wegeflächen und Ferienhausgrundstücken verlegten Hausanschlusskanäle auf Dauer zu führen und zu unterhalten, sei weder schuldrechtlich noch dinglich mit einem der Wegeflächen- oder Ferienhausgrundstückseigentümer vereinbart. Auch für die Klägerin oder einzelne der heutigen Grundstückseigentümer bestünden solche Rechte nicht.

Leitungsrechte seien auch nicht nach § 9 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV entstanden, weil sie am 03. Oktober 1989 nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gewesen seien. Das Kanalnetz im Ferienpark X. sei von einer "Territorialen Interessengemeinschaft" aus verschiedenen volkseigenen Betrieben und Kombinaten selbst in Auftrag gegeben und bezahlt worden. Der Volkseigene Betrieb für Wasserwirtschaft und Abfallbeseitigung habe dieses Netz nicht in das öffentliche Kanalnetz übernommen. Es habe lediglich die Vereinbarung gegeben, dass die "Territoriale Interessengemeinschaft" ab der "Wehr D." in den öffentlichen Kanal habe einleiten dürfen. Zwischen den damals Beteiligten sei die Dorfgrenze hinter dem Wasserpumpwerk als "Rechtsträger-Grenze" vereinbart worden.

Von daher sei der wirtschaftliche Vorteil, den der bestehende Anschluss der veranlagten Ferienhausgrundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten darstelle, rechtlich nicht abgesichert. Wegen dieser fehlenden rechtlichen Absicherung des wirtschaftlichen Vorteils sei für keines der vom Beklagten veranlagten Grundstücke die sachliche Beitragspflicht entstanden.

Die sachliche Beitragspflicht sei auch deshalb nicht entstanden, weil die Grundstücke bereits lange vor Inkrafttreten der Beitragssatzung des Beklagten an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen seien. Zwar könne die sachliche Beitragspflicht auch für solche Grundstücke begründet werden, die zum Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens einer Beitragssatzung bereits angeschlossen gewesen seien. Das müsse anders als in der Satzung des Amtes Y. aber ausdrücklich klargestellt werden.

Die nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BGS 1997 erforderlichen Anschlussgenehmigungen des Beklagten für den Anschluss der einzelnen Ferienhausgrundstücke an die öffentliche Abwasseranlage existierten außer für die mit den Bescheiden vom 26. Juli 1999 veranlagten Grundstücke ebenfalls nicht.

Die Beitragssatzung des Beklagten vom 01. Dezember 1997 könne darüber hinaus keine wirksame Grundlage für die angefochtenen Bescheide sein, weil die vom Beklagten festgesetzten Beitragsmaßstäbe unvollständig seien und gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstießen.

Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts seien die veranlagten Ferienhausgrundstücke nicht als bebaute Grundstücke im Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu veranlagen. Kennzeichnend für solche Grundstücke seien große, nur zu einem geringen Teil bebaute Flächen mit einem Vergleich zur reinen Ferienhausnutzung wesentlich größeren bauakzessorischen Nutzung. Ferienhausgrundstücke entsprächen von Art und Umfang der Nutzung her vielmehr der Nutzungsart "Bootshäuser" gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. h der Beitragssatzung des Beklagten mit einem geringeren Divisor für die Ermittlung der Fläche der bauakzessorischen Nutzung. Unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit seien die streitgegenständlichen Ferienhausgrundstücke deshalb dieser Nutzungsart zuzuordnen.

Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt habe, seien die Beitragsmaßstäbe gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. e, f, g, h und i in der Beitragssatzung des Beklagten unvollständig geregelt, weil keine Bestimmungen darüber getroffen seien, für welche konkrete Grundstücksfläche der Vorteil, den die Abwasseranlage des Beklagten vermittele, durch den festgesetzten Beitrag abgegolten sein solle. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei die satzungsmäßige Maßstabsregelung deshalb insgesamt unwirksam, weil die jeweils durch einen erhobenen Beitrag abgerechnete Grundstücksfläche wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der konkreten Vorteilsbemessung zwingender Bestandteil einer wirksamen Satzungsregelung sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beitragsbescheide des Beklagten vom 26. Juli 1999 mit den Kundennummern 3310050267 bis 3310050274, 3310050276 bis 3310050281 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1999 in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Januar 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

insoweit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Januar 2002 zurückzuweisen.

Der Beklagte nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und begründet den Zurückweisungsantrag im Übrigen wie folgt:

Nach der Beitrags- und Gebührensatzung des Amtes Y. unterliege ein Grundstück dann der Beitragspflicht, wenn es an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen werde. Die sachliche Beitragspflicht sei entstanden, obwohl die Satzung keine Rückwirkung für den Zeitraum vor dem 01. Januar 1998 aufweise. Hierbei sei es im Rahmen des Kanalanschlussbeitragsrechts wegen § 8 Abs. 7 KAG ausreichend, dass eine wirksame Satzung der - hier gegebenen - Vorteilslage nachfolge.

Möge für den Anschluss an die Abwasseranlage teilweise keine ausdrücklich erteilte Genehmigung vorliegen, so stehe dieses der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht entgegen. § 9 Abs. 3 BGS finde für Grundstücke, bei denen der Anschluss zum Zeitpunkt der Schaffung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage bereits vorhanden gewesen sei, keine Anwendung. Selbst für den Fall, dass man eine Genehmigungspflicht annehmen wolle, sei mit dem jeweiligen Beitragsbescheid eine (konkludente) Genehmigungserteilung erfolgt.

Dass dieser Anschluss nunmehr über andere Grundstücke erfolge, resultiere aus zwischenzeitlichen Verkäufen, die die Klägerin selbst vorgenommen habe. Eine nachträgliche Teilung des Grundstücks könne nicht dazu führen, dass die Beitragspflicht für die jetzigen Hinterliegergrundstücke entfalle. In den Fällen sei es Aufgabe der Verkäuferin gewesen, die Leitungsrechte zu sichern.

Im Übrigen sei der Anschluss der Grundstücke an die Abwasserbehandlungsanlage des Amtes Y. dauerhaft gesichert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV sei für diese Anlagen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für das Amt Y. als Träger der Abwasserbeseitigung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 LWaG) begründet.

Nach entsprechendem Änderungsbeschluss des Amtsausschusses vom 02. Juli 2002 und nach Genehmigung des Landrates des Landkreises M. als Untere Rechtsaufsichtsbehörde vom 03. Juli 2002 ist am 06. Juli 2002 die Satzung des Amtes Y. über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Entwässerungssatzung des Amtes (Beitrags- und Gebührensatzung - nachfolgend: BGS 2002) vom 04. Juli 2002 im Amtsblatt für die Stadt Y. mit Ortsteilen und den Amtsbereich bekanntgemacht worden. § 4 Abs. 2 BGS 2002 enthält dabei u.a. folgende Regelung:

"...

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt

...

g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße; Die bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ermittelte Grundstücksfläche wird diesen Baulichkeiten so zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Stehen Baulichkeiten am Rande des Grundstücks, können damit die Grenzen der Fläche, aufgrund der Grundstücksgrenze, nicht in gleichem Abstand von der Außenwand der Baulichkeit festgelegt werden, so wird die an der Grundstücksgrenze fehlende Abstandsfläche durch eine gleichartige Vergrößerung an den noch verbleibenden Seiten der Außenwände ausgeglichen."

Die Regelungen unter § 4 Abs. 2 Buchst. h (Campingplätze) und i (Bootshäuser) BGS 2002 enthalten im Wesentlichen entsprechende Regelungen, die erstmals in die Satzung vom 04. Juli 2002 ergänzend eingefügt worden sind. Gemäß § 22 Satz 1 BGS 2002 ist die Satzung zum 01. Januar 1998 rückwirkend in Kraft getreten.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2004 hat der Beklagte die Beitragsbescheide vom 16. und 26. November 1999 und die darauf bezogenen Widerspruchsbescheide aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte, ferner auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Greifswald Az. 3 B 1770/00 und 3 B 3052/99, auf die beigezogenen Grundbuchauszüge (Beiakte C), die auf die gerichtliche Verfügung vom 16. Februar 2004 vom Beklagten übersandten Unterlagen (Beiakte D) und die beigezogene Globalberechnung Abwasserbeitrag Amt Y., Stand Januar 1995 (Beiakte E), verwiesen, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2004 gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten erfolgte Aufhebung der Beitragsbescheide vom 16. und 26. November 1999 und der darauf bezogenen Widerspruchsbescheide übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und das verwaltungsgerichtliche Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2. Gegenstand der im Übrigen hinsichtlich der Beitragsbescheide vom 26. Juli 1999 aufrecht erhaltenen zulässigen Berufung ist das Aufhebungsbegehren der Klägerin, soweit ihre Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen worden ist.

Die Berufung ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hat; die angefochtenen Beitragsbescheide vom 26. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1999 erweisen sich, soweit sie vom Verwaltungsgericht nicht aufgehoben worden sind, als rechtmäßig und verletzten die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtenen Bescheide vom 26. Juli 1999 finden ihre nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) erforderliche Rechtsgrundlage in der gemäß ihrem § 22 Satz 1 rückwirkend zum 01. Januar 1998 in Kraft getretenen Satzung des Amtes Y. über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Entwässerungssatzung des Amtes (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 04. Juli 2002 (BGS 2002).

a) Die in ihr enthaltenen maßstäblichen Regelungen sind wirksam.

Die Rüge der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht Greifswald der Beitragsforderung zugrunde gelegte Satzung verstoße gegen § 2 Abs. 1 KAG, da sie den die Abgabe begründenden Tatbestand bezüglich solcher Grundstücke nicht ausdrücklich regele, die schon vor Inkrafttreten der Satzung anschließbar oder sogar angeschlossen waren, greift nicht durch.

Zu dieser Frage hat der Senat - woran festzuhalten ist - in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 26. März 2001 - 1 M 101/00 - ausgeführt:

"...

Denn § 3 Abs. 1 der Satzung des Amtes Y. über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Entwässerungssatzung (Beitrags- und Gebührensatzung, BGS) regelt unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG für die Erhebung von Anschlußbeiträgen den Abgabetatbestand in einer den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG genügenden Weise.

§ 3 Abs. 1, 2 BGS bestimmt die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke, wobei § 9 Abs. 3 die Entstehung des Beitrages im Falle des § 3 Abs. 2 BGS besonders regelt. § 3 Abs. 1 BGS bestimmt:

"Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an einen Hauptentwässerungskanal (§ 2 Abs. 4 der Entwässerungssatzung) angeschlossen werden können und für die

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen;

b) bzw. für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen."

Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es nach § 3 Abs. 2 BGS auch dann der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BGS nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist es nach Auffassung des Senates unerheblich, ob die Anschlußmöglichkeit bzw. der Anschluß an einen Hauptentwässerungskanal vor oder nach Inkrafttreten der BGS bestand bzw. besteht, so daß es keiner ausdrücklichen Satzungsregelung für die grundsätzliche Beitragspflicht solcher Grundstücke bedarf, die vor Inkrafttreten der Satzung eine Anschlußmöglichkeit bzw. einen tatsächlichen Anschluß hatten. Denn gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die Beitragspflicht für einen - hier streitigen - Anschlußbeitrag, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Der Landesgesetzgeber hat somit das Vorhandensein einer Satzung als Tatbestandsmerkmal für Anschlußbeiträge normiert (OVG Greifswald, Beschluß vom 29.07.1997 - 6 M 93/97 -, DVBl. 1998, 56, 57; so auch für das Erschließungsbeitragsrecht schon BVerwG, Urteil vom 21.09.1973 - IV C 39.72 -, DVBl. 74, 294); § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist eine Spezialregelung für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht (OVG Greifswald, Beschluß vom 21.04.1999 - 1 M 12/99 - LKV 2000, 161 ff.). Das heißt, daß der durch einen Beitrag abzugeltende rechtlich abgesicherte Vorteil - hier die Anschlußmöglichkeit bzw. der tatsächliche Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage - kraft Gesetzes für alle Abgabepflichtigen erkennbar frühestens mit Inkrafttreten einer Satzung eintreten kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluß vom 21.04.1999 - 1 M 12/99), und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt eine Anschlußmöglichkeit bzw. ein tatsächlicher Anschluß bestand. ..."

Diese Ausführungen treffen hinsichtlich der in den maßgeblichen Bestimmungen wortlautidentischen und rückwirkend in Kraft getretenen Satzung von 2002 ebenfalls zu. Das Berufungsvorbringen setzt sich hiermit nicht auseinander und zeigt jedenfalls keine Gesichtspunkte auf, die den Senat dazu veranlassen müssten, seinen Standpunkt zu überdenken. Solche Gesichtspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht zwar mangels Definition einer Abgeltungsfläche die Maßstabsregelungen in § 4 Abs. 2 Buchst. e, f, g, h und i BGS 1997 als unvollständig erachtet, aber dennoch ihre Wirksamkeit angenommen hat, führt ihr Vorbringen angesichts der Regelungen des § 4 Abs. 2 Buchst. g, h und i der rückwirkend in Kraft getretenen Beitragssatzung vom 04. Juli 2002 ebenso wenig zur Unwirksamkeit dieser Satzung wie hinsichtlich der Bestimmungen in § 4 Abs. 2 Buchst. e und f BGS 2002.

Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Buchst. g (bebaute Grundstücke im Außenbereich), h (Campingplätze) sowie i (Bootshäuser) der nunmehr maßgeblichen BGS 2002 enthalten eine in jeder Hinsicht hinreichende Bestimmung der Abgeltungsfläche. Es kommt insoweit deshalb darauf, ob das Fehlen einer solchen Regelung zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung und damit der Satzung führen muss (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, S. 114; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Februar 2004, § 8 Anm. 2.4.9.8) oder nicht (so das Verwaltungsgericht; vgl. auch Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2003, § 8 Rn. 1034; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 12.01.2001 - 1 K 641/00 -, LKV 2002, S. 41; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 26.09.2002 - 2 D 9/02.NE -, LKV 2003, S. 284) nicht an.

Im Hinblick darauf, dass die persönliche Beitragspflicht der Klägerin gemäß § 8 Abs. 10 Satz 1 KAG im Zeitpunkt der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Beitragsbescheide bereits entstanden und die sachliche Beitragspflicht jedenfalls wirksam durch die rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Erlass der streitgegenständlichen Beitragsbescheide in Kraft getretene Satzung vom 04. Juli 2002 unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits begründet war, ist dabei auch ein Eigentümerwechsel nach Erlass der Beitragsbescheide unerheblich.

Wenn die Klägerin darauf verweist, dass die Maßstabsregelungen der Satzung des Beklagten für Grundstücke mit sonstiger Nutzung ohne oder mit untergeordneter Bebauung (§ 4 Abs. 2 Buchst. e) und Friedhöfe (§ 4 Abs. 2 Buchst. f) keine Abgeltungsfläche enthielten und deshalb die Satzung insgesamt unwirksam sei, ist zu differenzieren:

Soweit § 4 Abs. 2 Buchst. e BGS 1997/2002 bestimmt, dass bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sportplätze, nicht aber Friedhöfe), 50 % der Grundstücksfläche zu berücksichtigen seien, ist dies unbedenklich und liegt eine solche Regelung im ortsgesetzgeberischen Ermessen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.10.1993 - 9 M 240/93 -, KStZ 1994, S. 77 f.; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2003, § 8 Rn. 1036; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Februar 2004, § 8 Anm. 2.4.9.6). Wenn die Klägerin hier eine Abgeltungsfläche fordert, verkennt sie den Regelungsansatz. Bei der Bestimmung, wegen der untergeordneten Nutzung gelte lediglich 50 % der Grundstücksfläche als Grundstücksfläche im Sinne des § 4 Abs. 1 BGS 1997/2002, handelt es sich um einen Artabschlag. Diese Regelungstechnik qualifiziert nicht lediglich eine bestimmbare bzw. zu bestimmende Teilfläche des Grundstücks als bevorteilt, sondern die Gesamtfläche des Grundstücks. Dabei geht der Satzungsgeber jedoch davon aus, dass das Gesamtgrundstück einen atypisch niedrigen Vorteil erfährt, der dergestalt berücksichtigt wird, dass die - insgesamt veranlagte - Grundstücksfläche eines solchen Grundstücks, die sich aus der Verteilungsregelung errechnet, um einen Abschlag - hiervon 50 % - abgesenkt wird. Demnach liegt das Berufungsvorbringen hinsichtlich § 4 Abs. 2 Buchst. e BGS 1997/2002 neben der Sache.

Als zutreffend erweist sich zwar zunächst der Einwand der Klägerin, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Buchst. f BGS weder in der Fassung von 1997 noch in der vom 04. Juli 2002 eine Abgeltungsfläche regelt, obwohl der Ortsgesetzgeber die Satzungsbestimmungen in § 4 Abs. 2 Buchst. h und i geändert bzw. um eine Abgeltungsflächenregelung ergänzt hat und die Regelungskonzeption in § 4 Abs. 2 Buchst. f BGS 2002 derjenigen nach Maßgabe der Buchst. g, h und i entspricht: Hier wie dort definiert jeweils die Grundfläche der betreffenden Baulichkeit kombiniert mit einer Grundflächenzahl die Grundstücksfläche gemäß § 4 Abs. 1 BGS 2002.

Auch wenn man die Notwendigkeit einer Regelung der Abgeltungsfläche mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 - (KStZ 1996, S. 114) einmal unterstellt, führt diese vordergründige "Unvollständigkeit" der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Buchst. f BGS 2002 im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung bzw. der Satzung. Wegen der bereits erwähnten identischen Regelungskonzeption der Vorschriften des § 4 Abs. 2 Buchst. f, g, h und i handelt es sich bei dieser "Unvollständigkeit" offenkundig um ein redaktionelles Versehen des Ortsgesetzgebers.

Es gibt keinen ersichtlichen vernünftigen Grund dafür, ausgehend von dieser Identität der Normstruktur hinsichtlich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Buchst. f BGS 2002 unterstellen zu wollen, der Ortsgesetzgeber habe hier absichtsvoll von der Regelung einer Abgeltungsfläche, wie sie in § 4 Abs. 2 Buchst. g, h und i in der Satzung jeweils enthalten ist, absehen wollen.

Die Satzungsentwicklung untermauert diese Sichtweise nachhaltig. Die Satzung von 1997 enthielt in § 4 Abs. 2 Buchst. f, g, h und i mit jeweils bis auf die heutigen Regelungen zur Abgeltungsfläche identischen Vorschriften keinerlei Bestimmungen über eine Abgeltungsfläche. In der Satzung vom 09. Mai 2000 weist dann die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Buchst. g (bebaute Grundstücke im Außenbereich) eine Abgeltungsflächenregelung auf, während die Vorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. f, h und i in dieser Satzungsfassung nach wie vor eine solche nicht beinhalten. In der Satzung vom 04. Juli 2002 sind nunmehr § 4 Abs. 2 Buchst. h und i um entsprechende Abgeltungsflächenregelungen ergänzt worden. Die Normgebungsgeschichte zeigt also, dass der Ortsgesetzgeber offensichtlich bemüht war, den - vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten -Rechtmäßigkeitsanforderungen insoweit zu genügen. Warum ihm dies nicht in einem Schritt gelungen und aus welchem Grund selbst nach zwei Änderungen dieses Ziel mit Blick auf § 4 Abs. 2 Buchst. f BGS 2002 immer noch nicht mit einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung erreicht ist, kann dahinstehen. Denn aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass der Ortsgesetzgeber allenfalls schlecht beraten war, aber nicht absichtsvoll die - unterstellt - gebotene Regelung der Abgeltungsfläche in § 4 Abs. 2 Buchst. f BGS 2002 unterlassen hat.

Zudem sind die jeweils unter § 4 Abs. 2 Buchst. g, h und i BGS 2002 getroffenen Abgeltungsflächenregelungen weitgehend wortlaut- und jedenfalls inhaltlich identisch. Zu bedenken ist weiter, dass die von der Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. f BGS 2002 betroffenen Friedhöfe, auch wenn sie im Bereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich liegen, vielfach dennoch Außenbereichscharakter haben und die Interessenlage von daher ebenfalls vergleichbar der Außenbereichsregelung unter Buchst. g ist; dies gilt entsprechend hinsichtlich der Bestimmungen für Campingplätze (Buchst. h) und Bootshäuser (Buchst. i), die in der Regel im Außenbereich liegen dürften.

Nach alledem liegt es nahe und ist es nach Auffassung des Senats - auch unter Berücksichtigung des (bundesrechtlichen) Grundsatzes der Normerhaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 -, UA S. 14 - JURIS) - geboten, die offenkundige Regelungslücke in § 4 Abs. 2 Buchst. f BGS 2002 wegen der Identität des Regelungsinteresses bzw. Regelungsziels aller vier Einzeltatbestände durch eine Analogie zu den Vorschriften des § 4 Abs. 2 Buchst. g, h und i BGS 2002 mit der Folge zu schließen, dass die Maßstabsregelung als auch in dieser Hinsicht vollständig zu betrachten ist.

Hinsichtlich der Regelungen zum Vollgeschossmaßstab (§ 4 Abs. 1 BGS 2002), zur Tiefenbegrenzung (§ 4 Abs. 2 Buchst. c BGS 2002), zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse (§ 4 Abs. 3 Buchst. d BGS 2002) sowie zur Kalkulation des Beitragssatzes (§ 7 Abs. 1 BGS 2002) wird auf die jeweils zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Senat folgt (§ 13 0b Satz 2 VwGO). Ergänzend sei zu § 4 Abs. 3 Buchst. d BGS 2002, wonach die in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse anzusetzen sei, soweit in einem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist, folgendes angemerkt: Die Verwendung des Begriffspaares "und/oder" kann gegenüber der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung jedenfalls noch in einer weiteren Richtung sinnvoll gedeutet werden. Für den Fall, dass in der näheren Umgebung eines Grundstücks sowohl ein entsprechende Festsetzungen enthaltender Bebauungsplan besteht als auch ein unbeplanter Bereich mit tatsächlich vorhandener Bebauung, ist im Hinblick auf die "und-Alternative" die Zahl der Vollgeschosse unter Berücksichtigung beider Gebiete zu bestimmen. Befinden sich demgegenüber in der Umgebung entweder nur Flächen der einen oder der anderen Art, so ist folgerichtig nach der "oder-Alternative" nur dieser Sachverhalt maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse.

b) Auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung durch den Beklagten führt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide vom 26. Juli 1999, soweit sie vorliegend noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

Die von der Klägerin zentral erhobene Rüge, für die vom Beklagten veranlagten Grundstücke sei mangels rechtlicher Absicherung der Anschlussmöglichkeit die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden, greift nicht durch.

Die Klägerin begründet ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen damit, es bestünde insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung ihrer Ferienhausgrundstücke an Dritte und wegen der Eigentumsverhältnisse an (Privat-)Wegen, in denen Kanäle geführt werden, keine hinreichende schuldrechtliche oder dingliche Absicherung des Wege- oder Leitungsrechts für die Eigentümer der einzelnen Ferienhausgrundstücke, die Klägerin oder den Beklagten. Sie verweist darauf, dass die veranlagten Grundstücke mit der öffentlichen Entwässerungsanlage über zum Teil auf Privatgrundstücken verlaufende Kanäle verbunden sei. Folglich sei der wirtschaftliche Vorteil, den der bestehende Anschluss der veranlagten Ferienhausgrundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten darstelle, nicht im erforderlichen Maße rechtlich abgesichert.

Die sachliche Beitragspflicht ist mit Blick auf die Satzung von 2002 rückwirkend zum 01. Januar 1998 im Sinne von § 8 Abs. 7 KAG auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens entstanden.

Die Argumentation der Klägerin geht fehl.

Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerin sich darauf beruft, zwischenzeitlich seien die von den streitgegenständlichen Bescheiden betroffenen Ferienhausgrundstücke mit der Folge veräußert worden, dass nahezu alle Grundstücke zu Hinterliegergrundstücken geworden seien, deren Entwässerung über die privaten Vorderliegergrundstücke rechtlich nicht gesichert sei.

Zwar ist der Ansatz der Klägerin zutreffend, dass neben der tatsächlichen technischen Anschlussmöglichkeit auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortsrechts, in dem das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer hinsichtlich des Anschlusses und der Benutzung der öffentlichen Anlage geregelt ist - vorliegend der Satzung des Amtes Y. über die Entwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage vom 16. Juni 1993 (Entwässerungssatzung - nachfolgend: ES 1993) -, hinreichend gesichert sein muss (vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2003, § 8 Rn. 542, 543).

Die erst nach der Entstehung der persönlichen Beitragspflicht der Klägerin nach Maßgabe von § 8 Abs. 10 Satz 1 KAG bzw. Bekanntgabe der streitgegenständlichen Beitragsbescheide an sie erfolgten Veräußerungen an Dritte und die sich daraus möglicherweise ergebenden Probleme der rechtlichen Absicherung der Entwässerung der erworbenen Grundstücke für diese Dritten ist für die Frage des rechtlich abgesicherten Vorteils der Klägerin aber ohne jede rechtliche Bedeutung. Maßgeblich ist hinsichtlich der Frage einer Vorder-/Hinterliegersituation ausschließlich die Eigentumslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide (vgl. § 8 Abs. 10 Satz 1 KAG). Von dieser Eigentumslage ausgehend ist dann die Problematik der hinreichenden rechtlichen Absicherung des Anschlussvorteils im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG zu beurteilen. Diese Eigentumslage gestaltete sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt so, dass die Klägerin Eigentümerin sämtlicher herangezogener Ferienhausgrundstücke war, einschließlich des Flurstücks 27/8 (Ferienhausgrundstück 268), über das alle anderen Flurstücke an den Schacht S 1 angeschlossen waren. Sie war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Eigentümerin der Wegeflurstücke 27/7 und 26/10, in denen ein Entwässerungskanal verlegt ist. Einer rechtlichen Sicherung der Entwässerung aller betroffenen Flurstücke über das Flurstück 27/8 zum Schacht S 1 bedurfte es angesichts dieser Eigentumsverhältnisse nicht.

Zum einen stellen die von den streitgegenständlichen Bescheiden betroffenen Flurstücke bzw. Ferienhausgrundstücke samt den Wegeflurstücken 27/7 und 26/10 ein einheitliches, über den Schacht S 1 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes Grundstück der Klägerin dar.

Gemäß § 2 Abs. 2 ES 1993 ist Grundstück im Sinne der Entwässerungssatzung das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes (Satz 1). Mehrere solcher Grundstücke gelten dann als ein Grundstück, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden (Satz 2).

Die Flurstücke 27/3 bis 27/14 bildeten bereits ein Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts bzw. ein Buchgrundstück nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 ES 1993, da sie unter einer laufenden Nummer (Nr. 2) im Grundbuch von Y., Blatt 2492, verzeichnet waren (vgl. zum bürgerlich-rechtlichen bzw. grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2003, § 8 Rn. 392, 394).

Die Flurstücke 26/5 bis 26/12 waren zwar in demselben Grundbuch jeweils unter einer eigenen laufenden Nummer (Nr. 3 bis 10) verzeichnet. Sie bildeten jedoch zusammen mit dem Buchgrundstück bestehend aus den Flurstücken 27/3 bis 27/14 anschlussrechtlich jedenfalls ein Grundstück im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 ES 1993. Alle diese Grundstücke stellten im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und auch noch im Zeitpunkt der Veranlagung durch die streitgegenständlichen Bescheide bezogen auf das Anschlussrecht zusammen eine wirtschaftliche Einheit dar.

Für diese Annahme sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Bis zum 10. Februar 1998 war das Flurstück 26/4, aus dem die Flurstücke 26/5 bis 26/12 hervorgegangen sind, ungeteilt als ein Grundstück im Grundbuch von Y., Blatt 1645, verzeichnet. Sämtliche von den Bescheiden betroffenen Flurstücke standen gemeinsam im Eigentum der Klägerin und waren wirtschaftlich einheitlich als Ferienhausgrundstücke konzipiert. Der Ferienhauskomplex wurde und wird in seinem Binnenbereich durch die ebenfalls jeweils im Eigentum der Klägerin stehenden Wegeflächen 27/7 und 26/10 in dem Sinne einheitlich erschlossen, als durch sie jeweils der Entwässerungskanal verläuft, der schließlich alle Flurstücke über den im Flurstück 27/8 verlegten Kanal an den Schacht S 1 und damit an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage anschließt. Der Weg "verklammert" gewissermaßen die hier in Rede stehenden Flurstücke. Besonders deutlich wird die wirtschaftliche Einheit schließlich daraus, dass drei der Ferienhausgrundstücke - "über Grundstücksgrenzen hinweg" - aus je zwei Flurstücken bestehen, wobei jeweils eines aus der Gruppe der Flurstücke 27/... und eines aus der Gruppe der Flurstücke 26/... stammt: Das Ferienhausgrundstück 272 wird aus den Flurstücken 27/6 und 26/5 gebildet, das Ferienhausgrundstück 277 aus den Flurstücken 27/12 und 26/11, ebenso das Ferienhausgrundstück 281 aus den Flurstücken 27/14 und 26/12. Sämtliche Flurstücke liegen räumlich unmittelbar nebeneinander. Ferner werden alle Flurstücke über einen über das Flurstück 27/8 führenden Kanal zum Schacht S 1 hin entwässert. Zuletzt ist auch der Entwässerungsantrag vom 20. Oktober 1997 für das "Flurstück 26/4 / 27/1" gestellt und unter dem 03. November 1997 eine einheitliche Anschlusszustimmung "für das Anwesen: X., Planstraße A, Flur 28, Flurstück 26/4 und 27/1" erteilt worden.

Nach alledem war anschlussrechtlich nach Maßgabe der Entwässerungssatzung hinsichtlich der vorliegend betroffenen Flurstücke von einem angeschlossenen Grundstück auszugehen, das über den Anschluss zum Schacht S 1 und damit über einen Hauptentwässerungskanal als Teil der öffentlichen zentralen Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 ES 1993 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und für das sich folglich im Verhältnis der einzelnen Flurstücke zueinander die Frage der rechtlichen Absicherung nicht stellte. Insoweit ist auch kein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 ES 1993 gegeben, abgesehen davon, dass die dort vorgesehene Zulassung jedenfalls schlüssig in den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden zu erblicken ist. Auf die Frage der Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 4 ES 1993 kommt es angesichts der erteilten Zulassung nicht an.

Zum anderen ist unabhängig von den vorstehenden Erwägungen bei einer Betrachtung der Flurstücke 26/5 bis 26/9 sowie 26/11 und 26/12 als Hinterliegergrundstücke im Verhältnis zum Grundstück bestehend aus den Flurstücken 27/3 bis 27/6 und 27/8 bis 27/14 ebenfalls von einer hinreichenden Absicherung des Leitungsrechts für die Klägerin auszugehen. Denn insoweit bestünde hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ebenso wie hinsichtlich der Wegeflächenflurstücke 27/7 und 26/10 Eigentümeridentität. In diesem Falle bedarf es keiner rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts, da es hier allein vom Willen des (identischen) Grundstückseigentümers abhängt, ob er von der Leitungsverlegung Gebrauch macht. Das einheitliche Eigentum sichert das Leitungsrecht (vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2003, § 8 Rn. 542 a). Hinsichtlich der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3, 4 ES 1993 gilt das Vorgesagte.

Soweit sich die Rüge der fehlenden rechtlichen Absicherung auf den Verbindungskanal vom Schacht S 1 zum Hauptentwässerungskanal im öffentlichen Bereich in der Dorfstraße, der - nach dem Vortrag der Klägerin 80 bis 85 m - schräg in nordöstlicher Richtung über ein Privatgrundstück eines Dritten verläuft, bezieht, geht sie ebenfalls fehl.

Bei dem in Rede stehenden Kanalabschnitt handelt es sich um einen im privaten Grundbesitz liegenden Hauptkanal im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ES 1993 bzw. jedenfalls um einen Anschlusskanal im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ES 1993, folglich um einen Hauptentwässerungskanal, der zur öffentlichen zentralen Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 1 ES 1993 rechnet und den Anschluss der betroffenen Flurstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage tatsächlich bzw. technisch gewährleistet. Der Beklagte hat diesen Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Beide Beteiligte haben in der mündlichen Verhandlung ebenso bestätigt, dass dieser Kanalabschnitt bereits früher, d.h. schon zu DDR-Zeiten, existierte.

Bei dieser Sachlage ist von einer hinreichenden rechtlichen Absicherung des Anschlussvorteils für die Klägerin auszugehen.

Der Beklagte beruft sich insoweit zu Recht auf die zutreffende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald (vgl. Urteil vom 18.09.2002 - 3 A 2472/00 -), wonach von einer dauerhaften Sicherung des Anschlusses eines Grundstückes an die Abwasserbehandlungsanlage des Amtes Y. mit Blick auf § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) i.V.m. § 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) auszugehen sei.

Zugunsten des Amtes Y. ist für die Grundstücke, über die Anlagen der Abwasserbeseitigung verlaufen, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV mit dem Inkrafttreten der SachenR-DV am 11. Januar 1995 (§ 14 SachenR-DV) kraft Gesetzes begründet worden (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 251/96 -, BGHZ 138, 281, 283; Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 129/03 -, ZOV 2004, S. 24; OLG Dresden, Urteil vom 27.06.2002 - 21 U 864/00 -, VIZ 2003, S. 140 - zitiert nach JURIS; vgl. auch Schmidt-Räntsch, Die Verordnungen auf dem Gebiet der Sachenrechtsbereinigung, VIZ 1995, S. 1, 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG wird zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen, die am 03. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. In § 9 Abs. 9 Nr. 1 GBBerG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und aufgrund von Abs. 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und Abwasserbehandlungsanlagen. In der SachenR-DV hat die Bundesregierung von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht.

§ 1 SachenR-DV bestimmt, dass die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 GBBerG und der §§ 4 bis 10 dieser Verordnung über Energieanlagen auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird (Satz 1). Dabei findet § 9 Abs. 1 GBBerG außer in den in § 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflichtet sind (Satz 2). Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber, bei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in § 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG bezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechtsform (Satz 3).

Zum Begriff der wasserwirtschaftlichen Anlage im Sinne von § 1 Satz 1 SachenR-DV ist zunächst klarzustellen, dass dieser die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Sinne von § 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 GBBerG umfasst. Dies macht eine systematische Betrachtung deutlich. § 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG, der sich ausweislich seiner Überschrift auch auf wasserwirtschaftliche Anlagen bezieht, verweist insoweit ohne Differenzierung u. a. auf "die in § 9 ..." bezeichneten Anlagen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SachenR-DV bestätigt diesen Befund, da sich diese Vorschrift ausdrücklich auf "Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes)" bezieht (vgl. im Übrigen auch BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 251/96 -, BGHZ 138, 281, 283; Schmidt-Räntsch, a.a.O.).

Der Ausschlusstatbestand des § 1 Satz 2 SachenR-DV greift vorliegend nicht ein, da die auch im Beitrittsgebiet nach Maßgabe des Einigungsvertrages in Kraft getretene Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 auf die öffentliche Abwasserbeseitigung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 251/96 -, BGHZ 138, 281, 283).

Die Voraussetzungen für die Entstehung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften sind hinsichtlich des hier in Rede stehenden Kanalabschnitts erfüllt.

Der Abwasserkanal bestand bereits zum für die Entstehung der beschränkten dinglichen Dienstbarkeit insoweit maßgeblichen Stichtag 03. Oktober 1990.

In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, wenn die Klägerin vorträgt, der damalige VEB Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung habe das von der "Territorialen Interessengemeinschaft" errichtete Kanalnetz im Feriendorf nicht in das öffentliche Kanalnetz übernommen. Denn maßgeblich sind nicht die Rechtsverhältnisse zu DDR-Zeiten, sondern die Rechtsverhältnisse nach dem Beitritt.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG stellt ebensowenig wie § 1 SachenR-DV darauf ab, dass es sich zum Stichtag 03. Oktober 1990 um öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne des Wassergesetzes der DDR und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gehandelt haben müsste. Zu diesem Zeitpunkt muss lediglich eine Nutzung der Leitungstrasse zur Energieversorgung oder - wie vorliegend bedeutsam - zur Abwasserbeseitigung vorgelegen haben. Dass dies der Fall ist, wurde vorstehend bereits bejaht. Für die Frage, ob es sich um eine Anlage der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt, sind die Rechtsverhältnisse nach dem Beitritt maßgeblich. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV entsteht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten desjenigen Versorgungsunternehmens, das "die Anlage am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift (also am 11. Januar 1995) betreibt". Dass es auf diesen Zeitpunkt hinsichtlich der Frage der öffentlichen Zwecksetzung der Abwasseranlage ankommt, zeigt daneben insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 1 SachenR-DV. Nach dieser Vorschrift darf die Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SachenR-DV genannten Anlagen (u.a. Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung) nur erfolgen, "wenn die Anlagen und Einrichtungen öffentlichen Zwecken dienen". Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV soll an die Stelle des in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Zeitpunkts der 11. Januar 1995 treten. Zu diesem Zeitpunkt war das Amt Y. nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 ES 1993 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LWaG Betreiber der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage im Gebiet der Stadt Y., zu der auch gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 ES 1993 der in Rede stehende Kanal zählt.

Ob daneben ein - vorliegend nicht ersichtliches - "altes" Mitbenutzungsrecht nach § 40 des Wassergesetzes der DDR vom 02. Juli 1982 (GBl. DDR I Nr. 26, S. 467) bestand oder zu bestellen gewesen wäre (vgl. hierzu auch § 135 Abs. 5 LWaG), kann offen bleiben. Für das Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist es unerheblich, ob die Leitungsanlage durch Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechte abgesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 129/03 -, ZOV 2004, S. 24 f.; vgl. auch Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 251/96 -, BGHZ 138, 281, 283, 290 f.). Abgesehen davon sind etwaig bestehende Mitbenutzungsrechte nach § 40 DDR-WasserG 1982 gleichzeitig mit Begründung der Dienstbarkeit nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz erloschen.

Das dingliche Recht entstand nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG kraft Gesetzes. Das Bescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 4 GBBerG bzw. §§ 6 ff. SachenR-DV hat allein grundbuchrechtliche Bedeutung; es soll die nach § 19 GBO grundsätzlich erforderliche Bewilligung des Grundstückseigentümers ersetzen; das erkennende Gericht hat das Bestehen oder Nichtbestehen einer kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit zu beachten, auch wenn das Bescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. OLG Dresden, a.a.O.).

Nach alledem ist für den betroffenen Kanalabschnitt davon auszugehen, dass durch die von Gesetzes wegen begründete beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Amtes Y. die Anschlussmöglichkeit für die Klägerin als hinreichend dauerhaft gesichert im Sinne eines Vorteils gemäß § 8 Abs. 1 KAG gelten konnte. Der Umfang dieser Absicherung ergibt sich insbesondere nach Maßgabe von § 4 SachenR-DV, der den Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte zugunsten des Amtes Y. definiert.

Die Annahme einer hinreichenden Absicherung des abgabenrechtlichen Vorteils wird insoweit nicht mit Blick auf § 5 Abs. 1 Satz 4 ES 1993 in Frage gestellt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 der Entwässerungssatzung müssen vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchamtlich gesichert sein. Diese Vorschrift erfasst ersichtlich nicht den Fall einer kraft Gesetzes begründeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und findet deshalb vorliegend keine Anwendung.

Auch der Umstand, dass die Anlage im Bereich des Feriendorfes nach der Wende Sanierungsmaßnahmen unterzogen worden ist, ändert im Übrigen an der gesetzlich entstandenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nichts, sondern wirft allenfalls die Frage auf, mit welcher Berechtigung bzw. welchen Ausgleichsansprüchen hier die Sanierung der Kanäle durch private Dritte durchgeführt worden ist. Danach kann offen bleiben, ob der hier in Rede stehende Kanal überhaupt saniert worden ist.

Unter dem Blickwinkel der sachlichen Beitragspflicht ist darüber hinaus für die von den Beitragsbescheiden vom 26. Juli 1999 betroffenen und aus den Flurstücken 26/4 und 27/1 der Flur 28 Gemarkung Y. hervorgegangenen Grundstücke die nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 BGS erforderliche Anschlussgenehmigung in der Anschlusszustimmung des Entsorgungsbetriebes Y. zu erblicken.

Unabhängig davon erfasst § 9 Abs. 3 BGS 2002/1997, wonach im Falle des § 3 Abs. 2 die Beitragspflicht mit dem Anschluss entsteht, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung, systematisch betrachtet nicht die sog. altangeschlossenen Grundstücke, bei denen entsprechend der vorliegenden Situation der Anschluss zum Zeitpunkt der Schaffung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage des Amtes Y. bereits vorhanden war. Denn eine Anschlussgenehmigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ES 1993 nur für die Herstellung und Änderung von Anschlussleitungen und -einrichtungen sowie von Grundstücksabwasseranlagen erforderlich. An diese Regelung knüpft § 9 Abs. 3 BGS 2002/1997 offenkundig mit der Folge an, dass bereits vorhandene Anschlüsse keiner - ggf. erneuten - Genehmigung bedürfen.

Ein Genehmigungserfordernis unterstellt, ist die Anschlussgenehmigung schließlich losgelöst von der vorstehend erwähnten Anschlusszustimmung spätestens zu dem Zeitpunkt in schlüssiger Form erteilt worden, in dem der Klägerin die angefochtenen Beitragsbescheide zugingen. Der Kanalbaubeitrag ist das Entgelt für die Möglichkeit der erlaubten Abwassereinleitung in die Abwasseranlage des Amtes Y. Mit der Beitragserhebung hat der Beklagte zugleich erklärt, dass er mit dem Anschluss des veranlagten Grundstücks an die Abwasserbehandlungsanlage einverstanden ist. Dabei handelte das Amt Y. hinsichtlich der insoweit gegebenen Angelegenheit der laufenden Verwaltung für die amtsangehörige Stadt Y. (vgl. § 127 Abs. 1 Sätze 1, 2 KV M-V), die zur Erteilung der Anschlussgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ES 1993 zuständig war.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte nicht eine Veranlagung nach § 4 Abs. 2 Buchst g BGS (Außenbereich) vornehmen dürfen, vorteilsgerecht sei unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit eine Veranlagung nach § 4 Abs. 2 Buchst. i BGS (Bootshäuser), weil Ferienhausgrundstücke von Art und Umfang der Nutzung eher der Nutzungsart "Bootshäuser" entsprächen als bebauten Grundstücken im Außenbereich, überzeugt nicht: Üblicherweise wohnen in Bootshäusern keine Menschen, die bauakzessorische beitragsrelevante Nutzung ist hier offensichtlich wesentlich niedriger als bei einem Ferienhaus. Die Ferienhausnutzung ist jedenfalls wesentlich näher an der Wohnbebauung im Außenbereich, so dass die entsprechende Bewertung des Anschlussvorteils durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist.

Hinsichtlich der im Berufungsverfahren von der Klägerin nicht weiter verfolgten Gesichtspunkte eines Begründungsmangels (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 23.11.1999 - 1 M 91/99 -) und der Unverhältnismaßigkeit der Heranziehung zu einem Beitragssatz von 20,00 DM wird auf die jeweils zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 13 0b Satz 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte die Klägerin durch Aufhebung der Beitragsbescheide vom 16. und 26. November 1999 klaglos gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Mit Blick auf die Kostentragungspflicht der Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO im Übrigen ergibt sich daraus die im Tenor ausgewiesene einheitliche Kostenentscheidung bzw. Kostenverteilung. Die Summe der noch im Streit befindlichen Beitragsbescheide (10.332,39 € entspricht 20.208,40 DM) und damit das Maß des Unterliegens der Klägerin war gegenüber der Summe der aufgehobenen Bescheide und dem Maß des teilweisen Obsiegens hinsichtlich der Beitragsbescheide vom 26. Juli 1999 bereits in der ersten Instanz (8.961,21 € entspricht 17.526,60 DM) größer. Dies und der Gesichtspunkt der höheren Kosten für die Klägerin hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung rechtfertigen es, die Kostentragungspflicht der Klägerin auf 3/5 und die des Beklagten auf 2/5 festzusetzen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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