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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 1 M 57/03
Rechtsgebiete: KAG M-V


Vorschriften:

KAG M-V § 8
Im Straßenbaubeitragsrecht sind - wenn die Rechtsfigur der begrenzten Erschließungswirkung bei durchlaufenden Grundstücken überhaupt angewandt werden kann - jedenfalls besonders hohe Anforderungen an die Begrenzung der Erschließungswirkung zu stellen. Diese restriktiven Voraussetzungen liegen bei einem zwischen zwei Straßen verlaufenden ca. 55 Meter tiefen Grundstück i.d.R. nicht vor.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 1 M 57/03

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Straßenbaubeitrag

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 07. Juli 2003 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. März 2003 - 8 B 796/02 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2002 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 723,92 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstück Ru.-Straße 18 in Sch. (Flurstücke 45/4 und 45/10 der Flur 1 in der Gemarkung Sch.). Durch Bescheid vom 25. Juni 2002 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.895,70 Euro heran. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und beantragten bei der Antragsgegnerin erfolglos die Aussetzung der Vollziehung.

Am 15. August 2002 haben die Antragsteller um die Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2002 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage zur Hauptsache ist unter dem Aktenzeichen 8 A 2417/02 beim Verwaltungsgericht noch anhängig.

Zur Begründung ihres Aussetzungsantrages haben die Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, der Ausbau der Ru.-Straße sei nicht erforderlich gewesen. Die Antragsteller haben insbesondere auf die vom Zweckverband Gr. durchgeführten Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Kanalisationsanlagen gestanden haben, verwiesen. Ferner sei der Allgemeinanteil, der für den erfolgten Straßenausbau von der Antragsgegnerin getragen werde, zu niedrig festgesetzt. Die Ru.-Straße sei nicht als "Haupterschließungsstraße", sondern als "Hauptverkehrsstraße" einzustufen, u.a. mit der Folge, dass nicht 40%, sondern lediglich 25% des Aufwandes für die Fahrbahn auf die anliegenden Grundstücke hätten verteilt werden dürfen. Zudem habe die Antragsgegnerin das Flurstück 45/10 zu Unrecht als beitragspflichtig angesehen; es handele sich hierbei um ein nicht bebaubares Hinterliegergrundstück.

Durch Beschluss vom 14. März 2003 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt: Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die Straßenbaubeitragssatzung rückwirkend zum 19. November 1993 in Kraft setzen dürfen. Die Abschnittsbildung (Beschluss vom 16.10.2001) und die Kostenspaltung (Beschluss vom 30.05.2002) seien ordnungsgemäß erfolgt. Gegen die Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen bestünden keine ernstlichen Zweifel. Der Zweckverband habe im Hinblick auf den späteren Ausbau der Straße diese nur vorübergehend befestigt. Daher sei das Aufbringen einer Asphaltdecke als Oberflächenbefestigung rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Einstufung der Ru. -Straße als Haupterschließungsstraße. Die Straße habe nur eine Breite von 5 m. Das schließe es sowohl faktisch als auch nach dem Verkehrskonzept der Antragsgegnerin aus, der Ru.-Straße eine überwiegende innerörtliche Verkehrsfunktion oder gar eine überörtliche Durchgangsfunktion beizumessen. Nach dem formellen Grundstücksbegriff sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das (Hinterlieger-)Flurstück 45/10 mit veranlagt habe.

Der Beschluss ist den Antragstellern am 11. April 2003 zugestellt worden.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde machen die Antragsteller zum einen erneut geltend, die Kosten der Fahrbahn hätten nicht umgelegt werden dürfen. Dies ergebe sich aufgrund einer vom Zweckverband Gr. erteilten Zusage und einer Kostenverteilungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Zweckverband. Ferner legen die Antragsteller dar, dass und aus welchen Gründen der Ru.-Straße die Funktion einer Hauptverkehrsstraße zukomme.

Schließlich führen die Antragsteller aus, dass die Kalkulation der Straßenbaubeiträge noch aus einem anderen Grunde fehlerhaft sei: In einer Parallelsache, die sich ebenfalls auf die Ru.-Straße beziehe und in der auch gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin Beschwerde eingelegt worden sei, habe das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, es erscheine fraglich, ob die Antragsgegnerin das Flurstück 40 nur mit der Hälfte seiner Grundstücksfläche in die Verteilung habe einbeziehen dürfen. Wenn das Verwaltungsgericht in dem Parallelverfahren ausgeführt habe, dass die dortigen Antragsteller insoweit begünstigt und damit nicht beschwert würden, so treffe das für die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens nicht zu. Sie würden eindeutig beschwert, weil sie mit einer Mehrzahlung belastet worden seien.

Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen entgegen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und dem Aussetzungsantrag ist stattzugeben.

Nach § 80 Abs. 4 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Daher hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel liegen vor, weil bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Antragsgegnerin das Flurstück 40 der Flur 1 in der Gemarkung Sch. sowie jedenfalls auch die weiteren Flurstücke 39, 38 und 37 derselben Flur mit lediglich der Hälfte ihrer Grundstücksfläche in die Verteilung eingestellt hat.

Die Antragsgegnerin ging ersichtlich davon aus, dass diese durchlaufenden Grundstücke, die einerseits an der Ru.-Straße anliegen, rückseitig aber auch am Fr.-Ring, jeweils nur zur Hälfte beitragsrechtlich der einen und zur Hälfte beitragsrechtlich der anderen Straße zugeordnet werden können.

Eine solche begrenzte Erschließungswirkung wird bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung bei diesen (nur ca. 55 Meter tiefen) Grundstücken nicht anzunehmen sein. Dabei kann offen bleiben, ob eine Begrenzung der Tiefe der bevorteilten Grundstücksfläche bei der Erhebung eines Straßenbaubeitrages bei durchlaufenden Grundstücken überhaupt in Betracht kommt. Wird dies grundsätzlich bejaht, so ist die Theorie des "Wegdenkens", die vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.06.1998 - 8 C 34/96 -, DÖV 1998, 926 = DVBl. 1998, 1225 = NVwZ 1998, 1187, m.w.N), auch im Straßenbaubeitragsrecht anzuwenden. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem (gleichen) Ergebnis, dass die gesamten Flächen der o.g. Grundstücke in die Verteilung mit einzubeziehen sind. Im Hinblick auf die Theorie des Wegdenkens gilt im Einzelnen:

Hinsichtlich der Erschließung eines Grundstückes durch zwei Anbaustraßen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die einzelnen Anlagen je für sich ein Grundstück erschließen, wenn auf dem Grundstück gerade "ihretwegen" eine beitragsrechtlich relevante (bauliche) Nutzung zulässig ist, wobei bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage andere für diese Grundstücke etwa schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden müssen (BVerwG, Urt. vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerwG, Urt. vom 27.06.1985 - 8 C 30/84 -, BVerwGE 71, 363 = NVwZ 1986, 305 = DÖV 1986, 379 = DVBl. 1985, 1180). Grundsätzlich ist somit das gesamte Buchgrundstück als erschlossen anzusehen, soweit es an eine oder mehrere Erschließung s anlagen angrenzt. Von diesem Grundsatz kann eventuell dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sich die von der Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt.

Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass mehrfach erschlossene Grundstücke von jeder erschließenden (Anbau-)Straße jeweils in ihrer gesamten Fläche erschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.06.1985, a.a.O.). Im Grundsatz ist vom formalen Grundstücksbegriff auszugehen. Allein die Tatsache, dass ein Grundstück zwischen zwei Parallelstraßen "durchläuft" rechtfertigt ein Abweichen hiervon nicht. Auch ein solches Grundstück ist grundsätzlich hinsichtlich seiner gesamten Fläche durch jede dieser Straßen erschlossen.

Eine Begrenzung der Erschließungswirkung, die ausnahmsweise in Betracht kommt, findet ihre Rechtfertigung darin, dass sich ein derart durchlaufendes, an jeder Straße selbstständig bebaubares Grundstück von anderen, ihrerseits nicht durchlaufenden Grundstücken des Erschließungsgebietes allein darin unterscheidet, dass es nicht wie diese - "formal" - geteilt ist.

Auf die formal fehlende Teilung kann es jedoch ausschlaggebend nicht ankommen, wenn sich die sachliche Teilung eindeutig aus dem Inhalt eines Bebauungsplanes ergibt. Mit der Angemessenheit, in einem solchen Fall dem Eigentümer des "durchlaufenden" Grundstücks eine nur begrenzte Erschließungswirkung der Straße zugute zu halten, korrespondiert, dass - auf diesen Blickwinkel kommt es im Erschließungsbeitragsrecht häufig an - die Eigentümer der übrigen erschlossenen, nicht durchlaufenden Grundstücke bei dieser Sachlage nicht schutzwürdig erwarten können, dass das durchlaufende, an beiden Straßen selbstständig bebaubare Grundstück dennoch mit seiner an der jeweils anderen Straße liegenden Teilfläche in die Verteilung des Erschließungsaufwands einbezogen wird und so die Beitragsbelastung für die übrigen Grundstücke mindert (BVerwG, Urt. vom 27.06.1985, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall werden die übrigen Grundstückseigentümer der Ru.-Straße erwarten können, dass die Flurstücke 37 bis 40 in ihrer gesamten Größe mit einbezogen werden. Dies ergibt sich zum einen aus der vergleichsweise geringen Tiefe von nur 55 Metern. Diese würde - auch wenn die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in Rede stände - die Bebaubarkeit der gesamten Grundstücksfläche sichern. Die Erschließungswirkung wird im vorliegenden Fall nicht auf eine Teilfläche begrenzt. Auch sind objektive Anhaltspunkte, die eine Grundstücksteilung der durchlaufenden Grundstücke nahe legen würden, nicht ersichtlich. Es ist somit am formalen Grundstücksbegriff festzuhalten.

Dies gilt im besonderen Maße, weil im vorliegenden Fall die Erhebung eines Straßenbaubeitrags in Rede steht. Nach Auffassung des Senates ist im Straßenbaubeitragsrecht (nicht einmal) eine Tiefenbegrenzungsregelung zulässig bei Grundstücken, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB liegen und die insgesamt Baulandqualität haben. Auch Außenbereichsflächen sind in die Veranlagung mit einzubeziehen (OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, NVWZ-RR 2000, 822 = VwRR MO 2000, 209 = NordÖR 2000, 310 = DVBl. 2000, 1228 = FiWi 2001, 110). Daher sind im Straßenbaubeitragsrecht - wenn die Rechtsfigur der begrenzten Erschließungswirkung bei durchlaufenden Grundstücken überhaupt angewandt werden kann - jedenfalls besonders hohe Anforderungen an die Begrenzung der Erschließungswirkung zu stellen. Diese restriktiven Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall (erst recht) nicht vor.

Danach werden die Flurstücke 37 bis 40 sowohl von der stetigen Ru.-Straße als auch vom Fr.-Ring erschlossen. Die betreffenden Grundstücke sind somit mit ihrer vollen Größe in die Verteilung für die Ru.-Straße mit einzubeziehen. Das bedeutet, dass sich die Verteilungsfläche erhöht. Da sich die umlagefähigen Kosten nicht verändern, wird der Beitragssatz pro m2 sinken. Die Antragsteller werden von diesem reduzierten Beitragssatz begünstigt werden.

Da sich im vorliegenden Eilverfahren wegen der gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend klären lässt, ob gegebenenfalls noch im Hinblick auf weitere Grundstücke eine Modifizierung der anzusetzenden Grundstücksfläche geboten erscheint, sieht der Senat davon ab, die Aussetzung der Vollziehung auf einen Teil der Beitragssumme zu beschränken. Vielmehr ist der angefochtene Heranziehungsbescheid im vollen Umfange auszusetzen. Im Verfahren zur Hauptsache wird zu entscheiden sein, in welcher Höhe sich ein Beitrag ermittelt.

Dies erfolgt auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Hauptsacheverfahren die Entscheidung der Frage wird vorbehalten bleiben müssen, ob das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG M-V eine (weitere) Reduzierung des Beitrages gebietet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates gilt ein individualisiertes Schlechterstellungsverbot (OVG Greifswald, Beschluss vom 18.10.2001 - 1 M 52/01 -, NordÖR 2001, 503 = NVwZ-RR 2002, 304 = KStZ 2002, 239). Danach wird die Antragsgegnerin eine Vergleichsberechnung der Beitragshöhe nach ihrer außer Kraft getretenen Straßenbaubeitragssatzung, die dem Senat nicht vorliegt, vorzunehmen haben (vgl. auch Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 5.5).

Schließlich wird sich das Hauptsachverfahren mit der Frage befassen müssen, ob die Begriffsdefinitionen der Straßenkategorien des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) und c) Straßenbaubeitragssatzung 2002 hinreichend klar sind (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 34 Rnr. 31, m.w.N.; Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 8 Erl. 3.5.3.1). Eine eventuelle Beweisaufnahme zu den Verkehrsströmen, mit denen die Ru.-Straße belastet ist, wird gegebenenfalls gleichfalls im Hauptsacheverfahren durchzuführen sein.

2. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller bestehen, worauf der Senat zur Klarstellung hinweist, allerdings nicht unter dem mit der Beschwerde geltend gemachten Gesichtspunkt, die Straßenbaumaßnahme sei nicht erforderlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kostenvereinbarung zwischen dem Zweckverband Gr. und der Antragsgegnerin rechtlich zu beanstanden ist oder dass die Kostenteilung nicht entsprechend dieser Vereinbarung vorgenommen wurde. Nach Lage der Akten stellt sich die Sache wie folgt dar: Zur Reduzierung der Kosten hat der Zweckverband sowohl einen Schmutzwasserkanal in der Ru.-Straße erstellt als auch einen Regenwasserkanal, der ausschließlich der Straßenentwässerung dient. Nach Lage der Akten ist nichts dafür ersichtlich, dass der Zweckverband der Antragsgegnerin andere Kosten in Rechnung gestellt oder dass die Antragsgegnerin nicht beitragsfähige Kosten bei der Berechnung der Straßenbaubeiträge hat einfließen lassen.

Eine Zusicherung dergestalt, dass Straßenbaubeiträge nicht erhoben werden, hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Eine solche Zusage wird von den Antragstellern im Übrigen auch nicht behauptet. Daher ist es rechtlich unerheblich, welche Erklärungen der Zweckverband im Hinblick auf die Kostentragung der Baumaßnahmen in der Straße abgegeben hat. Zum anderen haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert bestritten, dass die (Wieder-)Errichtung der Fahrbahndecke durch den Zweckverband lediglich eine provisorische Maßnahme gewesen ist und keineswegs die gesamte Fahrbahnfläche erfasst hat.

3. Ernstliche Zweifel bestehen im Übrigen auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin hier eine Haupterschließungsstraße angenommen hat. Auch insoweit wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen an.

Insbesondere ist der Rechtsansicht zu folgen, dass aufgrund der Ausbaubreite der Fahrbahn (nur 5 Meter) und des Verkehrskonzeptes der Antragsgegnerin hier eine Durchgangsstraße nicht angenommen werden kann. Eine eventuelle Beweisaufnahme zu den Verkehrsströmen, mit denen die Ru.-Straße belastet ist, wäre gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren durchzuführen.

Eventuell legen die Antragsteller ihrer Rechtsansicht auch einen unzutreffenden Begriff des Durchgangsverkehrs zugrunde. Dabei muss es sich um Verkehrsströme handeln, die nicht als Ziel- oder Quellverkehr angesehen werden können (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 34 Rnr. 31, m.w.N.; Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 8 Erl. 3.5.3.1).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates, in abgabenrechtlichen Eilverfahren den Streitwert auf 1/4 des angeforderten Betrages festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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